LVwG N LVwG-AV-1301/001-2019

LVwG-AV-1301/001-2019Landesverwaltungsgericht07.05.2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Maßnahmen; Bewilligungspflicht; Zuwiderhandeln; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1301/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1301.001.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, ***, ***, ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf Entfernung sämtlicher Einrichtungen der Sportanlage A im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, ***, und Wiederherstellung des früheren Zustandes, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt 1.) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. Oktober 2019, Zl. ***, wurde der Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Entfernung sämtlicher Einrichtungen der Sportanlage A im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, ***, und Wiederherstellung des früheren Zustandes abgewiesen.

Dagegen (Spruchpunkt 1 des Bescheides) hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 13. November 2019, ***, Beschwerde erhoben. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Bewilligungspflicht für die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb von Sportanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 idgF durch die entsprechende Formulierung im Gesetzestext „wie insbesondere“ als demonstrative Aufzählung von Sportanlagen zu werten sei und eröffne dadurch die Möglichkeit, nicht aufgezählte Tatbestände im Wege der Auslegung zu subsumieren. Entsprechend der gängigen Rechtsansicht und –praxis der NÖ Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Umweltanwaltschaft würden Bogensportanlagen einer Bewilligungspflicht unterliegen und würden diesbezügliche Bewilligungen auch laufend unter Vorschreibung von Auflagen (z.B. Betriebszeiten, Befristungen) erteilt werden. Beispiele für bewilligte Anlagen seien näher genannte Anlagen (unter Nennung der Bewilligungsbescheide) im Bereich des Magistrates St. Pölten, der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten.

Im angefochtenen Bescheid werde aufgrund einer historischen Interpretation ausgeführt, dass der Gesetzgeber nur solche Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterwerfen wollte, die ein bestimmtes Ausmaß an landschaftsprägender Bedeutung erreichen. Eingehend auf diese Argumentation werde entsprechend der angeführten Beispiele verdeutlicht, dass die räumliche Ausdehnung einer Bogensportanlage die Ausmaße etwa eines Tennis- oder Fußballfeldes um ein Vielfaches überschreite und somit auch eine landschaftsprägende Bedeutung habe. Diese landschaftsprägende Bedeutung werde nach Ansicht der NÖ Umweltanwaltschaft dadurch begründet, dass in einem frei zugänglichen Waldgebiet, also auf einer optisch nicht definierten und abgegrenzten Fläche, die zur Sportausübung erforderlichen Tiermodelle oder Zielscheiben entlang von kilometerlangen Strecken aufgestellt werden. Diese künstlichen Tiermodelle treten für den Waldbesucher unerwartet und als landschaftsuntypische Fremdkörper im Kontext einer natürlichen Waldlandschaft in Erscheinung (siehe Beispielsfoto: Tiermodell mit Pfeilfang). Da die Anlage eines derartigen Parcours in seiner flächigen Ausdehnung und Ausgestaltung (Anzahl, Größe und Art der Tiermodelle oder Zielscheiben) sowie dessen Betriebsweise (etwa Austragung von Turnieren, Kursen und Veranstaltungen) sehr variieren könne, könne per se nicht die Aussage getroffen werden, dass Bogensportanlagen keine landschaftsprägende Bedeutung zukomme oder diese keine Auswirkungen auf die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum haben.

Weiters werde zur Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht von Bogensportanlagen und zur Definition des Begriffs „Sportanlage“ auf die Rechtsauskunft der Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11. Juli 2019 verwiesen, die folgendermaßen lautet:

„§ 7 Abs. 1 Ziffer 5 NÖ Naturschutzgesetz lautet:

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: …

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

Der Gesetzgeber unterscheidet demnach zwischen der Bewilligungspflichtigkeit bezüglich

  • der Errichtung, der Erweiterung sowie des Betriebs von Sportanlagen, Modellflugplätzen und Wassersportanlagen und

  • der Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen.

Damit unterliegen Modellflugplätze und Wassersportanlagen sowie Golfplätze, Schipisten und Beschneiungsanlagen jedenfalls und unabhängig von ihrer näheren Ausgestaltung einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht.

Bezüglich des Begriffes „Sportanlage“ enthält das NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine nähere Definition, auch in den Erläuterungen zum NÖ Naturschutzgesetz 2000 wird nicht näher auf die Bestimmung bzw. den Begriff eingegangen.

