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LVwG-S-1953/001-2019•LVwG N LVwG-S-1953/001-2019
LVwG-S-1953/001-2019Landesverwaltungsgericht23.03.2020
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Entsendung; Transportbereich; Meldepflicht; Unterlagen; Bereithaltepflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. August 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der letzte Absatz mit der Wortfolge „Herr C, geboren am ***, tschechischer Staatsbürger, lenkte zum Zeitpunkt der Kontrolle den LKW mit dem tschechischen Kennzeichen ***, welcher auf die Firma D a.s. mit Sitz in ***, *** (CZ) zugelassen ist. Zum Kontrollzeitpunkt konnte den Organen der Finanzpolizei eine ZKO3 T - Entsendemeldung für Herrn C nicht vorgelegt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Diese wurde trotz erfolgter Aufforderung gemäß § 12 LSD-BG von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, auch nicht nachgereicht.“ entfällt, die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro auf den Betrag von 500,00 Euro herabgesetzt wird und die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden entfällt. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich dieses Spruchpunktes des Straferkenntnisses mit 50,00 Euro neu festgesetzt.
2. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses wird der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der letzte Satz mit der Wortfolge „Die angeforderten Unterlagen wurden trotz erfolgter Aufforderung gemäß § 12 LSDBG von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, auch nicht nachgereicht.“ entfällt, die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro auf den Betrag von 500,00 Euro herabgesetzt wird und die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden entfällt. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich dieses Spruchpunktes des Straferkenntnisses mit 50,00 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 1.100,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. August 2019, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über sie die folgenden Verwaltungstrafen verhängt:
Zeit:
zumindest am 12.07.2018
Ort:
Ort der Überprüfung: Grenzübergang *** Firmensitz: D a.s., ***, ***, Tschechsiche Republik
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Vorstandsmitglied der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, als Arbeitgeber iSd § 19 Abs. 1 LSD-BG idgF, zu verantworten, dass die Beschäftigung des von Ihnen nach Österreich entsandten Arbeitnehmers, C, geb. ***, tschechischer Staatsbürger, vor der Einreise in das Bundesgebiet am 12.07.2018 über den Grenzübergang ***, bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen nicht gemeldet wurde, obwohl nach § 19 Abs. 1, 2 und 7 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle zu melden haben, wobei im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten ist.Herr C, geboren am ***, tschechischer Staatsbürger, lenkte zum Zeitpunkt der Kontrolle den LKW mit dem tschechischen Kennzeichen ***, welcher auf die Firma D a.s. mit Sitz in ***, *** (CZ) zugelassen ist. Zum Kontrollzeitpunkt konnte den Organen der Finanzpolizei eine ZKO3 T - Entsendemeldung für Herrn C nicht vorgelegt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Diese wurde trotz erfolgter Aufforderung gemäß § 12 LSD-BG von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, auch nicht nachgereicht.
2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Vorstandsmitglied der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik als Arbeitgeber iSd § 19 Abs. 1 LSD-BG idgF zu verantworten, dass bei den am 12.07.2018 beim Grenzübergang in *** von Organen der Abgabenbehörde durchgeführten Erhebungen weder der Arbeitsvertrag (in deutscher oder englischer Sprache) oder Dienstzettel, noch die Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) für den von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik beschäftigen LKW-Lenker C, geboren am ***, tschechischer Staatsbürger, im Fahrzeug bereitgehalten wurden und diese den Organen der Finanzpolizei auch im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl nach § 22 Abs. 1a LSD-BG bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.Herr C, geboren am ***, tschechischer Staatsbürger, lenkte zum Zeitpunkt der Kontrolle den LKW mit dem tschechischen Kennzeichen ***, welcher auf die Firma D a.s. mit Sitz in ***, *** (CZ) zugelassen ist. Zum Kontrollzeitpunkt konnten den Organen der Finanzpolizei Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) betreffend Herrn C nicht vorgelegt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Die angeforderten Unterlagen wurden trotz erfolgter Aufforderung gemäß § 12 LSD-BG von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, auch nicht nachgereicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 19 Abs. 1, 2 und 7 iVm § 26 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idgF
zu 2.§ 22 Abs. 1a LSD-BG iVm § 28 Z. 1 LSD-BG idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu €1.000,00
34 Stunden
§ 26 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idgF
zu €1.000,00
34 Stunden
§ 28 Z. 1 LSD-BG idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€200,00
Gesamtbetrag:
€2.200,00
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrates der Firma D a.s. (in der Folge: Gesellschaft) mit Sitz in Tschechien und somit zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sei. Für die Einhaltung der Entsenderichtlinie 96/71/EG sei zwar Frau E am 02. Jänner 2018 als verantwortliche Beauftragte bestellt worden, diese Bestellung sei jedoch nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) der zentralen Koordinationsstelle schriftlich mitgeteilt worden und habe somit keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die in der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2016, Zl. 9 ObA 53/16h, betreffe die Frage, ob auf bestimmte verrichtete Dienstzeiten bezüglich des Mindestlohnes österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden sei und sei vom Obersten Gerichtshof unter Heranziehung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) gelöst worden. Der Oberste Gerichtshof habe dabei festgestellt, dass der Kläger kein Sachverhaltsvorbringen zum Vorliegen eines Entsendetatbestandes im Sinne der Entsenderichtlinie erstattet habe, weshalb es verfehlt sei, aus dieser Entscheidung zu schließen, dass die Entsenderichtlinie auf den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nicht anwendbar sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung Abänderungsvorschläge der Richtlinie 2006/22/EG zitiere, sei darauf hinzuweisen, dass diese Abänderungsvorschläge am 04. April 2019, also nach dem Tatzeitpunkt am 12. Juli 2018, diskutiert worden und jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht rechtsverbindlich gewesen seien. Der objektive und subjektive Tatbestand sei als erfüllt anzusehen. Im Rahmen der Strafbemessung seien weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.
