LVwG N LVwG-AV-1411/001-2019

LVwG-AV-1411/001-2019Landesverwaltungsgericht30.04.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheid; Behörde; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1411/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1411.001.2019

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A Ges.m.b.H., vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. Oktober 2019, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Abbruch eines auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Beschwerdeführerin errichteten Musterhauses samt Untersagung der Nutzung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen und eine neue Abbruchsfrist festgesetzt wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. Oktober 2019, ohne Zahl, dahingehend abgeändert, dass der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Juli 2019, Zl. ***, ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über den in der Beschwerde der A Ges.m.b.H., vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. Oktober 2019, ohne Zahl, durch Bekanntgabe eines Kostenverzeichnisses implizit gestellten Antrag auf Kostenersatz den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 66 Abs. 4, 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 25. Oktober 2011, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Musterhauses samt Abbruch des Altbestandes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) erteilt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin die Tragung der aufgelaufenen Verfahrenskosten und Bundesabgaben aufgetragen.

Begründend führte die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan), dem Bebauungsplan und den sonstigen in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften ergeben habe. Das Baugrundstück weise die Flächenwidmung „Bauland-Industriegebiet“ auf. Das Gebäude selbst werde zweigeschossig mit Keller ausgestaltet. Im Keller werde eine Garage für zwei Stellplätze, diverse Nebenräume und ein Büro eingerichtet. Im Erdgeschoß würden Ausstellungsräume sowie diverse Nebenräume errichtet werden. Gemäß der Plandarstellung stelle das Büro im Kellergeschoß den einzigen Aufenthaltsraum des Gebäudes dar. Als Erschließung der beiden Geschoße diene eine Stiegenanlage in Holzbauweise. Im Freibereich werde das Gelände den Erfordernissen angepasst und gärtnerisch gestaltet.

Seitens der Baubehörde I. Instanz wurde überdies darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976) eine Wohnnutzung im Industriegebiet nur insofern zuzulassen sei, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müsse. Daraus ergebe sich, dass am gegenständlichen Standort bei der derzeitigen Betriebsform keine Wohnnutzung zulässig wäre. Eine Änderung der Nutzung der einzelnen Räume im Gebäude wäre aufgrund der Bestimmungen des § 15 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) anzeigepflichtig, sofern der Brandschutz bzw. die Hygiene betroffen sein könnten.

Der baubehördlichen Bewilligung lagen der Einreichplan Nr. *** der C Ges.m.b.H., ***, ***, vom 31. März 2011 samt Baubeschreibung und Energieausweis zugrunde.

1.2. Am 17. Mai 2019 fand infolge einer diesbezüglichen Ladung der Beteiligten am Baugrundstück eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung betreffend das Bauvorhaben „Errichtung eines Musterhauses“ statt.

In der Niederschrift zu dieser Verhandlung wurde u.a. festgehalten, dass bisher keine Fertigstellungsmeldung vorgelegt worden sei. Zu Beginn des Lokalaugenscheines sei durch D als Vertreterin der Beschwerdeführerin ein „Ausführungsplan“ vorgelegt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass von der Baubewilligung vom 25. Oktober 2011 (samt Verlängerungsbescheid vom 11. August 2016) wesentlich abgewichen worden wäre. Beispielhaft seien die Gebäudekubaturen und Raumaufteilungen abgeändert und auch Geländeveränderungen im Freibereich entgegen dem Baubewilligungsbescheid ausgeführt worden. Das Gebäude sei weiters mit einem zusätzlichen Obergeschoß ausgeführt worden. D habe weiters erklärt, dass das Gebäude bereits genutzt werde. Im Zuge des Lokalaugenscheines sei weiters festgestellt worden, dass die beiden oberirdischen Geschoße an den Schmutzwasserkanal angeschlossen wären. Stichprobenartig seien Kästen geöffnet und auch der Kühlschrank und der Tiefkühlschrank besichtigt worden. Sämtliche Kästen und Läden seien voll eingerichtet und mit Kleidungsstücken des täglichen Bedarfes bestückt. Auch Kühlschrank und Tiefkühlschrank seien voll bestückt. Im Erdgeschoß seien Waschmaschine und Wäschetrockner vorhanden. D habe diesbezüglich erklärt, dass das gesamte Haus für Ausstellungszwecke und Präsentationen verwendet werde und gegebenenfalls auch Geburtstags- und Firmenfeiern stattfinden würden. Die projektierte und bescheidmäßig vorgeschriebene Fluchtwegorientierungsbeleuchtung sei noch nicht ausgeführt worden.

