LVwG N LVwG-AV-286/001-2020

LVwG-AV-286/001-2020Landesverwaltungsgericht22.04.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Nachschulung; Bindungswirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-286/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.286.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.2.2020, Zl. ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Nachschulung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE auf die Dauer von sechs Monaten herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.2.2020,Zl. ***, wird Herrn A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE auf die Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde innerhalb der Entzugszeit eine Nachschulung angeordnet. Es wurde die Verpflichtung ausgesprochen, den Führerschein unverzüglich abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass Herr A am 17.8.2019 um 13:44 Uhr ein Kraftfahrzeug auf der *** bei Strkm. *** gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 70 km/h überschritten hat. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 142 km/h. Von der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde er mit Straferkenntnis vom 21.11.2019 rechtskräftig bestraft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.10.2018 wurde die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen entzogen, weil er am 9.6.2018 ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gelenkt hat, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen hat. Weiters liege eine Vormerkung nach § 30a Abs. 2 Z 13 FSG vor (Kindersicherung am 11.3.2018).

In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:

„In außen bezeichneter Führerscheinangelegenheit wird gegen den Bescheid der

Bezirkshauptmanschaft Tulln vom 10.02.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

erhoben.

Die Beschwerde wird an das Landesverwaltungsgericht erhoben.

Der oben bezeichnete Bescheid wird sowohl im Punkt l., als auch im Punkt 2. zur Gänze angefochten.

Es wird schon jetzt der

ANTRAG

gestellt, den verfahrensgegenständlichen Führerschein nach Erledigung dieses

Verfahrens wieder auszufolgen.

Mir wird vorgeworfen, ich habe am 17.08.2019 um 13:44 Uhr das Kraftfahrzeug mit

dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von ***

*** auf der *** gelenkt und auf Höhe Strkm. *** die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 70 km/h überschritten.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich welche Geschwindigkeit

gemessen wurde und wie hoch die Messtoleranz ist. die angeblich abgezogen wurde.

Die Lasermessung wurde auch nicht gesetzeskonform durchgeführt; insbesondere fehlt das Messprotokoll. Da ich die mir vorgeworfene Geschwindigkeit nicht annähernd eingehalten habe, muss es sich um eine Fehlmessung mit dem Lasergerät handeln.

Festgehalten wird, dass die Führerscheinbehörde an eine Geschwindigkeitsfeststellung durch die Strafbehörde nicht gebunden ist.

Wie ich bereits in der Stellungnahme vom 27.09.2019 ausgeführt habe, wurde das Kraftfahrzeug „Audi A6“ kürzlich bei C gekauft bzw. geleast. Das Fahrzeug stammt aus der neuesten Baureihe von Audi und verfügt über eine Vielzahl von computergesteuerten, technischen Komponenten. Allerdings sind diese von Anfang an Fehleranfällig und es kommt auch häufig zu Ausfällen diverser Funktionen im Fahrzeug. Dies habe ich sofort dem Fachhändler gemeldet und seither verschiedene, leider erfolglose Gewährleistungsreparaturtermine wahrgenommen. Die versprochenen „Softwareupdates“ haben selbst nach Rücksprache mit dem Hersteller (D) keine ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit herbeigeführt. Einer der dokumentierten, gravierendsten Fehler beim Fahrzeug war der Absturz der gesamten Fahrzeugsoftware und damit der Ausfall sämtlicher Displays. Bei diesem a6 Modell ist auch der Tacho Tourenzähler auf einem elektronischen Display. Es hat sich herausgestellt, dass der rechte Front-Sensor, eine der Fehlerquellen war. Diese Sensoren„screenen“ den Bereich vor dem Fahrzeug (lesen Verkehrsschilder, erkennen Gefahren, etc.). Dies könnte somit eine weitere Erklärung sein, dass dieser auch fehlerhafte Signaleausgesendet hat und damit die Messung durch die Organe beeinflusst hat. Auch erscheinen mir die weiteren fünf Fahrzeuge auf den Beweisfotos der Behörde, für die gemessene Geschwindigkeit als zu Nahe.

