LVwG N LVwG-AV-1164/001-2019

LVwG-AV-1164/001-2019Landesverwaltungsgericht28.04.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Antragsbeilagen; Vorprüfung; Verbesserung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1164/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1164.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2019, Zl. ***, mit welchem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ein in der Berufung gestelltes Eventualbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erteilung der beantragten Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) worden war, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2019, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10. Jänner 2018, Zl. ***, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung aufgehoben wird.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Die A GmbH, FN ***, (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), welches die topographische Adresse ***, ***, aufweist. Nördlich des Baugrundstückes verläuft das Grundstück Nr. , EZ , KG *** („“; öffentliches Gut), welches sich im Alleineigentum der Stadtgemeinde *** befindet. Das Baugrundstück ist, anders als das öffentliche Gut „“, im Grenzkataster (§ 8 Vermessungsgesetz) eingetragen.

Das Baugrundstück ist als „Bauland – Wohngebiet“ gewidmet, wobei sich der nördliche Teil des Baugrundstückes nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in einem „erhaltungswürdigen Altortgebiet“ in der Bebauungsklasse I und II befindet. Als Bauweise ist für diesen Grundstücksteil eine geschlossene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 60 %) verordnet. Der südliche Teil des Baugrundstückes liegt außerhalb des „erhaltungswürdigen Altortgebietes“ und befindet sich ebenfalls in der Bebauungsklasse I und II. Als Bauweise ist für diesen Grundstücksteil eine offene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 25 %) verordnet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)

1.2. Verfahren:

1.2.1. Bauansuchen und baubehördliches Vorverfahren:

Am 30. Jänner 2015 brachte der ehemalige Bauwerber, C, beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) ein Bauansuchen betreffend das Vorhaben „Wohnhausanlage und Abbruch von Gebäuden“ („Bauteile A und B“) ein. Das Baugrundstück befand sich zu diesem Zeitpunkt im Alleineigentum der D GmbH, FN ***, bei welcher es sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Firmenwortlautänderung um die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt. Dieses Bauvorhaben steht mit einem von der Baubehörde I. Instanz zur Zl. *** geführten Bauverfahren in Zusammenhang, weshalb die beiden Verfahren von der Baubehörde I. Instanz weitgehend gemeinsam behandelt wurden.

Im Rahmen des abgeführten baubehördlichen Verfahrens vor der Baubehörde I. Instanz wurden mehrfach Verbesserungsaufträge erteilt, denen der ursprüngliche Bauwerber sowie später auch die Beschwerdeführerin (und deren Rechtsvorgängerin als jeweilige Bauwerberin) wiederholt durch Vorlage geänderter oder ergänzter Einreichunterlagen nachkamen. Weiters kam es zu Verständigungen der Nachbarn vom Bauvorhaben, die dagegen jeweils Einwendungen erhoben, sowie zur Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung.

1.2.2. Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017:

Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 17. November 2017 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (als Grundstückseigentümerin und nunmehrige Bauwerberin) gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein weiterer Verbesserungsauftrag erteilt, in welchem auszugsweise wie folgt festgehalten wurde:

„(…) Bei der Überprüfung Ihres Vorhabens hat die Baubehörde festgestellt, dass Ihrem Vorhaben nachfolgendes entgegensteht:

Gemäß § 164 NÖ BO 1996 Lüftung von Garagen – Alle Teile einer Garage müssen durch eine natürliche oder mechanische Lüftung ständig wirksam durchlüftet werden. Über die im Kellergeschoß eingezeichnete Lüftung sowie dem eingezeichneten Frischluftkanal ist eine Berechnung und Beschreibung der Garagenlüftung sowie Darstellung in den Ansichten und Schnitten beizubringen.

Gemäß § 48 NÖ BO 1996 Immissionsschutz ist der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.

Im Grundriss Kellergeschoß ist bei der ehemaligen Einfahrt (***) im Schnitt eine Rampe eingezeichnet, im Grundriss nicht. Soll die Rampe bleiben? Die Neigung der Rampe ist zu beachten?

Im Kiwa/Fahrradraum sind im Grundriss Kellergeschoß, Richtung Süden, Öffnungen eingezeichnet. In den Ansichten und Schnitt ist es zugeschüttet? Der Nachweis für die Berechnung der bebauten Fläche ist zu überprüfen. Gemäß § 70 NÖ BO 1996 ist die Bebauungsdichte das Verhältnis der mit Gebäude überbaubaren Teilfläche (Grundrissfläche nach § 4 Z 10) zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.

Im Grundriss Kellergeschoß sind 32 Stellplätze beschrieben, eingezeichnet sind 33 PKW-Stellplätze; dies ist zu korrigieren. Gemäß § 48 NÖ BO 1996 Immissionsschutz ist der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.

Gemäß § 19 NÖ BO 1996 Bauplan, Baubeschreibung ist in der Ansicht Ost und Süd sowie in den Schnitten des Bauteiles A eine genaue Darstellung der ehemaligen Garageneinfahrt darzustellen (Wand, Zugang, …) Durch diese Änderungen ist auch gemäß § 53 NÖ BO 1996 Höhe der Bauwerke eine nachvollziehbare Berechnung der Gebäudehöhe für Ansicht Ost und Süd zu erbringen.

Gemäß § 52 NÖ BO 1996 Vorbauten ist für die Stiege im Gelände im seitlichen Bauwich bei Bauteil A eine genaue Darstellung in der Ansicht Süd und ein Schnitt zu erbringen.

Für die Ableitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal ist eine Angabe über die Menge der einzuleitenden Regenwässer zu erbringen und die Zustimmung vom Referat Abwasserentsorgung.

Gemäß § 64 NÖ BTV 1996 Ableitung der Dachwässer ist die Traufenentwässerung in den Plänen darzustellen. In den Plänen steht in der Legende Regenentwässerung auf Eigengrund? Dieses ist zu korrigieren.

Im Bereich der neuen Rampe ist die Kanalführung einfach zu Ende? Wie erfolgt sie weiter zur ***? Eine vollständige Kanalführung ist in den Plänen darzustellen.

Eine neuerliche Kanalvidierung ist für die Einleitung der Schmutz- und Regenwässer in den öffentlichen Kanal aufgrund der notwendigen Ergänzungen erforderlich (Referat Abwasserentsorgung).

Gemäß § 15 NÖ BO 1996 ist die für die bei Bauteil A in der Dachdraufsicht dargestellte Luftwärmepumpe und Klimageräte ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Dafür ist eine detaillierte Beschreibung sowie gemäß § 48 NÖ BO 1996 Immissionsschutz der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.

