LVwG N LVwG-AV-656/005-2018

LVwG-AV-656/005-2018Landesverwaltungsgericht28.04.2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Weitergewährung; Leistungen; Befristung; Unterhalt; Einkommen; Anrechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-656/005-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.656.005.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.05.2018, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2020, Zl. ***, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.07.2019, Zl. LVwG-AV-656/001-2018, aufgehoben wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag von Frau A vom 24.08.2017, eingelangt am 25.08.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird teilweise stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe:

vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 in der Höhe von € 475,01,

vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 in der Höhe von € 439,29,

vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 in der Höhe von € 385,15,

vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 in der Höhe von € 467,35,

vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 in der Höhe von € 340,35,

vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 in der Höhe von € 473,06,

vom 01.02.2018 bis 28.02.2018 in der Höhe von € 310,04,

vom 01.03.2018 bis 31.03.2018 in der Höhe von € 345,08,

vom 01.04.2018 bis 30.04.2018 in der Höhe von € 395,94,

vom 01.05.2018 bis 31.05.2018 in der Höhe von € 392,31,

vom 01.06.2018 bis 30.06.2018 in der Höhe von € 349,29 und

vom 01.07.2018 bis 31.07.2018 in der Höhe von € 377,42.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Beschwerdeführerin brachte am 25.08.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) einen Weitergewährungsantrag (datiert mit 24.08.2017) auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Unter Verweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Verweis auf § 8 Abs. 2 und Abs. 5 NÖ MSG, wurde begründend ausgeführt, dass nach Anrechnung der Einkommensüberschüsse der Eltern und nach Anrechnung des eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin der Bedarf der Beschwerdeführerin gänzlich gedeckt sei. Die Anrechnung der Einkommensüberschüsse habe zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, den aus ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit resultierenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern zu verfolgen. Der Bezug von Naturalunterhalt befreie die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht ihren Rechtsanspruch gegenüber den Eltern zu verfolgen und sei zudem die Verfolgung weder aussichtslos noch unzumutbar.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Am 05.07.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Verwaltungsgerichtsakt, durch Einsichtnahme in die im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.

Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 22.07.2019, Zl. LVwG-AV-656/001-2018, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Bezüglich der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie bezüglich der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes wird auf das Erkenntnis vom 22.07.2019 verwiesen.

Der gegen das hg. Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.03.2020, Zl. ***, statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof, soweit hier wesentlich, wie folgt aus:

„[…]

Begründend stellte das LVwG im Wesentlichen fest, die Revisionswerberin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer volljährigen Schwester im Eigenheim der Eltern gewohnt. Die Eltern hätten monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 137,67 zu tragen. Für die Erhaltung der über einen Bach zum Wohnhaus führenden Brücke seien bei ihren Eltern Kosten in der Höhe von € 583,20 angefallen. Die Revisionswerberin leide an einer Autoimmunerkrankung und sei aufgrund ihrer Erkrankung (vorläufig) arbeitsunfähig. Sie erhalte von ihren Eltern Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung. Im verfahrensrelevanten Zeitraum habe die Revisionswerberin ein - näher angeführtes - schwankendes Einkommen aus ihrer stundenweisen Beschäftigung sowie erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 230,-- erhalten. Die Revisionswerberin verfüge über kein Vermögen. Ergänzend traf das LVwG Feststellungen zu den Einkünften der Eltern sowie der Schwester der Revisionswerberin.

Rechtlich führte das LVwG aus, der Revisionswerberin stünden dem Grunde nach Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Da die Revisionswerberin keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten habe, stünde ihr kein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes zu. Die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Schwester bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Für die Berechnung der zustehenden Leistungen sei der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederösterreichische Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) maßgebend, weil die Revisionswerberin als Einzige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruche. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und der Bezug von Pflegegeld seien nicht als Eigenmittel zu berücksichtigen. Die von der Revisionswerberin im Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 erzielten Einkünfte seien als Einkommen

in Abzug zu bringen.

