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LVwG-AV-401/001-2020•LVwG N LVwG-AV-401/001-2020
LVwG-AV-401/001-2020Landesverwaltungsgericht14.05.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; gesundheitliche Eignung; Gutachten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. März 2020, Zl. ***, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Der am 21. November 1995 geborenen Beschwerdeführerin wurde am 11. September 2017 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B erteilt.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 08. März 2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich dahingehend amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.
Begründet wurde dieser Bescheid mit folgender amtsärztlichen Stellungnahme vom 06. März 2019 (Anonymisierungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Z.n. Geburt des zweiten Kindes am ***,
Entlassung vorzeitig gegen Revers vom KH [X], obwohl [die Beschwerdeführerin] eine Stillpsychose entwickelt hatte
Seither Zeichen einer somatisierenden Depressio und unbehandelte Stillpsychose, Pat hat Phobien entwickelt und macht eine körperliche DU nach der anderen.
Die seitens der Psychiater dringend angeregte Behandlung geht sie nicht ein, sondern wechselt dann gleich den Arzt/Ärztin.
Am Montag, 11.2.19 wurde ich von ihrer Hausärztin B dazu gezogen, um zu prüfen, ob eine erhebliche Eigen-oder Fremdgefährdung vorliege.
Ich sah eine junge Frau, ihre Mutter versorgte die beiden Kleinkinder, ein aufgeregter LG und Kindesvater war rund um sie . Sie selbst sagte nicht viel, liegt die meiste Zeit auf dem Sofa und ist nicht in der Lage ihre Kinder zu versorgen bzw. den Haushalt zu führen.
Es kam zu wiederholten ambulanten KH-Besuchen, da sie massive Magenschmerzen hatte und sich seit Dez 18 schon 2 x eine Gastro-und Coloskopie machen ließ.
Die angeratene psychische Medikation, zuletzt vom Konsiliarpsychiater des KH von dieser Woche bescheinigt, dass [die Beschwerdeführerin] an einer unbehandelten schweren depressiven Episode mit psychot.Anteilen leidet. Eine stationäre Behandlung wurde ihr angeraten, jedoch abgelehnt. Die Kinder werden derzeit vom LG und Kindesvater betreut.
Die Jugendwohlfahrt ist von Beginn an eingeschaltet worden, es gab schon mehrere HB.
Sie ist insgesamt in einem sehr geschwächten Zustand, sodass aus AA Sicht Zweifel an der ausreichenden gesundheitlichen Eignung vorliegen.“
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin – nach amtsärztlicher Untersuchung – nunmehr gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, „ein psychiatrisches Facharztgutachten vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann.“
Die (vollständige) Begründung dieses Bescheids lautet wie folgt:
„Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 28.3.2019 wurden Sie aufgefordert ein psychiatrisches Facharztgutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch bis dato nicht nachgekommen.
Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).
Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“
1.4. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09. Juli 2019, ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund Nichtvorlage des mit Bescheid vom 23. April 2019 geforderten psychiatrischen Facharztgutachtens die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Vorlage des Gutachtens entzogen.
1.5. In der Folge legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes (PSD), Sozialpsychiatrisches Ambulatorium, vom 21. August 2018 vor, aus welcher sich auszugsweise Folgendes ergibt:
„Diagnosen:
F45.1 undifferenzierte Somatisierungsstörung
F32.1 mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom
V.a. atypische Essstörung
Therapie und Compliance:
Eine Dauermedikation mit Psychopharmaka besteht derzeit auf Wunsch der Pat. nicht. Bezüglich der Einhaltung der Kontrolltermine zeigt sich die Pat. völlig compliant.
Kontrolltermine erfolgten bisher alle 1-2 Wochen, außer in Phasen, in denen sich die Patientin in stationärer Behandlung befand. Ambulante Psychotherapie ist geplant.
Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit:
Aus meiner Sicht, nach Behandlung der Pat. über einen Zeitraum von 5 Monaten und Einsichtnahme in bisherige Arztbriefe liegt keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Lt. bisheriger Diagnostik (u.a. Einschätzung durch die psychosomatische Abteilung der ***) handelt es sich um Somatisierungsstörung, eine depressive Störung und es besteht der V.a. eine Essstörung.
Eine psychotische Störung mit Realitätsverlust oder mangelnde Entscheidungsfähigkeit liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
Stellungnahme zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1:
Momentan sehe ich aus psychiatrischer Sicht keinen Hinderungsgrund zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1.
Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen:
Es sind aus meiner Sicht keine zusätzlichen Kontrollen zu empfehlen, als die Patientin nicht bereits schon erhält.“
1.6. Auf Basis dieser Stellungnahme und einer Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattete der Amtsarzt folgende Stellungnahme vom 27. August 2019:
„Hausärztin äußerte Zweifel an Fahrtauglichkeit wg. unbehandelter Stillpsychose nach Geburt d. 2 Kindes. Danach mehrere amb. Spitalsaufenthalte u. 5 Tage stationär im KH ***.
Entlassungsbefund liegt nicht vor. Vd. auf schwere unbeh. Depression mit psychotischen Anteilen u. Somatisierungstendenzen.
Ad Psych.
Psychiatr. GA (C, 21.8.2019): Dg.: undifferenzierte Somatisierungsstörung, mittelgr. depr. Episode, Vd. a. atypische Esstörung, keine Erkr. aus dem schizophrenen Formenkreis, keine psychotische Störung, Befürwortung, ‚keine zusätzlichen Kontrollen als die, die sie erhält, erforderlich‘.
Neuerliches aä Gespräch
Dieses findet am 27.8.2019 statt. [Die Beschwerdeführerin] ist beinahe wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung, nimmt nach wie vor keine Medikamente. Fühlt sich körperlich nicht wohl, lt. psychiatr. GA Somatisierungsstörung.
[In der Stellungnahme empfiehlt der Amtsarzt die in der Folge in den folgenden Bescheid vom 27. August 2019 aufgenommene Befristung sowie folgende Auflagen:
-Verwendung von Brille od. Kontaktlinsen
-Psychotherapeutische Behandlungsbestätigung vierteljährlich
-Psychiatr. GA zum Befristungsende]
Begründung
Die vor einem halben Jahr begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist zur weiteren psychischen Stabilisierung [der Beschwerdeführerin] erforderlich. Die Belassung der LB für die Gruppe 1 wird daher nur mit obigen Auflagen und Befristung [Anmerkung: das sind jene, die in den Bescheid vom 27. August 2019 Eingang gefunden haben, wobei eine nähere Definition der Auflagen nicht erfolgte] befürwortet.“
1.7. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2019, ***, wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen AM und B bis zum 27. August 2021 befristet und überdies (wörtlich) folgende Auflagen/Beschränkungen vorgeschrieben:
„- Vierteljährliche Vorlage der psychotherapeutischen Behandlungsbestätigung, gerechnet ab 27.8.2019
Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung
Code 01.06 (‚Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen‘)
Nachuntersuchung durch den Amtsarzt am Ende der Befristung“
Die (verfahrensrelevante) Begründung dieses Bescheids lautet wie folgt:
„Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 27.8.2019 Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B befristet geeignet auf 2 Jahre festgestellt und begründet dies wie folgt:
‚Die vor einem halben Jahr begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist zur weiteren psychischen Stabilisierung [der Beschwerdeführerin] erforderlich.
Die Belassung der LB für die Gruppe 1 wird daher nur mit obigen Auflagen und Befristung befürwortet.‘
Das Gutachten wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen (§ 24 Abs 1 FSG).“
1.8. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge zwei Bestätigungen des PSD vor, also jener Stelle, von der auch das Gutachten vom 27. August 2019 stammte. Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2019 und am 10. Oktober 2019 (jeweils für etwa 90 Minuten) die Beratungsstelle des PSD aufgesucht hat.