Warum wird eine 3. Heizvariante (Wärmepumpe) errichtet?

Gemäß § 18 NÖ BO 1996 Pkt. 4 ist der Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme zu erbringen.

Gemäß § 19 NÖ BO 1996 Abs. 2 ist die Baubeschreibung zu überarbeiten und den zu verbesserten Einreichplänen anzupassen. Durch die neue Garageneinfahrt ergibt sich auch ein neues Brandschutzkonzept.

Der Lageplan ist noch nach Letztstand der Vermessung beizubringen (Einreichplan Planinhalt Lageplan).

Für Bauteil B (geschlossene Bauweise) ist ein Baugrubensicherungskonzept vorzulegen.

Die Änderungen, die sich bei Bauteil C (gesonderte Einreichung, GZ. ***) ergeben und in den Einreichplänen für Bauteil A+B eingezeichnet sind, sind zu ergänzen bzw. zu ändern.

Aufgrund der Vereinbarung mit den Nachbarn ist ein Konzept für die Baustelleneinrichtung für eine Zufahrt und Zugang nur über die *** (Bauteil C Bestandsfassade) vorzulegen.

Hinweis:

Für die ergänzten Einreichpläne ist noch ein Ortsbildgutachten sowie aktuelles Verkehrsgutachten und eine Stellungnahme des Brandschutzbeauftragten erforderlich.

(…)

Es wird Ihnen deshalb eine Frist bis zum 05.12.2017 eingeräumt, Ihren Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen.

Weiters werden Sie daraus hingewiesen, dass die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 einen Antrag ohne Bauverhandlung abzuweisen hat, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 hat die Baubehörde von Amts wegen die Behebung der Formgebrechen schriftlicher Anbringen zu veranlassen.

Sollte die oben festgehaltene Frist nicht eingehalten werden, ist das Bauvorhaben zurückzuweisen. (…)“

1.2.3. Reaktion auf den Verbesserungsauftrag durch die Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin legte der Baubehörde I. Instanz am 5. Dezember 2017 geänderte Unterlagen soweit sinnvoll als „Gesamtpaket“ des Anbringens samt Beilagen vor. Diesem „Gesamtpaket“ war eine Erklärung angeschlossen, welche Bearbeitungen der Einreichunterlagen erfolgt sind. Darüber hinaus fand sich in den Unterlagen der Hinweis, dass die A GmbH (infolge Änderung des Firmenwortlauts) die Rechtsnachfolgerin der D GmbH sei. Am 7. Dezember 2017 langte bei der Baubehörde I. Instanz darüber hinaus ein schalltechnisches Projekt der E GmbH vom 6. Dezember 2017 ein.

Am 4. Jänner 2018 wurde der Baubehörde I. Instanz überdies eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 22. Dezember 2017, TZ ***, übermittelt, mit welchem hinsichtlich des Baugrundstückes die Richtigstellung des Firmenwortlautes der D GmbH infolge Änderung des Firmenwortlautes auf A GmbH bewilligt wurde.

1.2.4. Erstinstanzlicher Bescheid:

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10. Jänner 2018, Zl. ***, wurde das Bauansuchen vom 30. Jänner 2015 betreffend das Vorhaben „Errichtung einer Wohnhausanlage Bauteil B geschlossene Bauweise mit 9 Wohneinheiten und Bauteil A offene Bauweise mit 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 32 Stellplätzen“ mangels Ergänzung namentlich genannter Antragsbeilagen gemäß „§ 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 18, 19 und 20 NÖ BO 1996 idgF“ zurückgewiesen. Begründend führte die Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die ergänzten Einreichunterlagen am 6. Dezember 2017 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt seien. Das schalltechnische Projekt sei am 7. Dezember 2017 eingegangen. Nach Überprüfung der Einreichunterlagen sei festgestellt worden, dass die Verbesserungen von der Bauwerberin nicht vollständig vorgelegt worden seien und der Verbesserungsauftrag somit als nicht erfüllt gelte.

Zu Punkt 1. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass die Berechnung der Garagenlüftung nach der NÖ BO 2014, OIB RL. 3 Pkt. 8.3. und OIB RL 2 Tabelle 2, erfolge. Laut Grundriss „Kellergeschoß“ sei die Fläche für die Garage 741,26 m², berechnet worden sei jedoch mit einer Fläche von 783,78 m².

Zu Punkt 2. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass der Grundriss „Kellergeschoß“ verkleinert worden sei. Die Kotenlinien für die Außenbemaßung würden gegenüber den vorherigen Einreichplänen fehlen. Der Schnitt C-C sei unklar, da der vollständige Verlauf der Schnittführung fehle.

Zu Punkt 3. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass der Grundriss „Kellergeschoß“ bei Bauteil A gegenüber der ursprünglichen Einreichung geändert worden sei. Für den Nachweis der bebauten Fläche seien die Vorsprünge im Grundriss EG, 1. und 2. OG und DG an der Westseite von 0,66 m auf 0,41 m reduziert worden. Durch diese Reduzierung habe der Nachweis der bebauten Flächen erbracht werden können.

Zu Punkt 4. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass der bereits eingezeichnete Behinderten-PKW-Stellplatz entfernt worden sei.

Zu Punkt 5. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass der Kellergrundriss geändert und das Kellergeschoß verkleinert worden sei. Die Schnittführung C-C sei unklar (Darstellung Gelände neu-alt mit Aufschüttung). In der Ostansicht sei bei Bauteil A die Anschüttung nicht dargestellt. In der Baubeschreibung sei die Beschreibung der Befestigung der Anschüttung entfernt worden. Die Berechnung der Gebäudehöhe sei laut Ansicht Ost für Bauteil A für die Bauklasse II mit 8,00 m überschritten worden. Bei der südöstlichen Gebäudekante sei die Höhe ca. 8,70 m und an der Nordkante 8,00 m. Das dargestellte Niveau des Bestandsgeländes an der Fassade (Ansicht Ost und Süd bei Bauteil A) habe sich gegenüber den vorherigen Einreichplänen geändert und sei nicht nachvollziehbar. Die Gebäudefrontflächen seien bei allen vier Gebäudefronten F1-F4 bei Bauteil A kleiner gegenüber den vorherigen Einreichplänen? Die Darstellung der Ostansicht, Grundriss „Kellergeschoß“ und Südansicht Schnitt 1 im Bereich des neuen Eingangsbereiches *** sei unklar (Stützmauern, Geländeveränderung, Schnittführung, Ansicht Tür und Linien für Stützmauer?).

