LVwG N LVwG-AV-1216/001-2019

LVwG-AV-1216/001-2019Landesverwaltungsgericht27.04.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; teilstationärer Dienst;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1216/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1216.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. September 2019, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass Frau A verpflichtet ist, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte B in *** ab dem 01. Oktober 2019 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 23,35 zu leisten.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. September 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte B ab 01. Oktober 2019 einen Kosteneitrag in der Höhe von € 29,19 monatlich zu leisten.

Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass Frau A sich seit 14. September 2019 in der Tagesstätte B befindet und dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut wird. Die Kosten hierfür werden vom Land Niederösterreich getragen.

Gründe die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfordern würden, habe das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht ergeben. Dementsprechend habe die belangte Behörde 30% des von der Beschwerdeführerin bezogenen Pflegegeldes im Ausmaß von € 29,19 monatlich als Kostenbeitrag vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 21. Oktober 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr derzeitiges monatliches Einkommen aus dem Pflegegeld (€ 97,30), dem Taschengeld (€ 72,10) und der erhöhten Familienbeihilfe (€ 155,90) bestehe. Gesamt habe sie somit € 325,30 im Monat zur Verfügung, mit dem sie im Monat knapp auskomme.

Die erhöhte Familienbeihilfe beziehe sie aufgrund ihrer Behinderung im Ausmaß von 60%.

Bei Zustellung des Bescheides, dass Pflegestufe 1 gewährt werde, sei zeitgleich € 60,-- in Abzug gebracht worden.

Die Begründung hierfür sei der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gewesen.

Sie ersuchte, den Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu überprüfen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Eine Anfrage des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der belangten Behörde am 23. April 2020 hat ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09. April 2018, Zl. ***, zu einem Kostenbeitrag für die der Tochter gewährten Sozialhilfe ab 01. Oktober 2017 in der Höhe von € 26,76 verpflichtet wurde.

Auch wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Prüfung betreffend einen Kostenbeitrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben hat, dass nach Abzug einer Wohnkostenpauschale ihr verbleibendes Einkommen zu gering erschien, um auch sie zu einem Kostenbeitrag als unterhaltsverpflichteter Elternteil zu verpflichten.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich.

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrer Familie ein Eigenheim in ***.

Sie ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und bezieht neben der erhöhten Familienbeihilfe auch Pflegegeld der Pflegestufe 1 in der Höhe von € 97,30 monatlich.

Sie ist somit auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung hilfsbedürftig und hat einen Betreuungs- und Pflegebedarf. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt.

Ein weiteres Einkommen wird von ihr nicht bezogen.

Die Beschwerdeführerin erhält im Eigenheim der Eltern eine Betreuung durch ihre Eltern und stellen die Eltern der Beschwerdeführerin auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung.

Der Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09. April 2018, Zl. ***, zu einem Kostenbeitrag für die der Tochter gewährten Sozialhilfe in der Höhe von € 26,76 verpflichtet.

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde kein Kostenbeitrag als Unterhaltsverpflichtete aufgetragen.

Überdies wird der Beschwerdeführerin das Wohnen im elterlichen Haushalt ermöglicht und wird dies als teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht angesehen.

Der Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der vom Land Niederösterreich gewährten Hilfe wird nur vom Pflegegeld der Beschwerdeführerin berechnet.

Die Beschwerdeführerin befand sich seit 14. September 2019 in der Tagesstätte B in *** und wurde dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden täglich betreut. Da sie gemeinsam mit ihrer Familie im Elternhaus wohnhaft ist, handelt es sich um eine teilstationäre Betreuung.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. August 2017, Zl. ***, wurde der weitere Aufenthalt in der Tagesstätte B in *** ab 14. September 2014 bis 13. September 2019 bewilligt.

Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 20. Dezember 2018, ***, wurde mitgeteilt, dass das Land NÖ als Träger von Privatrechten den Antrag von 23. Oktober 2018 über einen Zuschuss für die Kurzzeitunterbringung im Wohnhaus B in *** von 25. Jänner 2019 bis 04. Februar 2019 bewilligt wurde. Hierbei wurde die Verpflichtung ausgesprochen, zu den Kosten dieser Maßnahme einen Kostenbeitrag von € 13,94 täglich zu leisten.

Für das Wohnen im Wohnhaus B vom 25. Jänner 2019 bis 04. Februar 2019 (11 Tag à € 13,94) errechnete sich ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 153,34.

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 28. August 2019, Zl. ***, wurde die Weiterverfolgung des ihrerseitigen Antrages für einen weiteren Aufenthalt in der Tagesstätte B in *** ab 14. September 2019 bewilligt.

Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie selbst bzw. die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen einen Kostenbeitrag zu der gewährten Hilfe zu leisten haben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. September 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte B ab 01. Oktober 2019 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 29,19 monatlich zu leisten.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.

Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen ist und auch ist aus ihrem Antrag auf teilstationäre Aufnahme bei der B zu erkennen, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit war auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt ist.

Diese Unterhaltsverpflichtung durch die Eltern wird teilweise dahingehend erfüllt, dass diese der Beschwerdeführerin die Wohnmöglichkeit und die selbstständige Betreuung im Elternhaus gewähren.

Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 26,76 zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 09. April 2018, Zl. ***.

Die Feststellung, dass die Mutter zu keinem Kostenbeitrag verpflichtet wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 23. April 2020. Hierbei wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass eine Prüfung im Verfahren zu *** ergeben hat, dass die Berechnungsgrundlage zur Einhebung eines Kostenbeitrages bei der Mutter zu gering ist.

Der Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 14. September 2019 bei der Tagesstätte B in *** teilstationär aufhältig ist, ergibt sich aus dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 28. August 2019, Zl. ***.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstätte B in *** mehr als 5 Stunden täglich betreut wird, ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und aus den Ermittlungsverfahren des Amtes der NÖ Landesregierung. Überdies wurde dieser Feststellung in keinen dieser Verfahren widersprochen.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:

Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

[…]

§ 3

Leistungen

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe bei stationärer Pflege

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen

3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

4. Förderungen

(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,

-durch Geld- bzw. Sachleistungen und

-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.

[…]

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt..

[…]

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen

[…]

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

[…]

§ 2

Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;

3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

[…]

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

7. Erwägungen:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung wurde der Beschwerdeführerin der teilstationäre Aufenthalt in der Tagesstätte B in *** ab 14. September 2019 bewilligt.

Bereits in diesem antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie für diesen Aufenthalt einen Kostenbeitrag zu leisten hat.

Die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt, weshalb gemäß der NÖ Eigenmittelverordnung auch diese zu einem Kostenbeitrag im Sinne des § 35 NÖ Sozialhilfegesetz zu verpflichten wären.

So war festzustellen, dass er Vater der Beschwerdeführerin in einem eigenen Verfahren zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 26,76 monatlich verpflichtet wurde.

Da der Mutter kein Kostenbeitrag aufgrund einer zu geringen Bemessungsgrundlage vorzuschreiben war, der Beschwerdeführerin jedoch eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus zu Verfügung steht, ist diese Tatsache als teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht anzusehen.

So ist die Hilfeempfängerin selbst zur Leistung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen gemäß § 35 NÖ SHG iVm § 5 VO über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu verpflichten.

Wie festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über kein Einkommen. Sie bezieht lediglich Pflegegeld der Pflegestufe 1 in der Höhe von € 97,30.

Die belangte Behörde berechnet den Kostenbeitrag, indem sie 30% des Pflegegeldes als diesen Beitrag heranzieht. Sie übersieht hierbei allerdings § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung zur Berücksichtigung von Eigenmitteln, wonach 20% des sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben.

Gemäß § 5 Z. 2 lit. a EigenmittelVO ist bei teilstationären Diensten, die im zeitlichen Ausmaß mehr als 5 Stunden pro Tag beanspruchen, ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, zu leisten.

Da 20% ihres Einkommens nicht zu berücksichtigen sind, ist von den 80% ihres sonstigen Einkommens, somit von € 77,84 auszugehen. Ein Drittel dieses Betrages ergibt den Betrag von € 23,35, zu welchen nun die Beschwerdeführerin monatlich als Leistung des Kostenbeitrages zu verpflichten ist.

Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG („soziale Härte“) ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an, dass sie mit der Geldsumme bestehend aus dem Pflegegeld, einem Taschengeld und der erhöhten Familienbeihilfe, welche ihr monatlich zur Verfügung stehe, nur knapp auskomme.

Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenbeitrag, zu dem die Beschwerdeführerin nun verpflichtet wurde, allein aus dem Pflegegeld zu bemessen war und daher ihre erhöhte Familienbeihilfe und ihr Taschengeld in vollem Umfang verbleiben.

Mit ihrem Vorbringen ist auch nicht zu erkennen, dass die Vorschreibung des Kostenbeitrages eine finanzielle Notlage auslösen würde, die Inanspruchnahme der notwenigen Hilfe verhindern würde oder laufende Aufwendungen wie Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können Demnach war nicht von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag abzusehen.

Es war dennoch der Beschwerde in dem Ausmaß Folge zu geben, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer falschen Berechnung durch die belangte Behörde ein niedrigerer Kostenbeitrag vorzuschreiben war.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die finanziell angespannte Situation durchaus nachvollziehbar sind.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Behörden als auch die

Verwaltungsgerichte an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden

sind, die sie bei ihren Entscheidungen anzuwenden und zu vollziehen haben.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt wurde, unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt waren.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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