Unter einer „Anlage“ im Sinne naturschutzrechtlicher Vorschriften ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (z.B. VwGH vom 26. Februar 1996, 94/10/0192, VwGH vom 6. Juli 1999, Zl. 89/10/0382).

„Sport“ ist nicht mit Wettkampf gleichzusetzen, sondern umfasst auch Tätigkeiten zu Erholungszwecken bzw. zur körperlichen Ertüchtigung.

Zur Definition des Begriffs „Sportanlage“ darf auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2009, 2007/10/0270, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren zu § 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hingewiesen werden:

Nach dieser Bestimmung (inhaltlich vergleichbar mit § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000) bedarf die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Laut VwGH ist eine „Golfübungsanlage“ als bewilligungspflichtige Sportanlage zu beurteilen, nachdem zu deren Betrieb eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt worden seien. Für die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht sei nicht entscheidend, ob bauliche Maßnahmen für die der Sportausübung dienende Einrichtungen geschaffen werden, ausschlaggebend sei vielmehr, ob – unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel –eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Sportanlagen, z.B. auch was ihre räumliche Ausdehnung oder Lärmemission betrifft, vergleichbar ist.

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur sind daher auch 3D-Bogensportanlagen – sofern hierfür entsprechende Einrichtungen mit räumlicher Ausdehnung und dauerhaftem Verbleib geschaffen werden – unter die gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 5 NÖ Naturschutzgesetz bewilligungspflichtigen Sachverhalte zu subsumieren.“

Die gegenständliche Bogensportanlage sei im Jahr 2017 errichtet worden und bestehe gemäß der Projektsbeschreibung des bekämpften Bescheides aus 24 beweglichen Tierattrappen entlang eines Rundweges im Wald (Parcourslänge oder Fläche sei nicht angeführt worden).

Zusätzlich sei ein Einschießplatz mit Zielscheiben im Ausmaß von ca. 20m × 30m eingerichtet worden (siehe Foto Einschießplatz). Aus der Homepage des Vereins C sei ersichtlich, dass für das Begehen der Anlage Gebühren zu entrichten sind, Kurse mit Bogentrainern gebucht werden können und z.B. auch Firmenevents und Kindergeburtstage angeboten werden.

Die Sportanlage sei aufgrund ihrer Ausgestaltung mit den beispielhaft angeführten bewilligten Anlagen vergleichbar und werde daher von einer landschaftsprägenden Bedeutung ausgegangen. Ebenfalls werde wie in der zitierten Rechtsauskunft der Abteilung Naturschutz die Voraussetzung „Einrichtungen mit räumlicher Ausdehnung und dauerhaftem Verbleib“ als erfüllt betrachtet.

Eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Bogensportanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sei nach Ansicht der NÖ Umweltanwaltschaft aufgrund der erfolgten Begründung gegeben und wäre daher der gestellte Antrag gemäß § 35 Abs. NÖ Naturschutzgesetz 2000 gerechtfertigt.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 idgF. folgen, also einen Bescheid erlassen, der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 6. November 2018, ***, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass im Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin angezeigt worden sei, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine Bogensportanlage errichtet werden soll bzw. teilweise bereits errichtet sei. Hierüber sei auch die belangte Behörde telefonisch informiert worden. Bei einem Ortsaugenschein am 31. Oktober 2018 sei nun festgestellt worden, dass die Anlage bereits in Betrieb genommen worden sei. Im vorderen Bereich des Waldes, direkt neben der *** seien ein Containerwagen platziert und Sitzmöglichkeiten errichtet worden. Weiters seien mehrere Zielscheiben (vermutlich als Übungseinrichtung) und dem Parcours folgend diverse Tierfiguren aufgestellt gewesen (Fotos waren angefügt).

Da gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Errichtung und der Betrieb von Sportanlagen einer Bewilligung bedürfen und der Parcours im ausgewiesenen Natura 2000-Gebiet liegt, ersuchte die Beschwerdeführerin um Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte seitens der belangten Behörde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Dezember 2019, ***, wurde dem Verein C mitgeteilt, dass mit Schreiben der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine Bogensportanlage errichtet worden sei. Auch wurde mitgeteilt, dass am 31. Oktober 2018 bei einem Ortsaugenschein festgestellt worden sei, dass im vorderen Bereich direkt neben der *** ein Containerwagen platziert und Sitzmöglichkeiten errichtet worden seien. Weiters seien mehrere Zielscheiben (vermutlich als Übungseinrichtung) und dem Parcours folgend diverse Tierfiguren aufgestellt gewesen.

