LVwG N LVwG-AV-754/001-2019

LVwG-AV-754/001-2019Landesverwaltungsgericht31.01.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Sprachnachweis; ortsübliche Unterkunft; Prognose; finanzielle Mittel; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-754/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, geb. ***, StA. Mazedonien, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Mai 2019, Zl. ***, mit dem der am 02. Jänner 2019 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2020 beigezogene nichtamtlichen Dolmetscherin) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr B, ein am *** geborener Staatsangehöriger Mazedoniens, stellte am 02.01.2019 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau, Frau C, einer am *** geborenen, in Österreich niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügenden Staatsangehörigen Mazedoniens, und mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, D (geb. am ***) und E (geb. am ***), die beide mazedonische Staatsangehörige sind und gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich leben und jeweils über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen.

1.1.2. Bei Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor. Konkret wurden ua eine Kopie des bis zum 12.07.2017 gültigen mazedonischen Reisepasses des Beschwerdeführers, Kopien der „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers und eine von F, ***, *** ausgestellte Bescheinigung vom 21.12.2018, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers für 20 Stunden pro Woche als Reinigungskraft beschäftigt sei, vorgelegt.

1.1.3. Dem Antrag wurde ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2019 zugeteilt.

1.1.4. Nach Vollmachtsbekanntgabe am 07.01.2019 wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28.01.2019 ein „Änderungs-Dienstvertrag“, gültig ab 14.01.2019 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, die laut diesem „Änderungs-Dienstvertrag“ nunmehr für 40 Wochenstunden und gegen ein monatliches Brutto-Entgelt in der Höhe von 1.723,34 Euro zuzüglich Sonderzahlungen als Reinigungskraft bei F beschäftigt sei, vorgelegt.

1.1.5. Nach Durchführung diverser Abfragen (Zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsdaten, Zentrales Melderegister) erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2019 einen „Verbesserungsauftrag“ und forderte sie diesen zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. In diesem Schreiben vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführer u.a. auch über die Möglichkeit, einen Antrag gem. § 21 Abs. 3 NAG (Zulassung der Inlandsantragstellung) sowie über die Möglichkeit, einen Antrag gem. § 21a Abs. 5 NAG (Absehen vom Erfordernis einen Sprachnachweis zu erbringen) zu stellen, sowie darüber, dass die Stellung dieser Anträge nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, belehrt.

1.1.6. Auf entsprechende Anfrage der Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 02.05.2019 mit, dass betreffend den Beschwerdeführer zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretungen von § 120 Abs. 1a FPG (rechtskräftig seit 17.02.2016 bzw. seit 10.01.2019) und eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung von § 102 Abs. 4 KFG (rechtskräftig seit 11.04.2017) vorlägen.

1.1.7. Mit Schreiben vom 16.05.2019 wurde der belangten Behörde in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage durch den Magistrat St. Pölten mitgeteilt, dass an der Unterkunft mit der Adresse *** mit Stand 13.05.2019 6 Personen gemeldet seien, dass die Wohnung eine Nutzfläche von 71,87 m2 aufweise und dass eine Baubewilligung und eine Benutzungsbewilligung vorlägen, sowie dass diese Unterkunft als ortsüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen sei.

1.1.8. Seitens des Beschwerdeführers wurden der Behörde in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag eine Reihe weiterer Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurden am 24.05.2019 die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers; eine vollständige Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; ein KSV1870-Infopass betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 17.05.2019; ein Sozialversicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 09.05.2019; eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde *** vom 14.05.2019 betreffend den Beschwerdeführer samt Übersetzung; eine Bescheinigung aus der Strafvollzugsevidenz des Amtsgerichts *** vom 14.05.2019 samt beglaubigter Übersetzung; Lohn/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgestellt von F für die Monate Jänner bis April 2019 (ausbezahlter Netto-Lohn für Jänner 2019: 1.170,51 Euro netto; für die Monate Februar bis April 2019: jeweils 1.412,22 Euro netto); ein durch den Österreichischen Integrationsfonds am 18.09.2017 ausgestelltes Zeugnis über eine durch den Beschwerdeführer am 05.09.2017 abgelegte und bestandene A1-Deutschprüfung und ein Grundbuchsauzug betreffend die Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, in der der Vater des Beschwerdeführers, Herr G, als Eigentümer aufscheint, vorgelegt.

1.2. Erstinstanzlicher Bescheid:

1.2.1. Mit Bescheid vom 29.05.2019, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „RotWeiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden), § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (kein Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft nachgewiesen) und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (der Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte zu einer finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft führen) und § 21a Abs. 1 NAG (kein nicht älter als 1 Jahr alter Sprachnachweis vorgelegt) abwiesen.

Begründend führt die Behörde in diesem Bescheid nach Wiedergabe der herangezogenen Gesetzesbestimmungen und Darstellung des Verfahrensganges insbesondere Folgendes aus:

1.2.2. Bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides sei der Behörde kein von einer Einrichtung iSd § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 NAG-DV ausgestelltes, nicht älter als ein Jahr altes Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis auf A1-Niveau vorgelegt worden. Somit liege der durch § 21a Abs. 1 NAG geforderte Sprachnachweis nicht vor.

1.2.3. Nach Angaben des Beschwerdeführers befinde sich dessen beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet an der Adresse ***, ***. Diesbezüglich sei der Behörde lediglich ein Grundbuchauszug vom 12.06.2018 vorgelegt worden, ausweislich dessen Herr G Eigentümer dieser Liegenschaft sei. Der mittels Verbesserungsauftrag geforderte Nachweis über eine vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruches auf Unterkunftsname (Mietvertrag) für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet an der genannten Adresse sei ebenso wenig erbracht worden, wie ein Plan der Wohnung, in der der Beschwerdeführer Unterkunft nehmen möchte, vorgelegt worden sei. Ausweislich des Zentralen Melderegisters seien an der genannten Adresse neben dem Beschwerdeführer und dessen Familie noch zwei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Allein aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Grundbuchauszug) könne die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung tatsächlich über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich verfügen würden. Somit liege die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vor.

1.2.4. Zum Erfordernis der Erbringung eines Nachweises gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG wird in der Bescheidbegründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass eine Familienzusammenführung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Mittel seiner Ehefrau als unterhaltspflichtiger Familienerhalterin angewiesen sein werde.

Dem vorgelegten „Änderungs-Dienstvertrag“ der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass deren vereinbarter Brutto-Monatslohn 1.723,34 Euro betrage. Ausweislich des „Brutto-Netto-Rechners“ des BMF ergebe sich daraus ein Netto-Lohn in der Höhe von 1.677,80 Euro, der bereits ohne Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen der Familienhalterin unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz (für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder) liege. Auch lägen der Behörde keine Nachweise über den tatsächlichen Erhalt der auf den „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ ausgewiesenen Nettolöhne vor.

Hinsichtlich der regelmäßigen Aufwendungen wird in der Bescheidbegründung zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die geforderten Nachweise nicht erbracht und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer seit der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises betreffend die Höhe sowie die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen nicht nachgekommen. Auch zur Höhe der für die Mitversicherung des Beschwerdeführers zu entrichtenden Versicherungsbeiträge seien wieder Angaben getätigt noch diesbezügliche Unterlagen vorgelegt worden. Auch der Aufforderung zur schriftlichen Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau etwaige Unterhaltsverpflichtungen bzw. etwaige Alimentationszahlungen zu leisten hätten, sei nicht nachgekommen worden. Eine Zukunftsprognose, ob für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen zur Verfügung stehen werde, könne somit nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen.

