LVwG N LVwG-AV-403/001-2020

LVwG-AV-403/001-2020Landesverwaltungsgericht07.05.2020

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Berechnungsfläche; Geschoßfläche; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-403/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.403.001.2020

Begründung

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LVwG-AV-403/001-2020

St. Pölten, am 07. Mai 2020

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) der A (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) und (2.) des B (in der Folge: der Zweitbeschwerdeführer) gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 28. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ Kanalgesetz zu Recht:

1. Die Beschwerde der A wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des B wird als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Abgabenbescheid vom 7. Jänner 2020 zu EDV-Kundennummer *** wurde dem B „und Miteigentümer“ die Entrichtung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2020 in der Höhe von € 472,02 netto für die Liegenschaft *** in *** vorgeschrieben.

Zuvor war die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2017 bescheidmäßig am 2. Jänner 2017 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 69,62 m² in der Höhe von € 229,75 netto vorgeschrieben worden.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid vom 7. Jänner 2020 betreffend die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2020. Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, dass zwei Geschosse mit insgesamt 139,24 m² an Kanal und Wasser angeschlossen seien, das Obergeschoss und das Erdgeschoss jedoch eine Wohneinheit bilden würden. Da in der Wohneinheit lediglich zwei Personen gemeldet seien und auch wohnen würden, könne der Kanal und das Wasser nur von diesen benützt und konsumiert werden. Eine Zugrundelegung der Berechnungsfläche von 139,24 m² sei daher nicht zulässig, da die Kanalbenützungsgebühr, wie der Name schon sage, nur von deren Benützung abhängig sei. Daher sei es belanglos, ob im Obergeschoss und Erdgeschoss eine Benützung erfolge, denn es könnten immer nur zwei Personen diesen benützen, da das Obergeschoss und das Erdgeschoss eine Wohneinheit für maximal zwei Personen bilden würden. Sie beantragten, die Berechnungsfläche wie bisher auf 69,62 m² zu reduzieren.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2020 entschied die belangte Behörde über diese Berufungen, wobei die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen und jene des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid an den Zweitbeschwerdeführer „und Miteigentümer“ gerichtet gewesen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin sei im Bescheid nicht namentlich angeführt, weshalb sich die Rechtswirkung des Bescheides auf sie nicht erstrecken könne. Gegenstand einer zulässigen Berufung könne nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassenen Bescheides sei diese nicht berechtigt, eine Berufung zu erheben.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des NÖ Kanalgesetzes ergebe, dass es lediglich auf die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ankomme und nicht darauf, wie viele Personen die öffentliche Kanalanlage tatsächlich nutzen würden. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Mit der Änderung der Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau sei auch der Einheitssatz ab 1. Jänner 2020 geändert worden. Da bei einer Änderung der Berechnungsfläche oder bei einer Änderung der Einheitssätze ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen sei, habe die Abgabenbehörde I. Instanz das Recht einen neuen Kanalbenützungsgebührenbescheid mit geänderter Berechnungsfläche und neuem Einheitssatz zu erlassen. Die belangte Behörde habe den im bekämpften Bescheid angewandten Einheitssatz mit der seit 1. Jänner 2020 gültigen Kanalabgabenordnung der Stadt Krems verglichen und komme zu dem Schluss, dass die Abgabenbehörde I. Instanz diesen richtig angewendet habe. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2020 sei auch ziffernmäßig richtig berechnet worden, zumal dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass die beiden Geschoße nicht tatsächlich jeweils 69,62 m², somit in Summe 139,24 m², umfassen würden. Schließlich habe der Zweitbeschwerdeführer in der Berufung selbst vorgebracht, dass die zwei Geschoße mit insgesamt 139,24 m² bekannt gegeben worden seien. Da die gegenständliche Berechnungsfläche nicht das Ausmaß von 700 m² überschreite, sei die Bestimmung des § 5b NÖ Kanalgesetz auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Dieser Berufungsbescheid wurde an beide beschwerdeführenden Parteien per Post übermittelt und am 3. März 2020 übernommen.

Mit Schreiben vom 11. März 2020, welches am 18. März 2020 (Eingangsstempel der Magistratsdirektion der Stadt Krems an der Donau) fristgerecht eingebracht wurde, erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend führen die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Kanalbenützungsgebühr von € 472,02 richte. Laut dem der Beschwerde beiliegenden Plan des Obergeschosses verfüge dieses über keinen eigenen Eingang und keine Küche, sodass von keiner Wohneinheit gesprochen werden könne. Das Obergeschoss sei mit dem Erdgeschoss zu einer Wohneinheit verbunden. Das im Obergeschoss anfallende Wasser werde gemeinsam mit dem im Erdgeschoss in den Kanal abgeleitet. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten, für die Berechnungsfläche lediglich das Erdgeschoss mit einer Fläche von 69,62 m² heranzuziehen.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Das Wohngebäude ist mit zwei Geschoßen, nämlich dem Erdgeschoß und dem Obergeschoß, an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen. Das im Obergeschoss anfallende Abwasser wird gemeinsam mit dem im Erdgeschoss anfallenden Abwasser in den öffentlichen Kanal abgeleitet. Die Geschossfläche beträgt jeweils 69,62 m².

