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LVwG-AV-145/003-2020•LVwG N LVwG-AV-145/003-2020
LVwG-AV-145/003-2020Landesverwaltungsgericht06.05.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Berichtigungsbeschluss;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Wimmer betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2020, Zl. LVwGAV145/001-2020, den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2020, Zl. LVwG AV 145/001-2020, dahingehend berichtigt, dass in der Begründung auf Seite 17 der Punkt 2. („2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren …Pachtfläche“) entfällt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2020, Zl. LVwGAV24/001-2013, wurde eine Beschwerde in einem baupolizeilichen Verfahren im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen.
Auf Seite 17 des Erkenntnisses wurde unter Punkt 2. „Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren…“ ein sinnwidriges Fragment verarbeitet.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Da im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine einem Schreibfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen bzw. offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit aufweist, war dieses spruchgemäß zu berichtigen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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