Die Revisionswerberin sei nicht selbsterhaltungsfähig und es bestehe ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Durch das Wohnen im elterlichen Haushalt sowie durch die Betreuung und Pflege würden ihre Eltern jedenfalls den Großteil ihrer Unterhaltspflicht erfüllen. Aufgrund der hohen Verschuldung der Eltern, der massiven Sanierungsbedürftigkeit des Wohnhauses und sonstiger Kosten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin weitergehende (Geld)Unterhaltsleistungen von ihren Eltern erhalte, zumal ihre Schwester, die ebenfalls behindert sei, in manchen Monaten nur Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz beziehe und in dieser Zeit unterstützungsbedürftig sei. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation erscheine die Verfolgung eines allenfalls bestehenden Unterhaltsanspruchs wenig aussichtsreich und unzumutbar. Die Revisionswerberin habe daher gegenüber ihren Eltern keine Geldunterhaltsansprüche im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG zu verfolgen. Der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung sei bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

unberücksichtigt zu lassen, da dies nicht vom Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes gedeckt sei. Obwohl die Eltern der Revisionswerberin für das Wohnen, die Betreuung und die Pflege aufkämen, ändere dies nichts daran, dass sie als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzusehen seien. Das Einkommen der Unterhaltspflichtigen werde bei der Bemessung des Mindeststandards der antragstellenden, unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt, soweit es den für den Unterhaltspflichtigen maßgebenden Mindeststandard übersteige. Durch die

Anrechnung der Einkommensüberschüsse der Eltern gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG werde der der Revisionswerberin zustehende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes vollständig gedeckt, weshalb ihr keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustünden.

§ 8 Abs. 3 NÖ MSG finde im Zusammenhang mit der Anrechnung der Einkommensüberschüsse der Eltern keine Anwendung. Aus der näheren Beschreibung der in § 8 Abs. 3 NÖ MSG genannten Leistungen ergebe sich, dass sich diese Bestimmung lediglich auf Ansprüche gegenüber den in Abs. 2 leg. cit. genannten Personen beziehe. Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung werde ausdrücklich die fehlende Möglichkeit der Rechtsverfolgung nach Abs. 5 leg. cit. genannt und es komme eine rechtliche Verfolgung wiederum nur bei Vorliegen eines „Anspruches gegen Dritte“ in Betracht.

[...]

Die Revisionswerberin bringt vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 3 NÖ MSG ab, wonach § 8 Abs. 3 NÖ MSG im Zusammenhang mit der Anrechnung der Einkommensüberschüsse der Eltern Anwendung finde. Schon diesbezüglich erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

[…]

In § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist vorgesehen, dass das Einkommen von näher umschriebenen Personen bei der Bemessung der Mindestsicherung der Hilfe suchenden Person insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Die Personen nach Abs. 2 leg. cit. umfassen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. die Ehegattin, einen eingetragen Partner bzw. eine eingetragene Partnerin oder eine sonst unterhaltsverpflichtete Person sowie einen Lebensgefährten bzw. eine Lebensgefährtin. Für den Fall, dass eine Hilfe suchende Person keine Leistungen von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen erhält und auch keine Rechtsverfolgung in Betracht kommt, sind in § 8 Abs. 3 NÖ MSG Vorkehrungen getroffen worden (vgl. ErläutIA Ltg.-515/A-1/32-2010, 23). Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ MSG steht einer Hilfe suchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu, wenn sie glaubhaft macht, von den in Abs. 2 leg. cit. genannten Personen keine Leistungen oder solche nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 leg. cit. nicht in Betracht kommt.

Im konkreten Fall bejahte das LVwG die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Revisionswerberin. Bei den Eltern der Revisionswerberin handelt es sich daher um „sonst unterhaltsverpflichtete Personen“ iSd § 8 Abs. 2 NÖ MSG. Damit ist aber - entgegen der Rechtsansicht des LVwG - § 8 Abs. 3 leg. cit. grundsätzlich anwendbar, weil dieser auf die in Abs. 2 genannten Personen abstellt, wozu die Eltern der Revisionswerberin zählen (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Berücksichtigung von Wohnkosten von Elternteilen nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG VwGH 30.1.2019, Ra 2018/10/0098; 4.7.2018, Ra/2017/10/0215 und 0216).

Der Umstand, dass § 8 Abs. 3 NÖ MSG zum einen auf die in Abs. 2 leg. cit. genannten Angehörigen verweist, zum anderen auf Abs. 5 leg. cit., in dem von „Ansprüchen gegen Dritte“ die Rede ist, führt entgegen der Ansicht des LVwG nicht zur Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 NÖ MSG im Rahmen der Beurteilung der Einkommensüberschüsse im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger (Abs. 2 leg. cit.). Auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen stellen nämlich - im Vergleich zu der Hilfe suchenden Person selbst - „Dritte“ iSd § 8 Abs. 5 NÖ MSG dar.

Das LVwG hätte daher nicht von der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 NÖ MSG ausgehen und das Vorliegen dessen Voraussetzungen ungeprüft lassen dürfen. Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das vorliegende Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weswegen es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen war.

