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LVwG-AV-292/001-2015•LVwG N LVwG-AV-292/001-2015
LVwG-AV-292/001-2015Landesverwaltungsgericht11.05.2020
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Vögel; Natura 2000; Europaschutzgebiet; Sanierungsplan;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt bzw. fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 04. Februar 2015, Zl. ***, betreffend naturschutzbehördliche Aufträge gemäß NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
I. zu Recht:
1. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde lautet Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids (betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***) wie folgt:
„Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, wegen der von ihnen auf den Liegenschaften Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, gesetzten Maßnahmen einen Sanierungsplan zu erstellen und diesen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis 30. September 2020 (einlangend) zur Bewilligung vorzulegen.
Ziel der Sanierung ist die Abänderung des durch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen (siehe die Wiedergabe unter Punkt 1.2.2. der Feststellungen) geschaffenen Zustands (siehe die Wiedergabe unter Punkt 1.2.3. der Feststellungen) auf den Teilbereichen der Liegenschaften Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** (siehe die rot eingezeichneten Bereiche mit einer Bezugsklausel der Abbildung 2 dieser Entscheidung) durch Maßnahmen, die dazu geeignet sind, einen flächigen hochwertigen Feuchtlebensraum auf den Teilbereichen zu initiieren, der hinsichtlich einer Entwicklung zum Niedermoor Potential besitzt. Es soll ein optimierter Wasserhaushalt erreicht werden, der es ermöglicht, dass sich eine vielfältige, den feuchten Verhältnissen entsprechende Vegetationsdecke entwickeln kann.“
2. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde werden Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Bescheids (betreffend Grundstück Nr. ***, KG ***) durch folgende Anordnung ersetzt:
„Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, wegen der von ihnen auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, gesetzten Maßnahmen einen Sanierungsplan zu erstellen und diesen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis 30. September 2020 (einlangend) zur Bewilligung vorzulegen.
Ziel der Sanierung ist die Abänderung des durch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen (siehe die Wiedergabe unter Punkt 1.2.4. der Feststellungen sowie Abbildung 3) geschaffenen Zustands (siehe die Wiedergabe unter Punkt 1.2.5. der Feststellungen) auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** (siehe Abbildung 1 dieser Entscheidung), durch Maßnahmen, die dazu geeignet sind, durch natürliche Sukzession wieder eine Wald-Offenlandzone mit charakteristischem Bewuchs zu etablieren, die einen geeigneten Lebensraum für die Heidelerche darstellt. Ziel der Sanierung ist eine bestentsprechende Annäherung an den unter Punkt 1.1.3. der Feststellungen dargestellten früheren Zustand.“
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.
II. den Beschluss:
1. Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, dem Land Niederösterreich den Ersatz der Kosten im Ausmaß von 751,90 Euro aufzutragen, wird zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Schwestern D waren Eigentümer u.a. der außerhalb des Ortsbereichs liegenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, im Bezirk *** in Niederösterreich. Die genannten Grundstücke liegen im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet ***“ gemäß § 12 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Europaschutzgebiete. LGBl. 5500/6-0.
Die Lage der Grundstücke Nr. ***, *** und *** in der KG *** stellt sich wie folgt dar (das Straßenstück im Südwesten des Bildausschnitts ist Teil der Landesstraße ***; Abbildung 1):
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Abbildung 1)
1.1.2. Zustand der Grundstücke Nr. *** und *** vor den Eingriffen durch die Beschwerdeführer:
Die Grundstücke Nr. *** und *** gehörten früher dem Vater der Schwestern D, der auf diesen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den 1950er Jahren Entwässerungsmaßnahmen durch Errichtung von Steingräben setzte. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt brachen dann einige diese Gräben zusammen, wodurch eine wirksame Entwässerung von Teilbereichen der Grundstücke nicht mehr erfolgte. Dies hatte eine starke Verfeuchtung dieser Teilbereiche zur Folge. Bis zum Verkauf der Liegenschaften durch die Schwestern D waren Teile der Grundstücke derart feucht, dass es nicht möglich war, mit dem Traktor darauf zu fahren. Entwässerungsmaßnahmen wurden von den Schwestern D auf diesen Grundstücken nicht durchgeführt.
Auf beiden Teilbereichen der Liegenschaften fanden sich bis zum Verkauf der Liegenschaften durch die Schwestern D kleinflächige Lagerstätten von Niedermoortorfen, mit jeweils nicht sehr mächtigen Niedermoortorfschichten. Auf den Teilbereichen waren unter anderem die mit Wasser- bzw. Sumpf- bzw. Moorbereichen eng verbundenen Arten Fieberklee und Wollgras sowie Torfmoos und Torfmoosvegetation vorhanden. Bei den Teilbereichen handelte es sich um ein sehr strukturreiches Vegetationsgemeinschaftsmosaik bestehend aus Niedermoorbereichen, Sumpfflächen, Feuchtwiesen, Magerwiesen, feuchten Ausprägungen des Bürstlingsrasens, Zwergstrauchheiden mit Gehölzbeständen und Kleingewässern, teilweise waren die Bereiche blütig ausgebildet. Es handelte sich bei den Teilflächen dieser Liegenschaften um einen kleinräumig eng verzahnten Niedermoor-/Feuchtwiesen-/Sumpfflächenkomplex mit fließenden Übergängen. Die Bereiche der nassen sowie feuchten Standorte, die (noch) keine Torfbildung aufwiesen, wiesen Pflanzengemeinschaften auf, die den besonderen Wasserverhältnissen angepasst waren.
Das Gesamtausmaß dieser Flächen aus Niedermoor-/Feuchtwiesen-/Sumpfflächenkomplex mit fließenden Übergängen betrug in etwa 6.000m2 (nördlicher Teilbereich) bzw. 5.200m2 (südlicher Teilbereich).
Diese Teilbereiche befanden sich im Bereich der folgenden, rot eingezeichneten Flächen (siehe die folgende Abbildung 2; siehe auch die Beilagen B1 und B2 zum Gutachten der Amtssachverständigen vom 06. Juni 2014, die auch dem angefochtenen Bescheid beigelegt wurden):
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Abbildung 2)
1.1.3. Zustand des Grundstücks Nr. *** vor den Eingriffen durch die Beschwerdeführer:
Grundstück Nr. *** wies einen Borstgrasweiderasen auf, der sehr mager war (begünstigt durch frühere extensive Schafbeweidung durch die Vorbesitzerinnen). Das gesamte Grundstück beinhaltete sehr viele Flursteine. Weiters befanden sich auf dem Hang zahlreiche Bichln‘ (Granitsteine mit dazwischen befindlichen Gehölzbewuchs bzw. Heidekrautbeständen). Neben den Beständen von Borstgrasrasen befanden sich dort auch Bergmähwiesen, trockene europäische Heiden sowie Pioniervegetation auf Silikatkuppen.
Die auf Parzelle Nr. ***, KG ***, ehemals vorhandenen Bichln‘ lagen innerhalb des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“. Gemeinsam mit dem ehemals flächig vorhandenen Borstgrasrasen, den Bereichen mit Heidevegetation und der Pioniervegetation auf Silikatkuppen (alles Magerstandorte mit hoher Biodiversität sowie FFH-Lebensraumtypen) im Bereich der Bichln‘ stellten sie für das örtlich relevante Schutzgut entsprechend der Vogelschutzrichtlinie – die Heidelerche – Habitatrequisiten von großer Bedeutung dar. Die Heidelerche benötigt halboffene Landschaften in den Übergangsbereichen zwischen Wäldern oder kleineren Baumbeständen und offenem Land. Geeignete Landschaften finden sich in warmen, trockenen Lagen wie in nicht zu stark verbuschten und mit einzelnen Bäumen oder Baumgruppen bestandenen Trocken- und Magerrasenhängen, in waldrandnahen, extensiv genutzten Magerwiesen, in waldnahen Weingärten, die durch Raine, Brachen, kleine Ackerparzellen und Trockenrasenreste gegliedert sind, in extensiv genutzten Streuobstwiesen, Kahlschlägen, in Heideflächen sowie in lückigen, mageren Mähwiesen, extensiven Viehweiden und terrassierten Äckern in der Nähe von Waldrändern. Wichtig sind Singwarten. Die Nester werden am Boden, zumeist in grasige Vegetation, lichte Zwergstrauchbestände oder Bestände sehr junger Kiefern gebaut. Wichtig sind Freiflächen in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Brutperiode erstreckt sich von Ende März bis Mitte Juni. Zur Brutzeit haben Insekten einen höheren Anteil an der Nahrung (Schmetterlinge, Käfer, Blattwespenlarven, Zweiflügler, Heuschrecken, Ameisen, Spinnen, etc.). An pflanzlicher Nahrung werden im Frühjahr zarte Spitzen von Gräsern und Getreide, Pflanzenknospen und kleine Blätter gefressen, im Herbst vor allem Samen.
Es handelte sich im Fall dieses ausgedehnten, in der Vergangenheit extensiv genutzten, trocken-mageren und vor allem ehemals durch das Vorhandensein der Bichln‘ und Flursteine strukturreichen Hangbereiches um einen hinsichtlich der Habitatausstattung typischen und äußerst hochwertigen Heidelerchenlebensraum. Eine hohes Maß an für die Vogelart notwendigen Ansitzwarten, extensiv genutzten und damit besonders insektenreichen Nahrungsräumen, attraktiven Brutbereichen (beispielsweise im Bereich der mit Heidekraut bestandenen Bichln‘ und Flursteinen), eng verzahnten Wald-Offenland-Übergangsbereichen, lückigen und trockenen Grasvegetation haben die ggst. Fläche in der Vergangenheit ausgezeichnet. Als Vogelart der Waldsteppe brütet die Heidelerche in halboffenen Landschaften zwischen Waldbereichen und kleineren Baumbeständen. Diese Ausstattung war in der Vergangenheit im ggst. Bereich vorhanden. Charakteristische Brutorte sind neben dem Vorhandensein der entsprechenden Habitatausstattung vor allem die trockenen, sonnenexponierten Hangstandorte, wie dies im ggst. Fall gegeben war. Im näheren und weiteren Umfeld des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sind die Flächen mit vergleichbarer Exposition bereits weitgehend „flurbereinigt“ und werden großteils intensiv genutzt. Das Vorhandensein der Heidelerche ist auf diesen Standorten im näheren und weiteren Umfeld unwahrscheinlich.
