LVwG N LVwG-AV-1069/001-2019

LVwG-AV-1069/001-2019Landesverwaltungsgericht30.04.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; aliud; Balkon; Parteistellung; Säumnisbeschwerde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1069/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1069.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** betreffend Antrag auf Abbruch eines Bauwerkes nach der NÖ Bauordnung 2014 durch Verkündung nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. März 2020, zu Recht erkannt:

1. In Stattgebung der Beschwerde ergeht folgender baubehördlicher Auftrag zur Behebung von Baugebrechen:

Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 i.d.F. LGBl Nr. 53/2018, ist der Balkon auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, zugehörig zur Wohnung Nr. *** in der Stiege ***, mit der Adresse ***, ***, seitens der Wohnungseigentümerin Frau C binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses abzubrechen und ist der konsensgemäße Zustand laut Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9.11.1954, Zl. ***, binnen derselben Frist wiederherzustellen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1, 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bauanzeige vom 7.11.2017 zeigte Frau C (in der Folge: die Bauwerberin) den Zubau eines Balkons gemäß § 15 NÖ BO 2014 auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Diese Bauanzeige wurde seitens der Baubehörde erster Instanz am 8.11.2017 zur Kenntnis genommen. Das Bauvorhaben wurde seitens der Baubehörde erster Instanz nicht untersagt, vielmehr wurde der Bauwerberin mit Schreiben vom 8.11.2017 mitgeteilt, dass der Balkon in der Luftlinie nicht die Nachbargrundgrenze (Parzelle ***) überragen darf und vor Beginn der Bauarbeiten (Mauerdurchbruch) der verantwortliche Bauführer für die Durchführung der baulichen Maßnahmen der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben ist.

Bereits mit Schreiben vom 6.5.2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der Errichtung eines Balkons um eine bauliche Anlage handle und bei dessen Errichtung unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse alleine durch die Statik erforderlich seien. Entsprechend § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bedürften bauliche Anlagen einer Baubewilligung. Da ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine Baubewilligung errichtet worden sei, beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines baubehördlichen Abbruchauftrags gemäß § 35 NÖ BO 2014. In diesem Zusammenhang machte er die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 NÖ BO 2014 geltend, nämlich hinsichtlich Brandschutz und Erzielung einer ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster. Er ersuchte die Baubehörde 1. Instanz um umgehende Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Schritte gemäß NÖ Bauordnung 2014. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 23.5.2018 nochmals wiederholt. Eine Entscheidung seitens der Baubehörde 1. Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Mit Devolutionsantrag vom 27.11.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.11.2018, beantragte der Beschwerdeführer den Zuständigkeitsübergang der Entscheidung über die Bausache „konsenslos errichteter Balkon (***)“ an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. Eine Entscheidung über diesen Devolutionsantrag erfolgte seitens der Baubehörde 2. Instanz nicht.

Am 15.6.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich Säumigkeit in der Entscheidung des Gemeindevorstandes über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.5.2018 ein und machte darin im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer auf dem GSt.Nr. *** ***, *** wohne. Am 7. März 2018 sei an der Grundstücksgrenze zu *** ein Balkon in den seitlichen Bauwich bis zu einem Abstand von 13 cm zur Grundstücksgrenze errichtet worden. Dem Beschwerdeführer komme als unmittelbar angrenzendem Nachbar Parteistellung im Verfahren zu. Zur planerischen Darstellung sei ein Absteckplan von D (E GmbH) erstellt worden.

Der Baubehörde erster Instanz sei mehrfach schriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich hierbei um ein konsenslos errichtetes Bauwerk handle. Aufgrund der Untätigkeit der Behörde erster Instanz sei mit Schreiben vom 23.05.2018 ein Antrag auf Abbruch gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 bei der Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde *** gestellt worden, da ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung errichtet worden sei.

Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz sei gem. den Bestimmungen des § 73 AVG verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, eine Entscheidung zu treffen und den Bescheid zu erlassen.