[…]“

Am 21.04.2020 teilte die Beschwerdeführervertreterin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach Ablauf des verfahrensrelevanten Zeitraums die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragen habe wollen, jedoch sei seitens der Behörde mitgeteilt worden, dass zuerst das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgewartet werden müsse. Es habe sich nunmehr für den Zeitraum, welcher an das Ende des verfahrensrelevanten zwölf monatigen Zeitraumes anschließt und bis dato andauert, eine Lücke ohne Gewährung von Mindestsicherungsleistungen ergeben. Unter Verweis auf § 9 Abs. 4 NÖ MSG regte die Beschwerdeführervertreterin an, das Verwaltungsgericht möge nunmehr im zweiten Rechtsgang die Mindestsicherungsleistungen unbefristet zuerkennen; dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin dauernd arbeitsunfähig sei.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, ist österreichische Staatsbürgerin. Sie bezog bereits vor verfahrensgegenständlicher Antragstellung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der letzte Leistungsbezug vor dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid endete mit 31.07.2017.

Am 25.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Weitergewährungsantrag (datiert mit 24.08.2017) auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Aufgrund familiärer und gesundheitlicher Umstände war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu stellen.

Die Beschwerdeführerin lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum gemeinsam mit ihren Eltern, Herrn C und Frau D, und ihrer volljährigen Schwester, Frau E, im Eigenheim der Eltern in ***, ***.

Die Gesamtfläche der zu gleichen Teilen im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft beträgt 1.746 m2, die Baufläche beträgt 190 m2 und der Garten 1.556 m2. Das Wohnhaus ist massiv sanierungsbedürftig.

Die Eltern haben monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 137,67 zu tragen.

Das Wohnhaus der Familie A, C, D und E ist über einen Weg erreichbar, der kurz über einen Bach führt. Die Hälfte der über den Bach führenden Brücke ist von den Eltern der Beschwerdeführerin zu erhalten und sind hierfür im verfahrensrelevanten Zeitraum Kosten von € 583,20 angefallen.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Autoimmunerkrankung und war diese im verfahrensrelevanten Zeitraum (vorläufig) aufgrund ihrer Erkrankung (70% Behinderung) arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensrelevanten Zeitraum von ihren Eltern Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung.

Die Beschwerdeführerin erzielte im verfahrensrelevanten Zeitraum aus ihrer stundenweisen Beschäftigung ein schwankendes Einkommen. Während sie im Monat August 2017 einen Verlust in der Höhe von € 4,88, erwirtschaftete, konnte sie in den Folgemonaten jeweils einen Überschuss erzielen. Dieser belief sich im September 2017 auf € 35,72, im Oktober 2017 auf € 89,86, im November 2017 auf € 7,66, im Dezember 2017 auf € 134,66, im Jänner 2018 auf € 12,40, im Februar

2018 auf € 175,42, im März 2018 auf € 140,38, im April 2018 auf € 89,52, im

Mai 2018 auf € 93,15, im Juni 2018 auf € 136,17 und im Juli 2018 auf € 108,04. Zudem bezog die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 230,00. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau D bezog im Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 folgendes Einkommen (abzüglich Lohnpfändungen): August 2017 € 916,30, September 2017 € 1.335,59, Oktober 2017 € 916,30, November 2017 € 1.335,59, Dezember 2017 € 916,30, Jänner 2018 € 942,30, Februar 2018 € 942,30, März 2018 € 1.398,45, April 2018 € 942,30, Mai 2018 € 942,30, Juni 2018 € 1.386,06 und Juli 2018 € 942,30.

Frau D hat rund € 3.000 bis € 4.000 Schulden.

Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr C, bezog im Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 folgendes Einkommen (abzüglich Lohnpfändungen): August 2017 € 800,00, September 2017 € 1.881,50, Oktober 2017 € 1.361,50, November 2017 € 2.813, Dezember 2017 € 1.361,50, Jänner 2018 € 1.385,50, Februar 2018 € 1.335,50, März 2018 € 1.373,00, April € 2018 € 1.385,50, Mai 2018 € 1.385,50, Juni 2018 € 2.821 und Juli 2018 € 1.415,50.

Die Überschuldung des Herrn C beläuft sich auf rund € 80.000.

Die Schwester der Beschwerdeführerin, Frau E, geboren am ***, bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum von der NÖ Gebietskrankenkasse Rehageld in der Höhe von € 29,66 täglich (im Jahr 2017) bzw. € 30,23 täglich (im Jahr 2018). Darüber hinaus hatte diese kein Einkommen.

