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LVwG-AV-764/001-2019•LVwG N LVwG-AV-764/001-2019
LVwG-AV-764/001-2019Landesverwaltungsgericht26.03.2020
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsabgabe; Sonderkrankenanstalt; Anstalt; Betrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 1.07.2019, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. 05. 2019, Kundennummer: ***, mit welchem der am 16.01.2019 eingelangten Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. 12. 2018, Kundennummer: ***, betreffend die Zuteilung von 9 x Restmüll 1100 Liter, 52 Abfuhren jährlich, für das Objekt „A, ***, ***, nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-0, idF LGBl. Nr. 42/2017, (NÖ AWG 1992), Wirksamkeitsbeginn: ab 01.02.2019, keine Folge gegeben wurde, nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung wie folgt:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass in Abänderung der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Mai 2019, Kundennummer: ***, und des Ausspruches des Verpflichtungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Dezember 2018, Kundennummer: ***, gemäß § 9 iVm § 11 Abs. 6a
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-0, idF LGBl. Nr. 42/2017
(NÖ AWG 1992), für das Grundstück Nr. .***, KG ***, EZ ***, topografische Adresse: ***, ***, die Anzahl der Müllbehälter und der Abfuhren jährlich (mit Wirksamkeitsbeginn ab 01. Februar 2019) wie folgt neu festgesetzt wird:
1 x Restmüllbehälter 240 Liter 13 Abfuhren pro Jahr.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (Zweigniederlassung) Nr. .***, KG ***, EZ ***, topografische Adresse: ***, ***.
Auf dem Grundstück, welches innerhalb des Pflichtbereiches der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** liegt, befindet sich eine als „Sonderkrankenanstalt“ bezeichnete Einrichtung, welche von der Beschwerdeführerin betrieben wird.
Mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. 12. 2018, Kundennummer: ***, wurde die Beschwerdeführer verpflichtet, den auf diesem Grundstück anfallenden Abfall in den zugeteilten Müllbehältern abführen zu lassen. Ab dem 01. 02.2019 (Wirksamkeitsbeginn) wurden 9 x Restmülltonnen 1.100 Liter bei 52 jährlichen Abfuhren zugeteilt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. 05. 2019, Kundennummer: ***, wurde die dagegen am 16.01.2019 eingelangte, fristgerecht eingebrachte Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde im Berufungsbescheid ausgeführt, dass es sich bei der Berufungswerberin bereits nach der begrifflichen Definition des NÖ AWG 1992 um keinen Betrieb handle. Nach Hinweisen auf die einschlägigen Bestimmungen des NÖ AWG 1992 und der Gewerbeordnung 1994 stellte die Berufungsbehörde fest, dass die Tätigkeit der Berufungswerberin in der Wahrnehmung von Aufgaben liege, die im Allgemeininteresse lägen und nicht gewerblicher bzw. wirtschaftlicher Art seien. Die begriffliche Einordnung der Berufungswerberin als „Betrieb“ scheide somit aus.
Die Berufungsbehörde führte zum Begriff „Anstalt“ aus und verwies weiters auf die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 18.04.2013, ***, erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für Rehabilitation/Nachsorge (RNS) und onkologische Rehabilitation.
Der Anstaltszweck der Berufungswerberin sei in der Abteilung Remobilisation/Nachsorge (RNS) die Weiterführung der Akutversorgung im Auftrag der NÖ Landeskliniken – Holding von akut kranken PatientInnen zur Wiederherstellung der Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung durch Frühremobilisation und in der Abteilung onkologische Rehabilitation die Indikationen entsprechend den Leistungsprofilen der zuweisenden Sozialversicherungsträger. Zudem stehe die Therapieeinrichtung der Berufungswerberin neben stationären auch ambulanten Patienten zur Verfügung, und sei diese für sämtliche Kassenpatienten frei zugänglich.
Die Berufungswerberin nehme daher einerseits zweifelsfrei Aufgaben wahr, die im Allgemeininteresse lägen und gehe andererseits aus dem behördlichen Bewilligungsbescheid klar hervor, dass die Berufungswerberin als Anstalt und nicht als Betrieb einzustufen sei.
Die Erstbehörde sei daher zu Recht von einer unbeschränkten Teilnahmeverpflichtung ausgegangen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das NÖ AWG 1992 keine Definition des Begriffes „Betrieb“ enthalte. Dennoch meine der Gemeindevorstand, nach dem NÖ AWG sei unter einem Betrieb (unternehmerische Tätigkeit) eine natürliche oder juristische Person zu verstehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Dies sei insofern bemerkenswert, als diese Definition jedoch weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien zu finden sei. Abgesehen davon handle es sich selbst nach dieser Definition unbekannten Ursprungs bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen Betrieb:
In der von den Unterinstanzen verwendeten Definition werde beim Betriebsbegriff auf die unternehmerische Tätigkeit abgestellt, weiche dann vorliege, wenn eine natürliche oder juristische Person eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handle, sei evident. Zu klären sei daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Der Gemeindevorstand habe diese Frage ohne nachvollziehbare Begründung zu Unrecht verneint.
Die von den Unterinstanzen verwendete Definition des Betriebsbegriffs stelle auf die unternehmerische Tätigkeit ab, die dann vorliege, wenn eine natürliche oder juristische Person eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte.
Diese Definition sei inhaltsgleich mit jener nach § 1 Abs 2 UGB und § 1 Abs KSchG. Demnach sei ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die zentrale Frage sei also, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet werde.
Nach herrschender Meinung werde unter der wirtschaftlichen Tätigkeit das nach außen für die Allgemeinheit erkennbare Anbieten wirtschaftlich werthafter Leistungen auf einem Markt gegen Entgelt verstanden. Es komme dabei nicht auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen an, weshalb grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit die Unternehmereigenschaft bewirken könne (Straube in Straube/Radka/Rauter, UGB I4 § 1 Rz 47 ff).