Zu Punkt 7. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass eine Berechnung der Niederschlagswässer vorgelegt worden sei (Entwässerungstechnisches Einreichprojekt vom 04. Dezember 2017 von E ZT GmbH sowie eine Regenwasserberechnung von F GmbH vom 30. November 2017). Die Versickerung erfolge nun auf Eigengrund für Bauteil A und B, in der Legende stehe jedoch Ableitung in den Straßenkanal.

Zu Punkt 8. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass die Kanalvidierung des Referats Abwasserentsorgung fehle. Weiters sei die Darstellung des Schmutzwasserkanals im Grundriss „Kellergeschoß“ bei der neuen Fernwärmeübergabe zu Ende und somit unvollständig.

Zu Punkt 9. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass die Luftwärmepumpe entfernt und für die Klimageräte ein schalltechnisches Projekt vom 06. Dezember 2017 von E GmbH vorgelegt worden sei. Das Gutachten beziehe sich auf 27 Wohnungen, projektiert seien jedoch 32 Wohnungen.

Zu Punkt 12. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass kein aktuelles Brandschutzkonzept vorgelegt worden sei. Generell sei die Baubeschreibung zu den Einreichplänen und der vorherigen Baubeschreibung widersprüchlich (Kinderspielplatz im Grünland? Die Beschreibung der Handbefestigung sei entfernt worden. Der Punkt „Barrierefreiheit“ sei aus der Beschreibung entfernt worden, die brandschutztechnische Stellungnahme sei von der Landesstelle für Brandverhütung mit Stand 23. Dezember 2015 beigelegt).

Zu Punkt 13. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass der vorgelegte Lageplan noch alle Grundstücksdaten der ursprünglichen Einreichung beinhalte. Es stelle sich die Frage, ob dieser neu eingereichte Lageplan dem Letztstand des befugten Vermessers entspreche.

Zu Punkt 14. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz wörtlich wie folgt aus: „Vorlage einer statischen Berechnung vom Sept. 2015 und vom Nov. 2017 von G GmbH zur Einreichung Baugrubensicherung (dient nicht zur Ausführung). Laut Baubeschreibung Vorstatik und endgültige Festlegung im Zuge des Baubeginns. Die vorgelegte statische Berechnung ist nicht vollständig zu überprüfen.“

Des Weiteren würden nach Ansicht der Baubehörde I. Instanz folgende Unterlagen fehlen:

Die Bekanntgabe der Änderung des Firmenwortlautes sowie der Adresse der Bauwerberin und Grundstückseigentümerin fehle.

Es liege keine Vollmacht für Frau H betreffend die Unterfertigung der Pläne als Bauwerberin und Grundeigentümerin vor.

Auf den Einreichplänen vom 05. Dezember 2017 fehle die Zustimmung der Bauwerberin und Grundeigentümerin.

Einem Bauansuchen nach § 14 NÖ BO 1996 seien die erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 18 und 19 NÖ BO 1996, wie ein aktueller Grundbuchsauszug, ein Bauplan und die Baubeschreibung mit der Zustimmung des Grundeigentümers, anzuschließen. Das Fehlen auch nur einer dieser Unterlagen und der Unterschrift des Grundeigentümers am Bauplan stelle ein Formgebrechen dar. Da die Bauwerberin der Aufforderung vom 17. November 2017 zur Behebung des Formgebrechens innerhalb der gestellten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen sei, wäre das Bauansuchen wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen gewesen.

1.2.5. Berufung:

Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2017 (Anm.: gemeint wohl: 29. Jänner 2018) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses im Wesentlichen dahingehend, dass die Baubehörde I. Instanz vielfach inhaltliche Unzulänglichkeiten rüge und sie als Antragsmängel behandle, obwohl es dabei in Wahrheit um die inhaltliche Beurteilung des Bauansuchens gehe. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG könne es sich nur um ein Defizit der eingebrachten Dokumente der Art handeln, dass diese den durch das Gesetz aufgestellten Anforderungen an solche Einreichungen nicht entsprechen. Andere Unzulänglichkeiten, die die Erfolgsaussichten des Ansuchens betreffen würde, seien davon zu unterscheiden. Auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass kein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgelegen sei, weil kein derartiges Defizit der eingebrachten Dokumente vorgelegen wäre.

Soweit die Baubehörde I. Instanz der Ansicht sei, dass Hindernisse im Sinne des § 20 NÖ BO 1996 bestehen, hätte sie dies der Beschwerdeführerin unter konkreter Angabe der Hindernisse mitzuteilen gehabt. Tatsächlich sei im Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 jedoch nicht erkennbar gewesen, in welchen Punkten die Baubehörde I. Instanz Hindernisse nach § 20 NÖ BO 1996 als gegeben ansehe, wo Unterlagen fehlen würden, und wo die Baubehörde I. Instanz nur der Ansicht sei, weiter ermitteln zu müssen. Selbst wenn Hindernisse nach § 20 NÖ BO 1996 bestehen sollten, wäre das Bauansuchen allerdings nicht zurückzuweisen, sondern mit einer Abweisung vorzugehen gewesen.

Darüber hinaus hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die von der Baubehörde I. Instanz im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Mängel und Unvollständigkeiten allesamt nicht (mehr) vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 mit ihren Eingaben vom 05. und 06. Dezember 2017 in allen Punkten vollinhaltlich nachgekommen sei, und selbst deren Vorliegen, wenn überhaupt, nur zu einer Abweisung des Bauansuchens auf Grundlage des § 20 NÖ BO 1996 berechtigt hätte.

Zu den von der Baubehörde I. Instanz weiters behaupteten Mängeln (Seite 5 des erstinstanzlichen Bescheides) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass diese Unterlagen nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 gewesen seien. Darüber hinaus sei die Änderung des Firmenwortlautes der Baubehörde I. Instanz durch Frau H als Vertreterin der Bauwerberin mit E-Mail vom 14. September 2017 bekanntgegeben worden. Im Übrigen sei die Änderung des Firmenwortlauts für das Bauverfahren ohne jede Relevanz; der Rechtsträger sei unverändert und die Behörde sei unschwer in der Lage, solche Informationen aus dem offenen Firmenbuch zu entnehmen. Die Zurückweisung sei sohin nicht rechtmäßig und darüber hinaus auch schikanös erfolgt, zumal die Information der Baubehörde I. Instanz auch nochmals persönlich am 28. September 2017 von Frau H mitgeteilt worden sei, bei welcher Gelegenheit auch die Vollmachten der Grundstückseigentümerin und der Bauwerberin an Frau H übergeben worden seien. Eine Vollmacht der Bauwerberin zugunsten Frau H sei bereits am 21. Juni 2017 der Baubehörde I. Instanz vorgelegt worden. Eine weitere Vollmacht sei am 5. Dezember 2017 gemeinsam mit dem „Gesamtpaket“ zur Einreichung abgegeben worden. Im Übrigen werde allen Vertretungshandlungen von Frau H – wie auch bisher – volle Zustimmung und Genehmigung erteilt, insbesondere zur Unterzeichnung aller Unterlagen anstelle der Bauwerberin und Liegenschaftseigentümerin im Bauverfahren. Eine Zustimmung der Grundeigentümerin wäre überdies nur erforderlich, wenn eine von der Grundeigentümerin verschiedene Person die Baubewilligung beantragt, was gegenständlich aber nicht der Fall sei. Schließlich sei die Bevollmächtigung der E GmbH durch die Bauwerberin seitens der Baubehörde I. Instanz zuvor niemals in Zweifel gezogen worden.