1.2. Mit zwei weiteren Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 12. August 2019 wurden (neben der Beschwerdeführerin) auch die anderen beiden Mitglieder des Vorstandes (Verwaltungsrates) der Gesellschaft wegen desselben – unter Punkt 1.1. dargestellten – Sachverhaltes bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23. August 2019 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den „bekannten rechtlichen Hinweis [von] Frau Rechtsanwältin F an die Transportunternehmen in der Tschechischen Republik“ berücksichtigt habe, wonach das LSD-BG auf Transportunternehmen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht anwendbar sei. Dementsprechend habe sie auch für ein wirksames Kontrollsystem gesorgt. Aus der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2016 ergebe sich, dass die Anwendung des Mindestlohngesetzes der Republik Deutschland auf Fahrer der Transportunternehmen aus anderen Ländern nicht zulässig sei. Da die Fahrer der Gesellschaft einen rechtmäßigen und angemessenen Lohn in Tschechien erhalten und an dem österreichischen Sozialversicherungssystem nicht teilnehmen würden, habe das LSD-BG keine Anwendung auf sie. Auch habe der Oberste Gerichtshof nicht angenommen, dass österreichische Taxifahrer von einem österreichischen Arbeitgeber bei Taxifahrten nach Deutschland „entsandt im Sinne der Entsenderichtlinie“ seien. Zu verweisen sei zudem auf Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, wonach die Entsenderichtlinie im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für Verkehrsunternehmen, die Kabotagebeförderungen durchführen, anwendbar sei. Daraus sei abzuleiten, dass die Entsenderichtlinie auf den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr wie vorliegend nicht anwendbar sei. Dies werde auch durch eine legislative Entschließung des Europäischen Parlaments bestätigt. Darüber hinaus läge im vorliegenden Fall im Hinblick auf die verletzten Gebote, nämlich die Anmeldung vor Beginn der Fahrt sowie die Bereithaltung der Lohnunterlagen, Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor, weshalb nur eine Strafe verhängt werden dürfte.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die Finanzpolizei als Partei des Beschwerdeverfahrens eine mit 16. September 2019 datierte Stellungnahme, worin insbesondere ausgeführt ist, dass ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz nicht Gegenstand des Straferkenntnisses sei.
3.2. Mit Schriftsatz vom 15. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2019, C-64/18, u.a., Rs. Maksimovic, u.a.
3.3. Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin „bezugnehmend auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in den Verfahren, AZ: LVwG-2019/48/2127-5 u. LVwG-2019/48/2128-5 vom 07.01.2020“ eine Stellungnahme erstattet.
In dieser ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Strafvorschriften des LSD-BG nicht auf Sachverhalte anzuwenden seien, die nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen würden. Zwischenzeitlich sei vom Europäischen Parlament bestätigt worden, dass ein Fahrer nicht als entsandt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der Entsenderichtlinie gelte, wenn er eine bilaterale Beförderung durchführe (Hinweis auf: Text Nr. P8_TA-PROV(2019)0339). Dabei handle es sich nicht um eine „politische“ Entscheidung, sondern um eine Klarstellung und Feststellung. Darüber hinaus habe sich das Gericht zu Unrecht nicht mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2016, 9 ObA 53/16 h, auseinandergesetzt, obwohl das LSD-BG denselben Sinn und Zweck wie das deutsche „Mindestlohngesetz“ habe und dessen Anwendung im Falle eines österreichischen Taxifahrers verneint worden sei. Des Weiteren sei das Erkenntnis des Gerichtes auch deshalb rechtswidrig, weil sich der Strafausspruch auf Vorschriften des LSD-BG stütze, welche gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2019, C-64/18 u.a., Rs. Maksimovic u.a., unanwendbar seien. Seitens des Europäischen Gerichtshofes seien nicht nur das unzulässige Kumulationsprinzip, sondern auch die weiteren unzulässigen Inhalte der einschlägigen Strafvorschrift berücksichtigt worden, nämlich die vorgesehene Mindeststrafe, die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20%. Daraus ergebe sich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch auf Sachverhalte Anwendung finde, die „nur“ einen Arbeitnehmer betreffend würden.
In einem wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, dem Europäischen Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 12.09.2019, AZ: C-140/18 u.a., auch dann anwendbar und die Strafvorschriften unanwendbar, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, in dem „nur“ ein Arbeitnehmer betroffen ist?
Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 97/71 und die Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegen stehen, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz im Transportgewerbe, wie die unterlassene Meldung der Fahrer vor der Fahrt, sowie die Bereitstellung von Lohnunterlagen und das auch noch in Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache, Geldbußen mit hohen Mindeststrafen die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen sowie Freiheitsstrafen, statt weniger einschränkenden Maßnahmen vorsieht?