Am 11. Dezember 2019 beschloss der Gemeinderat der Stadt Krems eine Änderung der Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau. Darin wurde unter anderem der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit € 3,08 neu festgesetzt (§ 4 Z 2 Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau 2020). Die Wirksamkeit wurde mit 1. Jänner 2020 festgelegt (§ 8 Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau 2020). Zuvor galt die Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau 2017, in welcher der Einheitssatz gemäß § 4 mit € 3,00 festgesetzt war.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde übermittelte den gegenständlichen Abgabenakt und nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht in diesen. Weiters wurde sowohl in die Kanalabgabenordnung der Stadt Krems 2017, in die Kanalabgabenordnung der Stadt Krems 2020 und in das Grundbuch Einsicht genommen.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt einschließlich der Beschwerde und ist unbestritten. Die Tatsache, dass der Einheitssatz in der Kanalabgabenordnung 2020 gegenüber der Kanalabgabenordnung 2017 erhöht wurde, ergibt sich aus den öffentlichen Kundmachungen des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau vom 29. September 2016 und vom 12. Dezember 2019, in welchen jeweils die Kanalabgabenordnungen 2017 und 2020 nachzulesen sind.

4. Rechtslage:

Gemäß § 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

Gemäß § 101 Abs. 1 BAO gilt, dass wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat, außer in den Fällen des § 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 288 Abs. 1 BAO gelten, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht, für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

Gemäß § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche […].

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(4) Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungs-EGW und dem 0,5fachen spezifischen Jahresaufwand. Die Berechnungs-EGW sind von Amts wegen festzusetzen; sie können nur einmal im Jahr, und zwar mit Beginn eines Kalenderjahres von Amts wegen oder aufgrund einer Veränderungsanzeige geändert werden. Ist zur Ermittlung der Berechnungs-EGW die Einholung eines Gutachtens erforderlich, so sind die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens erwachsenden Kosten von Amts wegen zu tragen, es sei denn, daß sie durch Verschulden des Abgabepflichtigen herbeigeführt worden sind.

(5) Dürfen in das Kanalsystem ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden, ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe der bebauten Flächen aller Gebäude von denen Niederschlagswässer in das Kanalsystem eingeleitet werden, vermehrt um 15 % der unbebauten Fläche.

(6) Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.

Gemäß § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz ist, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis ergibt, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.

(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.

(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.

Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz sind nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen eingetreten, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz ist den Abgabepflichtigen die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b)den Grund der Ausstellung;

c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f)die Rechtsmittelbelehrung und

g)den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

5. Erwägungen:

5.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist […] in jedem Bescheid die Person zu nennen, an die er ergeht. Die Person ist namentlich zu nennen (vgl VwGH 94/17/0413). Da im gegenständlichen Verfahren die Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, ist Bescheidadressat der Abgabenschuldner. Abgabenschuldner ist gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz der Liegenschaftseigentümer. Laut dem Grundbuch sind sowohl der Zweitbeschwerdeführer als auch die Erstbeschwerdeführerin Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG ***, für welches die Kanalbenützungsgebühr mit dem Abgabenbescheid vorgeschrieben wurde. Die Erstbeschwerdeführerin kann daher grundsätzlich Adressatin eines Abgabenbescheides sein.

Im Bescheid vom 7. Jänner 2020 über die Entrichtung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage war die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht namentlich genannt. Dieser war lediglich an den Zweitbeschwerdeführer „und Miteigentümer“ adressiert.Im Bescheid wurde unter dem Punkt „Hinweis“ auf die Bestimmung des § 101 Abs. 1 BAO und darauf hingewiesen, dass „bei Vorliegen von Miteigentum die Zustellung dieser Bescheidausfertigung die Zustellung an all Miteigentümer als vollzogen gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde“. Mit dem Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO und dessen Rechtsfolgen kann die Abgabenbehörde die Zustellung von Bescheiden an mehrere Mitschuldner unterlassen. Dies stellt eine gesetzliche Fiktion der Zustellung eines einheitlichen Abgabenbescheides an alle Personen auf, an die der Bescheid gerichtet ist. Diese Zustellfiktion kann auch nicht durch den Nachweis entkräftet werden, dass einzelne dieser Personen vom Schriftstück keine Kenntnis erlangt haben (vgl VwGH 1467/68). Die Angabe „und Miteigentümer“ oder „und Mitbesitzer“ oder ähnlich bewirkt nicht, dass der Bescheid auch an andere Personen als erlassen gelten kann als jene, die namentlich im Bescheid als Adressaten angeführt sind (vgl VwGH 98/17/0321).

