LVwG N LVwG-AV-1222/001-2019

LVwG-AV-1222/001-2019Landesverwaltungsgericht24.04.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1222/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1222.001.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, C, B, D, E, F, G, H, alle vertreten durch die I Rechtsanwälte GesbR, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. Mai 2019, GZ ***, sowie über die Beschwerde der J gesellschaft m.b.H. gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. August 2019, GZ ***, jeweils betreffend Anordnung zur Verlängerung der bestehenden Abgasfänge, den

B E S C H L U S S:

1. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Unbestrittener Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz, gestützt auf § 68 Abs. 3 AVG, sämtlichen – insgesamt 13 – Miteigentümern der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***, bezüglich der dort befindlichen Wohnungseigentumsanlage den Auftrag zur Verlängerung der (tatsächlich insgesamt 16) Abgasfänge auf mindestens 3 m über den Ansaugöffnungen der Wohnraumlüftungen. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Beschwerde eines der beteiligten Wohnungseigentümer über eine durch mit der Frischluft angesaugte Abgase eines von einem anderen Miteigentümer angeschlossenen Holzofens verursachte Geruchsbelästigung trotz mehrfacher Vermittlungsversuche durch die Baubehörde und die zuständige Hausverwaltung keine gütliche Einigung möglich gewesen sei.

Den mit Bescheid vom 30. April 2014 bewilligten Einreichplänen sowie dem Bestandsplan vom Juli 2014 sei kein Hinweis auf Ansaugöffnungen der kontrollierten Wohnraumlüftung zu entnehmen. Gegenüber der im Bewilligungszeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997 seien die Bestimmungen seither dahingehend abgeändert worden, dass die Mündungen von Abgasanlagen die Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen im Umkreis von 10 m um 3 m übertragen müssen, weshalb sich die Baubehörde verpflichtet sehe, diese mittlerweile präzisierte Regel der Technik für sämtliche Abgasfänge ohne Rücksicht darauf vorzuschreiben, ob dort jeweils eine Feuerstätte angeschlossen ist oder nicht.

In ihren beiden – teilweise mit gemeinsamem Schriftsatz eingebrachten – Berufungen brachten insgesamt 11 der 13 beauftragten Miteigentümer im Wesentlichen vor, dass von sämtlichen Notkaminen lediglich an jenem der Wohnung Top *** eine belästigende Feuerstätte angeschlossen worden sei, weshalb der in Berufung gezogene Bescheid mit der Wirkung ausschließlich deren Eigentümer zuzustellen gewesen wäre, dass dieser alleine die daraus entstehenden Kosten zu tragen hätte. Die vorgeschriebene Verlängerung sämtlicher Abgasfänge sei unverhältnismäßig, weil eine zentrale Wärmeversorgung bestehe.

Mit den beiden angefochtenen Berufungsentscheidungen wies die belangte Behörde die beiden Berufungen nach Gewährung des Parteiengehörs mit der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung ab, dass schon deshalb alle Kamine ungeachtet einer allfälligen angeschlossenen Feuerstätte zur Verlängerung zu beauftragen gewesen seien, weil diese Kamine jederzeit in Betrieb genommen werden könnten. Aufgrund der zu geringen Abstände zwischen den Mündungen der Abgasfänge und den Ansaugöffnungen der Wohnraumlüftung habe die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Herstellung einer der NÖ Bautechnikverordnung 2014 entsprechenden Situation angeordnet, wobei das aufgetragene Überragen um 3 m auch durch das Versetzen der Ansaugöffnungen hergestellt werden könne.

Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in ihren Berufungen und darüber hinaus, dass aufgrund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinesfalls zur Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG geeignet seien, die Rechtskraft der erteilten Bau- und Benutzungsbewilligung zu durchbrechen. Weiters sei es nicht rechtens, eine erst nach erfolgter Baubewilligung in Geltung getretene Rechtslage zur Höherführung aller Abgasfänge anzuwenden. Die aufgetragene Verlängerung sei im Lichte der von der Berufungsbehörde aufgezeigten alternativen Möglichkeit zu unbestimmt. Es sei gänzlich unklar geblieben, aus welchem Grund und aufgrund welcher Ermittlungen und welcher Sachverhaltsfeststellungen die Behörde vermute, dass die nicht näher festgestellten Beeinträchtigungen mit der Erfüllung des Auftrags tatsächlich wegfallen würden. Eine Maßnahme nach § 68 Abs. 3 AVG setze einen ordnungsgemäß und anhand objektiver Kriterien erhobenen Sachverhalt über eine konkrete Gesundheitsgefährdung von Menschen voraus, wobei Beeinträchtigungen und Unlustgefühle hierfür jedenfalls nicht ausreichend seien. Dazu fehle ein Sachverständigengutachten. Darüber hinaus sei das von der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 AVG betonte Schonungsprinzip nicht beachtet worden.

Seitens Herrn K wurde der Baubehörde 1. Instanz eine Aufnahme der Dachaufbauten samt Bemaßung und Zuordnung zu den Wohneinheiten übermittelt. Weder seitens der Baubehörde 1. Instanz noch seitens der Baubehörde 2. Instanz wurden Sachverständigengutachten eingeholt.

Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Gerichtsakt und ist insoweit unbestritten.

2. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. […]

3. Erwägungen

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 68 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse einen Bescheid insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 AVG bedarf es in Ansehung des Tatbestandselementes „zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich ist“ des Nachweises einer KONKRETEN Gefährdung (VwGH 88/10/0211). Die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr genügt nicht, sondern es muss vielmehr – gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund – eine konkrete Gefährdung von Personen nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (VwGH 2303/74, zuletzt VwGH 2003/02/0175).

Die Behörde ist bei Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG dazu verpflichtet, notwendige bzw. unvermeidbare Maßnahmen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zu treffen; dabei hat sie in Anwendung der in Betracht kommenden materiellen Rechtsvorschriften von Amts wegen in ausreichendem Maße die zur Beurteilung der Frage anderer, auch zum Ziel führender, aber weniger eingreifender Maßnahmen (Lastenvergleich) erforderlichen Feststellungen zu treffen (VwGH 2003/02/0175).

Vor diesem Hintergrund erscheint das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren in zweifacher Weise in einem derartigen Ausmaß als unvollständig, dass die zum Teil gänzlich unterbliebenen Ermittlungen nur von der belangten Behörde nachgeholt werden können. So wurde im Verwaltungsverfahren zwar durch das vorliegende Lichtbild samt Skizze der die konkrete Geruchsbelästigung verursachende Abgasfang identifiziert, ohne jedoch auf diesen bloßen Befund aufbauend anschließend medizinisch die Frage zu prüfen, ob dadurch ein über die beanstandete Geruchsbelästigung hinaus das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand vorliegt.

Stattdessen schloss die Verwaltungsbehörde allein aus der gemeldeten Geruchsbelästigung bereits auf das Vorliegen eines derartigen Missstandes und gab durch ihre Entscheidung für das Rechtsinstrument des § 68 Abs. 3 AVG implizit zu erkennen, dass sie von einer konsensgemäß errichteten Abgasanlage ausgeht. Diese Annahme erscheint insoweit aktenwidrig, als der Bürgermeister im Bescheid erster Instanz nachvollziehbar aufzeigt, dass zumindest der für die Geruchsbelästigung kausale Abgasfang eine konsenswidrig niedrige Mündung aufweist. Dieser Hinweis blieb jedoch ungeachtet des Vorrangs eines baurechtlichen Mängelbeseitigungsauftragsverfahrens gegenüber der ausschließlich gewählten Vorgangsweise nach § 68 Abs. 3 AVG sowohl technisch als auch rechtlich unverwertet.

Stattdessen bestätigte die belangte Behörde ohne die gebotene und nachvollziehbare Prüfung eines das Leben oder der Gesundheit von Menschen gefährdenden konkreten Missstandes insoweit jedenfalls überschießende Maßnahmen vor, als unter offenkundiger Verletzung des beschriebenen Schonungsprinzips auch die prophylaktische Verlängerung von Abgasfängen vorgeschrieben wurde, von denen derzeit eindeutig keine Gefährdung ausgeht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die belangte Behörde hat ebenso wie die Baubehörde erster Instanz die gemäß dem verfahrenstragenden § 68 Abs. 3 AVG gebotene Prüfung unterlassen, ob der verfahrensauslösenden Beschwerde über Geruchsbelästigungen ein das Leben oder die Gesundheit von Menschen konkret gefährdender Missstand zugrunde liegt und welche Maßnahmen zur Beseitigung eines allfälligen Missstandes im Sinne des von der Rechtsprechung dazu entwickelten Schonungsprinzips notwendig und unvermeidlich ist, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann.

Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger sowie unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Dabei wird im ersten Schritt technisch und medizinisch zu beurteilen sein, ob ein das Leben oder die Gesundheit von Menschen tatsächlich gefährdender Missstand vorliegt. Nur im Fall eines solchen Missstandes wäre im zweiten Schritt zu prüfen, welche Maßnahmen zur Beseitigung des konkret gefährdenden Missstandes mindestens notwendig sind und werden auch technische Alternativen zu prüfen sein. Dabei geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon aus, dass in einem Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 AVG jene Abgasfänge, an denen zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine Feuerstätten angeschlossen sein werden, im Sinne der zitierten Rechtsprechung mangels konkreter Gefährdung außer Betracht zu bleiben haben werden. Dabei kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob bezüglich einiger dieser Abgasfänge im Licht der von der Behörde erster Instanz nachvollziehbar festgestellten Unterschreitung der im Bewilligungszeitpunkt verordneten Mindesthöhe ihrer Mündungen von 80 cm über der Dachfläche ein Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 in Betracht kommt.

Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass eine Verpflichtung wie die gegenständlich angesprochene ausschließlich dem einzigen beschwerdeverursachenden Miteigentümer vorzuschreiben wäre, übersehen sie, dass bei einer Wohnungseigentumsanlage das Dach samt der darauf befindlichen Abgasfänge zu den allgemeinen Teilen der Anlage gehört, bei denen ein Wohnungseigentümer außerhalb des Objektes, auf das sich sein Wohnungseigentum bezieht, nicht die Möglichkeit hat, einem behördlichen Auftrag der hier in Rede stehenden Art zu entsprechen (VwGH Ra 2017/06/0045, VwGH Ra 2017/05/0007). Diese Rechtsrüge geht daher ins Leere.

Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht davon ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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