Abschließend monierte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Begründungsmängeln im erstinstanzlichen Bescheid.

1.2.6. Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz) vom 10. April 2019, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde das in der Berufung gestellte Eventualbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erteilung der beantragten Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften (insbesondere der anwendbaren Bestimmungen der NÖ BO 1996 idF LGBl. Nr. 8200-23) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 u.a. aufgefordert worden sei, für Bauteil B (geschlossene Bauweise) ein Baugrubenkonzept vorzulegen. Diese Aufforderung sei von der Baubehörde I. Instanz auf Grundlage des § 19 Abs. 3 NÖ BO 1996 zu Recht ergangen. Im Bescheid, mit dem die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgt wäre, sei ausgeführt, dass die vorgelegte statische Berechnung nicht vollständig zu überprüfen sei. Nach Rücksprache mit der GA IV/1 sei erläutert worden, dass die vorgelegte Statik nicht schlüssig sei, von falschen Grundlagen ausgehe und daher nicht zu überprüfen gewesen wäre. Dem Baugrubensicherungskonzept sei der Plan von 2015 zugrunde gelegt. Außerdem würden die Angaben über die Bohrpfähle nicht übereinstimmen, im Plan (aus 2017) seien Bohrpfähle mit D=60 angeführt, im Baugrubensicherungskonzept werde der Außenradius des Bohrpfahls mit 0,22 m angegeben. Der Verbesserungsauftrag, für Bauteil B ein Baugrubensicherungskonzept vorzulegen, sei daher nicht erfüllt worden und sei die Zurückweisung aufgrund Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sohin zu Recht erfolgt. Weiters würden sich die Einreichpläne und die Baubeschreibung teilweise widersprechen (z.B. Ableitung von Regenwässer). Überdies seien dem brandschutztechnischen Gutachten, datiert mit 23. Dezember 2015, Pläne aus 2015 zugrunde gelegt worden und nicht die geänderten Pläne aus 2017.

Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln des erstinstanzlichen Bescheides wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass diese von der Berufungsbehörde saniert werden könnten.

Ergänzend wurde festgehalten, dass die Ansicht, dass der Verbesserungsauftrag teilweise nur Fragen aufwerfe, welche keinen Verbesserungsauftrag darstellen und demnach auch keine Zurückweisung rechtfertigen würden, korrekt sei, das Bauansuchen aber auch nicht wegen dieser Fragen zurückgewiesen worden sei. Im Grunde reiche es, wenn ein Punkt eines mehrere Punkte umfassenden Verbesserungsauftrages nicht erfüllt wurde, damit eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgen könne. Dies sie gegenständlich der Fall gewesen. In einem solchen Fall sei das Bauansuchen jedenfalls zurückzuweisen und nicht nach§ 20 NÖ BO 1996 abzuweisen und zwar selbst dann, wenn das Bauansuchen auch inhaltliche Mängel aufweise.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde begründend fest, dass im Falle einer Berufung gegen die Zurückweisung durch die Baubehörde I. Instanz Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Aus diesem Grund handle es sich bei dem in der Berufung gestellten Eventualbegehren, der Stadtrat der Stadtgemeinde *** möge antragsgemäß die Baubewilligung erteilen und somit in der Sache entscheiden, um einen unzulässigen Antrag, der zurückzuweisen sei.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom 29. Jänner 2018.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019, eingelangt am 11. Oktober 2019, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie dem Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

Anbringen

§ 13. (1) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) […]

2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) […]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) […]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) […]

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) […]

2.4. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 idgF:

Übergangsbestimmungen

§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

(2) […]

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(11) […]

Schlussbestimmungen

§ 72. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

(2) […]

2.5. NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 idF LGBl. Nr. 8200-23:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

3. […]

Antragsbeilagen

§ 18. (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):

höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder

c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

2. Bautechnische Unterlagen:

a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach

ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);

b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;

c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfasster Teilungsplan;

d) abweichend davon:

obeim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,

obei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.

3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Neubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.

4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).

(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

§ 19. (1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

oLage mit Höhenkoten und Nordrichtung,

obei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung

­aus dem Grenzkataster,

ist keiner vorhanden

­aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist,

liegt ein solcher nicht vor

­einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen,

in allen übrigen Fällen

­aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss,

obei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,

oGrundstücksnummern,

oNamen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,

oWidmungsart,

ofestgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,

obestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,

odie im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,

b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,

c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,

d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte;

3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;

4. die Tragwerkssysteme;

5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;

6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung.

Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.

Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind

oim Lageplan und

oin den Grundrissen und Schnitten

farblich verschieden darzustellen.

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;

2. die Grundrissfläche;

3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;

4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;

5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;

6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);

7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

oDetailpläne,

ostatische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,

oein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes,

oeine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,

oeine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,

oein Brandschutzkonzept,

oeine Fluchtzeitberechnung,

oAngaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),

oeine Wärmebedarfsrechnung,

oeinen Stellplan für Kraftfahrzeuge,

oElektroinstallationspläne,

oSitzpläne und

oeinen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.

(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.

Vorprüfung

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. eine Bestimmung

­dieses Gesetzes

­des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

­der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,

­des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

­des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder

­einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1. Sache des Verfahrens:

Festzuhalten ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Konkret wurde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt II. das Eventualbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erteilung der beantragten Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen, wohingegen das Bauansuchen der Beschwerdeführerin durch die Baubehörde I. Instanz (zur Gänze) zurückgewiesen wurde. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung der Berufung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sowie die Zurückweisung des Eventualbegehrens (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) rechtmäßig war.

Hierzu ist auch festzuhalten, dass gemäß ständiger Judikatur dann, wenn die erstinstanzliche Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH vom 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war; dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde daher nicht über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 16. Dezember 1996, 93/10/0165; VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/03/0129; VwGH vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0010).

