LVwG N LVwG-AV-343/002-2020

LVwG-AV-343/002-2020Landesverwaltungsgericht04.05.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht, Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Suchtmittel;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-343/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.343.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.03.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.03.2020,

Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Antragsteller A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, BE, C, C1, CE, C1E und F auf die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden. Darüber hinaus wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies wurde unter Verweis auf § 13 Abs 2 VwGVG damit begründet, dass der Antragsteller verkehrsunzuverlässig sei und zur Verhinderung der Teilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufheben, in eventu die Angelegenheit zur Leistung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu diesem Antrag wird ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richte, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/043). In diesem Fall seien allerdings besondere Umstände gegeben, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe, der auch weit über die berufliche Existenzgefährdung hinausgehe. Im Rahmen der Interessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin der Führerschein zeitgleich entzogen worden sei, dass das Paar sowohl einen kranken Hund sowie mehrere Pferde betreue, seien zur Betreuung der Pferde auf das Fahrzeug angewiesen, um die Tiere überhaupt erreichen zu können und zur Betreuung des Hundes, um ihn jederzeit zum Tierarzt fahren zu können.

In der Beschwerde gegen den Bescheid ausgeführt, dass im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG hervorzuheben sei, dass genau auf die Umstände des Einzelfalles zu achten sei. Es handle sich bei einem Verstoß gegen

§ 28 SMG immer um einen Anlassfall zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit. Jedoch sollte nicht abstrakt mit formelhaften Begründungen die Abwägung im konkreten Fall übergangen werden. Die Behörde habe es unterlassen, darauf einzugehen, dass das Landesgericht für Strafsachen *** die Strafe nur bedingt ausgesprochen habe. Das Landesgericht *** habe somit nach genauer Kenntnis der Angeklagten in einer umfangreichen Verhandlung entschieden, dass das Aussprechen der Strafe in bedingter Form ausreiche, auf die Angeklagten einzuwirken, um weitere Straftaten auszuschließen. Diese Feststellungen seien sehr wohl relevant, um eine Prognose über die Verkehrszuverlässigkeit zu erstellen.

Dem Urteil des Landesgerichtes *** sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogensüchtig sei. Auch dies könne für sich allein natürlich nicht die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, sei aber ebenfalls als ein Indiz für eine positive Prognose zu bewerten. Wesentlich sei darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr gezeigt habe. Auch dies sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Festzuhalten sei weiters, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht im Zusammenhang mit dessen Teilnahme am Straßenverkehr stünden. Und schließlich sei zur verstrichenen Zeit anzumerken, dass der Ausspruch einer bedingten Strafe einen höheren Druck ausübe, als ein offenes Strafverfahren. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Behörde vielmehr davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich besonders rechtstreu und verkehrszuverlässig verhalten werde, da ein möglicher Widerruf der Bedingung der Strafe über ihm schwebe. Die höchstrichterliche Judikatur erfordere, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Bei Berechnung dieser Frist sei wohl von einem verkehrszuverlässigen Verhalten, insbesondere seit der Tat, auszugehen. Insgesamt habe die Behörde die genauen Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt. Es ergebe sich daher aus der Gesamtschau und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine Verkehrsunzuverlässigkeit.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, darin einliegend der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom 06.06.2019 zur GZ: ***.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft das erkennende Gericht nachstehende Feststellungen:

4. Feststellungen:

Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 06.06.2019 zur GZ: ***, wurde A wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 dritter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG für schuldig gesprochen und gemäß § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Strafmildernd wurde die geständige Einlassung, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen.

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und zwar Cannabiskraut in einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 4,5 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC erzeugt hat und zwar insgesamt zumindest 2.678 g indem er mit C im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter auf der von ihnen bewohnten Liegenschaft in ***, ***, eine Indoorplantage in zwei Chargen mit insgesamt

zumindest 110 (erste Charge 40 Stecklinge, zweite Charge 70 Stecklinge)

Cannabispflanzen betrieben hat, diese zur Blüte brachte und folglich obgenannte

Menge Cannabiskraut aberntete, in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 28.02.2019 insgesamt 122 Cannabispflanzen, sohin in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannte Pflanzen, zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG} übersteigende Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hat, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, indem er mit der Mittäterin auf der von ihnen bewohnten Liegenschaft in ***, ***, eine Indoorplantage mit insgesamt 122 Cannabisstauden in verschiedenen Blütestadien betrieb, wobei anlässlich der Sicherstellung insgesamt 1.578g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 4,5 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC, abgeerntet wurden. Des Weiteren das zu Punkt I./A./ erzeugte Cannabiskraut, sohin Suchtgift in einer die

Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar Cannabiskraut mit

einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 4,5 % THCA und

0,5 % Delta-9-THC aus Österreich nach Deutschland ausgeführt hat

1. Anfang Oktober 2018 zumindest 450g,

2. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jänner 2019 zumindest 650g,

B) anderen überlassen, und zwar im Zuge der Ausfuhr in *** der im Urteil genannten Person.