Ist Art. 56 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegen steht, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz im Transportgewerbe, wie die unterlassene Meldung der Fahrer vor der Fahrt, sowie die Bereitstellung von Lohnunterlagen und das auch noch in Übersetzung in die deutsche oder englische, Sprache, Geldbußen mit hohen Mindeststrafen die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen sowie Freiheitsstrafen, statt weniger einschränkenden Maßnahmen vorsieht, die gegen sämtliche gesetzliche Vertreter der juristischen Personen verhängt werden?
[…]
Gilt ein Fahrer eines Transportunternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG, wenn er bilaterale Beförderungen durchführt, so dass die Vorschriften des LSD-BG deshalb nicht anwendbar sind?“
3.4. Mit E-Mail vom 12. Februar 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin das in der Stellungnahme vom 24. Jänner 2020 zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen. LVwG-2019/48/2127 und LVwG2019/48/2128, nämlich dessen mündliche Verkündung samt Verhandlungsschrift vom 07. Jänner 2020, übermittelt.
3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Februar 2020 gemeinsam mit den zu den Zlen. LVwG-S-1952/001-2019 und LVwGS1955/0012019 protokollierten Verfahren (jeweils betreffend Bestrafungen der zwei weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft wegen desselben Sachverhalts) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der Finanzpolizei teilnahmen; die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung (wie auch die Beschwerdeführer in den Verfahren Zlen. LVwG-S-1952/001-2019 und LVwGS1955/0012019) erschienen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde Zlen. ***, *** und ***, der Akten zu den landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren Zlen. LVwGS1952/001-2019, LVwGS1953/001-2019 und LVwGS1955/0012019, insbesondere einschließlich der erstatteten Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen, sowie durch die Einvernahme des H (Organ der Finanzpolizei, das die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Kontrolle des Lkw-Fahrers vorgenommen hat) als Zeugen.
Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic jedenfalls die Wendung „für jeden Arbeitnehmer“ in den Strafnormen des LSD-BG unangewendet zu bleiben habe. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe sei auch im Anwendungsbereich des zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf § 20 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu beurteilen. Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den begehrten Fragen sei aus Sicht der belangten Behörde nicht erforderlich, weil diese Fragen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere in der Rs. Maksimovic sowie der hierzu ergangenen Folgeentscheidung, als geklärt anzusehen seien. Zu der von der Beschwerdeführerin zitierten Entschließung des Europäischen Parlaments (betreffend Anwendung der Entsenderichtlinie auf bilaterale Beförderungen) sei darauf hinzuweisen, dass diese in einem Gesetzgebungsverfahren betreffend die Änderung der Entsenderichtlinie erstattet wurde, welches noch nicht abgeschlossen sei.
Seitens des Vertreters der Finanzpolizei wurde betreffend die Anwendung des LSDBG auf verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auf den vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Auslegungsbehelf betreffend das AVRAG „Lohnschutzrechtliche Bestimmungen des AVRAG (LSDB – Richtlinien 2015) (Stand: Mai 2015)“, Zl. BMASK462.203/0006VII/8/9/15, verwiesen, woraus sich die Anwendung des AVRAG auf den Transportbereich ergebe. Darüber hinaus werde in der Literatur (Hinweis auf Windisch-Graetz, Grenzüberschreitende Beschäftigung im Transportgewerbe, DRdA 2013,13, Heft 1) vertreten, dass die Entsenderichtlinie auf den Güter- und Personenverkehr anwendbar sei; Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie würden nur für spezifische Sektoren im Transportbereich bestehen. Die Beschwerdeführerin sei insoweit im Recht, als nunmehr im „Mobilitätspaket“ der Europäischen Union vorgesehen werden solle, dass die Entsendung von Kraftfahrern vom Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie ausgenommen werde. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass derzeit Kraftfahrer sehr wohl unter die Entsenderichtlinie fallen können.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Am 12. Juli 2018 um 08:15 Uhr wurde der Lkw-Fahrer C, geboren am , (in der Folge: Lkw-Fahrer) am Grenzübergang *** von den Organen der Finanzpolizei bei der Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich auf die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert. Der Lkw-Fahrer war am 12. Juli 2018 privatrechtlicher Arbeitnehmer der D a.s. mit Sitz in Tschechien und führte an diesem Tag für diese Gesellschaft eine Lieferung von Deutschland nach Österreich () zur Firma G GmbH durch; der Lkw-Fahrer hat hierzu den Lkw mit der Ware am Vortag in Deutschland beladen. Die Entsendung des Lkw-Fahrers nach Österreich wurde seitens der bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in Tschechien als dessen Arbeitgeberin nicht vor der Einreise des Lkw-Fahrers in das österreichische Bundesgebiet bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet. Der Lkw-Fahrer konnte anlässlich der Kontrolle keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und keine Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr) vorlegen oder den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich machen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen, insbesondere die Nichtmeldung der Entsendung, gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei an die belangte Behörde vom 27. Juli 2018 sowie dem vom Lkw-Fahrer mitgeführten CMR-Dokument (Frachtbrief), und wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Darüber hinaus stehen diese Feststellungen im Einklang mit den Aussagen des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Zeugen einvernommenen Organs der Finanzpolizei, das die gegenständliche Kontrolle durchgeführt hat. Dieses Organ führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass der Lkw-Fahrer die geforderten Unterlagen nicht vorlegen habe können, obwohl diesem – übersetzt von einem Dolmetscher für die tschechische Sprache – mitgeteilt worden sei, dass neben dem A1-Dokument auch die ZKO3T-Meldung sowie die Lohnunterlagen vorzulegen seien.