Familie A, C, D und E hatte im Jahr 2017 krankheitsbedingte Ausgaben in der Höhe von € 5.325,72 und im Jahr 2018 in der Höhe von € 7.213,77, welche im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht wurden.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum bisherigen Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie zur Antragstellung beruhen auf der glaubwürdigen Mitteilung der belangten Behörde vom 17.06.2019 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund familiärer und gesundheitlicher Umstände ihren Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen nicht zu einem früheren Zeitpunkt stellen konnte, stützt sich auf die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin, zu den Eigentumsverhältnissen am Wohnhaus, zur Größe der Liegenschaft sowie zum (baulichen) Zustand des Wohnhauses konnten aufgrund der im Akt inneliegenden Meldezettel, des im Akt inneliegenden Grundbuchauszuges und aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder des Wohnhauses konnten zudem die (dringende) Sanierungsbedürftigkeit des Wohnhauses veranschaulichen.

Die Feststellung zu den Wohnkosten ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung (Beilage./3), wobei die aufgezählten Kosten teilweise zu kürzen waren: So ist hinsichtlich der vorgelegten Aufstellung zunächst festzuhalten, dass sowohl die angeführten Kosten für Heizung als auch die Kosten für Strom nicht als Wohnkosten gewertet werden können, weil diese als „Aufwand für Energie“ dem Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes zugeordnet werden (vgl. Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7; Ltg.-515-1/A-1/32-2010 S. 31). Auch die Kosten für Telefon und Internet sowie Fernsehen zählen nicht zu den Wohnkosten, sondern sind diese vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes abzudecken (vgl. hierzu die Ausführungen im Motivenbericht .-515-1/A-1/32-2010 S. 31; vgl die ständige Rsp des LVwG NÖ zB LVwG-AV-1045/001-2017, LVwG-AV-1156/001-2018, LVwG-AV-451/001-2017). Hinsichtlich der angeführten Kosten „Wartung und Service am Haus“ und „Garten, Zufahrt zum Haus“ ist auszuführen, dass unter Wohnkosten des NÖ Mindestsicherungsgesetzes lediglich Aufwendungen für Miete und allgemeine Betriebskosten, die regelmäßig auch wohnbezogene Abgaben (z.B. Kanal- oder Abfallgebühren) beinhalten, zu subsumieren sind (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010 S. 31). Die Gestaltung bzw. Pflege und Erhalt eines Gartens bzw. einer Zufahrt zu einem Haus bzw. die nicht näher spezifizierte „Wartung und Service am Haus“ stellen weder Mietaufwendungen noch allgemeine Betriebskosten und sohin keine Wohnkosten im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes dar. Unter dem Punkt „Grundsteuer, Kanal, Heizung/Zentral“ wurden seitens der Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von € 3.365,21 zusammengefasst. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes erscheinen aufgrund von Erfahrungswerten bezüglich Kanal-und Grundsteuerkosten und insbesondere unter Berücksichtigung der Sanierungsbedürftigkeit des Hauses – aufgrund welcher ein erhöhter Heizbedarf und damit verbunden erhöhte Heizkosten zu erwarten sind – € 600,- an jährlichen Gesamtkosten für Grundsteuer und Kanal als lebensnah und angemessen, weshalb dieser jährliche Betrag als Wohnkosten zu berücksichtigen ist.

Die Feststellung, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin die Wohnkosten tragen, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2018 im erstinstanzlichen Verfahren. Auch die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Wohnkosten zu tragen hat und wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Erhaltungspflicht der Brücke und der hierfür angefallenen Kosten beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Aufstellung (Beilage ./3).

Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihrer vorläufigen Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den inneliegenden Stellungnahmen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.06.2017 und vom 13.03.2018. Hinweise auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit lagen im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vor.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung erhält, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Dies wurde im gesamten Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Verwaltungsakt inneliegenden Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sowie den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau D und des Herrn C stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohn-und Gehaltszettel und auf die glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Da für den Monat März 2018 kein Einkommensnachweis betreffend Herr C vorgelegt wurde, wurde für diesen Monat das Einkommen aus dem Durchschnitt der Monate Jänner 2018, Februar 2018, April 2018 und Mai 2018 errechnet (€ 5.492/4 = € 1.373).

Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Frau E konnten aufgrund der vorgelegten Umsatzaufstellung des F Kontos (Beilage./1) sowie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Feststellungen zu den krankheitsbedingten Ausgaben der Familie A, C, D und E und der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Kostenaufstellungen (Beilage./4 und Beilage./5).

4. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 63 VwGG

„(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

§ 2 NÖ MSG

„(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).

(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).

[…]“

§ 4 NÖ MSG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.

ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

[…]

3.

sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;

[…]“

§ 5 NÖ MSG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

hilfsbedürftig sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

[…]“

§ 6 NÖ MSG

„(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

[…]“

§ 7 NÖ MSG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.“

[…]“

§ 8 NÖ MSG

„(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

[…]

(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

[…]

(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“

§ 9 NÖ MSG

„(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,

2.

Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

[…]

(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]

(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

(4a) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

[…]“

§ 10 NÖ MSG

„(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

[…]“

§ 11 NÖ MSG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

[…]

2.

für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%,

[…]

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

[…]“

NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. Nr. 103/106

§ 1

„(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

[…]

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person …………………………………………………………………..475,01 Euro;

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person …………………………………………………………... bis zu 158,34 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“

NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. Nr. 63/2017

§ 1

„(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

[…]

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person …………………………………………………………………..485,46 Euro;

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person …………………………………………………………... bis zu 161,82 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

§ 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

„(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährwerden (z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;

[…]“

5. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2020, Zl. ***, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Verfahrensrechtlich gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2020 gegenüber dem Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Bindungswirkung zukommt.

Des Weiteren ist zum verfahrensrelevanten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits vor gegenständlicher Antragstellung bescheidmäßig Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis 31.07.2018 gewährt wurden. Folglich handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um einen Weitergewährungsantrag. Für eine Leistungsgewährung ohne Unterbrechung muss ein solcher Weitergewährungsantrag gemäß § 9 Abs. 4a NÖ MSG rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung oder zumindest noch innerhalb von sechs Wochen nach Ende der befristeten Leistung gestellt werden. Zudem darf die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung nicht vorwerfbar sein. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 25 Tagen nach Ende des letzten Leistungsbezuges - sohin jedenfalls innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Frist - ihren Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen eingebracht hat. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie den Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt einbrachte, ist die verspätete Antragstellung nicht vorwerfbar. Sohin ist im gegenständlichen Fall von einer ununterbrochenen Leistungsgewährung auszugehen und fällt der Beginn des verfahrensrelevanten Zeitraumes auf den 01.08.2017. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung von maximal sechs Monaten und bei jeder weiteren Gewährung eine maximale Befristung von zwölf Monaten zulässig ist. Aufgrund des Vorliegens eines Weitergewährungsantrages konnte das Verwaltungsgericht grundsätzlich über einen Leistungszeitraum von zwölf Monaten absprechen. Da die belangte Behörde seit Erlassung des bekämpften Bescheides während des zwölf monatigen Zeitraumes gerechnet ab 01.08.2017 nicht neuerlich über die der Beschwerdeführerin zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgesprochen hat und sohin kein Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegt, erstreckt sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.07.2018.

Hinsichtlich der telefonisch erstatteten Anregung der Beschwerdeführervertreterin, wonach der Beschwerdeführerin die Mindestsicherungsleistungen über einen zwölf Monate überschreitenden Zeitraum gewährt werden mögen, ist festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz NÖ MSG bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalter die weitere Befristung entfallen kann. Bei der zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 4 letzter Satz NÖ MSG handelt es sich unzweifelhaft um eine „Kann-Bestimmung“. Es liegt sohin im Ermessen der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes von der Möglichkeit einer unbefristeten Leistungsgewährung – sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen – Gebrauch zu machen. Im gegenständlichen Fall wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen (weshalb auf das Vorliegen der Voraussetzungen nicht näher eingegangen werden muss), denn war es der sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Revisionsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durchaus zumutbar für den auf verfahrensgegenständlich anschließenden Zeitraum (ab 01.08.2018) entsprechende Anträge auf Zuerkennungen von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz bei der zuständigen Behörde einzubringen bzw. geltend gemachte Ansprüche entsprechend durchzusetzen und damit für eine durchgehende Leistungsgewährung zu sorgen. Es kann davon ausgegangen werden (bzw. ist die Einholung entsprechender Informationen zumutbar), dass der Beschwerdeführerin bzw. jedenfalls ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages sowie die Möglichkeit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde, bekannt gewesen sind. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes kann es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, allfällige, zukünftige Sachverhaltsänderungen zu prognostizieren und das Vorliegen allfällig bestehender Leistungsansprüche pro futuro zu prüfen, für den Fall, dass der Rechtsmittelwerber es unterlässt zeitgerecht entsprechende Anträge auf Zuerkennung von Leistungen bei der zuständigen Behörde zu stellen bzw. es unterlässt, die geltend gemachten Ansprüche entsprechend zu verfolgen. Im Übrigen musste der Beschwerdeführerin diese Problematik bereits kurz nach Beschwerdeeinbringung bekannt sein.

