LVwG N LVwG-AV-1040/001-2018

LVwG-AV-1040/001-2018Landesverwaltungsgericht23.01.2020

Regest

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Abfalleigenschaft; Deponie; Zwischenlagerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1040/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1040.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. August 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 17. August 2018, Zl. ***, wie folgt fest:

„Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen stellt hinsichtlich des auf den Grundstücken Nr. ***, ***, und ***, KG ***, in den Quartalen 1 bis 3 im Jahr 2011 im Ausmaß von 24.120 t in die Deponie eingebrachten Gleisschotters, sowie des im 2. Quartal im Jahr 2016 eingebrachten Gleisschotters im Ausmaß von 3.183,74 t fest, dass es sich dabei um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt und diese dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Der Antrag der A Handelsgesellschaft vom 14.3.2017 wird abgewiesen.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Antrag der A Handelsgesellschaft m.b.H. vom 14. März 2017, welcher in der Begründung der angefochtenen behördlichen Erledigung vollinhaltlich wiedergegeben wurde und wie folgt lautet:

„Es wird daher der Antrag gestellt, die BH Neunkirchen möge gem. § 10 Abs 1 AlsaG feststellen, dass die in Pkt. 7 der Niederschrift vom 17.02.2017, *** im Ausmaß von 27.303,74 t zur Zwischenlagerung angelieferter Gleisschotter nun auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, im Ausmaß von 24.120t ein Teil davon nach der Aufbereitung für deponietechnische Zwecke verwendet wurde, ein Teil davon weggebracht bzw. ein Teil (Feinanteil) deponiert wurde und nicht der Beitragpflicht unterliegen.“

In weiterer Folge wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde die Stellungnahme des Zollamtes *** vom 18. Mai 2017 wiedergegeben, sowie Auszüge aus der Verhandlungsschrift der Abfallrechtsbehörde vom 24. Juli 2017.

Nach Anführung des § 10 Abs. 1 ALSAG stellte die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung an:

„Zu 1.) Feststellung, ob der Gleisschotter Abfall ist:

Gem. § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gem. § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Subjektiver Abfallbegriff) oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. (objektiver Abfallbegriff)

Dazu wurde vom Zollamt *** ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Materialien um bewegliche Sachen handelt, die ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen konnten oder sollten. Sie wurden daher vom ursprünglichen Besitzer, im gegenständlichen Fall die C, als Abfall entsorgt.

Der Entgegnung der B Rechtsanwälte GmbH namens der Fa. A Handelsgesellschaft m.b.H. vom 24.11.2017, dass seitens der C keine Entledigungsabsicht bestand, da von einer Entledigung dann nicht auszugehen ist, wenn bei der Weitergabe einer Sache primär die Erzielung eines Erlöses bzw. sonstigen wirtschaftlichen Vorteils beabsichtigt ist, kann nicht gefolgt werden, da nicht glaubhaft nachgewiesen wurde, dass von der C durch die Gleisschotterverbringung in die Deponie der A Handelsgesellschaft m.b.H, auf den Gst.Nr. ***, *** und ***,KG *** ein Verkaufserlös erzielt wurde. Darüber hinaus widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der vormalige Abfallbesitzer C für die Entsorgung von Gleisschotter durch die A einen wirtschaftlichen Vorteil lukriert hat. Es wird eher davon ausgegangen, dass für die Verbringung des Gleischotters der C in die Deponie Entsorgungskosten für die C anfielen.Vielmehr wurde ein Nachweis der Materialqualität, welcher für die Erzielung eines Verkaufserlöses maßgeblich wäre, für den in den Quartalen 1 bis 3 des Jahres 2011 eingebrachten Gleisschotter erst im Nov. 2011 bzw. Dez. 2012 erbracht, als der gegenständliche Gleisschotter bereits in der Deponie abgelagert wurde. Als maßgebender Zeitpunkt der Beurteilung als Abfall ist der Zeitpunkt der Anlieferung in die BRM *** anzusehen, also noch vor einer entsprechenden Aufbereitung.

Des Weiteren wurde vom Zollamt *** zu den ggstl. Gleisschotterlagerungen mit Stellungnahme vom 18.05.2017 u.A. Nachfolgendes angegeben:

„Die durch die Fa. A für den angesprochenen Zeitraum vorgelegten Aufzeichnungen ergaben folgende Mengen an angelieferten Gleisschotter:

Jahr/Quartal

Schlüsselnr.

Bezeichnung

Menge/Tonnen

1. Quartal 2011

31467

Gleisschotter

5. 600,00

2. Quartal 2011

31467

Gleisschotter

3. 533,10

3. Quartal 2011

31467

Gleisschotter

14. 986,90

2. Quartal 2016

31467

Gleisschotter

3. 183,74

Der Gleisschotter wurde laut Abfallverzeichnis der Schlüsselnummer 31467 zugeordnet.

Als Nachweis für die Zuordnung der Abfallart „Gleisschotter“ wurden folgende Bezugsgutachten (Beurteilungsnachweise) bzw. Identitätsnachweise vorgelegt:

Bezugsgutachten

Zeitraum

Baustelle

Gutachten

Menge/to

7.2. bis 2.3.2011

BVH ***


4. 640,00

21.2. bis 23.2.2011

BVH ***


960,00

27.6. bis 15.7.2011

BVH ***


1. 200,00

18.7. bis 22.7.2011

BVH ***


1. 600,00

25.7. bis 3.8.2011

BVH ***


2. 500,00

23.5. bis 1.6.2011

BVH ***


2. 050,00

6.6. bis 14.6.2011

BVH ***


1. 250,00

13.7. bis 13.8.2011

GNL ***


9. 920,00

01.4. bis 25.5.2016

GN ***


3. 183,74

Identitätsnachweis

Probenahme

Abfallart Herkunft

Identitätsnachweis

Menge/to

02.05. 2012

Gleisschotter ***


ca. 20.000,00

Wie in Bescheiden, Verhandlungsschriften und Aufsichtsberichten detailliert angeführt, wurde der Gleisschotter in die BRM Deponie *** eingebracht.“

Da die ggstl. Materialien von Bauvorhaben der C verbracht wurden, muss angenommen werden, dass sie ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen konnten oder sollten und somit eine Entledigungsabsicht der C gegeben war. Es ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt.

Ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt, reicht das bereits für die Einstufung als Abfall aus, eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff ist nicht mehr erforderlich.

Gemäß §5 Abs. 1 AWG 2002 endet die Abfalleigenschaft erst mit der zulässigen Verwendung des Abfalls als Rohstoff. Voraussetzung dafür ist, dass eine Anzeige der Ausstufung des Abfalls gemäß §5 Abs. 4 i. V. mit §7 AWG erstattet wurde.

Ein Ausstufung des Abfalls gemäß §7 AWG 2002 konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden.

Mit 1.Jänner 2016 trat die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung – RBV) in Kraft.