Der Verein C wurde mit diesem Schreiben auch ersucht hierzu und zu folgenden Kriterien Stellung zu nehmen:

1. Art und Umfang der Anlage (Gebäude, Parkflächen, Bewirtung, Absicherung)

2. Zeitlicher Aspekt (dauerhafte oder vorübergehende Ausübung des Bogensports)

3. Finden öffentliche Veranstaltungen bzw. Bewerbe statt?

4. Welche baulichen Maßnahmen sind geplant?

5. Sind Rodungsmaßnahmen beabsichtigt?

Mit E-Mail vom 8. Jänner 2019 gab der Verein C im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

„Nach Nachfrage bei der BH Tulln im April 2017, wurde uns mitgeteilt, dass wir für den Betrieb des Parcours lediglich eine Rodungsbewilligung benötigen.

Auch Hr. B war damals der Meinung und hat uns mitgeteilt, dass der Parcours keine Sportstätte ist, da die Tiere nicht für immer dort stehen bleiben, sondern fallweise verstellt werden.

Im Bescheid *** vom 8.September 2017 wurde im Gutachten auf den Naturschutz Rücksicht genommen. Siehe Seite 4, 4ter Absatz.

Nun zu Ihren Fragen:

Die Art und Umfang der Anlage:

Ist so wie schon seit einem Jahr in Betrieb und wird nicht wesentlich verändert. Eventuell Verstellen der Tiermodelle.

Es werden keine Gebäude errichtet. Es ist derzeit ein beweglicher Bauwagen im Bereich des Einschießplatzes aufgestellt, der verstellt werden kann.

Parkfläche ist gegenüber, neben der Bundesstraße, auf Gemeindegrund (Parkplatz), nicht auf den angeführten Flächen. Genehmigung seitens der Gemeinde wurde erteilt.

Es erfolgt keine Bewirtung.

Absicherung: Die Absicherung erfolgt laut Vorgaben des österreichischen Bogensportverbandes. Sicherheitsgutachten liegt bei.

Zeitlicher Aspekt:

Der Einschießplatz bleibt dort wo er ist, wird nicht vergrößert oder wesentlich verändert. Es werden nur von Zeit zu Zeit die Tiermodelle erneuert.

Ausruhen ist auf den Holzbänken möglich. Die Holzbänke bleiben das Jahr über stehen.

Die Tiere werden fallweise verstellt, jedoch nicht mehr als im Bescheid angegeben.

Der Parcours kann das ganze Jahr begangen werden. Im Winter aber sehr-sehr selten. Derzeit ca. 2-4 Personen in der Woche. Ist auch sehr kalt im Winter.

Derzeit sind keine Veranstaltungen oder Bewerbe geplant.

Wenn in Zukunft doch vom Bogensportverband angefragt wird ob wir Veranstaltungen anbieten wollen, dann maximal 1-2 Tagesveranstaltungen im Jahr.

Diese können aber gesondert angefragt und bewilligt werden. Es finden auch keine internen Meisterschaften o.ä. statt.

Es sind derzeit keine baulichen Maßnahmen geplant.

Es sind keine Rodungsmaßnahmen seitens des Vereins geplant. Der Wald soll so bestehen bleiben wie er ist.

Grundsätzlich sei erwähnt, dass Bogenschießen zur Entspannung dient und zur Bewegung in der Natur einladen soll.“

Diesem E-Mail waren eine Anmeldung einer Rodung für die Errichtung eines 3D-Bogenparcours des Vereines C vom 19. Juli 2017 an die belangte Behörde, ein Schreiben der Marktgemeinde *** vom 5. April 2017, wonach die Errichtung und der Betrieb eines 3 D Bogenparcours nicht dem Flächenwidmungsplan zuwiderläuft, Verhaltensregeln Bogenschießen / 3D-Parcours, Verhaltensregeln Einschießplatz, ein Sicherheitskonzept, die Projektbeschreibung und der Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2017, ***, mit welchem eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, angeschlossen.

Aus der Projektbeschreibung ergibt sich insbesondere auch Folgendes:

„…..Erfordernisse Einschießplatz:

Im Eingangsbereich, wird auf einer Breite von ca. 15m und einer Länge von ca. 30m ein Einschießplatz entstehen. Dahinter wird mittels Strohballen ein Pfeilfang errichtet. So wird sichergestellt, dass keine Pfeile, die ein Ziel verfehlen, den Einschießbereich verlassen.

