LVwG N LVwG-AV-182/001-2020

LVwG-AV-182/001-2020Landesverwaltungsgericht16.04.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Erfüllungsfrist; Fristverlängerung; Rechtskraft; res iudicata;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-182/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.182.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, vom 3. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. November 2019, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, abgewiesen wurde, betreffend Verlängerung der festgesetzten Erfüllungsfrist eines Herrn B erteilten baubehördlichen Auftrages, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Berufung dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Herrn B vom 27. September 2019 auf Verlängerung der festgesetzten Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Juni 2019, zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-347/001-2019 und LVwG-AV-569/001-2019, wurde gegenüber Herrn B als Eigentümer der Liegenschaft *** in ***, ein über Antrag der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) veranlasster baubehördlicher Auftrag betreffend die Herstellung von Brandschutzmaßnahmen erteilt. Die Frist zur Erfüllung des baubehördlichen Auftrages wurde mit 30. September 2019 festgesetzt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2019, Zl. ***, wurde eine gegen dieses Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes von Frau A erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2019 stellte Herr B durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung den Antrag, die Erfüllungsfrist für die Durchführung der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Juni 2019, LVwG-AV-347/001-2019 und LVwG-AV-569/001-2019, aufgetragenen Baumaßnahmen bis 30. April 2020 zu verlängern.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz erließ aufgrund dieses Antrages den Bescheid vom 2. Oktober 2019, Zl. ***.

Die vom Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2019 festgesetzte Erfüllungsfrist wurde antragsgemäß bis 30. April 2020 verlängert.

Frau A erhob mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Berufung und brachte vor, dass die vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen unverzüglich, innerhalb der festgesetzten Erfüllungsfrist, durchzuführen seien. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos aufzuheben und die Ersatzvornahme zur Durchführung der Brandschutzmaßnahmen anzuordnen.

Mit dem zu Zl. *** erlassenen Berufungsbescheid vom 26. November 2019 (in der Folge: angefochtener Bescheid) wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Oktober 2019 mit der darin festgesetzten Fristverlängerung.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde der Frau A vom 3. Jänner 2020, fristgerecht eingebracht durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes aufzuheben und die Ersatzvornahme zu beauftragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Am 6. Februar 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des angefochtenen Bescheides sowie des bezughabenden Verwaltungsaktes der Baubehörden dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich unzweifelhaft aus den unbedenklichen Verwaltungsakten (Bauakt der Marktgemeinde ***, Vorakt des LVwG NÖ zu LVwG-AV-347/001-2019 und LVwG-AV-569/001-2019).

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…)

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. (…)

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(…)

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Juni 2019, zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-347/001-2019 und LVwG-AV-569/001-2019, wurde Herrn B ein baubehördlicher Auftrag betreffend die Herstellung von Brandschutzmaßnahmen erteilt und gemäß § 59 Abs. 2 AVG die Frist zur Erfüllung des baubehördlichen Auftrages mit 30. September 2019 festgesetzt. Der Ausspruch dieser in der Sache ergangenen Entscheidung ist – einschließlich der Festlegung der Erfüllungsfrist – in Rechtskraft erwachsen.

Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.

Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides (somit auch eines rechtskräftigen Erkenntnisses) sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“).

Die Unwiederholbarkeitswirkung („ne bis in idem“) verbietet, dass über die rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 2006/12/0066).

Die erledigte Sache wird im Umfang des Bescheidspruchs zur entschiedenen Sache („res iudicata“).

Die in einem Bescheid (hier: in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) festgesetzte Frist stellt einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft umfasst (VwGH 2006/05/0024, 95/05/0017).

Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (VwGH 87/05/0100, 95/05/0017, 97/05/0168).

Auch in der NÖ Bauordnung 2014 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist des baupolizeilichen Auftrages steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen (VwGH 88/05/0266, 89/05/0209).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt und konnte auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, war doch bereits der verfahrenseinleitende Antrag des dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahrens zurückzuweisen. Andererseits stand auch der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und war in Ansehung dieser Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, weshalb schon die Akten erkennen lassen, dass auch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu dem im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Beauftragung einer Ersatzvornahme wird die Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die zur Durchführung von Vollstreckungsverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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