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LVwG-AV-1214/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1214/001-2019
LVwG-AV-1214/001-2019Landesverwaltungsgericht27.04.2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Weitergewährung; Rückerstattungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin Frau B, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01.10.2019, Zl. ***, betreffend Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der rückzuerstattende Betrag mit € 3.060,- festgesetzt wird und dieser Betrag in monatlichen Raten zu je € 90,- beginnend ab 15.06.2020 auf das nachstehende Konto der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu überweisen ist: C AG, IBAN: ***.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin „verpflichtet, die Kosten der mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Niederösterreich je vom 21.11.2018, LVwG-AV-569/006-2017 und LVwGAV996/005-2017, bewilligten Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Zeit von 01.12.2016 bis 31.07.2018 in der Höhe von € 6.366,12 dem Land Niederösterreich rückzuerstatten“.
In ihrer Begründung legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2017 und 30.01.2018 - welche infolge der Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 05.04.2017 und 01.08.2017 ergangen waren - Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 7.674,68 für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.07.2018 gewährt worden seien. Nachdem diese Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben worden seien, seien der Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, jeweils vom 21.11.2018, Leistungen für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.07.2018 in näher bezeichneter Höhe gewährt worden. Aufgrund der nachträglichen Änderung bzw. Herabsetzung der zuerkannten Leistungshöhe durch das Verwaltungsgericht errechne sich bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.07.2018 ein Überbezug in der Höhe von € 6.366,12.
Unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter wörtlicher Wiedergabe des § 23 NÖ MSG, führte die belangte Behörde zu der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme (unter anderem) aus, dass es sich bei der gesetzlich normierten Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen um keine „KannBestimmung“ handle, sondern sei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung die Rückerstattung der nicht gebührenden Leistungen vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Rückerstattung bestehe auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 NÖ MSG während eines Beschwerdeverfahrens weitergewährt wurden, sofern das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Erst in einem weiteren Schritt, nach Erlassung eines Rückerstattungsbescheides, sei das allfällige Vorliegen von Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 NÖ MSG, welcher eine Rückerstattung in Teilbeträgen, eine Stundung oder teilweise bzw. gänzliche Nachsicht ermöglichen könnte, zu prüfen. Mit den diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten werde sich die Behörde noch befassen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei die Rückerstattung spruchgemäß vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Erwachsenenvertreterin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Festsetzung des Rückerstattungsbetrages mit € 132,80 oder in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt wurde.
Zunächst wurde in der Beschwerde der bisherige Verfahrensgang, insbesondere die Leistungsgewährung aufgrund der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (mit welchen im Vergleich zu den angefochtenen Bescheiden höhere Geldleistungen zuerkannt worden sei), die Behebung dieser Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof und die daraus folgende Neuberechnung der Leistungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargelegt. Für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.07.2018 seien Leistungen in der Höhe von € 7.674,68 zur Auszahlung gebracht worden. Die Behandlung der gegen die zuletzt ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erhobenen Beschwerden seien vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden.
Zudem wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig, sie verfüge über kein Vermögen und weise ihr Konto ein Guthaben von € 571,69 auf. Die Beschwerdeführerin habe am 01.06.2019 eigeninitiativ und unter Einsatz ihrer Gesundheit eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft angenommen und beziehe sie für diese Tätigkeit monatlich € 411,-. Daneben erhalte sie monatliche Unterhaltsleistungen von ihrem Vater in der Höhe von € 60,- sowie bis Juni 2020 einen Wiedereinsteigerbonus in der Höhe von € 136,83.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage den geforderten Betrag von € 6.366,12 zu leisten und stelle die Rückforderung dieses Betrages eine besondere Härte dar. Auch eine ratenweise Bezahlung des geforderten Betrages würde den Erfolg der Maßnahme gefährden.
