LVwG N LVwG-AV-1027/001-2017

LVwG-AV-1027/001-2017Landesverwaltungsgericht23.04.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1027/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1027.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30.06.2017, ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag von 58.747,20 Euro als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme mit 30.000 Euro neu festgesetzt wird. Dieser Betrag ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einzuzahlen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.04.2014, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer und Frau C gemäß § 25 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag erteilt, das Wohngebäude auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis längstens 31.05.2014 abzubrechen. Darüber hinaus wurde aufgetragen, dass vor Beginn des Gebäudeabbruchs mit dem Anrainer D Kontakt zwecks Beweissicherung aufzunehmen und die F-Bezirksstelle *** betreffend den Dachständer am Gebäude zu informieren sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer und Frau C sind je zur Hälfte Eigentümer der genannten Liegenschaft.

Nachdem die Verpflichteten dem Abbruchauftrag in weiterer Folge nicht nachgekommen waren, wurde die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.04.2014 um Vollstreckung des oben zitierten Bescheides ersucht.

Mit Schreiben vom 26.01.2014, ***, drohte die belangte Behörde den Verpflichteten die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG unter Setzung einer letztmaligen Frist an. Auch diese Frist ließen die Verpflichteten ungenutzt verstreichen.

Seitens der belangten Behörde wurde die Firma E GmbH in *** (im Folgenden: Firma E) eingeladen, einen Kostenvoranschlag für den Abbruch und die Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes vorzulegen. Die Firma E erstattete mit Schreiben vom 09.06.2017 ihr Angebot, wobei ausgeführt wurde, dass lediglich eine Besichtigung des Gebäudes von der Straße bzw. rückwärts vom Hof möglich gewesen sei. Die Räumlichkeiten im Gebäude seien verschlossen gewesen, sodass man in diese nur durch die Fenster habe hineinsehen können. An Leistungen und Einzelpreisen wurden im Kostenvoranschlag die „Beweissicherung durch einen staatlich beeideten Sachverständigen für die beiden Anrainergrundstücke“ mit 346 Euro, die „Besprechung mit F bzgl. Abbau des Dachständers“ mit 120 Euro und das „Ausräumen des gesamten Sperrmülls und Gerümpels vom Hof und vom Gebäudeinneren einschließlich verladen auf LKW und abführen in eine behördlich genehmigte Deponie inkl. Deponiegebühr“ sowie „Abtragen der kompletten Dacheindeckung und Dachkonstruktion samt eventuell notwendiger Gerüstung, abtragen des gesamten Mauerwerks und auf LKW verladen, abführen des gesamten getrennten Abbruchmaterials wie Altholz, Tür- und Fensterstöcke, Mauerwerk, Fußbodenkonstruktion etc. in eine behördlich genehmigte Deponie inkl. Deponiegebühr“ mit einem Lohnanteil von 28.617 Euro bzw. Deponiegebühren von 19.873 Euro, somit zu einem Gesamtpreis (inkl. 20 % USt) von 58.747 Euro angeboten.

Mit Bescheiden vom 30.06.2017, ***, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer und Frau C gemäß § 4 VVG die bereits mit Schreiben vom 26.01.2017 angedrohte Ersatzvornahme an und verpflichtete sie weiters, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 58.747,20 Euro bei der belangten Behörde einzuzahlen.

Begründend legte die belangte Behörde dar, dass sie die ihnen mit Bescheid der Marktgemeinde *** aufgetragenen Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Fristen erfüllt hätte, weshalb sowohl die Ersatzvornahme als auch die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme anzuordnen gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Während der an Frau C adressierte Bescheid in Rechtskraft erwuchs, beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel gegen den oben zitierten Bescheid vom 30.06.2017, die Behörde möge die Kosten der Ersatzvornahme auf 11.000 Euro herabsetzen, in eventu ein neues Angebot für die Kosten der Ersatzvornahme unter Vorlage des Gutachtens von G einholen und dieses ihm samt detaillierter Aufschlüsselung der einzelnen Posten zur Kenntnis bringen.

Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Vertreterin vom Bezirksgericht *** mit Beschluss vom 01.02.2012 zu seiner Sachwalterin für die Vertretung vor Gerichten, Behörde und Sozialversicherungsträgern sowie für Vertragsabschlüsse mit Geschäftspartnern bestellt worden sei. Dem Auftrag der Marktgemeinde *** sei er aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht nachgekommen. Die Liegenschaft sei überschuldet und beziehe er eine Invaliditätspension. Ein Verkauf der Liegenschaft sei bisher gescheitert. Ein Abbruch durch ihn sei wirtschaftlich nicht möglich gewesen.