Da die Baubehörde erster Instanz aufgrund ausschließlichen Verschuldens der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Entscheidung getroffen habe, sei auf schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2018 der Übergang der Angelegenheit zur Entscheidung an den Gemeindevorstand als die sachlich in Betracht kommende Berufungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG iVm § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ GO 1973 beantragt worden (Devolutionsantrag).

Auch die Berufungsbehörde sei gem. den Bestimmungen des § 73 AVG verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, eine Entscheidung zu treffen und den Bescheid zu erlassen.

Der Devolutionsantrag sei am 27.11.2018 per Einschreiben an die Marktgemeinde *** versendet worden. Der Devolutionsantrag sei dem Gemeindevorstand am 28.11.2018 zugestellt worden. Da der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz innerhalb der gesetzlich angeordneten 6 Monatsfrist gem. § 73 AVG keine Entscheidung getroffen habe, könne die Säumnisbeschwerde ab 28.05.2019 erhoben werden.

Am 20.9.2019 langte beim erkennenden Gericht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG ein, mit welchem vorgebracht wurde, dass am 15.6.2019 eine Säumnisbeschwerde bei der Baubehörde 2. Instanz eingebracht worden sei. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid selbst erlassen. Jedoch habe die Behörde abermals keine Entscheidung getroffen und habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen. Seitens der belangten Behörde sei die Vorlage des gegenständlichen Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich widerrechtlich unterlassen worden. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG die Erlassung des versäumten Bescheides binnen einer Frist von acht Wochen auftragen. Weiters wurde Kostenersatz für die Vertretungskosten durch den Beschwerdeführervertreter begehrt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens der belangten Behörde wurde der Verwaltungsakt am 8.10.2019 samt der Säumnisbeschwerde dem erkennenden Gericht übermittelt.

Am 18.11.2019 erfolgte seitens des erkennenden Gerichtes ein Gutachtensauftrag an den bautechnischen Amtssachverständigen F mit folgenden Fragestellungen:

1. Handelt es sich bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen

Holzbalkons samt Mauerdurchbruch um eine Abänderung von Bauwerken, bei

welcher die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die

Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung

oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt

werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte?

(siehe § 14 Z. 3 NÖ BO 2014)

2. Ist durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Holzbalkons samt

Mauerdurchbruch das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf

Brandschutz (§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014) beeinträchtigt? Besteht durch die

Errichtung des verfahrensgegenständlichen Holzbalkons samt

Mauerdurchbruch im Hinblick auf das Gebäude des Beschwerdeführers

(Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***) eine

erhöhte Brandgefahr?

3. Ist durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Holzbalkons samt

Mauerdurchbruch die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der

zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude

des Beschwerdeführers beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014)?

Am 6.12.2019 wurde dem erkennenden Gericht seitens des bautechnischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten übermittelt:

„Nach den vorliegenden Unterlagen, hat die Marktgemeinde , Frau C den Zubau eines Balkons bei der Wohnung Nr. ***, gemäß § 15 Abs. 1 Zif. 1 der NÖ BO 2014 am 8.11.2017 zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben der Marktgemeinde vom 8.11.2017 werden Frau C noch 2 Auflagen vorgeschrieben.

Nach den beiliegenden Darstellungen der Firma G, hat der Balkon eine Länge von ca. 3,8m (Außenkante zu Außenkante). Die Gebäudelänge beträgt 11,0m. Die Tiefe des Balkons (Auskragung) lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Befestigt wird der Balkon offensichtlich direkt bzw. über Zugstangen an der Gebäudeaußenwand.