Vorgebracht wurde weiters, dass ein Rückersatz von Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 NÖ MSG weitergewährt wurden, nur dann zu erfolgen habe, wenn ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – und nicht ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – mit der Entscheidung endet, dass dem Rechtsmittelwerber keine oder eine bloß geringere Leistung als die von der Bezirksverwaltungsbehörde zugesprochene Leistung gebühre. Dieser Fall liege gegenständlich nicht vor, als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20.10.2017 und 30.01.2018 der Beschwerdeführerin jeweils höhere Leistungen als die belangte Behörde zugesprochen habe. Die darauffolgende Neuberechnung der Leistungen sei aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2018 erfolgt. Auch die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge der Umsetzung der Entscheidung des Höchstgerichtes gewährten Leistungen seien höher als jene Leistungen, welche von der belangten Behörde gewährt wurden. § 23 Abs. 2 NÖ MSG sei sohin nicht anwendbar.
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich § 23 Abs. 2 NÖ MSG für anwendbar erachte, wurde vorgebracht, dass diese Bestimmung frühestens mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 18.07.2018 zur Anwendung gelangen könne. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wieder anhängig gewesen. Ein Rückersatz könnte sohin allenfalls für den Zeitraum von 19.07.2018 bis 31.07.2018 vorgeschrieben werden und würde die Rückersatzforderung für diesen Zeitraum € 132,80 betragen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 29.10.2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt und in demselben Schreiben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Nach telefonischer Nachfrage bei der belangten Behörde hinsichtlich ihrer widersprüchlichen Ausführungen betreffend die Beantragung einer mündlichen Verhandlung wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Ferner übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht einen Bescheid derselben Behörde vom 02.07.2019, Zl. ***, mit welchem der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 136,83 bis Juni 2020 (Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG) gewährt wird sowie eine Buchungsliste per 06.04.2020. In dieser Buchungsliste werden die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Juli 2018 dargestellt.
Das Landesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 07.04.2020 die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der aktuellen Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 14.04.2020 übermittelte die Erwachsenenvertreterin Kontoauszüge betreffend das von der Erwachsenenvertreterin verwaltete Konto und das Alltagskonto der Beschwerdeführerin und führte aus, dass die auf das verwaltete Konto einlangenden Leistungen (Wiedereinsteigerbonus, Unterhalt des Vaters), sofern keine Zahlungen anfallen, auf das Alltagskonto der Beschwerdeführerin weitergeleitet werden. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin sowie das von der Mutter der Beschwerdeführerin überwiesene Taschengeld werde direkt auf das Alltagskonto der Beschwerdeführerin überwiesen.
Der belangten Behörde wurde das Schreiben der Erwachsenenvertreterin zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 17.04.2020 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein und führte in dieser aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit über Einkünfte – bestehend aus den Unterhaltszahlungen, dem Erwerbseinkommen, dem Taschengeld aus der Familienbeihilfe und dem Wiedereinsteigerbonus – von € 727,83 monatlich verfüge und ab 01.07.2020 unter Berücksichtigung des Entfalls des Wiedereinsteigerbonus über monatliche Einkünfte von € 591,- verfügen werde. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Einkommen die Kosten für ihren persönlichen Bedarf an Essen, Kleidung und Hygieneprodukten zu bestreiten; dieser Aufwand für persönlichen Bedarf spiegle sich im Richtsatz für Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG wider, welcher den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse umfasse. Der auf die Beschwerdeführerin anzuwendende Richtsatz nach der NÖ Richtsatzverordnung betrage monatlich € 385,29. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten Bezieher von Leistungen nach dem NÖ SAG mit diesem Betrag zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Auslangen zu finden. Dieser Richtsatzbetrag sei auch jener Betrag, welcher der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres persönlichen Bedarfes verbleiben müsse; das darüberhinausgehende Einkommen der Beschwerdeführerin könne für eine ratenweise Zahlung des Rückerstattungsbetrages herangezogen werden. Dies würde zu keiner unzumutbaren sozialen Härte führen und erscheine eine Rückerstattungsrate von € 200,- pro Monat jedenfalls als angemessen. Diese Rate belasse der Beschwerdeführerin von ihrem Einkommen zusätzlich zum Richtsatz des NÖ SAG von € 385,29 auch noch den Großteil des bis 30.06.2020 zur Auszahlung gelangenden Wiedereinsteigerbonus, was im Sinne des gesetzlichen Anreizes zum (Wieder-)Einstieg in das Erwerbsleben jedenfalls zu befürworten sei. Auch nach dem Wegfall des Wiedereinsteigerbonus verbleibe der Beschwerdeführerin bei der vorgeschlagenen Ratenhöhe ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes für Lebensunterhalt, der nach dem System des NÖ SAG für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse ausreiche.
Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die Erwachsenenvertreterin dem Gericht mit Schreiben vom 22.04.2020 mit, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesbehindertengesetz sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vollständigen und unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, A, geboren am ***, vom 28.11.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wurden für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.12.2016 Geldleistungen in der Höhe von € 1,69 und für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.07.2017 monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 9,23 gewährt, wobei die Leistungen mit Bescheid derselben Behörde vom 04.07.2017 rückwirkend mit Mai 2017 eingestellt wurden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2017, Zl. LVwG-AV-569/001-2017, berichtigt durch den Beschluss desselben Verwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, Zl. LVwG-AV-569/003-2017, wurden aufgrund des gegen den Bescheid vom 05.04.2017 erhobenen Rechtsmittels der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.12.2016 Leistungen in der Höhe von € 428,24, für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 30.04.2017 monatliche Leistungen in der Höhe von € 387,43, für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.05.2017 Leistungen in der Höhe von € 370,43, für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 Leistungen in der Höhe von € 337,43 und für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.07.2017 Leistungen in der Höhe von € 350,43 gewährt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2017, Zl. LVwG-AV-996/001-2017, wurden der Beschwerdeführerin aufgrund des gegen den Bescheid vom 01.08.2017 erhobenen Rechtsmittels für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.08.2017 Leistungen in der Höhe von € 430,43, für den Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 in der Höhe von € 370,43 und für den Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 Leistungen in der Höhe von monatlich € 383,76 gewährt.
In Folge einer außerordentlichen Revision der Niederösterreichischen Landesregierung behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.07.2018, Zl. ***, ***, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 20.10.2017, Zl.en LVwG-AV-996/001-2017 und LVwGAV-569/001-2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
In Umsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gewährte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 21.11.2018, Zl. LVwG-AV-569/006-2017, für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.12.2016 Leistungen in der Höhe von € 131,78, für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 30.04.2017 monatliche Leistungen in der Höhe von € 63,21, für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.05.2017 Leistungen in der Höhe von € 46,21, für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 in der Höhe von € 13,21 und für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.07.2017 Leistungen in der Höhe von € 26,21.
Ebenso in Umsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 21.11.2018, Zl. LVwG-AV-996/005-2017, für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.08.2017 Leistungen in der Höhe von € 113,75, für den Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 Leistungen in der Höhe von € 53,75 und für den Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 monatliche Leistungen in der Höhe von € 67,08 zu.
Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom 11.06.2019, Zl.en *** und ***, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 21.11.2018, Zl.en LvwG-AV-569/006-2017 und LVwG-AV-996/005-2017, wegen Aussichtlosigkeit ablehnt.
Die mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 20.10.2018, Zl.en LVwG-AV-569/001-2017 (berichtigt am 30.01.2018, Zl. LVwGAV569/003-2017) und LVwG-AV-996/001-2017, für den Gesamtzeitraum von 01.12.2016 bis 31.07.2018 festgesetzten Geldleistungen in der Höhe von insgesamt € 7.674,68 wurden an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Für die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15.02.2012 ein Erwachsenenvertreter, das ***, für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen bestellt. B, ***, wurde vom *** mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin betraut.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Behindertenpass des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesbehindertengesetz.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrer Schwester bei ihrer Mutter D. Auch für die Schwester und Mutter der Beschwerdeführerin wurden aufgrund deren Beeinträchtigung Erwachsenenvertreter bestellt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Hauptschulabschluss oder sonstige Ausbildung. Seit 01.06.2019 übt die Beschwerdeführerin eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft aus, für welche sie ein monatliches Einkommen von € 420,- bezieht. Ferner bezieht die Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 02.07.2019, Zl. ***, einen Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ MSG für den Zeitraum ab Juli 2019 bis Juni 2020 in der Höhe von monatlich € 136,83.