1.2.5. Nach Auffassung der Behörde verwirkliche das Verhalten des Beschwerdeführers – mehrmaliger unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum – auch den Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG. Da sich der Beschwerdeführer ausweislichen des Zentralem Melderegisters in den letzten Jahren mehrmals visumsfrei im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich der Beschwerdeführer weiters bei seinen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowohl am 14.02.2018 als auch am 02.01.2019 beim Amt der Niederösterreich Landesregierung jeweils auf seinen visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berufen habe, könne die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis bezüglich der Bedingungen und Befristungen der durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmten Aufenthaltsdauer gehabt habe. Dennoch sei der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2018 nach Ablauf des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet geblieben, weshalb über den Beschwerdeführer auch rechtskräftig Geldstrafen verhängt worden seien. Aufgrund der wiederholten Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen müssen die Behörde somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und stelle dies eine negative Beispielswirkung für andere Fremde dar. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Daher vertrete die Behörde die Ansicht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährde.

1.2.6. Des Weiteren wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeführt, dass und warum die Behörde davon ausgeht, dass auch die im Hinblick auf Art. 8 MRK vorzunehmende Interessenabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG nicht dazu führe, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre. In diesem Zusammenhang wird in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit deren Angehörigen im Jahr 2014 nach Österreich zugewandert und sei diese seither mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und aufhältig. Der Beschwerdeführer habe ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde am 23.02.2016in Mazedonien mit seiner Ehefrau die Ehe geschlossen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und sei den der Behörde vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Mazedonien ein Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe.

Mangels Aufenthaltstitels sei der Beschwerdeführer bis dato nicht zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Somit sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau erst zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass er sich nur kurzzeitig, nämlich jeweils nur während des Zeitraums, währenddessen er zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt ist, als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe.

Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er in seinem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge.

Es hätten keine nennenswerten Bestrebungen des Beschwerdeführers, weder zur besonderen Integration noch zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels, festgestellt werden können, wobei dies bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens im Interesse des Beschwerdeführers liegen müsste. Gerade bei Umständen aus der persönlichen Sphäre des Antragstellers, wie dies bei Umständen des privaten Familienlebens der Fall sei, treffe den Fremden eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seine persönliche Sphäre betreffender Fakten.

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren komme für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu. Im gegenständlichen Verfahren seien keine längeren Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht worden und seien auch keine sonstigen längerfristigen Aufenthalte ersichtlich oder dokumentiert.

Zwar seien im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht worden, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens aber nicht. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG müsste diese aber zur Aufrechterhaltung Privat- und Familienlebens in Österreich geboten sein, was voraussetze, dass bereits ein Privat- und Familienleben bestehe.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur umfasse Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG.

Durch den Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers bestünden zwar nunmehr familiäre Bindungen nach Österreich, jedoch stellten die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im NAG wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und seien die diesbezüglichen Nachweise nicht erbracht worden. Daher sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Zuwanderungsbestimmungen überwiege daher das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung.

1.2.7. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass im Fall des Beschwerdeführers auch besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlten (wobei in diesem Zusammenhang auf § 21a Abs. 1 NAG verwiesen wird), weshalb eine diesbezügliche Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich gewesen wäre.

1.3. Beschwerde, verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser wird das Vorliegen der Abweisungsgründe bestritten, wobei zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:

1.3.2. Zum Abweisungsgrund der Nicht-Vorlage eines (nicht älter als ein Jahr alten) Sprachnachweises wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Prüfung über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Nieveau erneut abgelegt und übermittle dazu eine Bestätigung eines Sprachinstituts, wonach er die Prüfung am 15.06.2019 abgelegt habe, wobei sich der Beschwerdeführer vorbehalte, den Nachweis nachträglich, nach Ausstellung des Zeugnisses, vorzulegen. Der Vollständigkeit halber werde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Deutsch-Prüfung bereits bestanden habe, allerdings seitens der Behörde die Rechtsauffassung vertreten werde, dass (das Diplom) zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt sein dürfe. Der Beschwerdeführer versuche schon länger, eine Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau zu erreichen, wobei zur Nachvollziehbarkeit, wie lange das Verfahren schon daure, festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bereits zwei Kinder habe und noch immer bemüht sei, einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

1.3.3. Zum Abweisungsgrund des nicht erfolgten Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wird in der Beschwerde ausgeführt, es handle sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine Eigentumswohnung des Vaters des Beschwerdeführers, was mit einem Grundbuchsauszug nachgewiesen worden sei. Es werde mit der Beschwerde eine aktuelle Wohnrechtsvereinbarung übermittelt, die dem Erfordernis (des Nachweises) auf einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung Rechnung trage und werde auch eine Skizze der Wohnung übermittelt. Aus den ZMR-Meldungen sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner sichtvermerksfreien Aufenthalte auch in dieser Wohnung Wohnsitz nehme. Die Wohnung sei jedenfalls ausreichend, um als ortsübliche Unterkunft für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und deren gemeinsame Kinder zu dienen.

1.3.4. Zur „Sicherung des Lebensunterhalts“ wird in der Beschwerde ausgeführt, die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers bringe monatlich 1.412,22 Euro netto ins Verdienen und verfüge diese weiters über ein Kontoguthaben in der Höhe von 12.811,20 Euro. Auch könne der Beschwerdeführer selbst mit Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels eine Beschäftigung bei der Firme F als Reinigungskraft/Hausarbeiter aufnehmen. Zum Beweis dafür werde eine Arbeitsbestätigung des Unternehmens „F“ vom 19.06.2019 vorgelegt und werde beantragt, bei Zweifeln an der in Aussicht genommenen Beschäftigung einen informierten Vertreter des genannten Unternehmens als Zeugen zu laden.

Sämtliche Kosten für die Wohnung würden durch den Vater des Beschwerdeführers übernommen, wobei zum Beweis dafür dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin träfen Unterhaltsverpflichtungen. Kosten für eine Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau würden nicht entstehen, da der Beschwerdeführer selbst eine Beschäftigung aufnehmen und durch ebendiese Beschäftigung versichert sein werde. Der ASVG-Richtsatz für eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern werde durch die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers, durch deren Ersparnisse und durch die in Aussicht genommene Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers selbst jedenfalls erreicht.

1.3.5. Zum Abweisungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dies „ausdrücklich zurückgewiesen und bestritten“ werde. Einer derartigen Feststellung müsse ein entsprechendes Verfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorausgehen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei. Es sei menschlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet leben möchte. Auch die Eltern des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer die sichtvermerksfreie Zeit überschritten habe und tue dies dem Beschwerdeführer auch leid. Der Beschwerdeführer sei jedoch bemüht, zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu ziehen und verstehe der Beschwerdeführer nicht, wieso die Behörde diese Bemühungen erschwere. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers führe nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Aus diesen Gründen werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beantragt.