Dass die Beschwerdeführerin Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe, sei unstrittig. Die Dienstleistungen würden gegenüber Patienten und Gästen erbracht, es handle sich um medizinische und nichtmedizinische Dienstleistungen. Die Art der Dienstleistung sei für die Frage des Vorliegens eines Unternehmens aber ohnedies nicht relevant. Der Umstand, dass das Entgelt für diese Dienstleistungen zum Teil von Krankenversicherungsträgern entrichtet werde, ändere daran ebenso nichts. Vertragspartner der Beschwerdeführerin seien immer die Kunden/Patienten, denen gegenüber die Leistungen vertraglich geschuldet und an die sie auch erbracht würden. Gewinnerzielungsabsicht sei nach der gesetzlichen Definition des Unternehmens nicht erforderlich. Diese liege gegenständlich aber ohnedies vor. Es liege jedenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit vor (Suesserott/U. Torggler in U. Torggler, UGB² § 1 Rz 15 ff).
Bei der F handle es sich daher zweifellos um einen Betrieb - auch nach der von den unterinstanzlichen Behörden verwendeten Definition unbekannten Ursprungs.
Dem Gemeindevorstand sei daher insofern zuzustimmen, als keine Abgrenzungsfrage vorliege.
Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre dennoch vom Vorliegen eines Betriebes bei Heranziehung anderer Definitionen des Betriebsbegriffs auszugehen:
Gemäß § 1 Abs 2 GewO handle es sich bei gewerbsmäßigen Tätigkeiten um solche, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben würden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt sei; hierbei mache es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Erfolg im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden oder einer anderen Tätigkeit erzielt werden solle. Die Beschwerdeführerin übe im F, und somit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, zweifellos eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Da das NÖ AWG 1992 aber nicht auf die gewerberechtliche Definition abstelle, wäre es auch denkbar, den Betriebsbegriff im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu interpretieren. Dafür spreche die Verwendung des Begriffes „Betrieb“ in § 11 AWG 2002. In den Materialien zu dieser Bestimmung heiße es nämlich ausdrücklich, dass der Betriebsbegriff des Arbeitsrechts für die Auslegung herangezogen werde (ErläutRV 984 BIgNR 21. GP 91).
Als Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG gelte jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bilde, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolge, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht bestehe oder nicht. Dies treffe auf das F zweifellos zu.
Bei der Beschwerdeführerin bzw. beim F handle es
sich somit nach allen in Betracht kommenden Definitionen eindeutig um einen
Betrieb. Für gegenteilige Annahmen bestünden überhaupt keine Anhaltspunkte.
Da somit jedenfalls ein Betrieb vorliege, erübrigten sich alle weiteren Überlegungen, zumal damit schon die Voraussetzungen des § 11 Abs 6a NÖ AWG 1992 erfüllt seien und der Beschwerdeführerin für das verfahrensgegenständliche Grundstück nur Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 Liter pro Jahr insgesamt zugeteilt werden dürften.
Die Unterinstanzen verneinten jedoch mit der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Scheinbegründung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anstalt handIe, die Betriebseigenschaft. Selbst das Vorliegen einer Anstalt könne die Betriebseigenschaft aber nicht beseitigen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aber ohnedies nicht um eine Anstalt:
Zunächst sei festzuhalten, dass zwischen Anstalten im Sinne des Art 126b Abs 1 B-VG und Krankenanstalten nach dem KaKuG bzw. dem NÖ KAG zu unterscheiden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien Krankenanstalten nicht dem Anstaltenbegriff des allgemeinen Verwaltungsrechts zu unterstellen (VwGH 89/18/0105; Kopetzki in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht 401).
Bei den Regelungen des NÖ AWG 1992 handle es sich zweifellos um verwaltungsrechtliche Vorschriften, weshalb mangels einer Definition des Begriffes „Anstalt“ im NÖ AWG 1992 auf die allgemein gültige verwaltungsrechtliche Definition des Anstaltsbegriffes abzustellen sei.
Unter einer (selbständigen) Anstalt sei im Allgemeinen eine „Sachgesamtheit“ zu verstehen, die zur juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben wurde (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 82).
Unter diese Definition falle die Beschwerdeführerin bzw. das F schon deshalb nicht, weil sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit eine juristische Person des Privatrechts sei. Der verwaltungsrechtliche Anstaltenbegriff beschreibe die Rechtsform bestimmter öffentlicher Unternehmen. Für den Betrieb eines Unternehmens durch die Öffentliche Hand - vor allem durch den Bund, die Länder und die Gemeinden - gebe es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
1. Eine Gebietskörperschaft könne selbst Unternehmen betreiben, in der Form von Regiebetrieben oder von Eigenbetrieben (zwischen diesen beiden unterscheide man anhand des Grades der organisatorischen Selbständigkeit). Derartige Betriebe würden von der Gebietskörperschaft selbst geführt, die Organisationsbefugnis und die Vertretung nach außen seien immer auf die entsprechende Gebietskörperschaft rückführbar.
2. Eine weitgehende organisatorische Verselbständigung öffentlicher Unternehmer erfolge durch (selbständige) Anstalten. Diesen komme eine von der Trägergebietskörperschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit zu, sie seien also eigene juristische Personen (öffentlichen Rechts).
3. Die dritte Möglichkeit sei der Betrieb öffentlicher Unternehmen durch Kapitalgesellschaften (Kahl in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II, 403).
