LVwG N LVwG-AV-1293/001-2017

LVwG-AV-1293/001-2017Landesverwaltungsgericht28.02.2020

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Immissionen; Lärm; Nachbar; subjektives Recht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1293/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1293.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden

1. der A,

2. des B, beide in ***, ***,

3. der C,

4. des D, beide in ***, ***,

5. der E und

6. des F, beide in ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18. September 2017, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass aufgrund der diesbezüglichen Einschränkung des Genehmigungsantrags die Wendung „Während der Ernte erfolgt der Betrieb auch samstags teilweise bis 22.00 Uhr“ auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfällt.

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Die G GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) verarbeitet Trauben von 25 ha in ihrem Eigentum stehenden Weingärten. Überdies kauft sie Trauben von Dritten im Ausmaß von (deutlich) mehr als 2.000 kg pro ha eigener Fläche zu, um diese im eigenen Namen zu Flaschenwein zu verarbeiten und zu verkaufen.

1.2. Antragsgegenstand:

Mit Schreiben vom 03. Oktober 2016 beantragte die Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher bezeichneten Betriebsanlage („Weingut G GmbH“), im Standort ***, ***. Die Betriebsanlage besteht nach diesem Antrag aus einem Außenbereich, in welchem 34 Fülltanks gelagert sind und sich die Weinpresse befindet, einem Gebäudetrakt „1. Obergeschoß“ mit 188,20 m2 Nutzfläche, einem ersten (521,90 m2 Nutzfläche) und zweiten (7727,40 m2 Nutzfläche) Untergeschoß, in welchen sich Flaschenlager, Füllanlagen, weitere Fülltanks und eine Vinothek befinden. Aus dem Betriebskonzept ergeben sich die Arbeitsabläufe betreffend die Verarbeitung der Trauben, das Vergären des Mostes zu Wein in Edelstahl bzw. Polyestertanks sowie Holzfässern, die Abfüllung und Etikettierung der Flaschen, die Kommissionierung und Versand des Weines mit eigenem LKW oder 3,5 t Lieferwagen bzw. mittels Spedition. Dem Betriebskonzept ist überdies eine Auflistung der verwendeten Maschinen sowie ein Konzept betreffend die Abfallwirtschaft zu entnehmen. Die Zu- und Abfahrt zur bzw. von der Betriebsanlage soll über den im Süden situierten *** erfolgen. Diesem Antrag liegt ein Konvolut von Projektunterlagen bei, aus welchem sich der beantragte Umfang des Projektes samt Betriebsablauf, insbesondere auch in Bezug auf die beantragten Schallemissionen der Betriebsanlage, im Detail ergibt (vgl. die jeweils mit Bezugsklausel der belangten Behörde versehenen Projektunterlagen, insbesondere das schalltechnische Gutachten der H GmbH [in der Folge: H], in Bezug auf die Lärmemissionen insb. Tabelle 4 und 5 auf Seite 12).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18. Februar 2020 wurde seitens der Genehmigungswerberin einerseits klargestellt, dass die Anlieferung der Trauben mittels LKW maximal zwei Mal täglich erfolge wie auf Seite 15 des schalltechnischen Gutachtens dargestellt ist. Eine Anlieferung der Trauben auf andere Weise ist somit nicht (mehr) Gegenstand des Genehmigungsantrags. Überdies wurde der Antrag in dieser mündlichen Verhandlung explizit dahingehend eingeschränkt, dass ein Betrieb „während der Ernte samstags teilweise bis 22.00 Uhr“ nicht mehr beantragt werde.

1.3. Situierung der Beschwerdeführer:

Die beschwerdeführenden Parteien D und D bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, welche sich südwestlich der Betriebsanlage, getrennt durch eine Straße, befindet. Die beschwerdeführenden Parteien F und E bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, nordöstlich direkt angrenzend an das Grundstück, auf welchem sich die Betriebsanlage befindet. Die beschwerdeführenden Parteien A und B bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, welche sich nordwesltich der Betriebsanlage befindet (die genaue Situierung der beschwerdeführenden Parteien ist der Beilage 1 des schalltechnischen Gutachtens der H vom 15. Mai 2017 zu entnehmen, siehe P1, P5 und P7).