4.2. Die D a.s. (Gesellschaft) mit Sitz in Tschechien ist eine tschechische Aktiengesellschaft, die vom Vorstand (Verwaltungsrat) geleitet wird. Die Beschwerdeführerin ist seit 01. April 2018 Mitglied des Vorstands (Verwaltungsrates), der aus einem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (Mitglied des Verwaltungsrates) besteht. Ein Vorstandsmitglied (Mitglied des Verwaltungsrates) vertritt die Gesellschaft selbstständig. Bei der zentralen Koordinationsstelle war die der belangten Behörde bekanntgegebene Bestellung der Frau E als verantwortliche Beauftragte, die nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG zu den zur Vertretung nach außen Berufenen der Gesellschaft mit Sitz in Tschechien zählt, nicht vor dem angelasteten Tattag eingelangt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, insbesondere des darin enthaltenen Auszugs aus dem tschechischen Handelsregister betreffend die Gesellschaft, aus dem sich die Mitglieder des Vorstandes (Verwaltungsrates) sowie die Art des Vertretungshandelns der Gesellschaft eindeutig ergeben. Diese Feststellungen, wie auch die sich aus dem Akt ergebende Nichtübermittlung einer Bestellungsurkunde für die gegenüber der Behörde namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte, die nicht zu den Vorstandsmitgliedern gehört, wurden überdies von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten.
4.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro, hat keine Schulden, kein Vermögen und zwei Sorgepflichten. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen die Annahmen im angefochtenen Straferkenntnis (hinsichtlich des monatlichen Nettoeinkommens), denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, sowie eine Schätzung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (insbesondere mangels Teilnahme der Beschwerdeführerin an der öffentlichen mündlichen Verhandlung) zugrunde. Der Feststellung betreffend das Nichtvorliegen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin liegt der im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde enthaltene Auszug betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zum 26. August 2019 zugrunde.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) lauten:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
2. die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988,
3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
[…]
(5) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:
[…]
7. die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt, oder
[…]
§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
[…]
(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,
4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
5. behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
[…]
§ 24. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland
eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
(2) Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Abs. 1 einzubringen war.
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
[…]
§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie 96/71/EG) lauten:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.
[…]
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine.
(3) Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
[…]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.
Artikel 3
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,
— durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder
— durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne des Absatzes 8 , sofern sie die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen,
festgelegt sind:
a) Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
b) bezahlter Mindestjahresurlaub;
c) Entlohnung, einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen
Altersversorgungssysteme;
d) Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;
[…]
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) gilt nicht für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerläßlich sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt.
[…]
5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]
5.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.“
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 22. […]
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]
6.1. Zur Anwendbarkeit des LSD-BG auf vorliegenden Sachverhalt:
6.1.1. Das LSD-BG gilt gemäß dessen § 1 Abs. 1 Z 1 für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, und – unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts – für aus der Europäischen Union zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer (Abs. 4). Unterliegt eine Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich dem LSDBG, kommen die darin festgelegten Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Meldepflicht von Arbeitgebern vor der Einreise des Arbeitnehmers nach Österreich gemäß § 19 leg.cit. und die Bereithaltung der Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen, behördlichen Genehmigungen und Lohnunterlagen gemäß §§ 21 und 22 leg.cit. zur Anwendung.
§ 1 Abs. 5 LSD-BG regelt Ausnahmen vom Anwendungsbereich des LSD-BG für Fälle, in denen Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt werden. Für den Transportbereich sieht § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG vor, dass die Tätigkeit insbesondere als mobiler Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung, sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt, vom Anwendungsbereich des LSD-BG ausgenommen ist. In diesem Ausnahmefall kommen sohin auch die im LSD-BG vorgesehenen Pflichten für Arbeitnehmer, insbesondere gemäß §§ 19 und 22 leg.cit., nicht zur Anwendung.
6.1.2. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen ist das LSD-BG auf vorliegenden Sachverhalt, nämlich die Entsendung des Lkw-Fahrers durch die Gesellschaft mit Sitz in Tschechien als dessen Arbeitgeberin im Rahmen des Güterverkehrs zum Zweck einer Warenlieferung von Deutschland (Beladung des Lkw) nach Österreich (Entladung des Lkw), anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 leg.cit.). Auch ist die in § 1 Abs. 5 Z 7 leg.cit. für den Transportbereich für mobile Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme nicht erfüllt, weil es sich gegenständlich – im Hinblick auf die festgestellte Entladung der Ware in Österreich – nicht bloß um einen Transitverkehr gehandelt hat.
