LVwG N LVwG-AV-1334/001-2019

LVwG-AV-1334/001-2019Landesverwaltungsgericht22.04.2020

Regest

Umweltrecht; Bergbau; Gewinnungsbetriebsplan; Antragslegitimation; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1334/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1334.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B Anwaltsgesellschaft mbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. Oktober 2019, Zlen. ***, ***, betreffend Zurückweisung des Ansuchens auf Abänderung der Abbaureihenfolge in Abänderung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz 1999 (MinroG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 80, 115 Abs. 3, 116 Mineralrohstoffgesetz 1999 (MinroG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 beantragte die A Gesellschaft m.b.H. „die Abänderung des laut Bescheid *** vom 05. Februar 2008 nach dem UVP-G 2000 genehmigten Masterplanes *** dahingehend, dass die darin aufgelistete Reihenfolge des Abbaues (durchlaufende Nummerierung der Abbaufelder) von der ursprünglichen Reihenfolge Planungszone Mitte – Planungszone Nord – Planungszone Süd auf die neue Reihenfolge Planungszone Mitte – Planungszone Süd – Planungszone Nord umgeändert werde“.

Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 gab die C GmbH der Bergbaubehörde bekannt, dass ihrerseits für den gegenständlichen Antrag weder eine Zustimmung noch eine Legitimation erteilt wurde.

Mit Stellungnahme vom 11. September 2019 teilte die A Gesellschaft m.b.H. durch ihre rechtsfreundliche Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss des Abbauphasenplanes Mitte vom September 2006, von Auszügen des technischen Berichtes vom September 2006 und des Bescheides vom 05. Februar 2008, sowie des Schreibens des Herrn D vom 01. August 2019 im Wesentlichen mit, dass nach dem UVP-G 2000 keine gemeinsame Inhaberschaft der genehmigten Anlage und keine gemeinsame Rechtsträgerschaft vorliege, sodass dem Antrag – auch ohne Zustimmung der C GmbH – stattzugeben wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. Oktober 2019, Zlen. ***, ***, sprach die nunmehr belangte Behörde über das Änderungsansuchen wie folgt ab:

„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten weist Ihr Ansuchen vom 28.5.2019, ha eingelangt am 29.5.2019, betreffend die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes (Änderung der Abbaureihenfolge) von ursprünglich „Planungszone Mitte- Planungszone Nord- Planungszone Süd“ auf nunmehr „Planungszone Mitte- Planungszone Süd- Planungszone Nord“ zum Abbauvorhaben „Masterplan ***“ im Standort *** sowie das Ansuchen betreffend die mit der beantragten Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes einhergehende naturschutzrechtliche Bewilligung zurück.“

In ihrer Begründung ging die Bezirkshauptmannschaft Amstetten von folgendem Sachverhalt aus:

„Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5.2.2008, Zl. ***, wurde der Cl GmbH und Ihnen die Genehmigung für das Abbauvorhaben „Masterplan ***“, unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erteilt. Diese Genehmigung beinhaltete die Genehmigung gemäß dem Mineralrohstoffgesetz, dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem NÖ Naturschutzgesetz 2000.

Von dem von der C GmbH und Ihnen gemeinsam eingereichten Abbauvorhaben „Masterplan “ war projektgemäß die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) in den Abbaugebieten „“, „“, „“, „“ und „“ erfasst. Das Abbaugebiet wurde in drei Planungszonen unterteilt, wobei unter die Planungszone „Nord“ die Abbaugebiete „“ und „“, unter die Planungszone „Mitte“ die Abbaugebiete „“ und „“ und unter die Planungszone „Süd“ das Abbaugebiet „“ und das (bereits zuvor bewilligte) Abbaugebiet „“ fielen.

Es war geplant und genehmigt, die mineralischen Rohstoffe entsprechend einer bestimmten Reihenfolge abzubauen. Im Konkreten war folgende Abbau-Reihenfolge vorgesehen: „Planungszone Mitte – Planungszone Nord – Planungszone Süd“. Grund für diese vereinbarte Reihenfolge ist, dass ein gleichzeitiger Abbau in den Planungszonen „Mitte“, „Nord“ und „Süd“, dh ein gleichzeitiger Abbau auf mehreren Abbaufeldern, faktisch nicht möglich wäre.

Der Genehmigungsbescheid vom 5.2.2008 erwuchs in Rechtskraft, wodurch die behördliche Zuständigkeit betreffend das Mineralrohstoffgesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Forstgesetz 1975 und das NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf die erkennende Behörde als Anlagenbehörde überging.

Mit Schreiben vom 10.7.2018 beantragten Sie bei der NÖ Landesregierung die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 betreffend näher angeführter Änderungen zum „Masterplan ***“.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.7.2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die von Ihnen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung-Pflicht hinterfragten Änderungen zum „Masterplan ***“ keinen Tatbestand im Sinne des § 3a iVm Z 25 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllen und sohin nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine UVP-G 2000 relevante Änderung eines Bergbauvorhabens vorliege, da antragsgemäß keine zusätzlichen Abbauflächen beansprucht werden sollen.

Mit Schreiben vom 28.5.2019, ha eingelangt am 29.5.2019, haben Sie um Erteilung der Genehmigung der Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes, im Konkreten die Genehmigung der Änderung der Abbaureihenfolge zum Abbauvorhaben „Masterplan ***“, im Standort *** von ursprünglich „Planungszone Mitte-Planungszone Nord- Planungszone Süd“ auf nunmehr „Planungszone Mitte- Planungszone Süd- Planungszone Nord“ sowie um Erteilung der damit einhergehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht.

Begründend führten Sie zusammengefasst aus, dass die Gewinnungstätigkeiten in der ersten Planungszone „Mitte“ des Vorhabens „Masterplan ***“ planund bescheidmäßig Ende 2019 im Abbaufeld 7 beendet werde.

Aufgrund näher angeführter projektunabhängiger und projektbezogener Änderungen maßgeblicher Rahmenbedingungen sei bereits im Jahr 2015 ersichtlich geworden, dass die Weiterführung des Abbaus in der vorgesehenen und bewilligten Form nicht mehr möglich sei.

Die von Ihnen angestrebten Maßnahmen um einen bewilligungsgemäßen Abbau in der Planungszone „Nord“ anschließend an den Abbau in der Planungszone „Mitte“ doch noch zu ermöglichen seien fehlgeschlagen, insbesondere aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft seitens der zweiten Konsensinhaberin und Mitbewerberin, der C GmbH.

Die Planungszone „Mitte“ sei mit Ende 2019 ausgekiest, der mit Anfang 2020 geplante und bewilligte Abbau der Planzone „Nord“ sei faktisch nicht möglich, da die Parzellen *** und ***, KG ***, für die geplante Aufhöhung mit Kieswaschschlämmen nicht zur Verfügung stehe. Sofern der Abbau nicht alternativ in der Planungszone „Süd“ fortgesetzt werden könne, stehe der gesamte eigene Abbau- und Produktionsbetrieb und damit einhergehend auch der Betrieb des angeschlossenen und in den Jahren 2018-2019 kostenintensiv modernisierten Asphaltmischwerks der E sowie das Betonwerk der Firma F vor dem wirtschaftlichen Aus.

Zudem könne die Abänderung der Abbaureihenfolge eine raschere Realisierung des geplanten Umfahrungsvorhabens in *** (Umfahrungsstraße *** im Westen des Stadtgebietes) ermöglichen, da die für dieses Vorhaben benötigten Grundstücke in der Planungszone „Süd“ liegen würden und diese bei Abänderung des Abbauplanes rund 10 Jahre früher zur Verfügung ständen. Sohin würde die Änderung der Abbaureihenfolge auch im öffentliche Interesse stehen.

Mit Schreiben vom 13.8.2019, eingelangt ha am 20.8.2019, wurde ein Konvolut an Einreichunterlagen zum gegenständlichen Antrag übermittelt.