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 VwGVG – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde demnach einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“.

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. z.B. VwGH vom 20. März 2012, 2012/11/0013; VwGH vom 27. April 2004, 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 VwGVG unverändert Gültigkeit. Auch dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002; VwGH vom 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0059).

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Zu prüfen ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin – wie bereits eingangs festgehalten – ausschließlich, ob die zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde bestätigte Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgt ist und, ob die Zurückweisung des in der Berufung gestellten Eventualbegehrens gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.1.2. Zur anwendbaren Rechtslage:

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 01. Februar 2015 (vgl. § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014), anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (vgl. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 NÖ BO 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, dem 13. Juli 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag (Bauansuchen) vom 30. Jänner 2015 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. Nr. 8200-23 (vgl. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014) anzuwenden. Sämtliche Paragraphenzitate der NÖ Bauordnung 1996 beziehen sich auf diese Gesetzesfassung.

3.1.3. Zum Verhältnis zwischen § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 und § 13 Abs. 3 AVG:

Erweist sich ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BO 1996 im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 als mangelhaft, ist die Baubehörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, wobei das Bauansuchen nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten, angemessenen Frist zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Nur dann, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Vorprüfung (§ 20 Abs. 1 NÖ BO 1996) zu dem Ergebnis gelangt, dass das beantragte Projekt, wie in den (vollständigen) Einreichunterlagen dargestellt, nicht bewilligungsfähig ist, hätte sie dem Bauwerber eine Abänderung des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 unter Setzung einer hierfür angemessenen Frist aufzutragen.

Ein Vorgehen nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 kommt sohin erst dann in Betracht, wenn eine inhaltliche Beurteilung des Projektes möglich ist und diese negativ ausfällt. Vor einer inhaltlichen Prüfung eines Bauvorhabens ist daher von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BO 1996 erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen nach § 19 NÖ BO 1996 entsprechen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, hat die Behörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung dieser Mängel zu erteilen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 20 NÖ BO 2014 Anm. 2 (344f) zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur Formmängel, sondern auch inhaltliche Mängel eines Anbringens. So weist ein Anbringen einen Mangel auf, wenn es von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG hinsichtlich eines vollständigen, fehlerfreien Anbringens abweicht (vgl. VwGH vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachentscheidung – Berücksichtigung finden (vgl. VwGH vom 16. April 2004, 2003/01/0032, u.a.).

Von Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. VwGH vom 29. April 2005, 2005/05/0100, u.a.), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens oder der Unbegründetheit (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde durch § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. u.a. VwGH vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht der „eigentliche Zweck“ der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. u.a. VwGH vom 06. Juli 2011, 2011/08/0062).

Von der Regelung des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 werden die Antragsbeilagen zum Bauansuchen nach den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 – wie bereits dargelegt – nicht erfasst, für welche die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen hat. § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 sieht von Gesetzes wegen die Abweisung des Antrages vor, wenn die Baubehörde eines der im § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies unter Fristsetzung zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen dem Bauwerber mitzuteilen und ist nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag (das Bauansuchen) abzuweisen.

Sofern die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens annimmt, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert hat (vgl. VwGH vom 4. April 2002, 2000/06/0143 (zur Tiroler Bauordnung); VwGH vom 16. April 2004, 2003/01/0032; VwGH vom 23. März 2006, 2005/07/0022). Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfSlg. 8775/1980, u.a.).

3.1.4. Zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens vom 30. Jänner 2015:

Wie bereits festgehalten, ist als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH vom 16. September 2009, 2008/05/0206, mwH, (zur Wiener Bauordnung)). Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0044; VwGH vom 1. April 2008, 2007/06/0281, mwH (zur Vorarlberger Bauordnung)).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens gefordert werden, nur dann rechtmäßig ist, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0109 (zur Wiener Bauordnung); VwGH vom 4. April 2002, 2000/06/0143 (zur Tiroler Bauordnung); vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2004, § 13, Rz 25 ff, insbesondere Rz 30, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

Mit Schreiben vom 17. November 2017 erteilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin einen neuerlichen Verbesserungsauftrag, dem diese nach Auffassung der Baubehörden I. und II. Instanz binnen der gesetzten Frist nicht vollständig nachkam. Zu den einzelnen Punkten dieses Verbesserungsauftrages ist unter Berücksichtigung insbesondere auch der zu Punkt 3.1.3. dieses Erkenntnisses dargelegten Rechtslage zum Verhältnis zwischen § 13 Abs. 3 AVG und § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 wie folgt festzuhalten:

a) Gemäß § 164 NÖ BO 1996 Lüftung von Garagen – Alle Teile einer Garage müssen durch eine natürliche oder mechanische Lüftung ständig wirksam durchlüftet werden. Über die im Kellergeschoß eingezeichnete Lüftung sowie dem eingezeichneten Frischluftkanal ist eine Berechnung und Beschreibung der Garagenlüftung sowie Darstellung in den Ansichten und Schnitten beizubringen.

Gemäß § 48 NÖ BO 1996 Immissionsschutz ist der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.

Zu diesem Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hält die Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung lediglich fest, dass die Berechnung der Garagenlüftung nach der NÖ BO 2014, OIB RL. 3 Pkt. 8.3. und OIB RL. 2 Tabelle 2, erfolge. Laut Grundriss „Kellergeschoß“ sei die Fläche für die Garage 741,26 m², berechnet worden sei jedoch mit einer Fläche von 783,78 m².

Die Baubehörde I. Instanz übersieht offenbar, dass dem von der Beschwerdeführerin übergebenen „Gesamtpaket“ vom 5. Dezember 2017 insbesondere auch ein Schreiben der F GmbH vom 30. November 2017 im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Tiefgarage in brandschutztechnischer Hinsicht beigelegt war. Im Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom 05. Dezember 2017 ist dazu ausgeführt, dass durch die natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung der Garage mit je zwei Zu- und Ablufteinrichtungen die Querdurchlüftung der Garage gewährleistet sei, wodurch die CO-Anlage entfallen habe können. Die internen Kellerräume in Bauteil A und B inklusive internen Stiegen, Kellerfenstern und vorliegenden Lichtschächten seien ebenfalls entfallen, um die so geschaffenen Räume als Einlagerungsräume nutzen zu können und gemeinsam über je eine Brandrauchentlüftung (BRE) von 0,5 m² mittels Luftbrunnen zu belüften. Dadurch sei das sehr lange Kollektorbauwerk, das sich im seitlichen Bauwich befunden habe und Inhalt des „Einspruchs I“ gewesen sei, wegfallen. Weiters enthält auch die Baubeschreibung vom 5. Dezember 2017 ein Brandschutzkonzept und war der Baubeschreibung überdies eine brandschutztechnische Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom 23. Dezember 2015, AZ. ***, angeschlossen. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch ein schalltechnisches Projekt der E GmbH vom 6. Dezember 2017 vorgelegt. Dieses Gutachten beziehe sich nach Auffassung der Baubehörde I. Instanz jedoch auf 27 Wohnungen, wohingegen 32 Wohnungen projektiert seien.

