LVwG N LVwG-AV-454/001-2020

LVwG-AV-454/001-2020Landesverwaltungsgericht11.05.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bausperre; Bebauungsplan;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-454/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.454.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vom 3. April 2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. März 2020, Zl. ***, mit welchem eine Berufung vom 4. November 2019 gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:

Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft *** in . Die beiden Grundstücke Parz.Nr. ., EZ ***, und Parz.Nr. ***, EZ ***, sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet, der Bebauungsplan regelt für die Liegenschaft u.a. die zulässige Bauklasse I, II, 25 % Bebauungsdichte und eine geschlossene Bebauungsweise.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2019 wurden eine Bausperre erlassen, in deren örtlichen Geltungsbereich (BaulandWohngebiet in der KG ***) sich auch die gegenständliche Liegenschaft befindet.

Diese Bausperrenverordnung, Zl. ***, wurde zwecks Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes gemäß § 26 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erlassen. Als Zweck der Bausperre wurde verordnet, dass es zum nachhaltigen Schutz ortsbildprägender Strukturen sowie zur Sicherung des strukturellen Charakters innerhalb des Bauland-Wohngebietes erforderlich sei, das örtliche Raumordnungsprogramm insofern zu überarbeiten, als die Ausweisung der Zusätze „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ innerhalb der Widmungsart Bauland-Wohngebiet im Flächenwidmungsplan geprüft und gegebenenfalls festgelegt werden solle. Diese Verordnung ist mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung am 11. März 2019 in Kraft getreten.

Mit Eingabe vom 14. März 2019, eingelangt bei der Baubehörde am 18. März 2019, brachte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (samt Einreichplänen, Baubeschreibung und weiterer erforderlicher Einreichunterlagen) zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein.

Im Vorprüfungsverfahren wurde seitens der Baubehörde die Stellungnahme eines Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung eingeholt.

In der Stellungnahme vom 26. Juni 2019 führte der Sachverständige aus, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Planungszielen der zwecks Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erlassenen Bausperre stehe.

Die Liegenschaft *** sei mit einer 67 % Tendenz potentiell zur Beschränkung mit einer maximalen Anzahl an Wohneinheiten geeignet. Auch ein Blick auf die Umgebungsstrukturen spreche grundsätzlich gegen eine NichtBeschränkung. Durch eine Baubewilligung für 14 Wohneinheiten könnte sich ein Widerspruch zu den Zielen der aktuellen Bausperre ergeben.

Der Beschwerdeführerin wurde diese gutachterliche Stellungnahme seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 24. Juli 2019 übermittelt.

Mit Schreiben vom 18. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und legte ihrerseits eine von ihr beauftragte gutachterliche Stellungnahme vor.

In keinem einzigen maßgeblichen Kriterium werde für die gegenständliche Liegenschaft eine Einstufung erreicht, die eine höhere Eignung zur Beschränkung von Wohneinheiten aufweise, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das eingereichte Projekt mit den Zielen der Bausperre vereinbar sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Oktober 2019, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde an die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen gebunden seien. Gemäß § 20 der NÖ Bauordnung dürfe ein Bauvorhaben nicht bewilligt werden, wenn dem eine Bausperre entgegenstehe. Das gegenständliche Bauvorhaben sei erst nach Inkrafttreten der zwecks Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Hinblick auf das Erfordernis der Beschränkung von Wohneinheiten erlassenen Bausperre eingereicht worden. Für die gegenständliche Liegenschaft sei eine Beschränkung der Wohneinheiten nicht undenkbar, weshalb für dieses Bauvorhaben ein Widerspruch zu den Zielen der Bausperre nicht ausgeschlossen werden könne.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. November 2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Vorgebracht wurde, dass das eingereichte Projekt entsprechend dem vorgelegten raumordnungsfachlichen Gutachten mit den Zielen der Bausperre vereinbar sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. März 2020, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften wiederum ausgeführt, dass das Bauvorhaben den Zweck der bestehenden Bausperre, nämlich die Ausweisung von Einschränkungen der Wohneinheiten auf „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ im künftigen örtlichen Raumordnungsprogramm, gefährde.

Es handle sich bei einer Bausperre nicht um ein Bauverbot, Bauansuchen für kleinvolumige Projekte mit ein bis zwei Wohneinheiten könnten weiterhin bewilligt werden. Aufgrund der Größe des projektierten Bauvorhabens mit insgesamt 14 Wohneinheiten könne jedoch ein Widerspruch zu allfälligen Beschränkungen nicht ausgeschlossen werden. Selbst das von der Berufungswerberin vorgelegte raumordnungsfachliche Gutachten komme an keiner Stelle zum Schluss, dass eine Beschränkung nicht möglich wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem von der Baubehörde eingeholten Gutachten, dass für das Baugrundstück aufgrund der Lagesituation eine 67%ige Tendenz zur Beschränkung mit Wohneinheiten bestehe.