1.4. Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Genehmigungswerberin die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt, soweit die Anlage mit der Projektbeschreibung im angefochtenen Bescheid und den Projektunterlagen übereinstimme, wobei diese Unterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben und mit einer Bezugsklausel versehen wurden. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Projektbeschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

„Die Betriebsanlage befindet sich auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Die Betriebsanlage umfasst im Wesentlichen das 1. Obergeschoß samt dem Außenbereich mit den Fülltanks, das 1. Untergeschoß und das 2. Untergeschoß.

1. Obergeschoß:

Dieser Bereich besteht aus dem Bürohaus mit dem Verkostungsraum samt Flur, Büro, Vorraum, Karton- und Etikettenlager, WC, Labor und Küche.

Der Freibereich befindet sich nördlich des landwirtschaftlich genutzten Presshauses.

Auf diesem werden Fülltanks entsprechend dem Plan aufgestellt. Die Presse befindet sich im südlichen Bereich des Presshauses im Freien (Bucher XPC-80).

1. Untergeschoß:

Dieser Bereich besteht aus dem Flaschenlager/Expedit, welcher sich unter dem Bürohaus befindet. Daran anschließend befinden sich das Flaschenlager/Füllanlage, Flaschenlager/Fülltanks und der Vorraum mit dem Stiegenabgang in das 2. Unter-geschoß.

2. Untergeschoß:

Im Bereich des Bürohauses befindet sich im 2. Untergeschoß das Flaschenlager.

Daran anschließend sind die bestehenden Kellerröhren angeordnet. In diesen sind die 6 Tankräume eingerichtet und als Verbindung zum Flaschenlager ist die Vinothek situiert.

Die Ausführung der gesamten Räumlichkeiten ist in Massivbauweise hergestellt. Der Zugang in die Räumlichkeiten erfolgt über 2 Stiegenhäuser, eines vom Bürohaus aus und eines vom Stiegenhaus mittig der Kellerröhren.

Fluchtwege:

Die Fluchtwege des gewerblichen Bereiches werden mit fluoriszierenden Fluchtwegkennzeichnungen gekennzeichnet. Im 2. Untergeschoß im Bereich der Kellerröhren sind vorhandene Beleuchtungskörper mit Einzelbatterien ausgestattet.

Maschinelle Ausstattung:

Folgende maschinelle Ausstattung ist vorhanden:

-Weinpresse, Fabrikat Bucher, Type Vaslin XPC-80 im Freien beim landwirtschaftlich genutzten Presshaus

-Flaschenwasch- und -trockenmaschine, Fabrikat Watrostar

-Etikettiermaschine, Fabrikat Enos

-Form- und Wickelmaschine für Paletten

-Kettenzug im Bereich Flaschenlager/Expedit

-Füllanlage, Fabrikat Bertolaso

-Schraubenkompressor, Fabrikat Kaeser, Type SM 15T

-weiters werden im Betrieb diverse Pumpen betrieben.

Die Beheizung des Bürotraktes erfolgt über die im überwiegenden Maße privat genutzten Zentralheizungsanlage und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Zufahrt zum gegenständlichen Betrieb erfolgt über die --*** (öffentliches Gut).

Betriebszeiten:

Montag – Freitag, jeweils von 08.00 Uhr – 19.00 Uhr.

Während der Ernte erfolgt der Betrieb auch samstags teilweise bis 22.00 Uhr.

Im Betrieb sind ca. 20 Mitarbeiter beschäftigt. Die WC-Anlagen für die Mitarbeiter befinden sich im 1. Obergeschoß und im 1. Untergeschoß.