Die Baubehörden I. und II. Instanz legen jeweils nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Vorlage dieser Unterlagen den Nachweis, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt, nicht erbracht hätte. Tatsächlich moniert die Baubehörde I. Instanz im Übrigen anlässlich ihrer Bescheidbegründung bloß – vermeintliche – inhaltliche Mängel der zu diesem Punkt von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (im Sinne von falschen Berechnungsgrundlagen) und keine Unvollständigkeit der Antragsbeilagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte sohin im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 zu Unrecht, da inhaltliche Mängel des Bauansuchens nicht zur Zurückweisung, sondern lediglich – unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 – zu dessen Abweisung berechtigen.

b) Im Grundriss Kellergeschoß ist bei der ehemaligen Einfahrt (***) im Schnitt eine Rampe eingezeichnet, im Grundriss nicht. Soll die Rampe bleiben? Die Neigung der Rampe ist zu beachten?

Zu diesem Punkt führt die Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung aus, dass der Grundriss „Kellergeschoß“ verkleinert worden sei. Die Kotenlinien für die Außenbemaßung würden jedoch gegenüner den vorherigen Einreichplänen fehlen. Der Schnitt C-C sei unklar, da der vollständige Verlauf der Schnittführung fehle.

Damit moniert die Baubehörde I. Instanz neuerlich bloß – vermeintliche – inhaltliche Unrichtigkeiten bzw. inhaltliche Unvollständigkeiten der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichunterlagen und keine Unvollständigkeit der dem Bauansuchen angeschlossenen Antragsbeilagen an sich gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte sohin auch im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 zu Unrecht, da inhaltliche Mängel des Bauansuchens – unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 – lediglich zu dessen Abweisung und nicht zur Zurückweisung berechtigen.

c) Im Kiwa/Fahrradraum sind im Grundriss Kellergeschoß, Richtung Süden, Öffnungen eingezeichnet. In den Ansichten und Schnitt ist es zugeschüttet? Der Nachweis für die Berechnung der bebauten Fläche ist zu überprüfen. Gemäß § 70 NÖ BO 1996 ist die Bebauungsdichte das Verhältnis der mit Gebäude überbaubaren Teilfläche (Grundrissfläche nach § 4 Z 10) zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.

Dieser Mangel wurde von der Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung – jedenfalls fristgerecht behoben.

d) Im Grundriss Kellergeschoß sind 32 Stellplätze beschrieben, eingezeichnet sind 33 PKW-Stellplätze; dies ist zu korrigieren.

Gemäß den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz wurde der bereits eingezeichnete Behinderten-PKW-Stellplatz in den Einreichunterlagen durch die Beschwerdeführerin entfernt und der diesbezügliche Mangel damit behoben, wenngleich die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung ihrer Rechtsmittel festhält, dass der Behinderten-PKW-Stellplatz nicht entfernt, sondern lediglich dessen Lage verändert worden sei. Die Baubehörde I. Instanz erachtet den von ihr georteten Mangel damit jedoch augenscheinlich als verbessert und auch die belangte Behörde greift diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 in ihrer Bescheidbegründung an keiner Stelle mehr auf.

Gemäß § 48 NÖ BO 1996 Immissionsschutz ist der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.

Auch zu diesem Punkt ist neuerlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 ein schalltechnisches Projekt der E GmbH vom 6. Dezember 2017 bei der Baubehörde I. Instanz vorgelegt hat. Dieses Gutachten beziehe sich nach Auffassung der Baubehörde I. Instanz jedoch auf 27 Wohnungen, wohingegen 32 Wohnungen projektiert seien. Abgesehen von diesem – vermeintlichen – inhaltlichen Mangel des schalltechnischen Projeks unterlässt es die Baubehörde I. Instanz jedoch zu begründen, weshalb trotz Vorlage dieser Unterlagen dennoch vom Vorliegen einer Unvollständigkeit der Antragsbeilagen zum Bauansuchen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 auszugehen sei. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte sohin auch im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 zu Unrecht, da bestenfalls ein inhaltlicher Mangel des Bauansuchens vorliegt, der nicht zur Zurückweisung des Bauansuchens berechtigt.

e) Gemäß § 19 NÖ BO 1996 Bauplan, Baubeschreibung ist in der Ansicht Ost und Süd sowie in den Schnitten des Bauteiles A eine genaue Darstellung der ehemaligen Garageneinfahrt darzustellen (Wand, Zugang, …). Durch diese Änderungen ist auch gemäß § 53 NÖ BO 1996 Höhe der Bauwerke eine nachvollziehbare Berechnung der Gebäudehöhe für Ansicht Ost und Süd zu erbringen.

Diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 betreffend hält die Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung fest, dass der Kellergrundriss verändert worden und das Kellergeschoß verkleinert worden sei. Die Schnittführung C-C sei unklar (Darstellung Gelände neu – alt mit Aufschüttung). In der Ostansicht sei bei Bauteil A die Anschüttung nicht dargestellt. In der Baubeschreibung sei die Beschreibung der Befestigung der Anschüttung entfernt worden.

Die Berechnung der Gebäudehöhe sei laut Ansicht Ost für Bauteil A für die Bauklasse II mit 8,00 m überschritten worden. Bei der südöstlichen Gebäudekante sei die Höhe ca. 8,70 m und an der Nordkante 8,00 m.

Das dargestellte Niveau des Bestandsgeländes an der Fassade (Ansicht Ost und Süd bei Bauteil A) habe sich gegenüber den vorherigen Einreichplänen geändert und sei nicht nachvollziehbar.

Die Gebäudefrontflächen seien bei allen vier Gebäudefronten F1-F4 bei Bauteil A kleiner gegenüber den vorherigen Einreichplänen?

Die Darstellung der Ostansicht, Grundriss „Kellergeschoß“ und Südansicht Schnitt 1 im Bereich des neuen Eingangsbereiches *** sei unklar (Stützmauern, Geländeveränderung, Schnittführung, Ansicht Tür und Linien für Stützmauer?).