Der Einschießplatz dient den Bogenschützen zur Überprüfung der Ausrüstung, zum Aufwärmen vor dem Parcours, oder einfach zum Trainieren. Um einen reibungslosen und unfallfreien Ablauf zu garantieren gibt es internationale Verhaltensregeln, die unbedingt einzuhalten sind.

Am Einschießplatz wird auf 4 bis 6 Zielscheiben geschossen, diese stehen in verschiedenen, definierten Entfernungen.

Beschreibung 3 D Parcours***:

Der 3D Bogenparcours besteht im Idealfall aus 28-30 dreidimensionalen Zielen, die in verschiedener Größe und Entfernung von einem Abschusspflock aufgestellt sind. Die Abstände und Aufstellungen sind in den Regeln des österreichischen Bogensportverbandes (ÖBSV) definiert.

Die Abschusspflöcke werden verschieden farbig gekennzeichnet, (weiß für Kinder, gelb für Anfänger, blau für Recourv und traditionelle Schützen, rot für Compound-Schützen) damit wird gewährleistet, dass der Parcours für alle Besucher interessant und abwechslungsreich ist. Die Entfernungen der Abschußpflöcke sind so gewählt, dass das Ziel auch getroffen werden kann/soll. Durch regelmäßiges Erneuern und Umstellen der Ziele sowie durch neue Wegführung erreicht man, dass er das auch bleibt. Die Ziele werden nach den Regeln des ÖBSV aufgestellt. Siehe Beilage Sicherheitsregeln.

Im Wald selbst sind keinerlei Veränderungen geplant, d.h. keine Schlägerungen,

Der Wald wird so genutzt, wie er ist und sich uns „anbietet“.

Der „C“ wird bestehende Wanderwege oder andere Tätigkeiten im Wald nicht beeinflussen.

Der Biosphärenpark *** begrüßt die Errichtung des Bogenparcours und sieht in ihm eine ökologisch, wirtschaftliche und soziokulturelle Form von Landnutzung.

……“

Aus der Anmeldung zur Rodung ergibt sich hinsichtlich der Ziele und deren Aufstellung Folgendes:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Aus den „Verhaltenregeln Bogenschießen / 3 D-Parcours“ ergibt sich auch:

„Der Weg zum nächsten Ziel ist mit einem roten Schild markiert und muss in dieser Richtung beschritten werden. Geht man abseits der beschilderten Wege läuft man Gefahr, in das Schussfeld eines anderen Schützen zu kommen.“

Sodann holte die belangte Behörde nachstehende naturschutzfachliche Stellungnahme vom 8. Februar 2019 ein:

„Mit dem vom Verein C betriebenen 3-D Bogenparcour auf den o. a. Grundstücken geht bis auf das Aufstellen der lebensgroßen Tiermodelle praktisch kein Eingriff in die vorhandene Biozönose einher, eine Konzentration jeglicher Aktivitäten auf großer Fläche erfolgt naturgemäß nicht, die naturschutzfachlichen Kriterien einer Sportanlage können so nicht erkannt werden. Schutzgüter nach Natura 2000 erfahren – wie bei Spaziergängen Erholungsuchender auch - keinerlei Beeinträchtigung. Weiters wird aus naturschutzfachlicher Sicht kein Widerspruch zu den vorhandenen Widmungen – Landschaftsschutzgebiet ***, Naturpark ***, Europaschutzgebiet *** sowohl nach FFH als auch Vogelschutzrichtlinie, und UNESCO-Biosphärenpark *** – erkannt.“

Angemerkt wird, dass dies offensichtlich die Antwort auf eine Anfrage der belangten Behörde hinsichtlich der Beurteilung ob es sich um eine bewilligungspflichtige Sportanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ NSchG 2000 handelt, gewesen sein dürfte (Anfrage entsprechend einem Aktenvermerk vom 13. November 2018).

Mit E-Mail vom 8. Februar 2019 teilte die belangte Behörde dem Verein C mit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die gegenständliche Anlage nicht als Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ NSchG 2000 zu qualifizieren sei und daher keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung unterliege.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018, ***, teilte die Behörde dies auch der Beschwerdeführerin mit.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass Sie diese Rechtsmeinung nicht teile.