6.1.2.1. Dem steht auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2016, Zl. 9 ObA 53/16h, nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag die Beurteilung des auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts gemäß den Kollisionsnormen der Rom I-VO zugrunde, insbesondere ob die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes als Eingriffsnormen iSd Art. 9 der Rom I-VO anzusehen sind und diese auf das dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegende Arbeitsverhältnis einwirken. Dabei stellte der Oberste Gerichtshof seinen rechtlichen Erwägungen die Feststellung voran, dass sich der Kläger im gesamten Verfahren nicht auf die Anwendung der Entsenderichtlinie 96/71/EG im Sinne des Art 23 Rom I-VO berufen habe, wonach die Anwendung von besonderen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse durch die Rom I-VO nicht berührt werde. Schon aus diesem Grund lässt sich für die gegenständliche Rechtsfrage, nämlich die Anwendung des LSD-BG auf den festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entsenderichtlinie 96/71/EG, nichts gewinnen.
6.1.2.2. Darüber hinaus steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch eine richtlinienkonforme Interpretation des § 1 LSD-BG gemäß den Bestimmungen der Entsenderichtlinie 96/71/EG der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG ist – entsprechend § 1 LSD-BG – das Bestehen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrags zwischen dem die Dienstleistung erbringenden ausländischen Unternehmen und dem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger; zudem muss für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer bestehen. Spezielle Anforderungen für Entsendungen im Transportbereich sieht die Entsenderichtlinie 96/71/EG, abgesehen von der (hier nicht anzuwendenden) sektorspezifischen Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 leg.cit. für Schiffsbesatzungen für Unternehmen der Handelsmarine, nicht vor. Auch vermögen die in der Entsenderichtlinie 96/71/EG vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 leg.cit. für Erstmontage- oder Einbauarbeiten, deren Dauer acht Tage nicht übersteigt; vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 leg.cit., wonach die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen für Entsendungen unter einem Monat sowie für Arbeiten im geringen Umfang vorsehen „können“) die Nichtanwendung der Entsenderichtlinie auf vorliegenden Sachverhalt, insbesondere mangels einschlägiger innerstaatlicher Ausnahmebestimmungen (welche gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie fakultativer Natur sind), nicht zu begründen.
Auch die Änderung der Entsenderichtlinie 86/71/EG durch die Richtlinie (EU) Nr. 957/2018 ändert derzeit nichts an der grundsätzlichen Anwendung der Entsenderichtlinie auf Sachverhalte im Transportwesen, sieht doch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 957/2018 vor, dass diese Richtlinie für den Straßenverkehrssektor erst ab dem Geltungsbeginn eines Gesetzgebungsakts zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (Mobilitätspakt) gilt.
In diesem Kontext ist die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04. April 2019, Zl. P8_TAPROV(2019)0339, zu sehen, die im Rahmen dieses derzeit noch nicht abgeschlossenen Rechtsetzungsverfahrens zur Änderungen des Entsenderechts für den Straßenverkehrssektor (nämlich zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor) ergangen ist. In dieser Entschließung ist als Vorschlag für eine geänderte Textfassung der Richtlinie (gegenüber dem von der Europäischen Kommission erstatteten Textvorschlag) vorgesehenen, dass ein Fahrer nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG gelten soll, wenn er bilaterale Beförderungen durchführt. Aus dieser politischen (für die erst zu verabschiedende Richtlinie eingenommenen) Position des Europäischen Parlaments kann jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht geschlossen werden, dass gemäß der Entsenderichtlinie 96/71/EG in ihrer derzeit – wie auch zum angelasteten Tatzeitpunkt – geltenden Fassung bilaterale Beförderungen im Transportbereich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bereits ausgenommen wären. Ebenso wenig lässt sich Entsprechendes aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs) schließen, wonach die Entsenderichtlinie 96/71/EG für Verkehrsunternehmen gilt, die Kabotagebeförderungen durchführen. Dieser Erwägungsgrund verdeutlicht lediglich, dass die Entsenderichtlinie aus Sicht des Unionsgesetzgebers – entsprechend ihrem Art. 3 leg.cit – jedenfalls auf Kabotagebeförderungen anzuwenden ist, ohne dass damit eine abschließende Auslegung des Anwendungsbereichs der Entsenderichtlinie auf Transportdienstleistungen verbunden ist (dies könnte überdies auch im Rahmen von Erwägungsgründen, noch dazu zu einer anderen Richtlinie, nicht verbindlich erfolgen).
6.1.2.3. Der Anwendung des LSD-BG auf vorliegend festgestellten Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch das rezente Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2019, C16/18, Rs. Dobersberger, betreffend die Auslegung der Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht entgegen. Danach kann ein Arbeitnehmer im Hinblick auf diese Richtlinie nicht als in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt angesehen werden, wenn seine Arbeitsleistung keine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. Diese Auslegung folge – so der Europäische Gerichtshof – aus der Systematik der Entsenderichtlinie 96/71/EG, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 2 leg.cit. in Verbindung mit dem 15. Erwägungsgrund, der bei Leistungen von sehr beschränktem Umfang in dem Hoheitsgebiet, in das die betreffenden Arbeitnehmer entsandt werden, vorsieht, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Mindestlohnsätze und den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht anzuwenden sind. Der Europäische Gerichtshof gelangte vor diesem Hintergrund für die Erbringung von Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrgäste im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das vertraglich an ein Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat gebunden ist, durch Arbeitnehmer des erstgenannten Unternehmens in internationalen Zügen, die durch den zweitgenannten Mitgliedstaat fahren, zu der Auffassung, dass diese Dienstleistungen nicht vom Entsendetatbestand in Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG erfasst sind, wenn die Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den betreffenden Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats leisten und ihren Dienst dort antreten bzw. beenden.