Ob und inwieweit der Gleisschotter, der in den Jahren 2011 bzw. 2016 anfiel, dieser Verordnung unterliegt, wurde von keiner der Verfahrensparteien vorgebracht und bleibt daher – unter Hinweis auf § 3 Abs. 5 ALSAG – daher irrelevant.

Zu 2.) Feststellung, ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt:

1. )im Zeitraum vom 1 bis 3. Quartal des Jahres 2011 eingebrachter Gleisschotter (Gesamtausmaß 24.120 t):

a) Gleisschotter im Ausmaß von ca.19.855 m³

b) verwendetes Material für den Deponieeinbau im Ausmaß von ca. 4.000m³ (ca. 1000m³ Feinmaterial und ca. 3.000m³ grober Gleisschotter

2. ) im 2. Quartal 2016 eingebrachter Gleischotter (im Ausmaß von 3.183,74 t)

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. ALSAG unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde dem Altlastenbeitrag; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten).

b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung

c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Bei den ggstl. Gleisschotterlagerungen handelt es sich um mineralische Abfälle.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Ziffer 6 AlSAG idF BGBl Nr. I 103/2013 mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.Bemerkt wird, dass nach Ansicht der BH Neunkirchen für die Beurteilung der Beitragsfreiheit jene Rechtslage anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld gem. § 7 ALSAG heranzuziehen ist.Daher ist für die Beurteilung die Rechtslage das ALSAG idF BGBl Nr. I 103/2013 relevant und nicht die derzeit geltende Rechtslage entsprechend BGBl Nr. I 58/2017.Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde die Obliegenheit hat, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (VwGH vom 23.4.2014, 2013/07/0269).

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass durch diese Novelle der Beitragstatbestand des Lagerns unverändert beibehalten wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass damit auch die „Zulässigkeits-Judikatur“ weiterhin gilt, die bei Fehlen bzw. Nichteinhalten der erforderlichen Genehmigungen eine Beitragspflicht vorsieht, auch wenn die Frist von 1 Jahr (zur Beseitigung) oder 3 Jahren (zur Verwertung) unterschritten wird.

zu 2.1.a): im Zeitraum vom 1 bis 3. Quartal des Jahres 2011 eingebrachter Gleisschotter im Ausmaß von ca.19.855 m³:

Dazu wurde von der B Rechtsanwälte GmbH namens der A Handelsgesellschaft. m.b.H. mit Schreiben vom 14.03.2017 bekanntgegeben, dass ein Materialausgang von Gleisschotter aus mechanischer Aufbereitung im Umfang von 18.763,26 t aus der Baurestmassendeponie Bereitenau wie folgt auf folgende Baustellen verbracht und somit verwertet wurde.

Baustelle: ***/5000 m³ Peho 10.470,60 t (1.1.2012 bis 31.12.2012)

Baustelle: *** 151,20 t (1.1.2012 bis 31.12.2012)

Baustelle: *** Deponie 169,86 t (1.1.2012 bis 31.12.2012)

Baustelle: *** 2.415,00 t (1.1.2013 bis 31.12.2013)

Bausteile: *** 340,20 t (1.1.2013 bis 31.12.2013)

Baustelle: *** 1.474,20 t (1.1.2013 bis 31.12.2013)

Baustelle: *** 3.742,20 t (1.1.2014 bis 31.12.2014)

Gesamt 18.763,26 t (1.1.2012 bis 31.12.2014)

Diese dargelegte Wegbringung zielt auf eine Befreiung der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit b ASAG ab, wonach das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung, bzw. das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Zu diesen Materialverbringungen wurde jedoch vom Zollamt *** mit Stellungnahme vom 18.05.2017 angemerkt, dass ein Abgang von Gleisschotter aus der Baurestmassendeponie *** im EDM nicht ersichtlich ist und auch in den Deponieaufsichtsberichten kein Abtransport von Gleisschotter vermerkt ist.

Des Weiteren wird in der Verhandlungsschrift der Abteilung RU4 des Amtes der NÖ Landesregierung, vom 28.07.2014 ***, im Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz unter Anderem hingewiesen:

„auf das Verbleiben der aufbereiteten Ablagerung von Gleisschotter im Umfang von ca. 19.855 m³, wobei noch von Seiten des DAO geklärt wird, ob diese nun als Deponiegut eingebrachten Abfälle auch in die Abfallbilanz bzw. Mengenbilanzaufzeichnungen eingeflossen sind.“

Ebenso wurde in der Verhandlungsschrift der Abteilung RU4 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 27.04.2015, *** angegeben:

„Vom Deponieaufsichtsorgan wurde mit E-mail vom 20.10.2014 in Ergänzung zur Verhandlung vom 28.7.2014 Folgendes bekanntgegeben: Die ursprünglich zwischengelagerten, mittlerweile aufbereiteten und nunmehr verbleibenden Ablagerungen von Gleisschotter im Umfang von ca. 19.855m³ wurden bereits im Jahr 2012 in die Abfallbilanz aufgenommen.“

Es ist daher die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Materialverbringungsnachweise anzuzweifeln und ist von einer längeren als 3 jährlichen Lagerung der Abfälle auszugehen, wodurch die Betragspflicht gem. § 3 Abs.1 Ziffer 1 lit. b Anwendung findet.

zu 2.2.b) im Zeitraum vom 1 bis 3. Quartal des Jahres 2011 eingebrachter Gleisschotter, verwendetes Material für den Deponieeinbau im Ausmaß von ca. 4.000m³ (ca. 1000m³ Feinmaterial und ca. 3.000m³ grober Gleisschotter)

Gemäß Eingabe der B Rechtsanwälte GmbH vom 14.03.2017 wurde in den Quartalen 1-3 im Jahre 2011 Material mit der SN 31467 (Gleisschotter) angeliefert und im Deponieabschnitt 1.1. und 2.1 zwischengelagert. Ein Teil davon wurde in eine Grobfraktion im Ausmaß von 815 m³ und eine Feinfraktion im Ausmaß von 150 m³ getrennt und für den Einbau als Drainageschicht vorgehalten. Ca. 3.000 m³ grober Gleisschotter wurden aufgrund des erhöhten Nickelgehaltes der „Qualitätsklasse B“ gemäß BAWP zugeordnet. Ebenso wurden gemäß dieser Eingabe vom 14.03.2017 in der Zeit vom 01.04.2015 bis zum 17.04.2015 Aufbereitungsversuche mit dem im Deponieabschnitt 1.1 und 2.1 zwischengelagerten Material vorgenommen und zur Verwendung des geplanten Abschlusses des Deponieabschnittes 2.1 vorbehalten.

Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1c des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen dem Altlastensanierungsbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. Das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. Die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß den Bestimmungen des §3 Abs. 1a Z 6 ALSAG idF BGBl Nr. I 103/2013 sind von der Beitragspflicht ausgenommen: mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton- Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden

Dazu wurde von der Abteilung Umwelt- und Energierecht (RU4) des Amtes der NÖ Landesregierung im Zuge der kommissionellen Verhandlung am 24.07.2017 erhoben, dass

für das Zwischenlagern von Gleisschotter im Zeitraum 1. Quartal 2011 bis Ende 2015 keine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vor lag und daher unzulässig war.

für das Aufbereiten von Gleisschotter in der Deponie im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 17. April 2015 keine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vor lag und daher unzulässig war und

für den Einbau von ca. 3.000 m3 groben Gleisschotter und ca. 1.000 m³ Feinmaterial im Deponieabschnitt 3 im Jahr 2015 kein Kollaudierungsbescheid gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vorlag und daher unzulässig war. Auch ein Zwischenlager war nicht genehmigt.

Es ist daher bei Einbau des ggstl. Materials als Drainageschicht, sowie die Verwendung zum Abschluss des Deponieabschnittes 2.1 nicht zulässigerweise erfolgt, weshalb die Ausnahmebestimmung von der Beitragspflicht im Sinne des §3 Abs. 1 Z 6 des Altlastensanierungsgesetzes nicht anzuwenden ist.Im Übrigen wird auf die erwähnte „Zulässigkeits-Judikatur“ des VwGH (etwa VwGH vom 23.4.2014, 2013/07/0269) verwiesen, wonach für eine Altlastenbeitragsfreiheit es erforderlich ist, dass alle erforderlichen Bewilligungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vorgelegen sind.

Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe.

Zu 2.2.) im 2. Quartal 2016 eingebrachter Gleischotter (im Ausmaß von 3.183,74 t):

Zu den Ausführungen der B Rechtsanwälte GmbH vom 14.03.2017 dass ein Altlastensanierungsbeitrag für den im Umfang von 3.183,74t eingebrachten Gleisschotter im 2. Quartal 2016 nicht anfällt, da die in § 3 Abs. 2 Z1 lit. b AlSAG vorgesehenen Fristen für die Lagerung noch nicht abgelaufen sind, wird angemerkt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218, und VwGH vom 23.04.2014 2013/07/0269, vgl ferner VWGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0046) das Lagern und oder Zwischenlagern von Abfällen von der Beitragspflicht nach dem AlSAG nicht befreit ist, wenn zum Zeitpunkt der Lagerung oder Zwischenlagerung nicht alle hierfür erforderlichen Behördlichen Bewilligungen vorliegen.

Dazu wurde von der Abteilung Umwelt- und Energierecht (RU4) des Amtes der NÖ Landesregierung im Zuge der kommissionellen Verhandlung am 24.07.2017 bezüglich der Zulässigkeit der Zwischenlagerung von Gleisschotter seit dem 2. Quartal 2016 erhoben, dass für die Zwischenlagerung von Gleisschotter seit dem 2. Quartal 2016 keine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vor lag und daher unzulässig war.

Da also zum Zeitpunkt der Lagerung oder Zwischenlager die hierfür erforderliche Genehmigung nicht vorlag, unterliegt der im 2. Quartal 2016 eingebrachte Gleisschotter im Ausmaß von 3.183,74 t einer Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Zusammenfassend kommt die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen daher zum Schluss, dass es sich bei dem Gleisschotter um Abfall im Sinne des ALSAG handelte und dieser dem Altlastenbeitrag unterliegt.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese behördliche Entscheidung erhob die potenzielle Beitragsschuldnerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge „den Bescheid ersatzlos aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde verweisen“, in eventu den Bescheid „dahingehend abändern, dass der im 2. Quartal 2016 eingebrachte Gleisschotter im Ausmaß von 3.183,74 t keiner Beitragspflicht im Sinne des ALSAG“ unterliege.

Begründet wurde dieses Begehren wie folgt:

„1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

a) „Im 2. Quartal 2016 eingebrachter Gleisschotter (im Ausmaß von 3.183,74 t)“:

Die belangte Behörde stellt im bekämpften Bescheid auf Seite 26f fest, dass es sich bei den gegenständlichen Gleisschotterlagerungen um mineralische Abfälle handelt und wird in beharrlicher Verweigerung des Vorbringens entgegen dem Antrag gemäß § 10 AISAG vom 14.03.2017, zu dem im 2. Quartal 2016 eingebrachten Gleisschotter im Ausmaß von 3.183,74 Tonnen seitens der belangten Behörde von einer Lagerung oder Zwischenlagerung gesprochen. Dazu wird wie folgt ausgeführt: „Zu den Ausführungen der B Rechtsanwälte GmbH vom 17.03.2017 dass ein Altlastensanierungsbeitrag für den im Umfang von 3.183, 74 t eingebrachten

Gleisschotter im 2. Quartal 2016 nicht anfällt, da die in § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b AlSAG vorgesehenen Fristen für die Lagerung noch nicht abgelaufen sind, wird angemerkt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.01.2013. 2010/07/0218. und VwGH vom 23.04.2014 2013/07/0269, vgl ferner VwGH vom 25.09.2014. Ra 2014/07/0046) das Lagern und oder Zwischenlagern von Abfällen von der Beitragspflicht nach dem AISAG nicht befreit ist, wenn zum Zeitpunkt der Lagerung oder Zwischenlagerung nicht alle hiefür erforderlichen Behördlichen Bewilligungen vorliegen.

Dazu wurde von der Abteilung Umwelt- und Energierecht (RU4) des Amtes der NÖ Landesregierung im Zuge der kommissionellen Verhandlung am 24.07.2017 bezüglich der Zulässigkeit der Zwischenlagerung von Gleisschotter seit dem 2. Quartal 2016 erhoben, dass die Zwischenlagerung von Gleisschotter seit dem 2. Quartal 2016 keine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vor lag und daher unzulässig war.

Da also zum Zeitpunkt der Lagerung oder Zwischenlagerung die hiefür erforderliche Genehmigung nicht vorlag, unterliegt der im 2. Quartal 2016 eingebrachte Gleisschotter im Ausmaß von 3.183, 74 t einer Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz“.

Entgegen den Ausführungen auf Seite 26f des bekämpften Bescheides wird ausdrücklich auf Seite 8 des Antrags gemäß § 10 AISAG vorn 14.03.2017 von einer zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln gesprochen. Die belangte Behörde übersieht dieses Vorbringen und weicht vom festgestellten Sachverhalt derart ab, indem die Beschwerdeführerin mehrmals - auch in den durchgeführten Deponieverhandlungen - darauf hinwies, dass es sich gegenständlich um eine zeitweilige Lagerung zur Erzielung von frachtbaren Mengen handelt.

Auch ist anzumerken, dass seitens der belangten Behörde behördeninterne Schreiben (Abteilung VI/2‚ Abfall- und Altlastenrecht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), sowie seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Materialausgänge nicht zur Kenntnis genommen werden und weiterhin von altlastenbeitragspflichtigen Ablagerungen von Gleisschotter im Umfang von ca. 19.855 m³ ausgegangen wird.

