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LVwG-S-2586/001-2019•LVwG N LVwG-S-2586/001-2019
LVwG-S-2586/001-2019Landesverwaltungsgericht24.04.2020
Ordnungsrecht; Zivildienst; Verwaltungsstrafe; Dienstzeit; Dienstpflicht; Ermahnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 16.10.2019, Zl. ***, betreffend Strafverhängungen nach dem Zivildienstgesetz, zu Recht:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde in Spruchpunkt 1. der Tatbeschreibung insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) i.V.m. § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG von einer Strafverhängung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.
2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt angelastet:
„Sie haben als Zivildiener folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
siehe in der Tatbeschreibung
Ort:
Pflegezentrum B, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie sind Ihrer Verpflichtung als Zivildiener nicht nachgekommen, die Ihnen von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen Ihrer Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen, da Sie an folgenden Tagen Ihren Dienst verspätet angetreten haben. Sie haben am 08.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:06 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 11.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:05 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 14.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:05 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 15.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:05 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 16.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:04 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 17.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:03 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 18.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:15 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 21.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:10 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten. 22.01.2019 Ihren Dienst erst um 07:15 Uhr anstatt wie eingeteilt um 07:00 Uhr angetreten.
2. Sie sind Ihrer Verpflichtung als Zivildiener nicht nachgekommen, die Ihnen von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen Ihrer Vorgesetzten genau zu befolgen, da Ihnen am 07.01.2019 um 08:00 Uhr eine "Rauchpause" untersagt wurde, weil Ihre Mitarbeit im Rahmen der Morgenroutine noch nicht abgeschlossen war, haben Sie dann trotzdem ohne Einwilligung eines Vorgesetzen den Wohnbereich des Pflegezentrums B vorsätzlich verlassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 65 i.V.m. § 22 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 i.d.g.F.
zu 2.§ 64 i.V.m. § 22 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
zu € 225,00
210 Stunden
§ 65 Zivildienstgesetz 1986 i.d.g.F.
zu € 145,00
135 Stunden
§ 64 Zivildienstgesetz 1986 i.d.g.F.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€37,00
Gesamtbetrag:
€407,00
„
Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die vom C, Personalabteilung erstattete Anzeige, Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers, einer Stellungnahme der anzeigelegenden Anstalt, einer Replik des Beschwerdeführers und einer schriftlichen Einvernahme der direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers während der Ableistung seines Zivildienstes in der genannten Anstalt, im Ergebnis damit, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe und seine Verantwortung faktisch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, sowie diesbezüglich auf die sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG ergebende Beweislastumkehr bei Ungehorsamsdelikten verwiesen wurde. Die Strafbemessung betreffend gelangte die belangte Behörde nach Zitat des § 19 VStG zu dem Ergebnis, dass ausgehend von dem zur Bestrafung heranzuziehenden persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers die verhängten Geldstrafen als angemessen zu sehen seien, dies insbesondere in spezialpräventiver Hinsicht.
In der vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde macht er ausgehend von seinem getätigten Vorbringen inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Konkret wendet sich der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1., betreffend die Nichteinhaltung der Dienstzeit durch mehrmaliges verspätetes Eintreffen am Ort der Arbeitsaufnahme, dies indem er darauf verweist, dass faktisch bereits bei seinem Eintreffen am Arbeitsort, sohin etwa bei den Umkleideräumen vom Beginn der Arbeitszeit auszugehen sei und nicht erst nachdem er in Dienstkleidung auf der betreffenden Station angekommen wäre. Ebenso verweist er seine Anreise zum Dienstort betreffend auf diesbezügliche Unpünktlichkeiten des öffentlichen Verkehrs aufgrund der während des Zeitraumes der angelasteten Delikte herrschenden Wetterlage, welche auch teilweise für die im Bereich von Minuten liegenden Verspätungen ursächlich gewesen seien.
Zu der ihm unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung angelastet werde, sowie er auch geltend macht, dass ihm diese vorsätzliche Deliktsanlastung noch vor der – falls diese tatsächlich eine darstellen sollte – schriftlichen Verwarnung vom 09.01.2019 angelastet wurde und es sich bei dem angelasteten Tattag um seinen ersten vollen Arbeitstag auf der Station gehandelt habe, weshalb wohl auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits alle theoretischen Schulungs- und Einweisungsinhalte vollinhaltlich verstanden und sich gemerkt hätte.
In weiterer Folge wandte sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde getätigte Strafbemessung, sowie er abschließend beantragte, falls das Straferkenntnis nicht bereits aufgrund des getätigten Vorbringens behoben und das Verfahren eingestellt werden könne, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei er den gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine entsprechende Beweisaufnahme in derselben nach der erfolgten Ausschreibung mit Schriftsatz vom 05.04.2020 zurückzog.