Der beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik führte aus, dass die festgestellten bewilligungspflichtigen Änderungen nicht so rückgebaut werden könnten, dass der ursprüngliche Konsens erzielt werde. Die Baubehörde habe daher gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch des gesamten Gebäudes aufzutragen. Aus bautechnischer Sicht sei eine Frist für die Umsetzung des Abbruches bis längstens 31. Dezember 2019 vorzusehen. Weiters finde im Musterhaus offensichtlich eine Wohnnutzung statt. Aufgrund der am Baugrundstück vorherrschenden Flächenwidmung („Bauland-Industriegebiet“) liege somit ein Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) vor.

1.3. Mit Schreiben der Baudirektion der Stadtgemeinde *** vom 31. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Niederschrift über die baupolizeiliche Überprüfungsverhandlung vom 17. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

1.4. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 12. Juni 2019, führte die Beschwerdeführerin nach Einholung einer Stellungnahme eines gerichtlich beeideten Sachverständige im Wesentlichen aus, dass der Änderungsplan zum ursprünglich bewilligten Einreichplan aufgrund eines Versehens nicht an die Baubehörde übermittelt worden wäre. Die durch den von der Baubehörde beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik, E, wahrgenommenen baulichen Änderungen würden aus der Abänderung des Einreichplanes durch die gewerblich befugte Baufirma F resultieren.

Die baulichen Änderungen seien nach der NÖ Bauordnung 2014 genehmigungsfähig, auch wenn ein Rückbau als solcher zur Entsprechung der Baubewilligung nicht möglich sei. Vom gerichtlich beeideten Sachverständigen, Baumeister G, würde in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt werden, dass für die Änderung des gegenständlichen Musterhauses mit entsprechenden Einreichunterlagen um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei. Vom Sachverständigen werde ebenso festgehalten, dass die Errichtung des gegenständlichen Musterhauses im „Bauland-Industriegebiet“ zulässig und der Bestand auch bewilligungsfähig wäre. Für die Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung besteht, sei der in der Natur errichtete Bestand (und nicht dessen Nutzung) zugrunde zu legen (vgl. LVwG NÖ vom 28. August 2014, LVwG-AV-372/001-2014). Die Baubehörde hätte sohin mit Auftrag an die Beschwerdeführerin zur Vorlage der vom Sachverständigen, Baumeister G, erwähnten Einreichunterlagen für das abgeänderte Bestandsobjekt unter Setzung einer angemessenen Frist vorzugehen gehabt.

Betreffend die angenommene Wohnnutzung bestehe für die Baubehörde die Möglichkeit, gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 vorzugehen, wobei jedoch eine Wohnnutzung nicht vorliege. Die Nutzung habe überdies nichts mit der Bewilligungsfähigkeit des Bestandobjektes zu tun. Im Musterhaus würden letztlich auch gewisse Mindeststandards für die Betreuung der Kunden, Mitarbeiterbetreuung und Show Cooking weiterhin notwendig sein (z.B. Kühlschrank mit Inhalt).