Das gegenständliche Bauansuchen sei aufgrund der geltenden Bausperre im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z.3 NÖ Bauordnung 2014 zu Recht abgewiesen worden, bestehe doch die Möglichkeit der Beschränkung der Wohneinheiten und damit ein Widerspruch zu den Zielen der Bausperre.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 26. März 2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 3. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Die Überarbeitung des Bebauungsplanes werde vermutlich im Mai 2020 vorliegen. Damit könne die Bausperre dann aufgehoben werden. Die zuständige Planungsstadträtin habe sich gegen eine Reduzierung von Wohneinheiten in der *** ausgesprochen, womit das eingereichte Projekt mit den Zielen der Bausperren vereinbar sei. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Erteilung der Baubewilligung.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. April 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Der angeführte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt der Baubehörden sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens und ist weitgehend unbestritten.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)

§ 20 Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

3. der Zweck einer Bausperre,

entgegensteht.

(…)

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

2.3. NÖ Raumordnungsgesetz 2014:

§ 26 Bausperre

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn

a) das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder

b) sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 bis 4 bedroht ist. Als bebaut gelten Flächen im Sinne von § 25 Abs. 2 letzter Satz.

(3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.

Eine Bausperre gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung bzw. die Erforderlichkeit nicht mehr besteht.

Die Bausperre ist auch teilweise aufzuheben, wenn nachgewiesen wurde (z. B. durch entsprechende Gutachten), dass die Erforderlichkeit der Bausperre für diese Flächen nicht mehr besteht.

(4) Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.

2.4. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2019, Zl.: ***:

§ 1. Gemäß § 26 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014, i.d.dzt.g.F., wird für die Teilbereiche der KG *** eine Bausperre erlassen.

§ 2 Geltungsbereich der Bausperre

Die Bausperre umfasst das derzeit gewidmete Bauland-Kerngebiet und Bauland-Wohngebiet innerhalb der KG *** mit Ausnahme des im Bebauungsplan ausgewiesenen Stadtteils „N: Ehemalige “, der Grundstücke Nr. , KG *** („“), Nr. *** KG *** („“) bzw. Nr. *** und ***, KG *** („Bereich *** bzw. ehem. Katastrophenlager“).

§ 3 Ziel der Bausperre

Zum nachhaltigen Schutz der ortsbildprägenden Strukturen sowie zur Sicherung des strukturellen Charakters innerhalb des Bauland-Wohngebietes und Bauland-Kerngebietes ist es erforderlich, das Örtliche Raumordnungsprogramm insofern zu überarbeiten, als die Ausweisung der Zusätze „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ innerhalb der Widmungsart Bauland-Wohngebiet bzw.

„maximal sechs Wohneinheiten“, „maximal zwölf Wohneinheiten“ oder „maximal zwanzig Wohneinheiten“ innerhalb der Widmungsart Bauland-Kerngebiet im Flächenwidmungsplan geprüft und gegebenenfalls festgelegt werden sollen.

Auf die Beilage „Erläuterung zum Geltungsbereich und den Zielen der Bausperre“ wird verwiesen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft und gemäß § 26 (3) NÖ Raumordnungsgesetz 2014 i.d.dzt.g.F., wenn sie nicht früher aufgehoben wird, spätestens zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft.

Die Verordnung wurde vom 11. März 2019 bis zum 26. März 2019 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Baubewilligungsanträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben u.a. der Zweck einer Bausperre (Z. 3) entgegensteht.

Das gegenständliche Bauansuchen langte während der Geltung einer auch für die beiden Baugrundstücke erlassenen Bausperre ein. Die beiden vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

Für beide Grundstücke gilt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2019, Zl.: *** (entsprechend der der Verordnung beigelegten Plandarstellung) über eine Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 des NÖRaumordnungsgesetzes 2014.

Gemäß § 26 Abs. 4 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014 hat die Bausperre die Wirkung, dass Vorhaben nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, leiden nach dieser Bestimmung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Die Frage, ob durch ein Bauvorhaben der Zweck der Bausperre gefährdet würde, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht durch Sachverständige, sondern durch die Behörde bzw. das Gericht zu klären ist.