In der Sache selbst ist in grundsätzlicher Hinsicht auszuführen, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.

Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie als österreichische Staatsbürgerin zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt.

Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin (vorläufig) nicht arbeitsfähig ist, weshalb sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss (vgl. § 7 Abs. 1 NÖ MSG).

Da der Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer volljährigen Schwester im Eigenheim der Eltern. Da die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Naturalunterhalt in Form von Wohnen erhält und diese sohin keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat, steht ihr kein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes zu.

Hinsichtlich der Anwendung des maßgebenden Richtsatzes für Personen in Haushaltsgemeinschaft ist auszuführen, dass das NÖ Mindestsicherungsgesetz Richtsätze für mit anderen Personen in Haushalt lebende Personen aber auch Richtsätze für Alleinstehende vorsieht.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2017/10/0213) liegt eine Haushaltsgemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von mehreren Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt.

Die Beschwerdeführerin lebt unbestritten gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester im Eigenheim der Eltern. Dass die Beschwerdeführerin im Eigenheim der Eltern über eine eigene Küche, ein eigenes Badezimmer und eine eigene Waschmaschine verfügt, wurde nicht vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch keine Hinweise ergeben. Folglich ist von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese als eigene Bedarfsgemein-schaft zu werten sei, weil sie lediglich aufgrund ihrer Erkrankung – sohin bloß gezwungener Maßen - mit ihren Eltern zusammenlebe, geht ins Leere, weil das NÖ Mindestsicherungsgesetz ausschließlich auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse einer hilfesuchenden Person abstellt; die Gründe, weshalb die hilfesuchende Person eine bestimmte Wohnform gewählt hat, sind dabei nicht von Relevanz.

Für die Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen ist der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV (€ 475,01 im Jahr 2017, € 485,46 im Jahr 2018) maßgebend, da die Beschwerdeführerin als Einzige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beansprucht (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 33f).

Da Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip), ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit der Bedarf der Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Einkommen (vgl. § 6 NÖ MSG) bzw. durch Geld-und Sachleistungen Dritter (vgl. § 8 NÖ MSG) gedeckt ist.

Festzuhalten ist, dass der Bezug erhöhter Familienbeihilfe und der Bezug von Pflegegeld gemäß § 2 Z 2 und Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bei der Bemessung der zustehenden Leistungen jedenfalls nicht berücksichtigt werden darf.

Das von der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen ist hingegen vom theoretisch zustehenden Mindeststandard gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG in Abzug zu bringen. Abzüglich des jeweiligen Einkommens der Beschwerdeführerin errechnen sich folgende Mindestsicherungsleistungen: August 2017 € 475,01, September 2017 € 439,29, Oktober 2017 € 385,15, November 2017 € 467,35, Dezember 2017 € 340,35, Jänner 2018 € 473,06, Februar 2018 € 310,04, März 2018 € 345,08, April 2018 € 395,94, Mai 2018 € 392,31, Juni 2018 € 349,29, und Juli 2018 € 377,42.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist, sodass sie ihren Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Damit ist die belangte Behörde im Recht:

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit ihres Kindes (vgl. zB OGH 16.03.2000, 2 Ob 65/00y; OGH 23.02.2016, 4 Ob 191/15i). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Eine Person gilt dann als selbsterhaltungsfähig, wenn sie die zur Deckung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/10/0076; OGH 25.11.2016, 10 Ob 73/16g). Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/10/0076).

Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen (vgl. zB OGH 20.12.2017, 3 Ob 222/17v).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat zudem kein Vermögen und verfügt lediglich über ein geringfügiges, schwankendes eigenes Einkommen. Da - selbst unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und der erhöhten Familienbeihilfe - das der Beschwerdeführerin monatlich zur Verfügung stehende Einkommen unzweifelhaft unter dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz 2017 € 889,84 monatlich, Ausgleichszulagenrichtsatz 2018 € 909,42 monatlich) liegt, ist diese nicht in der Lage, ein eigenes, für ihre Bedürfnisse ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht gemäß § 231 ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern.

Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen (vgl. VwGH 09.09.2009, 2006/10/0028; VwGH 28.05.2010, 2008/10/0200).

Im Fall aufrechter Wohn-und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist primär Naturalunterhalt zu leisten, dergestalt, dass die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erbracht werden (vgl. zB OGH 22.05.2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (siehe zB OGH 23.10.2018, 4 Ob 117/18m).