Das ggst. Gebiet auf Grundstück Nr. *** hatte eine ausgesprochen gute Habitateignung und ist mit einer Flächengröße von 3 bis 4 ha relativ groß; es könnte zwei Heidelerchenreviere beherbergt haben.
Das Grundstück Nr. *** stellte sich hinsichtlich der Bichln‘ vor den Eingriffen durch die Beschwerdeführer wie folgt dar (rot umrandet die in der Folge von den Beschwerdeführern mitsamt Holz und Steinen entfernten Bichln‘, blau umrandet jene Bichlbereiche, bei denen nur der Bewuchs der Steine entfernt wurde; Abbildung 3):
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Abbildung 3)
1.2. Erwerb der Grundstücke durch die Beschwerdeführer und von diesen durchgeführte Maßnahmen:
1.2.1. Im Jahr 2011 erwarben die Beschwerdeführer u.a. die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, von den Schwestern D.
Da die Beschwerdeführer die Liegenschaften landwirtschaftlich intensiver nutzen wollten als die Schwestern D, fragten sie bei der Bezirksbauernkammer – nicht aber bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft – nach, welche bodenverbessernden Maßnahmen zulässig seien. Sie bekamen die Auskunft, dass jedenfalls eine Veränderung der Landschaftselemente, das Entbuschen und Entschwänden „unproblematisch“ sei.
Nach dem Erwerb der Liegenschaften setzten die Beschwerdeführer die im folgenden beschriebenen Maßnahmen. Für keine der Maßnahmen war vorab von den Beschwerdeführern oder anderen Personen eine (naturschutz)behördliche Bewilligung beantragt bzw. erwirkt worden.
1.2.2. Von den Beschwerdeführern vorgenommene Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. ***, ***:
Im nördlichen, der oben in Abbildung 2 ersichtlichen Teilbereiche verlief ein Graben von West nach Ost, von einer Wegunterführung von Grundstück Nr. *** kommend in Richtung Grundstück Nr. ***. Dieser Graben mündet im östlichen Teil der Parzelle Nr. *** in einen Waldgraben. Der Graben wies von West nach Ost eine abnehmende Tiefe von zunächst 50cm (bei Grundstück Nr. ***) bis sodann 20cm (bei Grundstück Nr. ***) unter Gelände auf. Der Graben wurde von den Beschwerdeführern durchgehend auf etwa einen Meter Tiefe abgegraben und ausgeräumt. Überdies legten die Beschwerdeführer eine neue, in den Graben führende Drainageleitung an.
Im südlichen, der oben ersichtlichen Teilbereiche bestand früher in nord-südlicher Richtung ein Graben nahe der Grenze zur Parzelle Nr. ***. Dieser war jedoch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt völlig eingebrochen und mit den Jahren zur Gänze verlandet. Die Beschwerdeführer vertieften das Gelände im Bereich des früher bestehenden Grabens auf etwa einen Meter Breite und einen Meter Tiefe und räumten den Grabenverlauf aus. Überdies verlängerten sie den Bereich dieses früher bestehenden Grabens um zehn Meter in südlicher Richtung. Weiters wurden zwei Drainageleitungen angelegt, die in diesen Graben münden.
Überdies wurde der Oberboden dieser Flächen mit dem steinigen Material des Untergrundes durch die Beschwerdeführer vermischt („umgegraben“).
Die beiden ehemals vorhandenen Moor- bzw. Sumpfflächen wurden sodann von den Beschwerdeführern eingezäunt und zur Beweidung mit Pferden genutzt.
1.2.3. Abgeänderter Zustand der Grundstücke Nr. ***, ***:
Die Entwässerung sowie der Umbruch des Geländes durch Vermischen des Oberbodens mit dem unter dem Oberboden vorhandenen Gesteinsmaterial führten zu einer weitgehenden Vernichtung des Lebensraumes für die Tiere und Pflanzen des Niedermoor-/Feuchtwiesen-/Sumpfflächenkomplexes auf beiden Teilbereichen.
Die Entwässerungsgräben sind nach wie vor vorhanden, jedoch durch mittlerweile aufgekommene Vegetation verwachsen. Die Entwässerungsgräben weisen nach wie vor eine deutliche Wasserführung (fließend) und somit Abtransport des Wassers aus dem Gebiet auf. Die derzeit vorhandene Vegetation auf den Flächen ist nach wie vor in einigen Zonen als Feuchtvegetation anzusprechen, jedoch keinesfalls in einer vergleichbaren Qualität wie vor dem Eingriff.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes ist durch die Eingriffe auf den Grundstücken Nr. *** und *** nicht abzuleiten.
1.2.4. Von den Beschwerdeführern vorgenommene Maßnahmen auf Grundstück Nr. ***:
Die Beschwerdeführer haben den Borstgrasrasen großflächig umgebrochen, mit dem Ziel einen Acker zu etablieren. Es wurde zunächst Hafer, später auch Klee eingesät, auf Grund der sehr gering-mächtigen Bodenauflage und der hohen Trockenheit jedoch ohne nachhaltigen Erfolg. Es wurden überdies, wie oben in der Abbildung 3 ersichtlich, die Bichln‘ entbuscht (blau umrandet) bzw. zur Gänze entfernt (rot umrandet). Es wurden dabei etwa 10 Bichln‘ mit Gehölzbewuchs zwischen 10 -15 m² entfernt, sowie in zwei Bereichen an den Wald anschließende Übergangszonen bzw. Randstrukturen zu je ca. 80 m². Zusätzlich wurde auf ca. 600 m² Fläche der Bewuchs der Bichln‘ entfernt, die Steinblöcke blieben jedoch weitgehend erhalten. Das Steinmaterial wurde teilweise im Bereich der Waldränder abgelagert. Im Bereich der Bichln‘ bzw. der aus dem Gelände ragenden Flursteine wurde auch das Natura 2000Schutzgut „***“ entfernt.
1.2.5. Zustand nach und Folgen der Eingriffe auf Grundstück Nr. ***:
Durch die Eingriffe erfolgte ein Lebensraumverlust für die dort ausgewiesenen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vorhandenen Vogelarten, insbesondere die Heidelerche sowie eventuell auch das Birkhuhn. Eventuell sind auch die Zugvogelarten Baumpieper, Steinschmätzer, Braunkelchen bzw. Wiesenpieper durch die Entfernung der Landschaftselemente durch Verlust von hochwertigen Nahrungsräumen betroffen gewesen.
Folgende Erhaltungsziele wurden durch die gesetzten Eingriffe beeinträchtigt:
Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an extensiven Grünlandbiotopen (vor allem großflächige geschlossene Feuchtwiesengebiete, Moorwiesen, Magerwiesen und Weiden, Magerwiesenböschungen);
Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an Heidemosaik-Landschaften mit felsdurchsetzten Magerwiesen und Trockenrasen sowie mit Zwergsträuchern und Pioniergehölzen bestockte Bichel und Raine;
Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an (kleinschlägiger) agrarischer Kulturlandschaft mit hohem Offencharakter und vielfälligen in erster Linie krautigen Zwischenstrukturen wie (Stufen) Rainen, Bichel- und Heckenstrukturen, Granitrestlinge;
Das Natura-2000-Gebiet „“ stellt das bedeutendste Heidelerchen-Vorkommen Niederösterreichs dar. Im Jahr 2003 wurden etwa 160 Brutpaare nachgewiesen. Eine weitere Schätzung aus dem Jahr 2005 spricht von 185 bis 230 Revieren im Bereich des westlichen Waldviertels. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Zahlen bereits deutlich veraltet sind und von einem sukzessiven Rückgang der Heidelerche im gegenständlichen Bereich des westlichen Waldviertels ausgegangen werden kann, da die für diese Vogelart wesentlichen Habitatrequisiten sukzessive verschwinden (durch Entfernung der Bichelbereiche, Aufforstungsmaßnahmen und ähnlichem) ist festzuhalten, dass durch den Verlust dieser einst hochwertigen Bereiche eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Heidelerche und damit des Europaschutzgebietes mit höchster Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Für die anderen angeführten Vogelschutzgüter im Gebiet, wie beispielsweise den Neuntöter, wird festgestellt, dass diese Arten eine deutlich geringere Spezialisierung aufweisen und eine weitere Verbreitung haben. Trotzdem kam es durch die Eingriffe zu deutlichen Lebens- und Nahrungsraum- vermutlich auch Brutraumverlusten. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter sowie auch des Europaschutz-/Vogelschutzgebietes „“ kann jedoch in diesem Fall nicht ausgegangen werden.
1.3. Zur Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands:
1.3.1. Betreffend Grundstücke Nr. *** und ***:
Eine gänzliche, qualitativ gleichwertige Wiederherstellung der Feuchtlebensräume erscheint nicht bzw. nur in extrem langen Zeiträumen (Jahrzehnte – eventuell sogar länger) eventuell möglich. Eine Wiederherstellung ist günstigenfalls nur in einer „Annäherung“ und in sehr langen Zeiträumen und qualitativ vermutlich nicht in der ursprünglichen Form möglich.
