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LVwG-AV-1163/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1163/001-2019
LVwG-AV-1163/001-2019Landesverwaltungsgericht28.04.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Antragsbeilagen; Vorprüfung; Verbesserung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2019, Zl. ***, mit welchem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ein in der Berufung gestelltes Eventualbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erteilung der beantragten Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) worden war, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2019, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10. Jänner 2018, Zl. ***, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung aufgehoben wird.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Die A GmbH, FN ***, (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), welches die topographische Adresse ***, ***, aufweist. Nördlich des Baugrundstückes verläuft das Grundstück Nr. , EZ , KG *** („“; öffentliches Gut), welches sich im Alleineigentum der Stadtgemeinde *** befindet. Das Baugrundstück ist, anders als das öffentliche Gut „“, im Grenzkataster (§ 8 Vermessungsgesetz) eingetragen.
Das Baugrundstück ist als „Bauland – Wohngebiet“ gewidmet, wobei sich der nördliche Teil des Baugrundstückes nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in einem „erhaltungswürdigen Altortgebiet“ in der Bebauungsklasse I und II befindet. Als Bauweise ist für diesen Grundstücksteil eine geschlossene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 60 %) verordnet. Der südliche Teil des Baugrundstückes liegt außerhalb des „erhaltungswürdigen Altortgebietes“ und befindet sich ebenfalls in der Bebauungsklasse I und II. Als Bauweise ist für diesen Grundstücksteil eine offene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 25 %) verordnet:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)
1.2.1. Bauansuchen und baubehördliches Vorverfahren:
Am 20. Mai 2015 brachte der ehemalige Bauwerber, C, beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) ein Bauansuchen betreffend den Um- und Zubau des bestehenden Wohngebäudes auf dem Baugrundstück mit fünf Wohneinheiten („Bauteil C“; errichtet im nördlichen, als „erhaltungswürdiges Altortgebiet“ gewidmeten Teil des Baugrundstückes) ein. Das Baugrundstück befand sich zu diesem Zeitpunkt im Alleineigentum der D GmbH, FN ***, bei welcher es sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Firmenwortlautänderung um die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt. Dieses Bauvorhaben steht mit einem von der Baubehörde I. Instanz zur Zl. *** geführten Bauverfahren in Zusammenhang, weshalb die beiden Verfahren von der Baubehörde I. Instanz weitgehend gemeinsam behandelt wurden.
Im Rahmen des abgeführten baubehördlichen Verfahrens vor der Baubehörde I. Instanz wurden mehrfach Verbesserungsaufträge erteilt, denen der ursprüngliche Bauwerber sowie später auch die Beschwerdeführerin (und deren Rechtsvorgängerin als jeweilige Bauwerberin) wiederholt durch Vorlage geänderter oder ergänzter Einreichunterlagen nachkamen. Weiters kam es zu Verständigungen der Nachbarn vom Bauvorhaben, die dagegen jeweils Einwendungen erhoben, sowie zur Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung.
1.2.2. Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017:
Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 17. November 2017 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (als Grundstückseigentümerin und nunmehrige Bauwerberin) gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein weiterer Verbesserungsauftrag erteilt, in welchem auszugsweise wie folgt festgehalten wurde:
„(…) Bei der Überprüfung Ihres Vorhabens hat die Baubehörde festgestellt, dass Ihrem Vorhaben nachfolgendes entgegensteht:
Die Auflagen des Verkehrsgutachten vom 30.10.2017, GZ. ***, E, sind zu berücksichtigen und im Einreichplan zu ändern:
Die Ausfahrt bei der Gehsteiganlage ist umzugestalten, vor der Einfahrt und vor dem Beginn der Rampe ist rechtsseitig ein rot-grünes Lichtsignal mit Anmeldesonde gut sichtbar zu installieren, für das Einfahren ist eine Wartezone in entsprechender Größe einzuplanen, daher muss die Anordnung des Müllraumes umgestaltet werden.
Laut Wirtschaftshof öffentliches Gut besteht keine Möglichkeit, einen Teil der öffentlichen Fläche zu nutzen.
Gemäß § 19 NÖ BO 2014 Pkt. 1 Bauplan, Baubeschreibung ist der bestehende Kellergrundriss, sowie bauliche Änderungen im Keller rot (Neu) –gelb (Abbruch) darzustellen.
Der Bereich der neuen Zufahrt ist in allen Plänen detaillierter darzustellen.
Gemäß OIB RL1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit: ist für den Bestand Bauteil C (geschlossene Bauweise) ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
Gemäß OIB RL 3 Pkt. 4 Abfälle: ist für die Lage und Größe des Müllraumes eine Vidierung (Wirtschaftshof) einzuholen.
Die Abfallräume müssen be- und entlüftet sein und es darf zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommen.
Der Nachweis für die Berechnung der bebauten Fläche ist zu überprüfen bzw. zu ändern (Bauteil A). Gemäß § 31 NÖ ROG 2014 ist die Bebauungsdichte das Verhältnis der mit Gebäude überbaubaren Teilfläche (Grundrissfläche nach § 4 Z 20 NÖ BO 2014) zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplanes gilt.
Für die Ableitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal ist eine Angabe über die Menge der einzuleitenden Regenwässer zu erbringen und die Zustimmung vom Referat Abwasserentsorgung einzuholen. Gemäß OIB RL3 Pkt. 3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse: ist die Traufenentwässerung in den Plänen darzustellen. In den Plänen steht in der Legende Regenentwässerung auf Eigengrund? Dieses ist zu korrigieren.
Gibt es eine Drainage? Die Ableitung der Drainagenleitung ist zu berücksichtigen.
Eine neuerliche Kanalvidierung ist für die Einleitung der Schmutz- und Regenwässer in den öffentlichen Kanal erforderlich (Referat Abwasserentsorgung).
Gemäß § 17 NÖ BO 2014 ist die für die bei Bauteil A in der Dachdraufsicht dargestellte Luftwärmepumpe und Klimageräte ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Dafür ist eine detaillierte Beschreibung, sowie gemäß § 48 NÖ BO 2014 Immissionsschutz der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.