Weitere Einzelheiten sind den vorliegenden Einreichunterlagen zu entnehmen.“

1.5. Beschwerden:

1.5.1. Die Beschwerdeführer A und B machen in ihrer Beschwerde – neben weitwendigen Ausführungen zur Gesetzwidrigkeit der Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den Auswirkungen eines nicht im Projekt enthaltenen Parkplatzes – erkennbar eine Beeinträchtigung durch Lärmemissionen der Betriebsanlage geltend, wobei sie diesbezüglich die gutachterlichen Ausführungen in Zweifel ziehen. Überdies wird die durch die Betriebsanlage entstehende Verkehrssituation problematisiert.

1.5.2. Die Beschwerdeführer C und D machen ebenfalls geltend, dass der Betriebsanlage in der Realität zuzurechnende Teile nicht Gegenstand des Antrags seien und wenden sich gegen die eingeholten Lärmgutachten. Weiters wird die Verkehrssituation problematisiert und überdies die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmung behauptet.

1.5.3. Die Beschwerdeführer F und E bringen vor, es sei rechtswidrig die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens unterlassen worden und problematisieren die eingeholten schalltechnischen Gutachten als mangelhaft. Sie führen überdies aus, dass willkürlich eine Aufteilung des Unternehmens G in Landwirtschaft und Gewerbebetrieb erfolgt sei, die es dem Unternehmer erlaube, freihändig zwischen den zwei Unternehmensformen die einzelnen Betriebstätigkeiten zu jonglieren.

1.6. Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Beschwerdeführer in Bezug auf Lärm:

Auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien kommt es bei bewilligungsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage zu keiner Veränderung der bestehenden Lärmsituation; an allen die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Immissionspunkten ist die Betriebsanlage als irrelevant hinsichtlich der akustischen Auswirkungen zu betrachten. Die tatsächlichen Geräuschimmissionen durch die Betriebsanlage liegen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer C und D um 5dB, auf den Liegenschaften der anderen Beschwerdeführer sogar um 10dB unter der Vorbelastung und sind mit den sonst in der Umgebung durch Landwirtschaft verursachten Geräuschen vergleichbar (die genauen Werte sind dem unter Punkt 2.3.1. der Beweiswürdigung dargestellten Gutachten der H zu entnehmen). Eine Änderung der bestehenden Umgebungslärmsituation durch die Betriebsanlage erfolgt bei den beschwerdeführenden Parteien nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf den öffentlichen Verhandlungen vom 02. Oktober 2019 sowie 18. Februar 2020, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie der Ergänzung zur Schalluntersuchung der H vom 11. Oktober 2019 und der Stellungnahme des Amtssachverständigen I vom 03. Dezember 2019.

Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und bestand in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, den jeweiligen Sachverständigen Fragen zu stellen.

Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage (zu den Feststellungen betreffend die Gewerblichkeit der von der Genehmigungswerberin ausgeübten Tätigkeiten siehe die auf den Stammdatenerhebungsblättern [AS 365ff] gründenden Ausführungen des Amtssachverständigen J [AS 315f]).

2.2. Zur Untersuchungsmethode betreffend Lärm ist festzuhalten, dass seitens der H im, einen Bestandteil der Einreichunterlagen bildenden und mit einer Bezugsklausel versehenen schalltechnischen Gutachten vom 03. März 2017 eine rechnerische Immissionsprognose der Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft erfolgte (siehe Seite 16ff dieses Gutachtens). Diese Vorgehensweise wurde wie folgt begründet (siehe die Ergänzung H vom 11. Oktober 2019):

„Im Zuge der Vorbesprechungen über die Durchführung der Untersuchung zeigte sich, dass die Ergebnisse von einer Vielzahl von Parametern abhängen.

a) Der Lkw-Betrieb von Lieferanten oder Kundschaften erfolgt praktisch ungeplant bzw. wird nur wenige Stunden vorher angekündigt.

b) Die Art der Fahrzeuge und der damit verbundenen Geräuschentwicklung ist von der jeweiligen Transportfirma abhängig.

c) Bei vereinbarten Messungen werden Betriebsabläufe simuliert und können nicht mit der sonst üblichen Intensität ausgeführt werden.

d) Bestimmte Geräte und damit verbundene Tätigkeiten, die von jahreszeitlichen Situationen abhängen (zB Vegetationszeit, Erntezeit usw.), können auch nur zur jeweiligen Jahreszeit repräsentativ gemessen werden.