Entgegen der gelegten Beilage ./4 wird von einem genehmigungspflichtigen Zwischenlager gesprochen und mit keinem Wort auf Beilage ./4 eingegangen. Darin heißt es: „Die Frage, ob ein Inhaber einer Deponie zur Behandlung der für die Deponie genehmigten Abfälle gem. §§ 24a, 25a AWG 2002, Über ein geeignetes, genehmigtes Zwischenlager vorliegen muss, ist zu verneinen".

Die belangte Behörde hat im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mit der Sachbearbeiterin D, Abt. VI/2, Abfall- und Altlastenrecht Kontakt aufgenommen, um den diesbezüglichen Rechtsstandpunkt zu klären, sondern ging in beharrlicher Weise von ihrem Standpunkt aus, wobei gleichzeitig über Vorbringen der Beschwerdeführerin (zeitweilige Lagerung zur Erzielung von frachtbaren Mengen) nicht abgesprochen wurde.

Gegenständlich ist nicht von einer unzulässigen Zwischenlagerung auszugehen, weshalb – auch bei Annahme der Abfalleigenschaft des Gleisschotters mit der SN 31467 - keine Beitragspflicht besteht. Auch ist - unabhängig davon -, die in § 3 Abs. 1 Z1 lit. b AISAG angeführte“ Dauer einer beitragsfreien Zwischenlagerung nicht überschritten.

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit :

Durch die Verknüpfung der Voraussetzungen des Beitragsgegenstandes des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG mit den Voraussetzungen der Ausnahme des Beitragstatbestandes des § 3 Abs. 1a AlSAG schaffte der VwGH zwei aus den Gesetzestexten primär nicht erkennbare weitere Beitragstatbestände, nämlich das weniger als einjährige unzulässige Zwischenlagern zur Beseitigung und das weniger als dreijährige unzulässige Zwischenlagern zur Verwertung. Damit muss künftig davon ausgegangen werden, dass ein nicht genehmigtes Lagern, auch wenn es nicht aus lange Sicht angelegt ist, jedenfalls als Ablagern von Abfällen oberhalb der Erde gilt und mit dem entsprechenden Beitragssatz gem. § 6 Abs.1 AlSAG bemessen wird. Die Entscheidungen des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 bzw. vom 20.09.2012, 2008/07/0183 haben zur Konsequenz, dass der Gegenstand des Beitrages gem. § 3 Abs.1 Z 1 lit. b AISAG bei jeder Baustelle droht, bei der durch Abbruch- oder Aushubtätigkeiten Abfälle anfallen, dann etwa, wenn auf dieser Baustelle Abfälle zwischengelagert werden, um sie dann entweder vor Ort stofflich zu verwerten oder abzutransportieren. Sobald für ein für diese Zwischenlagerung verwendetes Lager nicht alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, wird der durch die Judikatur des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 herausgebildete Tatbestand des unzulässigen Zwischenlagerns ohne zeitliche Einschränkung schlagend.

Betrachtet man die Judikatur des VwGH vom 22.04.2004. 2003/07/0173 bzw. vom 20.09.2012, 2008/07/0183 zur Zulässigkeit im Zusammenhang mit den Ausnahmen zum Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 AISAG. zeigt sich, dass eine beitragsfreie Zwischenlagerung unter drei Jahren zur anschließenden Verwertung und unter einem Jahr zur anschließenden Beseitigung nur dann möglich ist, wenn alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.

Erforderlich können, je nach Sachlage, Genehmigungen nach dem Wasserrecht, dem Forstrecht, nach baurechtlichen Bestimmungen, nach dem Gewerberecht, nach dem Abfallrecht oder nach anderen Materiengesetzen sein. Zieht man in Betracht, dass solche Genehmigungen auch nach den gesetzlichen Bestimmungen meist in der Instanz sechs Monate brauchen können, in der Praxis aber in den seltensten Fällen in weniger als 18 Monaten rechtskräftig erteilt werden und vergleicht man dazu den Zeitdruck bei infrastruktur- und anderen Baumaßnahmen, gibt es für Normunterworfene, die an Infrastrukturbauvorhaben teilnehmen wollen, nur zwei Möglichkeiten.

Entweder sie verfügen als Unternehmen über ein flächendeckendes Reservoir an genehmigten Zwischenlagerflächen oder das Unternehmen riskiert die Beitragszahlung.

Da auf den dargestellten Sachverhalt Unionsrecht anzuwenden ist, ergeht daher die

Anregung

das Verwaltungsgericht möge gem. Art. 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage zur Auslegung von Art. 3 Z 10 Abfallrahmen RL 2008/98 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Z 1 Iit. b AISAG bei Zwischenlagerungen ohne erforderliche Genehmigungen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 26. November 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher trotz Hinweis in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung des Beschwerdeführervertreters, dass (auch) ein Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen hat, seitens der Rechtsmittelwerberin – außer der Rechtsvertretung – keine informierte Person zur Tagsatzung entsandt wurde.

Im Verhandlungsverlauf wurden der Akt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Zl. *** sowie jener des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1040/001-2018 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen. Weiters erfolgte die Einvernahme des F (Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz) sowie des E (Deponieaufsichtsorgan für die Baurestmassendeponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken) als Zeugen.

Nach zeugenschaftlicher Befragung des F wurde dieser als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestellt.

Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde den Parteien des Verfahrens am 04. Dezember 2019 eine Abschrift der Verhandlungsschrift samt Beilagen nachweislich übermittelt und wurde zu diesen Schriftstücken bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 1999, Zl. ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, mit einem Gesamtvolumen von ca. 197.000 m³ erteilt. In Spruchteil III. dieses Bescheides wurde Herr E, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, zum wasserrechtlichen Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03. April 2007, Zl. ***, wurde mangels Vorliegen einer angemessenen Sicherstellung ein Einbringungsverbot verhängt. Es durften somit keine Abfälle in die Deponie eingebracht werden.

Die Deponie wurde im antragsgegenständlichen Zeitraum von der A Handelsgesellschaft m.b.H. betrieben.

Am 09. März 2011 fand eine Kontrolle der Deponie durch die Abfallrechtsbehörde statt, bei welcher nach Überprüfung der von der Deponiebetreiberin vorgelegten Sicherstellungsberechnung durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz der für die Deponie notwendige Sicherstellungsbetrag der Konsensinhaberin bekanntgegeben wurde. Seitens der Behörde wurde mitgeteilt, dass erst nach vollständiger Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen und Vorliegen der Sicherstellung ein Weiterbetrieb der Deponie zulässig ist.

Im Zeitraum 07. Februar 2011 bis 13. August 2011 wurde Gleisschottermaterial, vermischt mit feinem Bodenaushubmaterial, der bei diversen Eisenbahnbaustellen angefallen ist, im Ausmaß von ca. 39.130 t auf diese Deponie eingebracht und im Bereich der Abschnitte 1.1. und 2.1. auf einem Haufwerk gelagert, wobei keine technische Trennung zwischen den verschiedenen Anlieferungen unterschiedlicher Materialqualität erfolgte. Diese Materialien wurden von diesen infrastrukturellen Baustellen entfernt um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern.