Wie bereits ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin eine ausschließlich im Privateigentum stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Privatrechts. Sie könne somit nicht gleichzeitig eine Anstalt iSd Verwaltungsrechts sein. Da die Beschwerdeführerin zweifellos einen Betrieb am verfahrensgegenständlichen Standort betreibe, könne an der Anwendbarkeit des
§ 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 kein Zweifel bestehen.
Anzumerken sei in diesem Zusammenhang noch, dass die die Teilnahmeverpflichtung regelnden Bestimmungen des NÖ AWG 1992 (im Wesentlichen seien das die Absätze 6 und 6a des § 11) nicht - wie dies die Unterinstanzen machten - nach Betrieben auf der einen und Anstalten auf der anderen Seite unterscheiden, sondern lediglich in Abs. 6a eine Ausnahmebestimmung für Betriebe vorsehen würden. Dies sei auch logisch, zumal der Betriebsbegriff im Unterschied zum Anstaltsbegriff eine Tätigkeit und nicht eine Rechtsform beschreibe und sich die beiden Begriffe gegenseitig auch nicht ausschließen würden. So sei es nicht bloß möglich, sondern sogar die Regel, dass selbständige Anstalten Unternehmen betreiben und daher unter alle denkbaren Betriebsdefinitionen fallen würden.
Diese Überlegungen fänden auch in den Begriffsdefinitionen des § 3 Z 2 NÖ AWG 1992 Deckung. Demnach würde bei den Abfällen unterschieden zwischen Siedlungsabfällen, welche (verkürzt dargestellt) Abfälle aus privaten Haushalten seien, und betrieblichen Abfällen, unter welchen nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie aus Anstalten und sonstigen Einrichtungen verstanden würden. Diese Differenzierung finde sich in den Absätzen 6 und 6a des § 11 NÖ AWG 1992 wieder. Vereinfacht gesagt erfasse die unbeschränkte Teilnahmeverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 Siedlungsabfälle und Abs. 6a betriebliche Abfälle.
Grund für die Bevorzugung von Betrieben gegenüber den Privathaushalten sei wohl, dass in Betrieben üblicherweise deutlich größere Abfallmengen anfallen würden als in Privathaushalten und eine unbeschränkte Teilnahmeverpflichtung für Betriebe aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten ein zu großer Eingriff in die betriebliche Privatautonomie wäre. Bei Privaten wirke sich die Teilnahmepflicht aufgrund der deutlich geringeren Abfallmengen viel weniger stark aus.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.4.2013 die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für Remobilisation/Nachsorge (RNS) und onkologische Rehabilitation auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt worden sei. Aber selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Sonderkrankenanstalt betreibe, für die verfahrensgegenständliche Frage relevant wäre (was nicht der Fall sei), könne daraus keine unbeschränkte Teilnahmeverpflichtung iSd § 11 Abs 6 NÖ AWG 1992 resultieren.
Der Beschwerdeführerin sei nämlich nicht nur die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt bewilligt worden, sondern mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.4.2013 zu
GZ *** auch die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage am selben Standort. Die Beschwerdeführerin übe keineswegs nur Tätigkeiten aus, die unter das NÖ KAG fallen würden, sondern auch andere Tätigkeiten, vor allem in den Bereichen Tourismus und Gastronomie.
Völlig unzutreffend sei die Auffassung des Gemeindevorstandes, wonach die Beschwerdeführerin ihre Leistungen im Allgemeininteresse erbringe.
Als juristische Person des Privatrechts, welche ein Unternehmen iSd § 1 Abs. 2 UGB betreibe, entfalte die Beschwerdeführerin ihre unternehmerische Tätigkeit ganz grundsätzlich im Eigeninteresse. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen (auch) an Kassenpatienten erbringe. Vertragspartner und Leistungsempfänger der Beschwerdeführerin seien stets die einzelnen Kunden bzw. Patienten. Dies auch, wenn die Beschwerdeführerin die erbrachten Leistungen direkt über einen Sozialversicherungsträger abrechnen könne (VfGH 30.11.2004, B1278/002 u.a.).
Zu widersprechen sei auch den Ausführungen des Gemeindevorstands auf Seite 8 des Verpflichtungsberufungsbescheides, wonach sich auch aus dem Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ergebe, dass diese als Anstalt zu qualifizieren sei. Der Gemeindevorstand gebe den Gegenstand des Unternehmens gemäß Gesellschaftsvertrag unrichtig wieder. Unternehmensgegenstand sei nämlich nicht bloß der „Betrieb von Gesundheitszentren sowie Gesundheitseinrichtungen“; Punkt 2. des geltenden Gesellschaftsvertrags vom 27.9.2013 laute vielmehr wie folgt:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitszentren sowie von Kur-‚Tourismus - und Gesundheitseinrichtungen, die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. “
Dass zum Unternehmensgegenstand auch der Betrieb von Kur- und Tourismuseinrichtungen zähle, verschweige der Gemeindevorstand in seinem Bescheid geflissentlich. Ohne diese Aktenwidrigkeit wäre der Gemeindevorstand auf Grund des weiten gesellschaftsvertragIichen Betätigungsfeldes nicht zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anstalt handle. Diesbezüglich werde auf die obigen Ausführungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin verwiesen.
B e w e i s:Verpflichtungsbescheid vom 28.12.2018 (Beilage ./1);
E-Mail Marktgemeinde *** vom 28.11.2018 (Beilage ./2);
Firmenbuchauszug der Berufungswerberin (Beilage ./3);
Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.4.2013 (Beilage ./5);
Bescheid der BH Wr. Neustadt vom 26.4.2013 (Beilage ./6);
Gesellschaftsvertrag vom 27.9.2013 (Beilage ./7) ;
C, p.A. Berufungswerberin, als Zeugin;
D, ***, p.A. Berufungswerberin, als Zeuge;weitere Beweise vorbehalten.