Im Urteil wurde ausgeführt, dass die Angeklagten weder zum Erwerb noch zum Besitz oder Zeugung von Suchtgift berechtigt waren und über die Art und Qualität des Suchtmittels Bescheid wussten, es somit ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge nämlich 4.256 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,5 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC zu erzeugen, auszuführen bzw. anderen zu überlassen.

Das Gesinnungsunrecht und Handlungsunrecht hat insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die im Wege einer Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich vor dem Hintergrund der mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge sowie des Tatzeitraumes zu beurteilen ist.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem darin einliegenden Urteil des Landesgerichtes ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

5. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 idgF (FSG) finden im Beschwerdefall Anwendung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Eine Lenkberechtigung darf zufolge § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die:

1. (…)

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat zufolge Abs. 3 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

(...)

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).

Zufolge § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Belassung der Lenkberechtigung bildet die Verkehrszuverlässigkeit. Eine Person gilt unter anderem dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch einen durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gefährdet oder sich in ihrer Sinnenart erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich jedoch um keine Vergeltung strafbaren Verhaltens.

Die Entziehung ist nur für den Zeitraum der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit zulässig und geboten.

Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht *** den Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, § 28a Abs 1 dritter Fall SMG, § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens nach§ 28 Abs 1 zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder

§ 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr. 112/1997 idF BGBl I

Nr. 111/2010 begangen hat.

Es liegt daher eine bestimmte Tatsache vor.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 28.02.2019 Cannabiskraut angebaut und geerntet, dies mit dem Vorsatz, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, er hat das erzeugte Suchtgift aus Österreich nach Deutschland im Oktober 2018 und Jänner 2019 ausgeführt. Richtig ist, dass zwischen dem Ende des Deliktszeitraumes und Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als ein Jahr vergangen ist. In der Prognoseentscheidung sind diese verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen.

Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Taten handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Das von diesem erzeugte, verkaufte und ausgeführte Suchtgift ist geeignet, in eine Gefahr für das Leben oder der Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Begehung derartiger Vergehen und Verbrechen muss daher als besonders verwerflich gewertet werden. In diese Betrachtung sind insbesondere auch die über einen Zeitraum von zumindest einem halben Jahr getätigten Angriffe auf die Gesundheit anderer und die Absicht daraus, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, mit einzubeziehen.

Das Strafgericht hat als mildernd die geständige Einlassung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und den bisher ordentlichen Lebenswandel gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.).

Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252).

Für die Wertung der bestimmten Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG).

Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gerade die Begehung von Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Schließlich hat der Beschwerdeführer das Suchtgift von Österreich nach Deutschland ausgeführt, damit es hier verkauft wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gerade die Begehung derartiger Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischer Weise erleichtert. Der Beschwerdeführer beging nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil die Straftaten deshalb, um das Suchtgift an Dritte weiterzugeben.

Bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit haben die Kraftfahrbehörden von wesentlich anderen Kriterien auszugehen, als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe.

Unter den Wertungskriterien der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen ist die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum ins Treffen zu führen. Daraus wird offenbart, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigt.

Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens (durch die polizeiliche Betretung am 28.02.2019) hat sich der Beschwerdeführer der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Dem Wohlverhalten bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens kommt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu, da dieses wohl durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens bedingt war. Auch dem Wohlverhalten nach der Verurteilung kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur eine eingeschränkte Wirkung zu, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der dreijährigen Probezeit bestrebt ist, den Vollzug der neunmonatigen Freiheitstrafe zu vermeiden. Die bedingte Strafnachsicht führt nicht automatisch zur einer wiederhergestellten Verkehrszuverlässigkeit, da sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu prüfenden Gesichtspunkte nicht mit jenen decken, die für das Strafgericht bei der bedingten Strafnachsicht von Bedeutung sind. Der Zeitraum seit der Verurteilung erscheint unter den oben angeführten Erwägungen somit zu kurz, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte.

Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten gemäß § 25 Abs 3 FSG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die gegenständliche Entziehungsdauer für den Beschwerdeführer einerseits notwendig ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen.

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die Lenkberechtigung eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.). Dass die Lenkberechtigung für den Beschwerdeführer im Berufslebern von Nöten ist bzw. eine Erleichterung im täglichen Leben ist, ist nachvollziehbar, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, da bei der Verkehrszuverlässigkeit einer Person nur zu prüfen ist, wann der Betreffende die Sinnesart wegen welcher die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059; 17.04.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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