Nach einem von Herrn A vorgelegten Absteckplan vom E, beträgt der Abstand des Hauses auf Grundstück *** von der GG in der Natur 2,43 bzw. 2,70m. Der Balkon weist einen Abstand von 0,13 bzw. 0,19m von der GG auf. Die Tiefe (Auskragung) des Balkons beträgt somit 2,3m.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Holzbalkon, handelt es sich somit eindeutig um eine Abänderung des bestehenden Bauwerks, durch den die Standsicherheit des Gebäudes, der Brandschutz, die Belichtung des Fensters der darunterliegenden Wohnung sowie die Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. Ebenso könnte ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen.

Nach den Bestimmungen der anzuwendenden Anlage 2 Brandschutz der NÖ Bautechnikverordnung 2014 Punkt 4.1 dürfen in einem Abstand von weniger als 2m zur GG keine Bauteile wie z.B. Vordächer, Erker oder Balkone, hineinragen. Da der geforderte Mindestabstand von 4m zwischen Gebäuden (auf jedem Grundstück mindestens 2m) nicht eingehalten wird (geringster Abstand 3,25m) ist mit einer erhöhten Brandgefahr für das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers zu rechnen.

Mit einer Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von zukünftig, bewilligungsfähigen Gebäude des Beschwerdeführers ist durch den auskragenden Holzbalkon zu rechnen da der Balkon sich in geschätzten 9 -10m Höhe befindet und somit der Lichteinfallswinkel unter 45°, auch bei Heranziehung der seitlichen Abweichung um 30°, weit über den erforderlichen Mindestabstand hinausgeht. Da kein Bebauungsplan vorliegt und keine genehmigter Baupläne für die Objekte vorliegen, kann keine detailliertere Aussage darüber abgegeben werden.

Ein Lokalaugenschein ist aus technischer Sicht nicht erforderlich da die geplante Konstruktion eindeutig den Unterlagen entnommen werden kann und die Abstände zur GG in der Natur nicht ersichtlich sind und offensichtlich durch einen Vermessungsbefugten erhoben wurden.“

Mit Schreiben vom 20.1.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Gutachten vom 6.12.2019.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.2.2020 wurde der bautechnische Amtssachverständige um Gutachtensergänzung mit folgender Fragestellung ersucht:

1. Halten Sie Ihre Ausführungen im Gutachten vom 06. Dezember 2019

betreffend eine erhöhte Brandgefahr für das Gebäude des Beschwerdeführers

und betreffend die Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf

Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers infolge Errichtung des Mauerdurchbruches samt

Holzbalkon auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der belangten

Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 und der unter Einem

vorgelegten Bauakten betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, beide

KG ***, unverändert aufrecht?

Bei der Beantwortung dieser Frage mögen insbesondere die in den Bauakten

erliegenden, genehmigten Baupläne für die jeweiligen Objekte berücksichtigt

werden.

2. Binnen welcher Frist kann aus fachlich-technischer Sicht der vollständige

Abbruch des gesamten Zubaus (Holzbalkon samt Mauerdurchbruch und

Balkontüre) und die Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten Zustandes

(Rückbau des Fensters) durchgeführt werden?

Am 3.3.2020 übermittelte der bautechnische Amtssachverständige F folgendes Ergänzungsgutachten:

„Aus dem nun vorliegenden Bauakt C ist zu entnehmen, dass tatsächlich ein Balkon mit einer Länge von 4,32m und einer Tiefe von 2,39m ausgeführt wurde. Nach dem genehmigten Bauplan aus dem Jahre 1954 hat das Gebäude eine Breite von 11,0m. Der Balkon liegt in einer Höhe von ca. 10,5m über dem Gelände. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen der NÖ BO §52 Vorbauten, dürfen im seitlichen Bauwich, Balkone bis zur halben Breite des Bauwichs und in einer Länge von max. einem Drittel der Gebäudelänge errichtet werden. Bei einer Gebäudelänge von 11m darf der Vorbau somit eine Länge von max. 3,7m aufweisen.

Frage 1.