Durch eine Sanierung soll ein flächiger, hochwertiger Feuchtlebensraum, der Potential hinsichtlich einer Entwicklung zum Niedermoor besitzt, initiiert werden. Auch wenn keine Niedermoorbildung mehr stattfinden sollte, hat ein solcher Feuchtlebensraum eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Ein Ziel sollte sein, einen in Hinblick auf die Zielsetzung (Entwicklung einer Niedermoorfläche) optimierten Wasserhaushalt des Bereiches zu erreichen, der ermöglicht, dass sich eine vielfältige, den feuchten Verhältnissen entsprechende Vegetationsdecke entwickeln kann. Mögliche Maßnahmen in beispielhafter Darstellung:
Verschließung der angelegten Entwässerungsgräben
Rückbau und Entfernung der neu angelegten Drainageleitungen
Entfernung der Zäunung
1.3.2. Betreffend Grundstück Nr. ***:
In Bezug auf die Entfernung bzw. Entholzung der Bichln‘ ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieser Lebensräume und vor allem ihrer ursprünglichen Habitatqualität nur eingeschränkt und über längere Zeiträume möglich. Ein reiner Wiederherstellungsauftrag ist nicht ausreichend, da die Plätze der neu zu anlegenden Felsformationen (Bichln‘) in günstigen Bereichen angelegt werden müssen und die teilweise im Bereich der Waldränder abgelegten Steine auch nur mit Sorgfalt entfernt und verlagert werden können, nachdem sich diese mittlerweile zum Teil recht gut bewachsen haben.
Es sollten Bichln‘ neu geschaffen werden, die nicht direkt am Waldrand, sondern auf der Brostgrasrasenfläche zu liegen kommen. Für die Anlage sind vor allem Steine, die eine Größe von größer als ca. ½ m Durchmesser zu verwenden. Im Bereich der Steine sollten fallweise auch Einzelgehölze (z.B. Birke, Hasel) gepflanzt werden. Das Ausmaß der wiederhergestellten Bichln‘ muss sich am Ausmaß der entfernten orientieren. Vor allem im oberen Hangbereich sollten zehn Einzelbichel zu je ca. 10 – 15 m² neu angelegt werden. Als Ersatz für die entfernten Randstrukturen wären zweimal je 20 m² Steinmaterial im Bereich des Waldrandes in unregelmäßiger (buchtiger), lockerer Form (auf einer Fläche die mindestens dreimal so groß ist) aufgebracht werden, wobei die derzeit im Waldrandbereich lagernden größeren Steine verwendet werden könnten. Auf Grund der in der Folge dann nicht mehr möglichen Bewirtschaftung des Grundstücks in diesem Bereich wird sich durch natürliche Sukzession im Lauf der Zeit eine Wald-Offenland-Überganszone mit ihrem charakteristischen Bewuchs etablieren und Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellen.
Der Borstgrasrasen kann durch Unterlassung jeglicher Art von Einsaat und regelmäßige Maßnahmen zur Aushagerung (zB Mähen inklusive Entfernung des Mähgutes oder extensive Beweidung mit Schafen) in langen Zeiträumen mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zur Gänze hergestellt werden. Als Pflegemaßnahmen käme jährlich eine einmalige Mahd im Herbst mit Abtransport des Mähgutes in Betracht. Mit einer qualitativ entsprechenden Wiederherstellung kann vermutlich erst in etlichen Jahren bis Jahrzehnten gerechnet werden, wobei eine Düngung nicht zulässig ist.
1.4. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Februar 2015, Zl. ***, am 24. Februar 2015 (durch Ersatzzustellung) zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer B Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 16.08.2012, 12.11.2012
Ort: KG ***, Bezirk *** NÖ
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Grundeigentümer zu verantworten, dass ohne Bewilligung der Behörde ein Projekt mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet (Vogelschutzgebiet ***) verwirklicht worden ist, da auf dem GSt.Nr. *** Steine und Einzelgehölze entfernt worden sind und die Fläche umgebrochen worden ist und die Steine auf vormals wertvollen Magersäumen abgelagert worden sind (vernichtete Schutzgüter: Bürstlingsrasen, Bergmähwiesen, trockene europäische Heiden, Pioniervegetation auf Silikatkuppen), und dieses Projekt dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte (Lebensraum der Heidelerche).
2. Sie haben als Grundeigentümer zu verantworten, dass dem Verbot des § 6 Z.2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt worden ist, da auf den GSt.Nr. *** und *** alle Landschaftselement entfernt worden sind und die Fläche umgebrochen worden ist und ein Entwässerungsgraben ausgebaggert worden ist (vernichtete Schutzgüter: Übergangsmoore), und diese Maßnahmen geeignet waren, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 10 Abs.1, § 36 Abs.1 Z.14 NÖ Naturschutzgesetz 2000
zu 2. § 6 Z.2, § 36 Abs.1 Z.2 NÖ Naturschutzgesetz 2000“
Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben. Begründend führte die belangte in diesem Straferkenntnis auszugsweise wie folgt aus (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Zwettl.
Zu Ihrer Rechtfertigung geben Sie in der Stellungnahme vom 16.09.2013 an, dass das Entbuschen von Grünland im Projektbuch Hauptregion Waldviertel des Amtes der NÖ Landesregierung nicht prüfrelevant eingestuft wird, über das Entfernen von Flursteinen, Einzelgehölzen und sonstiger Landschaftselemente findet sich kein Hinweis im Projektbuch.
Der Begriff "Moorwiese" ist im Hinblick auf § 6 zweideutig; einerseits enthält er den Begriff Moor andererseits deutet das höherrangige Grundwort Wiese auf die landwirtschaftliche Nutzfläche hin. Sie sind aus zwei Gründen davon ausgegangen, keine Verwaltungsübertretung zu begehen. Erstens verstehen die Land- und Forstwirte im Waldviertel unter dem Begriff Moor das klassische Hochmoor. Niedermoore, die landwirtschaftlich genutzt sind, werden als Feuchtwiese bezeichnet. Zweitens befanden sich auf der Fläche bereits Entwässerungsgräben.
Im naturschutzbehördlichen Verfahren wurde ein Gutachten und Ergänzungen dazu von der Amtssachverständigen für Naturschutz beim Amt der NÖ Landesregierung, Frau E eingeholt und auch Ihnen zur Kenntnis gebracht.
Wobei für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folgendes relevant ist:
Die auf Parzelle Nr. ***, KG ***, ehemals vorhandenen Bichel liegen innerhalb des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“. Gemeinsam mit dem ehemals flächig vorhandenen Borstgrasrasen, den Bereichen mit Heidevegetation und der Pioniervegetation auf Silikatkuppen (alles Magerstandorte mit hoher Biodiversität sowie FFHLebensraumtypen) im Bereich der Bichel stellen sie für das örtlich relevante Schutzgut entsprechend der Vogelschutzrichtlinie – die Heidelerche - Habitatrequisiten von großer Bedeutung dar.
Das ggst. Gebiet mit ehemals ausgesprochen guter Habitateignung ist mit einer Flächengröße von 3 bis 4 ha relativ groß und könnte eventuell sogar zwei Heidelerchenreviere beherbergen. In Anbetracht des, an geeigneten Heidelerchenlebensräumen auf Grund von Strukturbereinigungen und Intensivierung hinsichtlich Bewirtschaftung und Chemikalieneinsatz, verarmten (großräumigen) Umfeldes kann mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass der Verlust dieses einst hochwertigen Bereiches zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes und damit des Europaschutzgebietes geführt hat.
Grundsätzlich wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Bodenformen Anmoor/ anmoorige Böden bzw. Gleyböden in enger entstehungsgeschichtlicher Beziehung zueinander stehen. Im Landschaftskontext können häufig Übergangsformen der beiden Bodentypen festgestellt werden, wobei sich die anmoorigen Böden durch einen hohen Anteil an organischer Masse auszeichnen. Ein Gley ist ein vom Grundwasser beeinflusster Boden und weist in charakteristischer Ausprägung eine typische Horizontabfolge auf. Diese Böden werden durch den Vorgang einer Vergleyung ausgebildet, wobei es durch den Einfluss des Grundwassers im Boden zu Oxidations- und Reduktionsprozessen kommt. Es ist jedenfalls ein Zusammenhang zwischen Gleyböden und Moorbildungen vorhanden, keinesfalls ist das Vorhandensein eines Gleybodens ein Widerspruch zu einem vorhandenen Moor- bzw. Sumpflebensraum. Diese Nahebeziehung wird beispielsweise auch im Rahmen der deutschen Bodensystematik/Mitteleuropäische Bodentypen ersichtlich, wo ausdrücklich von den einzelnen Untertypen Anmoorgley bzw. Moorgley gesprochen wird.
Hiezu wurde von der erkennenden Behörde erwogen:
[Wiedergabe von §§ 6 und 10 NÖ NSchG 2000]
Aufgrund der gutachtlichen Feststellungen der Amtssachverständigen steht fest, dass hinsichtlich Punkt 1 der Lebensraum der Heidelerche erheblich beeinträchtigt worden ist und hinsichtlich Punkt 2 eine Gefährdung des Moor- bzw. Sumpflebensraumes gekommen ist.
[Ausführungen zum Verschulden gemäß § 5 Abs. 1 VStG sowie zur Strafbemessung]“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführern spruchgemäß Folgendes aufgetragen (Wiedergabe im Original):
„Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl verpflichtet Sie für die vorgenommenen Eingriffe in zwei Moor- bzw. Sumpfflächen und in das Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet ***“ in der KG *** einen Sanierungsplan unter Beachtung nach-folgend angegebener Vorgaben durch eine naturschutzfachlich geschulte Person erstellen zu lassen und der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis spätestens 30. April 2015 zur Bewilligung vorzulegen.
1. Für den Bereich der beiden Moor- bzw. Sumpfflächen auf den Grundstücken Nr. *** und *** laut Plan B1 und 2 (die nördliche Moorfläche hatte eine ungefähre Größe von 6000 m² und die südliche von rund 5200 m²) sind die Gräben so weit wieder zu verfüllen bzw. aufzustauen, dass das Wasser auf den Flächen zurückgehalten wird. Die verlegten Drainagerohre, die in die Gräben münden, sind zu entfernen. Im Fall des nördlich liegenden Feuchtbereiches auf Parz. *** muss die Tiefe des Grabens beispielsweise bis auf max. ¼ m reduziert werden (abgeleitet aus den Abmessungen des im angrenzenden Wald weiterverlaufenden Grabens).