1.3.6. Als Beilagen zur Beschwerde wurden eine Reihe an Unterlagen vorgelegt. Konkret wurden eine Bestätigung von „J“ vom 15.06.2019, wonach der Beschwerdeführer am 15.06.2019 eine Deutsch-Prüfung A1 abgelegt habe und die Zertifikate rund 4-6 Wochen nach der Prüfung ausgestellt würden; eine Gehaltsabrechnung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Monat Mai 2019, ausgestellt von F, ausweislich derer die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Nettoauszahlung in der Höhe von 1.412, 22 Euro erhalten habe; Kontoauszüge der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese mit Stand 11.06.2019 über ein Guthaben von 12.811,20 Euro verfügte; ein Wohnungsplan; eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung bei „F“ beschäftigt werde vom 19.06.2019; eine Kreditbestätigung der H vom 17.06.2019 über einen durch die Eltern des Beschwerdeführers für den Kauf und Renovierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit und eine zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn G, und der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C, am 26.06.2019 abgeschlossene unbefristete Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt.

1.3.7. Die Beschwerde samt Beilagen wurde dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.3.8. Nach telefonischer Nachfrage bei der Firma F wurde dem Verwaltungsgericht am 26.11.2019 mitgeteilt, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung vom 19.06.2019, wonach der Beschwerdeführer als Reinigungskraft/Hausarbeiter beschäftigt werde, sobald er eine Arbeitsgenehmigung erhalte, nicht mehr aufrecht sei. Seitens des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde im Zuge einer telefonischen Nachfrage durch das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher benötigt werde.

1.3.9. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage näher genannter Unterlagen, insbesondere auch eines Sprachnachweises, der nicht älter als ein Jahr alt ist, aufgefordert worden war, wurden im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe seines anwaltlichen Vertreters vom 23.12.2019 eine Reihe an Unterlagen übermittelt. Konkret wurden Kopien der Rot-Weiß-Rot – Karten plus der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers; die bereits im Akt befindliche Bestätigung von „J“ vom 15.06.2019, wonach der Beschwerdeführer am 15.06.2019 die Prüfung „Telc-Deutsch A1“ abgelegt habe, wozu im Begleitschreiben ausdrücklich Folgendes ausgeführt wird: „Der Nachweis gem. § 21a betreffend Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau, ist nicht älter als 1 Jahr. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung am 15.06.2019 bestanden.“; ein Auszug aus dem Ehebuch der Republik Mazedonien; eine Bestätigung des Amtsgerichts ***/Mazedonien, wonach keine Verurteilungen und Anklagen gegen den Beschwerdeführer vorlägen;

eine vollständige Kopie aller Seiten des mazedonischen Reisepasses des Beschwerdeführers samt Ein- und Ausreisstempeln und einer handschriftlichen Liste mit den Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers; Lohn und Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Juni 2019 bis November 2019 (Netto-Lohn in der Höhe von 1.412, 22 Euro in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2019, Netto-Lohn in der Höhe von 2.779,46 Euro im Juni und im November 2019); Kontoauszüge der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen die tatsächliche Überweisung des Lohnes an diese hervorgeht und ausweislich derer diese 13.12.2019 über ein Kontoguthaben in der Höhe von 3.126,52 Euro verfügt; ein Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Arbeitsbestätigung der Firma F vom 19.12.2019, wonach das Unternehmen den Beschwerdeführer im Falle der Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels einstellen würde.

Weiters wird in der Eingabe des anwaltlichen Vertreters vom 23.12.2019 mitgeteilt, die Ehegattin des Beschwerdeführers bezahle keine Miete, verfüge über kein Auto, womit auch keine Versicherungskosten anfallen und habe diese auch keine Kredite zu begleichen.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird in der Eingabe vom 23.12.2019 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein nachvollziehbares Interesse daran, mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenzuleben. Er habe sich an die Gesetze gehalten, sei unbescholten und lägen sämtliche für die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse vor, weshalb eine positive Erledigung der Beschwerde beantragt werde.

1.3.10. Mit Schreiben vom 27.12.2019 richtete das Verwaltungsgericht eine Anfrage an das Sprachinstitut, das ausweislich des auf diesem befindlichen Stempel die mit Eingabe vom 23.12.2019 vorgelegte Bestätigung ausgestellt hat, mit dem unter anderem um Stellungnahme dazu ersucht wurde, ob der Beschwerdeführer zu dem in der (als Anlage zu dem Schreiben mitübermittelten) Bestätigung genannten Zeitpunkt eine A1-Deutsch-Pürfung abgelegt und bestanden habe. Die Anfrage wurde ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheines am 08.01.2020 hinterlegt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht beim Verwaltungsgericht eingelangt.

1.3.11. In Beantwortung einer Anfrage des Verwaltungsgerichts teile die LPD Niederösterreich mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, dass eine entsprechende Überprüfung ergeben habe, dass gegen den Beschwerdeführer insgesamt drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen, wobei die entsprechenden Straferkenntnisse bzw. die Strafverfügung als Beilage zum genannten Schreiben übermittelt wurden.

1.3.12. Am 28.01.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer selbst, der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Bezug habenden, als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten und in die seitens der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen (Überweisungsbeleg, wonach der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe am 08.01.2019 einbezahlt hat, und Kopie jener Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers, in denen sich Ein- und Ausreisestempel, die auf den zuvor übermittelten Kopien noch nicht aufschienen, ersichtlich sind). Weiters wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau C, der Ehefrau des Beschwerdeführers, von Herrn G, dem Vater des Beschwerdeführers und von Herrn I, als Vertreter der F GmbH und des (an sich durch die Ehefrau des Zeugen geführten) eingetragenen Einzelunternehmens FF.

1.3.13. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden weiters Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

2. Feststellungen:

2.1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er besitzt einen bis zum 12.07.2017 gültigen mazedonischen Reisepass.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.01.2019 durch persönliche Antragstellung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden, am *** geborenen Ehefrau (Frau C) und seinen zwei ebenfalls in Österreich lebenden minderjährigen Kindern, dem am *** geborenen D und dem am *** geborenen E.

2.3. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, also am 02.01.2019 hielt sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat auch nach Antragstellung die Zeiten, in denen er als mazedonischer Staatsangehöriger zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt ist, nicht überschritten und liegt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Überschreiten des visumsfreien Aufenthaltes vor.

2.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien und verfügt über einen bis zum 26.01.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte – Plus“.

Die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, der am *** geborenen D und der am *** geborenen E, sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Mazedonien und verfügen über bis zum 08.08.2020 (D) bzw. 26.01.2020 (E) gültige Aufenthaltskarten (jeweils „Rot-Weiß-Rot Karte – Plus“), wobei für E vor Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.

2.5. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im Juli 2015 ein Hochzeitsfest mit den Großfamilien gefeiert und haben diese am 23.02.2016 in ***, Mazedonien, standesamtlich geheiratet. Es handelt sich um eine rechtmäßige Eheschließung. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.

2.6. Der Beschwerdeführer hat 05.09.2017 eine Deutschprüfung A1 mit 345 von 400 Punkten abgelegt. Darüber wurde ihm durch den Österreichischen Integrationsfonds am 18.09.2017 ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt.