Warum wird eine 3. Heizvariante (Wärmepumpe) errichtet?
Gemäß § 18 NÖ BO 2014 Pkt. 5 ist der Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme zu erbringen.
Gemäß § 19 NÖ BO 2014 Abs. 2: Die Baubeschreibung ist zu überarbeiten und zu den verbesserten Einreichplänen anzupassen. Durch die neue Garageneinfahrt ergibt sich auch ein neues Brandschutzkonzept.
Die Änderungen, die sich bei Bauteil C ergeben und in den Einreichplänen für Bauteil A+B (gesonderte Einreichung GZ. ***) eingezeichnet sind, sind zu ergänzen bzw. zu ändern.
Aufgrund der Vereinbarung mit den Nachbarn ist ein Konzept für die Baustelleneinrichtung für eine Zufahrt und Zugang nur über die *** (Bauteil C Bestandsfassade) vorzulegen.
Hinweis:
Es ist noch ein Ortsbildgutachten sowie aktuelles Verkehrsgutachten und eine Stellungnahme des Brandschutzbeauftragten erforderlich.
(…)
Es wird Ihnen deshalb eine Frist bis zum 5.12.2017 eingeräumt, Ihren Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen.
Weiters werden Sie daraus hingewiesen, dass die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 einen Antrag ohne Bauverhandlung abzuweisen hat, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 hat die Baubehörde von Amts wegen die Behebung der Formgebrechen schriftlicher Anbringen zu veranlassen.
Sollte die oben festgehaltene Frist nicht eingehalten werden, ist das Bauvorhaben zurückzuweisen. (…)“
1.2.3. Reaktion auf den Verbesserungsauftrag durch die Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin legte der Baubehörde I. Instanz am 5. Dezember 2017 geänderte Unterlagen soweit sinnvoll als „Gesamtpaket“ des Anbringens samt Beilagen vor. Diesem „Gesamtpaket“ war eine Erklärung angeschlossen, welche Bearbeitungen der Einreichunterlagen erfolgt sind. Darüber hinaus fand sich in den Unterlagen der Hinweis, dass die A GmbH (infolge Änderung des Firmenwortlauts) die Rechtsnachfolgerin der D GmbH sei. Am 7. Dezember 2017 langte bei der Baubehörde I. Instanz darüber hinaus ein schalltechnisches Projekt der
F GmbH vom 6. Dezember 2017 ein.
Am 4. Jänner 2018 wurde der Baubehörde I. Instanz überdies eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 22. Dezember 2017, TZ ***, übermittelt, mit welchem hinsichtlich des Baugrundstückes die Richtigstellung des Firmenwortlautes der D GmbH infolge Änderung des Firmenwortlautes auf A GmbH bewilligt wurde.
1.2.4. Erstinstanzlicher Bescheid:
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10. Jänner 2018, Zl. ***, wurde das Bauansuchen vom 20. Mai 2015 betreffend das Vorhaben „Um- und Zubau des bestehenden Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten“ mangels Ergänzung namentlich genannter Antragsbeilagen gemäß „§ 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 18, 19 und 20 NÖ BO 2014 idgF“ zurückgewiesen. Begründend führte die Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die ergänzten Einreichunterlagen am 6. Dezember 2017 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt seien. Das schalltechnische Projekt sei am 07. Dezember 2017 eingegangen. Nach Überprüfung der Einreichunterlagen sei festgestellt worden, dass die Verbesserungen von der Bauwerberin nicht vollständig vorgelegt worden seien und der Verbesserungsauftrag somit als nicht erfüllt gelte.
Zu Punkt 1. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass die Auflagen des Verkehrsgutachtens im Grundriss „Erdgeschoß“ eingearbeitet worden seien, wobei sich jedoch die Wartezone und die Einfahrt teilweise ohne Zustimmung des Referates GA IV/7 „Wirtschaftshof“ auf öffentlichem Gut befinden würden. Der Verlauf der Ein- und Ausfahrten sei dem Längsgefälle der Straße anzupassen. Eventuell erforderliche Verwindungsflächen seien auf eigenem Grund herzustellen.
Zu Punkt 2. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass der bestehende Kellergrundriss nicht dargestellt worden sei und die baulichen Änderungen im Keller somit fehlen würden. Der Bereich der neuen Zufahrt sei nur im Einfahrtsbereich geändert worden. Detaillierte Darstellungen (Durchfahrtshöhen im Schnitt, Darstellung Schnitt keine Änderung durch Wartezone, Aufbauten Rampe, …) würden fehlen. Bei der Straßenansicht würden überdies die gelb – roten Darstellungen fehlen und sei diese somit nicht nachvollziehbar.
Zu Punkt 3. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz wörtlich wie folgt aus: „Vorlage einer statischen Berechnung vom Nov. 2017 von G GmbH zur Einreichung Straßentrakt (dient nicht zur Ausführung) und vom Nov. 2017 zur Einreichung Baugrubensicherung (dient nicht zur Ausführung). Laut Baubeschreibung Pkt. 4.1. Bebauung ist die Statik abgeklärt. Die vorgelegte statische Berechnung ist nicht vollständig zu überprüfen.“
Zu Punkt 5. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass der Grundriss „Kellergeschoß“ bei Bauteil A gegenüber der ursprünglichen Einreichung geändert worden sei. Für den Nachweis der bebauten Fläche seien die Vorsprünge im Grundriss EG, 1. und 2. OG und DG an der Westseite von 0,66 m auf 0,41 m reduziert worden. Durch diese Reduzierung habe der Nachweis der bebauten Flächen erbracht werden können.
Zu Punkt 6. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass eine Berechnung der Niederschlagswässer vorgelegt worden sei (Entwässerungstechnisches Einreichprojekt vom 04. Dezember 2017 von F GmbH sowie eine Regenwasserberechnung von H GmbH vom 30. November 2017). Die Versickerung erfolge nun auf Eigengrund für Bauteil A und B, Bauteil C hofseitig und an der Straßenseite in den öffentlichen Kanal. Laut Legende werde in den Straßenkanal eingeleitet. Die Vidierung des Referats Abwasserentsorgung für die Einleitung in den Straßenkanal fehle jedoch.