Die belangte Behörde hat hierauf eine ergänzende Stellungnahme eines naturschutzfachlichen ASV eingeholt. Die ergänzende Stellungnahme (vom 21.03.2019) lautet wie folgt:

„Die nachgereichte Besucherfrequenzprognose ist in ihrer Intensität etwa 7 Schulwandertagen/jahrlich gleichzusetzen, was für sich noch keine höhere als vorhandene Erholungsfunktion bedingte und keinen Eingriff in die vorhandene Biozönose darstellt. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht wird kein Widerspruch zu den vorhandenen Widmungen - Landschaftsschutzgebiet ***, Naturpark ***, Europaschutzgebiet *** sowohl nach FFH als auch nach Vogelschutzrichtlinie, und UNESCO-Biospharenpark *** - erkannt. Bei Abflauen des Interesses sind die aufgestellten Tierdummies einfach zu entfernen; Bestandesstruktur oder Waldboden werden nicht behelligt. Aus diesem wird das Vorhaben als innerhalb der örtlichen Raumordnung Grünland/Forst liegend beurteilt.“

Mit Schreiben vom 2. April 2019, ***, hat die Beschwerdeführerin den nunmehr abgewiesenen Antrag gestellt. Konkret führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nochmals betone, dass gestützt auf die Rechtsansicht von Abt. RU5 des Landes NÖ davon auszugehen sei, dass der errichtete Bogenparcours gemäß § 7 Abs. 1 Zi. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 als Sportanlage zu werten sei und daher eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Die Anlage bestehe aus einem Hinweisschild am Eingang des Parcours, einem mobilen Aufenthaltscontainer im Startbereich, dem abgegrenzten Einschießplatz (Zieltafeln mit abgehängten Planen im Hintergrund) und dem ausgeschilderten Parcours mit diversen Tierfiguren. Diesbezügliche Fotos seien der Behörde bereits übermittelt worden. Aus der Homepage des Vereins C sei ersichtlich, dass für das Begehen der Anlage Gebühren zu entrichten seien, Kurse mit Bogentrainern gebucht werden können und z.B auch Firmenevents und Kindergeburtstage angeboten werden. Auf Grund der Ausstattung des Parcours bzw. dessen Betriebsweise sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls vom Vorliegen einer Sportanlage auszugehen. Da die Sportanlage im Jahr 2017 konsenslos errichtet worden sei und augenscheinlich auch betrieben werde, werde seitens der NÖ Umweltanwaltschaft nunmehr ein Antrag gemäß § 35 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 auf Entfernung sämtlicher Einrichtungen der Sportanlage und Wiederherstellung des früheren Zustandes gestellt.

Mit Schreiben vom 6. August 2019 ***, hat die Beschwerdeführerin ergänzend zum gegenständlichen Antrag vom 2. April 2019 gestützt auf die aktuelle Rechtsauskunft der Abteilung Naturschutz (Schreiben vom 11. Juli 2019 lag bei) auf die Erforderlichkeit der Erteilung eines Entfernungsauftrages für die konsenslos errichtete Bogensportanlage hingewiesen, bzw. mitgeteilt, dass ein naturschutzrechtlicher Antrag für die Bewilligung der Anlage eingebracht werden könnte.

Mit Schreiben vom 16. August 2019, ***, teilte die belangte Behörde dem Verein C mit, dass das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die gegenständliche Anlage nicht als Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz zu qualifizieren sei und folglich nicht der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliege.

Hinsichtlich des dort bestehenden, kraftschlüssig mit dem Boden verbundenen Gebäudes wurde mitgeteilt, dass dieses entweder unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30.9.2019 zu entfernen sei, oder beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (Bauamt) um baubehördliche Bewilligung mit Projektunterlagen dafür anzusuchen sei.

Dieses Schreiben erging auch an die Marktgemeinde ***.

Mit Schreiben vom 19. August 2019, ***, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes mit:

„Danke für Ihr letztes Schreiben und die aktuelle Rechtsauskunft der Abteilung Naturschutz. Folgendes merken wir dazu und zu Ihrer Anfrage hinsichtlich der weiteren Schritte an:

1. Die Abteilung Naturschutz kommt in der Rechtsauskunft zu dem Schluss, dass 3D Bogensportanlagen – sofern hierfür entsprechende Einrichtungen mit räumlicher Ausdehnung und dauerhaftem Verbleib geschaffen werden – unter die gem. § 7 Abs 1 Z 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bewilligungspflichtigen Sachverhalte zu subsumieren seien.