Mit E-Mail vom 17.6.2019 teilte die C GmbH zum verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst wie folgt mit: „[…] Der Bescheid der NÖ LReg, Abteilung Umweltrecht vom 05.02.2008, ***, [ist] gemeinsam an die A GmbH und an die C GmbH gerichtet […]. Demgemäß können Änderungen jeglicher Art auch nur gemeinsam von beiden Bescheidadressaten rechtsgültig beantragt werden. Wir dürfen Ihnen daher auf diesem Wege mitteilen, dass unsererseits weder eine Zustimmung noch eine Legitimation für den gegenständlichen Antrag vom 28.5.2019 erteilt wurde. Vor diesem Hintergrund ist dieser bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen. Dessen unbeschadet erlauben wir uns zu ergänzen, dass der in Rede stehende Antrag sowohl unsere Rechte aus dem erwähnten UVP-Bescheid als auch jene als Grundeigentümerin berührt bzw. berühren würde. […]“

Zu dieser Stellungnahme der C GmbH nahmen Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 11.9.2019 Stellung.

Im Wesentlichen führten Sie aus, dass Ihre Antragslegitimation bzw. die Antragslegitimation der C GmbH bereits im Feststellungsverfahren (zu den Zlen. *** und ***) von der NÖ Landesregierung geprüft und bejaht worden sei. Zudem stütze sich das gegenständliche Ansuchen nicht auf UVP-Recht, sondern betreffe dieses lediglich eine Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG und eine Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, weshalb aus dem UVP-G 2000 abzuleitende Argumente nicht von Relevanz seien.

Der UVP-Bescheid sei für das vorliegende nach dem MinroG und dem NÖ NSchG 2000 zu führende Verfahren nicht relevant, da mit Rechtskraft des UVP-Bescheides sich die behördlichen Zuständigkeiten geändert hätten und nunmehr nur die materiengesetzlichen Bestimmungen auf das vorliegende Ansuchen zur Anwendung kämen. Diese Bestimmungen würden aber keinerlei gesetzliche Grundlagen aufweisen, wonach auf den Adressatenkreis des UVP-Bescheides für nachfolgende Änderungsgenehmigungen abzustellen wäre bzw. diesem Adressatenkreis Relevanz beizumessen wäre. Vielmehr sei entsprechend der Anordnung in § 3 Abs. 3 UVP-G vom Vorliegen von rechtskräftigen Genehmigungen nach dem MinroG und dem NÖ NSchG 2000 auszugehen und seien deren Änderungen ausschließlich nach diesen Materiengesetzen zu behandeln. Die Einwendungen der C GmbH betreffend gemeinsamer Bescheidadressat seien daher verfehlt.

Die C GmbH könne sich auch nicht auf das NÖ NSchG 2000 stützen, da dieses privaten Personen keine Parteirechte (außer dem Bewilligungswerber) gewähre.

Hinsichtlich der Berührung des Eigentums, habe die C GmbH nicht dargetan, in welcher Weise und welches Eigentum durch das gegenständliche Ansuchen betroffen wäre.

Im Übrigen biete das MinroG fallbezogen keine Grundlage für taugliche, auf das Eigentum der C GmbH gestützte Einwendungen, da von der beantragten Änderung lediglich der Abbau auf nicht im Eigentum der C GmbH stehende Grundstücke (Planungszonen) betroffen sei. Ferner werde durch die Änderung weder in die Substanz der Grundeigentümerin der C GmbH eingegriffen, noch deren bestimmungsgemäße Nutzung in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach dem MinroG als Träger der Rechte aus dem Genehmigungsbescheid vom 5.2.2008 nur Sie und die C GmbH, aber nicht eine aus diesen beiden Personen gebildete, gemeinsame Verfahrenspartei oder Rechtsgemeinschaft in Betracht käme, weil es für letzteres keine rechtliche Grundlage gäbe. Da es sich um zwei getrennte Rechtsträger - Sie und die C GmbH - handle, würden zwei subjektiv-öffentliche Rechte vorliegen. So würden in Wahrheit zwei Genehmigungen für – gedacht zwei (allerdings äußerlich gleiche) – Gewinnungsbetriebspläne vorliegen. Mangels einer Bestimmung nach dem MinroG, wonach ein Änderungsansuchen an die Zustimmung eines anderen Inhabers eines anderen Gewinnungsbetriebsplanes (hier: der C GmbH) gebunden wäre, würden sich die Einwände der C GmbH auch nach dem MinroG als verfehlt erweisen.

Es sei auch nicht von gemeinsamen Inhabern eines Gewinnungsbetriebsplanes auszugehen. In rechtlicher Sicht sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gewinnungsbetriebspläne der C GmbH und von Ihnen genehmigt worden seien und diese lediglich formal in einem Dokument zusammengefasst worden seien. Aufgrund des gemeinsamen UVP-Verfahrens sei die Zusammenfassung der rechtlich selbstständigen Gewinnungsbetriebspläne in einem Dokument zulässig gewesen.

Ferner könne die C GmbH weder Inhaber noch Mitinhaber eines die Planungszonen „Mitte“ oder „Süd“ betreffenden Gewinnungsbetriebsplanes sein, weil diesbezüglich keine Gewinnung durch die C GmbH beabsichtigt oder vereinbart worden sei. Mangels einer tatsächlichen und beabsichtigten Tätigkeit auf den betroffenen Planungszonen durch die C GmbH könne dieser kein Recht nach dem MinroG zustehen.

Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit der Gewinnungsbetriebspläne seien Sie berechtigt, eine Änderung Ihres Gewinnungsbetriebsplanes zu beantragen. Hinsichtlich des Umstandes, wonach der Bescheid aus dem Jahr 2008 an zwei Adressaten erging, wurde ausgeführt, dass es hierbei nicht um die Frage eines gemeinsamen Betriebes einer Anlage, sondern um den zeitlich gestaffelten Betrieb von Anlagen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang standen, gegangen sei. Wenngleich die Qualifikation der Maßnahmen beider Konsensinhaber als ein einziges Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 im Jahr 2008 anzusehen sei, bedeute dies nicht, dass in Hinkunft aus umweltverträglichkeitsrechtlichen Gründen alle weiteren Maßnahmen auf den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken von beiden Konsensinhabern gemeinsam zu beantragen und auszuführen seien.

Im UVP-G und in der Judikatur würden Regelungen hinsichtlich der Annahme einer Rechtsgemeinschaft mehrerer Projektwerber fehlen und würden auch keine gemeinsame Inhaberschaft einer genehmigten Anlage und eine gemeinsame Rechtsträgerschaft vorgesehen sein. Der Genehmigungsbescheid sei daher gesetzeskonform auszulegen und sei von juristisch getrennten und bloß faktisch verbundenen Genehmigungen des Abbaus der C GmbH in der Zone „Nord“ und Ihres Abbaus in den Planungszonen „Mitte“ und „Süd“ auszugehen. Sohin sei auch unter umweltverträglichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Argumentation der C GmbH verfehlt.

Folglich seien Sie nach Sinn und Zweck der Regelungen des MinroG als Inhaber eines rechtlich selbstständigen Gewinnungsbetriebsplanes für die Planungszonen „Mitte“ und „Süd“ zu qualifizieren. Für eine Mitinhaberschaft des Gewinnungsbetriebsplanes für diese Planungszonen durch die C GmbH liege mangels gesetzlicher Grundlage, mangels Gewinnungsrechte und mangels Gewinnungstätigkeitsabsichten kein Hinweis vor. Es bestehe sohin Ihre Legitimation hinsichtlich des gegenständlichen Ansuchens.

Überdies wurden die Gründe für die Notwendigkeit der beantragten Abänderung der Abbaureihenfolge angeführt.

Die C GmbH hat gegenständliches Ansuchen nicht unterstützt, dieses weder (mit-)eingebracht, noch für die Einbringung eine Zustimmung erteilt.“

In rechtlicher Hinsicht würdigte die nunmehr belangte Behörde diesen Sachverhalt wie folgt:

„Die maßgebliche Rechtsgrundlage des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“

Die erkennende Behörde hat wie folgt erwogen:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde mit (einem einzigen) Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5.2.2008, Zl. ***, sowohl Ihnen als auch der C GmbH gegenüber die Genehmigung für das Abbauvorhaben „Masterplan ***“ nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 erteilt.