Durch eine regelmäßige und fast ganzjährige Gestaltung und Betreuung der Außenanlagen sei es notwendig, viel Zeit im und um das Musterhaus zu investieren. Weiters müsse es auch anlass- bzw. berufsbezogen möglich sein, sich rechtzeitig für Kundenveranstaltungen vorzubereiten, wozu auch gehöre, dass die Mindeststandards im Bad und ein paar Kleidungsstücke vor Ort seien.

Diesem Schreiben waren Unterlagen zur nachträglichen Baubewilligung angeschlossen.

1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11. Juli 2019, Zl. ***, (in der Folge: erstinstanzlicher Bescheid), wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der Abbruch des auf dem Baugrundstück errichteten Musterhauses bis spätestens 31. Dezember 2019 aufgetragen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung des Musterhauses mit sofortiger Wirkung untersagt. Schließlich wurden die schriftlichen Einwände zur Niederschrift vom 17. Mai 2019 unter Anwendung des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die Tragung der Verfahrenskosten aufgetragen.

Der Umfang der Abbrucharbeiten umfasst gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid das Gebäude entsprechend der Darstellung im Ausführungsplan der Firma F vom 03. Oktober 2011, und zwar wie folgt:

­Kellergeschoß mit den Außenabmessungen von 22,50 m x 7,50 m;

­Erdgeschoß mit den Außenabmessungen von 22,50 m x 7,50 m und 8,00 m x 5,00 m;

­Obergeschoß mit den Außenabmessungen von 9,90 m x 7,50 m und 4,85 m x 10,80 m.

Dem erstinstanzlichen Bescheid waren die Niederschrift über die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 17. Mai 2019 sowie Fotoaufnahmen über den Ausführungsplan als Beilagen angeschlossen.

Begründend führte die Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschrift (§ 35 NÖ BO 2014) zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zusammengefasst aus, dass die Baubehörde den Abbruch des Musterhauses gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 aufzutragen habe, da dieses nicht dem mit Baubewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 bewilligten Gebäude entspreche und die bewilligungspflichtigen Abänderungen nicht so rückgebaut werden könnten, dass der ursprüngliche Konsens erzielt werde. Den Abbruch habe die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 (Baubewilligung) oder § 15 NÖ BO 2014 (Anzeige) anzuordnen, wenn keine Bewilligung oder Anzeige vorliege. Jene Punkte der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019, die die Bewilligungsfähigkeit des abgeänderten Bauwerkes bzw. das nachträgliche Bauansuchen betreffen, seien daher als unbegründet abzuweisen.

Die Untersagung der Nutzung des Gebäudes gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 aufgrund fehlender Baubewilligung müsse durch die Baubehörde ebenfalls ausgesprochen werden. Diese Forderung habe es zwar im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen nicht gegeben, jedoch sei im Zuge der Bescheidausstellung sowie der Prüfung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 auf die Nutzungsuntersagung hingewiesen worden und sei dieser Punkt somit für das gesamte Gebäude in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden.

Für die Beschreibung der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Baulichkeiten des vorgefundenen Musterhauses sei der beim Lokalaugenschein vorgelegte und abfotografierte Ausführungsplan verwendet worden. Die Außenabmessungen des Gebäudes seien nicht durchgeführt (Anm.: gemeint wohl „überprüft“) worden. Die Fotos würden dem Bescheid beiliegen.

Betreffend Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides verwies die Baubehörde I. Instanz auf die einschlägigen Rechtsvorschriften.

1.6. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den „Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde“ und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 25. Oktober 2011 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Musterhauses erteilt worden sei. Nach Einholung einer Stellungnahme durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, Baumeister G, sei festzuhalten, dass die baulichen Änderungen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 genehmigungsfähig wären, auch wenn deren Rückbau nicht möglich sei. In der gutachterlichen Stellungnahme werde auch ausgeführt, dass für die Änderung des Musterhauses mit entsprechenden Einreichunterlagen um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei. Vom Sachverständigen werde ebenso festgehalten, dass die Errichtung des Musterhauses auf dem Baugrundstück mit der Flächenwidmung „Bauland-Industriegebiet“ zulässig und der Bestand auch bewilligungsfähig wäre. Für die Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung besteht, sei der in der Natur errichtete Bestand (nicht dessen Nutzung) zugrunde zu legen (vgl. LVwG NÖ vom 28. August 2014, LVwG-AV-371/001-2014).