Geschwindigkeitsmessung mit Laser

Ich bin stets bemüht die Verkehrsvorschriften, insbesondere jene über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu beachten. Aus diesem Grunde kontrolliere ich immer die von mir eingehaltene Fahrgeschwindigkeit am Tachometer meines Kfz. Da zu jenem

Zeitpunkt das gegenständliche Kfz — aus den oben geschilderten Gründen — technische Gebrechen aufwies, war es mir unmöglich die Fahrgeschwindigkeit von einem schwarzen nicht funktionsfähigen Tachometer abzulesen. Auch konnte ich während der Fahrt keine Geschwindigkeit in der Höhe feststellen, wie sie mir aufgrund der Ergebnisse des Lasergeschwindigkeitsmessers nunmehr im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zum Vorwurf gemacht wird. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass das Geschwindigkeitsmessgerät, nämlich der von der Behörde verwendete Lasergeschwindigkeitsmesser eine unrichtige Geschwindigkeit angezeigt hat. Der Lasergeschwindigkeitsmesser ist entweder in seiner Funktion beeinträchtigt und kam deshalb zu einem falschen Messergebnis oder, dass der Laser-VKGM infolge mangelnder Eichung oder fehlerhafter Aufstellung nicht jene Geschwindigkeit angezeigt hat, die ich tatsächlich eingehalten habe.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1976 Zl 1557/76 zu verweisen, in welchem unter anderem ausgeführt wird:

"Unbestritten ist, dass es durch das Messgerät allein zu der vom Beschwerdeführer

dargelegten Art von Fehlmessung kommen kann. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die festgestellte Art der Bedienung und Kontrolle des Messgerätes durch Menschen, die Möglichkeit von Fehlmessungen auf das Äußerste einschränkt. Gewiss ist, abstrakt gesehen, auch menschliches Fehlverhalten möglich, doch fehlt es im vorliegenden Fall an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass ein solches Fehlverhalten vorlag ..."

Es liegt ein Kontroll- oder Bedienungsfehler vor, der die Fehlmessung des Lasergeschwindigkeitsmessers bewirkt hat. Hierdurch wurde der Lasergeschwindigkeitsmesser derart gestört, dass es zu einer Fehlmessung gekommen ist.

Beweis:Sachverständiger aus dem Fachgebiet für elektronische Messtechniken,

durchzuführende Fahrprobe unter Zuziehung des oben genannten

Sachverständigen, des gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes, meines Fahrzeuges,

zeugenschafiliche Einvernahme sämtlicher mit der Aufstellung,

Überprüfung und Bedienung des Lasergeschwindigkeitsmesser

befasster Personen

Zur Bereitstellung meines Fahrzeuges erkläre ich mich bereit.

In Befolgung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe ich nochmals an, den

Anhaltspunkt für die Fehlmessung darin zu er blicken, dass der Tachometer meines Kfz die mir zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht annähernd angezeigt hatte, da der

Tachometer aufgrund technischer Gebrechen nicht ordnungsgemäß bzw. überhaupt nicht funktioniert hat (schwarzes Display).

Ob weiters die Fehlmessung in der fehlerhaften Bedienung und Kontrolle des Messgerätes oder in einem menschlichen Fehlverhalten zu suchen ist, wird sicher nur durch die zeugenschaftliche Einvernahme jener Personen zu klären sein, welche der Lasergeschwindigkeitsmesser aufgestellt bzw. bedient haben. Es ergeben sich daher folgende

FRAGEN:

a1. Gemäß Q 13 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes BGBl. 174/1973 müssen

Lasergeschwindigkeitsmesser zur Messung der Geschwindigkeit geeicht sein. Wann

erfolgte die letzte Eichung?

a2. Welcher Lasergeschwindigkeitsmesser wurde verwendet (Erzeugerfirma, Type,

Baujahr)?

a3. Stand der Lasergeschwindigkeitsmesser zur Tatzeit unter Eichverschluß, ist es mit dem entsprechenden Eich— und Sicherheitsstempel versehen?

a4. Wann und zu welcher Zahl wurde der Eichschein ausgestellt?

a5. War der Lasergeschwindigkeitsmesser zur Tatzeit den Zulassungsbestimmungen und den Empfehlungen für die Handhabung von Verkehrgeschwindigkeitsmessem

entsprechend eingesetzt?

a6. In welchem Winkel zur Fahrbahn wurde der Lasergeschwindigkeitsmesser eingesetzt?

a7. Kann der Meldungsleger mit Sicherheit ausschließen, daß die Lasergeschwindigkeitsmessung durch andere Faktoren, insbesondere Funk oder Radar beeinfiußt wurde?

a8. Haben zum Zeitpunkt der Lasergeschwindigkeitsmessung andere Kraftfahrzeuge den Meßstrahl durchfahren?

a9. In welchem Seitenabstand zum Fahrbahnrand wurde der Lasergeschwindigkeitsmesser

verwendet?