Die Beschwerdeführerin wendete darüber hinaus eine Verfassunqswidriqkeit des
§ 11 NÖ AWG 1992 ein.
Wenn man, wie die Unterinstanzen, (unrichtig) davon ausgehe, dass die relevanten Bestimmungen des NÖ AWG 1992 über die Teilnahmeverpflichtung zwischen Betrieben auf der einen und Anstalten auf der anderen Seite differenzierten, sei nach dem Anlass für diese ungleiche Behandlung der unterschiedlichen Rechtsträger bzw. Unternehmensformen zu fragen. Hintergrund der unbeschränkten Teilnahmepflicht für Anstalten wäre wohl die Überlegung, dass Rechtsträger der öffentlichen Hand ihren Müll über das öffentliche Entsorgungssystem der Gemeinden entsorgen sollten und nicht über private Anbieter, sodass dem öffentlichen Entsorgungssystem nicht die „Hauptkunden“ verloren gingen. In Bezug auf öffentliche Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar von Gebietskörperschaften betrieben würden, möge diese Überlegung nachvollziehbar und sachlich begründet sein. Es wäre jedoch unsachlich, auch im Privateigentum stehenden juristischen Personen die wirtschaftlich enorm belastende Pflicht der Entsorgung ihres ganzen Restmülls über die Gemeinde aufzubürden, zumal die Entsorgung über private Dienstleister erheblich kostengünstiger sei. Es sei nicht einzusehen, warum Unternehmen, die - folgte man der Argumentation des Gemeindevorstandes - Tätigkeiten im Allgemeininteresse entfalteten, schlechter behandelt werden sollten als sonstige Unternehmen. Diese unsachliche Differenzierung würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Sollte der Gemeindevorstand den Regelungen des § 11 NÖ AWG 1992 daher zu Recht unterstellen, dass mit diesen auch von juristischen Personen des Privatrechts betriebene Sonderkrankenanstalten der unbeschränkten Teilnahmeverpflichtung unterstellt würden, wären diese Gesetzesbestimmungen gleichheits- und somit verfassungswidrig.
Abgesehen davon sei ohnedies von der Verfassungswidrigkeit der relevanten Bestimmungen des NÖ AWG 1992 auszugehen:
Gemäß Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG sei die „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle“ Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung und „hinsichtlich anderer Abfälle nur, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“. Hinsichtlich der „anderen“ (also nicht-gefährlichen) Abfälle bestehe somit eine Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes. Erlasse der Bund auf Grund dieser Kompetenz Normen, seien dem Landesgesetzgeber die entsprechenden Regelungsgegenstände entzogen.
Im Abfallwirtschaftsrecht habe der Bundesgesetzgeber von der Bedarfskompetenz für nichtgefährliche Abfälle umfassend Gebrauch gemacht. Als Abfälle iSd AWG 2002 würden gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 bewegliche Sachen gelten, für die eine Entledigungsabsicht oder Entledigungsverpflichtung bestehe. Nicht-gefährliche Abfälle seien somit mangels gegenteiliger Anordnung ebenfalls „Abfälle“
iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich seien in § 3 AWG 2002 festgehalten. Die nicht-gefährlichen Abfälle seien mittlerweile nicht mehr in der Ausnahmeregelung des § 3 AWG 2002 enthalten, weshalb dieser auf nicht-gefährliche Abfälle umfassend anzuwenden sei. Die bundesgesetzlichen Regelungen beträfen nunmehr u.a. Siedlungsabfälle, Haushaltsverpackungen, Müll, betriebliche Abfälle, Sperrmüll, kompostierbare (biogene) Abfälle, Altstoffe, Restmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkus. Diese Regelungsgegenstände seien daher nicht (mehr) Gegenstand der Landesgesetzgebung. Da die gegenständlich relevanten Regelungen des NÖ AWG 1992 die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall und Müll regelten, würden sie in die Kompetenz des Bundes eingreifen und seien daher verfassungswidrig.
Nach Hinweisen auf Verfahrens- und Begründungsmängel, weiters der Einwendung, dass sich die Berufungsbehörde mit der Tatsache nicht auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.4.2013, GZ ***, für dieses Grundstück auch die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage bewilligt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standort unterschiedliche Leistungen erbringe und nicht bloß solche, die unter den Begriff der „Sonderkrankenanstalt“ im Sinne des NÖ KAG zu subsumieren seien, stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 29.5.2019 zu Kundennummer *** betreffend „Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid - Abfallwirtschaftsgebühr vom 28.12.2018“ aufheben, gemäß Art 130 Abs 4 BVG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Grundstück „A, ***, ***“ Müllbehälter für Restmüll mit einem Volumen von maximal 3.120 Liter pro Jahr insgesamt zugeteilt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Gemeindevorstand zurückverweisen.
Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Artikel 135 Abs 4 B-VG iVm Artikel 89 Abs 2 B-VG und Artikel 140 Abs 1 Z 1 Iit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, das präjudizielle NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) idF LGBI Nr 42/2017 zu prüfen und
das gesamte NÖ AWG 1992 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, in eventu
Absatz 6a des § 11 NÖ AWG 1992 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (auch zu: LVwG-AV-765-2019 und zu LVwG-AV-267-2019) durchgeführt und in dieser durch Befragen der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Berufungsbehörde, weiters durch Einvernahme der Zeugin C, anhand der von der Berufungsbehörde vorgelegten Abgabenakten, auf deren Verlesung die anwesenden Parteien verzichteten, anhand der vom Vertreter der Berufungsbehörde ergänzend vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes, Einladungskurrende) sowie auf Grund der von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten Unterlagen (Vertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der Pensionsversicherungsanstalt, vom 01.01.2016, Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 23.09.2014, ***, sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung) Beweis erhoben.