Im Sinne dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes ist für die vorliegend festgestellte Dienstleistung, nämlich die Warenlieferung von Deutschland (Ort der Beladung) nach Österreich (Ort der Entladung) durch den Lkw-Fahrer für die Gesellschaft mit Sitz in Tschechien als Arbeitgeberin, schon im Hinblick auf die Entladung des Lkw in Österreich davon auszugehen, dass damit eine hinreichende Verbindung der Arbeitsleistung des Lkw-Fahrers in Österreich gegeben ist und folglich auch ein wesentlicher Teil der mit der Dienstleistung verbundenen Arbeit in Österreich erbracht wird (dies etwa im Unterschied zu der in § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG vorgesehenen Ausnahme für mobile Arbeitnehmer, die im reinen Transitverkehr tätig werden).
6.1.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich die von der Beschwerdeführerin begehrte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch das (nicht vorlagepflichtige) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere zur Frage der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht als erforderlich.
6.1.3. Infolge der Anwendbarkeit des LSD-BG auf den festgestellten Sachverhalt kommen daher auch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Meldepflicht von Arbeitgebern vor der Einreise des Arbeitnehmers nach Österreich gemäß § 19 leg.cit. und die Bereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 22 leg.cit. zur Anwendung.
6.2. Zur Erfüllung der angelasteten objektiven Tatbestände:
6.2.1. § 19 Abs. 1 LSD-BG verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern zu melden. Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg.cit. hat die Meldung der Entsendung vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme zu erfolgen; gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. ist im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. §19 Abs. 7 LSD-BG regelt die näheren Anforderungen an die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, wobei insbesondere vorgesehenen ist, dass die Meldung jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen hat.
§ 22 Abs. 1a LSD-BG sieht für die Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich insbesondere vor, dass der Arbeitsvertrag/Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.
6.2.2. Im Hinblick auf die oben getroffenen (unbestritten gebliebenen) Feststellungen (vgl. Punkt 4.1.) sind im vorliegenden Fall die der Beschwerdeführerin angelasteten objektive Tatbestände gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 22 Abs. 1a LSD-BG erfüllt. Die tschechische Gesellschaft hat als Arbeitgeberin des Lkw-Fahrers dessen Entsendung nicht vor Einreise in das Bundesgebiet der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet und wurden auch der Arbeitsvertrag/Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei nicht im Fahrzeug bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht.
6.2.3. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin als nach außen vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der tschechischen Gesellschaft zu Recht Adressat des Straferkenntnisses.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Die historische Interpretation dieser Formulierung ergibt, dass nur die satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenen Organe strafrechtlich verantwortlich sind; das sind jene Organe, die nach der Verfassung der betreffenden juristischen Person (Gesetze, Gründungsstatut) zur Außenvertretung berufen sind. Bei der Beurteilung, welche Organe satzungsmäßig zur Außenvertretung berufen sind, ist bei inländischen juristischen Personen österreichisches Recht maßgeblich, bei in anderen Mitgliedstaaten der EU errichteten Gesellschaften jedoch das Recht des Gründungsstaates. Im Falle kollegialer Vertretungsorgane sind alle Vertretungsbefugten verantwortlich; die Bestrafung eines Mitgliedes konsumiert nicht den Strafanspruch. Besonderes kann nur dann gelten, wenn die Satzung der juristischen Person eine sachliche Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern eines kollegialen Vertretungsorganes vorsieht, weil dann jedes Organ für seinen Aufgabenbereich verantwortlich ist; eine lediglich interne Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern des Kollegialorgans ändert hingegen an der Verantwortung aller Mitglieder nichts.
Fallbezogen ergibt sich aus dem Auszug aus dem tschechischen Handelsregister betreffend die als Aktiengesellschaft zu qualifizierende Gesellschaft eindeutig, dass diese vom Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, zu welchen auch die Beschwerdeführerin gehört, geleitet wird, und dass jedes Vorstandsmitglied zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist (vgl. die hierzu oben getroffenen Feststellungen betreffend die Inhalte des Handelsregisterauszugs für die tschechische Gesellschaft, insbesondere zu den Mitgliedern des Vorstandes sowie die ausgewiesene Art des Vertretungshandelns). Diesem Auszug entsprechend wurde seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass zwischen den Vorstandsmitgliedern eine sachliche Aufgabenverteilung gemäß der Satzung (oder auch bloß intern) bestehen würde. Da überdies entgegen § 24 Abs. 1 LSD-BG eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung der der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren bekanntgegebenen Person als verantwortliche Beauftragte, die nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG zu den zur Vertretung nach außen Berufenen der Gesellschaft zählt, jedenfalls nicht vor dem angelasteten Tattag bei der Zentralen Koordinationsstelle eingelangt ist, hat sich die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung zurechnen zu lassen.
6.2.4. Darüber hinaus ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für gegenständlich erfüllte objektive Tatbestände gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 22 Abs. 1a LSDBG auch nicht von einer Tateinheit auszugehen, sondern liegen entsprechend § 22 Abs. 2 VStG zwei Verwaltungsübertretungen, begangen durch zwei selbständige Taten, vor, die nebeneinander zu bestrafen sind.
