LVwG N LVwG-AV-1200/001-2019

LVwG-AV-1200/001-2019Landesverwaltungsgericht19.05.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe zur beruflichen Eingliederung; Kostenersatz; Erbe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1200/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1200.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 06. August 2019, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist für die Fälligkeit des Kostenersatzes mit längstens 31. August 2020 neu festgelegt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus den vom Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Herr C, geb. am ***, der in seiner Fähigkeit, eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten wesentlich beeinträchtigt war, wurde am 04. September 1978 im Zuge der Hilfe zur beruflichen Eingliederung in die D durch externe Unterbringung im E in *** aufgenommen. Die Kosten für diese Unterbringung wurden mit Bescheiden der NÖ Landesregierung vom 31. Juli 1978, Zl. ***, und vom 20. Oktober 1983, Zl. ***, bis zu seinem Tod vom Land Niederösterreich übernommen. Ab dem 11. November 2009 wurde diesem vom Land Niederösterreich im Rahmen des Privatrechtes auch Wohnassistenz gewährt.

Am *** ist Herr C verstorben.

Im Zeitraum vom 01. Jänner 2016 bis Jänner 2019 hat Herr C Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur beruflichen Eingliederung und Wohnassistenz) vom Land Niederösterreich erhalten, wovon die offenen Sozialhilfekosten für diesen Zeitraum € 65.684,26 betragen. Hiervon wurden € 10.556,70 vom Land Niederösterreich für Wohnassistenz übernommen. Da diese Hilfeleistung

im Rahmen des Privatrechtes erfolgte, ist eine Rückforderung dieses Betrages gesetzlich nicht möglich, sodass offene Forderungen von € 55.127,56 vorhanden sind.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26. Juni 2019, Zl. ***, wurde der Nachlass des Herrn C auf Grund einer unbedingten Erbantrittserklärung jeweils zur Hälfte seinem Bruder, Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), und seiner Schwester, Frau F, eingeantwortet.

Daraufhin beabsichtigte die belangte Behörde den beiden Erben die offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von € 55.127,56 jeweils zur Hälfte (€ 27.563,75) bescheidmäßig zur Rückerstattung vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 03. Juli 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesen beabsichtigten Kostenersatz mit und gab sie ihm gleichzeitig die Möglichkeit, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 06. August 2019, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde sodann den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 iVm § 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 die Sozialhilfekosten in der Höhe von € 27.563,75, die sein Bruder C im Zeitraum vom 01. Jänner 2016 bis Jänner 2019 in Form von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur beruflichen Eingliederung) vom Land Niederösterreich erhalten hat und offen sind, bis spätestens 31. Oktober 2019 rückzuerstatten.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass sein verstorbener Bruder C im Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis Jänner 2019 Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur beruflichen Eingliederung und Wohnassistenz) vom Land Niederösterreich erhalten habe, wobei davon Sozialhilfekosten in der Höhe von € 65.684,26 offen seien. Hiervon seien € 10.556,70 vom Land Niederösterreich für Wohnassistenz übernommen worden. Diese Hilfeleistung sei im Rahmen des Privatrechtes erfolgt, sodass eine Rückforderung gesetzlich nicht möglich sei. An offenen Forderungen seien somit € 55.127,56 vorhanden. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26. Juni 2019, ZI. ***, sei ihm der Nachlass auf Grund seiner unbedingten Erbantrittserklärung zur Hälfte eingeantwortet worden. Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 seien die Erben eines Empfängers von Sozialhilfe verpflichtet, die für diese aufgewendeten Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu ersetzen, wobei gegen Ersatzforderungen nicht eingewendet werden könne, dass von der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Vorliegens einer Härte abzusehen sei. Er sei daher zum Ersatz der Sozialhilfekosten in Höhe von € 27.563,78 verpflichtet.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er als Erbe nur unter den in § 38 Abs. 1 NÖ SHG genannten Voraussetzungen hafte, nämlich dann, wenn der Hilfeempfänger zu hinreichenden Einkommen gelange oder nachträglich bekannt worden sei, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe. Beides treffe auf den Hilfeempfänger nicht zu, sodass eine Ersatzpflicht für ihn nicht bestehe. Darüber hinaus hätten die verfahrensgegenständlichen Sozialleistungen der Hilfe zur beruflichen Eingliederung gedient, wobei diese gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 NÖ SHG von der Ersatzpflicht als Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz ausgenommen seien, weshalb auch aus diesem Grund eine Kostenersatzpflicht nicht bestehe. Schließlich beantragte er durch sein Vorbringen sinngemäß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit E-Mail vom 06. Mai 2020 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Werkstätte G des E in *** um Bekanntgabe, welchen Beschäftigungen Herr C seit dem 01. Jänner 2016 nachgegangen ist und ob er seit dem 01. Jänner 2016 - und wenn ja, wie lange - bis zu seinem Tod auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 30 NÖ SHG 2000 erprobt wurde, oder ob er ohne diese spezielle Erprobung seiner Beschäftigung, die er seit dem Jahr 1978 ausgeübt hat, nachgegangen ist.