Die vom bautechnischen Amtssachverständigen E geäußerte Vermutung der Wohnnutzung sei unrichtig. Die in der Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 17. Mai 2019 angeführten Indizien, wie ein bestückter Kühlschrank und Kleidungsstücke, würden keine offensichtliche Wohnnutzung zeigen, sondern würden von Präsentationen und Feiern im Musterhaus stammen. Entgegenstehende Beweisergebnisse würden nicht vorliegen. Außerdem rechtfertige die – angebliche – Wohnnutzung nicht die Anordnung des Abbruches des Musterhauses gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 in dem im Ausführungsplan vom 03. Oktober 2011 dargestellten Umfang.

Entgegen der Ansicht des bautechnischen Amtssachverständigen E habe die Baubehörde mit Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Antrages auf Abänderung des Gebäudes vorzugehen. Der angefochtene, erstinstanzliche Bescheid sei sohin rechtswidrig.

Der Berufung war u.a. die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen, Baumeister G, vom 07. Juni 2019 angeschlossen.

1.7. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Oktober 2019, ohne Zahl, (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die Frist für den Abbruch des Musterhauses mit 30. Juni 2020 neu festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass dem Berufungsschriftsatz ungeachtet des darin befindlichen Passus, dass diese an den Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde gerichtet werde, zu entnehmen sei, dass eine Überprüfung des Abbruchauftrages auf seine Rechtmäßigkeit hin durch die zuständige Berufungsbehörde angestrebt werde. Die Auslegung der Berufung habe zugunsten der Partei zu erfolgen, weswegen von einer formalrechtlichen Entscheidung Abstand zu nehmen sei.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Gemeindeaufsichtsbehörde und Gewerbebehörde und damit sachlich zuständiger Behörde für Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Tätigkeit stehen, sei festgehalten worden, dass das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes („Abbruchauftrag“) von der Baubehörde der Stadtgemeinde *** durchzuführen sei, welche auch die Baubewilligung vom 25. Oktober 2011 erteilt hätte.

Für das auf dem Baugrundstück befindliche Musterhaus in seiner konkreten Ausgestaltung liege keine baubehördliche Bewilligung vor. Dabei sei es nach den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zu Abbruchaufträgen unerheblich, ob ein „Rückbau“ technisch oder wirtschaftlich möglich erscheine. Auch die Frage einer geplanten oder bereits vermuteten Nutzung als Wohnhaus sei nach der NÖ Bauordnung 2014 irrelevant.

Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Überlegungen zur Bewilligungsfähigkeit des Abbruchobjektes würden auf der alten Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 gründen, die auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar wäre. Übergangsbestimmungen zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 1996 seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden.

Hinsichtlich der Abbruchsfrist hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass durch die Behörde zu bewerten sei, innerhalb welchen Zeitraumes (bei Berücksichtigung aller bekannten Rahmenbedingungen) die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zu erfolgen habe, um den gesetzlichen Zustand herzustellen. Mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelung seien solche Erfüllungsfristen auch nicht erstreckbar. Vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen sei in der Niederschrift vom 17. Mai 2019 ausgeführt worden, dass eine Umsetzung bis Jahresende 2019 möglich und angemessen erscheine. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides erscheine damit für die Erfüllung des Abbruches der 30. Juni 2020 als angemessen.