Am 15.06.2019 legte der Beschwerdeführer bei „J“ ***, ***, ***, erneut die Deutsch-Prüfung A1 ab. Das ihm über diese Prüfung durch die TELC GmbH am 23.07.2019 ausgestellte Zeugnis legte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde über die persönliche Antragstellung durch den Beschwerdeführer vom 02.01.2019 ist festgehalten „Partei verfügt über Deutschkenntnisse. Gespräch konnte geführt werden.“

2.7. Die Ehefrau des Beschwerdeführers steht seit 08.06.2018 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu K, wo sie als Reinigungskraft beschäftigt ist. Sie ist derzeit Vollzeit beschäftigt, überlegt aber für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekommt und in Österreich arbeiten dürfte, ihre wöchentliche Arbeitszeit um 5 Stunden zu reduzieren. Bei einer Vollzeit-Tätigkeit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 1.723,34 Euro zuzüglich Sonderzahlungen, bei einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Stunden somit auf einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.507,92 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den kommenden 12 Monaten rund 1.432,42 Euro netto pro Monat aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ins Verdienen bringen wird.

2.8. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über ein Sparguthaben in der Höhe von rund 2.900,-- Euro. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Ersparnisse aus illegalen Quellen stammen könnten. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keine Ersparnisse.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers schuldet ihrem Vater rund 2.000,-- Euro.

Angesehen von diesen 2.000,-- Euro Schulden bei ihrem Vater treffen weder den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau monatliche Kreditrückzahlungsverpflichtungen. Auch bestehen keine Verpflichtungen zur Leistung von Alimenten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in absehbarerer Zeit keine Kosten für Wohnen, Betriebskosten, Strom und Heizung zu tragen, da diese, solange der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der dem Vater des Beschwerdeführers gehörenden Wohnung durch den Vater des Beschwerdeführers getragen werden.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben private Versicherungen abgeschlossen.

Ab September 2020 haben der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau insgesamt rund 300,-- Euro an Beiträgen für den öffentlichen Kindergarten in ***, für den die Ehefrau des Beschwerdeführers die beiden Kinder angemeldet hat, zu tragen. Sonstige regelmäßige Belastungen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zu tragen.

2.9. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich unselbständig erwerbstätig zu sein. Er kann nach Erteilung eines Aufenthaltstitels entweder bei der F GmbH oder dem eingetragenen Einzelunternehmen FF Vollzeit und unter Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Haus- und Gartenbetreuer zu arbeiten beginnen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Prognosezeitraum aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Haus- und Gartenbetreuer rund 1.573,75 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.

2.10. Der Beschwerdeführer beabsichtigt bis auf Weiteres in Österreich an der Adresse *** , ***, Unterkunft zu nehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt diese Wohnung derzeit mit den gemeinsamen minderjährigen (rund dreieinhalb und rund zwei Jahre) alten Söhnen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie den Eltern des Beschwerdeführers, Herrn Herrn G und Frau L, geb. ***, auf Basis einer zwischen der Ehefrau der Beschwerdeführerin und dem Vater des Beschwerdeführers, der Eigentümer der Wohnung ist, am 26.06.2019 unterzeichneten unbefristeten Wohnrechtsvereinbarung, die nicht jederzeit widerrufen werden kann, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten widerrufen werden kann und in der eine unentgeltliche Mitbenutzung vereinbart wurde, wobei der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen wiederholten, Besuchen ebenfalls an dieser Adresse wohnte.

2.11. Die Wohnung weist eine Nutzfläche rund 72 m2 auf und besteht aus drei Wohnräumen, Küche, Badezimmer und WC. In dieser Wohnung werden nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer neben diesem seine Ehefrau, deren zwei minderjährige (dreieinhalb und zwei Jahre alte) gemeinsame Kinder und die Eltern des Beschwerdeführers leben.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlafen in einem Schlafzimmer, deren zwei gemeinsame, dreieinhalb bzw. zweijährigen Kindern im zweiten Schlafzimmer. Die Eltern des Beschwerdeführers schlafen auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer. Küche, Bad und WC werden von allen in der Wohnung lebenden Personen gemeinsam genutzt.

Die Nutzung einer Wohnung dieser Größe und mit der festgestellten Raumaufteilung durch ein Ehepaar, deren zwei eigenen Kinder im Alter von zwei und dreieinhalb Jahren sowie durch die verheirateten (Schwieger-)Eltern der Eheleute ist nicht als nicht ortsüblich für die in Frage stehenden Wohngegend in *** anzusehen. Seitens des Magistrats St. Pölten wurde der Behörde mit Schreiben vom 16.05.2019 bekannt gegeben, dass die Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.

2.12. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Pflichtversicherung seiner Ehefrau und seiner aufrechten Ehe mit dieser über einen Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Ehefrau. Darüber hinaus wird er ab Aufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht-)versichert sein.

2.13. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.

2.14. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen von § 120 Abs. 1a FPG (wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich von Oktober 2015 bis 07.01.2016 bzw. am 14.02.2018) und eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung von § 102 Abs. 4 KFG (rechtskräftig seit 11.04.2017) auf.

2.15. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes liegt zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht vor.

2.16. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf und ist der Beschwerdeführer in Mazedonien unbescholten. Auch im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung des Beschwerdeführers auf. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar.

2.17. Weitere Feststellungen zu im Hinblick auf Art 8 EMRK relevanten Umständen:

Der 32-jährige Beschwerdeführer wurde am *** in **, in Mazedonien geboren. Seit dem Jahr 2011 verbringt der Beschwerdeführer jeweils drei Monate in Mazedonien und (grundsätzlich) im Rahmen des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes drei Monate in Österreich auf. In Österreich lebt der Beschwerdeführer derzeit von den finanziellen Mitteln seiner Ehefrau, die ihm bei Bedarf auch Geld nach Mazedonien schickt, und wird er auch durch seinen in Österreich niedergelassenen und hier unselbständig tätigen Vater finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer hat in Mazedonien die Schule besucht und arbeitet, wenn er sich dort aufhält, als Gartenpfleger, wobei mit den darauf erzielten Einkünften den Großteil seiner persönlichen Ausgaben in Mazedonien decken kann.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am *** in Mazedonien geboren und ist ebenso wie der Beschwerdeführer Staatsangehörige Mazedonien. Diese ist in Mazedonien aufgewachsen und lebt seit 2014 in Österreich.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenso wie die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind zwei bzw. rund dreieinhalb Jahre alt und wurde beide in Österreich geboren.

Seit der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besucht der Beschwerdeführer seine Frau und nunmehr auch seine beiden minderjährigen Kinder regelmäßig in Österreich und wohnt während seiner Besuche auch mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern und seinen Eltern gemeinsam in einem Haushalt.