Sämtliche hier angeführten Maßnahmen sind durch eine naturschutzfachlich geschulte Person zu planen und ihre Umsetzung im Sinn einer ökologischen Baubegleitung zu beaufsichtigen. Im Rahmen des Sanierungsplanes sind auch die notwendigen Pflegemaßnahmen zu formulieren.
Anhand der vorhandenen Luftbilder sowie der Begehung vor Ort, die am 25. Juli 2013 durchgeführt wurde, wurde versucht die bereits vorhandenen Drainagierungsmaßnahmen von den neu angelegten Drainagierungen (Gräben, Drainageleitungen) zu unterscheiden und Vorschläge zur Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Setzung der Maßnahmen zu machen.
Naturschutzfachliches Ziel ist eine Wiederherstellung der Feuchtflächen.
Auf den beiden Parzellen sind 2 markante Gräben vorhanden. Ein Graben verläuft in nord-südlicher Richtung auf Parz. *** nahe der Grenze zur Parz. ***. Dieser Graben ist in Teilbereichen über 1 m breit und in sehr weiten Abschnitten über 1 m tief angelegt und weist Wasserführung auf. Wie aus dem Substrat der Grabenwände sowie der Sohle ersichtlich ist, handelt es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um einen zur Gänze neu angelegten Graben. Auch eine Analyse der Luftbilder spricht für diese Annahme (auf diesen Luftbildern ist kein Grabenverlauf erkennbar). Teilweise führen auch Bewirtschaftungsspuren quer über den heutigen Grabenverlauf, was ebenfalls für diese Annahme spricht. Der Graben ist auf Grund der bereits fortgeschrittenen Vegetationsperiode im heurigen Jahr bereits an den Rändern und Böschungen mit Vegetation bewachsen, was jedoch keine Einschränkung der Wassertransportfähigkeit nach sich zieht. Er wirkt somit nach wie vor entwässernd. Trotz Bewuchs konnten zwei frische Drainageleitungen, die in den Graben münden, festgestellt werden. Möglicherweise sind jedoch auch noch mehr Drainageleitungen vorhanden, die auf Grund der Vegetation nicht gesehen werden konnten. Im Bereich dieses Grabens erscheint eine Verfüllung des vorhandenen, offensichtlich neu angelegten Grabens sowie eine Entfernung der Drainageleitungen, die ebenfalls eindeutig neuen Datums sind zielführend, um die Grundgegebenheiten für eine Wiederherstellung des Feuchtgebietes zu schaffen. Das Verfüllmaterial ist am Gelände selbst noch gut ersichtlich verteilt und kann auch von dort wiederum entnommen werden. Diese Entnahme muss jedoch mit großer Sorgfalt passieren, dass nicht noch mehr des vorhandenen Moorbodens sowie der Vegetation zerstört wird.
Der Fall des etwas nördlicher verlaufenden zweiten Grabens stellt sich folgendermaßen dar:
Der Graben verläuft von West nach Ost von einer Wegunterführung von Parz. *** kommend Richtung Parz. ***. Dieser Graben mündet im östlichen Teil der Parz. *** in einen Waldgraben. Sowohl der Graben im Wald, als auch der Einlauf auf Parz. *** sind unberührt von den Eintiefungsmaßnahmen und können daher als Orientierungspunkte für die ursprüngliche (und auch zukünftige) Sohllage des Grabens dienen. Aus dem Luftbild ist abzuleiten, dass im Fall dieses Grabens möglicherweise ein Graben bereits vorhanden war. Auch die beiden „Anschlussbereiche“ (Wegunterführung im Westen des Grundstückes und Anschlussgraben im Wald) weisen auf einen älteren Grabenverlauf dazwischen hin.
Im Bereich des Wegdurchlasses ist die Situation folgendermaßen:
Auf der Seite zu Grundstück *** hin ist das Sohlniveau des dort verlaufenden Grabens auf ca. ½ m unter Gelände angesiedelt. Nach der Wegquerung sind die Steine die, die Sohle in der Unterführung bilden, teilweise weggebrochen worden; dieser Bereich kann daher nicht als Referenz dienen. Besser geeignet als Referenzpunkt ist die Grabensohle im Bereich auf der Seite zu Grundstück *** hin. Der zweite Referenzpunkt um die Grabensohllage dazwischen zu ermitteln, ist die Sohllagenhöhe des Grabens im Wald im Osten des Grundstückes ***. Dort befindet sich das Sohlniveau des Grabens ungefähr 20 cm unter Gelände.
Im Bereich zwischen diesen beiden von den gesetzten Maßnahmen unberührten Referenzpunkten wurde die Sohle auf bis zu 1m unter Geländeniveau eingetieft.
Auch in diesem Abschnitt mündet ein neues Drainagerohr in den Graben.
In Bereich des zweiten Grabens ist es nun notwendig, das Sohlniveau orientiert an den beiden Referenzsohlpunkten wiederum anzuheben, sowie das Drainagerohr zu entfernen.
Diese beiden angeführten Maßnahmen müssen durch eine landschaftsplanerisch-ökologisch geschulte Person im Detail geplant und vor Ort umgesetzt werden, um eine Wiederherstellung dieser beiden Feuchtbereiche zu ermöglichen.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufforstung eines Teilbereichs der Fläche wird festgestellt, dass bei Wiederherstellung der Moorflächen der Standort nur äußerst bedingt geeignet für Gehölze sein wird, sowie eine Aufforstung zusätzlich entwässernd wirken wird, was im ggst. Fall unerwünscht ist (auch im noch intakten Zustand der Fläche ist anhand der Luftbilder bzw. anhand der Fotodokumentation von F erkennbar, dass es sich um keinen geschlossenen Waldbestand auf dieser Fläche handelt, sondern sich lediglich einzelne Gehölze/ein schütterer Gehölzbestand in diesem Feuchtlebensraum etablieren konnten).
2. Für die entfernten „Bichel“ auf dem Grundstück Nr. *** sind 10 „Bichel“ zu je ca. 10 – 15 m² zu errichten, die Lage der 10 zu errichteten „Bichel“ (in ihrer Lage voneinander unabhängigen Steinformationen) sind in einem Luftbild einzutragen, wobei sie vor allem im oberen Hangbereich zu etablieren sind und ein möglichst flachgründiger, grusiger Untergrund gewählt werden soll. Für die Anlage sind vor allem Steine, die eine Größe von größer als ca. ½ m Durchmesser haben, zu verwenden. Im Bereich der Steine sind fallweise auch Einzelgehölze (z.B. Birke, Hasel) zu pflanzen. Als Ersatz für die entfernten Randstrukturen sind zweimal je 20 m² Steinmaterial im Bereich des Waldrandes in unregelmäßiger (buchtiger), lockerer Form (auf einer Fläche die mindestens dreimal so groß ist) aufzubringen, dabei sind hauptsächlich größere Steine die derzeit im Waldrandbereich lagern zu verwenden. Auf Grund der dort dann nicht mehr möglichen Bewirtschaftung wird sich dort durch natürliche Sukzession im Lauf der Zeit eine Wald – Offenland Überganszone mit ihrem charakteristischen Bewuchs etablieren und Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellen.
3. Zwecks Wiederherstellung des vor den Eingriffsmaßnahmen auf dem Grundstück Nr. *** großflächig vorhandenen Borstgrasrasens dürfen dort keinerlei Einsaaten durchgeführt werden und die Mahd hat jährlich im Herbst stattzufinden und das Mähgut ist abzutransportieren. Eine Düngung ist nicht zulässig.
[Überdies wurden für die mündliche Verhandlung am 12. November 2012 für zwei Amtsorgane für fünf halbe Stunden und ein Amtsorgan für vier halbe Stunden Kommissionsgebühren in der Höhe von 193,20 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.]“
In der Beschwerde werden die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids bekämpft und mit näherer Begründung deren Aufhebung beantragt. Überdies begehren die Beschwerdeführer, dem Land Niederösterreich den Ersatz der Kosten (Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr) aufzutragen.
2.1. Die Feststellungen gründen auf den mündlichen Verhandlungen vom 28. März sowie 03. September 2019, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, der Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz, E sowie die Schreiben des Beschwerdeführervertreters, außerdem durch Einvernahme der Beschwerdeführer sowie G, H, I als Zeugen, weiters des J als Auskunftsperson des Finanzamts *** (allesamt in der Verhandlung vom 28. März 2019) und der Amtssachverständigen für Naturschutz, Frau E, welche die von ihr erstatteten Gutachten erörterte (Verhandlung vom 03. September 2019).
Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen, waren die Feststellungen im Verfahren unstrittig und ergaben sich aus der Aktenlage. Der Eigentumsübergang der Grundstücke ist unstrittig, ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer diverse Maßnahmen zur besseren landwirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke gesetzt haben. Der Umstand, dass bezüglich der geplanten Maßnahmen bei der Bezirksbauernkammer, nicht aber bei der Bezirkshauptmannschaft nachgefragt wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer, Verhandlungsschrift vom 28. März 2019, Seite 3.
Die Feststellung betreffend das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis ist ebenfalls unstrittig; der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass das Straferkenntnis nicht präjudiziell sei und mit diversen Bescheiden der belangten Behörde Zahlungsaufschübe gewährt worden seien.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Grundstücke *** und ***:
2.2.1. Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zur bestehenden Vernässung der Grundstücke vor dem Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin I (Verhandlungsschrift vom 28. März 2019, Seite 13f) und der Beschwerdeführer (siehe die Aussagen in der Verhandlungsschrift vom 28. März 2019 betreffend die Unmöglichkeit des Befahrens mit dem Traktor mancher Bereiche der Grundstücke wegen Vernässung, Seite 3).