6.3. Zur Erfüllung der angelasteten subjektiven Tatbestände:
6.3.1. Die Verwaltungsübertretungen sind der Beschwerdeführerin auch subjektiv anzulasten.
6.3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, ist es daher Sache des Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere vermag alleine ihr allgemeines Vorbringen, dass sie sich auf den „bekannten rechtlichen Hinweis [von] Frau Rechtsanwältin F an die Transportunternehmen in der Tschechischen Republik hat, wonach das LSD-BG auf Transportunternehmen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beim grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht anwendbar ist“ verlassen habe, ein fehlendes Verschulden nicht zu begründen, zumal damit die Einholung einer konkreten rechtlichen Auskunft für den vorliegenden Einzelfall bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter nicht geltend gemacht wird (vgl. etwa auch VwGH 09.02.2017, Ra 2017/02/0033, wonach es allein mit dem Hinweis auf Einholung einer anwaltlichen Auskunft nicht gelingt, einen die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum darzutun; zur Erkundigungspflicht bei der den Bescheid erlassenden Behörde trotz anwaltlicher Auskunftserteilung siehe VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203).
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zum Tatzeitpunkt – ein solches könnte die Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben (vgl. VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163) – nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Beschuldigter, damit ihn ein Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die Verwaltungsübertretung befreien kann, konkret darlegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um entsprechende Verwaltungsübertretungen – im vorliegenden Fall die Verletzung von Melde- und Bereithaltepflichten nach dem LSD-BG – zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Dabei reichen insbesondere Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl. VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163, VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141). Die Beschwerdeführerin hat diesen Anforderungen gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrem Vorbringen nicht entsprochen, dass sie „dementsprechend“, da sie sich auf den bekannten rechtlichen Hinweis der bezeichneten Rechtsanwältin verlassen habe, für ein wirksames Kontrollsystem gesorgt habe. Es ist daher vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen.
6.4. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde (zu Recht) ausdrücklich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1, 2 und 7 iVm § 26 Abs. 1 Z 1 LSDBG (Spruchpunkt 1) und § 22 Abs. 1a iVm § 28 Z 1 LSDBG (Spruchpunkt 2) (vgl. hierzu insbesondere die im Straferkenntnis wiedergegebenen Übertretungs- und Strafsanktionsnormen) ist abschließend auszuführen, dass in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses (entsprechend dem objektiven Tatbestand gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 Abs. 1, 2 und 7 LSD-BG) der letzte Absatz mit der Wortfolge „Herr C, geboren am ***, tschechischer Staatsbürger, lenkte zum Zeitpunkt der Kontrolle den LKW mit dem tschechischen Kennzeichen ***, welcher auf die Firma D a.s. mit Sitz in ***, *** (CZ) zugelassen ist. Zum Kontrollzeitpunkt konnte den Organen der Finanzpolizei eine ZKO3 T - Entsendemeldung für Herrn C nicht vorgelegt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Diese wurde trotz erfolgter Aufforderung gemäß § 12 LSD-BG von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, auch nicht nachgereicht.“ sowie in Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses (entsprechend dem objektiven Tatbestand gemäß § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1a LSD-BG) der letzte Satz mit der Wortfolge „Die angeforderten Unterlagen wurden trotz erfolgter Aufforderung gemäß § 12 LSDBG von der Firma D a.s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, auch nicht nachgereicht.“ zu entfallen haben.
Soweit nämlich der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wörtlich auch die Nichtbereithaltung/Nichtzugänglichmachung der ZKO3-T Meldung (vgl. hierzu § 21 Abs. 1 Z 2 leg.cit. sowie die Strafsanktionsnorm in § 26 Abs. 1 Z 3 leg.cit.) bzw. die Nichtnachreichung der ZKO3T Meldung (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 leg.cit. sowie die Strafsanktionsnorm in § 27 leg.cit.) vorgeworfen wird (ohne jedoch Bezug auf diese Bestimmungen zu nehmen), ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls von einer Konsumation dieser Verpflichtungen durch die Erfüllung (und konkrete Anlastung) des Tatbestandes der Nichtmeldung der Entsendung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 Abs. 1, 2 und 7 LSD-BG vor der Einreise des Lkw-Fahrers in das Bundesgebiet auszugehen (eine Nichtbereithaltung/Nichtzugänglichmachung bzw. Nichtnachreichung der Entsendemeldung scheidet nämlich im Falle von deren Nichterstattung von vornherein aus). In diesem Sinne ist auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht davon auszugehen, dass eine Bestrafung der Beschwerdeführerin (auch) wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen – entgegen den im Spruch ausdrücklich angeführten Übertretungs- und Strafsanktionsnormen – erfolgen hätte sollen (Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Strafantrag der Finanzpolizei). Letzteres gilt auch für die im Spruchpunkt 2 letzter Satz des Straferkenntnisses der Beschwerdeführerin (zusätzlich zur Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der näher bezeichneten schon vor Ort bereitzuhaltenden Lohnunterlagen) wörtlich ebenso vorgeworfene Nichtnachreichung dieser Unterlagen (und wird im Straferkenntnis hierzu die konkrete Übertretungsnorm und Strafsanktionsnorm auch nicht angeführt). Darüber hinaus ist hinsichtlich der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Nachreichung der Unterlagen nicht von einer § 44a VStG entsprechenden Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auszugehen, weil der Beschwerdeführerin nicht sämtliche der in § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 22 Abs. 1a LSD-BG vorgesehenen Tatbestandselemente, insbesondere betreffend die Absendung der Unterlagen vor Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, rechtzeitig und hinreichend deutlich angelastet wurden.
