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LVwG-AV-540/001-2019•LVwG N LVwG-AV-540/001-2019
LVwG-AV-540/001-2019Landesverwaltungsgericht21.01.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1. A, 2. B, 3. C und 4. D, alle vertreten durch E, ***, ***, ***, dieser vertreten durch die F Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.02.2019, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 04.04.2018, GZ. ***, wurde dem Bauwerber, Herrn G, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, eines PKW-Stellplatzes, einer Zufahrtsstraße, von Außenanlagen sowie von geringfügigen Geländeveränderungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2018,
GZ. ***, wurde die von den nunmehrigen Beschwerdeführern durch deren Vertreter, E, ***, erhobene Berufung vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, E, am Montag, dem 17.12.2018, zugestellt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, E, die Beschwerde (samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) vom 09.01.2019.
Diese Beschwerde wurde gemeinsam mit dem Antrag der Beschwerdeführer, vertreten durch E, vom 15.01.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist am Dienstag, dem 15.01.2019, eingeschrieben zur Post gegeben.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auszugsweise Folgendes dargelegt (Unterstreichungen im Original):
„(…) Sachverhalt
Die Aufgabefrist wäre gestern der 14.01.2019 gewesen. Alle Schriftstücke werden heute, mit einem Tag Verspätung, aufgegeben.
Gemäß § 71 AVG und § 33 VwGVG wird daher vorgebracht, daß der Antragsteller aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses verhindert war, die Frist einzuhalten und auch nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.
(…)
Begründung
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG lautet wie folgt:
„Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (...)“
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert war. Es besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfaßt auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozeßhandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, 2015/02/0209).
Die gegenständliche Versäumnis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde lässt sich wie folgt erklären:
Die Antragsteller haben durch ihren Vertreter eine Beschwerde ausarbeiten lassen. Diese wurde nach dem Weihnachtsurlaub des Verfassers im Entwurfsstadium mit Email am Do, 10.01.2019 zur Freigabe an die Antragsteller übermittelt. Die Antragsteller haben daraufhin mit Email vom Fr, 11.01.2019 die Beschwerde zur Absendung freigegeben. Am Sa, 12.01.2019 wurde die Beschwerde daraufhin in einen Endzustand gebracht und die Beilagen angeschlossen. Am Mo, 14.01.2019 sollte diese zur Post gegeben werden.
Aus derzeit noch nicht nachvollziehbaren Gründen wurde dieses Poststück jedoch am 14.01.2019 nicht zur Post gebracht. Erst am 15.01.2019 ist dem Verfasser diese Nichtaufgabe bekannt geworden, womit diese unverzüglich nachgeholt wird.
Im Büro des Verfassers ist die Sekretärin Frau H, angestellt seit November 2014, für den gesamten Postverkehr eigenverantwortlich tätig, dh. ohne zusätzliche Beaufsichtigung durch die Firmenleitung.
Das Fristversäumnis sei somit durch einen Fehler ausgelöst worden, der als minderer Grad des Versehens der Sekretärin zu qualifizieren sei. ln der heutigen Arbeitswelt sei kein Mensch vor Fehlern gefeit. Auch sorgfältigen Sekretärinnen könne einmal ein Fehler unterlaufen. Zu bedenken sei, dass Frau H die Sendung sogar postalisch ausgefertigt hatte - lediglich die Aufgabe selbst ist nicht erfolgt. Frau H ist über drei Jahre als Sekretärin in der Kanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt. Sie ist eine sehr sorgfältige und überaus gewissenhafte Chefsekretärin. Bis zum gegenständlichen Fall sei es nicht ein einziges Mal zu einer von Frau H zu vertretenden Versäumung von Fristen gekommen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass seit mehreren Jahren zahlreiche Schriftsätze an Behörden und Gerichte eingebracht werden. In der Kanzlei des Verfassers werden unzählige Schriftstücke, insbesondere auch Fristsachen, regelmäßig postalisch und per E-Mail übermittelt - und zwar vorwiegend von Frau H. Der Verfasser habe daher aufgrund der jahrelangen Verläßlichkeit von Frau H davon ausgehen dürfen, dass das Rechtsmittel ordnungsgemäß postalisch aufgegeben worden sei. Er hat selbst das Schriftstück samt Beilagen vorbereitet.
Der Beschwerdevertreter habe erst durch Nachschau am 15.01.2019 erfahren, daß die gegenständliche Beschwerde zwar postalisch vorbereitet aber nicht aufgegeben auf dem Schreibtisch von Frau H liegt.
Mit gegenständlichem Wiedereinsetzungsantrag wird die versäumte Handlung nachgeholt und die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 05.12.2018 eingebracht.
(…)
Wendet man § 71 AVG bzw. § 33 VwGVG auf den gegenständlichen Fall an, so ist klar ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund einer nicht vorhandenen Zustellung (Postaufgabe) und somit wegen eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses verhindert waren, eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid rechtzeitig einzubringen.