Daneben wird für die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wobei der Beschwerdeführerin hiervon wöchentlich € 30,- (als Taschengeld) von ihrer Mutter ausbezahlt werden. Während die Beschwerdeführerin von ihrem Vater monatlich Unterhalt in der Höhe von € 60,- erhält, erhält sie von ihrer Mutter Naturalleistungen in Form von Pflege und Betreuung. Ferner kommt die Mutter für die gesamten Wohnkosten auf. Einen Geldunterhaltsanspruch hat die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter nicht, die Verfolgung allfälliger Unterhaltsansprüche ist aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Mutter aussichtslos.
Die Beschwerdeführerin kommt für ihren persönlichen Bedarf für Nahrung, Kleidung und Hygieneprodukte selbst auf.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2012 Bezieherin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein relevantes Vermögen. Während das von der Erwachsenenvertreterin verwaltetet Konto ein Guthaben von € 500,00 (Auszug am 14.04.2020) aufweist, beläuft sich das Guthaben auf dem Alltagskonto der Beschwerdeführerin auf € 299,08 (Auszug am 07.04.2020).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Verwaltungsgerichtsakt. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist.
Im Konkreten konnten die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, den bisher erlassenen Bescheiden der belangten Behörde, den bisher ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Entscheidungen der Höchstgerichte aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden.
Die Feststellung, wonach die mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 20.10.2018, Zlen. LVwG-AV-569/001-2017 (bzw. berichtigt am 30.01.2018, Zl. LVwG-AV-569/003-2017) und LVwG-AV-996/001-2017, für jeweils näher bestimmte Zeiträume festgesetzten Geldleistungen zur Auszahlung gelangten, beruht auf den Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid, was seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt wurde. Zudem kann die erfolgte Auszahlung der Mindestsicherungsleistungen aufgrund der von der belangten Behörde übermittelten Buchungsliste per 06.04.2020 nachvollzogen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach auch für die Schwester und die Mutter der Beschwerdeführerin eine Erwachsenenvertretung bestellt ist, beruht auf den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist, beruht auf der glaubwürdigen Mitteilung der Erwachsenenvertreterin vom 22.04.2020.
Die Feststellungen zu den Wohn- und Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. auf den Angaben in der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme und der ergänzenden Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 14.04.2020. Die Feststellung zur Höhe des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des übermittelten Kontoauszuges getroffen werden.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für ihren persönlichen Bedarf selbst aufkommt, ergibt sich aus den rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl.en LVwG-AV-569/006-2017 und LVwG-AV-996/005-2017. Dies wurde von den Parteien im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen betreffend Schul-und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin sowie betreffend die Gewährung von Naturalunterhaltsleistungen durch die Mutter der Beschwerdeführerin beruhen auf den rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl.en LVwG-AV-569/006-2017 und LVwG-AV-996/005-2017.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, ergibt sich aus den Ausführungen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid vom 02.07.2019, Zl. ***.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über kein relevantes Vermögen verfügt sowie die Feststellungen zu den Kontoständen des Alltagskontos und des von der Erwachsenenvertreterin verwalteten Kontos, ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen Schreibens der Erwachsenenvertreterin vom 14.04.2020.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 13 NÖ SAG
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
[…]“
§ 14 NÖ SAG
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
[…]
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person…………………………………...70%
[…]
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. […] Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
[…]
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
[…]“
§ 50 NÖ SAG
„[…]
(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.