Von diesen 39.130 t wurden 24 120 t anhand von Beurteilungsnachweisen der Abfallart (nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO) der Schlüsselnummer 31467 „Gleisschotter“ zugeordnet. Die anderen Abfallchargen wurden mit der Schlüsselnummer 31411 Sp. 33 „Bodenaushub in Inertabfallqualität“ bzw. 31424 Sp. 37 „sonstige verunreinigte Böden“ angeliefert. Am 8./11. November 2011 wurde zusätzlich 2.500 t Gleisunterbaumaterial auf diese Weise gelagert, welches den Schlüsselnummern 31 411-29 bzw. 31 424-37 zugeordnet wurde.

Eine Trennbarkeit der Materialien im Sinne einer Zuordnung zu den einzelnen Baustellen war nicht gegeben. Insbesondere hat die Deponiebetreiberin nicht auf die unterschiedlichen Abfallqualitäten geachtet, vielmehr wurde einheitlich vorgegangen.

Ohne Aufbereitung des Materials samt Qualitätsbestimmung der anfallenden Fraktionen konnte kein Teil dieser Lagerungen einer Verwertungsmaßnahme zulässig zugeführt werden bzw. wurde nicht als zulässiges Deponiebaumaterial für eine Entwässerungsschicht als geeignet befunden.

Zu diesem Zeitpunkt stellte die Deponiebetreiberin keine rechtlichen Recherchen bei der zuständigen Behörde an, ob das gelagerte Gleisschottermaterial vor Ort auf der Deponie aufbereitet werden kann. Es war geplant, dass zumindest ein Teil der Materialien später auf anderen Baustellen verwertet werden soll.

Am 02. September 2011 wurde der Abfallrechtsbehörde die bescheidmäßig vorgeschriebene Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase vorgelegt.

Am 26. April 2012 fand eine Überprüfung dieser Baurestmassendeponie durch die Abfallrechtsbehörde statt, bei welcher ua ein Vertreter der Deponiebetreiberin, E und F (als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz) anwesend waren. Seitens der Abfallrechtsbehörde wurde der Deponiebetreiberin mitgeteilt, dass es sich bei den Lagerungen um ein nicht genehmigtes, somit konsensloses Zwischenlager handelt. Auch wurde besprochen, dass eine Aufbereitung der Materialien aufgrund der unmittelbaren Nähe der Anlage zur Wohnnachbarschaft nicht genehmigungsfähig wäre.

Gegenüber der Behörde konnten seitens der Anlagenbetreiberin bei der Verhandlung keine Angaben gemacht werden, ob die im Jahr 2011 in den Deponieabschnitten 1.1. und 2.1. gelagerten Gleisaushub- und Gleisschottermaterialien nunmehr als Deponie- oder Lagergut in die Deponie eingebracht wurden. Oberflächig angesprochen konnte das Material nicht als Deponiebaumaterial für eine Entwässerungsschicht für geeignet befunden werden. Auch lagen zu diesem Zeitpunkt keine Materialuntersuchungen vor. Aufgrund der vermengten Einbringung wurde eine § 42-DVO 2008-Untersuchung seitens der Behörde angeordnet, um die Deponierungsfähigkeit der Materialien auf der gegenständlichen Deponie beurteilen zu können.

Von diesen 2011 gelagerten Materialien wurde 2012 eine Teilmenge von 965 m³ (konsenslos) aufbereitet, wobei eine Grobfraktion mit einer Kubatur von ca. 815 m³ und eine Feinfraktion mit einer Kubatur von ca. 150 m³, entstand, welche im Abschnitt 3 zwischengelagert wurden. Das Material wurde hinsichtlich seiner Qualität überprüft, und wurde nach entsprechender Untersuchung als für den Einbau als Drainageschicht geeignet befunden.

Am 20. Juni 2012 wurde bei einer neuerlichen behördlichen Überprüfung der Baurestmassendeponie festgestellt, dass die Gleisschottermaterialien im Vergleich zur Verhandlung vom 26. April 2012 soweit umgelagert wurden, dass sie zumindest innerhalb der gedichteten Kompartimentbereiche lagerten. Der zwischenzeitlich vorgelegte METLAB-Untersuchungsbericht vom 29. Mai 2012 gemäß § 42-DVO 2008 ergab, dass das in die Deponie eingebrachte Gleisschottermaterial zur Deponierung auf der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie zulässig ist bzw. dass Teile davon nach Aufbereitung durch Abtrennung der Feinanteile für eine Verwertung geeignet sind.

Im Laufe des Jahres 2012 wurde von der Deponiebetreiberin beschlossen, dass die restlichen im 2011 gelagerten Gleisschottermaterialien im Ausmaß ca. 19.855 m³ als Deponiegut auf der Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, verbleiben sollen.

Bei einer neuerlichen Überprüfung der Abfallrechtsbehörde am 28. Juli 2014 wurde dem Aufsichtsorgan von der Behörde aufgetragen zu eruieren, ob das auf der Deponie verbleibende (und beim Lokalaugenschein festgestellte) Gleisschottermaterial der Anlieferung aus 2011 im Umfang von ca. 19.855 m³ in die Abfallbilanz bzw. die Mengenaufzeichnungen eingeflossen ist. Diese Recherchen ergaben, dass die Rechtsmittelwerberin diese Gleisunterbaumaterialien in die Abfallbilanz für das Jahr 2012 als Deponiegut aufgenommen hat und diese ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend, insbesondere § 8 AbfallbilanzV, elektronisch der zuständigen Behörde übermittelt hat.

Im Jahre 2015 wurde versucht, einen Teil der verbleibenden Gleisschottermaterialien der Anlieferung aus dem Jahr 2011 durch Siebung aufzubereiten, wodurch eine Grobfraktion im Ausmaß von 3.000 m³ und eine Feinfraktion im Ausmaß von 1.000 m³ entstand.

Im zweiten Quartal des Jahres 2016 wurde weiteres ungesiebtes Gleisunterbaumaterial zur verfahrensgegenständlichen Deponie angeliefert, das bei diversen Eisenbahnbaustellen angefallen ist, wobei Material im Ausmaß von ca. 3.381,74 t der Abfallart (nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO) der Schlüsselnummer 31467 „Gleisschotter“ zugeordnet wurde. Insgesamt wurden 2016 44.479 t, umgerechnet 24.711 m³, Gleisschottermaterial, vermischt mit Bodenaushubmaterial, von diversen Baustellen in die Deponie eingebracht. Teile davon wurden anhand der Beurteilungsnachweise als Abfall der Schlüsselnummern 31 411 Sp. 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“, der Schlüsselnummer 31411 Sp. 33 „Bodenaushub in Inertabfallqualität“ bzw. der Schlüsselnummer 31424 Sp. 37 „sonstige verunreinigte Böden“ ausgewiesen. Sämtliche Materialien wurden von diesen infrastrukturellen Baustellen entfernt um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern.