Grundlage dieser Genehmigung war das von Ihnen und von der C GmbH gemeinsam eingereichte Abbauvorhaben. Dieses Vorhaben wurde von Seiten der Behörde geprüft und schlussendlich für Sie und für die C GmbH in einem als ein einziges, gemeinsames Vorhaben genehmigt. Hierbei handelt es sich um einen Genehmigungsbescheid gegenüber zwei Konsensinhabern, in welchem gleichermaßen Abbaufelder, die in Ihrem Eigentum stehen als auch Abbaufelder, die im Eigentum der C GmbH stehen, erfasst waren.

Die gemeinsame Abwicklung, Behandlung und Genehmigung dieses Vorhabens als einziges Vorhaben machte insofern auch Sinn und war – wie von Ihnen selbst zugestanden – zulässig, als der Abbau in den Planungszonen „Mitte“, „Nord“ und „Süd“ jeweils Auswirkungen auf den Abbau in einer anderen Planungszone zeitigt und damit auch jeweils Auswirkung auf den anderen Konsensinhaber hat. Eine verbindliche Koordinierung Ihrerseits und der C GmbH – insbesondere ein gemeinsamer Abbauplan - war sohin für das Gelingen des Vorhabens sowie für dessen Genehmigungsfähigkeit unerlässlich.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall ein gleichzeitiger Abbau der Planungszonen „Mitte“, „Nord“ und „Süd“, dh ein gleichzeitiger Abbau in mehreren Abbaufeldern, nicht möglich wäre. Folglich war auch aus diesem Grunde die Vereinbarung und Genehmigung eines klaren Ablaufs des Abbaus – eine AbbauReihenfolge –, das heißt eine Abstimmung, Koordination und Kooperation Ihrerseits und der C GmbH für gegenständliches Vorhaben zwingend notwendig. Insofern war es auch nachvollziehbar und geboten, dass Sie gemeinsam mit der C GmbH einen Abbauplan für einen funktionierenden Abbau entwickeln.

Aufgrund der Relevanz der Abbau-Reihenfolge für die Genehmigungsfähigkeit und das Gelingens des Abbauvorhabens, stellt diese Reihenfolge unzweifelhaft einen integralen Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 5.2.2008 dar. Der Komplexität des Abbauvorgangs und der wechselseitigen Auswirkungen bei einem Abweichen dieser Reihenfolge wegen, stellt jede Änderung der Abbaureihenfolge, so auch die verfahrensgegenständliche, eine Gesamtänderung des Abbauvorhabens dar.

Sofern ein Vorhaben, wie das Abbauvorhaben „Masterplan ***“, welches als ein einziges Vorhaben beantragt, geprüft und genehmigt wurde, nachträglich in einem integralen Bestandteil, welcher eine Gesamtänderung des Vorhabens bewirkt, abgeändert werden soll, kann auch die Änderung des Vorhabens nur durch die vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid erfassten Konsensinhaber gemeinsam erwirkt werden.

Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, wie dem gegenständlichen, in denen die Änderungen unweigerlich mit Auswirkungen auf den anderen Konsensinhaber einhergehen. Auswirkungen auf den Abbau der C GmbH sind durch die beantragte Änderung zweifelsohne gegeben, als durch den geplanten vorzeitigen Abbau in der Planungszone „Süd“ kein gleichzeitiger Abbau durch die C GmbH in der Planungszone „Nord“ mehr möglich sein wird. Folglich hätte die beantrage Gesamtänderung des Abbauvorhabens von beiden Konsensinhabern beantragt bzw. die C GmbH zumindest (nachträglich) ausdrücklich ihre Zustimmung hierfür erteilen müssen. Da eine solche Zustimmung seitens der C GmbH unbestritten nicht vorliegt, fehlte Ihnen die notwendige Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Ansuchen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Antragstellerin brachte gegen diesen Bescheid durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte die Erteilung der begehrten Bewilligungen, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„I.Zu den Beschwerdegründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:

1.1. Die belangte Behörde hat auf S. 7 2. Absatz festgestellt, dass ein gleichzeitiger Abbau in mehreren Planungszonen (NORD, MITTE, SÜD) nicht möglich sei.

1.2. Obwohl nicht im Rahmen des Sachverhaltsteils getroffen, ist diese Aussage doch inhaltlich eine Sachverhaltsfeststellung. Sie ist sachlich unrichtig.

1.3. Es wäre technisch möglich, den Abbau in Zone NORD und in Zone SÜD gleichzeitig zu betreiben.

Beweis:einzuholendes Gutachten eines bergbautechnischen und eines immissionstechnischen Sachverständigen sowie Einholung von Gutachten von Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, für Schalltechnik, für Forst und für Naturschutz.

1.4. Dies ist - obwohl nicht Gegenstand des Ansuchens - zumindest zur Entkräftung der darauf gestützten Argumentation der belangten Behörde relevant, es müsse jedenfalls zu einer gemeinsamen Projektträgerschaft kommen.

1.5. Da die belangte Behörde diese Sachverhaltsfeststellung ohne erkennbare Beweisgrundlagen getroffen hat, liegt überdies eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des wirklichen Sachverhalts nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG vor.

II.Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

2.1. Die belangte Behörde hat in rechtlicher Hinsicht - zu Unrecht - angenommen, dass der Beschwerdeführerin keine Antragslegitimation für den gestellten Antrag auf Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplans und Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zukomme, weil die zugrundliegende Grundgenehmigung durch den UVP-Bescheid vom 05.02.2008 gemeinsam der Beschwerdeführerin und der Firma C GmbH erteilt worden sei und Änderungen der Grundgenehmigung folglich auch nur wieder gemeinsam beantragt werden könnten. Begründend hat die belangte Behörde dazu zum einen Argumente angeführt, die für eine gemeinsame Genehmigungserteilung sprechen. Zum anderen hat die belangte Behörde den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Änderung eines integralen Bestandteils des Vorhabens, weiche eine Gesamtänderung des Vorhabens bewirkt, nur gemeinsam durch die vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid erfassten Konsensinhaber erwirkt werden könne, wenn - wie vorliegend - ein Vorhaben als ein einziges Vorhaben beantragt, geprüft und genehmigt wurde.

Bevor auf die beiden Teile der behördlichen Argumentation eingegangen wird, sind zunächst zwei Punkte klarzustellen:

2.2. Zum einen bestreitet niemand, dass die Genehmigung aus 2008 faktisch in einem Bescheid für ein Vorhaben im UVP-rechtlichen Sinn erteilt wurde, nachdem der Genehmigungsantrag faktisch von beiden (Beschwerdeführerin und Firma C GmbH) gemeinsam gestellt worden und das Verfahren als ein Verfahren gemeinsam mit Beiden geführt worden war. Es geht jedoch primär nicht um faktische Vorgänge. Vielmehr geht es jetzt primär um die rechtliche Bewertung bzw Einordnung dieser Vorgänge.

Käme es rein auf die faktische Gemeinsamkeit der Genehmigungserteilung im Jahr 2008 an, würde dies im Hinblick auf die unstrittige - auf dem rechtskräftigen, negativen UVP-FeststelIungsbescheid vom 23.07.2018 beruhende- Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens allein nach den Materiengesetzen MinroG und NÖ NSchG voraussetzen, dass es irgendwelche materiengesetzliche Bestimmungen gibt, die an eine faktisch gemeinsame Genehmigungserteilung anknüpfen und aus diesem Faktum, selbst wenn es auch damals 2008 rechtswidrig gewesen wäre, Rechtsfolgen für die gegenwärtige Antragstellung ableiten.

Solche materiengesetzliche Anknüpfungen an Fakten, mögen sie rechtmäßig oder rechtsrichtig gewesen sein, gibt es aber nicht und hat auch die belangte Behörde keine solchen genannt.

Demnach kommt es darauf an, ob der faktische Vorgang - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ausführlich begründet hatte - in rechtlicher Hinsicht als Erteilung von getrennten Genehmigungen an die Beschwerdeführerin und an die Firma C GmbH anzusehen ist oder der Bescheid aus 2008 - wie die belangte Behörde und die Firma C GmbH behaupten - auch rechtlich als Erteilung einer gemeinsamen Genehmigung an die Beschwerdeführerin und an die Firma C GmbH zu werten ist.