Während seiner Aufenthalte in Österreich verbringt der Beschwerdeführer hauptsächlich Zeit mit seiner Familie. Eine besondere soziale Integration, wie Mitgliedschaften in Vereinen oder ehrenamtliche Tätigkeiten liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 05.09.2017 eine Prüfung über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau abgelegt und ein diesbezügliches vom Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes Zertifikat vorgelegt. Am 15.06.2019 absolvierte der Beschwerdeführer erneut eine Deutsch-A1-Prüfung und legte er ein diesbezügliches Telc-Zertifikat vor. In Österreich leben die Eltern, die Schwester des Beschwerdeführers und ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, in Mazedonien leben zumindest Onkel des Beschwerdeführers und ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Zu den in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen – Frau C als Ehefrau des Beschwerdeführers, Herr G als Vater des Beschwerdeführers und Herrn I, als Vertreter der Arbeitergeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers, der auch angegeben hat, den Beschwerdeführer einstellen zu wollen – ist vorab allgemein festzuhalten, dass diese – wie auch insbesondere hinsichtlich bei der Zeugenaussage von Herrn I durch die Vertreterin der belangten Behörde ausdrücklich festgehalten wurde – einen positiven, uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen, ihre Antworten stets in sich schlüssig und nachvollziehbar waren und in keiner Weise vorgefertigt oder einstudiert wirkten. Da die gemachten Angaben auch in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen stehen, werden deren Angaben den zu treffenden Feststellungen als grundsätzlich glaubwürdig zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist vorab auch festzuhalten, dass anhand der Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Vaters sehr klar zu Tage trat, dass sich die Familienmitglieder der Familie des Beschwerdeführers sehr eng verbunden sind und dass insbesondere der Vater des Beschwerdeführer nicht nur ausdrücklich angab, sondern auch glaubhaft den Eindruck, dass er seinen Sohn und dessen Familie in jeder ihm möglichen Hinsicht, insbesondere aber auch finanziell unterstützt und auch weiter unterstützen möchte.

Im Einzelnen beruhen die getroffenen Feststellungen auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren gemeinsamen zwei Kindern ergeben sich übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den im Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunden, mazedonische Reisepässe, Aufenthaltskarten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder, Meldebestätigungen, Wohnsitzbescheinigung) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus letzteren ergeben sich auch in Zusammenschau mit den vorgelegten Aufenthaltskarten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Kindern die Feststellungen zu den aufrechten Aufenthaltstiteln der Ehefrau und der zwei Kinder des Beschwerdeführers. Aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ergibt sich auch dessen Gültigkeitsdauer und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch unstrittig.

3.3. Zeitpunkt, Ort und Inhalt des Antrages ergeben sich aus ebendiesem, ebenso der Zweck der Antragstellung. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes ergibt sich aus dem an den Antrag angehefteten Aktenvermerk der Behörde und ist ebenso unstrittig.

3.4. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages rechtmäßig in Österreich war beruht auf den in dessen Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel, aufgrund derer im Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer Überschreitung des Zeitraumes, innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer visumsfrei in Österreich aufhalten darf, auszugehen ist. Auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, aufgrund derer im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags von einer Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes auszugehen wäre. Im Übrigen wurde auch seitens der Behörde nicht von einer unzulässigen Inlandsantragstellung bzw. einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages den Zeitraum, innerhalb dessen er sich in Österreich visumsfrei aufhalten darf, um nicht überschritten hat, beruht auf den aus den im Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer zuletzt von 23.05.2018 bis 24.07.2018, von 28.10.2018 bis 22.01.2019, von 24.04.2019 bis 19.07.2019, von 27.10.2019 bis 14.01.2020 und nunmehr seit 26.01.2020 in Österreich auf, womit zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes vorliegt.

3.5. Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie jenen seiner Ehefrau,

Dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um eine gültige Ehe handelt, wurde auch seitens der Behörde nicht in Frage gestellt und bestehen für das erkennende Gericht aufgrund des durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck auch keine Zweifel daran, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt, vielmehr vermittelten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau glaubwürdig den Eindruck, dass sie einander ehrlich verbunden sind und bereits derzeitig durch wechselseitige gegenseitige Besuche ein gemeinsames Ehe- und Familienleben führen und dass beide den starken Wunsch haben, dieses Ehe- und Familienleben gemeinsam mit den beiden gemeinsamen rund zwei bzw., rund dreieinhalbjährigen Kindern künftig in einem durchgehend gemeinsamen Haushalt weiterführen wollen.

3.6. Die Feststellungen zu den durch den Beschwerdeführer abgelegten Deutsch-Prüfungen und zu den festgestellten Ausstellungsdaten der Deutsch-Zertifikate über beruhen auf eben diesen. Hinsichtlich des Inhaltes des Aktenvermerks vom 02.01.2019 ist auf ebendiesen zu verweisen. Dass das Telc-Zertifikat vom 23.07.2019 (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt wurde, ergibt sich schon daraus, dass dieses Datum nach jenem der Erlassung des dem Beschwerdeführer am 03.06.2019 zugestellten Bescheides liegt. Die Echtheit dieses Zertifikates wurde auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts sowohl durch das Sprachinstitut, bei dem der Beschwerdeführer die Prüfung abgelegt hat, als auch durch die Telc GmbH mit Schreiben vom 24. bzw. 27.01.2020 bestätigt.

3.7. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers basieren auf deren glaubwürdigen diesbezüglichen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung, auf den vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszügen, auf dem vorgelegten unbefristeten „Änderungs-Dienstvertrag, den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und den Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen auch die tatsächliche Überweisung des dieser gebührenden Lohn/Gehaltes ersichtlich ist. Im Übrigen wurde auch als Vertreter des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers erschienene Zeuge I im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragt und bestätigte dieser unter Wahrheitspflicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihm bereits aktuell beschäftigt sei und er auch beabsichtige, diese im Prognosezeitraum weiter zu beschäftigen, wobei er auch bestätigte, die Ehefrau des Beschwerdeführers auch dann weiterhin beschäftigten zu wollen, wenn diese künftig auf Teilzeit-Basis arbeiten wollen sollte.

3.8. Die Feststellung, wonach davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während der beantragten Aufenthaltsdauer zumindest rund 1.697,74 Euro netto pro Monat ins Verdienen bringen wird, beruht auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

Ausweislich des vorgelegten, unbefristeten Änderungs-Arbeitsvertrags hat die Ehefrau des Beschwerdeführers bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf einen Brutto-Monats-Lohn in der Höhe von1.723,34 Euro, bei einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Stunden somit in der Höhe von 1.507,92 Euro brutto. Dies entspricht nach dem Brutto-Netto-Rechner des BMF (noch ohne Berücksichtigung des Kinderbonus für zwei minderjährige Kinder) einem Netto-Jahresgehalt in der Höhe von 17.189,08 Euro, woraus sich wiederum ein durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von rund 1.432,42 Euro errechnet. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin und somit unter Wahrheitspflicht glaubwürdig angegeben hat, auch in den kommenden 12 Monaten entweder Vollzeit oder 5 Stunden weniger bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber arbeiten zu wollen und auch ihr ebenfalls als Zeuge befragter Arbeitgeber angegeben hat, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr zufrieden zu sein und sie auch zukünftig beschäftigen zu wollen, ist kein Grund ersichtlich, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers im Prognosezeitraum ein geringeres als das – ausgehend von einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Stunden – berechnete Einkommen – erzielen sollte, zumal aus den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen überdies ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überdiese jedenfalls seit Juni 2019 zusätzlich zum ihr gebührenden monatlichen Lohn eine – in die vorliegende Berechnung nicht einbezogene – Prämie in der Höhe von monatlich 100,-- Euro erhalten hat.