Zu Punkt 8. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass die Kanalvidierung des Referates Abwasserentsorgung fehle.
Zu Punkt 9. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 führte die Baubehörde I. Instanz aus, dass die Luftwärmepumpe entfernt und für die Klimageräte ein schalltechnisches Projekt vom 06. Dezember 2017 von F GmbH vorgelegt worden sei. Das Gutachten beziehe sich auf 27 Wohnungen, projektiert seien jedoch 32 Wohnungen.
Zu Punkt 12. des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 hielt die Baubehörde I. Instanz fest, dass kein aktuelles Brandschutzkonzept vorgelegt worden sei. Generell sei die Baubeschreibung zu den Einreichplänen und der vorherigen Baubeschreibung widersprüchlich (Kinderspielplatz im Grünland? Das Dach werde als Flachdach ausgeführt, der Punkt „Barrierefreiheit“ sei aus der Beschreibung entfernt worden, die brandschutztechnische Stellungnahme sei von der Landesstelle für Brandverhütung mit Stand 23. Dezember 2015 beigelegt).
Des Weiteren würden nach Ansicht der Baubehörde I. Instanz folgende Unterlagen fehlen:
Der Energieausweis für Bauteil C sei dem „Gesamtpaket“ nicht beigelegt worden.
Der vorgelegte Lageplan beinhalte noch alle Grundstücksdaten der ursprünglichen Einreichung. Es stelle sich die Frage, ob dieser neu eingereichte Lageplan dem Letztstand des befugten Vermessers entspreche.
Die Beilage „Berechnung der Garagenlüftung“ erfolge nach der NÖ BO 2014, OIB RL 3 Pkt. 8.3. und OIB RL 2 Tabelle 2. Laut Grundriss „Kellergeschoß“ sei die Fläche für die Garage 741,26 m², berechnet worden sei jedoch mit einer Fläche von 783,78 m².
Die Bekanntgabe der Änderung des Firmenwortlautes sowie der Adresse der Bauwerberin und Grundstückseigentümerin fehle.
Es liege keine Vollmacht für Frau I betreffend die Unterfertigung der Pläne als Bauwerberin und Grundeigentümerin vor.
Auf den Einreichplänen vom 05. Dezember 2017 fehle die Zustimmung der Bauwerberin und Grundeigentümerin.
Einem Bauansuchen nach § 14 NÖ BO 2014 seien die erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 18 und 19 NÖ BO 2014, wie ein aktueller Grundbuchsauszug, ein Bauplan und die Baubeschreibung mit der Zustimmung des Grundeigentümers, anzuschließen. Das Fehlen auch nur einer dieser Unterlagen und der Unterschrift des Grundeigentümers am Bauplan stelle ein Formgebrechen dar. Da die Bauwerberin der Aufforderung vom 17. November 2017 zur Behebung des Formgebrechens innerhalb der gestellten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen sei, wäre das Bauansuchen wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2017 (Anm.: gemeint wohl: 29. Jänner 2018) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses im Wesentlichen dahingehend, dass die Baubehörde I. Instanz vielfach inhaltliche Unzulänglichkeiten rüge und sie als Antragsmängel behandle, obwohl es dabei in Wahrheit um die inhaltliche Beurteilung des Bauansuchens gehe. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG könne es sich nur um ein Defizit der eingebrachten Dokumente der Art handeln, dass diese den durch das Gesetz aufgestellten Anforderungen an solche Einreichungen nicht entsprechen. Andere Unzulänglichkeiten, die die Erfolgsaussichten des Ansuchens betreffen würden, seien davon zu unterscheiden. Auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass kein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gegeben sei, weil kein derartiges Defizit der eingebrachten Dokumente vorgelegen wäre.
Soweit die Baubehörde I. Instanz der Ansicht sei, dass Hindernisse im Sinne des § 20 NÖ BO 2014 bestehen, hätte sie dies der Beschwerdeführerin unter konkreter Angabe der Hindernisse mitzuteilen gehabt. Tatsächlich sei im Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 jedoch nicht erkennbar gewesen, in welchen Punkten die Baubehörde I. Instanz Hindernisse nach § 20 NÖ BO 2014 als gegeben ansehe, wo Unterlagen fehlen würden, und wo die Baubehörde I. Instanz nur der Ansicht sei, weiter ermitteln zu müssen. Selbst wenn Hindernisse nach § 20 NÖ BO 2014 bestehen sollten, wäre das Bauansuchen allerdings nicht zurückzuweisen, sondern mit einer Abweisung vorzugehen gewesen.
Darüber hinaus hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die von der Baubehörde I. Instanz im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Mängel und Unvollständigkeiten allesamt nicht (mehr) vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 mit ihren Eingaben vom 5. und 6. Dezember 2017 in allen Punkten vollinhaltlich nachgekommen sei, und selbst deren Vorliegen, wenn überhaupt, nur zu einer Abweisung des Bauansuchens auf Grundlage des § 20 NÖ BO 2014 berechtigt hätte.