1.9. Aus einem Aktenvermerk der Amtsärztin der belangten Behörde vom 25. November 2019 ergibt sich Folgendes:
„Die vorgelegten Besuchsbestätigungen beim PSD stellen weder eine fortlaufende psychiatrische Behandlung, noch eine fortlaufende psychotherapeut. Behandlung dar.
[Die Beschwerdeführerin] hat eine befristete LB mit entsprechenden Auflagen.
Diese sind somit nicht erfüllt.
D: Folgen einer unbehandelten Stillpsychose, Somatisierungsstörung lt. FA f Psychiatrie.
Weiters sind die Bestätigungen im Original vorzulegen, nicht eingescannt. (persönlich oder mit der Post).“
1.10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme der Amtsärztin übermittelt und ihr mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihr eine amtsärztliche Untersuchung „unter Vorlage der psychotherapeutischen Bestätigung“ mittels Bescheid vorzuschreiben.
1.11. Einem weiteren Aktenvermerk der Amtsärztin ohne Datum ist Folgendes zu entnehmen:
„Ein kurzes persönliches Gespräch zu den jetzt getätigten psychotherapeut. Behandlungen bzw. psychiatrische Kontrollen ist nötig, daher ist ein Telefonat nicht ausreichend.
Die Bestätigungen des PSD bitte im Original vorlegen, wurden schlecht eingescannt.
Bekannt seit der schweren Stillpsychose, lehnte bisher alle Behandlungsangebote ab, war sehr beeinträchtigt, konnte ihren Alltag nicht bewältigen, war nicht zu einer Behandlung zu bewegen. Aktueller Zustand ?“
1.12. Mit E-Mail vom 11. Jänner 2020 führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
In Bezug auf Ihr Schreiben vom 13. Dezember 2019 möchte ich folgendes klarstellen:
Wie bei der amtsärztlichen Untersuchung von 27.08.2019 festgehalten: ‚Die vor einem halben Jahr psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist zur weiteren psychischen Stabilisierung erforderlich.‘ Und das sind und waren die regelmäßigen Besuche beim PSD bei einer Psychiaterin, die sehr wohl eine fortlaufende psychiatrische Behandlung darstellen, wo ich die Bestätigungen gebracht habe, und bei Rat und Hilfe bei einer Psychotherapeutin wo ich gerne noch Bestätigungen nachbringe falls erwünscht, mehr kann nicht erforderlich sein denn wie auch mündlich von Herrn D bestätigt ist nicht mehr erforderlich als ich seitdem erhalte.
Außerdem möchte ich gerne wissen wo sie die Diagnose ‚Folgen einer unbehandelten Stillpsychose‘ hernehmen, da dies schon mehrfach widerlegt wurde, und ich denke dass kann nur ein Psychiater feststellen?
Mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführerin]“
1.13. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2020, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen eines Monats amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B (Gruppe I) noch gegeben ist. Begründet wurde dieser Bescheid mit der oben ersichtlichen Stellungnahme der Amtsärztin vom 25. November 2019.
1.14. Die Beschwerdeführerin legte nunmehr eine weitere Bestätigung des PSD betreffend das Aufsuchen der Beratungsstelle am 07. Jänner 2020 von 09:00 bis 10:00 vor.
1.15. Am 30. Jänner 2020 ließ sich die Beschwerdeführerin amtsärztlich untersuchen, wobei der Amtsarzt bei der Rubrik „psychisch auffällig“ ein „Nein“ ankreuzte und die Rubrik „Auffälligkeiten“ beim „klinischer Gesamteindruck“ leer ließ. Überdies führte er wir folgt aus:
„30.1.2020: Vorladung, da die vorgelegten Bestätigungen nicht den Befristungsauflagen entsprochen haben. Zuletzt Bestätigungen von Fr. E im Rahmen des PSD. Es gibt mittlerweile etliche Diagnosen, KH-Aufenthalte, teilw. ohne Arztbriefe. Eine psychiatr. Abklärung der Situation ist daher erforderlich.