Aus der vorgelegten Verwaltungsstrafakte kann unstrittig abgeleitet und festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei jenem Rechtsträger, welchem er zur Ableistung seines Zivildienstes zugewiesen worden war, konkret auf der Station an welcher er seine Tätigkeiten verrichten sollte, nicht wie vom Rechtsträger verlangt, sondern an den dem Spruch der angefochtenen Entscheidung genannten Tagen immer erst einige Minuten nach dem abverlangten Dienstbeginn um 07.00 Uhr seinen Dienst angetreten hat. Dieser verspätete Dienstantritt auf der Station wurde vom Rechtsträger, dem C GmbH der belangten Behörde angezeigt, sowie anlässlich der erfolgten Anzeige auch auf ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 09.01.2019 verwiesen wurde, welches die Überschrift „Dienstanweisung bezüglich Einhaltung der Dienstpflichten“ aufweist und seitens des anzeigenden Rechtsträgers als „schriftliche Verwarnung“ bezeichnet wurde. Inhaltlich geht aus diesem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst ab sofort ordnungsgemäß abzuleisten und insbesondere die Einhaltung der Dienstzeit (Beginn, Ende, Pausen) zu beachten hat, dienstliche Anordnungen (Weisungen) der Vorgesetzten zu befolgen sind, er seine Aufgaben gewissenhaft zu erledigen, sowie sich in die Gemeinschaft (Team) einzufügen hat, wobei ein Zuwiderhandeln gegen diese Dienstanweisung sofort der Verwaltungsbehörde angezeigt wird.
Betreffend der in Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung, die Weisung einer direkten Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, dies indem er sich in unberechtigter Weise etwa 15 Minuten von seinem Arbeitsort zwecks Abhaltung einer Rauchpause entfernt hätte, stellt der Beschwerdeführer diese Rauchpause nicht in Abrede, verweist jedoch darauf, dass er diese mit einer auf der Station befindlichen Beschäftigten abgesprochen hätte, welcher Umstand wiederum von der anzeigenden Rechtsträgerin verneint wird.
Abgeleitet von diesen wenigen – sich aus der umfangreichen Anzeige und der Verantwortung des Beschwerdeführers – ableitbaren Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 2 ZDG hat der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Gemäß § 38 Abs. 5 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
Gemäß § 64 Abs. 1 ZDG begeht, wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. bleibt die Handlung nach Abs. 1 straflos, wenn die Weisung1. die Menschenwürde verletzt,
2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
Gemäß § 65 ZDG begeht ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Wie der vorgelegten Verwaltungsstrafakte zu entnehmen, wird selbst seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dass ihm bereits am 04.01.2019 seine direkte Vorgesetzte im Pflegeheim B vorgestellt wurde, sowie er von dieser über den Dienstbeginn um 07.00 Uhr, dies im zugeteilten Wohnbereich bei der Wohnbereichsleiterin, informiert wurde. Wobei die Angaben in der Anzeige betreffend das zu späte Erscheinen im zugeteilten Wohnungsbereich auf ein von der direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers geführtes Protokoll zurückzuführen sind und dieses minutenweise Zuspätkommen seitens des Beschwerdeführers insofern unbestritten blieb, als er Ausführungen dahingehend tätigte, aus welchen Gründen er immer einige Minuten verspätet im zugeteilten Wohnbereich bei der Dienstübergabe erschienen ist.
Aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung des § 65 ZDG betreffend die Verletzung von Dienstpflichten leitet sich jedenfalls ab, dass die Einhaltung der täglichen Dienstzeit zu den Dienstpflichten zählt, wobei im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 ZDG der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen während der vorgegebenen Dienstzeit gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen hat. Die vorgegebene Dienstzeit wird sich nach den Erfordernissen des Einsatzes richten und kann deshalb von der jeweiligen Dienststelle – innerhalb vorgegebener Grenzen – geregelt werden. Die Dienstzeit für Zivildienstleistende wird auch jener Zeit zu entsprechen haben, die Personen bei der Einrichtung, die mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind und dort zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Insofern der Beschwerdeführer betreffend dieser Dienstzeit vermeint, dass diese bereits ab jenem Zeitpunkt zu berechnen sei, zu welchem er auf der Dienststelle, etwa in den Umkleideräumlichkeiten, eintreffe, wozu er auf vorhandene Judikatur hinweist, mag dies für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse und Tätigkeiten zwar zutreffend sein, es kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, eine diesbezügliche rechtliche Prüfung durchzuführen, zumal die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung sich um 07.00 Uhr, sohin dem genannten Dienstzeitbeginn, bereits bei dem ihm zugeteilten Wohnbereich einzufinden, um eine Anweisung handelt, welche im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten eines Zivildienstleistenden grundsätzlich als zulässig erscheint, weshalb ein Zuwiderhandeln tatsächlich einen Verstoß gegen festgelegte Dienstpflichten darstellt, welche zunächst eine mündliche oder schriftliche Verwarnung durch den Vorgesetzten bzw. den Rechtsträger nach sich ziehen kann, wobei hier dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen zuzugestehen ist, dass das an ihn gerichtete Schreiben vom 09.01.2019 (Dienstanweisung bezüglich Einhaltung der Dienstpflichten) nicht der erforderlichen und notwendigen Konkretisierung dahingehend entspricht, dass dieses Schreiben eine schriftliche Verwarnung wegen der Nichteinhaltung der Dienstzeiten darstellen könnte, jedoch ist eine derartige Verwarnung vor der Legung einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 60 bis 65 ZDG nicht erforderlich.