Die bezeichneten Wortfolgen hatten daher in den Spruchpunkten 1 und 2 des Straferkenntnisses – entsprechend den eindeutig wiedergegebenen Übertretungs- und Strafsanktionsnormen – zu entfallen.
7.1. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Höhen der verhängten Strafen als begründet.
7.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.3. Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des LSD-BG ist es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit anzuwendende österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden; es gilt gleiche Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten. Diesem Schutzzweck kommt eine hohe Bedeutung zu und erweist sich die Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die festgestellten Tathandlungen im vorliegenden Fall nicht bloß als gering. Die Beschwerdeführerin hat fahrlässig gehandelt.
Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und findet sich ein Hinweis auf solche auch sonst nicht im vorgelegten Verwaltungsstrafakt, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht behauptet und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
7.4. § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG sieht für den Fall einer nicht rechtzeitigen Meldung gemäß § 19 Abs. 1 leg.cit „für jeden Arbeitnehmer“ eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro vor. Auch gemäß § 28 Z 1 LSD-BG ist die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen durch den Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 1 oder 1a leg.cit. „für jeden Arbeitnehmer“ (bis maximal drei Arbeitnehmer) mit einer Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro, zu bestrafen.
Da im vorliegenden Fall jeweils kein Wiederholungsfall vorliegt, käme gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG jeweils ein Strafrahmen von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro zur Anwendung und wurde von der belangten Behörde diesem Strafrahmen entsprechend jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
7.5. Zu diesen in § 26 Abs. 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG vorgesehenen Strafrahmen ist jedoch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2019, Rs. C64/18 u.a., Maksimovic u.a., sowie die hierzu ergangene Folgejudikatur zu verweisen.
7.5.1. Der Europäische Gerichtshof gelangte in der Rs. Maksimovic, u.a., betreffend §§ 7d und 7i Abs. 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) (und näher bezeichneter Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) zu der Auffassung, dass Art. 56 AEUV, der die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Diese Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, C-645/18, NE, im Wesentlichen auf die im LSD-BG vorgesehenen Meldepflichten für Entsendungen nach Österreich sowie Bereithaltepflichten von Lohnunterlagen (gemäß den Strafsanktionsnormen in §§ 26 und 28 LSD-BG) übertragen.
7.5.2. Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a., setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, mit der Frage auseinander, inwieweit die Strafbestimmungen des AVRAG weiter angewendet werden können. Er stellt dazu fest, dass im Wege der Verdrängung des nationalen Rechts durch Unionsrecht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen darf, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ in § 7i Abs 4 AVRAG unangewendet bleibt, weil damit im Ergebnis dem sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrerer Arbeitnehmer Rechnung getragen werde.
Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof ganz allgemein – und zwar losgelöst von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer – unter schlüssiger Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a., fest, dass gemäß diesem Urteil die Anordnung einer Mindeststrafe für eine derartige Übertretung (Bereitstellung von Lohnunterlagen) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, weil sie auch Fälle erfasse, in denen der beanstandete Sachverhalt nicht von besonderer Schwere sei (vgl. Rs. Maksimovic, u.a., Rn. 43), sowie die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Durchsetzung der Verpflichtung (zur Bereitstellung von Lohnunterlagen) eine nicht verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle (vgl. Rs. Maksimovic, u.a., Rn. 47).
7.5.3. Das bedeutet auch für den nur einen Arbeitnehmer betreffenden Beschwerdefall, dass die sich aus § 26 Abs. 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG ergebenden Mindeststrafen nicht anzuwenden und nur die gesetzlichen Höchststrafen von jeweils 10.000,00 Euro maßgeblich sind. Darüber hinaus kommt nach der – in Auslegung des Urteils in der Rs. Maksimovic, u.a., ergangenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, weshalb diese ersatzlos zu beheben ist (in diesem Sinne vgl. auch LVwG NÖ 19.02.2020, LVwG-S-2180/001-2019, sowie LVwG Tirol 07.02.2020, LVwG-2020/25/0002-4).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin begehrte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch das (nicht vorlagepflichtige) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Fragen betreffend die Folgewirkungen des Urteils in der Rs. Maksimovic, u.a., nicht als erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch auf das rezente Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2019/11/0195, hinzuweisen, worin dieser eindeutig bestätigte, dass die Strafnormen betreffend Verstöße gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen nur in Teilbereichen unionsrechtlich verdrängt worden seien und die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes weiterhin möglich sei.
7.6. Im Hinblick auf die nunmehr anzuwendenden Strafrahmen von 0,00 Euro bis 10.000,00 Euro gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere des von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit, sowie der festgestellten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin jeweils mit einer gemäß § 19 VStG herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Um der Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Tathandlungen vor Augen und sie in Hinkunft von der Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten, erweist sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 500,00 Euro gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG als tat-, schuld- und täterangemessen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt demgegenüber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zu den Kosten des Verfahrens:
8.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafen (10% der verhängten Strafen) neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 2 VStG).
8.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafen und Entfall der Ersatzfreiheitstrafen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, betreffend die Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a.) und darüber hinaus nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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