Damit moniert die Baubehörde I. Instanz im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 neuerliche ausschließlich – vermeintliche – inhaltliche Unrichtigkeiten der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichunterlagen und keine Unvollständigkeit der Antragsbeilagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte sohin auch im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 zu Unrecht, da selbst bei Zutreffen der von der Baubehörde I. Instanz behaupteten inhaltlichen Unzulänglichkeiten der Einrichunterlagen lediglich – unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 – mit einer Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen wäre.

f) Gemäß § 52 NÖ BO 1996 Vorbauten ist für die Stiege im Gelände im seitlichen Bauwich bei Bauteil A eine genaue Darstellung in der Ansicht Süd und ein Schnitt zu erbringen.

Dieser Punkt wird seitens der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung an keiner Stelle aufgegriffen. Die Baubehörde I. Instanz sieht den Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 in diesem Punkt sohin augenscheinlich als erfüllt an, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist. Auch die belangte Behörde greift diesen Punkt des Verbesserungsauftrages in ihrer Bescheidbegründung nicht auf.

g) Für die Ableitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal ist eine Angabe über die Menge der einzuleitenden Regenwässer zu erbringen und die Zustimmung vom Referat Abwasserentsorgung. Gemäß § 64 NÖ BTV 1996 Ableitung der Dachwässer ist die Traufenentwässerung in den Plänen darzustellen. In den Plänen steht in der Legende Regenentwässerung auf Eigengrund? Dieses ist zu korrigieren.

Zu diesem Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führt die Baubehörde I. Instanz aus, dass eine Berechnung der Niederschlagswässer vorgelegt worden sei (Entwässerungstechnisches Einreichprojekt vom 4. Dezember 2017 von E GmbH sowie eine Regenwasserberechnung von F GmbH vom 30. November 2017). Die Versickerung erfolge nun auf Eigengrund für Bauteil A und B. Laut Legende werde in den Straßenkanal eingeleitet.

Die Baubehörde I. Instanz moniert diesbezüglich eine – vermeintliche – Widersprüchlichkeit in den Einreichunterlagen im Hinblick auf die in der Legende angeführte Ableitung der Niederschlagswässer in den Straßenkanal, obwohl für Bauteil A und B eine Versickerung auf Eigengrund erfolge. Hierbei handelt es sich jedoch ebenfalls um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 bewirken oder darstellen würde. Vielmehr handelt es sich – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 berechtigen würde.

Bei der Zustimmung des Referats Abwasserentsorgung handelt es sich gleichwohl um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 bewirken würde. Das – vermeintliche – Fehlen dieser Zustimmung würde – allenfalls – einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens darstellen, der zu dessen Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 berechtigen würde.

h) Im Bereich der neuen Rampe ist die Kanalführung einfach zu Ende? Wie erfolgt sie weiter zur ***? Eine vollständige Kanalführung ist in den Plänen darzustellen.

Zunächst gilt es zu bemerken, dass die Baubehörde I. Instanz auf diesen – vermeintlichen – Mangel in ihrer Bescheidbegründung überhaupt nicht eingeht, weshalb davon auszugehen ist, dass selbst die Baubehörde I. Instanz diesbezüglich vom Vorliegen einer fristgerechten Verbesserung durch die Beschwerdeführerin ausgeht. Auch die Baubehörde II. Instanz geht auf diesen (Teil-)Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides ein.

Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber dennoch, dass es sich diesbezüglich um keinen konkreten Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin handelt, sondern vielmehr um bloße Fragen der Baubehörde zur konkreten Bauausführung. Ein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 AVG liegt demnach nicht vor. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn seitens der Baubehörde I. Instanz die Fragen „Im Bereich der neuen Rampe ist die Kanalführung einfach zu Ende? Wie erfolgt sie weiter zur ***?“ nicht gestellt und nur der Auftag zur Darstellung der vollständigen Kanalführung in den Plänen erteilt worden wäre, nicht vom Vorliegen eines Mangels im Hinblick auf die nach den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 vorzulegenden Antragsbeilagen und damit nicht von einer Unvollständigkeit des Bauansuchens an sich, sondern vielmehr – allenfalls – vom Vorliegen eines inhaltlichen Mangels nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 auszugehen, der lediglich zur Abweisung des Bauansuchens berechtigen würde.

Eine neuerliche Kanalvidierung ist für die Einleitung der Schmutz- und Regenwässer in den öffentlichen Kanal aufgrund der notwendigen Ergänzungen erforderlich (Referat Abwasserentsorgung).

Hierbei handelt es sich ebenfalls um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 bewirken würde. Vielmehr handelt es sich auch hier – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 berechtigen würde.

i) Gemäß § 15 NÖ BO 1996 ist die für die bei Bauteil A in der Dachdraufsicht dargestellte Luftwärmepumpe und Klimageräte ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Dafür ist eine detaillierte Beschreibung sowie gemäß § 48 NÖ BO 1996 Immissionsschutz der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.

Gemäß den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz wurde die Luftwärmepumpe entfernt und für die Klimageräte ein schalltechnisches Projekt der E GmbH vom 06. Dezember 2017 vorgelegt. Dieses Gutachten beziehe sich jedoch auf 27 Wohnungen, wohingegen 32 Wohnungen projektiert seien. Damit moniert die Baubehörde I. Instanz eine – vermeintliche – inhaltliche Unrichtigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten schalltechnischen Projektes und keine Unvollständigkeit der Antragsbeilagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 1996. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte sohin auch im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 zu Unrecht, da inhaltliche Mängel des Bauansuchens nicht zur Zurückweisung, sondern lediglich – unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 – zu dessen Abweisung berechtigen.

j) Warum wird eine 3. Heizvariante (Wärmepumpe) errichtet?

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich dabei um keinen konkreten Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin handelt, sondern vielmehr um eine bloße Frage der Baubehörde zur konkreten Bauausführung. Ein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 AVG liegt demnach nicht vor.

k) Gemäß § 18 NÖ BO 1996 Pkt. 4 ist der Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme zu erbringen.

Der Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 1996 konnte entfallen, da die ursprünglich geplante Energieversorgungsanlage mit Gaskessel und Luftwärmepumpe gemäß dem am 05. Dezember 2017 an die Baubehörde I. Instanz übermittelten „Gesamtpaket“ nicht ausgeführt wird. Die Energieversorgung wird über das örtliche Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährleistet, sodass diesbezüglich kein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 AVG gegeben ist.

l) Gemäß § 19 NÖ BO 1996 Abs. 2 ist die Baubeschreibung zu überarbeiten und den zu verbesserten Einreichplänen anzupassen. Durch die neue Garageneinfahrt ergibt sich auch ein neues Brandschutzkonzept.

