LVwG N LVwG-AV-464/001-2020

LVwG-AV-464/001-2020Landesverwaltungsgericht12.05.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Fristverlängerung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-464/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.464.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für diverse Umbau- bzw. Zubauten zu den auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** befindlichen Gebäuden. Dem Antrag schloss er einen Einreichplan, eine Baubeschreibung, einen Brandschutzplan und einen Grundbuchsauszug an. Eine erste Überprüfung durch die belangte Behörde habe (dem vorliegenden Akt zufolge) ergeben, dass als Bestand eingetragene Teile über keinen Konsens verfügten und dem Antrag darüber hinaus kein AGWR-Datenblatt gemäß § 18 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 angeschlossen gewesen sei. Darüberhinaus hätten dem Antrag sämtliche Angaben gemäß Anlage 6 zur NÖ BTV 2014 gefehlt. Mit Verfahrensanordnung vom 2. Jänner 2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen darauf bezogenen Verbesserungsauftrag und forderte ihn auf, die Angaben bzw. Ergänzungen bis spätestens 20. Jänner 2020 vorzunehmen, widrigenfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, den Verbesserungsauftrag am 8. Jänner 2020 erhalten zu haben. Da es ihm unmöglich erscheine, dass der Architekt innerhalb von lediglich acht Werktagen alle geforderten Unterlagen beibringen könne, beantrage er, die Frist angemessen, jedenfalls aber bis zum 29. Feber 2020 zu verlängern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, zumal die fehlenden Einreichunterlagen nicht innerhalb offener Frist nachgereicht worden seien.

Mit E-Mail vom 27. Feber 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, ihm zwecks Fertigstellung der Einreichunterlagen diverse Kopien aus dem Vorakt zu überlassen und entsprach die Behörde diesem Ersuchen.

In seiner Beschwerde führte er aus, dass die ihm eingeräumte Frist zur Verbesserung zu kurz bemessen gewesen sei. Konkret sei sein Architekt in der zweiten Kalenderwoche auf Weihnachtsurlaub gewesen und wären ihm nur mehr fünf Werktage verblieben, die geforderten Ergänzungen vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass dies denkunmöglich sei, habe er sich am 9. Jänner 2020 per E-Mail an die belangte Behörde gewandt, um eine Verlängerung der Frist zu erwirken und sei er – mangels Reaktion – davon ausgegangen, dass seinem Ansinnen entsprochen worden sei. Wie sich aus dem Datum des angefochtenen Bescheides ergäbe, habe die belangte Behörde diesen Antrag aber nicht beachtet und sei der Beschwerde schon deshalb stattzugeben, weil diese Vorgangsweise nicht den üblichen Gepflogenheiten entspreche.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im konkreten Fall bemängelt der Beschwerdeführer, dass die ihm zur Verbesserung eingeräumte Frist nicht angemessen, sondern zu kurz gewesen sei. Für die Angemessenheit der Frist ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. ausschlaggebend, ob bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, oder nicht. Während die Frist im letztgenannten Fall so zu bemessen ist, dass dem Einschreiter die Beischaffung der fehlenden Unterlagen bzw. ihre Erstellung ermöglicht wird (VwGH 27.3.2008, 2005/07/0070), entspricht sie bei eindeutiger Erkennbarkeit der erforderlichen Unterlagen der Voraussetzung der Angemessenheit schon dann, wenn sie für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend ist (z.B. VwSlg 18.459 A/2012).

Im konkreten Fall lässt sich schon aus § 18 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 unmissverständlich erschließen, dass der Bauwerber bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 (also insbesondere Zubauten zu Gebäuden) dafür zu sorgen hat, dass der Behörde die Daten nach dem GWR-Gesetz übermittelt werden. Darüberhinaus hat die dem Antrag beizuschließende Baubeschreibung nach § 19 Abs. 2 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 Angaben zur Bauausführung, insbesondere zum Wärmeschutz (i.S.d. Anlage 6 zur NÖ BTV 2014) zu enthalten. Die Notwendigkeit dieser Antragsbeilagen ist daher bereits aus dem Gesetz eindeutig erkennbar, sodass eine Frist von 12 Tagen (davon 8 Werktagen) nicht als unangemessen kurz betrachtet werden kann (z.B. VwGH 21.11.2000, 97/05/0213 [3-tägige Frist]). An der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vermag im Übrigen auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die belangte Behörde das ausdrückliche Ersuchen um Fristverlängerung nicht gesondert behandelt hat, sondern zugleich mit Zurückweisung vorgegangen ist (VwGH 23.5.1979, 0398/79).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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