Von folgendem, entscheidungswesentlichen, als feststehend anzusehenden Sachverhalt war auszugehen:
In der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 11.03.2019 erfolgte eine ordnungsgemäße, sowohl den Spruch als auch die Begründung betreffende Beschlussfassung u.a. in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Berufungsentscheidung.
Der Bezug habende Verpflichtungsbescheid vom 28.12.2018, Kundennummer: ***, wurde der Beschwerdeführerin am 07.01.2019 zugestellt und wurde von einem Arbeitnehmer an der Abgabestelle am 07.01.2019 übernommen.
Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 18.04.2013,
Zl. ***, wurde der E GmbH, ***, ***, eine sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung (Sonderkrankenanstalt für Rehabilitation/Nachsorge ((RNS)) und onkologische Rehabilitation), im Standort ***, ***, erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.04.2013,
Zl. ***, wurde der E GmbH, ***, ***, eine Betriebsanlagengenehmigung samt Ausnahmegenehmigung für diesen Standort erteilt.
Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 23.09.2014,
Zl. ***, wurde die Übertragung der Rechtsträgerschaft der Sonderkrankenanstalt „F“ im Standort ***, ***, vom bisherigen Rechtsträger E GmbH an die „A GmbH“ genehmigt und gleichzeitig die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb der Sonderkrankenanstalt für den Anstaltszweck Rehabilitation/Nachsorge ((RNS)) und onkologische Rehabilitation, im Standort ***, ***, im Umfang von 250 Patienten pro Tag, 60 Patientenbetten für RNS Nachsorge und 100 Patientenbetten für die onkologische Rehabilitation erteilt.
Festgelegt ist, dass die Therapieeinrichtungen neben den stationären auch den ambulanten Patienten zur Verfügung stehen.
Die Beschwerdeführerin betreibt in ihrer Einrichtung auch einen Gastronomiebetrieb, welcher sowohl Patienten als auch Gästen und begleitenden Personen bzw. Besuchern zur Verfügung steht.
Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin, lautend auf A GmbH, die gewerberechtliche Bewilligung,
lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“, ausgestellt (Entstehung: 05.09.2019, Auszug mit aktuellen Daten aus dem GISA, Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, GISA-Zahl: ***).
Im Gesellschaftsvertrag der A GmbH vom 27.09.2013 ist der Unternehmensgegenstand wie folgt bezeichnet:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitszentren sowie von Kur-‚ Tourismus - und Gesundheitseinrichtungen, die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. “
Die Beschwerdeführerin hat mit den Sozialversicherungsträgern, u.a. mit der
Pensionsversicherungsanstalt, einen Rahmenvertrag (verfahrensgegenständlich: den Vertrag vom 21.04.2016) abgeschlossen, der nach § 1 den Gegenstand mit der „Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zur Behandlung und Betreuung von Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen (Versicherten) mit der im Vertrag bezeichneten Zuweisungsindikation“ definiert.
Zwischen der NÖ Landeskliniken Holding und der Beschwerdeführerin wurde weiters ein (gleichartiger) Angliederungsvertrag abgeschlossen. Die Patienten bleiben der Landeskliniken Holding zugeordnet, die Beschwerdeführerin erbringt bestimmte, vertraglich vereinbarte Leistungen.
Seitens der Beschwerdeführerin wird eine bestimmte Anzahl von Betten zur Behandlung der Patienten im vertragsgemäßen Umfang und nach dem im Vertrag beschrieben Leistungsinhalt bereitgestellt.
Die Dispositionsbefugnis betreffend die Aufnahme zur Behandlung nach Maßgabe des Leistungsinhaltes verbleibt bei der Beschwerdeführerin. Eine Zuweisung von Patienten gegen den Willen der Beschwerdeführerin kann nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin erbringt diese Leistungen (entscheidungsfrei) nach Maßgabe ihrer betrieblichen Möglichkeiten und Struktur bzw. entsprechend ihrer Infrastruktur.
Die Beschwerdeführerin erbringt die Leistungen gemäß dem mit dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag und befindet sich im Wettbewerb mit anderen, die einschlägigen Leistungen anbietenden Unternehmen am Markt.
Die Abgeltung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen erfolgt seitens des jeweiligen Vertragspartners gegenüber der Beschwerdeführerin nach den im Vertrag festgesetzten Tagespauschalsätzen.
Derjenige, der diese Leistungen zur Behandlung und Betreuung in Anspruch nimmt, kann bei der Beschwerdeführerin Zusatzleistungen direkt einkaufen
und auch privat bezahlen. Die Patienten, die z.B. von der Landeskliniken Holding in eine Betreuungseinrichtung der Beschwerdeführerin entsendet werden, bleiben weiterhin Patienten der Landeskliniken Holding.
Das Unternehmen der Beschwerdeführerin ist keine ausgegliederte Organisationseinheit des jeweiligen Vertragspartners.
Eine Übertragung öffentlicher Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine sonstige Institution, die öffentliche
Aufgaben wahrzunehmen hat, an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
Der Behandlungsvertrag wird mit dem Patienten abgeschlossen. Die
diesbezügliche Willenserklärung des Patienten erfolgt ausschließlich gegenüber der
Beschwerdeführerin und nicht gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner.
Die Beschwerdeführerin arbeitet gewinnorientiert und tritt werbend am Markt auf.
Die Beschwerdeführerin ist zur Zahlung von Kommunalsteuer und
sonstigen Steuern und Abgaben verpflichtet und hat keine diesbezüglichen Befreiungen.
Zu diesem Beweisergebnis gelangte das erkennende Gericht auf Grund der vorliegenden bzw. ergänzend in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, der Angaben der Parteien sowie auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin C.