Die Baubehörde I. Instanz hält zu diesem Punkt in ihrer Bescheidbegründung fest, dass kein aktuelles Brandschutzkonzept vorgelegt worden sei und die Baubeschreibung zu den Einreichplänen und der vorherigen Baubeschreibung widersprüchlich sei. Dabei übersieht die Baubehörde I. Instanz, dass dem am 5. Dezember 2017 übergebenen „Gesamtpaket“ eine Stellungnahme der F GmbH vom 30. November 2017 im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Tiefgarage in brandschutztechnischer Hinsicht beigelegt war. Weiters enthält auch die Baubeschreibung vom 5. Dezember 2017 ein Brandschutzkonzept und war der Baubeschreibung überdies eine brandschutztechnische Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom 23. Dezember 2015, AZ. ***, angeschlossen. Insofern kann daher von vornherein nicht vom Vorliegen einer Unvollständigkeit der Einreichunterlagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 ausgegangen werden und berechtigen allfällige inhaltliche Mängel dieser Unterlagen (Widersprüchlichkeiten, mangelnde Aktualität, etc.) bloß zur Abweisung des Bauansuchens im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996.

Gleiches gilt auch für die von der Baubehörde I. Instanz angesprochene – angebliche – Widersprüchlichkeit der Baubeschreibung zu den Einreichplänen und der vorherigen Baubeschreibung, zumal derartige inhaltliche Mängel ebenfalls nur zur Abweisung des Bauansuchens nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 berechtigen, da damit keine Unvollständigkeit der Antragsbeilagen vorliegt.

m) Der Lageplan ist noch nach Letztstand der Vermessung beizubringen (Einreichplan Planinhalt Lageplan).

Die Baubehörden I. und II. Instanz übersehen in diesem Punkt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antragsbeilagen – insoweit unstrittig – einen Lageplan angeschlossen hat. Dieser fehlt dem Bauansuchen sohin nicht, sodass auch keine Unvollständigkeit des Bauansuchens im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 1996 vorliegt. Die Baubehörde I. Instanz spricht vielmehr einen – vermeintlichen – inhaltlichen Mangel des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lageplans an bzw. wirft gar nur die Frage auf, ob der Lageplan tatsächlich dem Letztstand des Vermessers entspricht. Selbst bei Zutreffen einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Lageplanes (im Sinne einer mangelnden Aktualität der Grundstücksdaten) wäre das Bauansuchen jedoch nur auf Grundlage des § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 abzuweisen, nicht aber gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

n) Für Bauteil B (geschlossene Bauweise) ist ein Baugrubensicherungskonzept vorzulegen.

Den Baubehörden I. und II. Instanz ist dahingehend beizupflichten, dass die Baubehörde nach § 19 Abs. 3 NÖ BO 1996 berechtigt ist, die Vorlage weiterer Unterlagen vom Bauwerber zu verlangen. Diese Berechtigung besteht allerdings nur, soweit dies zur (technischen) Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Ist zur Erteilung der Baubewilligung demnach die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig, ist dem Bauwerber die Nachreichung dieser Unterlagen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen und sein Ansuchen, wenn er die Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt hat und auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hingewiesen worden ist, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 3. Juli 2001, 2001/05/0136; u.a.).

Die Baubehörden I. und II. Instanz übersehen jedoch augenscheinlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere eine statische Berechnung aus September 2015 und aus November 2017 der G GmbH, GZ. ***, zur Einreichung „Baugrubensicherung“ vorgelegt hat. Die Baubehörde I. Instanz unterlässt es dabei, konkrete Mängel im Hinblick auf die statische Berechnung darzulegen und beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass „die vorgelegte statische Berechnung nicht vollständig zu überprüfen [sei]“. Wenn nun die belangte Behörde ergänzend dazu ausführt, dass die vorgelegte Statik nicht schlüssig sei und diese von falschen Grundlagen ausgehe, so moniert sie damit inhaltliche Mängel der von der Beschwerdeführerin vorgelegten statischen Berechnung und insofern damit jedenfalls keine Unvollständigkeit des Bauansuchens in dem Sinne, dass dem Auftrag zur Vorlage eines Baugrubensicherungskonzeptes durch die Beschwerdeführerin überhaupt nicht nachgekommen worden wäre. Allfällige inhaltliche Mängel eines Bauansuchens berechtigen jedoch nicht zur Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG, sondern vielmehr zu dessen Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996, weshalb sich eine Zurückweisung des Bauansuchens auch in diesem Punkt als rechtswidrig erweist.

o) Die Änderungen, die sich bei Bauteil C (gesonderte Einreichung, GZ. ***) ergeben und in den Einreichplänen für Bauteil A+B eingezeichnet sind, sind zu ergänzen bzw. zu ändern.

Dieser Punkt wird seitens der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung an keiner Stelle aufgegriffen. Die Baubehörde I. Instanz sieht den Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 in diesem Punkt sohin augenscheinlich als erfüllt an, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist. Auch die belangte Behörde greift diesen Punkt des Verbesserungsauftrages in ihrer Bescheidbegründung nicht auf.

p) Aufgrund der Vereinbarung mit den Nachbarn ist ein Konzept für die Baustelleneinrichtung für eine Zufahrt und Zugang nur über die *** (Bauteil C Bestandsfassade) vorzulegen.

Dieser Punkt wird seitens der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung ebenfalls an keiner Stelle aufgegriffen. Im Übrigen handelt es sich dabei auch um keine zur (technischen) Beurteilung des eingereichten Projektes erforderliche Antragsbeilage gemäß § 19 Abs. 3 NÖ BO 1996, sodass deren Fehlen nicht zur Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG, sondern lediglich zu dessen Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 berechtigen würde.

Abschließend ist festzuhalten, dass die auf Seite 5 des erstinstanzlichen Bescheides als fehlend bzw. unvollständig monierten Unterlagen nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 waren, sodass die Zurückweisung des Bauansuchens auf Grundlage dieser Ausführungen der Baubehörde I. Instanz – da die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit diesen vermeintlichen Mängeln konfrontiert wurde – nicht rechtmäßig erfolgen konnte. Vielmehr wäre diesbezüglich ein (separater) Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich sohin die mit erstinstanzlichem Bescheid erfolgte und mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich bestätigte Zurückweisung des Bauansuchens vom 30. Jänner 2015 als rechtswidrig, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Damit erübrigt sich ein separates Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Berufungsschriftsatzes gestellten Eventualbegehrens (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

3.1.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung der – von der Beschwerdeführerin beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029; VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den Punkten 3.1.3. und 3.1.4. dargelegt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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