2.3. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Lösung der gegenständlichen Frage (Erteilung einer gemeinsamen Genehmigung oder Erteilung von rechtlich betrachtet getrennten Genehmigungen) an sich einfach ist. Maßgebend ist die von der belangten Behörde zwar im Spruch des Bescheids zitierte, jedoch in der Folge nicht angewendete Bestimmung des § 9 AVG.

§ 9 AVG regelt die Beurteilung der Rechts- und Handlungsfähigkeit im Verwaltungsrecht (daher auch Partei- und Prozessfähigkeit im Verwaltungsverfahren). Nach dieser Bestimmung ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Wenn die Annahme der belangten Behörde richtig sein soll, dass 2008 auch in rechtlicher Hinsicht ein gemeinsamer Genehmigungsbescheid, also ein gemeinsames Recht zur Durchführung des Vorhabens, also Errichtung und Betrieb der Anlagen an die Beschwerdeführerin und die Firma C GmbH zusammen verliehen wurde, müssten die Beschwerdeführerin und die Firma C GmbH rechtlich in der Lage sein, gemeinsam Träger eines gemeinsamen Rechts zu sein. MaW: Die faktisch im Bescheid 2008 geknüpfte Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma C GmbH müsste als solche rechtsfähig sein.

Da die Beschwerdeführerin und die Firma C GmbH zusammen unbestritten allenfalls eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber jedenfalls keine juristische Person wie GmbH oder AG und bereits mangels Eintragung im Firmenbuch (vgl § 123 Abs 1 UGB bzw VwGH 28.02.2012, 2009/09/0211) keine OG bilden, besteht nach den “Vorschriften des bürgerlichen Rechts" keine Rechtsfähigkeit der Verbindung “Beschwerdeführerin und Firma C GmbH".

Es bestehen aber auch keine besonderen materiengesetzlichen Bestimmungen iSv "Verwaltungsvorschriften, in denen anderes bestimmt ist“ iSd § 9 AVG, aus denen die Rechtsfähigkeit einer "Vorhabensgemeinschaft" nach UVP oder einer gemeinsamen Inhaberschaft einer Anlage nach MinroG oder NÖ NschG bzw eines bergbaubetrieblichen Gewinnungsplans normiert wäre. Im Gegenteil nach § 80 Abs 1 MinroG werden ausdrücklich nur natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften als antragslegitimiert zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans genannt.

Es wäre zwar möglich gewesen, im UVP-G oder im MinroG oder sonst eine (eingeschränkte) Rechtsfähigkeit einer "Vorhabensgemeinschaft/gemeinsamen Inhaberschaft" zu normieren. Der Gesetzgeber des BVergG hat etwa Vergleichbares für die Bewerber- und Bietergemeinschaft angeordnet, die einen Nachprüfungsantrag aufgrund der gesetzlichen Regelung dieser Gebilde nur gemeinsam stellen kann (vgl. VwGH 20.04.2004, 2004/04/0134; VwGH 08.08.2018, Ro 2015/04/0028).

Mangels materiengesetzlicher Einräumung einer auch nur beschränkten Rechtsfähigkeit an die "Vorhabensgemeinschaft“ sind aber Träger der Rechte aus dem Bescheid 2008 nur die beiden Antragsteller die Beschwerdeführerin und die Firma C GmbH. Wie bereits unter Punkt2.1.5. bis 2.1.7. der Stellungnahme vom 11.09.2019 hinsichtlich des MinroG und unter Punkt 2.1.8. bis 2.1.9. dieser Stellungnahme hinsichtlich UVP-G ausführlich dargelegt wurde, wurde vom Gesetzgeber keine gemeinsame Projektträgerschaft, mithin keine gemeinsame Rechtsträgerschaft normiert und hat die Judikatur bereits entschieden, dass es bei der Zusammenfassung zu einem uvp-rechtlichen Vorhaben nicht um gemeinsame Projektträgerschaft im Sinne einer Personenidentität geht (VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175).

Die Rechtslage entspricht jener im Gewerberecht und im Wasserrecht.

Auch im Gewerberecht gibt es keine Einräumung eines gemeinsamen Rechts an Personenmehrheiten. Selbst eine GesbR ist nach Gewerberecht nicht rechtsfähig. Die Träger des Gewerberechts sind dann die einzelnen Gesellschafter, die jeder für sich ein Gewerberecht erwerben (VwGH 22.11.1994, 93/04/0108).

Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der wasserrechtlichen Judikatur zu von mehreren Personen eingereichten Projekten (“Projektgemeinschaften") Träger einer solchen Gemeinschaft nur ihre Mitglieder sind, denen es im Außenverhältnis damit auch freisteht, das ihnen als Mitglied jeweils eingeräumte Recht selbständig geltend zu machen (vgl die VwGH Erkenntnisse vom 27.06.1995, Zl. 94/07/0124, und vom 24.02.2005, Zl. 2002/07/0051 und jüngst VwGH 23.05.2013, 2010/07/0107; vgl für das WRG gleichsinnig VwGH 30.05.2017, Ra 2015/07/0106).

Nach der Judikatur des VwGH gibt es also mangels materiengesetzlicher Sonderregelungen auch bei gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten und bei gemeinsam beantragten und betriebenen Projekten keine gemeinsame Rechtsträgerschaft und kann jedes Mitglied der Personenmehrheit das einzelne Recht ausüben.

Daher erwarben auch vorliegend die Beschwerdeführerin und die Firma C GmbH jeder für sich Rechte. Es gab und gibt daher keine gemeinsamen Rechte der Beschwerdeführerin und der Firma C GmbH. Mangels solcher gemeinsamen Rechte ist entgegen der behördlichen Annahme sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Firma C GmbH jeder für sich genommen zur Stellung des Antrags auf Genehmigung der Änderung seines Rechts befugt.

2.4. In der Aufzählung der einzelnen Argumente (8.6 letzter Absatz bis S. 7 5. Absatz) hat die belangte Behörde auf die gemeinsame Beantragung und Genehmigung hingewiesen. Aber das sind eben nur faktische Gemeinsamkeiten, die nach den eben dargelegten Erwägungen nichts über eine gemeinsame Rechtsträgerschaft sagen.

Dass der 2008er Bescheid sich auf Flächen im Eigentum sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Firma C GmbH bezieht, spricht gerade gegen eine gemeinsame Rechtsträgerschaft, weil damit auch sachenrechtlich separate Rechtspositionen vorliegen.

Dass Auswirkungen zwischen den einzelnen Abbaugebieten eintreten und daher Bedarf nach Koordinierung besteht, bedeutet rechtlich nicht, dass sich eine gemeinsame Rechtsträgerschaft ergibt, sondern lediglich, dass Projektinhalte auf einander abgestimmt werden müssen. Ob dies in einem gemeinsamen Dokument oder in zwei Dokumenten erfolgt, ist dabei nicht entscheidend.

Wenn es - entgegen den Ausführungen unter oben Punkt l. - tatsächlich so wäre, dass beide Projekte, der Abbau der Beschwerdeführerin und der Firma C GmbH nicht gemeinsam betrieben werden können, wäre dies keine Frage der Antragslegitimation sondern eine Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit. Bei dieser wäre - allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 100 Abs 2 MinroG - zu beurteilen, welchem der beiden Projekte der Vorzug zu geben ist.

Dabei wäre zu berücksichtigen, dass aus den in der Stellungnahme vom 11.09.2019 (Punkt 1.6.2. und Punkt 1.8.) geschilderten Umständen der Abbau durch die Firma C GmbH in der Planungszone NORD nicht mehr entsprechend der 2008 erteilten Genehmigung erfolgen kann, was vom Gesichtspunkt der nach MinroG maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Durchführung des volkswirtschaftlich gebotenen Abbaus jedenfalls für den Vorzug für das Projekt der Beschwerdeführerin spricht.

Dass die beantragte Änderung der Abbaureihenfolge eine wesentliche Änderung darstellt, ist unbestritten. Wäre die Änderung nicht wesentlich, bestünde nach § 115 Abs 3 MinroG keine Genehmigungspflicht. Ob man von einer Gesamtänderung spricht, ist unerheblich. Das MinroG kennt diesen Begriff nicht. Gleiches gilt für das Naturschutzrecht.