Zu den von der Baubehörde I. Instanz weiters behaupteten Mängeln (Seite 4f des erstinstanzlichen Bescheides) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass diese Unterlagen nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 gewesen seien. Darüber hinaus sei der „Energieausweis Bauphysik“ mit dem „Gesamtpakt“ vom 5. Dezember 2017 vorgelegt worden und auch am diesbezüglichen Lieferschein, der den Eingangsstempel der Baubehörde I. Instanz trage, angeführt gewesen. Der zuletzt vorgelegte Lageplan entspreche dem Letztstand des befugten Vermessers. Betreffend die Garagenlüftung sei dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen, was die Baubehörde I. Instanz für unrichtig, fehlend oder fehlerhaft erachte. Darin liege ein Begründungsmangel, der den erstinstanzlichen Bescheid rechtswidrig mache. Im Übrigen habe die Behörde auch hierzu – ebenso wie betreffend den aktuellen Lageplan – nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen, sondern den Sachverhalt aus Eigenem zu ermitteln. Darüber hinaus müsse die Garagenlüftung nach der Grundrissfläche der Garage inklusive Fläche der überdeckten Rampe dimensioniert werden, was von der H GmbH auch so durchgeführt worden sei. Die Änderung des Firmenwortlautes sei der Baubehörde I. Instanz durch Frau I als Vertreterin der Bauwerberin mit E-Mail vom 14. September 2017 bekanntgegeben worden. Im Übrigen sei die Änderung des Firmenwortlauts für das Bauverfahren ohne jede Relevanz; der Rechtsträger sei unverändert und die Behörde sei unschwer in der Lage, solche Informationen aus dem offenen Firmenbuch zu entnehmen. Die Zurückweisung sei sohin nicht rechtmäßig und darüber hinaus auch schikanös erfolgt, zumal die Information der Baubehörde I. Instanz auch nochmals persönlich am 28. September 2017 von Frau I mitgeteilt worden sei, bei welcher Gelegenheit auch die Vollmachten der Grundstückseigentümerin und der Bauwerberin an Frau I übergeben worden seien. Eine Vollmacht der Bauwerberin zugunsten Frau I sei bereits am 21. Juni 2017 der Baubehörde I. Instanz vorgelegt worden. Eine weitere Vollmacht sei am 5. Dezember 2017 gemeinsam mit dem „Gesamtpaket“ zur Einreichung abgegeben worden. Im Übrigen werde allen Vertretungshandlungen von Frau I – wie auch bisher – volle Zustimmung und Genehmigung erteilt, insbesondere zur Unterzeichnung aller Unterlagen anstelle der Bauwerberin und Liegenschaftseigentümerin im Bauverfahren. Eine Zustimmung der Grundeigentümerin wäre überdies nur erforderlich, wenn eine von der Grundeigentümerin verschiedene Person die Baubewilligung beantragt, was gegenständlich aber nicht der Fall sei. Schließlich sei die Bevollmächtigung der F ZT GmbH durch die Bauwerberin seitens der Baubehörde I. Instanz zuvor niemals in Zweifel gezogen worden.
Abschließend monierte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Begründungsmängeln im erstinstanzlichen Bescheid.
1.2.6. Angefochtener Bescheid:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz) vom 10. April 2019, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde das in der Berufung gestellte Eventualbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erteilung der beantragten Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften (insbesondere der anwendbaren Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 u.a. aufgefordert worden sei, einen Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Diese Aufforderung sei von der Baubehörde I. Instanz auf Grundlage des § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu Recht ergangen. Im Bescheid, mit dem die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgt wäre, sei ausgeführt, dass die vorgelegte statische Berechnung nicht vollständig zu überprüfen sei. Nach Rücksprache mit der GA IV/1 sei erläutert worden, dass die vorgelegte Statik nicht schlüssig sei, von falschen Grundlagen ausgehe und daher nicht zu überprüfen gewesen wäre. Der Verbesserungsauftrag, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, sei daher nicht erfüllt worden und sei die Zurückweisung aufgrund Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sohin zu Recht erfolgt. Weiters sei auch die Plandarstellung nicht korrekt, da für Bauteil C die Darstellung in gelb – rot (Abbruch – Neubau) nicht nachvollziehbar sei. Letztlich würden sich der Einreichplan und die Baubeschreibung teilweise widersprechen.
Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln des erstinstanzlichen Bescheides wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass diese von der Berufungsbehörde saniert werden könnten.
Ergänzend wurde festgehalten, dass die Ansicht, dass der Verbesserungsauftrag teilweise nur Fragen aufwerfe, welche keinen Verbesserungsauftrag darstellen und demnach auch keine Zurückweisung rechtfertigen würden, korrekt sei, das Bauansuchen aber auch nicht wegen dieser Fragen zurückgewiesen worden sei. Im Grunde reiche es, wenn ein Punkt eines mehrere Punkte umfassenden Verbesserungsauftrages nicht erfüllt wurde, damit eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgen könne. Dies sie gegenständlich der Fall gewesen. In einem solchen Fall sei das Bauansuchen jedenfalls zurückzuweisen und nicht nach§ 20 NÖ BO 2014 abzuweisen und zwar selbst dann, wenn das Bauansuchen auch inhaltliche Mängel aufweise.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde begründend fest, dass im Falle einer Berufung gegen die Zurückweisung durch die Baubehörde I. Instanz Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Aus diesem Grund handle es sich bei dem in der Berufung gestellten Eventualbegehren, der Stadtrat der Stadtgemeinde *** möge antragsgemäß die Baubewilligung erteilen und somit in der Sache selbst entscheiden, um einen unzulässigen Antrag, der zurückzuweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom 29. Jänner 2018.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19. Juni 2019, eingelangt am 11. Oktober 2019, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie dem Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***. Weiters forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020 zur Vorlage jenes Planausschnittes auf, der dem E-Mail der Abteilung GA IV Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** vom 28. November 2017 zugrunde lag.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
Anbringen
§ 13. (1) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) […]
2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) […]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) […]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) […]
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) […]
2.4. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 idgF:
Übergangsbestimmungen
§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.
(2) […]
(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(11) […]
Schlussbestimmungen
§ 72. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
(2) […]
2.5. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/16:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
Antragsbeilagen
§ 18. (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,
oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.
a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach
b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;
d) abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
4. Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
(3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2013, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
des Brandschutzes,
der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
des Schallschutzes oder
der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
(4) Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, in elektronischer Form an die Gemeinde übermittelt.
Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
§ 19. (1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Baubehörde diese Vorfrage (genaue Lage der Grenzen des Baugrundstücks) aufgrund
des Grenzkatasters,
ist kein Grenzkataster vorhanden, sind die Grenzen nicht strittig und ist das Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von der Grundstücksgrenze geplant, der nicht größer ist als der um 1 m vergrößerte Bauwich,
in allen übrigen Fällen
zu entscheiden hat und die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind,
bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
Grundstücksnummern,
Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,
Widmungsart,
festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
die im Bebauungsplan festgelegte und/oder die rechtmäßig bestehende und/oder zu bewilligende Höhenlage des Geländes,
bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Schornsteinquerschnitte und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6. die Ansicht der anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
im Lageplan und
in den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.