Bei Vorliegen eines konsenslosen, aber bewilligungsfähigen Gebäudes liege es schließlich am Verpflichteten, durch entsprechende Unterlagen die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens vorzubereiten, damit bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist der vorliegende Sachverhalt durch eine neuerliche Bewilligung überlagert werde. Dem Abbruchauftrag für ein konsenslos errichtetes Gebäude stehe in einem solchen Fall rechtsgestaltend eine Bewilligung samt Fertigstellungsmeldung gegenüber. Diesfalls würde das Abbruchobjekt dem Rechtsbestand angehören und könnte im Rahmen der erteilten Bewilligung („Musterhaus“) genutzt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 04. November 2019 fristgerecht Beschwerde und brachte – neben der Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes und der auf diesen Sachverhalt anwendbaren Rechtsvorschriften – zusammengefasst vor, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes auf der alten Gesetzeslage beruhen würden und der Landesgesetzgeber diesbezüglich keine Übergangsbestimmungen erlassen hätte, nur teilweise richtig wäre.

Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 normierte Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen, sei im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führe zu § 35 NÖ BO 2014 jedoch u.a. aus, dass es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch nach der NÖ Bauordnung 2014 weiterhin freistehe, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleide. Eine Vollstreckung des Abbruchbescheides sei während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens unzulässig (vgl. auch LVwG NÖ vom 30. Jänner 2017, LVwG-AV-1339/001-2016). Sohin seien die Ausführungen der belangten Behörde zur Neufestsetzung der Abbruchsfrist relativiert, da mit Eingabe vom 11. Juni 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als zuständiger Behörde um nachträgliche Bewilligung für das Musterhaus angesucht worden sei und eine Vollstreckung des Abbruchbescheides somit jedenfalls während dieses Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unzulässig wäre.

Zu den Ausführungen des amtlichen Bausachverständigen sei festzuhalten, dass diesem nicht die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes obliege. Vielmehr komme dies der Behörde zu. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz habe sich jedoch dieser rechtlichen Beurteilung des Bausachverständigen angeschlossen, wobei sich die rechtliche Beurteilung der Behörde im Wesentlichen auf die Angabe des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 als angewandte Gesetzesstelle beschränke. Der vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erlassene Bescheid lasse hinsichtlich dieser angewandten Gesetzesstelle eine konkrete Subsumtion vermissen, sodass eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht enthalten sei. Somit werde von der Behörde im Sinne des § 58 AVG nicht ausreichend begründet, weshalb sie von der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ausgehe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. Oktober 2011 sei überdies die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Musterhauses erteilt worden. Die Baubehörden I. und II. Instanz würden übersehen, dass der Ausführungsplan vom 03. Oktober 2011 durch die nachträgliche Baubewilligung vom 25. Oktober 2011 als gesetzmäßig anzusehen sei und damit der zeitlich vorangehende und somit bewilligte Ausführungsplan vom 03. Oktober 2011 nicht Grundlage des Abbruchauftrages sein könne, da sonst ein bewilligtes Gebäude abgerissen werden würde. Die Baubehörde I. Instanz hätte im Zuge einer amtswegigen Nachschau oder im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung eine eigene Beschreibung des existierenden Gebäudes herstellen müssen und diese Beschreibung allenfalls, sofern eine bewilligungswidrige Ausführung vorliegen sollte, als Umfang des Abbruchauftrages im Spruch verarbeiten müssen. Gerade dadurch sei der Spruch des bekämpften Bescheides vom 10. Oktober 2019, Zl. ***, inhaltlich rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.

Aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen, Baumeister G, vom 07. Juni 2019 ergebe sich, dass die am Musterhaus vorgenommenen Änderungen nach der niederösterreichischen Bauordnung im „Bauland-Industriegebiet“ zulässig seien und der Bestand auch bewilligungsfähig wäre. Für die Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung besteht, sei der in der Natur errichtete Bestand (nicht dessen Nutzung) zugrunde zu legen (vgl. LVwG NÖ vom 28. August 2014, LVwG-AV-371/001-2014).