Ad Psych.“
Aus der vom Amtsarzt erstellten Zuweisung an den Facharzt für Psychiatrie ergibt sich u.a. Folgendes:
„Zuweisungsgrund/Anamnese:
Zustand nach unbeh. Stillpsychose, DD schwere Depression mit psychot. Anteilen.
Fragestellung: ist eine FS- Befristung aus fachärztlicher Sicht erforderlich, wenn ja, mit welchen Auflagen?
[…]
Diese Stellungnahme hat gemäß der geltenden Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zu enthalten:
Identitätsnachweis des Patienten
Vorgeschichte
Diagnose
Therapie und Compliance
Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit
Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz obiger Gruppe, ggf. unter Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs 1 FSG-GV)
Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen – Grund angeben!“
1.16. Die Beschwerdeführerin legte am 04. März 2020 einen „Befundbericht“ des PSD, E, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 05. Februar 2020 vor, aus welchem sich auszugsweise Folgendes ergibt:
„Diagnose:
F45.1. Somatisierungsstörung
F 41.2 Angst- und depressive Störung, gemischt
Derzeitige Medikation:
Keine
FA-Kontrolle und Psychotherapie werden empfohlen
Dzt. gibt es keine Hinweise auf psychotische Symptome, Selbst- oder Fremdgefährdung, anamnetisch auch keine Hw. auf Alkohol- und Drogenmissbrauch“
1.17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05. März 2020, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids ein psychiatrisches Facharztgutachten vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann.
Begründet wurde dieser Bescheid auszugsweise wie folgt:
„Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 30.1.2020 wurden Sie aufgefordert ein psychiatrisches Facharztgutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch bis dato nicht nachgekommen.
Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).
Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“
1.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die unter anderem wie folgt begründet wird:
„Daraufhin hatte ich ein psychiatrisches Gutachten von der betreuenden Psychiaterin vom [PSD] gebracht, welches die Psychosen widerlegt hatte und dass auch keine Bedenken in Hinblick auf das Lenken eines KFZ bestehen. Der Amtsarzt hatte daraufhin eine Frist von 2 Jahren verlangt mit der Auflage: „die vor einem halben Jahr psychiatrische Behandlung ist zur weiteren psychischen Stabilisierung erforderlich“, wo ich vierteljährlich Bestätigungen von meiner Psychiaterin vom PSD erbringen sollte und nach den zwei Jahren sollte ich ein neues Gutachten bringen, was ich auch getan habe. Jedoch waren diese Bestätigungen auf einmal doch nicht das Verlangte wie aus dem Bescheid […] vom 13.12.2019 hervorgeht, […] Im folgenden Bescheid vom 13.01.2020 wurde ich zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen, es wurde nicht auf die Stellungnahme eingegangen, es wurde weder darauf eingegangen weshalb die Besuche beim Psychiater im PSD nicht als psychiatrische Behandlung gelten […]
Es wird mir nicht mitgeteilt, weshalb das letzte Gutachten jetzt für die Beurteilung nicht mehr angenommen wird, des Weiteren wird mir nicht mitgeteilt woher die Diagnose unbehandelte Stillpsychose kommt, dadurch bekomme ich nicht die Möglichkeit die Sachverhalte klarzustellen, [...]"
2.1.1. § 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, lautet:
„(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
2.1.2. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung dieser) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ra 2019/11/0032).
Die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs. 4 FSG setzt (ebenso wie die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 FSG) aber die Änderung von für die Beurteilung der geistigen oder körperlichen Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung entscheidenden Umständen seit Erteilung der Lenkberechtigung voraus. Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ist also nur dann zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für die Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist; Umstände hingegen, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung lagen, sind nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG hervorzurufen (zB VwGH vom 27. Jänner 2015, 2013/11/0152, mwN).