Die Lage der „Nassstellen“ auf den Grundstücken Nr. *** und *** ist dem Übersichtsplan/Luftbild Beilage 1 des Gutachtens der Amtssachverständigen E zu entnehmen (siehe Seite 19 des Gutachtens vom 14. Mai 2019; in den Feststellungen oben als Abbildung 2 bezeichnet); die Amtssachverständige schloss die Örtlichkeit der Nassstellen aus der Anzeige des Vereins F (in der Folge: F) vom 25. September 2012, Seite 33 ff, sowie ihrer Begehung der Grundstücke am 25. Juli 2013 ab, bei der sie sich ein Bild von der Situation gemacht hat (vgl. das Gutachten vom 06. August 2013, Seite 1). Das Vorliegen von Nassstellen wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich die „Qualität“ der Nassstellen, ob es sich also dabei um Moor- bzw. Sumpfgebiete im Sinne des NÖ NSchG 2000 gehandelt hat.
2.2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Vorliegen von Lagerstätten von Niedermoortoren etc. bzw. der Vegetation in den „Nassbereichen“ vor den Eingriffen durch die Beschwerdeführer:
Die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seiten 1 bis 4, Fragenbeantwortungen A1 bis A 3. Die Amtssachverständige hat darin teilweise unter Verweis auf ihre bisherigen Gutachten und Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt, wie sie zur Schlussfolgerung des festgestellten Zustands gelangt ist. Sie stütze ihre Schlussfolgerungen einerseits auf die Anzeige von F, Seite 33 ff, in welcher die Vegetation der Nassstellen beschrieben wird, die Anzeige des Naturschutzbundes vom 25. September 2012 und andererseits auf die von ihr vorgefundenen Vegetationsreste sowie Reste von Moorboden, die im Rahmen ihrer ersten Begehung der Grundstücke vorgefunden wurden (vgl. diesbezüglich auch ihre Aussage Verhandlungsschrift 03. September 2019, Seite 3). Die Amtssachverständige hegte offenkundig aufgrund der bei ihrer Begehung vorgefundenen Moorboden- und Vegetationsreste keine Zweifel am Zutreffen der Anzeige von F. Für das Zutreffen der Ausführungen der Amtssachverständigen spricht auch die Aussage des G, der im Rahmen seines Dienstes im Jahr 2000 eine Projektskizze der betroffenen Grundstücke für Zwecke des Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL) angefertigt hat und die betroffenen Teilbereiche darin als „Moor“ bezeichnet hat und dann im Jahr 2007 eine weitere Projektskizze angefertigt hat, in welcher diese Bereiche als „Feuchtfläche“ bezeichnet hat, wobei darunter auch „Moor- und Sumpfflächen“ zu verstehen waren, die Umstellung des ÖPUL eine Bezeichnung als „Moor“ aber nicht mehr erforderlich machte (siehe seine Aussage Verhandlungsschrift vom 28. März 2019, Seite 9). Die ungefähre Größe der Bereiche, in denen ehemals Bereiche von Moor- bzw. Sumpfflächen lagen, ist dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 06. Juni 2014, Seite 2, zu entnehmen (siehe auch die Beilagen B1 und B2 zu diesem Gutachten).
Dass die in der Anzeige der F ersichtlichen Lichtbilder, auf welche sich die Amtssachverständige gestützt hat, nicht den Zustand der Grundstücke nach den Eingriffen der Beschwerdeführer zeigen würden, haben die Beschwerdeführer niemals behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in der Anzeige von F (oder des Naturschutzbundes bzw. der Aussage von G) unrichtige Behauptungen aufgestellt wurden, hat doch die Amtssachverständige auch im Rahmen ihrer Begehung noch Reste von umgegrabenem Torf und entsprechender Pflanzenvegetation vorgefunden (siehe das Gutachten der Amtssachverständigen vom 06. August 2013, in welchem die Wahrnehmungen der Begehung am 25. Juli 2013 festgehalten wurden). Ebenso sind keine Gründe für unrichtige Behauptungen durch die Anzeigenleger ersichtlich oder hervorgekommen.
Die Beschwerdeführer haben auch nie behauptet, dass sie sich vor Durchführung der Entwässerungsmaßnahmen mit dem Zustand der Teilbereiche der Liegenschaften mit Blick auf das Vorliegen von Lagerstätten von Moortorfen oder Sumpf-Wasserpflanzen auseinandergesetzt hätten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013, Seite 4, ausgeführt, dass Landwirte nur „Hochmoore“ als Moore ansehen, „Niedermoore, die landwirtschaftlich genutzt sind“ hingegen als „Feuchtwiese“ bezeichnet werden, was darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer die Eingriffe ohne nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Vorliegen eines Eingriffsverbots gesetzt haben.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2014 das Nichtvorliegen eines „Moor- oder Sumpfgebietes“ mit Ergebnissen einer Finanzbodenschätzung und Vorlage einer „Schätzungsreinkarte“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu begründen versuchen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bodenschätzungen auf den betroffenen Grundstücken aus dem Jahr 1967 datieren (siehe die Aussage J, Verhandlungsschrift vom 28. März 2019, Seite 5). Überdies liegt lediglich eines der bei dieser Schätzung verwendeten Grablöcher, nämlich Grabloch ***, in einem als Moor- bzw. Sumpffläche zu bezeichnenden Bereich (vgl. das Gutachten der Amtssachverständigen vom 21. Oktober 2014, Seite 1). Und selbst betreffend dieses Bohrloch *** wurde von der informierten Auskunftsperson des Finanzamtes, J, ausgeführt, dass ab 30 cm Bohrtiefe bis zur (maximalen) Bohrtiefe von einem Meter der Boden ständig grundwasserbeeinflusst war und die Schwankung des Grundwassers bis ans Geländeniveau also bis in den Humus hineinreichte (siehe Verhandlungsschrift vom 28. März 2019, Seite 7). Vor diesem Hintergrund sprechen die Ergebnisse der Bodenschätzung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht gegen, sondern für die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen.
Soweit die Beschwerdeführer die Ausführungen der Amtssachverständigen mit der mit Stellungnahme vom 02. August 2019 als Beilage ./A vorgelegten „Bodenkartierung“ der Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft vom 13. Juni 2019 zu entkräften versuchen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Kartierung den Ist-Zustand mehr als sieben Jahre nach den (die Grundstücksflächen bis dato) entwässernden Eingriffen und Umgrabungen der Beschwerdeführer dokumentiert. Überdies ist festzuhalten, dass selbst diese von den Beschwerdeführern vorgelegte Bodenkartierung als Ergebnis eine Gesamtfläche von 1.500 m2 im südlichen bzw. 1.593 m2 im nördlichen Abschnitt als „Moor/Anmoor/anmooriger Bereich“ und somit möglichen Moor- bzw- Sumpfstandort qualifiziert hat. Diese beiden Abschnitte liegen in jenen von der Amtssachverständigen angesprochenen Teilbereichen der Grundstücke Nr. *** und *** (vgl. das erste Foto der Bodenkartierung mit dem Foto der Beilage 1 des Gutachtens der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019). Der Umstand, dass laut dieser Kartierung nur im südlichen Bereich (immer noch) ein „kleines, linsenförmiges Übergangsmoor“ im Ausmaß von 30-40 m2 vorgefunden wurde, spricht mit Blick auf die entwässernden Maßnahmen der Beschwerdeführer sowie dem erfolgten Umgraben der Teilbereiche ebensowenig gegen die getätigten Annahmen der Amtssachverständigen. Aus der Bodenkartierung ist auch nicht ersichtlich, dass „der Umbruch des Geländes samt Vermischung mit dem steinigen Material des Untergrundes“ durch die Beschwerdeführer (vgl. das Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 4) in die Beurteilung eingeflossen ist; vielmehr wurden laut Auftrag lediglich „die dort vorhandenen Bodenverhältnisse“ wiedergegeben, also der Ist-Zustand. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass sich in einem Teilbereich eindeutig entwässerte Anmoorbereiche fanden und ein anderer Teilbereich aufgrund der starken Vererdung auf eine „länger zurückliegende Entwässerung“ hinweist. Zusammengefasst ist die vorgelegte Kartierung daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Ausführungen der Amtssachverständigen zu entkräften.
Auch die der Stellungnahme vom 02. August 2019 als Beilage ./B vorgelegte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 29. Juli 2019 ist nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen zu erschüttern, da sich diese in Bezug auf das Vorliegen eines Moores vorwiegend auf die Bodenkartierung bezieht. Soweit darin – und in anderen Stellungnahmen – auf „seit Jahrzehnten bestehende Entwässerungsgräben“ auf diesen Grundstücken hingewiesen wird, ist dem zu erwidern, dass offenkundig einige dieser Gräben eingebrochen sind und erst die Maßnahmen der Beschwerdeführer zu einer wirksamen Entwässerung der Liegenschaften geführt haben. Wären die Liegenschaften durch intakte Gräben wirksam entwässert worden, wären die entwässernden Maßnahmen der Beschwerdeführer gar nicht notwendig gewesen (vgl. hier auch nochmals die oben wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführer sowie der Zeugin K betreffend die Nichtbefahrbarkeit mancher Teilflächen aufgrund der Nässe der Grundstücke).