Im Wortlaut einer Verordnung, mit welcher eine Bausperre erlassen wird, muss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes immer der Zweck angegeben werden, dessen Erreichung die Bausperre dienen soll (z.B. Bewahrung des Ortsbildes). Der Verfassungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre, dass anlässlich ihrer Verhängung die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans in der kundgemachten Bausperre zum Ausdruck zu bringen sind.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus § 3 der Verordnung als Zweck der Bausperre, dass das örtliche Raumordnungsprogramm insofern zu überarbeiten sei, als die Ausweisung der Zusätze „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ innerhalb der Widmungsart Bauland-Wohngebiet bzw. „maximal sechs Wohneinheiten“, „maximal zwölf Wohneinheiten“ oder „maximal zwanzig Wohneinheiten“ innerhalb der Widmungsart Bauland-Kerngebiet im Flächenwidmungsplan geprüft und gegebenenfalls festgelegt werden sollen.

Durch Festlegungen im örtlichen Raumordnungsprogramm sollen zukünftig ortsbildprägende Strukturen nachhaltig geschützt sowie der strukturelle Charakter innerhalb des Bauland-Wohngebietes und Bauland-Kerngebietes gesichert werden.

Die Bausperre soll dementsprechend verhindern, dass Bauvorhaben künftigen Vorschriften des örtlichen Raumordnungsprogrammes widersprechen, sollen doch die Ortsstrukturen in ihrer bestehenden Prägung erhalten bleiben.

Diese Bausperre bewirkt damit kein absolutes Bauverbot, sondern stellt lediglich sicher, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nicht durchkreuzt werden.

Es ist gerade der Sinn einer Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Änderung vereinbar ist.

Die aufgeworfene Frage nach der grundsätzlichen Eignung des Baugrundstückes zur Einschränkung der Wohneinheiten im Rahmen des künftigen örtlichen Raumordnungsprogrammes ist im konkreten Verfahren jedoch nicht gegenständlich. Die maximale Anzahl von Wohneinheiten ist erst durch Festlegungen in einem künftigen örtlichen Raumordnungsprogramm vom Gemeinderat zu regeln. Bis dahin sind – während der Geltungsdauer der Bausperrenverordnung – Bauvorhaben im möglichen Widerspruch zu diesen Planungsabsichten unzulässig.

Bauvorhaben, die mit den bestehenden Ortsstrukturen, somit dem Ortsbild, unverträglich sind, sollen mit der Bausperre sowie künftigen Regelungen im örtlichen Raumordnungsprogramm verhindert werden. Bauvorhaben im Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Kerngebiet, welche die entsprechend der Bausperre für das künftige Raumordnungsprogramm zu prüfende maximale Zahl von Wohneinheiten übersteigen, sind während der aufrechten Bausperre jedenfalls unzulässig.

Die Bausperrenverordnung soll die Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ermöglichen, um die Verträglichkeit von neuen Baukörpern in den bebauten Bereichen mit den bestehenden Ortsstrukturen sicherzustellen.

Die Rechtmäßigkeit einer Bausperre hängt nicht von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten ab (VwGH 97/05/0200). Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist (VwGH 96/05/0247, 2000/05/0005); es ist daher auch erforderlich, dass der Gemeinderat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen umschreibt und die dahinter liegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich macht.

Der Zweck der gegenständlichen Bausperre ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes somit ebenso eindeutig beschrieben wie die Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes als beabsichtigte Planungsmaßnahme, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes an der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung, welche im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nie beanstandet wurde, keine Zweifel entstanden sind.

Die Baubehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2019, Zl.: ***, über eine Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 des NÖRaumordnungsgesetzes 2014, gebunden.

Die Gesetzmäßigkeit der Versagung einer baubehördlichen Bewilligung wegen Widerspruchs zu einer Bausperre setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus der Planbeilage ersichtlichen Zweck widerspricht. Steht fest, dass ein Bauvorhaben die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes weder erschwert noch verhindert, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohneinheiten samt Tiefgarage mit insgesamt ca. 1700 m² Nutzfläche.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, sondern um eine großvolumige Wohnhausanlage, deren Errichtung schon abstrakt geeignet ist, ein bestehendes Ortsbild zu beeinträchtigen.

Die Bewilligung dieses Projektes innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der Bausperre steht der in der Bausperrenverordnung festgelegten Absicht der Beschränkung von Wohneinheiten in diesem Bereich diametral entgegen.

Da somit ein Widerspruch zu den künftigen Festlegungen eines zu erlassenden örtlichen Raumordnungsprogrammes über die maximale Zahl der Wohneinheiten nicht auszuschließen ist, kann entsprechend dem Zweck der Bausperre, Bauvorhaben im Widerspruch zu künftigen Vorschriften zu verhindern, eine Bewilligung eines Bauvorhabens dieser Dimension für die Dauer der aufrechten Bausperre nicht erfolgen.

Der Zweck der Bausperre wäre bei der Realisierung des geplanten Bauvorhabens gefährdet, weshalb eine Ausnahme von der verhängten Bausperre nicht in Betracht kommt und diese Bausperre einer Bewilligung des Bauansuchens entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 2012/05/0029, 2012/03/0038).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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