Bedingungen iSd § 24 Abs. 1 FSG müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmungen ergründen zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung wegen Nichteinhaltung der Bedingung zu verlieren (vgl. VwGH vom 24. April 2001, 2000/11/0337). Ist eine unbestimmte Auflage in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an ihrer Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass die Auflage nicht vollzugstauglich ist (VwGH vom 25. April 2002, 98/07/0023).
Wurde die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Erteilung der Lenkberechtigung nur bedingt bejaht und ist wegen des Gesundheitszustandes des Betreffenden eine Überprüfung seines Gesundheitszustands in kurzen Abständen nötig, damit der Weiterbestand der nur bedingt angenommenen gesundheitlichen Eignung beurteilt werden kann, so ist das Unterbleiben der Vorlage der abverlangten Befunde bzw. Bestätigungen geeignet, begründete Zweifel am Weiterbestand der bei Erteilung der Lenkberechtigung noch bedingt bejahten gesundheitlichen Eignung zu wecken und rechtfertigt einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG (vgl. VwGH vom 23. März 2017, Ra 2017/11/0005).
2.1.3. Nach einem Formalentzug der Lenkberechtigung aufgrund Nichtvorlage eines psychiatrischen Gutachtens mit Bescheid vom 09. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 27. August 2019 befristet bis 27. August 2021 erteilt, was gemäß dem Gutachten des Amtsarztes mit Bedenken der Hausärztin „wegen unbehandelter Stillpsychose“, mehreren ambulanten Spitalsaufenthalten und fünf Tagen stationärem Aufenthalt sowie der im Folgenden diagnostizierten Somatisierungsstörung, depressiven Episode und atypischen Essstörung begründet wurde.
In diesem Bescheid wurde außerdem eine „vierteljährliche Vorlage der psychotherapeutischen Behandlungsbestätigung“ gefordert, wobei sich weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheids entnehmen lässt, was diese Behandlungsbestätigung konkret enthalten soll, noch welche konkrete Behandlung (Regelmäßigkeit, Art udgl.) die Beschwerdeführerin zu absolvieren hat. Auch aus dem, dem Bescheid vom 27. August 2019 zugrundeliegenden Gutachten des Amtsarztes ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin „beinahe wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung“ ist und die „vor einem halben Jahr begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung“ erforderlich ist. Dem psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2019, auf welches sich der Amtsarzt bei seiner Beurteilung gestützt hat, ist diesbezüglich wiederum nur zu entnehmen, dass „keine zusätzlichen Kontrollen zu empfehlen [sind], als die Patientin nicht bereits schon erhält“, ohne nähere Beschreibung dieser „Kontrollen“.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Vorlage der Bestätigungen des PSD gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingung einer „vierteljährlichen Vorlage der psychotherapeutischen Behandlungsbestätigung“ verstoßen hat. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG kann daher nicht auf diesen Umstand gestützt werden.
Aber auch andere Umstände, die einen Bescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG rechtfertigten, sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen: Die Amtsärztin hat das Erfordernis eines psychiatrischen Gutachtens im Rahmen der Stellungnahme vom 30. Jänner 2020 einerseits damit begründet, dass die Bestätigungen des PSD nicht der Bedingung laut Befristungsbescheid entsprächen und andererseits keine Umstände genannt, die nach Erlassung des Bescheids vom 27. August 2019 entstanden sind; sie hat sich vielmehr offenkundig auf die schon zur Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung führenden Umstände bezogen. Auch dem von der Beschwerdeführerin in der Folge vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie des PSD vom 05. Februar 2020 ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.
Beim vorliegenden Sachverhalt durfte die Beschwerdeführerin somit nicht gemäß § 24 Abs. 4 FSG zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens aufgefordert werden.
Der angefochtene Bescheid ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos aufzuheben.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung stützt und die Auslegung eines konkreten Bescheids (hier: des Bescheids betreffend Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung vom 27. August 2019) grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft (vgl. VwGH vom 17. April 2019, Ra 2019/05/0068).
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