Die Antragsteller trifft gemäß § 71 AVG bzw. § 33 VwGVG an der Fristversäumung kein grobes Verschulden. Die Antragsteller haben unverzüglich nach Kenntnis des Bescheides ihre Vertretung mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt. Sie haben somit die nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt eingehalten und keinesfalls auffallend sorglos gehandelt. Die Antragsteller haben somit nicht einmal den minderen Grad des Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verwirklicht, da sie nicht auffallend sorglos gehandelt und auch nicht die nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH ist ein Ereignis dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Im Sinne der obigen Ausführungen liegen all diese im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vor.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 AVG bzw. § 33 VwGVG auf Antrag der Partei zu bewilligen. Die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Aus all diesen Gründen stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund dessen bewilligt werden möge, dass das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Rechtsmittelfrist befunden hat. Die beigelegte Beschwerde möge als fristgerecht eingebracht anzusehen sein.
Zusätzlich wird iSd § 71 Abs 6 AVG wird für den Zeitraum des Wiedereinsetzungsverfahrens bis zur Entscheidung über die oa. Beschwerde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.“
1.3. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.02.2019, GZ. ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2018, GZ. ***‚ gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens und Anführung der rechtlichen Grundlagen und zahlreicher Judikatur auszugsweise wie folgt (Kursivschrift und Unterstreichungen im Original):
„(…)
Die bei Anlegung des bei beruflich rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes erforderliche und zumutbare Sorgfalt hätte es angesichts der besonderen Wichtigkeit der Einbringung des Rechtsmittels notwendig gemacht, die Einbringung des Rechtsmittels jedenfalls einer Überprüfung zu unterziehen. Dass eine solche Überprüfung vorgenommen worden sei, wurde nicht vorgebracht. Ganz im Gegenteil wurde vorgebracht, dass die Sekretärin, Frau H, angestellt seit November 2014, für den gesamten Postverkehr eigenverantwortlich tätig sei, dh. ohne zusätzliche Beaufsichtigung durch die Firmenleitung.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (GZ 2001/03/0080, 25 04.2001) sind bereits im
Wiedereinsetzungsantrag Art und lntensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (Hinweis B 9.3.1995, 94/18/0921).
Im gegenständlichen Fall, wird jedoch nur vorgebracht, dass die Sekretärin, Frau H, seit über drei Jahre in der Kanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und es sei nicht ein einziges Mal zu einer von Frau H zu vertretenden Versäumung von Fristen gekommen.
Weiters wird vorgebracht, dass aufgrund der jahrelangen Verlässlichkeit von Frau H davon ausgegangen werden dürfte, dass das Rechtsmittel ordnungsgemäß postalisch aufgegeben worden sei.
Erst durch Nachschau am 15.01.2019 habe der Beschwerdevertreter erfahren, dass die gegenständlichen Beschwerden zwar postalisch vorbereitet aber nicht aufgegeben worden seien und auf dem Schreibtisch von Frau H liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wohl im Fall des E vom 25.10.1994, 94/07/0003, bei einer damals seit ungefähr sieben Jahren beim Vertreter beschäftigen Kanzleiangestellten, die sich bisher als absolut verlässlich erwiesen hat, ausgesprochen, dass die Beschränkung auf Stichproben „in letzter Zeit” als ausreichend angesehen werden kann.
Dieser Fall ist aber nicht mit den vorliegenden Beschwerdefällen vergleichbar, in dem die Angestellte erst seit über drei Jahren, genauer seit November 2014, in der Kanzlei des Vertreters tätig ist. Die Sicherheit einer ordnungsgemäßen Arbeitserfüllung und damit ein Ausschluss eines Versagens ist nach diesem Zeitraum noch nicht gewährleistet, zumal die Angestellte den gesamten Postverkehr eigenverantwortlich, somit ohne jegliche Beaufsichtigung bzw. Kontrolle, tätigt. Der Vertreter hätte sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Sekretärin die Postaufgabe verabsäumt und somit die Rechtsmittelfrist versäumt wurde.
im Allgemeinen ist eine „stichprobenartige Überprüfung" des Kanzleipersonals für die Erfüllung der obliegenden Überwachungspflicht nicht ausreichend (Hinweis E vom 30.09.1986, 86/04/0072).
Im vorliegenden Fall erfolgte nicht einmal eine „stichprobenartige Überprüfung”, ganz im Gegenteil erfolgte keinerlei Überprüfung. Derart kann von einem einen milderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede mehr sein, weil die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines Kontrollsystems grob verletzt wurde (vgl. Beschluss des VwGH vom 25.04.2001, GZ 2001/03/0080).
Aus all diesen Gründen kann von einer Organisation des Kanzleibetriebs, der eine Fristeneinhaltung mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein, weshalb den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß nicht stattzugeben war.
(…)“
1.4. Gegen diesen Bescheid vom 20.02.2019 richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer, vertreten durch E, dieser nunmehr vertreten durch die F Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, vom 15.03.2019, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und die Aufhebung des Bescheides, die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.