Hinsichtlich der Wohnnutzung wurde ausgeführt, dass die in der Niederschrift der Baubehörde angeführten eingerichteten Kästen und Laden, wobei auch der Kühlschrank und der Tiefkühlschrank voll bestückt gewesen seien, keine Wohnnutzung des Musterhauses darstellen würden, da diese von Präsentationen und Feiern im Musteraus – sohin keiner Wohnnutzung – stammen würden. Aus dem Akt würden sich auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse ergeben. Auch dies rechtfertige sohin nicht die Anordnung, die Wohnnutzung zu verbieten oder gar den Abbruch des Musterhauses gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 im angeordneten Umfang zu verfügen.

Im Übrigen sei der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz für das durchgeführte (gewerberechtliche) Verfahren nicht zuständig gewesen und hätte sohin den bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen. Dieser Verfahrensmangel hätte auch vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und nunmehr belangten Behörde amtswegig wahrgenommen werden müssen. § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) bestimme, dass die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich diverser (namentlich genannter) Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen werden, wobei die in § 3 NÖ BÜV 2017 genannten Angelegenheiten hiervon ausdrücklich ausgenommen seien. Die Übertragung beziehe sich auf das gesamte Vorhaben, auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliege, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage bestehe.

Bei dem Musterhaus handle es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Anordnung des Abbruches des Musterhauses sei eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und würden keine Ausnahmen gemäß § 3 NÖ BÜV 2017 vorliegen. Durch das gegenständliche Verfahren nehme der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sohin eine Zuständigkeit wahr, die seit Inkrafttreten der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 idgF der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als zuständigen Behörde obliege. Der angefochtene Bescheid sei sohin auch aus diesem Grund rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Abbruchbescheides vom 11. Juli 2019, Zl. ***, aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. November 2019, ohne Zahl, wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde festgehalten, dass bei baubehördlichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die rasche Umsetzung im Vordergrund stehe. Dieser Standpunkt sei nur bedingt mit der Überlegung vereinbar, bei allen ohne Bewilligung gesetzten Baumaßnahmen (z.B. Bau eines Fundamentes), vorerst Ermittlungen anzustellen, ob Ziel des Handelns das Schaffen eines Bauwerkes war, das in der Zukunft einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnte.

3.2. Mit Schreiben vom 21. April 2020 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin zur Vorlage der im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes genannten Beilage auf, zumal diese der übermittelten Beschwerde nicht beigefügt war.

3.3. Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die fehlende Beilage in Form eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06. August 2019, Zl. ***. Diesem Schreiben ist der (Rechts-)Standpunkt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin am Baugrundstück eine aufrecht gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage betreibe. Gemäß § 1 NÖ BÜV 2017 habe die Stadtgemeinde *** ihre Zuständigkeit in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2017 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertragen. Da das Musterhaus als Teil der gewerblichen Betriebsanlage („Beratung und Betreuung der Kunden, Mitarbeiterbetreuung, Show Cooking“) anzusehen sei, habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ein darauf gerichtetes Bauansuchen vom 11. Juni 2019 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf weitergeleitet.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin auch selbst vor, dass die Anordnung des Abbruches des verfahrensgegenständlichen Musterhauses der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als zuständiger Behörde obliege, da es sich bei dem Musterhaus um eine gewerbliche Betriebsanlage handle. Aufgrund der Unzuständigkeit der Vorinstanzen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Es sei im Übrigen zwischenzeitlich um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das Musterhaus in seiner derzeitigen Ausgestaltung angesucht worden, sodass eine Vollstreckung des Abbruchbescheides während des bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängigen Verfahrens unzulässig sei. Dementsprechend führe auch der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 aus, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides nicht zulässig sei (vgl. LVwG NÖ vom 30. Jänner 2017, LVwG-AV-1339/001-2016).