Das mit weiterem Schreiben der Beschwerdeführer vom 06. August 2019 vorgelegte E-Mail des L nimmt lediglich auf die oben erwähnte Bodenkartierung, aber nicht auf die Anzeige der F sowie die Ausführungen der Amtssachverständigen Bezug und ist daher mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den (zahlreichen) inhaltlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht geeignet, deren Schlussfolgerungen zu erschüttern. Die Aussagen in diesem, wie auch im E-Mail vom 13. August 2019 (Beilage ./9 zur Verhandlungsschrift vom 03. September 2019) setzen sich mit keinem Wort mit den Ausführungen der Amtssachverständigen zu den von ihr vorgefundenen Resten von Torfböden und der Vegetation oder dem in der Anzeige der F beschriebenen Zustand auseinander; aus diesen – jeweils nur wenige Sätze umfassenden – E-Mails geht gar nicht hervor, dass/ob L die Anzeige der F sowie sämtliche Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen vorlagen, geschweige denn, dass er die Flächen selbst in Augenschein genommen hat. Auch eine Auseinandersetzung mit den konkreten, von den Beschwerdeführern durchgeführten Maßnahmen (Entwässerung und Umgraben) und deren Folgen für die Feuchtflächen erfolgt in diesen E-Mails nicht. Überdies ist festzuhalten, dass jeweils nur eine Bezugnahme auf „Moore“ erfolgt, ohne Definition, was L unter „Moor“ bzw. „intakte Moorlandschaft“ versteht, sodass es nicht möglich ist, sein Verständnis dem in § 6 NÖ NSchG 2000 enthaltenen Bedeutungsgehalt (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unten) gegenüberzustellen. Ausführungen zum möglichen (früheren) Vorliegen von Sumpfflächen erfolgen in diesen E-Mails gar nicht. Die Ausführungen des L sind daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
2.2.3. Zu den Maßnahmen auf und Veränderungen der Grundstücke Nr. ***, ***, durch die Beschwerdeführer:
Die Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 06. August 2013, Seiten 1 bis 3 die Vertiefung/Erneuerung der Entwässerungsgräben nachvollziehbar dargelegt und Verlauf und bisherige Tiefe des Grabenverlaufs im nördlichen Bereich anhand den Mündungen bei den Grundstücken Nr. *** und *** nachvollziehbar angenommen. Zur Erneuerung des Grabens im südlichen Bereich hat die Amtssachverständige schlüssig erklärt, dass diese Erneuerung aus dem Substrat der Grabenwände und der Sohle abgeleitet werden könne. Auch die Drainageleitungen wurden von der Amtssachverständigen in der Natur selbst vorgefunden.
Die Beschwerdeführer haben im Ergebnis auch gar nicht bestritten, diese Maßnahmen gesetzt zu haben, allerdings der Ansicht sind, dass sie zur – mit den Worten der Beschwerdeführer – „Instandhaltung“, „Sanierung“ bzw. „Ertüchtigung“ dieser Gräben sowie Verlegung der Drainageleitungen und der damit einhergehenden (nunmehr) wirksamen Entwässerung der Liegenschaften jeweils befugt waren (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16. September 2013, Seite 4, wonach diese „Maßnahmen im Zuge der Instandhaltung bestehender Drainagen durchgeführt wurden“, sowie Punkt 1. der „Ergänzungen zur Stellungnahme vom 16. September 2013“ samt Hinweis auf die weiß eingezeichnete Drainage in Beilage ./9 zu dieser Stellungnahme; vgl. auch die Niederschrift betreffend die Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vom 25. März 2014 zur Verlegung der Drainagen).
Auch das Umgraben der Flächen und die folgende Einzäunung der Flächen zur Beweidung mit Pferden (vgl. das Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 4, A5 [mit Verweis auf das Gutachten vom 06. August 2013], sowie A9 [zur Einzäunung und Beweidung mit Pferden]) haben die Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02. August 2019, Beilage ./B, Seite 2, erster Absatz [Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 29. Juli 2019], worin zwar das Ausmaß der Beweidung mit Pferden, nicht aber das Einzäunen und die Pferdehaltung an sich bestritten werden).
Dass eine Entwässerung sowie der Umbruch des Geländes zu einer weitgehenden Vernichtung des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen des Niedermoor-/Feuchtwiesen/Sumpfflächenkomplexes geführt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 5 f, A8 und A9. Dass Entwässerungsmaßnahmen und das Umgraben dieser Teilbereiche nicht diesen Effekt gehabt haben sollen – wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 02. August 2019 argumentieren – ist hingegen nicht nachvollziehbar.
Die Feststellungen betreffend den derzeitigen Zustand der Teilbereiche und der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes auf diesen Teilbereichen gründet auf dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 5f und 7f.
2.2.4. Zur Frage der Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands betreffend Grundstücke Nr. *** und ***:
Diese Feststellungen gründen auf dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 10f, in welcher die Unmöglichkeit einer gänzlichen Wiederherstellung des vorigen Zustands dargestellt und die Abänderung des geschaffenen Zustands in einer dem Naturschutz bestentsprechenden Weise durch einen Sanierungsplan sowie die Ziele eines derartigen Sanierungsplans formuliert wurden.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend Grundstück ***:
2.3.1. Die Feststellungen zum Zustand des Grundstücks vor den Eingriffen durch die Beschwerdeführer und den erfolgten Eingriffen gründen auf den Gutachten bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 19. Februar 2013, 06. August 2013, 21. Oktober 2014 und vom 14. Mai 2019, in welchem die Amtssachverständige jeweils unter Verweis auf die Anzeige von F (samt der darin enthaltenen Lichtbilder) den Zustand vor den Eingriffen beschrieben hat. Das Landesverwaltungsgericht hegt aufgrund der detaillierten Angaben in der Anzeige von F keine Bedenken gegen die Ausführungen der Amtssachverständigen, zumal auch hinsichtlich dieses Grundstücks nicht hervorgekommen ist, dass die Angaben der F in der Anzeige unrichtig sein könnten.
Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der gesetzten Maßnahmen in ihrem Schreiben vom 16. September 2013, Seite 2, selbst ausgeführt, dass sie den Grünlandumbruch nicht als Projekt iSd § 10 NÖ NSchG 2000 ansehen; bestritten haben sie diesen nicht. Auch betreffend das Entbuschen der Bichln‘ und Entfernung der Steine haben sie in diesem Schreiben ausgeführt, dass sie in der „Entfernung von Landschaftselementen“ keine Verwaltungsübertretung erblicken (Seite 3). Dass sie „einzelne Steine“ ausgegraben und an der östlichen und westlichen Grundgrenze abgelagert haben, führten sie auch in ihrer Einvernahme (Niederschrift vom 25. März 2014) aus; dabei bestritten sie den Umbruch des Borstgrasrasens/Bergmähwiesen ebenfalls nicht. Im Schreiben vom 13. Juli 2014 wiederholten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, dass sie betreffend „Bichel“ und „Borstgrasrasen“ keine Verwaltungsübertretungen begangen hätten, bestreiten aber die Tathandlungen nicht.
Die Entfernung der Bichln‘ bzw. die Entholzung der Bichln‘ ergibt sich überdies nachvollziehbar aus den Lichtbildern, welcher der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 06. Juni 2014 angehängt waren (siehe Beilagen B3 und B4 zu dieser Stellungnahme). Aus der Gegenüberstellung dieser Lichtbilder hat die Amtssachverständige nachvollziehbar den Zustand vor und nach den Eingriffen durch die Beschwerdeführer abgeleitet und mittels färbigem Einkreisen nachvollziehbar dargelegt, an welchen Stellen die Beschwerdeführer Bichln‘ entholzt bzw. zur Gänze entfernt haben. In Zusammenschau mit den diversen Ausführungen der Beschwerdeführer, in welchen sie eine „Entfernung von Landschaftselementen“ gar nicht in Abrede stellten, folgte das Landesverwaltungsgericht somit den Ausführungen der Amtssachverständigen (siehe Abbildung 3 betreffend die rot und blau eingekreisten Bichln‘ bei den Feststellungen).
2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen der Eingriffe auf Schutzgegenstand und Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets „Vogelschutzgebiet ***“ gründen auf dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 13 bis 15.
Im Schreiben vom 02. August 2019 versuchten die Beschwerdeführer darzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets aufgrund der kleinen Fläche des Grundstücks Nr. *** nicht erfolgt ist, obwohl es, wie die rechtlichen Ausführungen zeigen werden, verfahrensgegenständlich lediglich darauf ankommt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht einmal stattfinden könnte. Auf gleicher fachlicher Ebene sind die Beschwerdeführer den Ausführungen der Amtssachverständigen diesbezüglich nicht entgegengetreten.
2.3.3. Zur Frage der Herstellung des früheren Zustands und den Zielen eines Sanierungsplans gründen die Feststellungen ebenfalls auf dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, Seite 16 f, in welchem diese unter Verweis auf ihre bisherigen Stellungnahmen zu diesem Thema die diesbezüglich vorgeschlagenen Maßnahmen wiederholt hat.
3.1. Zur behaupteten Befangenheit der Amtssachverständigen:
Die Beschwerdeführer behaupten eine Befangenheit der Amtssachverständigen aufgrund des Umstands, dass diese bereits im Verfahren vor der belangten Behörde als Gutachterin aufgetreten ist. Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (zB VwGH vom 28. November 2019, Ra 2019/07/0092); andere Umstände die für eine Befangenheit der Amtssachverständigen sprächen bringen die Beschwerdeführer nicht vor und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen (siehe Verhandlungsschrift vom 03. September 2019, Seite 4).
3.2. Zu den Grundstücken Nr. *** und ***:
3.2.1. § 6 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0, lautet auszugsweise wie folgt:
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführer eine dem Verbot des § 6 leg. cit. widersprechende Entwässerung oder sonstige Maßnahme vorgenommen haben.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Tatbestandselement der „Vornahme einer Entwässerung“ erfüllt wurde, haben die Beschwerdeführer doch die oben festgestellten Entwässerungsmaßnahmen gesetzt. Das Umgraben der entwässerten Teilbereiche stellt auch eine „sonstige Maßnahme“ iSd Bestimmung dar.
Es ist aber vor allem strittig, ob die Handlungen der Beschwerdeführer „im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen“ stattgefunden haben.
3.2.2. Die Wendung „Moor- oder Sumpfflächen“ ist im NÖ NSchG 2000 nicht (legal) definiert. Auch den Erläuterungen ist zu diesem Begriff nichts zu entnehmen; darin wird allerdings auf die umfangreichen Vorarbeiten zu diesem Gesetz verwiesen (vgl. die Aufzählung der Vorarbeiten im Initiativantrag betreffend ein NÖ NSchG 2000, Ltg. 344/A-2/11, Seiten 1 und 2, *** , abgerufen am 11. Mai 2020).