Die nach Z 1 lit. a aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne sind vom Bauwerber dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2. die Grundrissfläche und die bebaute Fläche;
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
Detailpläne,
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
eine brandschutztechnische Beschreibung,
ein Brandschutzkonzept,
eine Fluchtzeitberechnung,
Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),
eine Wärmebedarfsrechnung,
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
Elektroinstallationspläne,
Sitzpläne,
einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.
Vorprüfung
§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,
des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
[…]
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
Die Beschwerde ist begründet.
Festzuhalten ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.
Konkret wurde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt II. das Eventualbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erteilung der beantragten Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen, wohingegen das Bauansuchen der Beschwerdeführerin durch die Baubehörde I. Instanz (zur Gänze) zurückgewiesen wurde. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung der Berufung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sowie die Zurückweisung des Eventualbegehrens (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) rechtmäßig war.
Hierzu ist auch festzuhalten, dass gemäß ständiger Judikatur dann, wenn die erstinstanzliche Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH vom 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war; dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde daher nicht über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 16. Dezember 1996, 93/10/0165; VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/03/0129; VwGH vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0010).
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 VwGVG – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde demnach einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Prüfung der „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“.
Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. z.B. VwGH vom 20. März 2012, 2012/11/0013; VwGH vom 27. April 2004, 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 VwGVG unverändert Gültigkeit. Auch dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002; VwGH vom 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0059).
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Zu prüfen ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin – wie bereits eingangs festgehalten – ausschließlich, ob die zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde bestätigte Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgt ist und, ob die Zurückweisung des in der Berufung gestellten Eventualbegehrens gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.1.2. Zur anwendbaren Rechtslage:
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 01. Februar 2015 (vgl. § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014), anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (vgl. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 NÖ BO 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, dem 13. Juli 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahren ein Antrag (Bauansuchen) vom 20. Mai 2015 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 (vgl. § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014) anzuwenden. Sämtliche Paragraphenzitate der NÖ Bauordnung 2014 beziehen sich auf diese Gesetzesfassung.
3.1.3. Zum Verhältnis zwischen § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 und § 13 Abs. 3 AVG:
Erweist sich ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 als mangelhaft, ist die Baubehörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, wobei das Bauansuchen nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten, angemessenen Frist zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Nur dann, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Vorprüfung (§ 20 Abs. 1 NÖ BO 2014) zu dem Ergebnis gelangt, dass das beantragte Projekt, wie in den (vollständigen) Einreichunterlagen dargestellt, nicht bewilligungsfähig ist, hätte sie dem Bauwerber eine Abänderung des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 unter Setzung einer hierfür angemessenen Frist aufzutragen.
Ein Vorgehen nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 kommt sohin erst dann in Betracht, wenn eine inhaltliche Beurteilung des Projektes möglich ist und diese negativ ausfällt. Vor einer inhaltlichen Prüfung eines Bauvorhabens ist daher von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BO 2014 erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen nach § 19 NÖ BO 2014 entsprechen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, hat die Baubehörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung dieser Mängel zu erteilen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 20 NÖ BO 2014 Anm. 2 (344f) zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur Formmängel, sondern auch inhaltliche Mängel eines Anbringens. So weist ein Anbringen einen Mangel auf, wenn es von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG hinsichtlich eines vollständigen, fehlerfreien Anbringens abweicht (vgl. VwGH vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachentscheidung – Berücksichtigung finden (vgl. VwGH vom 16. April 2004, 2003/01/0032, u.a.).
Von Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. VwGH vom 29. April 2005, 2005/05/0100, u.a.), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens oder der Unbegründetheit (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde durch § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. u.a. VwGH vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht der „eigentliche Zweck“ der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062).
Von der Regelung des § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 werden die Antragsbeilagen zum Bauansuchen nach den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 – wie bereits dargelegt – nicht erfasst, für welche die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen hat. § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 sieht von Gesetzes wegen die Abweisung des Antrages vor, wenn die Baubehörde eines der im § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies unter Fristsetzung zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen dem Bauwerber mitzuteilen und ist nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag (das Bauansuchen) abzuweisen.
Sofern die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens annimmt, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert hat (vgl. VwGH vom 4. April 2002, 2000/06/0143 (zur Tiroler Bauordnung); VwGH vom 16. April 2004, 2003/01/0032; VwGH vom 23. März 2006, 2005/07/0022). Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfSlg. 8775/1980, u.a.).
3.1.4. Zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens vom 20. Mai 2015:
Wie bereits festgehalten, ist als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH vom 16. September 2009, 2008/05/0206, mwH, (zur Wiener Bauordnung)). Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0044; VwGH vom 1. April 2008, 2007/06/0281, mwH (zur Vorarlberger Bauordnung)).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens gefordert werden, nur dann rechtmäßig ist, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0109 (zur Wiener Bauordnung); VwGH vom 4. April 2002, 2000/06/0143 (zur Tiroler Bauordnung); vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2004, § 13, Rz 25 ff, insbesondere Rz 30, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
Mit Schreiben vom 17. November 2017 erteilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin einen neuerlichen Verbesserungsauftrag, dem diese nach Auffassung der Baubehörden I und II. Instanz binnen der gesetzten Frist nicht vollständig nachkam. Zu den einzelnen Punkten dieses Verbesserungsauftrages ist unter Berücksichtigung insbesondere auch der zu Punkt 3.1.3. dieses Erkenntnisses dargelegten Rechtslage zum Verhältnis zwischen § 13 Abs. 3 AVG und § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 wie folgt festzuhalten:
a) Die Auflagen des Verkehrsgutachtens vom 30.10.2017, GZ. ***, E, sind zu berücksichtigen und im Einreichplan zu ändern:
Die Ausfahrt bei der Gehsteiganlage ist umzugestalten, vor der Einfahrt und vor dem Beginn der Rampe ist rechtsseitig ein rot-grünes Lichtsignal mit Anmeldesonde gut sichtbar zu installieren, für das Einfahren ist eine Wartezone in entsprechender Größe einzuplanen, daher muss die Anordnung des Müllraumes umgestaltet werden.