[…]“
NÖ Richtsatzverordnung
§ 1 NÖ Richtsatzverordnung
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
[…]
2. für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person
a) pro leistungsberechtigter Person……………………………………………..€ 385,29;
[…]
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt……€165,12.“
NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):
§ 23 NÖ MSG
„(1) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3) Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(5) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“
§ 28 NÖ MSG
„(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
[…]
(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.
[…]“
§ 33 NÖ MSG
„[…]
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 17 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Gemäß den Übergangsbestimmungen (vgl. § 50 Abs. 4 NÖ SAG) ist im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden. Da das verfahrensgegenständliche Rückerstattungsverfahren Leistungen betrifft, welche unzweifelhaft vor dem 01.01.2020 gewährt wurden, sind der gegenständlichen Entscheidung betreffend die Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zugrunde zu legen.
Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG sind jene Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 leg. cit oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, verpflichtet, diese Leistungen rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 NÖ MSG weitergewährt wurden. Das heißt, dass sich die Rückersatzverpflichtung auch auf jene Leistungen erstreckt, die im Beschwerdeverfahren mangels aufschiebender Wirkung der erhobenen Beschwerde zu leisten sind. Der Rückersatz hinsichtlich der weitergewährten Leistungen besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung endet, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten (vgl. § 23 Abs. 2 NÖ MSG, Motivenbericht Ltg.-96/M-6-2013, S.12f).
Festzuhalten ist, dass durch die Regelung des § 33 Abs. 3 NÖ MSG die zuerkannte Leistung so rasch wie möglich sichergestellt werden soll, wenn z.B. der Antragsteller durch eine Beschwerde eine Erhöhung der Leistung durchsetzen will. Ohne diese Anordnung würde aufgrund der Beschwerde vorerst überhaupt keine Leistung gewährt werden und der Antragsteller müsste bis zur Entscheidung über die Beschwerde zuwarten (vgl. Motivenbericht Ltg-515-1/A-1/32-2010, S.54; siehe auch zur vergleichbaren Bestimmung des NÖ SAG Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019, S.53).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als § 23 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 NÖ MSG nach dem Wortlaut ausdrücklich auf eine Weitergewährung von Leistungen während eines „Beschwerdeverfahrens“ abstellt. Ebenso ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie vorbringt, dass der Gesetzeswortlaut einen Rückersatz von weitergewährten Leistungen nur für den Fall vorsieht, dass sich nachträglich herausstellt, die während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gewährten Leistungen hätten dem Betroffenen nicht oder nur in geringerer Höhe zugestanden. Sohin kommt es nach dem Gesetzeswortlaut für den Rückersatz weitergewährter Leistungen darauf an, dass im Beschwerdeverfahren ein „Zuviel“ an (weiter)gewährten Leistungen festgestellt wird.
Aus den Erläuterungen zu der Bestimmung des § 33 NÖ MSG lässt sich zudem schlussfolgern, dass die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 NÖ MSG betreffend Rückersatz weitergewährter Leistungen darauf abzielt, dass ein „Zuviel“ an zuerkannten Leistungen der ersten Instanz rückzuerstatten ist. Sinn und Zweck des § 33 NÖ MSG ist es, eine Hilfe suchende Person vorerst mit den seitens der Behörde errechneten Leistungen zu versorgen, sohin eine sofortige Hilfeleistung ungeachtet eines Beschwerdeverfahrens und einer allfällig später anderslautenden Entscheidung der Rechtsmittelinstanz zu gewähren (vgl. Motivenbericht Ltg.5151/A1/32-2010, S. 54). Sollte sich jedoch im Nachhinein, im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass die zur Absicherung des Wohn-und Lebensbedarfes der Hilfe suchenden Person vorläufig weitergewährten Leistungen dieser Person tatsächlich nur in einem geringeren Ausmaß zustehen, so sind diese Leistungen entsprechend zu ersetzen (vgl. § 23 Abs. 2 NÖ MSG).