Das entspricht letztlich der von uns vertretenen Rechtsauffassung:

2. Der Gesetzgeber wollte mit § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 nur solche Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die ein bestimmtes Ausmaß an landschaftsprägender Bedeutung erreichen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass sich die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 leg. cit. „insbesondere“ auf Sportanlagen bezieht, die wie Motorcross-Anlagen oder Modellflugplätze im größeren Ausmaß von landschaftsprägender Bedeutung sind und nicht auf Tennis- oder Fußballfelder (vgl. Ltg.-344/A-2/11-1999).

Dem gegenständlichen Bogenparcours kommen geringere landschaftsprägende Eigenschaften zu, als einem Fußballplatz. Er entspricht hinsichtlich der verwendeten Gerätschaften am ehesten jenem Trainingsplatz für Rettungshunde, der Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.11.2017 (LVwG-AV-1375/001-2016) war. Entsprechend bedarf der gegenständliche Bogenparcours keiner Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000.

3. Etwas differenzierter ist die nachträgliche Aufstellung des Bauwagens zu sehen:

Unter dem Begriff Wohnwagen sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259). Das ist hier nicht der Fall. Der gegenständliche Bauwagen ist daher nicht als Wohnwagen iSd § 6 NÖ NSchG 2000 zu sehen.

Zu der Herstellung eines Bauwagens dieser Art sind wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich, er verfügt über ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann von Menschen betreten werden und dient zum Schutz von Menschen und Sachen. Er ist nach der Rechtsprechung fallbezogen als Gebäude zu werten (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072). Der gegenständliche Bauwagen ist als Gebäude zu sehen. Somit kommt jedoch auch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 gegenständlich nicht in Betracht (LVwG 07.11.2017, LVwG-AV-1375/001-2016).

Entsprechend haben wir den Obmann des Vereines aufgefordert, eine Baubewilligung zu beantragen oder den Bauwagen zu entfernen.

Bitte teilen Sie uns mit, ob und wie weit Sie die Anträge der Umweltanwaltschaft aufrecht erhalten.“

Mit Schreiben vom 21. August 2019, ***, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der Antrag gemäß § 35 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 vom 2. April 2019 auf Entfernung der konsenslos errichteten Bogensportanlage vollinhaltlich aufrecht bleibe. Mit der Rechtsauskunft der Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11. Juli 2019 werde bestätigt, dass Bogensportanlagen - sofern hierfür entsprechende Einrichtungen mit räumlicher Ausdehnung und dauerhaftem Verbleib geschaffen werden - unter die gemäß § 7 Abs. 1 Zi. 5 NÖ Naturschutzgesetz bewilligungspflichtigen Tatbestände zu subsumieren seien. Die „räumliche Ausdehnung“ der Sportanlage sei bereits im Schreiben vom 2. April 2019 ausgeführt bzw. Fotos an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden. Durch die Betriebsweise des Parcours und den Umstand, dass dieser bereits seit 2017 bestehe und daher nicht nur zur kurzfristigen Sportausübung angelegt worden sei, sei auch das Kriterium „des dauerhaften Verbleibes“ erfüllt.

Abschließend erlaube sich die Beschwerdeführerin nochmals zu erwähnen, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht, dass die gegenständliche Bogensportanlage keiner Bewilligungspflicht unterliege, der gängigen Rechtspraxis in Niederösterreich widerspreche.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Sportanlage nichts entgegenstehen.

Sodann wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Dieser wurde ausschließlich der Beschwerdeführerin zugestellt, eine Zustellung an den Verein C erfolgte nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Auf Grund der klaren Formulierung im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes (vgl. oben Beschwerde vom 13. November 2019) ergab sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde lediglich im Umfang des Spruchteiles 1. angefochten hat.

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 ist allein das Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz; bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln (vgl VwGH 25. März 1996, Zl 91/10/0020; 19.03.2002, 2001/10/0138).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde:

die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen.

Gemäß § 27 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 hat die NÖ Umweltanwaltschaft in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Anordnung der Herstellung des früheren Zustandes nach § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist ein amtswegiges Verfahren. Die Einleitung eines solchen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Naturschutzbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht zu klären. Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtssachverständigen durch die zuständige Behörde gelegen sein (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0023 u.a.).

Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein (Landes)Organ, dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 Aufgaben der Vertretung der Interessen des Naturschutzes zuweist. Ihr kommt in Ansehung der Naturschutzinteressen nicht eine "eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre" zu, sondern es werden ihr lediglich, so wie anderen Landesorganen, bestimmte Aufgaben zur Vollziehung übertragen. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ, das mit der Vertretung von Interessen betraut ist und dem dazu in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist. Die NÖ Umweltanwaltschaft kann durch eine unrichtige Anwendung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 in ihrem Recht auf Wahrung der Interessen des Umweltschutzes verletzt werden. (vgl. VwGH vom 29.02.1988, 87/10/0011)

Die Umweltanwaltschaft hat - wenn die Voraussetzungen für ihre Parteistellung gegeben sind - nicht nur das Recht, in amtswegig eingeleiteten Verfahren als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, solche Verfahren zu initiieren (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0095; 27.1.1992, 91/10/0184; 6.7.1993, 93/10/0063; 20.3.1995, 94/10/0137; 9.3.1998, 98/10/0017).

Die belangte Behörde führte auf Grund des Antrages der NÖ Umweltanwaltschaft vom 2. April 2019, ***, zwar ein Prüfungsverfahren durch. Dieses beschränkte sich aber ausschließlich auf die Überprüfung des Vorliegens einer Bewilligungspflicht für einen Bogenparcours um Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bzw. der Richtigkeit der seitens der Behörde vor diesem Antrag vertretenen Rechtsansicht.

Weitere Ermittlungen bzw. Handlungen, welche in einem amtswegigen Verfahren - sofern keine Bewilligung trotz Bewilligungspflicht vorliegt - im Sinne des § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu setzen wären, wurden seitens der belangten Behörde gegenständlich nicht gesetzt. Es wurden keine Erkundigungen (auch nicht Erhebungsauftrag an einen ASV) eingeholt, aus denen sich ergäbe, welche Maßnahmen konkret zu setzten sein werden und welche Frist (Leistungsfrist) aus technischer Sicht für diese Maßnahmen zu setzen ist. Auch wurde der Betreiber des Bogenparcours nicht von beabsichtigten Maßnahmen der Behörde (im Rahmen eines Parteiengehörs) verständigt und wurde der angefochtene Bescheid ausschließlich der Beschwerdeführerin, nicht aber auch dem Betreiber des Bogenparcours zugestellt.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin (nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der rechtlichen Bestimmungen) im Wesentlichen aus, dass der Bogenparcours keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe und daher auch keine Maßnahme nach § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu setzen sei.

Dem gegenständlichen Bogenparcours würden unter Würdigung der nachvollziehbaren Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen sehr geringe landschaftsprägende oder naturbeeinflussende Eigenschaften zukommen. Die Ausstattung und der landschaftsprägende Effekt seien geringer als bei einem Fußballplatz. Wenn der Gesetzgeber ein Fußballfeld von der Bewilligungspflicht ausnehmen habe wollen, gelte das im Größenschluss auch für vergleichbare Sportanlagen (LVwG NÖ 07.11.2017, LVwG-AV-1375/001-2016).

Soweit die belangte Behörde diesbezüglich vermeint, dass der Gesetzgeber ein Fußballfeld ausnehmen habe wollen wird hierzu ausgeführt, dass sich das aus dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht ergibt. Vielmehr unterliegen nach § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ NSchG 2000 sowohl die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen einer Bewilligungspflicht. Daran ändert auch der zitierte Vergleich in der obig zitierten Entscheidung vom 7.1.2017 nichts – diese hat gegenständlich keine Bindungswirkung und betraf einen Übungsplatz für Rettungshunde. Beispielhaft zählt der Gesetzgeber Sportanlagen auf, nämlich solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen.

Die Ausführungen des Umwelt-Ausschuss des NÖ Landtages zum Ausschussbericht Naturschutzgesetz (vgl. Ltg.-344/A-2/11-1999), wonach im Ausschuss festgehalten wird, dass sich die Bestimmung des § 7 Abs.1 Zi.5 gemäß den Worten ,,wie insbesondere“ auf Sportanlagen bezieht, die wie Motorcross-Anlagen oder Modellflugplätze im größerem Ausmaß von landschaftsprägender Bedeutung sind und nicht auf Tennis- oder Fußballfelder, ist in Anbetracht des Gesetzeswortlautes nicht geeignet dies zu rechtfertigen. Wenngleich durch das NÖ NschG 2000 (im § 7 Abs. 1 Z. 5) die Regelung der Bewilligungspflicht von Sportanlagen im Vergleich zu der vorherigen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 8 NÖ NSchG 1994, in der beispielhaften Aufzählung nicht mehr Tennis- oder Minigolfplätze genannt sind, so bleibt die Aufzählung der Anlagen durch das Wort „insbesondere“ demonstrativ und nicht abschließend.