Einer der genannten Vorarbeiten war ein Entwurf eines NÖ NSchG 1994 (Geschäftszahl Ltg.-186/N-1-1994; ***, abgerufen am 11. Mai 2020). § 5 dieses infolge Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelten und daher nicht Gesetz gewordenen Entwurfs lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Verbote
(1) Im Grünland, das sind Flächen, die nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind, ist verboten:
[…]
3. die Entwässerung, Grabung, Anschüttung oder Aufforstung im Bereich von Moor- und Sumpfflächen, Schilf- oder Röhrichtbeständen; dies gilt auch für die nähere Umgebung, sofern diese Maßnahmen die genannten Flächen gefährden;
[…]“
Aus dem Motivenbericht zu § 5 des damaligen Entwurfs ergibt sich Folgendes (vgl. Ltg.-186/N-1; Bericht vom 29. Juli 1994, ***, Seite 18; ***, abgerufen am 11. Mai 2020):
„Zu Abs. 1 Z. 3:
Besonders bedeutsame und sensible ökologische Bereiche stellen Moorflächen, Sumpfflächen, Schild- und Röhrichtbestände dar. Diese Bereiche sind nicht nur Rückzugsgebiete zahlreicher seltener Tier- und Pflanzenarten, sie spielen auch für den Wasserhaushalt und die Klimastabilisierung eine ausgesprochen wichtige Rolle. Es werden daher Anschüttungen bzw. Grabungen, Entwässerungen oder Aufforstungen in solchen Bereichen verboten.
Als ‚Moore‘ im Sinne dieser Bestimmung gelten vegetationsbedeckte, an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen, die zumindest während ihrer Entstehung wasserdurchtränkt waren.
‚Moorflächen‘ sind Geländeteile, die von Moor oder einer für Torfböden eigentümlichen Vegetation bedeckt sind, ungeachtet, ob unter den gegebenen Klimaverhältnissen noch weiterhin Torf gebildet wird.
Als ‚Sumpffläche‘ wird ein Gelände bezeichnet, das häufig oder ständig von Wasser durchtränkt ist, dessen Boden keinen Torfhorizont aufweist und das von Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die den besonderen Wasserverhältnissen angepaßt sind.“
Es ist somit naheliegend, dass die § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 gebrauchte Wendung „Moor- oder Sumpfflächen“ im Sinne des Motivenberichts zu § 5 Z 3 eines NÖ NSchG 1994 auszulegen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die einen vergleichbaren Bedeutungsinhalt aufweisenden Legaldefinitionen von „Moor“ bzw. „Sumpf“ in § 3 Z 9 und 13 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, sowie § 5 Z 19 und 28 des Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr 73/1999).
Das Gesetz verbietet in § 6 Z 2 die Vornahme von Entwässerungen und sonstigen Maßnahmen im Bereich von „Moor- oder Sumpfflächen“; es stellt somit beide Erscheinungsformern von Feuchtgebieten in gleicher Weise unter Schutz. Es ist daher für den „Übergangszustand“ eines Sumpfes in ein Moor nicht erforderlich, die Fläche zweifelsfrei dem Begriff „Moorfläche“ einerseits oder dem Begriff „Sumpffläche“ andererseits zuzuordnen; entscheidend ist lediglich die Feststellung einer häufigen bzw. periodischen oder ständigen Durchtränkung bzw. Bedeckung des Bodens mit Wasser und das Vorhandensein von Pflanzen, die an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind (vgl. zur Salzburger Rechtslage VwGH vom 24. November 2003, 2000/10/0142; vgl. auch – unter Rückgriff auf die Brockhaus Enzyklopädie VwGH vom 29. Mai 1995, 93/10/0075, ebenfalls zur Rechtslage in Salzburg).
Nach den zu Feststellungen erhobenen Ausführungen der Amtssachverständigen (siehe oben Punkt 1.1.2. der Feststellungen) wiesen die beiden in Rede stehenden Teilbereiche der Grundstücke Nr. *** und *** einerseits Lagerstätten von Niedermoortorfen mit jeweils nicht sehr mächtigen Niedertorfschichten auf und andererseits nasse sowie feuchte Standorte ohne Torfbildung mit Pflanzengemeinschaften, die den besonderen Wasserverhältnissen angepasst waren. Es handelte sich bei den Teilflächen dieser Liegenschaften um einen kleinräumig eng verzahnten Niedermoor-/Feuchtwiesen-/Sumpfflächenkomplex mit fließenden Übergängen.
Es ist daher festzuhalten ist, dass die von den Beschwerdeführern getätigten Maßnahmen „im Bereich von Moor- und Sumpfflächen“ im Sinne des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 erfolgt sind.
Auch die Eignung der Gefährdung „eines Lebensraums für Tiere und Pflanzen“ durch die Entwässerung und das Umgraben im Bereich der Moor- und Sumpfflächen ist aus den Ausführungen der Amtssachverständigen zweifellos abzuleiten, spricht sie doch sogar von einer „Vernichtung“ des Lebensraums. Unzweifelhaft ist bereits Feuchtigkeitsentzug durch Entwässerungsmaßnahmen geeignet, den ungestörten Bestand von Moor- oder Sumpfflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden (vgl. VwGH vom 27. Juni 1983, 83/10/0126, zur Rechtslage in Oberösterreich), umso mehr wenn diese Entwässerung mit einem Umgraben der Moor- und Sumpfflächen einhergeht.
§ 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 verbietet Entwässerungen oder sonstige Maßnahmen im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen außerhalb des Ortsbereiches schlechthin, also ohne auf den Entstehungsgrund – hier allenfalls die jahrzehntelange, mangelnde Ertüchtigung von früher errichteten Entwässerungsgräben – der Moor- oder Sumpfflächen Bedacht zu nehmen. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass die zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion vorgenommenen Entwässerungen im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen vom Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 ausgenommen wären (vgl. VwGH vom 14. Juli 2011, 2009/10/0201).
Soweit die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass ein Großteil der Entwässerungen bereits vor dem Ankauf der Grundstücke erfolgt ist und diese daher als „bewilligt“ anzusehen sind, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen gerade die von den Beschwerdeführern durchgeführten Maßnahmen – sei es, dass man sie als „Instandsetzung“, „Ertüchtigung“ oder „Erweiterung“ bezeichnet – dazu geführt haben, dass die „Moor- und Sumpfflächen“ nunmehr eben wirksam entwässert wurden. Das Gesetz knüpft das Verbot der Vornahme von Entwässerungen auch nicht an eine „Mindestgröße“ der Moor- oder Sumpffläche.
Das NÖ NSchG 2000 bietet aber auch keine Grundlage für die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Auslegungshypothese, wonach alle vor Erlass des Verbotes gemäß § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 gesetzten Maßnahmen auch nach Erlassung dieses Verbots weiterhin durchgeführt werden dürfen:
Nach § 38 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 ist nämlich (nur) für Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich. Diesen Ausnahmetatbestand können die Beschwerdeführer schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, da die zu einer tatsächlichen Entwässerung der Flächen führenden Maßnahmen von den Beschwerdeführern lange nach Inkrafttreten des Gesetzes gesetzt wurden und es, wie oben gezeigt, auf den Entstehungsgrund einer Moor- oder Sumpffläche nicht ankommt.
Mangels Vorliegen einer „Bewilligung“ der von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen „nach den bisherigen Vorschriften“ ist auch aus § 38 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführer zu gewinnen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die Entwässerungsmaßnahmen sowie das Umgraben auf den genannten Flächen gegen das Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 verstoßende Entwässerung und sonstige Maßnahme im Bereich von Moor- und Sumpfflächen vorgenommen haben, die (jedenfalls) geeignet war, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden.
Gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem Verbot gemäß § 6 zuwiderhandelt.
Dieser Tatbestand wurde objektiv verwirklicht.
Die Missachtung des Verbots gemäß § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 stellt ein „Ungehorsamsdelikt“ dar. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 11. Jänner 2018, Ra 2017/11/0152). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN). Es ist nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführenden Parteien kein Verschulden trifft. Nur die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt schließt das Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (zB VwGH vom 18. September 2019, Ra 2019/02/0142): eine Auskunft der für naturschutzbehördliche Belange im gegebenen Zusammenhang unzuständigen Bezirksbauernkammer ist dafür nicht hinreichend.
Die Beschwerdeführer haben die Verwaltungsübertretung somit auch zu verantworten. (In diesem Zusammenhang sei auch auf das rechtskräftige Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer verwiesen.)
3.3.1. §§ 9 und 10 NÖ NSchG 2000 lauten:
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.
(1) Projekte,
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.“
Die Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0, lautet auszugsweise:
Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.
[…]
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
[…]
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft, AT1201A00, sind folgende:
(3) Für das FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.“
3.3.2. In Niederösterreich wurden die Richtlinienbestimmungen zum Schutzgebietssystem Natura 2000 im NÖ NSchG 2000 umgesetzt. Das Herzstück dieser Umsetzung stellen die Regelungen der §§ 9 und 10 dar. Diese darin vorgesehenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen (vgl. VwGH vom 23. Juni 2009, 2007/06/0257).
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 bedürfen einer Bewilligung der Behörde Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigten könnten.
Der EuGH hat im Urteil vom 10. Jänner 2006, C-98/03, Kommission/Deutschland, zu Art. 6 Abs. 3 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie die Ansicht vertreten, dass das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190, mit Hinweis auf das EuGH vom 20. Oktober 2005, C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich).
Eine Bewilligungspflicht eines Projektes besteht daher (bereits) dann, wenn die Möglichkeit (arg: „erheblich beeinträchtigen könnten“) einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Europaschutzgebietes durch das Projekt besteht. Für die Bewilligungspflicht reicht bereits aus, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen kann, weil es grundsätzlich dazu geeignet ist. (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage in der Steiermark VwGH vom 11. Dezember 2009, 2008/10/0281); es muss daher noch nicht feststehen, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommen wird (hier: gekommen ist), sondern reicht die grundsätzliche Eignung dazu aus.