a10. Worauf und in welcher Entfernung vom Boden wurde der Lasergeschwindig-

keitsmesser eingesetzt?

a11l. Ist der Meldungsleger, der mit der Messung beauftragte Beamte umfassend mit der Funktion und Bedienung des Laser-VKGM'S vertraut? Wodurch hat er diese umfassende Vertrautheit gewonnen?

a12. Ist er mit den meßtechnischen Eigenschaften des Laser—VKGM, insbesondere mit den Möglichkeiten von Fehlmessungen umfassend betraut?

a13. Wurde beim Meßeinsatz der Eichschein, die Verwendungsbestimmungen und der vom Hersteller des Laser-VKGM beizugebende Bedienungsanleitung mitgefiihrt?

al4. Wurden die Verwendungshinweise in der Bedienungsanleitung genauestens

beachtet?

a15. Wird der Laser-VKGM von einer eigenen Batterie versorgt?

a16. Waren an dieser Batterie auch andere Geräte angeschlossen?

al7. Wie hoch war die Betriebsspannung der Batterie?

al8. Welche Umgebungstemperatur hat geherrscht?

al9. Befand sich das Lasergerät im Bereich der Sonneneinstrahlung?

a20. Wo befand sich das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser bei der Messung - frei in der Hand gehalten, auf einem Stativ, auf dem Streifenfahrzeug montiert, im

Streifenfahrzeug?

a21. Die Frage ist nur zu beantworten, wenn die Messung aus dem Fahrzeug erfolgte: Erfolgte die Messung durch die Windschutzscheibe oder durch die Seitenscheibe?

a22. Erfolgte die Messung an einem geraden Straßenstück?

a23. Wurden vor Beginn der Messungen sowie mindestens jede halbe Stunde, nach dem Wechsel des Aufstellungsortes folgende Kontrollen durchgefiihrt:

a23a) Wurde der Testknopf bedient?

a23b) Wurde die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung

entsprechend der Bedienungsanleitung überprüft?

a24. Ist daran anschließend eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchgefiihrt worden?

a25. Wenn ja, hat die Messung eine Geschwindigkeitsanzeige ”O" ergeben?

a26. Ist die Durchführung der Kontrollen in einem Protokoll belegt worden? a27. Erfolgte die Messung des abfließenden oder des ankommenden Verkehrs?

a28. Welcher Teil des Fahrzeuges wurde bei der Messung anvisiert?

a29. Ist dieser Teil mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert

worden?

a30. Sind bei der Geschwindigkeitsangabe bereits berücksichtigt worden?

a3l. Welchen Winkel bildete die Strahlungsrichtung richtung des gefahrenen Fahrzeuges?

Es wird sohin der

ANTRAG

das Protokoll der Kontrollen der Behörde zur Einsicht durch den Beschuldigten vorzulegen.

bl. Hat der Meldungsleger nur den Lasergeschwindigkeitsmesser beobachtet oder hat er auch das KFZ d. Beschuldigten gesehen?

b2. Sind zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsfeststel1ung mehrere Fahrzeuge am Lasergeschwindigkeitsmesser vorbeigefahren? Bejahendenfalls ist anzugeben, ob diese Fahrzeuge eine Funk-oder Radaranlage hatten oder ob dies ausgeschlossen werden kann.

b3. Sind diese Fahrzeuge in derselben Richtung wie der Beschuldigte gefahren, oder d. Beschuldigten entgegengekommen?

b4. Ist das KFZ des Beschuldigten mit gleichbleibender, zunehmender oder abnehmender Geschwindigkeit am Meldungsleger (Lasergeschwindigkeitsmesser) vorbeigefahren?

b5. Welche Sichtbedingungen herrschten zur Tatzeit?

b6. Welche Straßenverhältnisse waren zum Tatzeitpunkt gegeben?

b7. In welchem Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand fuhr der Beschuldigte?

b8. Hat sich der Meldungsleger unmittelbar bei oder nach der Beanstandung d.

Beschuldigten handschriftliche Aufzeichnungen gemacht, oder die Anzeige nach

Rückkehr zu seiner Dienststelle, entsprechend seiner Erinnerung, maschinschrifilich

niedergeschrieben?

Weiters stelle ich den

A N T R A G

festzustellen, wo und in welcher Weise die Behörde die Überwachung mit

Geschwindigkeitsmessgeräten gemäß ä 96 Abs.2 StVO angezeigt hat.