Durch Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 verblieb aber auch in der demonstrativen Aufzählung beispielsweise „Modellflugplätze“ erhalten. Hinsichtlich des Grundes für die Aufnahme von „Modellflugplätzen“ in die demonstrative Aufzählung ergibt sich aus dem Motivenbericht des NÖ NSchG 1994, dass in jüngster Zeit Sommerrodelbahnen und Golfplätze, aber auch Tennis- und Modellflugplätze nachteilige Folgewirkungen auf das ökologische Gefüge des Naturhaushaltes nach sich gezogen haben, weshalb sie im Grünland generell in den Katalog der bewilligungspflichtigen Maßnahmen aufgenommen wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer "Anlage" im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. VwGH vom 6. Juli 1999, Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen einer gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bewilligungspflichtigen "Sportanlage" ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob - unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel - eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in § 6 lit. e Tir. NatSchG beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft (vgl. nochmals VwGH vom 6. Juli 1999 und die hier verwiesenen Gesetzesmaterialien) - vergleichbar ist. So war auch die Anlage einer "Golfübungsanlage" (eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt) unzweifelhaft dem Begriff einer Sportanlage im Sinne des § 6 lit. e Tir. NatSchzu subsumieren (vgl. VwGH vom 31.03.2009, 2007/10/0270).

Die Bestimmung des Tir. NatSchG (gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bedarf die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze udgl. sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee, außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einen der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist) ist – soweit gegenständlich zur Auslegung relevant – mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ NSchG 2000 vergleichbar und kann daher die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf das NÖ NSchG 2000 angewandt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 12. September 1979, Zl. 255/79, und vom 31. März 1992, Zl. 90/13/0131) erkennt, ist nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. auch VwGH 2006/02/0235, 24.11.2006).

Dies bedeutet, dass der gegenständliche Bogenparcours unzweifelhaft eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 darstellt. Es handelt sich dabei unstrittig um eine geschaffene Einrichtung, welche der Sportausübung dient und den in § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ NSchG 2000 beispielsweise aufgezählten Anlagen (Modellflugplätzen, Wassersportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft vergleichbar ist (beispielhaft wird eine Vergleichsbetrachtung eines „kleinen Modellflugplatzes“ mit der gegenständlichen Anlage angeführt). Es liegt daher eine Bewilligungspflicht vor.

Zwar ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher aber dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. zB VwGH vom 06. Juli 2016, Ra 2015/01/0123).

Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag bereits aufgrund ihrer unrichtigen Annahme, es läge keine Bewilligungspflicht vor, ohne weitere Ermittlungsschritte abgewiesen. Damit hat sie im Ergebnis notwendige Ermittlungsschritte unterlassen, die eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen.

Das Landesverwaltungsgericht hat daher beschlossen, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Einbindung aller Parteien (auch des Vereines C) eine genaue Ermittlung der konkreten vorzuschreibenden Maßnahmen vorzunehmen und diese sodann unter Setzung einer ausreichenden Leistungsfrist dem Verein C vorzuschreiben haben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass dies auch dem Verein C die Möglichkeit eröffnet, bei der belangten Behörde eine Bewilligung zu beantragen. Offensichtlich geht selbst die Beschwerdeführerin von der Bewilligungsfähigkeit aus und könnten auch die naturschutzfachlichen Stellungnahmen (vgl. oben) im Akt der belangten Behörde darauf hindeuten, wenngleich diese schlichte Feststellungen enthalten und nicht die Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 28. Juni 2017, Ra 2017/09/0015) erfüllen.

Abschließend wird weiters festgehalten, dass nach der Aktenlage der gegenständliche Parcours in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000 liegt. Es wäre der Beschwerdeführerin (NÖ Umweltanwaltschaft) gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auch möglich einen Feststellungsantrag einzubringen. Hierzu gibt es eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesetz (vgl. § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000). Eine Prüfung im Sinne der Bestimmung des § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000 dürften die fachlichen Stellungnahmen auch inhaltlich verfolgt haben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006) und ansonsten eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war (vgl. zur einzelfallbezogenen Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG zB VwGH vom 08. August 2019, Ra 2018/04/0115).

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