Mit E-Mail vom 12. Mai 2020 teilte die D mit, dass Herr C seit dem 04. September 1978 bis zum 17. Jänner 2019 extern in ihrer Einrichtung E in *** beschäftigt gewesen sei. Er sei im Rahmen der Beschäftigungstherapie in der Industriewerkstätte betreut worden. Er habe seit dem 01. Jänner 2016 keine Erprobung auf einen Arbeitsplatz im Sinne des § 30 NÖ SHG 2000 durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Mai 2020 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung gemäß ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2020 fern, der Beschwerdeführer ließ sich in dieser Verhandlung durch seinen Rechtsvertreter vertreten.

In dieser Verhandlung verlas das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich u.a. ihre Anfrage vom 06. Mai 2020 an die Werkstätte G des E in *** betreffend die Erprobung des Herrn C auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 NÖ SHG 2000 sowie die Antwort darauf vom 12. Mai 2020. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf sein bisheriges Vorbringen und brachte weiters vor, dass die Ersatzpflicht gegen den Beschwerdeführer wegen § 330a ASVG nicht gegeben sei, da Herr C in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung untergebracht gewesen bzw. betreut worden und daher ein Regress nicht zulässig sei.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 30 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) umfasst die Hilfe zur beruflichen Eingliederung einen Zuschuss zu den Kosten

1. für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen),

2. für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining,

3. für die Umschulung und Weiterbildung,

4. für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3, wenn mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden ist und keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG haben die Erben des Hilfeempfängers für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.

Gemäß § 38 Abs 1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.

Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle sind von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 ausgenommen:

1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und

2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z. 4).

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Gemäß § 40 Abs. 2 NÖ SHG verjährt der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Aufgrund des Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 steht für das erkennende Gericht folgendes fest:

Unbestritten steht fest, dass Herr C die von der belangten Behörde geforderten Sozialhilfeleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogen hat und diese offen sind.

Unbestritten steht auch fest, dass Herr C verstorben ist und dem Beschwerdeführer der Nachlass aufgrund seiner unbedingten Erbantrittserklärung zur Hälfte eingeantwortet worden ist.

Unbestritten steht auch fest, dass der von ihm geforderte Ersatz der Sozialhilfekosten die Höhe des Wertes des Nachlasses nicht überschreitet.

Unbestritten steht auch fest, dass Herr C im E in *** beschäftigt war und dort zumindest seit dem 01. Jänner 2016 in der Industriewerkstätte seine tägliche Arbeit verrichtet hat. Dieser war in dieser Einrichtung nicht stationär untergebracht, sondern war er als „Externer“ beschäftigt und wohnte dieser in einer Wohnung in der *** in ***, wobei er für die Bewältigung seines eigenständigen Lebens von der belangten Behörde regelmäßige Unterstützung in Form von Wohnassistenz erhalten hat.

Aufgrund der Auskunft der D vom 12. Mai 2020 steht für das erkennende Gericht auch fest, dass Herr C seit dem 01. Jänner 2016 keine Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 NÖ SHG 2000 erfahren hat.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass Herrn C die verfahrensgegenständlichen Sozialleistungen für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt wurden, sodass diese gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 NÖ SHG 2000 nicht zurückgefordert werden können, ist festzuhalten, dass die Sozialleistungen für die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 30 Abs. 1 NÖ SHG 2000 nicht nur für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz, sondern auch für andere Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Berufsorientierung, berufliche Ausbildung, allfälliges Arbeitstraining, Umschulung, Weiterbildung) gewährt werden. Zudem bestimmt § 30 Abs. 3 NÖ SHG 2000, dass die Erprobung auf einem Arbeitsplatz in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten besteht, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind. Herr C hat seit dem Jahr 1978 Sozialleistungen für die Hilfe zur beruflichen Eingliederung erhalten, deren Ziel es war, ihm eine sinnvolle Tätigkeit zu geben und ihn zu beschäftigen sowie, teilweise seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit dem Jahr 1978 war Herr C im E in *** beschäftigt und ist er dort im Wesentlichen immer derselben Arbeit nachgegangen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne der zuvor zitierten rechtlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegt im gegenständlichen Fall schon wegen der Auskunft der D vom 12. Mai 2020 nicht vor und war auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in der Lage, einen solche Erprobung und einen solchen Arbeitsplatz zu nennen. Somit steht dem verfahrensgegenständlichen Kostenersatz die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 2 NÖ SHG 2000 nicht entgegen, sodass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun konnte.