Hierbei handelt es sich um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 bewirken würde. Vielmehr handelt es sich – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung auf Grundlage des § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014, nicht jedoch zu einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigen würde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass dieser Mangel nach Auffassung der Baubehörde I. Instanz durch die Beschwerdeführerin behoben wurde. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf diesen Mangel nicht weiter eingegangen.
Laut Wirtschaftshof öffentliches Gut besteht keine Möglichkeit, einen Teil der öffentlichen Fläche zu nutzen.
Bei Bauten auf fremden Grund stellt der Nachweis des Grundeigentums bzw. der Nachweis des Nutzungsrechtes, z.B. in Form der Zustimmung des Grundeigentümers, eine erforderliche Beilage zum Bauansuchen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 dar. Das Fehlen eines solchen Nachweises macht das Bauansuchen unvollständig, sodass es – nach Verstreichenlassen einer hierfür gesetzten Verbesserungsfrist – gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Zustimmung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 muss nach der Rechtsprechung liquid nachgewiesen werden, das heißt sie muss unzweifelhaft vorliegen. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 18 NÖ BO 2014 Anm. 4 (316) mwN zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017).
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die Zustimmung des Referates GA IV Wirtschaftshof dem am 05. Dezember 2017 abgegebenen „Gesamtpaket“ bzw. der darin enthaltenen Baubeschreibung beigelegt worden sei. Tatsächlich findet sich eine E-Mail der Abteilung GA IV Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** vom 28. November 2017 der Baubeschreibung vom 5. Dezember 2017 beigelegt, wonach die „Anordnung der Müllräume gem. beiliegenden Plan“ bestätigt wird. Eine explizite Zustimmung zur Bebauung von öffentlichem Gut liegt damit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht vor.
Die Baubehörden I. und II. Instanz übersehen jedoch augenscheinlich, dass im gegenständlichen Fall keinerlei Bebauung von öffentlichem Grund projektiert ist. Vielmehr wurde lediglich eine Wartezone für den in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeugverkehr – in Entsprechung der Ausführungen im Verkehrsgutachten vom 30. Oktober 2017, GZ. ***, – vorgesehen. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass das Rollgittertor der Tiefgarage gemäß der dem „Gesamtpaket“ vom 5. Dezember 2017 beigelegten „Beschreibung zur Ausführung Fassade straßenseitig ***“ samt Plan der F GmbH vom 25. September 2017 in einem Abstand von 5 m (eingerückt) von der straßenseitigen Hausfassade geplant ist. Der Wartebereich im Ausmaß von 2,70 m x 5,00 m befindet sich linksseitig von der und unmittelbar angrenzend an die Garageneinfahrt. Die Gehsteiganlage weist im betreffenden Bereich eine Breite von 3,00 m (gemessen ab der Straßenfassade des projektierten Gebäudes) auf und verbleibt davon entsprechend den Ausführungen im Verkehrsgutachten vom 30. Oktober 2017, GZ. ***, in Anbetracht der projektierten Wartezone jedenfalls eine Gehsteigbreite von 1,25 m zur freien Nutzung.
Den Einreichplänen vom 4. Dezember 2017 lässt sich sohin die von den Baubehörden I. und II. Instanz behauptete Bauführung auf Fremdgrund nicht entnehmen. Vielmehr führt die projektierte Wartezone lediglich dazu, dass zeitweise Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile vorübergehend (beim Warten auf das Freiwerden der Tiefgaragenrampe) auf öffentlichem Grund halten. Einer Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf es in einem solchen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht; vielmehr bedarf es diesfalls unter Umständen Vereinbarungen gemäß § 18 NÖ Straßengesetz 1999 bzw. § 1a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 (Sondernutzung), welche aber in den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 nicht explizit als jedenfalls erforderliche Antragsbeilagen zum Bauansuchen genannt sind. Der von den Baubehörden I. und II. Instanz angezogene Zurückweisungsgrund liegt sohin nicht vor.
Wenn die Baubehörde I. Instanz diesen Punkt des Verbesserungsauftrages betreffend in ihrer Bescheidbegründung weiters ausführt, dass der Verlauf der Ein- und Ausfahrten dem Längsgefälle der Straße anzupassen sei und eventuell erforderliche Verwindungsflächen auf eigenem Grund herzustellen seien, ist dazu ergänzend festzuhalten, dass diese Änderungen nicht Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 waren und daher auch nicht zur Begründung der Zurückweisung des Bauansuchens herangezogen werden können. Vielmehr greift die Baubehörde I. Instanz diese – vermeintlichen – Mängel erstmals anlässlich der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides auf, ohne, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden wäre und ohne, dass hierzu eine nähere Begründung erfolgt. Dieses Vorgehen erweist sich als rechtswidrig.
Im Übrigen würde es sich aber auch dabei nicht um Mängel im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 handeln, sondern vielmehr um inhaltliche Unzulänglichkeiten des Bauansuchens, sodass bestenfalls mit einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 und nicht mit einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen wäre.
b) Gemäß § 19 NÖ BO 2014 Pkt. 1 Bauplan, Baubeschreibung ist der bestehende Kellergrundriss sowie bauliche Änderungen im Keller rot (Neu) – gelb (Abbruch) darzustellen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 ist einem Bauansuchen ein Bauplan anzuschließen. Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe im Lageplan und in den Grundrissen und Schnitten farblich darzustellen. Fehlt eine solche farbliche Darstellung, erweist sich das Bauansuchen als unvollständig, weshalb es nach Verstreichenlassen einer gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gesetzten Frist als unzulässig zurückzuweisen ist.