Gegen die Durchführung einer Ersatzvornahme bestehe kein Einwand, jedoch gegen die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme. Im Jahr 2013 habe eine Liegenschaftsbewertung durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen G im Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht *** stattgefunden. In diesem Gutachten habe der Sachverständige den Verkehrswert der Liegenschaft mit 1.300 Euro festgestellt sowie Abbruch- und Entsorgungskosten von 11.000 Euro, nämlich 9.000 Euro für das Wohnhaus und 2.000 Euro für die Außenanlagen. Die nun von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme würden die von G festgestellten Abbruch- und Entsorgungskosten um ein Vielfaches übersteigen. Diese Diskrepanz sei nicht erklärbar und seien die vorgeschriebenen Kosten daher jedenfalls unangemessen hoch.

Der Beschwerde angeschlossen wurde das Liegenschaftsbewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen G, ***, vom 27.06.2013, betreffend die Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft EZ *** in der KG ***. In Bezug auf Abbruchkosten wird auf Seite 16 des Gutachtens festgehalten, dass die angemessenen Abbruchkosten inkl. Entsorgung des Abbruchmaterials je m³ umbauten Raumes geschätzt worden seien. Es seien keine Offerte für den Abbruch eingeholt worden. Nach Rücksprache mit Abbruch- und Entsorgungsunternehmungen seien für derartige Abbruch- und Entsorgungsarbeiten 70 bis 90 Euro/m² anzusetzen. Dies entspreche rd. 25 bis 30 Euro/m³.

An Abbruchkosten wurde im Gutachten in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, ein Betrag in der Gesamthöhe von 11.000 Euro ermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.08.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Zumal die von der Firma E geforderten Abbruch- und Entsorgungskosten massiv von den vom Gerichtssachverständigen ermittelten Abbruchkosten abweichen, wurde vom erkennenden Gericht das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik und Liegenschaftsbewertung zur Frage der Verhältnismäßigkeit der vorliegenden Kostenansätze bzw. zur preislichen Angemessenheit eines Kostenbeitrages zur Bestreitung der Ersatzvornahme eingeholt, welches mit Schreiben vom 14.02.2020, ***, vorgelegt wurde.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 19.02.2020 zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur allfälligen Antragstellung eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist ist keine schriftliche Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangt.

4. Feststellungen:

In Bezug auf das von der belangten Behörde gegenständlich durchgeführte Vollstreckungsverfahren wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf verwiesen.

Im von G zu *** des Bezirksgerichtes *** erstatteten Gutachten vom 27.06.2013 werden auf Seite 16 unter Punkt 2 die Abbruchkosten ermittelt. Dabei stützt sich die Preisfindung auf Rücksprachen mit Abbruch- und Entsorgungsunternehmen. Als Randbedingung für die Ermittlung der Kosten wird eine verbaute Fläche von 100 m² angegeben. Aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit der verbauten Fläche des Objektes wird ein Betrag (Abbruch- und Entsorgungskosten) von 11.000 Euro ermittelt, wobei im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass lediglich eine Grobkostenermittlung vorgenommen wurde. Ob in diesem Preis auch die Umsatzsteuer enthalten ist, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Zumal sich ein Abbruch aus mehreren Prozessen (Entkernung, Abbruch, Transport, Entsorgung) zusammensetzt, fehlt eine nachvollziehbare Aufgliederung der Prozessschritte ebenso wie die Posten Entkernung und Rekultivierung.

Bei Berücksichtigung der fehlenden Kostenträger ist davon auszugehen, dass der von G angegebene Betrag in der Höhe von 11.000 Euro nicht für einen kostendeckenden Abbruch reicht.

Das Gebäude setzt sich aus einem Erdgeschoß und einem Dachboden zusammen. Die Wandbauteile im Erdgeschoß bestehen augenscheinlich aus massiven Bauprodukten (Ziegel, Natursteinen und dgl.). Bei der Decke ist vermutlich eine Holzdecke vorhanden. Über dem Erdgeschoß besteht ein Dachboden.

Folgenden Flächen bzw. Volumen wurden vom Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines ermittelt:

Geschoss

Brutto-Grundfläche (ca.)

[m²]

Brutto-Volumen (ca.)