e) Außerhalb der jeweiligen Kampagne befinden sich Geräte zT in Revision oder Reparatur (zB Weinpresse) und sind daher nicht betriebsbereit.

f) Im Bereich der nördlichen Nachbarschaft *** liegen die von den lautesten Betriebsereignissen verursachten Schallimmissionen im Bereich bzw. unter den sonst auftretenden Umgebungsgeräuschen. Eine Messung der einzelnen Betriebsgeräusche wäre daher jeweils nur innerhalb von Ruhephasen möglich.

g) Nach den Kriterien der ÖNORM S 5004 sind die Messungen bei ruhiger Wetterlage durchzuführen.

h) Erst anhand der Ergebnisanalysen können erforderliche Maßnahmen geplant werden. Wie zB Änderungen der Verladepunkte, Varianten der Fahrstrecken usw. Auf messtechnischem Wege wäre das nicht möglich gewesen.

Insgesamt ergibt sich bei Berücksichtigung aller Punkte, dass eine vollständige messtechnische Erfassung der maßgeblichen Betriebszustände an mehreren Immissionsorten praktisch nicht möglich ist oder zumindest mehrere Monate wenn nicht Jahre beanspruchen würde.

Im Rechenmodell wurden für die betriebsfremden Geräte (Lkw, Traktor usw.) Schallemissionen eingesetzt, die gemäß vielfachen Messungen bei Transport- und Landwirtschaftsbetrieben auch die lauteren Betriebsgeräusche berücksichtigen. Auch für die betriebseigenen Fahrzeuge wurden entsprechen abgesicherte Emissionen eingesetzt, um einen ev. Austausch zu berücksichtigen (siehe Gutachten Seite 14, Tabelle 7).

Erst anhand der Ergebnisanalysen konnten die erforderlichen Maßnahmen geplant werden, wie zB Änderungen der Verladepunkte, Varianten der Fahrstrecken usw. Auf messtechnischem Wege wäre das nicht möglich gewesen.“

Der Amtssachverständige für Lärmschutz I beurteilte diese Darlegung im Schreiben vom 03. Dezember 2019 als nachvollziehbar, da Messungen von Geräuschen nur dann zweckmäßig seien, wenn diese Geräusche nach deren Andauer, Intensität und zeitlicher Verteilung eindeutig erfassbar und zuordenbar sind.

Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass es im gegenständlichen Fall zulässig war, die Auswirkungen der Betriebsanlage betreffend Lärm durch eine Berechnung anstatt einer Messung zu beurteilen.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend Lärm:

2.3.1. Das den Projektunterlagen beigelegte schalltechnische Gutachten, kommt aufgrund einer Messung der örtlichen Umgebungsgeräuschsituation am 07. Mai 2017 (vgl. Seite 7ff des Gutachtens), Heranziehung des landwirtschaftlichen Betriebs als Vorbelastung und einer Darstellung der durch die Betriebsanlage geplanten Schallemissionen samt Einsatzzeiten (vgl. Seite 14ff) zu einer Beurteilung der zusätzlichen Lärmbelastung („Schallimmissionsberechnung“, Seite 16ff) für insgesamt sieben Immissionspunkte (vgl. die Lage dieser Immissionspunkte in den Beilagen Nr. 1 bis 5 dieses Gutachtens). Sodann erfolgte eine Beurteilung nach ÖAL 3-1, welche zum Schluss kam, dass der „planungstechnische Grundsatz“ gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 jedenfalls an allen die Beschwerdeführer betreffenden Immissionspunkten eingehalten werde (siehe die Punkte P1, P5 und P7, Seiten 23 und 25 dieses Gutachtens).