Entgegen der Ansicht der Baubehörden I. und II. Instanz ergibt sich aus der dem „Gesamtpaket“ vom 5. Dezember 2017 beigelegten Baubeschreibung, dass der bereits teilweise eingebrochene Keller in seinem Zustand belassen und darüber eine Abfangungsplatte laut Statik errichtet wird, die die tragenden Wände des Neubaus darüber tragen soll. Lediglich im Bereich der neuen Zufahrtsrampe wird nach Sicherung der bestehenden Keller-Gewölbefußpunkte die vorhandene Kellerdecke entfernt und die offenen Bereiche der Kellerwände tragfähig geschlossen. Die solcher Hand beabsichtigte Bauführung ist auch in den Einreichplänen vom 4. Dezember 2017 und in den dortigen Schnitten farblich dargestellt; ein Zurückweisungsgrund nach § 13 Abs. 3 AVG liegt sohin nicht vor. Dabei trifft es zwar zu, dass der Kellergrundriss seitens der Beschwerdeführerin in den Einreichplänen nicht dargestellt wurde, was aber im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ BO 2014 aufgrund obiger Ausführungen ohnehin nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass – allfällige – inhaltliche Mängel, insbesondere auch Widersprüchlichkeiten der Einreichunterlagen, nicht zur Zurückweisung des Bauansuchens nach § 13 Abs. 3 AVG, sondern vielmehr, nach erfolglosem Verbesserungsversuch (sofern die Mängel durch eine Änderung des Bauansuchens behebbar erscheinen), zur Abweisung nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen.
Der Bereich der neuen Zufahrt ist in allen Plänen detaillierter darzustellen.
Hierbei handelt es sich um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 bewirken würde. Vielmehr handelt es sich – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen würde.
c) Gemäß OIB RL1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit: ist für den Bestand Bauteil C (geschlossene Bauweise) ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
Den Baubehörden I. und II. Instanz ist dahingehend beizupflichten, dass die Baubehörde nach § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigt ist, die Vorlage weiterer Unterlagen vom Bauwerber zu verlangen. Diese Berechtigung besteht allerdings nur, soweit dies zur (technischen) Beurteilung des Bauvorhabens notnwendig ist. Ist zur Erteilung der Baubewilligung demnach die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig, ist dem Bauwerber die Nachreichung dieser Unterlagen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen und sein Ansuchen, wenn er die Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt hat und auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hingewiesen worden ist, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 3. Juli 2001, 2001/05/0136, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996; u.a.).
Die Baubehörden I. und II. Instanz übersehen jedoch augenscheinlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere eine statische Berechnung zur Einreichung „Straßentrakt“ aus November 2017 der G GmbH, GZ. ***, vorgelegt hat. Die Baubehörde I. Instanz unterlässt es dabei, konkrete Mängel im Hinblick auf die statische Berechnung darzulegen und beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass „die vorgelegte statische Berechnung nicht vollständig zu überprüfen [sei]“. Wenn nun die belangte Behörde ergänzend dazu ausführt, dass die vorgelegte Statik nicht schlüssig sei und diese von falschen Grundlagen ausgehe, so moniert sie damit inhaltliche Mängel der von der Beschwerdeführerin vorgelegten statischen Berechnung und keine Unvollständigkeit des Bauansuchens in dem Sinne, dass dem Auftrag zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises durch die Beschwerdeführerin überhaupt nicht nachgekommen worden wäre. Allfällige inhaltliche Mängel eines Bauansuchens berechtigen jedoch nicht zur Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG, sondern vielmehr zu dessen Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014, weshalb sich eine Zurückweisung des Bauansuchens auch in diesem Punkt als rechtswidrig erweist.
d) Gemäß OIB RL 3 Pkt. 4 Abfälle: ist für die Lage und Größe des Müllraumes eine Vidierung (Wirtschaftshof) einzuholen.
Die Abfallräume müssen be- und entlüftet sein und es darf zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommen.
Hierbei handelt es sich um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 bewirken würde. Vielmehr handelt es sich – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen würde. Im Übrigen wird dieser Punkt von der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung nicht weiter aufgegriffen. Vielmehr scheint die Baubehörde I. Instanz diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 (vermutlich durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte E-Mail der Abteilung GA IV Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** vom 28. November 2017) als erfüllt anzusehen.
e) Der Nachweis für die Berechnung der bebauten Fläche ist zu überprüfen bzw. zu ändern (Bauteil A). Gemäß § 31 NÖ ROG 2014 ist die Bebauungsdichte das Verhältnis der mit Gebäude überbaubaren Teilfläche (Grundrissfläche nach § 4 Z 20 NÖ BO 2014) zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplanes gilt.
Dieser Mangel wurde von der Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung – jedenfalls fristgerecht behoben.
f) Für die Ableitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal ist eine Angabe über die Menge der einzuleitenden Regenwässer zu erbringen und die Zustimmung vom Referat Abwasserentsorgung einzuholen. Gemäß OIB RL3 Pkt. 3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse: ist die Traufenentwässerung in den Plänen darzustellen. In den Plänen steht in der Legende Regenentwässerung auf Eigengrund? Dieses ist zu korrigieren.
Bei der – nach Dafürhalten der Baubehörde I. Instanz – nach wie vor fehlenden Vidierung des Referats Abwasserentsorgung handelt es sich um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 bewirken würde. Vielmehr handelt es sich – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen würde.
Die übrigen Nachweise bzw. Unterlagen gemäß diesem Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 wurden von der Beschwerdeführerin gemäß den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz fristgerecht erbracht bzw. vorgelegt.
g) Gibt es eine Drainage? Die Ableitung der Drainagenleitung ist zu berücksichtigen.
Festzuhalten ist, dass es sich dabei um keinen konkreten Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführeirn handelt, sondern vielmehr um eine bloße Frage der Baubehörde zur konkreten Bauausführung. Ein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 AVG liegt demnach nicht vor. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn seitens der Baubehörde I. Instanz die Frage „Gibt es eine Drainage?“ nicht gestellt und nur der Auftag zur Berücksichitgung der Ableitung der Drainageleitung erteilt worden wäre, nicht vom Vorliegen eines Mangels im Hinblick auf die nach den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 vorzulegenden Antragsbeilagen und damit nicht von einer Unvollständigkeit des Bauansuchens, sondern vielmehr – allenfalls – vom Vorliegen eines inhaltlichen Mangels nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 auszugehen, der lediglich zur Abweisung des Bauansuchens berechtigen würde.
h) Eine neuerliche Kanalvidierung ist für die Einleitung der Schmutz- und Regenwässer in den öffentlichen Kanal erforderlich (Referat Abwasserentsorgung).