Diese 2016 angelieferten Materialien wurden nach der Anlieferung allesamt ohne besondere Vorkehrungen dem Stand der Technik entsprechend lagenweise in den Deponiekörper im Bereich des Deponieabschnittes 1.1 eingebaut. Eine Vermischung der Materialien der einzelnen Abfallqualitäten ist durch den lagenweisen, verdichteten Einbau eingetreten. Es war im Schüttzeitpunkt 2016 jedenfalls nicht geplant, das bereits eingebrachte Material später wieder zu entfernen.

2017 wurde die Deponie in diesem Bereich teilweise rückgebaut und wurde das Deponiegut auf die naheliegende „Pehofer“-Deponie verbracht. Da diese Deponie aber lediglich über den Konsens einer Bodenaushubdeponie verfügt, musste es dort später wieder entfernt werden.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1040/001-2018, insbesondere aus den Aufsichtsberichten des Deponieaufsichtsorgans für die Jahre 2011, 2012, 2016 und 2017, aus den Verhandlungsschriften der Abfallrechtsbehörde betreffend Überprüfungen der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie am 26. April 2012, 20. Juni 2012, 28. Juli 2014 und 10. Mai 2017, sowie aufgrund der fachlichen Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen.

Die Feststellungen zur Lage der verfahrensrelevanten Lagerungen aus dem Jahr 2011, wie vom Amtssachverständigen dargestellt, stützen sich auch auf die im verwaltungsgerichtlichen Akt inneliegenden Luftbilder des Geoinformationssystems des Landes Niederösterreich, imap, publiziert unter ***, Flugdatum 2011, 2013 und 2016.

Der weitere Umgang mit den Gleisschottermaterialien konnte aufgrund der angeführten Beweismittel, sowie der widerspruchsfreien Angaben der Zeugen getroffen werden, welche in der relevanten Zeitspanne die Lagerungen auch vor Ort besichtigt haben und bei den behördlichen Überprüfungen (größtenteils) persönlich anwesend waren.

Der festgestellte Entschluss zur Deponierung der Materialien aus dem Jahr 2011 im Jahr 2012 gründet auf der Tatsache, dass spätestens bei der behördlichen Überprüfung durch die Abfallrechtsbehörde am 26. April 2012 die Konsensinhaberin Kenntnis davon erlangte, dass eine Aufbereitung dieser Materialien vor Ort nicht möglich war und für die Zwischenlagerung eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Die Deponiebetreiberin selbst hat die betreffende Lagerung in der gesetzlich vorgeschriebenen Abfallbilanz für das 2012 als Deponiegut deklariert und im EDM, im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt, als solches ausgewiesen, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund dieser Vorgangsweise keine Zweifel hat, dass zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelwerberin den Entschluss fasste, diese Materialien als Deponiegut in der Deponie endgültig ablagern zu wollen.

Das Ausmaß der verbleibenden Gleisschottermaterialien von 19.855 m³ ergibt sich aus Vermessungen durch das Deponieaufsichtsorgan, der Umrechnung von t in m³ durch den im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Beschwerdeverhandlung, in Verbindung mit den Eingangsaufzeichnungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011, beigeschlossen dem Deponieaufsichtsbericht für das Jahr 2012, wobei zu unterstreichen ist, dass auch in diesen Aufzeichnungen der Umfang der Abfälle, welche der Schlüsselnummer mit der Bezeichnung „Gleisschotter“ zugeordnet wurden, mit 24.120 t angeführt ist.

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin bei den Lagerungen nicht jene Maßnahmen getroffen, welche zu einer technischen Trennbarkeit der verschiedenen Baurestmassen geführt hätte. Vielmehr ist auch auf den vorgelegten Lichtbildern dokumentiert, dass EIN Haufwerk errichtet wurde, das keine Unterschiede in der Materialqualität erkennen lässt, welche Tatsache von den Zeugen, insbesondere dem Deponieaufsichtsorgan, äußerst glaubhaft geschildert wurde.

Demgegenüber konnte die Behauptung, dass das verfahrensgegenständliche Material in den Jahren 2012 bis 2014 entfernt (scheinbar nach Aufbereitung an anderer Stelle verwertet) worden wäre, nicht unter Beweis gestellt werden. Vielmehr hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommene Amtssachverständige glaubwürdig ausgesagt, dass von der Beschwerdeführerin auch andere Gleisschotterlagerungen in den relevanten Zeiträumen getätigt wurden. Angesichts dessen, dass die Lagerungen in diesen Jahren sowohl vom Deponieaufsichtsorgan, als auch vom Amtssachverständigen vor Ort auf der Deponie wahrgenommen wurden, kann ein Konnex zwischen dem im behördlichen Verfahren bekanntgegebenen Datenmaterial und den verfahrensgegenständlichen Anlieferungen nicht erkannt werden.

Die Menge der Ablagerungen im Jahr 2016, sowie deren Qualität konnte aufgrund der Angaben der Deponiebetreiberin gegenüber dem Deponieaufsichtsorgan zweifelsfrei getroffen werden (siehe Mengenaufstellung im Deponieaufsichtsbericht 2016).

Den fachlichen Ausführungen des Deponieaufsichtsorgans und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz folgend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das festgestellte Material aus dem Jahr 2016 in den Deponiekörper eingebaut wurde. Die Entwicklung des Schüttkörpers konnte vom Deponieaufsichtsorgan widerspruchsfrei und fachlich fundiert dargestellt werden, dessen Glaubwürdigkeit durch die von ihm angefertigte und in den Aufsichtsberichten angeschlossene Fotodokumentation untermauert ist. Auch wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz attestiert, dass der festgestellte lagenweise Einbau der Materialien dem Stand der Technik entsprechend im Hinblick auf die äußere und innere Standsicherheit des Ablagerungskörpers erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, dass das Material nicht in den Ablagerungskörper eingebracht worden wäre. Vielmehr wurde lediglich behauptet, dass die Lagerdauer noch nicht abgelaufen wäre.

Den fachlichen Aussagen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, an der Qualität der festgestellten Lagerungen und an der Notwendigkeit zur Aufbereitung der Materialien zu zweifeln.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinne des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105).

In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).

Der Feststellungsantrag bezog sich ua. auf einen im 1. Quartal 2011 bzw. 2. Quartal 2016 begonnenen, verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren bezüglich der 2011 gelagerten Materialien nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 01. April 2011 gegolten hat, bezüglich des Gleisunterbaumaterials aus dem Jahr 2016 jene, welche am 01. April 2016 in Kraft stand.

Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBI I Nr. 40/2008).

ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall

erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie

bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Wie festgestellt stammen die verfahrensgegenständlichen Gleisschottermaterialien allesamt von diversen Infrastrukturbaustellen und wurden der Beschwerdeführerin zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben. Bei den verfahrensgegenständlichen Materialien ist daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt: Nach der Lebenserfahrung geht es nämlich einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch in keiner Weise behauptet.

Entscheidend ist gegenständlich auch, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führt, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung/Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab-)Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden können (vgl. 26.02.2015, 2012/07/0123).

Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Beschwerdeführerin gelagerten bzw. abgelagerten Gleisunterbaumaterialien der verschiedenen Bauvorhaben bzw. Abfallqualitäten iSd § 15 Abs. 2 AWG 2002 nicht gegeben ist, sodass die Beurteilung der verschiedenen Gleisunterbaumaterialien als untrennbares Gemisch zu erfolgen hat, unabhängig von einer Zuordnung zu einer Schlüsselnummer nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen in einem Feststellungsverfahren nach § 10 leg. cit. nicht erforderlich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ausreichende Umschreibung dessen vorliegt, was vom Feststellungsverfahren nach § 10 erfasst ist (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 22 mwN). Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG von der Behörde begehrt (vgl. VwGH 23.04.2013, 2010/07/0152). Die Beschwerdeführerin ist dieser sie nach § 10 Abs. 1 ALSAG treffenden Verpflichtung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in ihrem Antrag vom 14. März 2017 insofern nachgekommen, als die Behörde über Gleisschottermaterial im Ausmaß von 27.303,74 t abzusprechen hatte, wodurch die „Sache“ iSd § 10 ALSAG ausreichend spezifiziert wurde und dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist. Aus diesem Grund ist auf die in den Feststellungen getroffenen Abfallmengen nicht näher einzugehen bzw. sind diese nicht entscheidungswesentlich.

Ad Beurteilung der Beitragspflicht der 2011 angelieferten Materialien:

§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. I Nr. 15/2011 lautet wie folgt:

Dem Altlastenbeitrag unterliegen

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt somit das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unterlag auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen mussten im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen. Das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld in dem in § 7 Abs. 1 ALSAG genannten Zeitpunkt konnte durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden (so VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019).

Zwischenzeitlich hat sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, geändert und lautet nunmehr auszugsweise wie folgt:

18 Streitpunkt des Verfahrens ist, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und (im vorliegenden Fall) das nicht mehr als

dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, angenommen - dem Altlastenbeitrag unterliegt, „wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind“. Diese Rechtsmeinung war, wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht, im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 für die Entscheidung über die damals u.a. zu beurteilenden, befristeten Lagerungen im Jahr 2006 tragend. Zum Teil trifft dies auch auf die (nicht bloß Ausnahmetatbestände, sondern den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG betreffende) Folgejudikatur zu, die aus insgesamt sechs Erkenntnissen und drei Beschlüssen besteht (die Erkenntnisse VwGH 14.11.2013, 2011/17/0132; 23.4.2014, 2013/07/0269; 26.3.2015, 2012/07/0099; 29.7.2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A; 28.2.2017, Ra 2016/16/0019; 28.2.2017, Ra 2016/16/0022;[…]

19 Vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 enthielt § 3 Abs. 1 ALSAG getrennte Beitragspflichttatbestände für das „langfristige Ablagern“ und das „Lagern“ von Abfällen, wobei als (beitragspflichtiges) „Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes“ gemäß § 2 Abs. 7 ALSAG das „länger als einjährige Lagern“ für bestimmte Zwecke galt. Zu dieser einen Grundbegriff des „Lagerns“ schon voraussetzenden Definition führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, aus, sie baue auf dem Begriff des „Lagerns“ auf, wie er in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990) „in Abgrenzung zum Begriff des ‚Ablagerns‘ entwickelt“ worden sei. „Zweck des § 2 Abs. 7 ALSAG“ sei „die Einbeziehung von Lagerungen“ zu bestimmten Zwecken „in die Altlastenbeitragspflicht und die Festsetzung einer zeitlichen Untergrenze von einem Jahr hiefür“.

20 In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR 22. GP 307 f, wurde auf den künftigen § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zunächst im Zusammenhang mit dem Entfall der Definition eines beitragspflichtigen „Lagerns“ in § 2 ALSAG Bezug genommen:

„In § 3 Abs. 1 wird festgelegt, dass das Lagern von Abfällen zur Beseitigung länger als ein Jahr und das Lagern von Abfällen zur Verwertung länger als drei Jahre als Ablagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Dies entspricht auch den EG-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenrechtes (vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002). Die Definition gemäß § 2 Abs. 7 kann daher entfallen.“

21 Der neu gefasste § 3 Abs. 1 ALSAG wurde wie folgt erläutert: „Im Hinblick auf einen erleichterten Vollzug werden das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische Zwecke verbunden sind, das Lagern von Abfällen über längere Zeit und [...] als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gesehen.“

22 Nach dem in diesen Erläuterungen erwähnten § 2 Abs. 7 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „‚Deponien‘ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden [...], oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) [...]

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“

23 In der Regierungsvorlage zum AWG 2002, 984 BlgNR 21. GP 86, war dazu dargelegt worden, näher genannte Begriffsbestimmungen - darunter die für „Deponien“ - entsprächen „den Begriffen des EG-Rechts“. Gemeint war, soweit es die Deponien betrifft, der weitgehend gleichlautende Art. 2 lit. g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (vgl. Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20021, 2002, 45). § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b und c AWG 2002 normieren Ausnahmen vom Deponiebegriff, der auf Dauer eingerichtete Anlagen zur Zwischenlagerung sonst als solche zur „vorübergehenden Lagerung“ erfassen würde.

24 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum AWG 2002, wie zuvor schon zum AWG 1990, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine „Ablagerung“ liege vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolge, während einer „Lagerung“ immanent sei, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg 14353/A; 25.7.2002, 2000/07/0255; 29.1.2004, 2003/07/0121, VwSlg 16280/A; 26.2.2004, 2003/07/0115; 23.4.2009, 2006/07/0164; 28.1.2010, 2009/07/0210, VwSlg 17829/A; 15.9.2011, 2009/07/0154; 26.6.2012, 2008/07/0078). Die Formulierung des Deponiebegriffs im AWG 2002 entspreche diesem schon zum AWG 1990 vertretenen Verständnis (so das Erkenntnis vom 29.1.2004).

25 Dass eine Zwischenlagerung keine „Ablagerung“ ist, setzt etwa auch der mit der AWG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155, eingeführte letzte Satz des § 15 Abs. 3 AWG voraus, wenn es darin heißt, eine „Ablagerung von Abfällen“ dürfe nur in hiefür genehmigten „Deponien“ erfolgen.

26 § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG knüpft - auch in der Verwendung der Begriffe „Ablagern“ und „Lagern“ - an dieses Regelungsgefüge an und verfolgt in lit. b, wie im Schrifttum schon angemerkt wurde, den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist (vgl. in diesem Sinn Eisenberger, RdU 2013, 100).