Die relevanten Aussagen des schalltechnischen Gutachtens lauten wie folgt (vgl. Seite 23ff des Gutachtens der H):

„5.2 BEURTEILUNG NACH ÖAL 3-1

Nachstehend wird die Bewertung der zu erwartenden betriebsspezifischen Geräuschimmissionen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr.3-1 durchgeführt. Demnach gilt der planungstechnische Grundsatz als erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez um mindestens 5 dB unter dem Planungswert Lr,PW liegt. Der Lr,PW berücksichtigt die bestehende ortsübliche Lärmbelastung Lr,O sowie die Richtwerte Lr,FW aufgrund der Baulandwidmung.

Bei der ortsüblichen Lärmbelastung sind im ländlichen Raum auch die durch landwirtschaftliche Tätigkeiten wiederholt auftretenden Geräuschereignisse zu berücksichtigen. In der nachstehenden Beurteilung werden daher neben den gemessenen Umgebungsgeräuschen (ohne Betrieb) die berechneten Geräuschbelastungen durch die landwirtschaftlichen Tätigkeiten während der Vegetationszeit und der Weinlese berücksichtigt.

Nachstehend werden folgende beurteilungsrelevanten Werte betrachtet:

LA,eq ........... A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB

LA,eq13h ....... LA,eq über 13 Stunden Tagzeit

Lr,spez.......... Beurteilungspegel der betriebsspezifischen Schallimmissionen in dB

LA,max ......... lauteste Spitzen in dB mit Dynamik „fast“

Tabelle 12: P1, ***

LA,eq/13h

Lr,spez

LA,max

1 LW, April-Sept

41,3

68,6

2 LW, Sept-Nov

39,8

68,7

Umgebung MP1

48

57-70

Gesamt April-Sept

48,8

57-70

Gesamt Sept-Nov

48,6

57-70

3 GW

37

42

63,7

Vergleich GW mit Gesamtsituation

Umgebung

-11

-6

-6

Gesamt April-Sept

-12

-7

-6

Gesamt Sept-Nov

-12

-7

-6

Der Beurteilungspegel der betriebsspezifischen Schallimmissionen durch den Gewerbebetrieb Lr,spez liegt um 5 dB unter der ortsüblichen Lärmbelastung Lr,O. Der planungstechnische Grundsatz wird damit eingehalten und es ist keine detaillierte individuelle Bewertung erforderlich.

Die tatsächlichen Geräuschimmissionen sind um 5 dB niedriger und mit den sonst in der Umgebung durch Landwirtschaft verursachten Geräuschen vergleichbar. Damit werden die die durch den Gewerbebetrieb verursachten Geräusche weitgehend von den Umgebungsgeräuschen überdeckt.

[…]

