LVwG N LVwG-AV-1335/001-2018

LVwG-AV-1335/001-2018Landesverwaltungsgericht28.04.2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Einstellung von Leistungen; Anzeigepflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1335/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1335.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.10.2018, ***, betreffend rückwirkende Einstellung der monatlichen Geldleistung im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung per 31.07.2018 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 21 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die mit Bescheid derselben Behörde vom 02.08.2018 gewährte monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG in der Höhe von € 253,85 per 31.07.2018 eingestellt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Mietvertrag betreffend jener Wohnung, in der die nunmehrige Beschwerdeführerin gewohnt hat, per 31.07.2018 beendet wurde. Durch Wegfall der Wohnkosten bestünde somit kein Anspruch mehr ab diesem Zeitpunkt auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Gestützt wurde der Bescheid auf § 20 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 NÖ MSG.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die unterlassene Meldung nicht bestritten wird. Vielmehr wird auf die Umstände hingewiesen, die dazu geführt haben, dass die Meldung an die Behörde unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass gegen Ende August die Scheidung gewesen sei und ihr alles zu viel geworden wäre. Im Übrigen verweist sie auf ihre finanzielle Notlage.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.08.2018, ***, monatlich eine Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gewährt. Für den Monat Juni 2018 wurde eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 211,54 bewilligt, ab 01.07.2018 längstens bis 30.09.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 253,85.

Ebenso unbestritten wurde der dieser Berechnung zu Grunde liegende Mietvertrag mit Ende Juli 2018 aufgelöst. Wohnkosten ab 01.08.2018 wurden weder behauptet noch nachgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG sind bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.

Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ MSG haben Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 verhältnismäßig zu erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 4 leg.cit. darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin die Anzeigepflicht hinsichtlich der Veränderung der Wohnsituation nicht bekanntgegeben. Die belangte Verwaltungsbehörde war daher berechtigt und verpflichtet bescheidmäßig rückwirkend per 31.07.2018 die Berechnung neu vorzunehmen (im konkreten Fall mit dem Ergebnis, dass ab diesem Zeitpunkt keine Leistung mehr zusteht).

Der Bescheid steht somit unzweifelhaft in Einklang mit § 20 Abs. 2 und 3 NÖ MSG. Da die der ursprünglichen Bewilligung zu Grunde liegenden Wohnkosten mit Ablauf des 31.07.2018 weggefallen sind und ab 01.08.2018 Wohnkosten weder behauptet noch nachgewiesen wurden, kann daher die rückwirkende Einstellung im Hinblick auf § 20 Abs. 4 NÖ MSG auch nicht eine Beeinträchtigung des Wohnbedarfes oder des Lebensunterhaltes bewirken.

Der Beschwerde war somit jeder Erfolg zu versagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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