27 Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen - im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. Im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 wurde auf (in § 3 Abs. 1a ALSAG normierte) „Ausnahmen“ von der Beitragspflicht bestimmter in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG genannter Tätigkeiten Bezug genommen, für die es auf die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten und damit auf das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) ankomme, und daran anschließend dargelegt, es sei „nun kein sachlicher Grund erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung [...] für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist [...] -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe“.

28 Dem entsprechend hieß es in dem Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A, mit dem die Beitragspflicht kurzer Zwischenlagerungen auf Fälle eines bloßen Verstoßes gegen Auflagen ausgedehnt wurde, auch diesfalls liege „eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung“ vor, „der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG nicht zukommt“.

29 Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern, und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmen von den in Abs. 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. Sie begründet wie die im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, kommentierte Regelung, an deren Stelle sie trat, eine ohne sie nicht bestehende Beitragspflicht in Fällen, für deren Behandlung „als Ablagern“ das Gesetz die Überschreitung einer bestimmten Dauer des „Lagerns“ verlangt.

30 Dieses Erfordernis ist auch nicht als planwidrige Lücke deutbar, die der Rechtsanwender zu schließen habe, wenn er für das Unterbleiben der Anordnung einer Beitragspflicht keinen sachlichen Grund erkennen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die strengen Voraussetzungen für Analogieschlüsse etwa in dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg 19236/A). Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs. 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte und es nur planwidrig unterließ, einen diesbezüglichen Tatbestand für die Selbstberechnungsabgabe (§ 9 Abs. 2 ALSAG) ins Gesetz aufzunehmen. Ob der Rechtsanwender eine solche Planwidrigkeit aufgreifen könnte, bedarf daher keiner Erörterung.

Im Hinblick auf diese neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr – losgelöst von der Zulässigkeit der Lagerungstätigkeit – zu prüfen, ob die Lagerung der Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgte und ob die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer bei den 2011 gelagerten Gleisschottermaterialien überschritten wurde.

Zur Auslegung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ der Abfälle ist – mangels entsprechender Regelung im ALSAG – auf die Bestimmungen des AWG 2002 zurückzugreifen (vgl. ErlRV 59 BlgNR 22. GP).

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die im Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) [D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002].

Auch wenn die Beschwerdeführerin die Lagerungen 2011 getätigt hat, um sie teilweise verwerten zu wollen, so ist bei der Beurteilung des Sachverhaltes wesentlich, dass die Deponiebetreiberin im Jahr 2012 durch die Aufnahme der Abfälle als Deponiegut in der Abfallbilanz 2012 zum Ausdruck brachte, das Gleisschottermaterial auf der ihr bewilligten Baurestmassendeponie deponieren zu wollen.

Diese Maßnahme ist nach den zitierten Bestimmungen als Beseitigungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand „Lagern von Abfällen zur Beseitigung“ iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zu subsumieren, sodass die beitragsfreie Lagerdauer lediglich ein Jahr betragen hat. Nach Entschlussfassung im Jahr 2012, somit spätestens am 31. Dezember 2012, hat die beitragsfreie Lagerdauer zumindest am 01. Jänner 2013 zu laufen begonnen und endete am 01. Jänner 2014, weshalb etwaige Aufbereitungs- bzw. Verwertungsversuche im Jahr 2015 die bereits 2014 entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig machen können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch bei einer angenommenen „Errichtung eines Lagers zur Verwertung“ am 07. Februar 2011 die beitragsfreie Lagerdauer am 07. Februar 2014, also vor 2015, geendet hätte.

Zum Beschwerdevorbringen, es liege antragsgemäß eine „zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln vor“ wird festgehalten, dass Art. 3 Nr. 10 der RL 2008/98/EG in § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 ins nationale Recht umgesetzt wurde.

Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

Diese Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf einfache Handgriffe und rein händische/mechanische Vorsortierung, wie z.B. Verpacken und Zusammenstellen, die den Transport der Abfälle erleichtern sollen. Die „vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ ist dabei von der „zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ (siehe R13 D15 in Anhang 2) zu unterscheiden (RV 1005 dB XXIV. GP). Diese Unterscheidung ist bei der rechtlichen Beurteilung einer Handlung als „Sammlung“ oder „Behandlung“ im Rechtssinn relevant.

Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), unter Hinweis auf die Anhänge II A D 15 und II B R 13 zur Abfall-RL ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist und (lediglich) die "zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln" hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist (VwGH 21.10.2004 2004/07/0130). Demnach liegt im konkreten Fall jedenfalls keine „Sammlung“, sondern eine „Lagerung“ im Rechtssinn vor, da die verfahrensinkriminierten Abfälle vom Anfallsort (den Baustellen) auf das Deponieareal der Beschwerdeführerin verbracht wurden.

Ebenso ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, weshalb das Vorliegen der Berechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln von Abfällen gemäß 4. Abschnitt des AWG 2002 von anlagenrechtlichen Genehmigungspflichten nach dem 6. Abschnitt entbinden könnte.

Ad Beurteilung der Beitragspflicht der 2016 angelieferten Materialien:

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a. ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten) der Altlastenbeitragspflicht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG hat die Behörde zu beurteilen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Ob begründete Zweifel iSd Abs. 1 darüber, wie eine Sache, Tätigkeit oder Deponie im ALSAG-Regime – insbesondere hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Tatbestandselemente – einzuordnen ist, bestehen, ist nach Vorstellungen des Gesetzgebers nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 5). Demnach ist Gegenstand des behördlichen Feststellungsverfahrens die Beantwortung der Frage, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall betreffend den im 2. Quartal im Jahr 2016 eingebrachten Gleisschotter eine Altlastenbeitragspflicht bejaht, auch wenn sie zu Unrecht von der Erfüllung des Beitragstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG ausgegangen ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Frage der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass die vom Spruch der behördlichen Entscheidung umfassten Abfälle „dem Altlastenbeitrag unterliegen.“

Wie festgestellt wurden die im Jahr 2016 angelieferten Gleisunterbaumaterialien dem Stand der Technik entsprechend 2016 in den Deponiekörper im Bereich des Deponieabschnittes 1.1. eingebaut, mit der Intension, die Abfälle dort auf Dauer abzulagern. Dass die Deponie zu einem späteren Zeitpunkt teilweise wieder rückgebaut wurde, führt zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit, insbesondere auch deshalb, weil diese nach dem die Beitragspflicht auslösenden Sachverhalt vorzunehmen ist. Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass von der Rechtsmittelwerberin das Material in die Anlage eingebracht wurde, um es dort auf Dauer abzulagern. Diese Handlung hat die Beitragspflicht bereits ausgelöst.

Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren (vgl. VwGH 12.12.2002, 98/07/0179). Die von der Rechtsmittelwerberin begehrte Feststellung konnte diese in keinster Weise unter Beweis stellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.