Tabelle 15: nordwestliche bis nordöstliche Nachbarschaftspunkte

LA,eq/13h

Lr,spez

LA,max

P5, ***

1 LW, April-Sept

31,4

57,8

2 LW, Sept-Nov

32,4

57,8

Umgebung MP2

49

60-73

Gesamt April-Sept

49,1

60-73

Gesamt Sept-Nov

49,1

60-73

3 GW

34,4

39

52,4

Vergleich GW mit Gesamtsituation

Umgebung

-15

-10

-21

Gesamt April-Sept

-15

-10

-21

Gesamt Sept-Nov

-15

-10

-21

P5, ***

1 LW, April-Sept

20,2

47,9

2 LW, Sept-Nov

26,4

47,9

Umgebung MP3

50

63-73

Gesamt April-Sept

50,0

63-73

Gesamt Sept-Nov

50,0

63-73

3 GW

29,4

34

43

Vergleich GW mit Gesamtsituation

Umgebung

-21

-16

-30

Gesamt April-Sept

-21

-16

-30

Gesamt Sept-Nov

-21

-16

-30

P6, ***

1 LW, April-Sept

30,3

48,9

2 LW, Sept-Nov

32,2

49,5

Umgebung MP3

50

63-73

Gesamt April-Sept

50,0

63-73

Gesamt Sept-Nov

50,1

63-73

3 GW

35,1

40

43,7

Vergleich GW mit Gesamtsituation

Umgebung

-21

-16

-30

Gesamt April-Sept

-21

-16

-30

Gesamt Sept-Nov

-21

-16

-30

P6, ***

1 LW, April-Sept

30,3

48,9

2 LW, Sept-Nov

32,2

49,5

Umgebung MP3

50

63-73

Gesamt April-Sept

50,0

63-73

Gesamt Sept-Nov

50,1

63-73

3 GW

35,1

40

43,7

Vergleich GW mit Gesamtsituation

Umgebung

-15

-10

-29

Gesamt April-Sept

-15

-10

-29

Gesamt Sept-Nov

-15

-10

-29

P7, ***

1 LW, April-Sept

43,3

60,1

2 LW, Sept-Nov

40,4

62,2

Umgebung MP1

48

57-70

Gesamt April-Sept

49,3

57-70

Gesamt Sept-Nov

48,7

57-70

3 GW

29,4

34

57,2

Vergleich GW mit Gesamtsituation

Umgebung

-19

-14

-13

Gesamt April-Sept

-20

-15

-13

Gesamt Sept-Nov

-19

-14

-13

Der Beurteilungspegel der betriebsspezifischen Schallimmissionen durch den Gewerbebetrieb Lr,spez liegt um mindestens 10 dB unter der ortsüblichen Lärmbelastung Lr,O. Der planungstechnische Grundsatz wird damit eingehalten und es ist keine detaillierte individuelle Bewertung erforderlich.

Die tatsächlichen Geräuschimmissionen sind um 5 dB niedriger und mit den sonst in der Umgebung durch Landwirtschaft verursachten Geräuschen vergleichbar. Damit werden die die durch den Gewerbebetrieb verursachten Geräusche weitgehend von den Umgebungsgeräuschen überdeckt.

6 ZUSAMMENFASSENDES ERGEBNIS

Bei den lärmexponierten Nachbarschaftspunkten im Bereich westlich, südlich und östlich der Betriebszufahrt wird der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten. Im Vergleich zu den Umgebungsgeräuschen und vor allem zu der sonst durch die Landwirtschaft verursachten ortsüblichen Lärmbelastung liegen die Geräuschimmissionen durch den Gewerbebetrieb durchaus im vergleichbaren Rahmen.

Bei allen anderen Nachbarschaftspunkten südwestlich und nördlich des Betriebes wird der planungstechnische Grundsatz zT deutlich eingehalten und es war keine weitere detaillierte Betrachtung der Geräuschsituation erforderlich.

6. 1 PROJEKTBEDINGUNGEN

Wesentlich für das Beurteilungsergebnis ist die Umsetzung des Verkehrskonzeptes vom Büro K GmbH. Darin ist vorgesehen, dass die Verladetätigkeiten ausschließlich auf dem Betriebsareal im Bereich der Fläche südlich des Pressenhauses bzw. westlich der Abfahrt zum Abfüllkeller erfolgen.“

2.3.2. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte zu diesem schalltechnischen Gutachten in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 11. September 2017 aus, dass eine Änderung der bestehenden Umgebungslärmsituation nur bei zwei – jeweils nicht die Beschwerdeführer – betreffenden Immissionspunkten zu erwarten sei (vgl. Aktenseite 1212f).

2.3.3. Nach den dargestellten Äußerungen der lärmtechnischen Sachverständigen ist davon auszugehen, dass es bei den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Einhaltung des „planungstechnischen Grundsatzes“ laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 zu keinen schalltechnisch relevanten Veränderungen auf deren Grundstücken kommt. Diese Annahme des schalltechnischen Gutachtens wurde durch den Amtssachverständigen bestätigt. Die beschwerdeführenden Parteien sind den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der in der schalltechnischen Beurteilung nicht abgebildete Betrieb „während der Ernte samstags teilweise auch bis 22:00 Uhr“ bildet aufgrund der diesbezüglichen Einschränkung des Antrags in der Verhandlung vom 18. Februar 2020 keinen Gegenstand des Verfahrens mehr und konnten daher diesbezügliche Ermittlungen entfallen.

Zusammengefasst folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Schlussfolgerung der lärmtechnischen Sachverständigen, wonach es bei den Beschwerdeführern bei konsensgemäßem Betrieb zu keiner Veränderung der Lärmsituation durch die Auswirkungen der Betriebsanlage kommt.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

[…]

(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gilt nicht für die Bestimmungen des § 53 Abs. 5 und § 367 Z 19.

