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LVwG-AV-278/001-2020•LVwG N LVwG-AV-278/001-2020
LVwG-AV-278/001-2020Landesverwaltungsgericht28.04.2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdung; Gefährdungsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Februar 2020, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des über A verhängten Waffenverbotes abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 13. Februar 2020, Zl. ***, den am 14. Jänner 2020 durch die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin gestellten Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2019, Zl. ***, verhängten Waffenverbotes ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25.09.2019 wurde Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten. Grund dieser behördlichen Maßnahme war, dass Sie am 30.07.2019 um ca. 21:50 Uhr in ***, *** am Parkplatz bei der C Herrn D, geb. *** mit einem Messer gefährlich bedroht haben.
Mit Eingabe vom 14.01.2020 begehren Sie die Aufhebung des über Sie verhängten Waffenverbotes. Sie haben diese nicht begründet, haben jedoch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft *** beigefügt. Aus diesem geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft *** das gegen Sie geführte Strafverfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB diversionell erledigt hat.
Gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 ist ein Verbot nach § 12 Abs. 1 von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren eingeleitet und folgenden Sachverhalt erhoben:
Die Staatsanwaltschaft *** ist in dem gegen Sie geführten Verfahren zur Zahl *** gem. § 204 Abs. 1 StPO von der Verfolgung zurückgetreten.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Waffenbehörde ist jedoch zu berufen, den für die Erlassung bzw. Aufhebung eines Waffenverbotes relevanten Sachverhalt eigenständig zu beurteilen und hat zu diesem Zwecke ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (siehe diesbezüglich zuletzt: VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
Aus diesem Grund hat die Waffenbehörde Einsicht genommen in das Führerscheinregister, das Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Ferner hat die Behörde Einsicht genommen in den dem Waffenverbot zugrundeliegenden Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 15.09.2019 zur Zahl ***.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom 22.01.2020 zur Kenntnis gebracht.
Hiezu haben Sie keine Stellung genommen.
Die Behörde war daher berechtigt, ihre Entscheidung auf Grund des ihr nach der Aktenlage zugänglichen Ermittlungsergebnisses zu fällen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe (E-Mail) vom 01. März 2020 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass dem Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 15. September 2019 entnommen werden könne, dass verschiedenste Aussagen getätigt worden seien, welche in keinster Weise zusammenpassen würden. D, geb. ***, habe diese Aussagen nicht bestätigen können, da er sie selbst nicht für richtig befunden habe. Der Beschwerdeführer habe niemandem mit dem Messer bedroht, sondern nur ein Messer mit sich geführt, und dieses anlässlich seiner Visitation der Polizei ausgehändigt.
Zum Termin in *** beim Verein E sei D nicht gekommen, weil er dies nicht für notwendig erachtet habe. Der Beschwerdeführer selbst habe den Termin jedoch wahrgenommen, um alles klären zu können. D habe sogar einen zweiten Termin erhalten, welchen er ebenfalls nicht wahrgenommen hätte.
Bei der Aushändigung des Waffenverbotes sei dem Beschwerdeführer im Übrigen auch gesagt worden, dass dieses hinfällig sei, sobald das Verfahren (Anm.: gemeint wohl: das gerichtliche Strafverfahren) abgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Rahmen seiner Beschwerde erkennbar um neuerliche Bearbeitung des Aktes und Prüfung der Sach- und Rechtslage.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
3.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie die Beschwerde mit Schreiben vom 04. März 2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
3.2. Mit Schreiben vom 18. April 2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde aufgefordert, binnen der gesetzten Frist die Genehmigung der Beschwerde durch seine gesetzliche Vertreterin nachzureichen. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Mutter des Beschwerdeführers, B, als dessen gesetzliche Vertreterin per RSb-Briefsendung zugestellt.
3.3. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die belangte Behörde um Übermittlung einer Kopie des dem Waffenverbot zugrundeliegenden Polizeiberichtes der Polizeiinspektion *** vom 15. September 2019, Zl. ***, ersucht.
3.4. Bereits mit E-Mail vom 20. April 2020 wurde die durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte Genehmigung der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
3.5. Am 23. April 2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angeforderten Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 15. September 2019, Zl. ***, vor.
4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Bereits aus einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Beschwerde und bezughabenden Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 15. September 2019, Zl. ***, ergibt sich folgender, unstrittiger Sachverhalt:
4.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2019, Zl. ***, ein Waffenverbot verhängt. Grundlage für dieses Waffenverbot war, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 um ca. 21:50 Uhr in ***, ***, am Parkplatz bei der C Herrn D mit einem Messer gefährlich bedroht hätte.
Das Waffenverbot ist rechtskräftig.