Schließlich sei unter dem von der belangten Behörde nicht erwähnten Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gemeinsamen Rechtsträgerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma C GmbH vitalen Interessen des Anlagenrechts zu wider laufen würde. Diesfalls könnten nämlich allenfalls gegenüber der Anlage bzw dem Anlageninhaber erforderliche Maßnahmen (zB §§ 119 Abs 11, 120, 177 MinroG) nicht wirksam gesetzt bzw nicht wirksam durchgesetzt werden. Mangels Rechtsfähigkeit eines Gebildes "gemeinsame Trägerschaft" könnten Vorschreibungen nur an jede Person für sich erfolgen. Jede dieser Personen könnte sich gegen die Vollstreckung einer Vorschreibung mit der Einwendung zur Wehr setzen, der jeweils andere Inhaber und nicht sie sei verantwortlich bzw mit der Umsetzung in Verzug.

2.5. Schließlich ist zu dem von der belangten Behörde entwickelten Rechtssatz, wonach eine Änderung eines integralen Bestandteile des Vorhabens, welche eine Gesamtänderung des Vorhabens bewirkt, nur gemeinsam durch die vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid erfassten Konsensinhaber erwirkt werden könne, wenn - wie vorliegend - ein Vorhaben als ein einziges Vorhaben beantragt, geprüft und genehmigt wurde, schlicht zu sagen, dass es für dieses Postulat keine gesetzliche Grundlage gibt. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen sachlichen Gründen der Gesetzgeber eine solche Anordnung hätte treffen sollen. Dass es Wechselwirkungen zwischen den Projekten gibt, ist wie bereits ausgeführt eine Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw der Konkurrenz zwischen den Projekten, bewirkt aber keinen Zwang zu gemeinsamer rechtlicher Projektträgerschaft.

Im Übrigen ist diese Argumentation der belangten Behörde auch deshalb verfehlt, weil sie sich auf den uvp-rechtlichen Begriff des Vorhabens stützt. Vorliegend geht es aber um ein Ansuchen, dass - wie rechtskräftig festgestellt - nicht unter das UVP-G fällt.“

3. Verfahrensrelevanten Feststellungen:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05. Februar 2008, Zl. ***, wurde im Spruchpunkt „Teil A (Genehmigung)“ der A Gesellschaft m.b.H. und der C GmbH die Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Abbauvorhaben zum „Masterplan ***“ – unter Vorschreibung der im Spruch-Teil B angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erteilt.

Diese Genehmigung implizierte folgende materienrechtlichen Genehmigungen:

I.Genehmigung gemäß Mineralrohstoffgesetz → für den geplanten Trockenabbau (Gewinnungsbetriebsplan) und die Errichtung von Bergbauanlagen

II.Genehmigung von Wasserrechtsgesetz 1959 → für

Entnahme von Grundwasser über einen neuen Brunnen am Betriebsstandort in einem Gesamtausmaß von 36 l/s, 1.150 m³/d und 389.000 m³/Jahr

Versickerung von Wässern der Kieswäsche im Bereich der Planungszonen Mitte und Süd

Das Recht zur Benutzung des Grundwassers wird mit der Betriebsanlage verbunden!

III.Genehmigung gemäß Forstgesetz 1975 → für die dauernde Rodung im Ausmaß von ca. 1,04 ha bzw. die vorübergehende Rodung im Ausmaß von ca. 26,26 ha von vom Vorhaben beanspruchter Waldflächen

IV.Genehmigung gemäß NÖ Naturschutzgesetz 2000 → für den geplanten Trockenabbau

Dieser Genehmigung liegt das gemeinsame Ansuchen der A Gesellschaft m.b.H. und der C GmbH mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006, in der Fassung des Schriftsatzes vom 26. Februar 2007 und des Schriftsatzes vom 30. November 2007, um Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Abbauvorhabens zugrunde.

Mit diesem Bescheid wurde das Projekt „Masterplan ***, Gewinnungsbetriebs-, Rekultivierungs- und Landschaftsplan, Technischer Bericht“, erstellt von G, vom September 2006 nach dem UVP-G 2000 genehmigt.

Dieser Projektsunterlage ist Folgendes zu entnehmen:

„Kurzbeschreibung, Art und Zweck des Vorhabens

Ein wesentlicher Bestandteil des „Masterplan zur Nutzung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Raum “ ist der gemäß Mineralrohstoffgesetz erforderliche, vorliegende Gewinnungsbetriebsplan, der die großflächig gleichmäßige Geländeabsenkung im Ausmaß von rd. 39,5 ha im Zuge der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Form abschnittweiser Trockenbaggerungen auf den Abbaugebieten „“, „“ und „“ sowie „“ und „“ vorsieht.

[…]

Gewinnungsbetriebsplan

Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) bis zum Niveau von 2 m über HHGW in den 6 neuen Abbaugebieten „“, „“ (ist im UVP-Verfahren nur Beurteilungsgegenstand !), „“, „“, „“ und „“ (aufgeteilt in 32 Abbaufelder) im Gesamtausmaß von rd. 39,5 ha bzw. rd. 4,51 Mio m³ Rohstoff für die Betonerzeugung.

[…]

Angaben zu den Genehmigungswerbern

Zur Realisierung der von der Stadtgemeinde *** im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Zielsetzungen zur räumlichen Entwicklung des lokalen Landschaftsraumes, haben sich die A Ges.m.b.H. und die C Ges.m.b.H. zusammengefunden und auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages vereinbart, gemeinsam das gegenständliche Abbauvorhaben im Rahmen des Masterplan *** umzusetzen.

Mit der Stadtgemeinde *** wurde dazu ebenfalls eine privatrechtliche Vereinbarung im Oktober 2005 abgeschlossen.

[…]

Bergbauberechtigte / Bergbaubevollmächtigte

a)A Gesellschaft m.b.H.



(aktueller Firmenbuchauszug siehe Projektseinlage 2.2)

Betrieb und Postanschrift:

A Gesellschaft m.b.H.



b)C GmbH



FN ***

[…]

Gesamtdauer des Vorhabens

Die 3 Planungszonen sollen schrittweise - beginnend mit dem Abbaugebiet „“ (Planungszone MITTE), für welches aus Zeitgründen in einem vorgezogenen einfachen Antragsverfahren nach dem MinroG um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes angesucht wurde, daran anschließend mit „“ (ebenfalls Planungszone MITTE) und endend mit dem Abbaugebiet „***“ (Planungszone SÜD) - ausgekiest und rekultiviert werden. Es wird jeweils unmittelbar anschließend und den Projektsvorgaben entsprechend die Oberflächengestaltung durchgeführt.

Für den Beginn der Aufschluss- / Abbaumaßnahmen wird die 2. Jahreshälfte 2007 angestrebt. Der Abbaufortschritt kann - ausgehend von den Erfahrungswerten der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der o.a. Randbedingungen - mit ca. 1 Abbaufeld bzw. 1,2 ha pro Jahr angenommen werden. Die abbautechnisch betrachtet kleinste Flächeneinheit, das durchschnittlich ca. 1,2 ha große Abbaufeld (siehe auch Pkt. 3.1) wird demzufolge vom Beginn der Aufschlusstätigkeiten bis zum Ende der Bepflanzungsmaßnahmen mind. rd. 24 Monate lang vom „Betrieb“ betroffen sein.

Das Tagbauvorhaben mit bereichsweiser Aufschlämmung und der nachfolgenden Oberflächengestaltung wird gemäß Projektseinlagen 7 und 8 (32 Abbaufelder mit 38 Rekultivierungsschritten) also insgesamt ca. 35 Jahren dauern. Einschließlich der Rekultivierungs- bzw. Aufforstungsmaßnahmen kann somit das Abbau- und Rekultivierungsende ca. für das Jahr 2041 angenommen werden. Die Gesamtdauer des Vorhabens beläuft sich daher auf rund 35 Jahre nach formell und materiell rechtskräftigem Abschluss des UVP-Genehmigungsverfahrens.