Rechtlich wurde hierüber erwogen:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-0 idF LGBl. Nr. 42/2017
§ 3 Begriffe
…
Abfallarten:
Siedlungsabfälle
Müll
betriebliche Abfälle
Sperrmüll
kompostierbare (biogene) Abfälle
Altstoffe
Restmüll
a)
Siedlungsabfälle:
Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.
b)
Müll:
Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die
–
üblicherweise in privaten Haushalten oder
–
im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,
anfallen
c)
Betriebliche Abfälle:
Nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie aus Anstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit sie nicht Müll oder Sperrmüll sind.
…
§ 9
Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich
(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11
Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28
Abfallwirtschaftsverordnung
(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.
Gemäß der I. Verordnung über die Ausschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben und der II. Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde ***, in der auf den verfahrensgegenständlich laut erstinstanzlichem Abgabenbescheid maßgeblichen Wirksamkeitsbeginn 01.02.2019 anzuwendenden Fassung laut Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 10. Dezember 2018, angeschlagen am 11. Dezember 2018 und abgenommen am 27. Dezember 2018, (hinsichtlich des Inkrafttretens ist normiert: „Diese Verordnung tritt mit dem der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft“, weshalb von einem Inkrafttreten spätestens mit 01.01.2019 auszugehen ist), wurde gemäß § 6 festgelegt, dass sich die Abfallwirtschaftsgebühr aus einem Behandlungsanteil errechnet, die Berechnung desselben nach der Anzahl der Abfuhrtermine erfolgt und dass (bezogen auf die Abfuhr von Restmüll) gemäß § 6 Punkt I.Z 1 lit b) dieser Verordnung für einen Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Litern pro Müllbehälter und Abfuhr €12,90 festgesetzt werden. Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und ist für die Entsorgung von Restmüll bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn ab 01.02.2019 u.a. eine Gefäßgröße von 240 Litern bei 13 Abfuhren pro Jahr vorgesehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Krankenanstaltengesetz sind Krankenanstalten im Sinne des § 1 leg. cit.:
Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1);
Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung, Beobachtung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder durch Einrichtungen, deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.
Gemäß § 11 Abs. 6, erster Satz, NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.
Für Grundstücke, auf welchen sich Betriebe befinden, können gemäß § 11 Abs. 6a, erster Satz, NÖ AWG 1992 (abweichend) zu § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 Müllbehälter (Restmüll) mit einem maximalen Behältervolumen von 3.120 Liter pro Jahr zugeteilt werden. Dies entspricht einer maximalen Zuteilung einer 240 Liter-Tonne bei 13 Abfuhrterminen.
Durch diese (mit der Novellierung 2017) erfolgte Änderung wurde klargestellt, dass Betriebe – wenn auch beschränkt, weil mit einem Maximalvolumen limitiert und weil sich daraus keine Abnahmeverpflichtung der Gemeinde für nicht betriebliche Abfälle, Altstoffe und kompostierbare Abfälle ergibt (§ 11 Abs. 6a, letzter Satz NÖ AWG 1992) –zur Entsorgung einer beschränkten Menge nicht gefährlicher Siedlungsabfälle verpflichtet werden können (sinngemäß aus „Änderung NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Rundschreiben“ vom 07.09.2017,
IVW3-LG-182400129-2016).
Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 95/07/0091).
Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann.
Die Möglichkeit einer Ausnahme von der verpflichtenden öffentlichen „Müllabfuhr“ für bestimmte Grundstücke ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen, weshalb für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen hat, sofern keine ausdrückliche mit Bescheid erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 vorliegt. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen:
Eine Verfassungswidrigkeit des § 11 NÖ AWG 1992, wie von der Beschwerdeführerin eingewendet, wird nach der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht als gegeben erachtet.
Die relevanten Bestimmungen des NÖ AWG 1992 über die Teilnahmeverpflichtung differenzieren nicht im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin zwischen Betrieben auf der einen und Anstalten auf der anderen Seite, und kommt es auch nicht zu einer ungleichen Behandlung der unterschiedlichen Rechtsträger bzw. Unternehmensformen.
Die verfahrensgegenständlich zur Entscheidung berufene Richterin schließt sich diesbezüglich den rechtlichen Erwägungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.01.2016,
LVwG-AV-1032/001-2015 an, wonach im Wesentlichen betriebliche Abfälle (nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben sowie Anstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit sie nicht Müll oder Sperrmüll sind, vgl. § 3 Z. 2 lit. c NÖ AWG 1992) gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz NÖ AWG 1992 nicht zwingend durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfasst werden müssen, sondern bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch durch private Entsorger erfasst werden können.
Nicht gefährliche Siedlungsabfälle (Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, vgl. § 3 Z. 2 lit. a NÖ AWG 1992, sind verpflichtend durch Gemeindeeinrichtungen zu erfassen und zu behandeln.
Dies betrifft insbesondere Müll (nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten oder im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar ist, anfallen, vgl. § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG 1992).
Dies bedeutet, dass auch Betriebe nicht von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind, sie können sich lediglich für die anfallenden betrieblichen Abfälle eines privaten Entsorgers bedienen.
Da auch auf einem Betriebsgrundstück im Pflichtbereich erfahrungsgemäß Müll (und nicht nur betrieblicher Abfall) anfallen kann, ist für ein solches Grundstück im Pflichtbereich daher jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem am vorgesehenen Abfuhrtermin - dies bis zu dem in § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 vorgesehenen maximalen Volumen von 3.120 Liter pro Jahr - teilnehmen zu können.
Eine Ausnahme für Betriebe von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllentsorgung bezogen auf die Entsorgung von Restmüll ist dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nicht zu entnehmen.