Wie die Beschwerdeführerin richtig vorgebracht hat, erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin sowohl mit seinen Erkenntnissen im ersten als auch im zweiten Rechtsgang jeweils höhere Leistungen als die belangte Behörde, sohin ein „Mehr“ an Leistungen, zu. Ein Rückersatz käme nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 NÖ MSG nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die belangte Behörde – wie auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt hat – nicht die seitens der Behörde errechneten und gewährten Leistungen zur Auszahlung brachte, sondern jene Leistungen, die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im ersten Rechtsgang zuerkannt wurden. Diese vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im ersten Rechtsgang berechneten Leistungen haben sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt. Aufgrund einer außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes - auf deren Grundlage eben die Auszahlung an die Beschwerdeführerin erfolgte - wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte auf. Im zweiten Rechtsgang – unter Berücksichtigung der Rechtsanschauung der Rechtsmittelinstanz – ergab sich, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich bloß geringere als die ursprünglich errechneten Leistungen zustehen. Sohin wurde im zweiten Rechtsgang vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein „Zuviel“ an in der Zwischenzeit weiterhin ausbezahlten Leistungen festgestellt.
Wenngleich § 23 Abs. 2 iVm § 33 NÖ MSG ausdrücklich auf die Formulierung „Beschwerdeverfahren“ abstellt und sich dadurch dem Wortlaut nach auf den Rückersatz von während eines Beschwerdeverfahrens weitergewährten Leistungen bezieht, sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Rückersatz von weitergewährten Leistungen auch auf Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den österreichischen Höchstgerichten (VwGH/VfGH) anzuwenden. Für das erkennende Gericht sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dem Grunde nach vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden sollten: In dem einen Fall werden aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten einer Hilfe suchenden Person bis zur Entscheidung der zweiten Instanz Leistungen weitergewährt und in dem anderen Fall werden aufgrund einer zweitinstanzlichen Entscheidung zugunsten einer Hilfe suchenden Person bis zur Entscheidung der angerufenen Höchstgerichte und der damit verbundenen Korrekturen in einem zweiten Rechtsgang der zweiten Instanz Leistungen weitergewährt. Eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Weitergewährung von Leistungen in beiden Sachverhalten zugunsten der Hilfe suchenden Person, nämlich zur Absicherung deren Wohn- und Lebensunterhaltes, erfolgt. Das erkennende Verwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber irrtümlich übersehen hat, Vorkehrungen auch für die vorliegende Sachverhaltskonstellation und mit dieser vergleichbaren Konstellationen zu treffen. Um diese planwidrige Lücke zu schließen, sind die dargelegten vergleichbaren Sachverhalte entsprechend gleich zu behandeln, indem die Bestimmung hinsichtlich der Rückerstattungsverpflichtung von Leistungen auf alle im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens weitergewährten Leistungen anzuwenden ist.
Sohin ist es im Ergebnis für die Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen nun aufgrund einer Entscheidung der ersten oder der zweiten Instanz weitergewährt wurden. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass nachträglich – nach/während der Weitergewährung von Leistungen – ein „Zuviel“ an Leistungen festgestellt wurde.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall – wie sich im Nachhinein nach Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes herausgestellt hat – aufgrund einer Entscheidung der zweiten Instanz überhöhte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausbezahlt. In Umsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin nachträglich geringere Leistungen zu, wodurch das „Zuviel“ an Leistungen korrigiert wurde. In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin nunmehr verpflichtet, diesen festgestellten Überbezug in analoger Anwendung der § 23 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 NÖ MSG rückzuerstatten.