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören

3. […]

[…]

(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

[…]

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

[…]

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. […]

[…]

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

[…]“

3.1.2. Zur „Gewerblichkeit“ der Tätigkeiten der Genehmigungswerberin:

Nach den Feststellungen ist unzweifelhaft, dass die Genehmigungswerberin aufgrund Überschreitens der Zukaufsmenge iSd § 2 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 keine landwirtschaftliche Urproduktion betreibt; auch ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 4 GewO liegt nicht vor, scheiden doch insb Z1 (keine Verarbeitung des „überwiegend eigenen Naturprodukts), Z 4 (keine Dienstleistung für die natürlichen Personen, sondern kompletter Ankauf und Weiterverarbeitung und Weiterverkauf im eigenen Namen) und Z 7 und 8 (keine Vermietung von Betriebsmitteln) aus.

Da somit keine Ausnahme der GewO 1994 greift, sind die in der Betriebsanlage entfalteten Tätigkeiten als der GewO 1994 unterliegend anzusehen und das Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagenbewilligung somit dem Grunde nach zulässig.

3.1.3. Zur Maßgeblichkeit des Antrags:

Bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen (hier: landwirtschaftlichen) Zweck dient, unterliegt zwar die gesamte in der Realität betriebene Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994, wobei für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage es nicht erforderlich ist, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. VwGH vom 22. Mai 2019, Ra 2017/04/0056).

Allerdings ist festzuhalten, dass Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage ist, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006, 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung (vgl. zum Ganzen VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN).

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die rein landwirtschaftlich genutzten Teile – entgegen dem Genehmigungsantrag – in Wahrheit eine Einheit zur eingereichten gewerblichen Betriebsanlage darstellen bzw. dass der beantragte Genehmigungsumfang beim Betrieb nicht eingehalten werde, war daher nicht einzugehen, sondern waren nur die Auswirkungen des beantragten Projekts zu beurteilen.

Somit war es dem Landesverwaltungsgericht auch verwehrt, die von den beschwerdeführenden Parteien aufgestellten Behauptungen zu überprüfen, wonach im Antrag nicht das dargestellt sei, was in der Realität verwirklicht wurde bzw. werden solle sowie etwa den – nicht vom Genehmigungsantrag umfassten – Parkplatz und andere nicht beantragte Teile (zB die Aufstellung zusätzlicher, nicht im Antrag beschriebener Tanks, Rohr aus Fenster) einer Beurteilung zu unterziehen.

3.1.4. Zu den Voraussetzungen der Betriebsanlagen-Genehmigung:

Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden (vgl. aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105).

Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen ist aber dann entbehrlich, wenn nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilenden Immissionen nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen können (vgl. VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093).

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständigen oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046).

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099).

Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. zB VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1.5. Für den vorliegenden Fall:

3.1.5.1. Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden war somit eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmemissionen beeinträchtigt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die aufgrund der durch die Lärmemissionen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation selbst unter Zugrundlegung des für die Beschwerdeführerinnen ungünstigsten Falles zu keiner relevanten Veränderung der örtlichen Verhältnisse führen und daher weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten ist, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.

3.1.5.2. Soweit die Beschwerdeführer die fehlende Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens durch die belangte Behörde bemängeln, stellt dies eine Einwendung betreffend die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO dar, hinsichtlich derer ihnen jedoch keine subjektiven Rechte zukommen (vgl. zB VwGH vom 25. Jänner 1994, 93/04/0153).

Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl. VwGH vom 26. Juni 2019, Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch des Projekts zur Flächenwidmung spielt daher gegenständlich – anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – keine Rolle.

3.1.6. Ergebnis:

Die Beschwerden sind somit mit der im Spruch ersichtlichen Änderung als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im gegenständlichen Fall geht es nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig zB VwGH vom 2. Juli 2018, Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein zB VwGH vom 10. April 2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die beschwerdeführenden Nachbarn.

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