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt am Baugrundstück eine gewerbebehördlich genehmigte gewerbliche Betriebsanlage. Das Abbruchobjekt „Musterhaus“ ist Gegenstand dieser Betriebsanlage und wird im Rahmen des gewerblichen Betriebes insbesondere zu Ausstellungszwecken genutzt.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Beschwerde sowie aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt, sodass die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten, zumal sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keinerlei Zweifel an Unbedenklichkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen ergeben haben.

6. Rechtslage:

6.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF, lauten:

(1) Baubehörde erster Instanz ist

(2) (…)

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) (…)“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016 idgF, lauten:

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

Ab

[…]


Gänserndorf

1. Jänner 2017

[…]

.

Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

6.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

§ 66. (1) (…)

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) (…)

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

6.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) (…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) (…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) (…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) (…)“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH vom 27. März 2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

7.2. § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) verweist auf die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002).

7.3. Die Stadtgemeinde *** hat ihre baubehördliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertragen (vgl. § 1 NÖ BÜV 2017). Diese Zuständigkeitsübertragung gilt sowohl für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren als auch für baupolizeiliche Verfahren und Aufträge, unabhängig davon, wie diese baubehördlichen Verfahren nach dem gewerberechtlichen Verfahrensregime einzuordnen wären. Zweck der Regelung ist, dass (mit alleiniger Ausnahme der in § 3 NÖ BÜV 2017 aufgezählten Ausnahmen) alle bau- und gewebebehördlichen Verfahren bei gewerblichen Betriebsanlagen bei einer Behörde konzentriert werden.

Wie festgestellt, betreibt die Beschwerdeführerin am Baugrundstück eine gewerbebehördlich genehmigte gewerbliche Betriebsanlage, der auch das verfahrensgegenständliche Musterhaus zugeordnet ist. Das Musterhaus wird als Teil der Betriebsanlage insbesondere zu Ausstellungszwecken genutzt, sodass gemäß § 1 NÖ BÜV 2017 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei dieses Musterhaus betreffend von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu erledigen sind. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und nicht die Baubehörden der Stadtgemeinde *** sind sohin im gegenständlichen Fall für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 bzw. für die Untersagung der Nutzung des Musterhauses gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 (bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen) sachlich zuständig.

7.4. Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 27 VwGVG ist sohin der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19. September 1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an § 41 VwGG angelehnten – § 27 VwGVG durchschlägt. Dies bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen ist (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20. Dezember 2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird).

7.5. Aus all diesen Gründen war, zumal die Stadtgemeinde *** die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus der Zuständigkeit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde herausgenommen und auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertragen hat, und die belangte Behörde diese sich aus der Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ergebende Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt I. 1.).

7.6. Zu dem von der Beschwerdeführerin implizit gestellten Antrag auf Kostenersatz ist darüber hinaus wie folgt auszuführen:

§ 74 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist, lautet wie folgt:

„§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung.

Die einzige Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift „Kosten") des 2. Hauptstückes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenselbsttragung.

Weder das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sehen hingegen darüber hinaus (unter Ausklammerung der Maßnahmenbeschwerde) einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten – auch nicht im Falle der Stattgebung der Beschwerde – vor. Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz somit keine Norm enthält, die für ein Beschwerdeverfahren wie das von der Beschwerdeführerin angestrengte einen Kostenersatz vorsieht, war ihr Kostenantrag mit Beschluss spruchgemäß zurückzuweisen (Spruchpunkt II. 1.).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen waren überdies – insbesondere im Hinblick auf die zitierte und eindeutige Rechtslage – auch nicht von derartiger Komplexität, dass sie die Erörterung in einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (bzw. Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG) ist die Revision gegen ein Erkenntnis (bzw. einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis (bzw. der Beschluss) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war weder hinsichtlich Punkt I. noch hinsichtlich Punkt II. dieser Entscheidung zulässig, da in beiden Fällen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sich die Entscheidung jeweils auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH vom 23. Mai 2017, Ra 2017/05/0086).

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