Die Nichteinhaltung bzw. die Verletzung der vorgegebenen Dienstzeit durch ein verspätetes Eintreffen um jeweils ein paar Minuten an jenem Ort, an dem der Dienst angetreten werden sollte, ist deshalb durch den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes als verwirklicht anzusehen, wobei aus der sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG ergebenden Beweislastumkehr ableitet, dass eine derartige erforderliche Glaubhaftmachung dahingehend, dass ihm die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, der vom Beschwerdeführer getätigten Verantwortung nicht entnommen werden kann.
Zu prüfen ist allerdings, ob dieser Schuldspruch tatsächlich eine Strafverhängung rechtfertigt. Dies zumal die Behörde einem Beschuldigten im Fall des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, wenn dies geboten erscheint, wobei betreffend den Ausspruch einer bescheidmäßigen Ermahnung in ähnlicher Weise vorzugehen ist, wie bei der früher in Geltung stehenden Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG. Bei dieser Bestimmung hat die Judikatur angenommen, dass sie nur angewendet werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, wobei seitens des Verwaltungsgerichtshofes die Übertragbarkeit der zu § 21 Abs. 1 VStG ergangenen Entscheidungen auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bejaht wurde (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164). Eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG stellt zwar keine Strafe im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes dar, schließt allerdings einen Schuldspruch mit ein und handelt es sich deshalb um eine besondere Form des Straferkenntnisses. Ebenso entfaltet sie eine gewisse Rechtskraftwirkung, zumal sie einer tatsächlichen Strafverhängung entgegensteht. Weiters setzt die Ermahnung das Vorliegen des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, sohin ein nur geringfügiges Verschulden bei Deliktsetzung, sowie auch unbedeutende Folgen der angelasteten Übertretung, wobei der Ausspruch der Ermahnung von einer auf den Einzelfall zu erstellenden spezialpräventiven Prognose abhängt.
Gravierende Folgen der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. angelasteten Übertretung sind nicht zu erkennen, sowie ebenfalls die Umstände bei Deliktssetzung darauf hindeuten, dass kein erheblicher Schuldgehalt vorliegt, aus welchem Grunde eine Strafverhängung nicht gerechtfertigt erscheint, sondern vielmehr mit dem Absehen von einer Strafverhängung und dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen ist.
Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angelastete Übertretung, als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, dies indem ihm eine Rauchpause untersagt wurde, diese allerdings trotz der bestehenden Weisung vom Beschwerdeführer abgehalten wurde und er zu diesem Zweck auch den Wohnbereich des Pflegezentrums verlassen habe, erfordert ausgehend vom gesetzlichen Tatbestand Feststellungen dahingehend, dass eine konkrete dienstliche Weisung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) vorliegt und diese Weisung vom Zivildienstleistenden vorsätzlich nicht befolgt wird.
Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich weder aus der Anzeige noch dem späteren behördlichen Ermittlungsverfahren, dass eine derartige konkrete Weisung durch die Vorgesetzte des Beschwerdeführers im Sinne des § 38 Abs. 5 ZDG tatsächlich erteilt worden wäre, sowie dem Beschwerdeführer ebenfalls nachgewiesen hätte werden müssen, dass er die dienstliche Weisung des Vorgesetzten vorsätzlich nicht befolgt hat.
Wenn eine Person vorsätzlich handelt, ist sie sich über ihre Vorgangsweise während der Begehung des Verwaltungsstraftatbestandes vollkommen im Klaren und handelt aus freiem Willen. Es geht sohin beim Vorsatz nicht nur um Wissen, sondern auch um Wollen. Die betroffene Person weiß, dass etwas verboten ist, tut es aber trotzdem, weil sie es möchte. Vorsätzlichkeit bedeutet sohin, dass das Verwaltungsstrafdelikt bewusst und willentlich begangen wird. Eine derartige vorsätzliche Nichtbefolgung der dienstlichen Weisung ist allerdings weder erweisbar, noch sind konkrete Feststellungen dahingehend möglich, wer nun tatsächlich als nach dem ZDG in Frage kommender Vorgesetzter die Weisung erteilt haben soll. Bereits aus diesen Gründen ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, weshalb dem erhobenen Rechtmittel gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Erfolg nicht zu versagen, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Unabhängig von dem durch den Beschwerdeführer erklärten Verhandlungsverzicht konnte auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache abgesehen werden, zumal eine weitere Erörterung zur Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht notwendig war, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt keine zusätzliche Ergänzung oder Erörterung erforderlich machte, sowie auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Nichtdurchführung der Verhandlung entgegen standen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso konnte sich das Landesverwaltungsgericht auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen, sowie die betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Ermessensübung ebenfalls im Sinn des Gesetzes erfolgte.
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