Sofern keine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 erteilt wurde, sind daher auch für Betriebsgrundstücke nach den Vorgaben des § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 Müllbehälter zuzuteilen und daran anknüpfend auch Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe vorzuschreiben.
Auch zur darüber hinaus eingewendeten Verfassungswidrigkeit der relevanten Bestimmungen des NÖ AWG 1992 unter Hinweis auf Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, wonach die „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle“ Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung und „hinsichtlich anderer Abfälle nur, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden“ sei, die Ausnahmen vom Geltungsbereich in § 3 AWG 2002 festgehalten seien, die nicht-gefährlichen (Siedlungs-)Abfälle mittlerweile nicht mehr in der Ausnahmeregelung des § 3 AWG 2002 enthalten seien, weshalb diese Regelungsgegenstände daher nicht (mehr) Gegenstand der Landesgesetzgebung seien und in die Kompetenz des Bundes eingriffen, wird festgestellt dass diese Rechtsansicht vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird.
§ 2 NÖ AWG 1992 trug der mit 1.1.1989 durch die B-VG Nov 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seit diesem Zeitpunkt gemäß Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung war. Bei nicht gefährlichen Abfällen wurde die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw. wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis: VfSlg 13019/1992; aus: VwGH vom 21.10.1999, 99/01/0060).
Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher auf Grund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens, nicht zuletzt mangels Präjudizialität, zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht nicht veranlasst.
Zur Frage, ob der Grundstückseigentümer als Betrieb oder als Anstalt zu qualifizieren ist:
Aus § 11 Abs. 6 und § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 ergibt sich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben von § 3 Z 2 lit. b) und lit. c) leg. cit. im Hinblick darauf, dass im § 11 Abs. 6a leg. cit. ausschließlich als Regelungsgegenstand die Betriebe erfasst sind, dass eine Beschränkung der Menge nach ausschließlich in Bezug auf im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke anzuwenden ist, deren Eigentümer als „Betrieb“ zu qualifizieren ist, nicht jedoch in Bezug auf private Haushalte, Anstalten oder sonstige Einrichtungen.
Maßgeblich ist verfahrensgegenständlich somit zu beurteilen, ob es sich bei der im Pflichtbereich der Marktgemeinde *** befindlichen Grundstückeigentümerin, der A GmbH (Beschwerdeführerin), um eine Anstalt oder um einen Betrieb handelt.
Gemäß Artikel 126b Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat der Rechnungshof die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.1989, Zl. 89/18/0105, u.a. festgestellt hat, sind Krankenanstalten nicht dem Anstaltenbegriff des
Artikel 126 b Abs 1 B-VG zu unterstellen (dort: KAG Bgld).
Die Ansicht, „Krankenanstalt“ im Sinne des Gesetzes sei gleichbedeutend mit „Anstalt“ im Sinne einer juristischen Person, beruhe nach dieser Judiktur auf einem Rechtsirrtum der belangten Behörde.
Dass sich der Betriebsbegriff des NÖ AWG 1992 nicht allein an der Gewerbeordnung 1994 orientieren kann, ergibt sich aus dem klaren Wunsch des Gesetzgebers, auch landwirtschaftliche Betriebe zu erfassen. Der Betriebsbegriff des NÖ AWG 1992 ist somit weiter gefasst und geht über jenen der Gewerbeordnung hinaus. Die Gewerbeordnung kann als Auslegungshilfe herangezogen werden, bei Abgrenzungsfragen kann die Definition des § 1 Gewerbeordnung 1994 herangezogen werden. Die Ausnahmen von der Gewerbeordnung (§ 2) sollten hierbei jedoch nicht gelten ((„Änderung NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“, Rundschreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 07.09.2017, IVW3-LG-1824001/029-2016).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Umschreibung des Begriffes „Betrieb“ in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen ist § 34 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) maßgeblich (vgl. u.a. VwGH 2012/08/0253). Danach ist unter einem Betrieb jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Betriebsinhaber kann nach § 34 Abs. 1 ArbVG eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft sein. Die „organisatorische Einheit“ iSd § 34 ArbVG kommt in der Einheit des Betriebsinhabers, der Einheit des Betriebszwecks sowie in der Einheit der Organisation zum Ausdruck (OGH 9 Ob A 166/99y).
Die Lehre teilt die juristischen Personen öffentlichen Rechts u.a. in Körperschaften öffentlichen Rechts und in Anstalten ein, wobei die Körperschaft die zur juristischen Person erhobene Personenmehrheit und die Anstalt die zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauerhaft bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind, bildet (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, 321 ff; VwGH 19.09.2007, 2007/13/0080).
Ein maßgebliches Kriterium der juristischen Personen öffentlichen Rechts ist der Zwangsbestand oder die hoheitliche Einrichtung. Verwiesen wird dazu z.B. auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0392 und die darin getroffene Feststellung, dass (dort) der TILAK-Tiroler Landeskrankenanstalt GmbH ausschließlich der privatrechtliche Akt eines Gesellschaftsvertrages zu Grunde liege und dass, auch wenn der Landesgesetzgeber durch das Tiroler Landeskrankenanstaltengesetz 2004 die Landesregierung zur Gründung einer solchen GmbH verpflichtet habe, wobei diese GmbH nicht (überdies) als Körperschaft (oder Anstalt) öffentlichen Rechts eingerichtet werde, die Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.
Die Anstalt ist eine organisatorisch verselbständigte Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel den Benutzern zur Verfügung gestellt.