Die Eltern der Beschwerdeführerin bezogen im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Gesamtnettoeinkommen zwischen € 1.716,30 (August 2017) und € 4.207,06 (Juni 2018), wobei sie durchschnittlich über ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in der Höhe von rund € 2.686 [(Addition der Nettoeinkommen beider Eltern von August 2017 bis Juli 2018)/12] verfügten. Zu beachten ist, dass das um die Lohnpfändungen verringerte Einkommen der Eltern heranzuziehen ist, da den Eltern tatsächlich auch nur dieser um die Lohnpfändung verringerte Betrag als Einkommen zur Verfügung stand (siehe hierzu VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055; VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Alters einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern in der Höhe von 20% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass auch das Einkommen der Schwester der Beschwerdeführerin, welche ebenso an einer Behinderung leidet, in manchen Monaten unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag. Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Schwester der Beschwerdeführerin in den Monaten mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz unterstützungsbedürftig bzw. nicht selbsterhaltungsfähig war und diese in besagten Monaten ebenso einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hatte. Ein Unterhaltsanspruch der Schwester der Beschwerdeführerin geht mit einer Reduktion des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin einher (im Konkreten kommt es zu einer Anspruchsreduktion von 2% auf 20%). Bei einem Nettoeinkommen der Eltern von rund € 2.686 monatlich, errechnet sich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin in Höhe von rund € 537 (bei einem Anspruch von 20%).

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in aufrechter Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebt und die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin ausschließlich durch die Familie erfolgt. Durch das Wohnen im elterlichen Haushalt sowie durch die Betreuung und Pflege erbringen die Eltern Naturalunterhalt und erfüllen diese dadurch jedenfalls den Großteil ihrer Unterhaltspflicht.

Aufgrund der hohen Verschuldung der Eltern, der Sanierungsbedürftigkeit des Wohnhauses, der mit der Erhaltung der Liegenschaft verbundenen Kosten sowie der Kosten, die mit der Erkrankung aller Familienmitglieder einhergehen, erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine weitergehenden (Geld)Unterhaltsleistungen von ihren Eltern erhält, als glaubwürdig.

Aufgrund der angespannten finanziellen Situation erscheint daher die Verfolgung eines allfällig, wenn überhaupt nur geringfügig bestehenden, Unterhaltsanspruches als wenig aussichtsreich. Überdies ist die Verfolgung eines allfällig bestehenden Unterhaltsanspruches für die Beschwerdeführerin unzumutbar, lebt sie doch gemeinsam mit ihren Eltern im Eigenheim der Eltern und erhält sie von diesen Betreuung und Pflege. Es besteht durchaus die Gefahr, dass ein Verfahren über Unterhaltsansprüche sich auf den Zusammenhalt der Familie und die Harmonie innerhalb der Familie nachteilig auswirken und dadurch die Stellung und Integration der Beschwerdeführerin innerhalb der Familie negativ beeinflusst werden könnte; zu bedenken ist, dass es im gegenständlichen Fall aber die Familie ist, die der Beschwerdeführerin im Alltag, vor allem auch bei Krankheit, unterstützend zur Seite steht.

Die Beschwerdeführerin hat sohin gegenüber ihren Eltern keine Geldunterhaltsansprüche im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin hat daher aber auch keine Rechtsverfolgungsobliegenheiten verletzt.

Festzuhalten ist weiters, dass der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nämlich den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung krankheitsbedingter besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ Mindestsicherungsgesetzes nicht vorgesehen und wurden hierfür andere Mechanismen (Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe, etc.) geschaffen.

Wenngleich die Eltern der Beschwerdeführerin für das Wohnen, die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin aufkommen, ändert dies nichts daran, dass sie als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzusehen sind.

Als bedarfsdeckende Leistung Dritter im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 1 NÖ MSG, § 8 NÖ MSG) ist grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte einer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard übersteigt. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird daher bei der Bemessung des Mindeststandards der antragstellenden, unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt (auf deren Mindeststandard angerechnet), soweit dieses Einkommen den für den Unterhaltspflichtigen maßgebenden Mindeststandard übersteigt (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010 S. 26f). Folglich sind zur korrekten Berechnung der der

Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung alle der Beschwerdeführerin gegenüber unterhaltspflichtigen Personen der Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, sohin auch Frau D und Herr C zu erfassen und deren Mindeststandards zu berechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben bzw. sie einen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen gestellt haben.