Unstrittig wurden im gegenständlichen Fall Leistungen in der Höhe von € 7.674,68 ausbezahlt. Nachträglich, im zweiten Rechtsgang, erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin Leistungen in der Höhe von € 1.308,56 zu, weshalb sich ein grundsätzlich rückzuerstattender Überbezug in der Höhe von € 6.366,12 errechnet.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein allfälliger Rückersatz lediglich für den Zeitraum von 19.07.2018 bis 31.07.2018 in Frage komme, da erst ab dem 18.07.2018 wieder ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig gewesen sei, kann wie bereits oben ausführlich dargestellt, nicht gefolgt werden. Da nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Bestimmungen hinsichtlich der Rückerstattungspflicht auf alle Rechtsmittelverfahren gleichermaßen anzuwenden ist, sind alle Zeiträume, in denen eine Weitergewährung während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens stattgefunden hat, zu erfassen.
Folglich besteht für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verpflichtung die für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.07.2018 zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 6.366,12 rückzuerstatten.
Da die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen im Sinne des § 23 Abs. 3 NÖ MSG – besondere Härte, Gefährdung des Erfolges der Mindestsicherung – erstattete, zu welchem die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.04.2020 sich umfassend äußerte, sind in einem weiteren Schritt die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 23 Abs. 3 NÖ MSG zu prüfen.
Im Konkreten ist gemäß § 23 Abs. 3 NÖ MSG eine Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden konkreten Lebens-, Einkommens- und Vermögensumstände des Betroffenen, verschiedene Rückerstattungs-modalitäten bzw. gegebenenfalls auch eine (Teil-)Nachsicht hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückerstattung gewährt werden können. Offenkundig überlässt der Gesetzgeber der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht, die Wahl der – stets den Umständen des Einzelfalls angepassten – konkreten Modalitäten der Rückerstattung. Demnach liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes, eine Ratenzahlung, eine Stundung, die Herabsetzung des Rückerstattungsbetrages zu gewähren bzw. die Rückerstattung nachzusehen.
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls positiv voranzustellen, dass die Beschwerdeführerin bemüht zu sein scheint, zu einer selbstbestimmteren Lebensführung zu gelangen, was sich durch die Aufnahme und bereits mehrmonatige Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung zeigt. Das ersichtliche Bestreben der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt (zumindest anteilig) selbst aufzukommen, ist vor allem unter der Berücksichtigung der geistigen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und deren bisherige Lebenssituation, welche von einem erschwerten Weg zum Arbeitsmarkt sowie von einer langjährigen Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekennzeichnet war, zu begrüßen und anzuerkennen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin glaubhaft ihre derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation dargelegt. Festzuhalten ist, dass auch die belangte Behörde die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt hat.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine Rückerstattung des Betrages von € 6.366,12 eine besondere Härte darstellen würde, ist insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin derzeit über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Aufgrund der finanziellen Situation wird die Beschwerdeführerin voraussichtlich auch nicht mit einer finanziellen Unterstützung ihrer Familienmitglieder rechnen können, weshalb die Rückerstattung der Leistungen mit einem Mal für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein wird.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin derzeit über ein laufendes Einkommen verfügt, welches über dem aktuellen Richtsatz zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für volljährige, in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen liegt (vgl. § 14 Abs. 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 NÖ Richtsatzverordnung): Nach den nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit der NÖ Richtsatzverordnung, welche für die Berechnung der Beschwerdeführerin gegenwärtig theoretisch zustehenden Standards von Relevanz sind, stehen volljährigen Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, zur Deckung ihres allgemeinen Lebensunterhaltes Leistungen in der Höhe von € 385,29 zu. Zudem ist für behinderte Menschen ein Zuschlag in der Höhe von € 165,12 vorgesehen, sofern die betroffene Person über einen Behindertenpass des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesbehindertengesetz verfügt (vgl. § 14 Abs. 4 NÖ SAG; Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 26). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Behindertenpass, hat diese ihren persönlichen Bedarf an Nahrung, Kleidung, Hygieneprodukte selbst zu bestreiten und lebt diese mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Haushaltsgemeinschaft, wobei unbestritten ausschließlich die Mutter der Beschwerdeführerin alle Wohnkosten trägt. Ausgehend von der Überlegung des Gesetzgebers, wonach in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Bezieher von Sozialhilfeleistungen mit einem monatlichen Betrag von € 385,29 zur Deckung ihres allgemeinen Lebensunterhaltes ihr Auslangen zu finden haben, muss nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes dieser monatliche Betrag von € 385,29 auch der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres allgemeinen Lebensunterhaltes, welcher die Deckung des persönlichen Bedarfes umfasst und für welchen die Beschwerdeführerin unbestritten selbst aufzukommen hat, verbleiben. Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin ein laufendes Erwerbseinkommen von € 420,- monatlich bezieht. Überdies erhält sie laufend Unterhaltszahlungen von ihrem Vater in der Höhe von € 60,- und Taschengeld in der Höhe von € 120,-, wobei das Taschengeld aus den Zahlungen der (erhöhten) Familienbeihilfe finanziert wird. Bis Ende Juni 2020 bezieht die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Wiedereinsteigerbonus nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 136,83. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes können bei der Berechnung des der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden laufenden Einkommens die Taschengeldleistungen nicht berücksichtigt werden, handelt es sich hierbei um Leistungen aus der (erhöhten) Familienbeihilfe, welche gemäß § 3 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln auf das Einkommen nicht anzurechnen sind. Auch der Wiedereinsteigerbonus kann nicht als laufendes Einkommen berücksichtigt werden, ist dessen Gewährung doch unbestritten bis lediglich 30.06.2020 befristet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin der Wiedereinsteigerbonus – im Sinne des Gesetzgebers – als Anreiz zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben gewährt wird. Der Einstieg der Beschwerdeführerin in das Erwerbsleben war allem Anschein nach, insbesondere aufgrund deren Beeinträchtigung, mit besonderen Anstrengungen verbunden, weshalb nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin dieser Bonus – insbesondere als Anerkennung ihres Bestrebens selbstbestimmter zu leben, aber auch als weiterer Anreiz, auch zukünftig für den Lebensunterhalt selbst aufzukommen – für die noch verbleibenden zwei Monate zugutekommen soll.
Folglich steht ein der Beschwerdeführerin jedenfalls zu verbleibender Betrag zur Deckung ihres allgemeinen Lebensunterhalts von € 385,29 ein laufendes Einkommen von € 480,- gegenüber.
Wenngleich die Beschwerdeführerin nicht über ein hohes Einkommen verfügt, erwirtschaftet sie doch monatlich im Vergleich zu dem ihr mindestens zu verbleibenden Lebensunterhalt einen monatlichen Überschuss in der Höhe von € 94,71. In Anbetracht der Höhe der erzielbaren monatlichen Überschüsse von rund € 94,-, stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Rückerstattung des Gesamtbetrages in der Höhe von € 6.366,12, wie es die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat, für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte dar. Das erkennende Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung eines Betrages von € 3.060,- in monatlichen Raten von jeweils € 90,- möglich und zumutbar ist, ohne dass dadurch in ihren, zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes, notwendigen Bedarf massiv eingegriffen wird (vgl. hierzu bspw VwGH 29.02.2012, 2011/10/0094; VwGH 08.10.2014, 2013/10/0099).
Wenngleich auch die Rückerstattung von € 3.060,- in monatlichen Raten zu je € 90,- für die Beschwerdeführerin eine Härte darstellen wird, bedeutet diese Rückerstattung aber keine besondere Härte im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ MSG und wird dadurch auch nicht der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Sachverhaltselemente, welche den Parteien nicht ohnehin bekannt waren, diesen mit der Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden.
9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Rückerstattungsverpflichtung einer Hilfe suchenden Person iSd NÖ MSG auch dann besteht, wenn ein Überbezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus einer – wie sich erst nachträglich, nach Anrufung eines Höchstgerichtes herausstellt – unrichtigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes resultiert.
Hinsichtlich des Vorgehens nach § 23 Abs. 3 NÖ MSG war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005).
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