Man unterscheidet rechtsfähige und nicht rechtsfähige Anstalten. Die rechtsfähige Anstalt ist nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich verselbständigt; sie ist selbst Verwaltungsträger (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten). Die nicht rechtsfähige Anstalt hingegen ist rechtlich unselbständiger Teil eines Verwaltungsträgers (z. B. „Badeanstalt) - (aus: „rechtslexikon.net/d/ juristische- personen- des- öffentlichen- Rechts“)
Im vorliegenden Fall ist auf Grund des erzielten Beweisergebnisses, der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Begriffsdefinitionen laut höchstgerichtlicher Judikatur und Lehre das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht als „Anstalt“ sondern als „Betrieb“ und iSd des § 11 Abs. 6a NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu qualifizieren.
Weder aus dem das Unternehmen der Beschwerdeführerin betreffenden Gesellschaftsvertrag, dem mit dem Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Vertrag, dem (nach Aussage der Zeugin C dem letztbezeichneten Vertrag dem Inhalt nach gleich strukturierten) mit der NÖ Landeskliniken Holding abgeschlossenen Folgevertrag und den somit getroffenen Vertragsvereinbarungen noch nach dem Beschwerdevorbringen bzw. der glaubwürdigen Aussage der vorgenannten Zeugin ergab sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin eine organisatorisch und rechtlich verselbständigte Anstalt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bzw. durch Gesetz eingesetzte oder durch Satzung berufene Verwaltungsträgerin zur Erfüllung solcher Aufgaben wäre. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht ein rechtlich unselbständiger Teil eines solchen Verwaltungsträgers.
Das Unternehmen der Beschwerdeführerin ist keine ausgegliederte Organisationseinheit des jeweiligen Vertragspartners. Eine Übertragung öffentlicher Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine sonstige Institution, die öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat, an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin tritt werbend am Markt auf, ist eine von mehreren Anbietern der spezifischen Leistungen, ist weder von der Entrichtung der Kommunalsteuer noch von sonstigen Abgaben befreit und erbringt vielmehr als private Dienstleisterin vertragsgemäß die vereinbarten Leistungen für jene Institutionen, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, ohne deshalb selbst zu einer Anstalt öffentlichen Rechts oder zu einem unselbständigen Teil eines solchen Verwaltungsträgers zu werden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den zu Grunde liegenden Verträgen als „Sonderkrankenanstalt“ bezeichnet wird, wie auch die Tatsache, dass ihr die einschlägigen behördlichen Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wurden, sind nicht geeignet, eine Änderung in der Beurteilung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage herbeizuführen.
Diesbezüglich wird auf das oben Angeführte und von der Beschwerdeführerin Eingewendete verwiesen, wonach zwischen Anstalten im Sinne des
Artikel 126b Abs 1 B-VG und Krankenanstalten nach dem KaKuG bzw. dem NÖ KAG zu unterscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe obige Ausführungen) sind Krankenanstalten nicht dem Anstaltenbegriff des allgemeinen Verwaltungsrechts zu unterstellen (VwGH 89/18/0105; Kopetzki in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht 401).
Bei den Regelungen des NÖ AWG 1992 handelt es sich zweifellos um verwaltungsrechtliche Vorschriften, weshalb mangels einer Definition des Begriffes „Anstalt“ im NÖ AWG 1992 u.a. auf diese verwaltungsrechtliche Definition des Anstaltsbegriffes abzustellen ist.
Auf Grund des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens war unter gleichzeitiger Berücksichtigung des oben Ausgeführten somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als ausschließlich im Privateigentum stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also als juristische Person des Privatrechts, welche nicht gleichzeitig eine Anstalt iSd Verwaltungsrechts ist, einen Betrieb am verfahrensgegenständlichen Standort betreibt, weshalb von der Anwendbarkeit des
§ 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 auszugehen war.
Zur Neufestsetzung des zuzuteilenden Behältervolumens wird festgestellt:
Gemäß § 11 Abs. 6a NÖ AWG1992 können für Grundstücke, auf welchen sich Betriebe befinden, Müllbehälter (nicht gefährlicher Siedlungsabfall) mit einem maximalen Behältervolumen von 3.120 Liter pro Jahr zugeteilt werden.
Dies entspricht einer maximalen Zuteilung einer 240 Liter-Tonne bei 13 Abfuhrterminen pro Jahr.
Da in der (auf den Wirksamkeitsbeginn 01.02.2019 bezogenen) maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10.12.2018 zumindest für die Abfuhr von Restmüll gemäß § 6 I Z 1. lit. b) dieser Verordnung u.a. ein Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Litern vorgesehen ist und sich aus dem Bezug habenden, verfügbaren Betriebsfinanzierungsplan 2019 der Marktgemeinde *** vom 10.12.2018 u.a. eine mögliche Anzahl für Restmüll von 13 Abfuhren jährlich für die Gefäßgrößen von 240 Litern ergibt, hatte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben des § 11 Abs. 6a NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 für Grundstücke, auf denen sich Betriebe befinden (Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr) durch das erkennende Gericht die spruchgemäße Neufestsetzung zu erfolgen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, wenngleich Ausführungen in der höchstgerichtlichen Judikatur zum Begriff „Anstalt“ im Zusammenhang mit dem Krankenanstaltengesetz Tirol erfolgt sind (VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0392), eine maßgebliche Auslegung der Begriffe „Anstalt“ und „Betrieb“ im Sinne der Bestimmungen nach § 11 Abs. 6 und Abs. 6a NÖ AWG 1992, LGBl. 8240-0 idF LGBl. Nr. 42/2017, vorzunehmen gewesen, wozu es (konkret bezogen auf die bezeichneten Bestimmungen des NÖ AWG 1992) keine höchstgerichtliche Judikatur gibt, wie auch davon auszugehen war, dass der Lösung dieser Rechtsfrage nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Es war daher die ordentliche Revision zuzulassen.
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