4.2. In dem aufgrund dieses Sachverhaltes gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB trat die Staatsanwaltschaft *** von dessen Verfolgung gemäß § 204 Abs. 1 StPO nach erfolgtem außergerichtlichen Tatausgleich rechtskräftig zurück (Diversion). Eine Verständigung hierüber erreichte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 28. Oktober 2019, GZ. ***.
4.3. Mit Eingabe vom 14. Jänner 2020 begehrte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, die Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbotes.
4.4. Die von der belangten Behörde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass es vor dem Vorfall am 30. Juli 2019 keine weiteren Vorfälle gegeben hat, die zu einer gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten. Hinsichtlich des Zeitraumes nach dem Vorfall vom 30. Juli 2019 scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers eine weitere Eintragung im Kriminalpolizeilichen Aktenindex hinsichtlich des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) vom 10. August 2019 auf. Im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde scheint der Beschwerdeführer mehrfach wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bzw. wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) auf.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, lauten:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 7 leg.cit. ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
6.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (idS auch VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die im Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH vom 27. März 2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
6.2. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes, zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. dazu VwGH vom 27. Mai 2010, 2010/03/0057). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.
6.3. Grundlage des gegenständlichen Waffenverbotes war ein Vorfall vom 30. Juli 2019 im Zuge eines Streits unter gleichaltrigen Jugendlichen, bei welchem der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten mit einem Messer gefährlich bedroht haben soll.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0002).Dem Beschwerdeführer ist deshalb zuzubilligen, dass sich aus dem Umstand, dass er – aus welchen Gründen auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).Der zitierte § 12 Abs. 1 WaffG dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist bereits die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen (vgl. VwGH vom 29. April 1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss deshalb nicht stattgefunden haben.Die Klärung des im vorliegenden Fall maßgeblichen Sachverhaltes musste deshalb aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der sogenannten freien Beweiswürdigung erfolgen und liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Vorfall, welcher zur Verhängung des Waffenverbotes über den Beschwerdeführer führte, anders abgelaufen wäre, als im Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 15. September 2019, Zl. ***, dargestellt. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2019 selbst angibt, ein Messer gezückt, es geöffnet und es „mit Abstand in Richtung Kopf von D gehalten“ zu haben. Weiters schildert der Beschwerdeführer auch körperliche Angriffe gegen D im Zuge des Streits und können überdies – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine eklatanten und/oder entscheidungswesentlichen Widersprüche in den jeweiligen Vernehmungsprotokollen der am Vorfall Beteiligten und der Zeugen ausgemacht werden.Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und genügt es hiefür, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB stellt jedenfalls eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des dadurch zu Tage getretenen Aggressionspotentials auch geeignet ist, ein Waffenverbot zu rechtfertigen.Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes wegen Wegfalls der hiefür gegebenen Gründe nach § 12 Abs. 7 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof – wie bereits dargelegt – erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose nach § 12 Abs. 1 WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbotes muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecks bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anlasstat im Zuge eines Streites seinen Kontrahenten mit einem Messer bedroht und diesem gegenüber auch körperliche Gewalt angewandt. Umstände, wie der Beschwerdeführer sicherstellen kann, dass er bei einem neuerlichen Streit nicht ähnlich reagieren werde, brachte er nicht vor. Vielmehr lässt die enorme Entgleisung des Verhaltens des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 vermuten, dass er in Stresssituationen – wie zum Bespiel bei einem Streit – neuerlich mit Gewalt oder Drohungen reagiert. Weiters darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall am 30. Juli 2019 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Vormerkung im Kriminalpolizeilichen Aktenindex wegen eines Vergehens nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) am 10. August 2019).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte sohin zu berücksichtigen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, also deutlich weniger als ein Jahr nach Setzung der Anlasstat, welche zur Verhängung des Waffenverbotes führte, ausreichende Hinweise dafür vorlagen, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht mehr besteht. Aufgrund der Kürze dieses Beobachtungszeitraumes war allerdings eine verlässliche positive Prognose zugunsten des Beschwerdeführers, dies trotz des Umstandes, dass er jedenfalls vor Setzung des Anlassdeliktes einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, noch nicht möglich, sondern geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich etwa von einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren aus, welcher in der Folge für sich geeignet sein könnte, eine etwaige positive Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG für den Beschwerdeführer stellen zu können. Gerade bei Waffenverboten mit Bezug zu Gewalttaten und Delikten gegen die Freiheit muss besonderes genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Wegfall des Waffenverbotes gegeben sind und erfordert dies jedenfalls einen längeren Beobachtungszeitraum.
6.4. Da sohin auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des verhängten Waffenverbotes noch vorlagen, war die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/07/0126; VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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