Der betreffende Absatz Brandschutz müsste richtigerweise wie folgt lauten:

Nach den Bestimmungen der anzuwendenden Anlage 2 Brandschutz der NÖ Bautechnikverordnung 2014 Punkt 4.1, dürfen in einem Abstand von weniger als 2m zur GG, keine Bauteile wie z.B. Vordächer, Erker oder Balkone hineinragen. Der ausgeführte Balkon ragt zumindest 1,8m in diesen 2m Abstand zur GG. Da die Bestimmung nicht eingehalten wird, ist mit einer erhöhten Brandgefährdung des Balkons und somit des bestehenden Gebäudes durch einen Brandfall auf dem Grundstück *** zu rechnen.

Ausreichende Belichtung:

Nach dem vorliegenden Einreichplan aus dem Jahre 1954 hat die Südfront eine mittlere Gebäudehöhe von 10,55+4,62/2 = 12,86m, beim vorhanden Abstand zur Grundgrenze von im Mittel 2,97m reicht der Lichteinfall 9,89m auf das Grundstück *** und trifft somit auf die Außenwand des bestehenden Wohnhauses im 3m Abstand in einer Höhe von 6,89m auf. Das bedeutet, dass alles unterhalb von 6,89m nicht ausreichend belichtet ist. Der Balkon verschlechtert die Belichtung weiter, je nach ausgeführtem Niveau des Bodens und Höhe des Geländers um weitere ca. 20 cm.

Es ist somit richtig, dass der Balkon die ausreichende Belichtung von zukünftig Bewilligungsfähigen Gebäuden weiter oder zusätzlich verschlechtert.

Frage 2:

Für den Rückbau ist, da verschiedene Gewerke erforderlich sind, mit einer Frist von 6 Monaten zu rechnen.“

Mit Schreiben vom 10.3.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten.

Am 12.3.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer selbst, dessen anwaltlicher Vertreter, die Bauwerberin Frau C sowie der bautechnische Amtssachverständige F teilnahmen. In dieser mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten (Akten des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, Zl. ***, *** hinsichtlich Bewilligungsunterlagen für das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sowie Akt mit Bewilligungsunterlagen für die Errichtung eines Wohnhauses mit 14 Wohneinheiten in ***, ***, Stiege ***, Block ***, und der Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1069/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) und durch Einvernahme der Bauwerberin. Weiters erläuterte und ergänzte F seinen Befund und sein Gutachten. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch.

Am Schluss der Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Am 2.4.2020 beantragte Frau C die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

3. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, Grundstücksnummer ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***.

Im südlichen Bereich unmittelbar an dieses Grundstück anschließend befindet sich das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Diese Liegenschaft steht im Wohnungseigentum. Seitens Frau C beträgt der Eigentumsanteil 122/1284, es wurde Wohnungseigentum an der Wohnung Top *** begründet. Der verfahrensgegenständliche Balkon ist nur von der Wohnung Top *** aus betretbar und dieser zugeordnet.

Mit Bauanzeige vom 7.11.2017 zeigte Frau C den Zubau eines Balkons gemäß § 15 NÖ BO 2014 auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Diese Bauanzeige wurde seitens der Baubehörde erster Instanz am 8.11.2017 zur Kenntnis genommen. Das Bauvorhaben wurde seitens der Baubehörde erster Instanz nicht untersagt, vielmehr wurde der Bauwerberin mit Schreiben vom 8.11.2017 mitgeteilt, dass der Balkon in der Luftlinie nicht die Nachbargrundgrenze (Parzelle ***) überragen darf und vor Beginn der Bauarbeiten (Mauerdurchbruch) der verantwortliche Bauführer für die Durchführung der baulichen Maßnahmen der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben ist.

Nach den beiliegenden Darstellungen der Firma G, sollte der Balkon eine Länge von ca. 3,8m (Außenkante zu Außenkante) aufweisen. Befestigt wird der Balkon offensichtlich direkt bzw. über Zugstangen an der Gebäudeaußenwand. Nach einem Absteckplan vom E, beträgt der Abstand des Hauses auf Grundstück *** von der Grundgrenze in der Natur 2,43 bzw. 2,70m. Der Balkon weist einen Abstand von 0,13 bzw. 0,19m von der Grundgrenze auf.