3.9. Die Feststellungen zu den Ersparnissen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung.

Darauf, dass die Ersparnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers aus illegalen Quellen stammen könnten, haben sich keinerlei Hinweise ergeben.

3.10. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (abgesehen von 2.000,-- Euro Schulden bei ihrem Vater) keine Schulden haben und diese auch keine monatlichen Kreditrückzahlungsverpflichtungen treffen, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung, den im Akt aufliegenden KSV-Auszügen und auch auf den vorgelegten Kontoauszügen, aus denen keine Hinweise auf allfällige regelmäßig geleistet Kreditrückzahlungen oder Unterhaltszahlungen ersichtlich sind. Auch sind darin keine Hinweise darauf zu finden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers monatlich Prämien an private Versicherungsunternehmen bezahlen würde, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkt auf Grundlage der diesbezüglichen zeugenschaftlichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, die entsprechende Feststellung zu treffen ist.

Die Feststellungen zu den durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau regelmäßig zu tragenden monatlichen Belastungen beruhen insbesondere auf deren Angaben bei der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Kontoauszügen, der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung. Letzter hat bei der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass sämtliche Kosten für die Unterkunft des Beschwerdeführers und seiner Familie durch ihn und seine Frau getragen würden.

Die Feststellung zu den ab September zu tragenden Kosten für den Kindergarten beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers.

3.11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels arbeiten gehen möchte beruht auf dessen eigenen Angabe und der vorgelegten Einstellungszusage und den Angaben des als Zeugen befragten I bei der mündlichen Verhandlung. Dieser hat glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entweder bei der F GmbH, deren Geschäftsführer er ist oder beim durch seine Ehefrau (die dem Zeugen eine Vollmacht eingeräumt habe, da sie seit einem Jahr gesundheitliche Problem habe) geführten Einzelunternehmen FF eU als Haus- bzw. Gartenbetreuer auf Vollzeitbasis gegen Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Hausbetreuer zu arbeiten beginnen kann. Der Mindeststundenlohn für Hausbetreuer in der niedrigsten Einstufungsgruppe beträgt 10,57 Euro. Legt man diesen zugrunde ergibt sich bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und 4 Arbeitswochen pro Monat ein Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.691,20 Euro. Dies entspricht nach dem Brutto-Netto-Rechner des BMF (noch ohne Berücksichtigung des Kinderbonus für zwei minderjährige Kinder) einem Netto-Jahresgehalt in der Höhe von 18.885,16 Euro, woraus sich wiederum ein durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von rund 1.573,76 Euro errechnet.

3.12. Dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bis auf Weiteres in der Wohnung seines Vaters in der ***, ***, Unterkunft zu nehmen und dort mit seiner Ehefrau und deren gemeinsamen seit rund dreieinhalb bzw. zwei Jahre alten gemeinsamen Kindern, sowie seinen Eltern zu wohnen, kann aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst und jenen der Zeugin befragten Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen ebenfalls als Zeuge befragten Vaters festgestellt werden.

Die Feststellungen zu Lage, Größe, Zahl der Zimmer und zur Beschaffenheit dieser ausweislich des im Akt befindlichen Grundbuchsauszuges im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden Wohnung, sowie die Feststellungen dazu, dass sämtliche Kosten für die Wohnung durch den Vater des Beschwerdeführers getragen werden, basieren auf dem vorgelegten Grundbuchsauszug, der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, den Aussagen des als Zeugen befragten Vaters des Beschwerdeführers, dem vorgelegten Wohnungsplan und dem Schreiben des Magistrats St. Pölten vom 16.05.2019 und auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Vaters bei der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Inhaltes der Wohnrechtsvereinbarung ist auf ebendiese zu verweisen.

3.13. Die Feststellung, wonach ein Bewohnungen einer Wohnung in der Größe und Ausgestaltung der in Frage stehenden Wohnung durch ein Ehepaar, deren zwei gemeinsame rund dreieinhalb bzw. zwei Jahre alte gemeinsame Kinder und die Eltern des Beschwerdeführers für die Wohngegend in ***, in der sich die in Frage stehende Wohnung befindet, nicht als ortsunüblich anzusehen ist, basiert zum einen darauf, dass angesichts der Größe und der Zahl der Zimmer jedenfalls keine offenkundige Ortsunüblichkeit vorliegt. Da auch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Stadt *** auf entsprechende schriftliche Anfrage der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt hat, dass die Wohnung nach deren Auffassung als ortsüblich anzusehen sei, ist mangels Feststellbarkeit von Gegenteiligem von der Ortsüblichkeit der Wohnung auszugehen.

3.14. Der Anspruch auf Mitversicherung des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Krankenkassa seiner Ehefrau ist aufgrund der bestehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit dieser unzweifelhaft. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgrund eigener unselbständiger Erwerbstätig in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein wird.

3.15. Die Feststellungen zu den bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Schreiben der LPD NÖ vom 02.05.2019 und vom 08.01.2020 sowie auf den mit dem letztgenannten Schreiben übermittelten Straferkenntnissen bzw. Strafverfügungen.

So ergibt sich aus der Strafverfügung der LPD NÖ vom 13.01.2016, Zl. ***, rechtskräftig seit 17.02.2016, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500,-- Euro verhängt wurde, weil er sich nach Überschreiten des Zeitraumes am 07.01.2016 Uhr unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Aus dem Straferkenntnis der LPD NÖ vom 27.12.2018, Zl. ***, rechtskräftig seit 10.01.2019 ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 2.500,-- Euro verhängt wurde, weil er sich am 14.02.2018 erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er nach rechtmäßiger Einreise den Zeitraum, in dem er zu einem visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen wäre, um 18 Tage überschritten hat.

Aus der Strafverfügung vom 14.03.2017, Zl. ***, ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer gestützt auf § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 60,-- Euro verhängt wurde, weil er am 22.09.2016 durch Beschleunigung der Antriebsräder beim Einfahren in einem Kreisverkehr, dass die Antriebsreifen den durch den Beschwerdeführer gelengten Fahrzeuges quietschten ungebührlichen Lärm verursacht hat.

3.16. Die kriminalstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen seines Herkunftslandes und aus der durch das Verwaltungsgericht eingeholten Register-Auskünften.

Die (Negativ-)Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde, beruht auf der entsprechenden Mitteilung der LPD NÖ vom 08.01.2020. Dass gegen den Beschwerdeführer weder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen noch ein Einreiseverbot verhängt wurde, ergibt sich aus den durchgeführten Abfragen im Zentralen Fremdenregister. Auf Grundlage der durchgeführten Registerabfragen und mangels in eine gegenteilige Richtung deutender Anhaltspunkte konnten auch die in Pkt. 2.15. getroffenen Feststellungen getroffen werden.

Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der diplomatischen Beziehungen Österreich im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keine Hinweise und wurde auch von der Behörde Derartiges nie behauptet.

3.17. Die in Hinblick auf Art 8 EMRK getroffenen Feststellungen basieren auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Vaters bei der mündlichen Verhandlung.

