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LVwG-AV-432/001-2018•LVwG N LVwG-AV-432/001-2018
LVwG-AV-432/001-2018Landesverwaltungsgericht16.04.2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Bemessung von Leistungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.04.2018, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Herrn A, Frau B, Herrn C, Herrn D, Frau E und Frau F zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG idF. LGBl. Nr. 19/2018
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den mit 09.01.2018 datierten Antrag vor Herrn A auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Lebensunterhalt und Wohnbedarf) für den nunmehrigen Beschwerdeführer selbst sowie für B, C, D, E und F abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Antragsteller und Frau B im Kosovo über Grundbesitz verfügen würden und somit ausreichendes Vermögen vorhanden sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde verwendete Argumentation sinngemäß bestritten wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Der Antragsteller A ist vom Landesgericht *** am 10.09.2018 zu GZ. ***, wegen Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, vorsätzlich wiederholt im Zuge von Antragstellungen Verfügungsberechtigte der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Abteilung Soziales) über Vermögensverhältnisse und Verschweigen von Vermögen und Auslandsaufenthalten getäuscht hat. So hat er im Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2017 zwei Liegenschaften bei *** im Kosovo, einen PKW der Marke Volvo XC90, einen PKW Mercedes Benz, einen Traktor Ferguson-Nachbau, Bargeld auf einem Konto der G mit einem Guthaben von mehreren Tausend Euro durchschnittlich sowie weitere Konten, Lebensversicherung, und ein rückerstattetes Guthaben aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung verschwiegen und somit zu Unrecht Leistungen im Rahmen der NÖ Mindestsicherung in der Höhe von € 58.107,64 bezogen.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit seiner Gattin B im Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 durch Verschweigen des Bezuges von Pflegegeld der Stufe 2 für Frau B Leistungen in der Höhe von € 2.160,-- zu Unrecht bezogen. Des Weiteren hat er im Zeitraum vom Juni 2012 bis Jänner 2018 durch Verschweigen seiner Auslandsaufenthalte Leistungen vom AMS in der Höhe von € 17.667,77 zu Unrecht bezogen. Überdies hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit der Gattin B vom Oktober 2014 bis April 2018 Verfügungsberechtigte der PVA Landesstelle *** durch Vortäuschen einer psychischen Erkrankung bei Frau B veranlasst einen Betrag von € 12.094,50 auszubezahlen. Der Gesamtschaden beträgt somit rund
€ 90.000,--.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung.
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat den nunmehr bekämpften negativen Bescheid damit begründet, dass ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden sei, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist u.a. auf § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz zu verweisen, wonach die Bemessung von Leistungen auch unter Berücksichtigung von verwertbarem Vermögen zu erfolgen hat. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung und der im Urteil aufgelisteten nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte (welche selbstverständlich verwertbar sind) kann nicht der geringste Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestehen, weshalb ohne weiteres Verfahren die Beschwerde abzuweisen war. Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nicht den Sinn, sich parallel zu Leistungsbezug beträchtliche Vermögen (somit aus Steuermitteln) aufzubauen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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