Tatsächlich wurde ein Balkon mit einer Länge von 4,32m und einer Tiefe von 2,39m ausgeführt. Nach dem genehmigten Bauplan aus dem Jahre 1954 hat das Gebäude eine Breite von 11,0m. Der Balkon liegt in einer Höhe von ca. 10,5m über dem Gelände. Statt dem nordwestlich gelegenen Fenster wurde eine Balkontüre eingebaut und es wurde ein Mauerdurchbruch durchgeführt. Weder für die Errichtung des Balkons noch für die Errichtung einer Türe statt dem Fenster (samt Mauerdurchbruch) liegt eine Baubewilligung vor.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Holzbalkon samt Mauerdurchbruch und Balkontüre, handelt es sich um eine Abänderung des bestehenden Bauwerks, durch den die Standsicherheit des Gebäudes, der Brandschutz, die Belichtung des Fensters der darunterliegenden Wohnung sowie die Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. Ebenso könnte ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen.

Nach den Bestimmungen der anzuwendenden Anlage 2 Brandschutz der NÖ Bautechnikverordnung 2014 Punkt 4.1 dürfen in einem Abstand von weniger als 2m zur Grundgrenze keine Bauteile wie z.B. Vordächer, Erker oder Balkone, hineinragen. Der ausgeführte Balkon ragt zumindest 1,8m in diesen 2m Abstand zur Grundgrenze. Da die Bestimmung nicht eingehalten wird, ist mit einer erhöhten Brandgefährdung des Balkons und somit des bestehenden Gebäudes durch einen Brandfall auf dem Grundstück *** zu rechnen.

Für den Rückbau ist, da verschiedene Gewerke erforderlich sind, mit einer Frist von 6 Monaten zu rechnen.

4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der Akten des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, Zl. ***, *** hinsichtlich Bewilligungsunterlagen für das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sowie des Aktes mit Bewilligungsunterlagen für die Errichtung eines Wohnhauses mit 14 Wohneinheiten in ***, ***, Stiege ***, Block ***, und des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-1069/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften lassen sich dem öffentlichen Grundbuch entnehmen, zudem gab die Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung an, dass der Balkon nur aus ihrer Wohnung aus betretbar ist. Weiters gründen sich die Feststellungen auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des ASV F, insbesondere auf seine Ausführungen betreffend die Beeinträchtigung des Brandschutzes des Gebäudes des Beschwerdeführers und ist die Bauwerberin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

5. Erwägungen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde ist somit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Eine solche kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 3 B-VG).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages seitens eines Nachbarn vor.

Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2012/05/0011; VwGH vom 22.10.2013, Zl. 2012/10/0002; VwGH vom 27.2.1991, Zl. 90/01/0143).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und

baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung u.a. die

Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben

bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten

subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes

nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unmittelbar angrenzenden Grundeigentümer und somit Nachbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Nachbar in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach der NÖ BO nur dann Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat (vgl. u.a. VwGH vom 3.4.2003, Zl. 2002/05/1238; VwGH vom 28.5.2013, Zl. 2013/05/0030). Einem Nachbarn bleibt es unbenommen, einen solchen Umstand bloß der Baubehörde anzuzeigen (die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte) oder aber die Erlassung eines Bauauftrages zu beantragen. In einem Bauauftragsverfahren kommt eine Parteistellung des Nachbarn demnach von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag durch einen Antrag selbst herbeigeführt hat (VwGH vom 3.4.2003, Zl. 2002/05/1238; VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2014/05/0011).

Der Beschwerdeführer hat die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags schon am 6.5.2018 beantragt und in diesem Zusammenhang auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 NÖ BO 2014 geltend gemacht, nämlich hinsichtlich Brandschutz und Erzielung einer ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster.