4. Rechtslage:

4.1. § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 lit.a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) haben folgenden Wortlaut:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) […]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

[…]“

4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:

„§ 292. […]

[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €, gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 € und gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 299,95) heranzuziehen ist; […]

[…]

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €; Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“.)

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,

(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

747,00 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres274,76 €,

(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)

falls beide Elternteile verstorben sind412,54 €,

(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres488,24 €,

(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)

falls beide Elternteile verstorben sind747,00 €.

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

4.3. § 9b Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) hat folgenden Wortlaut:

„3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

5. Erwägungen:

5.1. Zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

5.1.1. Zu den durch die Behörde angezogenen Abweisungsgründen:

Im in Beschwerde gezogenen Bescheid wird die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes, darauf, dass kein Nachweis darüber erbracht worden sei, dass für die gesamte beantragte Aufenthaltsdauer ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft erfolgt sei, darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen könne und dass kein Sprachnachweis, der bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr alt gewesen sei, gestützt.

Zu diesen von der Behörde angezogenen Abweisungsgründen ist Folgendes auszuführen:

5.1.1.1. Zum Sprachnachweis (§ 21a NAG)

Die Behörde hat die in erster Instanz erfolgte Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages unter anderem darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer kein Sprachzertifikat vorgelegt hat, das nicht älter als ein Jahr alt ist. Da der Beschwerdeführer zwar bereits am 05.09.2017 eine Deutschprüfung A1 abgelegt hat und ihm das entsprechende Zertifikat durch den Österreichischen Integrationsfonds am 18.09.2017 ausgestellt wurde, war dieses Sprachzertifikat zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags, am 02.01.2019 rund dreieinhalb Monate älter als ein Jahr und wurde auch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Sprachzertifikat vorgelegt, das im Zeitpunkt der Vorlage bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr alt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Behörde den Antrag ausgehend von den ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bzw. vorgelegten Unterlagen zu Recht abgewiesen.

Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 15.06.2019 erneut die Deutsch-A1-Prüfung erfolgreich abgelegt und hat er – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – darüber auch ein durch die Telc GmbH am 23.07.2019 ausgestelltes Sprachzertifikat vorgelegt. Da es sich bei der bei der Telc GmbH um eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung handelt(vgl. § 9b Abs.2 Z 3 NAG-DV), ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung aber grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem durch eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung ausgestellten, allgemein anerkannten Sprachdiplom, das im Zeitpunkt seiner Vorlage und im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als ein Jahr alt ist, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachgewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht auch im Verfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0196 unter Verweis auf VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044, mwN). Dementsprechend besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum einen kein Neuerungsverbot und hat das Verwaltungsgericht das (Nicht-)Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen, unabhängig davon, ob dies im Vergleich zu einer Beurteilung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die Betroffenen günstiger oder ungünstiger ist. So ist z.B. auch ein im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretener Verlust der Familieneigenschaft durch Erreichen der Volljährigkeit zu berücksichtigen und dürfen und müssen etwa bei der Prognose der zu erwartenden finanziellen Mittel ein seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgter Wechsel des Arbeitsplatzes des Zusammenführenden entsprechend berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der – im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht angezogenen – Abweisungsgrund, dass entgegen § 21a Abs.1 NAG kein Sprachzertifikat, das nicht älter als ein Jahr alt ist, vorgelegt wurde, aufrechterhalten werden kann, wenn vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein im Zeitpunkt der Antragstellung aber noch nicht vorhandenes, aber ansonsten den Anforderungen des § 21a Abs. 1 NAG genügendes Sprachzertifikat vorgelegt wurde.

Bei einer sehr engen, reinen Wortlautinterpretation des § 21a Abs. 1 NAG – der verlangt, dass die Antragsteller „mit der Stellung eines Antrages“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, wobei der Nachweis in einer ganz bestimmten Form, nämlich durch ein allgemein anerkanntes Zertifikat, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt worden sein muss und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt sein darf – wäre wohl davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vorgelegt werden muss, da bei einer späteren Vorlage der Nachweis nicht „mit der Stellung des Antrags“ erbracht wäre.

Ein solches Verständnis der Regelung ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht zugrunde zu legen: Zwar stellt es aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das mit dieser Regelung durch den Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse, die Integration von Zuziehenden dadurch sicherzustellen bzw. zu erleichtern, dass diese bereits vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zumindest grundlegende Sprachkenntnisse erwerben müssen, ein zur Erreichung dieses Zieles geeignetes Mittel dar, wenn als Erteilungsvoraussetzung normiert ist, dass die Absolvierung der erforderlichen Prüfung noch nicht zu lange zurückliegen darf, zumal mit der Zeit mit einem Verlust von erworbenen Sprachkenntnissen zu rechnen ist.

Ob aber gerade im Bereich der Familienzusammenführung der durch eine Abweisung eines Antrages in die u.a. durch Art. 8 EMRK aber auch durch das Unionsrecht geschützten Rechte als gerechtfertigt angesehen werden, könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG auch dann nicht erfüllt ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung ein nicht älter als ein Jahr altes Sprachdiplom vorliegt, wäre aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts gerade vor dem Hintergrund der mit § 21a NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass nicht nur irgendwann vor Zuzug Deutschkenntnisse erworben werden sollen, sondern dass solche auch im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuzugs bzw. der Erteilung des Aufenthaltstitels auch noch tatsächlich vorhanden sind, zumindest fraglich.

Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass zwar weder die in erster Instanz entscheidenden Niederlassungsbehörden, noch die Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben müssen, ein bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenes Deutsch-Zertifikat erst zu erlangen, dass aber der Abweisungsgrund, die in § 21a NAG normierte Erteilungsvoraussetzung sei nicht erfüllt, durch das Verwaltungsgericht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau vorliegt, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist.

Davon ausgehend ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ein am 23.07.2019 ausgestelltes Deutsch-Zertifikat der Telc GmbH vorgelegt hat, davon auszugehen, dass die in § 21a Abs. 1 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt ist.

Da es zu dieser Frage aber soweit zu sehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, ist die Revision zuzulassen.

5.1.1.2. Zu § 11 Abs. 4 und 5 NAG – ausreichende finanzielle Mittel:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten mit zwei minderjährigen Kindern 1.770,30 Euro (1.472,00 Euro für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar zuzüglich 2x 149,15 Euro für zwei minderjährige Kinder).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem sich aus den Richtsätzen ergebenden, erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ in der Höhe von aktuell 299,95 Euro unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).

Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem oben angesprochenen Richtsatz für in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten mit zwei minderjährigen Kindern in der Höhe von 1.770,30 Euro die festgestellten, von der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tragenden monatlichen Belastungen in der Gesamthöhe von rund 300,-- Euro (Kosten für Kindergarten allerdings erst ab September) hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von derzeit 299,95 Euro bis zur Höhe eben dieser festgestellten monatlichen Verbindlichkeiten wieder abzuziehen ist, womit dem Richtsatz von 1.770,30 Euro vorliegend im Ergebnis nichts hinzuzuzählen ist, zumal die 2.000,-- Euro, die die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Vater schuldet, durch deren Ersparnisse von 2.900,-- Eure ausgeglichen werden.

Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das zu erwartende Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die beantragte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest 1.432,42 netto im Monat beziehen wird und der Beschwerdeführers selbst darüber hinaus monatlich rund 1.573,76 Euro aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ins Verdienen bringen wird.

Somit übersteigt das zu erwartende tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen das zu erreichende Einkommen bei Weiten (dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführer und seine Familie im Prognosezeitraum wie derzeit nur vage überlegt nach *** ziehen und dort eine eigene Wohnung bezahlen müssten) und ist daher die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG vorliegend erfüllt, wobei im Verlängerungsfall allerdings zu prüfen sein wird, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.

5.1.1.3. Zu § 11 Abs. 3 NAG – Ortsübliche Unterkunft:

Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Vorliegend ist aufgrund der vorgelegten, unbefristet durch die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Vater des Beschwerdeführers als Eigentümer der Wohnung abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung davon auszugehen, dass diese das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Unterkunftnahme in der in Frage stehende Wohnung nachgewiesen hat.

Von einer zu befürchtenden Gefahr einer Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen, zumal zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Wohnrechtsvereinbarung auflösen sollte.

Auch bestehen aus des erkennenden Gerichts keine Zweifel daran, dass die Bewohnung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 72m2, die aus drei Wohnräumen, einer Küche mit Sitzgelegenheit, Badezimmer, WC und Vorraum besteht, durch ein Ehepaar mit ihre eigenen rund dreieinhalb und zwei Jahre alten Kindern und den (Schwieger-)Eltern der Eheleute als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehen ist. Auch durch den Magistrat St. Pölten wurde bestätigt, dass die Wohnung bei insgesamt 6 Hauptwohnsitz gemeldeten Personen als ortsübliche Unterkunft iSd NAG angesehen werden könne. Damit ist vorliegend im Ergebnis davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.

5.1.1.4. Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. z.B. VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012 unter Verweis auf 03.10.2017, Ra 2016/22/0056, Pkt. 3.2, mwN).

Vorliegend wurde im erstinstanzlichen Bescheid davon ausgegangen, dass insbesondere aufgrund der drei in der Vergangenheit gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen des zweimaligen Überschreitens des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes durch den Beschwerdeführer, davon auszugehen sei, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen Erregung ungebührlichen Lärmes durch Einfahren in eine Kreuzung in einer Weise, dass die Reifen des durch den Beschwerdeführer gelenkten Autos quietschten, ist festzuhalten, dass diese Verwaltungsübertretung rund dreieinhalb Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer keine weiteren Übertretungen dieser Art begangen hat und aus Sicht des Verwaltungsgerichts schon allein deshalb aus dieser Vormerkung wegen Übertretung des KFG im September 2016 nicht abgeleitet werden kann, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen würde.

Was die zwei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes infolge Überschreiten des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes betrifft, so ist der Behörde zwar insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass eine Person in der Vergangenheit gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat – wenngleich aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nach den jeweils übertretenen Bestimmungen zu differenzieren ist – im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist und dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei Vorliegen von verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wegen Überschreitens des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes auch nicht in jedem Fall und allein mit dem Argument, dass es im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ohnehin ausgeschlossen sei, dass es zu einer erneuten Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes kommen kann, ausgeschlossen werden kann.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Überschreitungen des visumsfreien Aufenthaltes rund viereinhalb bzw. zwei Jahre zurückliegen und dass der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2011 und auch in den vergangenen zwei Jahren regelmäßig nach Österreich ein- und wieder ausgereist ist, um seine Familie, insbesondere seine in Österreich rechtmäßig niedergelassene Ehefrau und die gemeinsamen, zwei bzw. dreieinhaltjährige Kinder zu besuchen, seit rund zwei Jahren den erlaubten visumsfreien Aufenthalt nicht mehr überschritten hat. Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft dargetan, dass die Überschreitungen zum einen auf eine (die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausschließende) Unachtsamkeit bzw. fehlerhafte Berechnungen (Eintragungen im Kalender) und nicht etwa auf eine bewusste Missachtung der Vorschriften zurückzuführen waren, dass er die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltes einsieht und dass er nunmehr durch entsprechende Erinnerungen in seinem Mobiltelefon sicherstellt, den Zeitpunkt, zu dem er ausreisen muss, nicht mehr zu verpassen.

Auch vermittelte der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichts den Eindruck, dass er ehrlich bestrebt ist, sich an die bestehenden Gesetze in Österreich zu halten und ist dies ebenso wie sein rund zweijähriges Wohlverhalten im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, wie sehr er seiner Familien und insbesondere seinen zwei Kindern verbunden ist und ist angesichts dessen und auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung seines Aufenthaltstitels in Österreich über eine ihn unterstützende Familie und eine Arbeitsstelle verfügen wird, aus Sicht des Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt sein wird, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, nicht nur aber auch schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin alles erforderliche tun wird, um weiterhin dauerhaft bei seiner Familien in Österreich sein und diese durch eine Erwerbstätigkeit in Österreich (mit)erhalten zu können.

Insgesamt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass der Aufenthalt des kriminalstrafrechtlich unbescholtenen, über familiäre Bindungen und (nach Erteilung des Aufenthaltstitels) eine Arbeitsstelle in Österreich verfügenden Beschwerdeführer, der sich seit der letzten ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zwei Jahre lang wohlverhalten hat, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden wird und somit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG erfüllt ist.

5.1.2. Zu den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen:

5.1.2.1. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen:

Wie festgestellt handelt es sich der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zusammenführende um eine Staatsangehörige der Republik Mazedoniens, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat, und die somit eine Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist. Der Beschwerdeführer als deren Ehemann ist Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 NAG, wobei zu betonen ist, dass daran, dass es sich vorliegend nicht um eine Aufenthaltsehe handelt, kein Zweifel besteht.

Da dem Antrag des Beschwerdeführers auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG normierten Voraussetzungen erfüllt.

Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen seines erlaubten visumsfreien Aufenthaltes, war dieser auch zur Inlandsantragstellung, im Zuge derer er persönlich bei der Behörde vorgesprochen hat, berechtigt.

5.1.2.2. Zu § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (Versicherung):

Aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168), darüber hinaus wird der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch aufgrund eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse (pflicht)versichert sein. Somit ist auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt.

5.1.2.3. Erteilungshindernisse:

Auch liegen keine Erteilungshindernisse vor: So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ebenso wenig verhängt, wie ein Einreiseverbot und ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder wegen nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen – wie bereits oben ausgeführt – dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

Da somit im Ergebnis alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

5.2. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).

Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – nach ausdrücklicher Nachfrage beim anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der die Notwendigkeit einer Beziehung eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache bejahte – eine nichtamtliche Dolmetscherin für die mazedonische Sprache beigezogen; seitens der Dolmetscherin wurde eine Kostennote gelegt. Die Auszahlung der der Dolmetscherin zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es soweit abzusehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG (Nachweis von Deutsch-Kenntnissen auf A1 Niveau) auch dann zu verneinen ist, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, das nicht älter als ein Jahr alt ist, während der Antragsteller bei Antragstellung nur über ein Sprachzertifikat verfügte, das schon im Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr alt war. Da dieser Frage aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht nur für den vorliegenden Einzelfall Bedeutung zukommt, ist die Revision zuzulassen.

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