Verfehlt ist allerdings die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass er im gegenständlichen Fall lediglich unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG zum Kostenersatz herangezogen werden darf, zumal seine Ansicht in den vorhin zitierten Bestimmungen des NÖ SHG keinen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Während der Abs. 1 des § 38 NÖ SHG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Hilfeempfänger selbst, nicht aber seine Erben, zum Ersatz der gewährten Sozialhilfeleistungen herangezogen werden kann, bestimmt wiederum sein Abs. 4, unter welchen Voraussetzungen die Erben eines Hilfeempfängers zur Erstattung der dem Hilfeempfänger gewährten Sozialhilfeleistungen herangezogen werden können. Hiezu bedarf es zum einen der Eigenschaft als Erbe und kann zum anderen eine Rückerstattung nur bis zur Höhe des Nachlasses erfolgen; weitere Voraussetzungen bedarf es nicht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Wortfolge in § 38 Abs. 4 NÖ SHG „nach Abs. 1“ auf das Wort „Leistungen“ bezieht und diese somit definiert, wonach es sich um jene Leistungen handelt, die für einen Hilfeempfänger aufgewendet worden sind. Die Wortfolge im Abs. 4 „gleich einer anderen Schuld“ bringt zum Ausdruck, dass sich das Rückforderungsrecht des Landes Niederösterreich, welches aufgrund des Schuldverhältnisses – im Gegensatz zu einem dinglichen Recht, welches gegenüber jedermann wirkt - nur im Verhältnis zum Schuldner, also zum Hilfeempfänger C, wirken konnte, nunmehr infolge des Entstehens eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Erben gegen diesen richtet, sodass zu diesem dadurch ein neues schuldrechtliches Verhältnis entstanden ist.

Somit konnte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er könne auch deswegen nicht zum verfahrensgegenständlichen Kostenersatz herangezogen werden, weil Herr C in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 330a ASVG untergebracht war, sodass durch diese Bestimmung ein Kostenersatz unzulässig sei, ist festzuhalten, dass Herr C im E in *** lediglich beschäftigt war und dort in der Industriewerkstätte seine tägliche Arbeit verrichtet hat. Dieser war in dieser Einrichtung nicht stationär untergebracht, sondern war er als „Externer“ beschäftigt und wohnte dieser in einer Wohnung in der *** in ***, wobei er für die Bewältigung seines eigenständigen Lebens von der belangten Behörde regelmäßige Unterstützung in Form von Wohnassistenz erhalten hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers betrifft die Abschaffung des „Pflegeregresses“ nicht jene Kostenersatzforderungen für Personen, die in einer Einrichtung, in der auch eine stationäre Unterbringung erfolgen kann, extern beschäftigt sind bzw. waren, sondern nur solche Kostenersatzforderungen, die auf einer stationären Aufnahme dieser Personen beruhen (vgl. u.a. § 330a AVSG „von in stationären Pflegeinrichtungen aufgenommenen Personen“; ebenso OGH vom 30. April 2018, 1 Ob 62/18a: „stationäre Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung“ bzw. „wenn die Ersatzforderung … auf einer stationären Aufnahme beruht“).

Zu diesem Themenkreis hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. u.a. VwGH vom 29. November 2018, Zl. Ra 2018/10/0062, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ro 2018/10/0035) ausgesprochen, dass zum einen der Begriff der „stationären Pflegeeinrichtung“ im Sinne des § 330a ASVG schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist und zum anderen von einer Aufnahme in einer solchen Einrichtung nur gesprochen werden kann, wenn die davon betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht; arg. „stationär“) untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Die Aufnahme in einer „stationären Pflegeeinrichtung“ in diesem Sinn ist daher im Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme eines „teilstationären Dienstes“ zu verneinen (vgl. u.a. VwGH vom 29. November 2018, Zl. Ra 2018/10/0062).

Da sich Herr C nicht Tag und Nacht in der verfahrensgegenständlichen Einrichtung, in der er tagsüber seiner Beschäftigung nachgegangen ist, aufgehalten hat und somit auch nicht Tag und Nacht ununterbrochen betreut und gepflegt wurde, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht keine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung angenommen, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

Da die Frist für den verfahrensgegenständlichen Kostenersatz im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits verstrichen ist, war diese neu festzulegen, wobei in etwa derselbe Zeitraum gewählt wurde, wie ihn bereits die belangte Behörde gewählt hat, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, dass er nicht in der Lage wäre, in diesem Zeitraum den verfahrensgegenständlichen Kostenersatz zu leisten.

Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).

Weiters betreffen die zu lösenden Rechtsfragen lediglich diesen Fall.

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