Hierbei handelt es sich um keinen Mangel, der eine Unvollständigkeit des Bauansuchens bzw. dessen Beilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 bewirken würde. Vielmehr handelt es sich – allenfalls – um einen inhaltlichen Mangel des Bauansuchens, der zu einer Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen würde.
i) Gemäß § 17 NÖ BO 2014 ist die für die bei Bauteil A in der Dachdraufsicht dargestellte Luftwärmepumpe und Klimageräte ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Dafür ist eine detaillierte Beschreibung, sowie gemäß § 48 NÖ BO 2014 Immissionsschutz der Nachweis zu erbringen, dass für die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus keine Belästigung vorliegt.
Gemäß den Ausführungen der Baubehörde I. Instanz wurde die Luftwärmepumpe entfernt und für die Klimageräte ein schalltechnisches Projekt der F GmbH vom 06. Dezember 2017 vorgelegt. Dieses Gutachten beziehe sich jedoch auf 27 Wohnungen, wohingegen 32 Wohnungen projektiert seien. Damit moniert die Baubehörde I. Instanz eine – vermeintliche – inhaltliche Unrichtigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten schalltechnischen Projektes und keine Unvollständigkeit der Antragsbeilagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgte sohin auch im Hinblick auf diesen Punkt des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 zu Unrecht, da inhaltliche Mängel des Bauansuchens nicht zur Zurückweisung, sondern lediglich – unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 – zu dessen Abweisung berechtigen.
j) Warum wird eine 3. Heizvariante (Wärmepumpe) errichtet?
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich dabei um keinen konkreten Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführeirn handelt, sondern vielmehr um eine bloße Frage der Baubehörde zur konkreten Bauausführung. Ein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 AVG liegt demnach nicht vor.
k) Gemäß § 18 NÖ BO 2014 Pkt. 5 ist der Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme zu erbringen.
Der Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 NÖ BO 2014 konnte entfallen, da die ursprünglich geplante Energieversorgungsanlage mit Gaskessel und Luftwärmepumpe gemäß dem am 05. Dezember 2017 an die Baubehörde I. Instanz übermittelten „Gesamtpaket“ nicht ausgeführt wird. Die Energieversorgung wird über das örtliche Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährleistet, sodass diesbezüglich kein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 AVG gegeben ist.
l) Gemäß § 19 NÖ BO 2014 Abs. 2: Die Baubeschreibung ist zu überarbeiten und zu den verbesserten Einreichplänen anzupassen. Durch die neue Garageneinfahrt ergibt sich auch ein neues Brandschutzkonzept.
Die Baubehörde I. Instanz hält zu diesem Punkt in ihrer Bescheidbegründung fest, dass kein aktuelles Brandschutzkonzept vorgelegt worden sei und die Baubeschreibung zu den Einreichplänen und der vorherigen Baubeschreibung widersprüchlich sei. Dabei übersieht die Baubehörde I. Instanz, dass dem am 5. Dezember 2017 übergebenen „Gesamtpaket“ eine Stellungnahme der H GmbH vom 30. November 2017 im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Tiefgarage in brandschutztechnischer Hinsicht beigelegt war. Weiters enthält auch die Baubeschreibung vom 5. Dezember 2017 ein Brandschutzkonzept und war der Baubeschreibung überdies eine brandschutztechnische Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom 23. Dezember 2015, AZ. ***, angeschlossen. Insofern kann daher von vornherein nicht vom Vorliegen einer Unvollständigkeit der Einreichunterlagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 ausgegangen werden und berechtigen allfällige inhaltliche Mängel dieser Unterlagen (Widersprüchlichkeiten, mangelnde Aktualität, etc.) bloß zur Abweisung des Bauansuchens im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014.
Gleiches gilt auch für die von der Baubehörde I. Instanz angesprochene Widersprüchlichkeit der Baubeschreibung zu den Einreichplänen und der vorherigen Baubeschreibung, zumal derartige inhaltliche Mängel ebenfalls nur zur Abweisung des Bauansuchens nach § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen, da damit keine Unvollständigkeit der Antragsbeilagen vorliegt.
m) Die Änderungen, die sich bei Bauteil C ergeben und in den Einreichplänen für Bauteil A+B (gesonderte Einreichung GZ. ***) eingezeichnet sind, sind zu ergänzen bzw. zu ändern.
Dieser Punkt wird seitens der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung an keiner Stelle aufgegriffen. Die Baubehörde I. Instanz sieht den Verbesserungsauftrag vom 17. November 2017 in diesem Punkt sohin augenscheinlich als erfüllt an, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist. Auch die belangte Behörde greift diesen Punkt des Verbesserungsauftrages in ihrer Bescheidbegründung nicht auf.
n) Aufgrund der Vereinbarung mit den Nachbarn ist ein Konzept für die Baustelleneinrichtung für eine Zufahrt und Zugang nur über die *** (Bauteil C Bestandsfassade) vorzulegen.
Dieser Punkt wird seitens der Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung ebenfalls an keiner Stelle aufgegriffen. Im Übrigen handelt es sich dabei auch um keine zur (technischen) Beurteilung des eingereichten Projektes erforderliche Antragsbeilage gemäß § 19 Abs. 3 NÖ BO 2014, sodass deren Fehlen nicht zur Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG, sondern lediglich zu dessen Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigen würde.
Abschließend ist festzuhalten, dass die auf Seite 4f des erstinstanzlichen Bescheides als fehlend bzw. unvollständig monierten Unterlagen nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages vom 17. November 2017 waren, sodass die Zurückweisung des Bauansuchens auf Grundlage dieser Ausführungen der Baubehörde I. Instanz – da die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit diesen vermeintlichen Mängeln konfrontiert wurde – nicht rechtmäßig erfolgen konnte. Vielmehr wäre diesbezüglich ein (separater) Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich sohin die mit erstinstanzlichem Bescheid erfolgte und mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich bestätigte Zurückweisung des Bauansuchens vom 20. Mai 2015 als rechtswidrig, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Damit erübrigt sich ein separates Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Berufungsschriftsatzes gestellten Eventualbegehrens (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).
3.1.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung der – von der Beschwerdeführerin beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029; VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den Punkten 3.1.3. und 3.1.4. dargelegt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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