Das Grundstück Nr. *** liegt im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet ***“ (vgl. § 12 der Verordnung über die Europaschutzgebiete). Schutzgegenstand dieses Europaschutzgebietes ist gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung u.a. die Heidelerche (Lullula arborea), wobei gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung die oben zitierten Erhaltungsziele für dieses Europaschutzgebiet festgelegt wurden
Nach den Feststellungen haben die Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. *** einerseits „Bichln‘“ entholzt bzw. zur Gänze entfernt. Andererseits wurde auf diesem Grundstück großflächig Borstgrasrasen umgebrochen und eine Ansaat mit Hafer bzw. Klee versucht. Diese Eingriffe führten nach den Feststellungen (siehe oben 1.2.5.) zu einem Lebensraumverlust für die auf dem Grundstück vor den Eingriffen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhandenen Vogelarten, insbesondere der, einen Schutzgegenstand gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung darstellenden Heidelerche.
Mit der Entfernung bzw. Rodung der Bichln‘ und dem Umbruch des Borstgrasrasens wurde auch den Erhaltungszielen gemäß § 12 Abs. 3 sechster Spiegelstrich der Verordnung zuwidergehandelt.
Durch diese Eingriffe ging nach den Feststellungen ein für die Heidelerche ehemals hochwertiges Habitatrequisit verloren, welches potentiell zwei Heidelerchenpärchen beherbergte.
Nach den Feststellungen stellten die Eingriffe der Beschwerdeführer im Bereich der Bichln‘ sowie des Borstgrasrasens somit ein „Projekt“ iSd § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 dar, welches nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stand oder hierfür nicht notwendig war.
Die Eingriffe hatten nach den Feststellungen auch Auswirkungen auf den Schutzgegenstand „Heidelerche“ sowie die Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 3 der Verordnung genannten Erhaltungsziele zur Folge. In Zusammenschau mit den Ausführungen der Amtssachverständigen zur Bedeutsamkeit des *** als Habitat der Heidelerche, dem von ihr aufgezeigten sukzessiven Rückgang der Heidelerche im gegenständlichen Bereich des westlichen Waldviertels und der früher bestehenden hochwertigen Eignung der Strukturen auf Grundstück Nr. *** ist auch die Annahme der belangten Behörde, dass durch die Eingriffe der Beschwerdeführer eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Europaschutzgebietes erfolgen könnte, nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist daraus abzuleiten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehen die Berechnungen der Beschwerdeführer zur Größe des Europaschutzgebietes im Vergleich zum Grundstück Nr. *** ins Leere, geht es doch verfahrensgegenständlich nicht um die Prüfung, ob die von den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen das Europaschutzgebiet wesentlich beeinträchtigt haben – und im Falle der Verneinung dieser Frage bewilligungsfähig wären –, sondern lediglich darum, ob die Eingriffe eine wesentliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnten, und daher bewilligungspflichtig waren. Die nach der oben zitierten Rechtsprechung erforderliche „grundsätzliche Eignung“ einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes ergibt sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen unzweifelhaft.
Die auf Grundstück Nr. *** seitens der Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen waren daher im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführer hätten für diese Maßnahmen daher um Bewilligung ansuchen müssen oder eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu erwirken gehabt, dass das Projekt nicht zu einer „erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes“ führen kann. Eine derartige Bewilligung oder Feststellung liegt nicht vor.
Gemäß § 36 Abs. 1 Z 14 NÖ NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Projekte mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet verwirklicht (§ 10 Abs. 1).
Durch die festgestellten Maßnahmen haben die Beschwerdeführer den Straftatbestand des § 36 Abs. 1 Z 14 NÖ NSchG objektiv verwirklicht.
Die Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 14 NÖ NSchG 2000 stellt ein „Ungehorsamsdelikt“ dar. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 11. Jänner 2018, Ra 2017/11/0152). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN). Es ist nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführenden Parteien kein Verschulden trifft. Nur die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt schließt das Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (zB VwGH vom 18. September 2019, Ra 2019/02/0142): eine Auskunft der für naturschutzbehördliche Belange im gegebenen Zusammenhang unzuständigen Bezirksbauernkammer ist dafür nicht hinreichend.
Die Beschwerdeführer haben die Verwaltungsübertretung somit auch zu verantworten. (In diesem Zusammenhang sei auch auf das rechtskräftige Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer verwiesen.)
3.4. Zum Auftrag, einen Sanierungsplan zu erstellen:
3.4.1. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 leg.cit., von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
3.4.2. Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist allein das Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz (VwGH vom 19. März 2002, 2001/10/0138), die wie gezeigt betreffend alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfüllt wurde.
Die in § 35 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000 vorgesehene Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Sanierungsplanes stellt einen Unterfall der nach § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ NatSchG 2000 (im Fall der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes) aufzutragenden Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes dar. Auch ein solcher Sanierungsplan hat sich auf eine „Abänderung“ des „geschaffenen Zustands“ in einer den Interessen des Naturschutzes bestmöglichen Weise zu beschränken. Ein Sanierungsplan kann daher nicht jeglichen (im Interesse des Naturschutzes wünschenswerten) Inhalt aufweisen, insbesondere nicht über die Abänderung des geschaffenen Zustands hinausgehende Maßnahmen vorschreiben (VwGH vom 16. Oktober 2006, 2003/10/0003).
Ziel (und Grenze) des Sanierungsplans hat jeweils die Abänderung des geschaffenen Zustands in einer den Interessen des Naturschutzes bestentsprechenden Weise zu sein. Eine Definition des „Sanierungsplans“ und der möglichen Ausgestaltung desselben ist weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zu entnehmen.
Aus einer Gegenüberstellung des Sanierungsplans einerseits und dem Auftrag den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern andererseits, insbesondere auch der verfahrensrechtlichen Systematik des Sanierungsplans (zunächst Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans, daran anschließend Bewilligung des vorgelegten Sanierungsplans durch die Behörde) ist abzuleiten, dass dem Verpflichteten in einem ersten Schritt das Ziel der Sanierung als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungsplans vorgegeben werden muss. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt hingegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Verpflichteten und kommt im zur Bewilligung vorzulegenden Sanierungsplan zum Ausdruck (insofern ist die Rechtsprechung zum „Sanierungskonzept“ nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar, vgl. zuletzt etwa VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/05/0195). Legt der Verpflichtete innerhalb der aufgetragenen Frist keinen (hinreichenden, also bewilligungsfähigen) Sanierungsplan vor, so wird der ergangene Auftrag nicht unwirksam; und auch bei Nichtgenehmigung des Sanierungsplans besteht nach wie vor eine Verpflichtung zur Vorlage eines hinreichenden Sanierungsplans (vgl. die übertragbare Rechtsprechung des VwGH zum „Sanierungskonzept“ gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, VwGH vom 10. Dezember 2009, 2005/04/0059). Die nicht fristgerechte Vorlage eines Sanierungsplans stellt überdies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 36 Abs. 1 Z 32 NÖ NSchG dar.
3.4.3. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen zu beiden Grundstücken ist jeweils abzuleiten, dass eine Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich bzw. sehr unwahrscheinlich ist. Vielmehr favorisierte die Amtssachverständige jeweils die Vorschreibung der Erstellung eines Sanierungsplans mit den von ihr formulierten Zielen. Es war daher spruchgemäß die Erstellung eines Sanierungsplans vorzuschreiben, welcher taugliche Maßnahmen zur Abänderung des von den Beschwerdeführern geschaffenen Zustands zu enthalten hat, um das formulierte Ziel zu erreichen.
Die seitens der Amtssachverständigen genannten möglichen Maßnahmen waren den Beschwerdeführern nicht spruchmäßig vorzuschreiben, da die Wahl der Mittel zur Erreichung der formulierten Ziele in den alleinigen Entscheidungsbereich der Beschwerdeführer fällt.
Da der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Sanierungsplan nicht nur Ziele, sondern auch konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung verpflichtend vorgeschrieben hat – insofern also Sanierungsplan und Herstellungsauftrag vermengte – war dieser ebenso wie die Frist zur Vorlage neu zu fassen. Die Frist ist objektiv geeignet, den Beschwerdeführern unter Anspannung aller Kräfte die Vorlage des Sanierungsplans zu ermöglichen (vgl. dazu zB VwGH vom 27. März 2012, 2010/10/0207).
3.5. Zur Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens der Beschwerdeführer:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 VwGVG hat „im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG)“ die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Hingegen ist bei – wie hier – Beschwerden gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ein derartiger Aufwandersatz nicht vorgesehen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz näher verzeichneter Kosten aufzutragen ist mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
3.6.1. Die Revision betreffend die mit Spruchteil I. ausgesprochenen Aufträge zur Erstellung und Vorlage von Sanierungsplänen ist zulässig, da keine Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs zur rechtlich möglichen inhaltlichen Ausgestaltung eines derartigen Sanierungsplans bestehen. In der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006, 2003/10/0003, wurde (lediglich) festgehalten, dass ein Sanierungsplan nicht jeglichen (im Interesse des Naturschutzes wünschenswerten) Inhalt aufweisen, insbesondere nicht über die Abänderung des geschaffenen Zustands hinausgehende Maßnahmen vorschreiben kann; mit den sonstigen Inhalten des dort angefochtenen Sanierungsplan hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere auch nicht mit der Frage, ob ein Sanierungsplan sich auf die Vorgabe von Zielen bei freier Wahl der Mittel durch den Verpflichteten zu beschränken hat, insofern also mit dem „Sanierungskonzept“ nach der GewO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleichbar ist.
Die Revision ist überdies zulässig, da Rechtsprechung zur Auslegung der Wendung „Moor- oder Sumpffläche“ iS des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorliegt, insbesondere nicht, ob diese Wendung im Sinne der Erläuterungen zum (nicht Gesetz gewordenen) Entwurf eines NÖ NSchG 1994 zu interpretieren ist.
3.6.2. Die Revision betreffend die mit Spruchteil II. ausgesprochene Zurückweisung des Aufwandersatzbegehrens ist nicht zulässig, da die Rechtslage diesbezüglich klar und eindeutig ist (zur Unzulässigkeit der Revision in bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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