Hinsichtlich der Eltern der Beschwerdeführerin kommen die Mindeststandards nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Da die Eltern in einem Eigenheim wohnen, verringern sich gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 3 NÖ MSV ihre Mindeststandards für Wohnen um jeweils 50%. An monatlichen Wohnkosten fallen in Summe € 137,67 an, anteilig haben sohin die Eltern monatlich € 68,83 für das Wohnen zu leisten. Da die tatsächlichen Wohnkosten der Eltern niedriger sind als der ihnen theoretisch zustehende Mindeststandard für Wohnen (€ 79,17 im Jahr 2017, € 80,91 im Jahr 2018) ist der Mindeststandard entsprechend den tatsächlich angefallenen Kosten zu kürzen und stehen den Eltern jeweils ein Mindeststandard in der Höhe von € 543,84 (im Jahr 2017) bzw. € 554,29 (im Jahr 2018) monatlich zu.

§ 8 Abs. 2 NÖ MSG stellt auf das den Mindeststandard überschreitende Einkommen, dh auf die tatsächlich zugeflossenen Einkünfte, ab, weshalb von den theoretisch zustehenden Mindeststandards das jeweilige tatsächliche Nettoeinkommen (vgl. § 6 NÖ MSG, VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 zu Lohnpfändungen) in Abzug zu bringen ist. Ausgaben welcher Art auch immer (Krankheitskosten, Sanierungskosten etc.) können demnach nicht berücksichtigt werden.

Bei der Mutter der Beschwerdeführerin errechnen sich folgende Einkommensüberschüsse: August 2017 € 372,46, September 2017 € 791,75, Oktober 2017 € 372,46, November 2017 € 791,75, Dezember 2017 € 372,46, Jänner 2018 € 388,01, Februar 2018 € 388,01, März 2018 € 844,16, April 2018 € 388,01, Mai 2018 € 388,01, Juni 2018 € 831,77 und Juli 2018 € 388,01.

Bei dem Vater der Beschwerdeführerin errechnen sich folgende Einkommensüberschüsse: August 2017 € 256,16, September 2017 € 1.337,66, Oktober 2017 € 817,66, November 2017 € 2.269,16, Dezember 2017 € 817,66, Jänner 2018 € 831,21, Februar 2018 € 781,21, März 2018 € 818,71, April 2018 € 831,21, Mai 2018 € 831,21, Juni 2018 € 2.266,71 und Juli 2018 € 861,21.

Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.03.2020, hat in einem weiteren Schritt die Prüfung zu erfolgen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NÖ MSG vorliegen:

Im Konkreten hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindenden Entscheidung vom 25.03.2020, Zl. ***, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 NÖ MSG im Rahmen der Beurteilung der Einkommensüberschüsse im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger (Abs. 2 leg. cit.) grundsätzlich für anwendbar erklärt. Da es sich bei den Eltern der Beschwerdeführerin um sonst unterhaltsverpflichtete Personen, sohin um Personen iSd § 8 Abs. 2 NÖ MSG handelt, kommt § 8 Abs. 3 NÖ MSG im gegenständlichen Fall zur Anwendung.

Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ MSG ist einer hilfesuchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie von den in Abs. 2 leg. cit. genannten Personen keine Leistungen oder Leistungen nur in einem geringeren Ausmaß erhält und eine Rechtsverfolgung nach § 8 Abs. 5 NÖ MSG nicht in Betracht kommt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei Vorliegen aller in § 8 Abs. 3 NÖ MSG genannten Voraussetzungen die Einkommensüberschüsse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Eltern nur insoweit bei der Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen zu berücksichtigen sind, als diese der Beschwerdeführerin tatsächlich zukommen.

Wie bereits oben ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft vorgebracht, dass sie von ihren unterhaltspflichtigen Eltern zwar Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung erhält, die Eltern aber aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage sind, die Beschwerdeführerin weitergehend finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin erhält von ihren Eltern keine Geld(unterhalts)zahlungen, demnach auch keine Zahlungen aus den berechneten Einkommensüberschüssen der Eltern. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche gegenüber den Eltern ist – wie oben ausführlich erläutert – wenig aussichtsreich bzw. unzumutbar. Folglich liegen im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NÖ MSG vor, weshalb die vorliegenden Einkommensüberschüsse der Eltern bei der Berechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandards nicht zu berücksichtigen sind und die in § 8 Abs. 3 NÖ MSG für diesen Fall vorgesehene Vorkehrung, wonach der hilfesuchenden Person der Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft zu gewähren ist, zur Anwendung gelangt.

Selbstverständlich sind von dem der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrer stundenweisen Beschäftigung gemäß § 6 NÖ MSG in Abzug zu bringen, weshalb sich die im Spruch angeführten Geldleistungen für die näher bezeichneten Zeiträume errechnen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2020, Zl. ***, umgesetzt wird.

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