LVwG N LVwG-S-873/001-2020

LVwG-S-873/001-2020Landesverwaltungsgericht12.05.2020

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Erfassen; Müll; Unterlassungsdelikt; Tatort;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-873/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.873.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2020, Zl. ***, Spruchpunkt 1., womit der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zur Last gelegt wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 1. das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs.1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aufgrund einer Privatanzeige vom 24. Oktober 2018 bei der Stadtpolizei , es seien am 10. Oktober 2018 im Gemeindegebiet *** in der „ gegü. ***“ illegal Abfall („mehrere Säcke mit Bauschutt und Zettel“) abgelagert worden, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) gegen Frau A ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Entsprechend den vom Anzeigenleger angefertigten Fotos wurde bei der Abfallablagerung ein an die Beschwerdeführerin adressierter Brief aufgefunden.

Entsprechend einer Stellungnahme der Stadtpolizei sei die Anzeige erst am Folgetag erfolgt, beim Eintreffen des Meldungslegers am 11. Oktober 2018 seien die Müllreste bereits entsorgt worden.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2020, ZI. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Spruchpunkten 1. die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit:10.10.2018, 09:14 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***

*** gegü. ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben am oben näher bezeichneten Ort folgende Abfallstoffe abgelagert:

mehrere Säcke mit Papier. Sie haben dadurch trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 33 Abs.1 Z. 6 iVm § 12 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz

zu 2. …“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin die folgende Strafe verhängt:zu 1. € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden)

Ferner wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 4. Mai 2020 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei zum Tatzeitpunkt am 10. Oktober 2018 in der Arbeit gewesen. Es seien nicht nur die Säcke, sondern ein voller Container vor dem Haus der Mutter gestanden. Der Herr der den Müll zum Bauhof gefahren habe, habe die Säcke übersehen oder vergessen. Die Summe sei für sie sehr hoch, da sie jedes Monat von ihrem Gehalt gepfändet werde.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden. (…)

Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 12. (1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen. (…)

Erfassung von Sperrmüll

§ 14. (1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen. Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen. (…)

Strafen

§ 33. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,

6. bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfaßt (§ 12),

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,- zu bestrafen.

2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

Erkenntnisse

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Kosten

§ 52.

(…)

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(…)

2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG:

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.

Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).

Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).

Als Ort der Tatbegehung wurde der Ort der Auffindung der Müllsäcke in der „*** gegü. ***“ in *** vorgeworfen.

Gemäß § 9 NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen. (…)

Gemäß § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (§ 12).

Der Beschwerdeführerin wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, Spruchpunkt 1., entgegen der Anforderung des § 33 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nicht vorgeworfen, dass sie als Nutzungsberechtigte oder Eigentümerin eines Grundstückes, für welches Müllbehälter bereitgestellt (zugeteilt) sind, ihrer Verpflichtung, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Stadtgemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen, nicht nachgekommen sei. Diese fehlende Umschreibung der Tätereigenschaft lässt somit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ergibt und entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG.

Für welches Grundstück eine solche Verpflichtung besteht und ob die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992) eine solche Verpflichtung überhaupt trifft, ist dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen.

§ 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „Erfassens“ getrennten Mülls in den durch die Gemeinde bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird.

Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078).

Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 6 iVm § 12 Abs. 1 NÖ AWG 1992 kommt nur ein Grundstück in Betracht, für welches Müllbehälter bereitgestellt wurden bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters auch zugeteilt wurden.

Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschriebenen Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Ob im gegenständlichen Fall eine Zuteilung von Müllbehältern erfolgte bzw. für welches Grundstück eine Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht, ist dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen.

Eine Tatbegehung am vorgeworfenen Tatort, bei welchem sich um den Auffindungsort des Mülls auf öffentlichem Grund handelt, ist nicht möglich.

Da der Tatort ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 96/07/0002; 92/07/0139).

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom 16. April 2020, ZI. ***, Spruchpunkt 1., einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 6 iVm § 12 Abs. 1 NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt kann diesen Tatbestand nicht erfüllen.

Es erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. (Bestrafung nach Abfallwirtschaftsgesetz 2002) wird gesondert abgesprochen.

4. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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