Der VwGH hat erkannt, dass der Lasergeschwindigkeitsmesser auch an der Starterbatterie des Streifenfahrzeuges betrieben werden kann, wenn der Motor des Fahrzeuges abgestellt ist und nicht gleichzeitig andere Geräte an der Batterie betrieben werden. (VwGH 18.03.98, 97/03/0307).

Es ergeben sich folgende Fragen:

War zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung der Motor des Streifenwagens

abgestellt?

Sind gleichzeitig andere Geräte an der Batterie betrieben worden? Insbesondere:

Funkgerät, Autoradio, Zigarettenanzünder, Standlicht, Ventilator, Innenraumbeleuchtung etc.

Ferner wird beantragt das Messgrotokoll beizuschaffen.

Unrichtig ist die Konstatierung der Behörde erster Instanz, ich hätte mich nicht (nicht

rechtzeitig) gerechtfertigt. Mir wurde eine Frist bis 20.10.2019 gesetzt. ich habe

innerhalb dieser Frist, wenn gleich auch in den späten Abendstunden, aber noch vor

Mitternacht, diese Stellungnahme an die Behörde übermittelt.

Tatort:

In der Begründung führt die Behörde erster Instanz aus, dass sich das

verfahrensgegenständliche Kfz im Freilandbereich von *** auf der *** auf der Höhe von Strkm. *** gelenkt hätte. Auf Freilandstraßen kann eine Geschwindigkeit bis zu 100 km/h eingehalten werden. Aus welchem Grund die

Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betragen sollte, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Jedenfalls wird bestritten, dass ein — wo auch immer — aufgestelltes Verkehrszeichen nicht gesetzeskonform aufgestellt wurde und daher nicht zu beachten ist.

Es wird daher

BEANTRAGT

a.)

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass ein Führerscheinentzug nicht stattzufinden hat,

b.)

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine verkürzte Entziehungsdauer mit maximal 2 Monaten festzusetzen.

c.)

zu erkennen, dass im Hinblick auf ein allfälliges geringes Verschulden eine

Nachschulung zu unterbleiben hat.

Antrag auf Einsicht in d. AV Verkehrszeichen-Geschwindigkeitsbeschränkung.

Der VwGH hat in einem gemäß ä 13 Abs. 1 Z 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:

Gemäß Q 43 Abs. 1 lit b Z 1 StVO bedarf es zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einer Verordnung der Behörde. Die die Erlassung einer solchen Verordnung betreffende Vorgangsweise ist in der Straßenverkehrsordnung 1960 hinsichtlich der Anhörung (Q 94 f) und hinsichtlich der Kundmachung (44) geregelt. Entsprechend dem Normcharakter der Verordnung hat der Kundmachung, ohne dass die Straßenverkehrsordnung 1960 hierüber eine gesonderte Regelung enthält, die entsprechende Willensbildung der Behörde voranzugehen. Damit, dass der betreffende behördliche Willensakt durch Kundmachung nach außen in Erscheinung tritt, ist die Verordnung erlassen (VwGH 14.6.1989, 87/03/0047 (verstS)).

Ich stelle den

ANTRAG

mir gemäß 5 44 StVO Einsicht in den Aktenverrnerk über den Zeitpunkt der Anbringung des Verkehrszeichen zu gewähren. Gemäß 5 44 Abs. 1 StVO sind die im 5 43 bezeichneten Verordnungen kundzumachen und treten mit der Anbringung des Verkehrszeichens in Kraft. Der Umstand der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung gehört aber zum Tatbild im Sinne des 5 44 a lit. a VStG (VwGH 21.10.1981, 03/2231, 2233, 2645/80). Vorsichtshalber wird daher behauptet, dass die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen mangels der Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung keine rechtsverbindliche Kraft hat (siehe auch Entscheidung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12.3.1981, Zl. ***).“

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:

§ 3:

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

§ 7:

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

§ 24:

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 25:

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26:

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 30a:

(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

§ 30b:

(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

Verfahren und rechtliche Beurteilung:

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Tulln genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.10.2018,Zl. ***, und der diesem Entziehungsbescheid zu Grunde liegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6.8.2018 zurZl. ***.

Weiters ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 21.11.2019, Zl. ***, und die im Zuge des Entziehungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Akte der belangten Behörde enthalten.

Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6.8.2018,Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens am 9.6.2018 um 15:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Nach Abzug der Messtoleranz betrug die gefahrene Geschwindigkeit 91 km/h. Es wurde wegen der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gem. § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden festgesetzt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr bekämpften Entziehungsbescheid wurde offensichtlich irrtümlich eine Geschwindigkeit von nur 90 km/h angeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 21.11.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am 17.8.2019, 13:44 Uhr, in ***, ***, *** bei Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 72 km/h überschritten hat. Die Messtoleranz wurde abgezogen.

Wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO wurde gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von 900 Euro verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 18 Stunden festgesetzt. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Übertretung durch Organe der Straßenaufsicht mit einem Lasermessgerät festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde. Die vom Beschuldigten angekündigten Beweismittel wurden im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bis 20.10.2019 nicht vorgelegt (Ausfall des Tachometers und Tourenzählers). Bei der Strafbemessung wurden vier einschlägige Vormerkungen als Erschwerungsgründe angeführt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Geschwindigkeiten wurden mit jeweils technischen Hilfsmitteln festgestellt. Der Beschwerdeführer verweist einerseits darauf, dass die Lasermessung nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde, weil das Messprotokoll fehlt und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit nicht annähernd eingehalten wurde. Andererseits verweist er darauf, dass die Fahrzeugsoftware fehlerhaft war und sämtliche Displays ausgefallen sind. Seine Ausführungen beziehen sich auf das durchgeführte Strafverfahren und die angeführten 31 Fragen auf die Durchführung der Messung mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Im Verfahren nach dem Führerscheingesetz ist nicht mehr die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung zu prüfen, weil das Verwaltungsgericht an die rechtskräftigen Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO gebunden ist. Das Gericht ist dabei nicht nur an die Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch an das festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden (VwGH vom 22.1.2018, Ra 2018/11/008). So wurde auch die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6.8.2018 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet auf § 99 Abs. 2e StVO 1960 gestützt. Es wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 21.11.2019 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am 17.8.2019 wurde ebenfalls auf § 99 Abs. 2e StVO 1960 gestützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem erkennenden Gericht versagt, sich über die Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen hinwegzusetzen. Eine Bindung besteht nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls diese nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH vom 21.4.2016, Ra 2016/11/0039 mit Vorjudikatur). Dem erkennenden Gericht sind demnach Feststellungen hinsichtlich der durchgeführten Messung im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Güssing verwehrt (VwGH vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Im Übrigen stellen die in der Beschwerde gestellten Anträge hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung und der Anbringung der Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung unzulässige Erkundungsbeweise dar. Im Entziehungsverfahren ist keine nachprüfende Kontrolle des Strafverfahrens vorgesehen und zulässig. Die Rechtskraft der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Güssing ist jeweils unbestritten. Die angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 9.6.2018 und 17.8.2019 liegen innerhalb des zweijährigen Zeitraumes. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Bemühen, die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu beachten“ wird durch die vier im Straferkenntnis der BG Güssing angeführten einschlägigen Vormerkungen relativiert.

Dennoch ist der Beschwerde ein Teilerfolg beschieden:

Die gefahrenen Geschwindigkeiten haben nur geringfügig die gesetzlich vorgesehenen Grenzen von mehr als 40 km/h und mehr als 70 km/h (Qualifizierung nach § 26 Abs.3 Z. 2. FSG) überstiegen. Es erfolgte daher eine spruchgemäße Herabsetzung der Entziehungsdauer auf die Mindestdauer von 6 Monaten. Bei einem gesetzlichen Mindestentzug der Lenkberechtigung ist eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG nicht vorzunehmen. Die belangte Behörde hat zu Recht auch darauf verwiesen, dass persönliche oder berufliche Interessen nicht gesondert zu berücksichtigen sind, weil im Interesse der Verkehrssicherheit das öffentliche Interesse an der Nichtteilnahme von verkehrsunzuverlässigen Fahrzeuglenkern höher zu bewerten ist. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der oben zitierten Bestimmung des § 24 Abs. 3 Z. 2. FSG. Die Nachschulung ist unabhängig vom Verschulden bei Begehung einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 anzuordnen. Ein konkreteres Beschwerdevorbringen wurde zur Nachschulung nicht erstattet. Auf die Folgen einer Nichtteilnahme an der Nachschulung nach § 24 Abs.3 FSG wird verwiesen.

Der Entziehungsbescheid wurde am 13.2.2020 zugestellt. Der Führerschein wurde an diesem Tag bei der Polizei abgegeben. Die Entziehung der Lenkberechtigung endet mit Ablauf des 13.8.2020.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es war keine Beweisaufnahme mehr durchzuführen und wurde die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Bindungswirkung von Strafbescheiden in Führerscheinverfahren nicht uneinheitlich.

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