Betriebszeiten

Der gemeinsam durch die A GmbH und die C GmbH betriebene Tagebau mit allen zugehörigen Tätigkeiten und Maßnahmen, wie auch der Betrieb der Aufbereitungsanlage finden in der Regel das ganze Jahr über werktags von 5 30 bis 19 00 Uhr, in Ausnahmefällen von 4 00 bis 20 00 Uhr bzw. in seltenen Sonderfällen (3 oder 4 mal im Jahr) auch an Samstagen von 6 00 bis 13 00 Uhr, mit Ausnahme der witterungsbedingten Stillstandzeiten im Winter (Dezember bis März) statt.

Für jene gegenüber Wohn-Anrainer am nächsten liegenden Flächen sind phasenweise gesonderte Betriebszeiten, entsprechend den umweltmedizinischen/-hygienischen Vorgaben geplant.

[…]

Technische Infrastruktur am Betriebsstandort

Unmittelbar nordöstlich an die Landesstrasse *** / *** angrenzend liegt das ehemalige Tagbauareal der A samt Betriebs- und Aufbereitungsanlagen sowie das Asphaltmischwerk der E.

Der Betriebsstandort verfügt neben einem bewilligten Nutzwasserbrunnen über sämtliche für einen derartigen Betrieb erforderlichen Anschlüsse und Einrichtungen (Strom, Gas, Trinkwasser, Kanal), die bau- und gewerberechtlich bewilligt sind. Es ist daher nicht vorgesehen, im Projektsgebiet derartige Einrichtungen neu zu errichten, sondern es werden die für den Betrieb der Förderbandanlagen und Grundwasserbrunnen erforderlichen Stromleitungen vom Betriebsareal aus lediglich verlängert (die im Abbaugebiet allfällig dafür notwendige Trafostation wird von der H bei Bedarf errichtet und betrieben).

[…]

Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt (gemäß § 80 MinroG)

Die gemäß § 80 MinroG einem Gewinnungsbetriebsplanansuchen anzuschließenden Unterlagen sind in diesem Technischen Bericht bzw. in den Projektsunterlagen wie folgt enthalten:

Geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung (GLB) siehe Projekteinlage 2.4

Grundstücksverzeichnis siehe Projekteinlage 2.2 (Anlage 4)

Grundbuchsauszüge siehe Anlagensammlung (Anlage 1)

Überlassungsnachweis über das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe siehe Projekteinlage 2.2 (Anlage 3)

Lageplan im Maßstab der Katastralmappe siehe Projekteinlage 2.3.1

Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen siehe Technischer Bericht Pkt. 2.2.1

Firmenbuchauszüge siehe Projekteinlage 2.2 (Anlage 2)

Lageplan mit Aufschluss- und Abbauabschnitten siehe Projekteinlagen 2.3.5 bis 2.3.7

Konzept für den Rohstoffabtransport siehe Technischer Bericht Kapitel 5.13

Technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Lärm- und Staubemissionen siehe Technischer Bericht Kap. 11 und UVE-Einlagen 8 und 9

[…]

neue Anlagenteile

Die neu zu errichtenden Bergbauanlagen samt den zugehörigen Versorgungsleitungen für Strom, Frisch- und Schlammwasser sind folgende:

stationäre Förderbandstraßen (Pkt. 5.12.2)

Unterquerungsbauwerke im Bereich *** (Str.Km *** + 35,0 m), Werkseinfahrt und zwischen den Planungszonen MITTE und SÜD (Pkt. 5.12.4)

Brunnen und Pumpe (Kap. 7)

Förderband-Anlagen und Unterquerungsbauwerke wurden in zwei eigenständigen Konvoluten (Bau- und Fördertechnik) im Rahmen des vorgezogenen mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Abbaugebiet „***“ eingereicht.

[…]

Die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe wird im Trockenabbauverfahren, als Mischform von Parallel- und Weitungsabbau, im Abbaugebiet „“ (Abbaufeld 1a) begonnen und sukzessive in Richtung Südosten auf das Abbaugebiet „“ auf die benachbarten Abbauabschnitte 2 bis 6 und dann, im weiteren Verlauf in die Planungszone NORD mit den Abschnitten 7 bis 10 verlagert. Zuletzt findet die Gewinnung in der Planungszone SÜD auf dem Abbaugebiet „***“ mit den Abbauabschnitten 10 bis 15 statt. Entsprechende planliche Darstellungen sind als Projekteinlagen 4 bis 6 beigelegt. Erst nach dem flächenhaften Abtrag des bis zu 0,75 m bzw. im Mittel rd. 0,45 m mächtigen Zwischenbodenhorizontes (Überlagerung) kann die Gewinnung des Rohstoffes im Bruchkantenabbauverfahren mit einem Radlader in 2 oder mehr Etagen von max. 4,5 m Höhe bis zum geplanten Sohlniveau erfolgen.

[…]

Abbaugebietskomplex „“/„“/„***“

Die Gesamtfläche der 3 Abbaugebiete (ohne „***“) beträgt rd.108.090 m², davon entfallen auf:

„***“ mit 66,33 % der Gesamtfläche:71.701 m²

auf „***“ mit 1,85 % der Gesamtfläche: 2.000 m²

auf „***“ mit 31,82 % der Gesamtfläche: 34.389 m²

Nettooberfläche:rd. 96.399 m²

Kiesoberfläche: rd. 95.508 m²

Abbausohle: rd. 94.409 m²

mittlere GOK: rd. 263,40 müA

mittlere Humusmächtigkeit: rd. 0,45 m

mittlere Abraummächtigkeit: rd. 0,45 m

mittlere Kies-OK: rd. 262,50 müA

geplante mittlere Abbausohle: rd. 252,40 müA

Abbaumächtigkeit: rd. 10,55 m

Kiesmächtigkeit: rd. 10,10 m

(…)

Mit wirtschaftlichem Nutzen technisch gewinnbare Kubaturen

Die mit wirtschaftlichem Nutzen technisch gewinnbare Rohstoffmenge entspricht jener Kubatur, die ohne einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände gegenüber Fremdgrundstücken, Leitungen und anderen Einbauten, der erforderlichen Böschungsneigungen beim Abbau bis zum Niveau der Abbausohle im jeweiligen der Abbaugebiete gewinnbar ist. Zur Berechnung dieser Kubaturen wird ein 1 : 1 geböschter Abbau bis zum vorgegebenen Niveau von 2 m über HHGW unter Berücksichtigung der jeweils geforderten Sicherheitsabstände angesetzt.

Bei der Ermittlung der einzelnen Teilkubaturen (Humus, Zwischenboden, Betonschotter) wird näherungsweise so vorgegangen, dass aus der Oberfläche und der Sohlfläche jedes „Schichtpaketes“ das arithmetische Mittel gebildet wird. Die Kubatur ergibt sich dann als Produkt dieses Flächeninhalts und der mittleren Schichtmächtigkeit lt. gemäß GLB bzw. Pkt. 5.14.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

[…]

BETRIEBSPHASENABLAUF

Das gesamte Tagbauvorhaben ist als kontinuierlicher Ablauf von im Wesentlichen 3 Betriebsphasen bzw. –zuständen (AUFSCHLUSS – ABBAU – REKULTIVIERUNG / ABSCHLUSS) zu verstehen, die gemäß den u.a. Projekteinlagen in der jeweils angegebenen Reihenfolge ( laufende Nummerierung / Bezeichnung der Abbaufelder) und Chronologie sowie innerhalb eines so genannten Abbauabschnittes erfolgen werden. Unter die Aufschlussphase wird in der Regel – falls erforderlich - das Roden des vorhandenen Bewuchses sowie das Abschieben des Humushorizontes bzw. das flächenhafte Abtragen der Überlagerungsschicht subsummiert.

In der Abbauphase geschieht die eigentliche Gewinnung des wirtschaftlich verwertbaren Rohstoffes („Betonschotter“) in 2 bis 3 Etagen. Unter Rekultivierung werden im gegenständlichen Fall alle Maßnahmen verstanden, die nach dem Erreichen der projektierten Grubensohle (2 m über HHGW) stattfinden. Dazu gehören jedenfalls das Anheben der Abbausohle durch Aufschlämmen um ca. 1 m (Kap. 8) und das anschließende Aufbringen von bewuchsfähigem, zwischengelagertem Humus und erdigem Material für die vorgesehene Folgenutzung.