[m³]

EG

95,00¹)

~ 285 ²)

DB

95,00¹)

~ 225 ³)

  1. BGF: [(5,40 m x 13,90 m) + 5,10 m x 3,70 m)] = 93,93 m² ~ 95,00 m²

  2. BV,EG : 95,00 m x 3,00 m = 285 m³

  3. BV,DB : [(95,00 m x 1,70 m) + (95,00 m x 0,66 m)] = 224,2 m³ ~ 225 m³

BGF: Brutto-Grundfläche

BV: Brutto-Volumen

Unter Berücksichtigung der Gebäudegröße, der Art des Abbruchs, der Bauweise des abzubrechenden Gebäudes sowie der daraus resultierenden verschiedenen Materialanteile, der Entkernungskosten und der Abbruchkosten, welche auch die Entsorgungskosten beinhaltet, wurden vom Amtssachverständigen für den Abbruch des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes, als Mittelwert zweier Berechnungsvarianten, Gesamtkosten von ca. 30.000 Euro (inkl. USt.) ermittelt.

5. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in der KG *** ist. Unstrittig ist weiters, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.04.2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des Wohngebäudes auf diesem Grundstück erteilt wurde und bisher keine der ihm auferlegten Abbrucharbeiten durchgeführt wurden.

Der Verlauf des Vollstreckungsverfahrens der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt, der dem erkennenden Gericht auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt wurde.

Der Kostenvoranschlag der Firma E ist zum einen nicht nachvollziehbar, zum anderen überschreitet er den Umfang der im Titelbescheid aufgetragenen Verpflichtungen. Im Bescheid der Baubehörde vom 26.01.2017 wird weder die Beweissicherung durch einen staatlich beeideten Sachverständigen noch eine Besprechung mit der F vorgeschrieben. Auch die Position „Ausräumen des gesamten Sperrmülls und Gerümpels vom Hof“ findet im Abbruchbescheid keine Deckung, welcher lediglich den Abbruch des Wohngebäudes anordnet und nicht die Beseitigung des auf der Liegenschaft, außerhalb des Gebäudes, befindlichen Abfalls. Die Abbruchkosten (ohne Deponiegebühr) werden dagegen nur über einen Lohnkostengesamtbetrag dargestellt und lässt dieser keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufwand zu.

Die im Beschwerdeverfahren ermittelten Abbruchkosten sind dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik und Liegenschaftsbewertung zu entnehmen, in welchem die Berechnungsvarianten übersichtlich und detailliert dargestellt sind. Die Verfahrensparteien sind diesem Gutachten im Übrigen auch nicht entgegengetreten, sodass dieses im Ergebnis geeignet war, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen zu bilden.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Gemäß § 2 Abs 1 VGG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann zufolge Abs 2 leg cit in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

7. Erwägungen:

Die Bezirksverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde ist demgemäß zur Anordnung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen Arbeiten noch nicht begonnen wurde (VwGH 81/05/0079).

Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag an den Beschwerdeführer ergangen ist und daher das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt wird (VwGH 2012/05/0132). Zudem kann die Rechtmäßigkeit dieses Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden (VwGH 2002/06/0177).

Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist aber, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet (VwGH 2013/07/0239).

Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete daher nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeter Weise hinausgingen (VwGH 2011/05/0050).

Die Vollstreckungsbehörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand und steht dem Verpflichteten dabei kein Mitspracherecht zu. Es steht ihm frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten auch nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen (VwGH 2011/05/0050).

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VGG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten werden. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig wie möglich zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 2011/03/0173).

Die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten ist bei Anordnung einer Ersatzvornahme bzw. bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages nicht zu berücksichtigen (VwGH 85/03/0145).

Dem von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlag ist der Beschwerdeführer durch Vorlage des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen G entgegengetreten. Aufgrund der in diesem Gutachten berechneten Abbruchkosten, die weniger als ein Fünftel des Angebotsbetrages der Firma E ausmachen, hatte das erkennende Gericht daher ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages einzuholen.

In diesem Amtssachverständigengutachten wurde schlüssig dargestellt, dass der von G berechnete Betrag in der Höhe von 11.000 Euro für einen kostendeckenden Abbruch nicht ausreicht, aber auch das von der Firma E erstellte Anbot weit überhöht ist. In Letzterem sind zudem Tätigkeiten angeführt, die über die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Arbeiten hinausgehen.

Der Beschwerde war daher im Umfang des Anfechtungsbegehrens der Erfolg nicht vollständig zu versagen und die vorauszuzahlenden Kosten der Ersatzvornahme spruchgemäß neu festzusetzen.

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, dies freilich nur mehr bezogen auf die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden offenen dem Beschwerdeführer aufgetragenen Leistungen. Gegenständlich war daher auch die Frist zur Einzahlung der Kosten der Ersatzvornahme neu festzusetzen, sodass diese erst mit Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt, ließ der Verfahrensakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der maßgebliche Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt.

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