Dazu ist jedoch weiters auszuführen, dass einem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH vom 12.10.2004, 2004/05/0142).

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen F ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall der geltend gemachte Brandschutz jedenfalls beeinträchtigt wird. Nach den Bestimmungen der anzuwendenden Anlage 2 Brandschutz der NÖ Bautechnikverordnung 2014 Punkt 4.1 dürfen in einem Abstand von weniger als 2m zur Grundgrenze keine Bauteile wie z.B. Vordächer, Erker oder Balkone, hineinragen. Der ausgeführte Balkon ragt zumindest 1,8 m in diesen 2 m Abstand zur Grundgrenze. Da die Bestimmung nicht eingehalten wird, ist mit einer erhöhten Brandgefährdung des Balkons und somit des bestehenden Gebäudes durch einen Brandfall auf dem Grundstück *** zu rechnen. Der Beschwerdeführer genießt somit Parteistellung im zugrundeliegenden Verfahren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine Säumnisbeschwerde ist erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zulässig.

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Entscheidungsfristen der Baubehörden 1. und 2. Instanz abgelaufen. Im Hinblick auf den Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG und die Parteistellung des Beschwerdeführers erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig. Ein triftiger Grund für die Säumnis der Baubehörden war im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Das Verwaltungsgericht kann somit nach dieser Norm auch gleich in der Sache selbst entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte, einer Baubewilligung.

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Kommt der Eigentümer eines Bauwerks gem. § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Errichtung des Balkons samt Mauerdurchbruch und Errichtung der Balkontüre statt des Fensters eine bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerkes darstellt, für welche jedoch keine Baubewilligung erteilt wurde.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Baugebrechen nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014, zumal es sich bei einem Baugebrechen auch um bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte Abänderungen eines Bauwerkes handeln kann, sofern durch die Abänderung kein „aliud“ herbeigeführt wurde. Von der Errichtung eines „aliud“ ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da das gesamte Wohnhaus in seiner Lage und Größe unverändert geblieben ist und lediglich ein Balkon hinzugefügt wurde. Im Falle des Vorliegens eines Baugebrechens nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer des Bauwerks den der Bewilligung entsprechenden Zustand herzustellen, somit den laut Baubewilligung vom 9.11.1954, Zl. ***.

Im gegenständlichen Fall wurde zwar die Bauanzeige seitens der Baubehörde 1. Instanz zur Kenntnis genommen, jedoch sind im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BO 2014 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 34 NÖ BO 2014 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BO 2014, auf die es nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 jedoch ankommt, vor, sondern die im Rahmen des § 34 NÖ BO 2014 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (VwGH vom 19.6.2002, 2000/05/0059; vom 23.7.2013, 2013/05/0050).

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG war eine angemessene Leistungsfrist für die durchzuführenden Maßnahmen festzusetzen, welche vom ASV F mit 6 Monaten beziffert wurde.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Ausführungs- und Erhaltungspflichten nach § 34 NÖ BO 2014 den Eigentümer des Bauwerks treffen. Auch nach Begründung von Wohnungseigentum besteht – weiterhin – am betreffenden Objekt Miteigentum aller Miteigentümer, allerdings beschränkt durch das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers am betreffenden Objekt. Sofern der verfahrensgegenständliche Balkon nur von der Wohnung Top *** aus betretbar und dieser zugeordnet ist, war der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend (siehe VfGH vom 12.12.1997, B 5012/96, VfSlg. 15047/1997) der baupolizeiliche Auftrag an die Wohnungseigentümerin der Wohnung Top *** zu richten.

Sofern die Bauwerberin vorbrachte, vom gegenständlichen Verfahren nichts gewusst zu haben, ist ihr zu entgegnen, dass sie von sämtlichen Verfahrensschritten des erkennenden Gerichtes informiert wurde und zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, an welcher sie auch teilnahm. Es wäre ihr jederzeit freigestanden, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Insofern geht dieses Vorbringen ins Leere.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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