Zur Veranschaulichung dieses Ablaufes wurden insbesondere die Projekteinlagen 2.3.6 bis 2.3.8 (Abbauphasenplan) und der Bauzeitplan (Balkendiagramm, Anlage 16, UVE-Einlage 2.2) erstellt. Aber auch aus den Profilen ist herauszulesen, welche der 3 Phasen im jeweils angegebenen Zeitraum und Abbauabschnitt gerade stattfindet.

Es ist dieses Kapitel daher lediglich als eine Art „Gebrauchsanleitung“ für die Handhabung und das richtige „Lesen“ dieser Unterlagen zu verstehen, damit nach Möglichkeit jeder auch zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Projekt Befasste nachvollziehen und besonders auch nachprüfen kann, ob der vorgegebene Zeitrahmen eingehalten wird.

Die Projekteinlagen 2.3.6 bis 2.3.8 sind einfache Übersichtslagepläne mit der Unterteilung der Planungszonen nach den bewilligten Abbaugebieten und wiederum deren Untergliederung in die dem geplanten Betriebsablauf entsprechend nummerierten Abbauabschnitte bzw. deren Untereinheiten, die Abbaufelder. In der Projekteinlage 2.2 (Anlagensammlung) ist eine Darstellung des Betriebsablaufes in Form eines Balkendiagramms, welches speziell einen SOLL-IST-Vergleich des zeitlichen Verlaufes der geplanten Maßnahmen ermöglicht, enthalten.

[…]

Betriebsbeschreibung

Die Zahl der im Bereich der Abbauflächen beschäftigten Arbeitnehmer der A ist je nach Abbauphase und –fortschritt mit mindestens 2 bis maximal 4 Personen begrenzt. Der gemeinsam durch die A GmbH und die C GmbH betriebene Tagebau mit allen zugehörigen Tätigkeiten und Maßnahmen, wie auch der Betrieb der Aufbereitungsanlage finden in der Regel das ganze Jahr über werktags von 5 30 bis 19 00 Uhr, in Ausnahmefällen von 4 00 bis 20 00 Uhr bzw. in seltenen Sonderfällen (3 oder 4 mal im Jahr) auch an Samstagen von 6 00 bis 13 00 Uhr, mit Ausnahme der witterungsbedingten Stillstandzeiten im Winter statt.

Für die Erweiterung des Abbaubetriebes werden die unter Pkt. 5.5 und 5.6 beschriebenen baulichen bzw. maschinenbautechnischen Anlagen errichtet. Sämtliche Infrastruktur ist in den jenseits bzw. nördlich der Landesstraße liegenden Betriebsflächen bereits vorhanden und genehmigt.“

Dem Antrag der A Gesellschaft m.b.H. vom 28. Mai 2019 ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:

Im „Masterplan ***“ und den darauf beruhenden materienrechtlichen Genehmigungen war eine mehr oder weniger willkürlich festgelegte Abbaufolge der drei großen Abbauzonen festgelegt worden: demnach ist im Anschluss an die Planungszone MITTE die Planungszone NORD und danach, insgesamt 20 Jahre später, die Planungszone SÜD vorgesehen.

[…]

Seit Ende 2015 wurden seitens der A entsprechende Schritte unternommen, um die notwendigen Änderungsvorschläge für einen, unmittelbar nach Abschluss der Abbauzone MITTE folgenden, Abbau in der Abbauzone NORD zu ermöglichen. Dazu wurde ein „Konzept zur Abänderung des Masterplanes“ erarbeitet und dem zweiten Konsensinhaber, der Fa. C (zugleich auch Mitbewerber) unterbreitet, um diese Abänderungen im beiderseitigen Interesse rechtzeitig bei den zuständigen Behörden in Form der dazu erforderlichen Anträge einbringen zu können. Nach Adaptierung des Konzeptes im Konsens wurde 2016 dazu eine mündliche Vereinbarung getroffen und in weiterer Folge verschriftlicht (Masterplan.***, Dezember 2016). Da bis dato eine Unterfertigung dieser Vereinbarung sowie die notwendige gemeinsame Ausarbeitung der Einreichunterlagen durch die Fa. C unterblieben ist, konnte bis dato kein entsprechender Antrag bei den zuständigen Behörden um Abänderung für die Abbauzone NORD eingebracht werden.

Infolgedessen ist der Abbau im Bereich der Planungszone NORD nicht, wie lt. „Masterplan ***“ geplant und aufgrund des Genehmigungsbescheides vorgegeben, ab Anfang 2020 möglich. Denn die hierzu erforderlichen Genehmigungen können nur durch Einreichung geeignetere Projektunterlagen bei den zuständigen Behörden, mit den entsprechendem Zeitbedarf, erwirkt werden.

Die Rohstoffvorräte in der Abbauzone MITTE sind mit Ende 2019 ausgekiest. Die, laut „Masterplan ***“ ab Anfang 2020, vorgegebene Verlagerung des Abbaugeschehens in die Planungszone NORD ist aus den o.a. Gründen nicht möglich. Wenn der Abbau nicht alternativ in Abbauzone Süd fortgesetzt werden kann, steht der gesamte Abbau- und Produktionsbetrieb der A GesmbH und damit auch der Betrieb des daran angeschlossenen, zuletzt im Jahr 2018-2019 mit großen finanziellen Aufwendungen modernisierten Asphaltmischwerk der E und das Betonwerk der Fa. F vor dem Aus. Die Fa. C könnte auf diese Weise, infolge der Verknüpfung beider Unternehmen im Genehmigungsbescheid zum „Masterplan ***“, das wirtschaftliche Aus des Mitbewerbes bewirken.

[…]

Demgegenüber könnte eine Änderung der Abbau-Reihenfolge, im Sinne einer notwendigen Beschleunigung des Rohstoffabbaues und der Rekultivierung lt. „Masterplan ***“, eine deutlich zeitnähere Realisierung der geplanten Umfahrungsstraße ermöglichen (nämlich bereits ab ca. 2029, also in ca. 10 Jahren).

Die Planung der Umfahrungsstraße *** im Westen des Stadtgebietes soll auf Wunsch der betroffenen BürgerInnen und der Gemeindevertretung nun möglichst rasch zu einer Realisierung des Straßenbauprojektes und damit zu einer spürbaren Entlastung der ansässigen Bevölkerung führen.“

Eine Zustimmung der C GmbH zu diesem Änderungsantrag liegt nicht vor.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Antrag der A Gesellschaft m.b.H., der Stellungnahme der C GmbH, dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05. Februar 2008, Zl. ***, sowie aus dem genehmigten Projekt „Masterplan ***, Gewinnungsbetriebs-, Rekultivierungs- und Landschaftsplan, Technischer Bericht“, erstellt von G, vom September 2006.

5. Rechtslage:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG regelt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Die relevanten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes 1999 (MinroG) lauten:

§ 80:

(1)Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

[…]

§ 83:

(1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

[…]

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

§ 84:

(1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

(2) Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

[…]

§ 115:

[…]

(2)Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

§ 116:

(1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

[…]

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

[…]

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwH).

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung des Änderungsantrages mangels Vorlage der Zustimmung der C GmbH zurückgewiesen. § 80 Abs. 1 MinroG schreibt vor, dass Konsenswerber eines Gewinnungsbetriebsplanes natürliche Personen, juristische Personen oder Handelsgesellschaften des Handelsrechtes sein können. Gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 leg. cit. darf ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Setzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, nur dann genehmigt werden, wenn die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

Unbestritten ist die beantragte Änderung der Abbaureihenfolge, insbesondere aufgrund der Dimension der betroffenen Abbaufelder in Verbindung mit der genehmigten langen Abbaudauer, als wesentliche Änderung im Sinne des § 115 Abs. 3 MinroG zu qualifizieren, zumal dadurch die Schutzziele des § 116 MinroG, berührt werden können, insbesondere weil auch beim geänderten Vorhaben gewährleistet werden muss, dass dieses nach den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen erfolgt. Eine Genehmigungspflicht für einen neuen Gewinnungsbetriebsplan für die geplante Änderung besteht nicht, da sich die Änderung nicht auf eine Erweiterung über den vom bisherigen Gewinnungsbetriebsplan erfassten Raum bezieht (Mihatsch, MinroG³, § 115 Anm. 5).

Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass nur der Konsensinhaber als Projektwerber eine Änderung eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes nach § 115 Abs. 3 MinroG beantragen kann.

Dem behördlichen Akt ist diesbezüglich zu entnehmen, dass bis dato kein Wechsel des Inhabers des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes iSd § 84 Abs. 2 MinroG stattgefunden hat, sodass entscheidungswesentlich ist, wer derzeit Bergberechtigter, somit Inhaber des bergrechtlichen Abbaukonsenses, aus dem festgestellten UVP-Bescheid ist.

§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die österreichische Rechtsordnung anerkennt auch von Menschen verschiedene Gebilde als selbständigen Zurechnungspunkt von Rechten und Pflichten. Solche juristischen Personen („erlaubte Gesellschaften“) sind den natürlichen Personen gemäß § 26 ABGB grundsätzlich, d.h. abgesehen von den Einschränkungen die sich aus ihrer Natur ergeben, gleichgestellt. Dazu zählen zum einen juristische Personen öffentlichen Rechts. Zum anderen verleiht die Privatrechtsordnung Personengesellschaften und Sachgesamtheiten Rechtspersönlichkeit. Von den genannten sind schließlich jene vom Menschen verschiedenen Gebilde abzugrenzen, die nach bürgerlichem Recht überhaupt nicht rechts- und damit – in Ermangelung von Sondervorschriften – im Verwaltungsverfahren auch nicht parteifähig sind, wie insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Parteien können nur die hinter einer solchen Bezeichnung stehenden Personen sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 10).

Unter Verweis auf § 80 Abs. 1 MinroG wird festgehalten, dass die bergrechtlichen Vorschriften einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine selbständigen, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt.

Zu den von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegungen zum Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000 ist festzuhalten:

Hinter dem Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis steht das Ziel, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Unsachliche Dispositionen auf Projektwerberseite sollen nicht eine Flucht aus der UVP ermöglichen. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 beschränkt sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage", sondern umfasst auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an. Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen.

Auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge steht der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen. Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist (VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175 mwN).

Ein derartiger „sachlicher Zusammenhang“ liegt etwa vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt. In der Literatur wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind. Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird. Weiters ist der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Einreichung von „mehreren Vorhaben“ die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist. (BVwG 24.07.2018, W270 2188379-1).

Wesentlich ist, dass dem nach dem UVP-G 2000 genehmigten Gewinnungsbetriebsplan ein gemeinsamer Antrag der A Gesellschaft m.b.H. und der C GmbH zugrunde liegt und die UVP-Behörde somit aufgrund der Erscheinungsform und des objektiven Wortlautes des Schreibens zu Recht davon ausging, dass diese beiden Gesellschaften nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig werden wollten, sondern beide im eigenen Namen aufgetreten sind und als gemeinsame Bergbauberechtigte die Bewilligung begehrt haben.

Würden zwei Projektwerber die Genehmigung jeweils für einen schon im vornherein festgelegten Teil eines (Gesamt-)Vorhabens beantragen, läge nach der Rechtsauffassung des BVwG und des VwGH unter den genannten Voraussetzungen dennoch ein einheitliches Vorhaben iSv § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vor, welches als solches einem UVP-Verfahren zu unterziehen wäre, selbst wenn das Vorhaben von den beiden Projektwerbern getrennt errichtet oder/und betrieben würde. Ein gemeinsam gestellter, inhaltlich jedoch im Hinblick auf die zwei Projektteile getrennter Antrag wäre daher jedenfalls möglich. Unstrittig ist auch, dass zwei oder mehrere Personen als Projektwerber in Bezug auf ein – einzelnes – eigenes Anlagenvorhaben auftreten können, das sie gemeinsam errichten und auch betreiben. Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob das Gesamtvorhaben auch Gegenstand eines gemeinsamen (nicht von vornherein inhaltlich klar abgegrenzten) Genehmigungsantrages zweier Projektwerber sein kann, wenn die nachfolgende Errichtung und der Betrieb nicht durch die Projektwerber gemeinsam, sondern getrennt erfolgt, wenn also das als Einheit genehmigte Projekt unter den beiden Projektwerbern aufgeteilt und getrennt errichtet wird. Selbst wenn man unterstellt, dass mit der Verwendung des Begriffes „eines“ nicht gesagt werden soll, lediglich eine einzige (natürlich oder juristische) Person könne Projektwerber in einem UVP-Verfahren sein, muss ausgehend von dieser Rechtsmeinung vor Antragstellung jedenfalls klar sein, wer von mehreren Projektwerbern welchen Teil eines Gesamtvorhabens nach Vorliegen der Genehmigung errichtet und betreibt. (so Eisenberger/Steineder, Die nachträgliche Aufteilung eines genehmigten UVP-Projekts auf verschiedene Bewilligungswerber, RdU-UT 2011/2).

Es ist sohin davon auszugehen, dass auch mehrere Personen durch einen Genehmigungsbescheid jedenfalls gemeinsam berechtigt und verpflichtet werden können. Wesentlich ist im beschwerdegegenständlichen Fall, dass gemäß dem festgestellten, genehmigten Projekt jedenfalls eine gemeinsame Errichtung und ein gemeinsamer Betrieb der Abbaustätte vorgesehen war und so auch genehmigt wurde. Es war nicht geplant, dass einzelne Abschnitte nur von einer juristischen Person betrieben werden, auch die Bergbauanlagen sollten gemeinsam benutzt werden. Es mag sein, dass der in den Projektsunterlagen zitierte privatrechtliche Vertrag eine andere Regelung inter partes vorgesehen hat.

Entscheidungswesentlich ist aber im gegenständlichen Verfahren, dass nur der aktuelle Konsensinhaber des Gewinnungsbetriebsplanes als Projektwerber eine Abänderung desselben beantragen kann.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Aufteilung des Projektes auf mehrere verschiedene Nachfolger, was keinen Einfluss auf den Bestand des Genehmigungsbescheides für dieses Projekt hat. Zu berücksichtigen ist, dass bis dato kein Inhaberwechsel der Bergbaubehörde angezeigt wurde, sodass die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes nur von jenem Konsensinhaber beantragt werden kann, der sich aus dem festgestellten UVP-Bescheid ergibt.

Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Spruches des UVP-Bescheides davon auszugehen, dass die A Gesellschaft m.b.H. und die C GmbH (gemeinsam) Antragsteller des nach dem UVP-G 2000 genehmigten Gewinnungsbetriebsplans sind, sodass beide (gemeinsam) als Bergbauberechtigte anzusprechen sind, ihnen die Rechte aus dem Bescheid gemeinsam verliehen wurden und demnach sie alle Pflichten aus dem Bescheid gemeinsam (d.h. solidarisch) zu erfüllen haben.

§ 80 Abs. 1 MinroG sieht lediglich vor, dass natürliche oder juristische Personen als Antragsteller eines Gewinnungsbetriebsplanes fungieren können. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass mehrere juristische Personen als Projektwerber auftreten, welche sodann gemeinsam als Berechtigte und Verpflichtete aus dem Gesamtgenehmigungsbescheid anzusehen sind. Diese gemeinsame Verpflichtung bleibt auch im Falle einer zivilrechtlichen Teilung des Projektes bestehen (so Eisenberger/Steineder, Die nachträgliche Aufteilung eines genehmigten UVP-Projekts auf verschiedene Bewilligungswerber, RdU-UT 2011/2).

Daraus folgt, dass ein Antrag auf Abänderung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes nur durch die beiden derzeitigen Bergbauberechtigten gemeinsam gestellt werden kann. Mangels Vorlage eines entsprechenden Antrages der C GmbH ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin für den Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes - als alleinige Antragstellerin - ohne Zustimmung der C GmbH keine Antragslegitimation zukommt, sodass gegen die Zurückweisung des Antrages vom 28. Mai 2019 keine Bedenken bestehen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 GRC entgegen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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