Da die Erstbeschwerdeführerin nicht als Bescheidadressatin namentlich genannt wurde, war sie nicht zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Berufungswerber oder Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl VwGH 90/16/0043). Wird eine Berufung oder Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl VwGH 85/16/0113). Im gegenständlichen Fall war die Berufung daher zurückzuweisen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz ist jährlich eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt Krems an der Donau insofern Gebrauch gemacht, als der Gemeinderat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 den Beschluss für die Erlassung der Kanalabgabenordnung 2020 gefasst hat. Der an den Zweitbeschwerdeführer adressierte Abgabenbescheid der Stadt Krems vom 07. Jänner 2020 beruht daher auf der gesetzlichen Grundlage des § 5 NÖ Kanalgesetz in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung 2020.

Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteils.

Zu der in dieser Bestimmung des NÖ Kanalgesetzes normierten flächenbezogenen Berechnungsmethode ist festzuhalten, dass die Fläche eines Gebäudes ein taugliches Indiz für den zu erwartenden Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalanlage darstellt. Bedenken gegen eine derartige Aufteilungs-Berechnungsmethode bestehen in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass es das Gleichheitsprinzip nicht verbietet, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen (vgl. VfGH B 96/64, Slg.5028/65 und G 27/64, V 38/64 Slg. 5022/65).

5.2.1. Produkt der Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche ergibt sich gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Eine Geschoßfläche ist gemäß § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Das NÖ Kanalgesetz enthält keine Definition des Begriffes Geschoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung grundsätzlich auf den Geschoßbegriff der gleichzeitig mit der Novelle zu § 5 des Kanalgesetzes 1977 erlassenen NÖ Bauordnung abgestellt (vgl VwGH 98/17/0329). Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz kommt es primär darauf an, ob ein Geschoß an die Kanalanlage angeschlossen ist. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß (vgl VwGH 2007/17/0037). Da sowohl das Erdgeschoß als auch das erste Obergeschoß vom Wohnhaus des Zweitbeschwerdeführers an die Kanalanlage angeschlossen sind, handelt es sich um Geschoße, deren Flächen die für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr maßgeblichen Geschoßflächen darstellen. Das wurde vom Zweibeschwerdeführer in seiner Berufung auch insofern bestätigt, als er angab, dass „das im OG anfallende Wasser gemeinsam mit dem EG in den Kanal abgeleitet“ wird. Da sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller angeschlossenen Geschoßflächen ergibt, sind die Flächen des Wohnhauses zusammenzurechnen, woraus sich eine Berechnungsfläche von insgesamt 139,24 m² ergibt (69,62 m² pro Geschoßfläche). Die Größe der Geschoßflächen wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht bestritten.

5.2.2. Einheitssatz

Wie festgestellt, beträgt der Einheitssatz seit dem Beschluss des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau vom 11. Dezember 2019 über die Erlassung einer Kanalabgabenordnung 2020 € 3,08. Die Höhe des Einheitssatzes wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht bestritten.

Gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz ist ein Abgabenbescheid über eine Änderung der Kanalbenützungsgebühr aufgrund einer in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Veränderungen sowie bei Änderung der Einheitssätze […] zu erlassen. Da sich der Einheitssatz aufgrund der Kanalabgabenordnung 2020 geändert hat, war ein neuer Abgabenbescheid für die Liegenschaft ***, *** zu erlassen.

Das vom Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde von 11. März 2020 vorgebrachte Argument, dass das erste Obergeschoss weder über einen eigenen Eingang noch über eine eigene Küche verfüge, sodass von keiner Wohneinheit gesprochen werden könne, geht insofern ins Leere als dass dem NÖ Kanalgesetz im Zusammenhang mit der Kanalbenützungsgebühr den Begriff der Wohneinheit fremd ist. Ebenso wenig zielführend sind die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers in seiner Berufung vom 13. Jänner 2020, dass der Kanal und das Wasser nur von den zwei dort gemeldeten Personen, nämlich von ihm selbst und der Erstbeschwerdeführerin, genutzt werden könne. Eine Berechnung anhand der tatsächlichen Inanspruchnahme normiert das NÖ Kanalgesetz nur zur Vermeidung von Härtefällen gemäß § 5b leg. cit., wonach eine Verminderung um 80% in Frage kommt, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt. Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, kommt auch eine Berechnung der Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht in Frage.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beschwerde nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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