In der Beschwerde wird im Punkt „Beschwerdegründe“ wie folgt ausgeführt (Unterstreichungen und Fettdruck im Original):
„V. Beschwerdegründe
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
lm Sinne der ständigen Judikatur des VwGH ist ein Ereignis dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Im angefochtenen Bescheid weist die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründet dies zusammengefasst damit, dass weder hinsichtlich des für die Fristversäumnis ursächlichen Ereignisses noch hinsichtlich des Verschuldens konkrete und ausführliche Angaben gemacht und auch keine diesbezüglichen Unterlagen wurden, die der Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dienen.
lm Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass beabsichtigt war, gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde, Beschwerde zu erheben. Die diesbezügliche Beschwerde vom 09.01.2019 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag ordnungsgemäß beigelegt – die versäumte Prozesshandlung somit fristgerecht nachgeholt.
Die Antragssteller haben weiters dargelegt, dass sie durch ihren Vertreter eine Beschwerde ausarbeiten ließen. Diese wurde nach dem Weihnachtsurlaub von Herrn E im Entwurfsstadium mit E-Mail am Donnerstag, den 10.01.2019 zur Freigabe an die Beschwerdeführer übermittelt. Die Beschwerdeführer haben daraufhin mit E-Mail vom Freitag, den 11.01.2019 die Beschwerde zur Absendung freigegeben. Am Samstag, den 12.01.2019 wurde die Beschwerde daraufhin in den Endzustand gebracht und die Beilagen angeschlossen. Am Montag, den 14.01.2019 sollte diese zur Post gebracht werden.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde dieses Poststück jedoch am 14.01.2019 nicht zur Post gebracht. Erst am 15.01.2019 – sohin einen Tag nach Verstreichen der Frist – ist Herrn E diese Nichtaufgabe bekannt geworden.
Die für die Postaufgabe zustände Mitarbeiterin Frau H ist seit mehr als drei Jahren bei Herrn E beschäftigt und wurde intensiv von Herrn E in die Handhabung von Fristsachen eingeschult. Sämtliche Fristen werden elektronisch und in einem Handkalender erfasst. Diesbezüglich hat Herr E bereits im Rahmen der Einschuldung von Frau H und auch nachfolgend mehrfach eine ausdrückliche Dienstanweisung erteilt. Frau H wurde im Rahmen ihrer Einschulung daher mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeden Tag zu Beginn und am Ende des Arbeitstages sämtliche Fristen zu kontrollieren sind.
An Tagen, an denen Herr E „außer Haus" ist, fragt er mehrmals telefonisch nach dem Stand der Erledigungen nach. Stets wurden sämtliche an Frau H übertragene Aufgaben zu seiner Zufriedenheit erledigt. Von der Erledigung der an Frau H übertragenen Aufgaben überzeugt sich Herr E weiters stets durch eine nachgehende Kontrolle so auch in dem gegenständlichen Fall, leider jedoch ausnahmsweise erst am Tag nach dem Verstreichen der Frist.
Die gegenständliche Fristversäumnis kann nur dadurch erklärt werden, dass sie in die Zeit fällt, als Herr E gerade von seinem Weihnachtsurlaub zurückkehrte und daher aufgrund angestauter Akten ein außergewöhnlich hoher Arbeitsanfall stattfand.
Bisher ist eine von Frau H zu vertretende Versäumung von Fristen noch nie passiert. Dennoch finden nach wie vor regelmäßig nachträgliche Kontrollen durch Herrn E statt. Niemals gab es auch nur eine einzige Beanstandung. Herr E hat aufgrund der jahrelangen Verlässlichkeit von Frau H daher davon ausgehen dürfen, dass das Schriftstück ordnungsgemäß postalisch aufgegeben wurde.
Herr E hat somit die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt eingehalten und keinesfalls auffallend sorglos gehandelt. Es wurde somit nicht einmal ein minderer Grad des Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verwirklicht, da sie nicht auffallend sorglos gehandelt und er auch nicht die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Festzuhalten ist weiters, dass Herr E kein beruflicher Parteienvertreter im Sinne eines Rechtsanwalts ist und daher die einschlägige Judikatur zu beruflichen Parteienvertretern nicht uneingeschränkt anwendbar ist.
Weder den einschlägigen rechtlichen Vorschriften, noch der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Judikatur des VwGH – insbesondere auch nicht der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur – kann entnommen werden, dass Herr E sowie die für die Einbringung der Beschwerde zuständige Mitarbeiterin Frau H auffallend sorglos gehandelt hat. Demgegenüber ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie es im angefochtenen Bescheid unterlässt, konkrete Gründe darzulegen, die sie an der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt des Herrn E sowie seiner Mitarbeiterin Frau H zweifeln lassen.
Da im Sinne der obigen Ausführungen aber sämtliche gesetzlichen und durch die Judikatur konkretisierten Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben waren, hätte diese von der belangten Behörde bewilligt werden müssen. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotzdem abwies, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus diesem Grund als rechtswidrig.“
1.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 10.04.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde vom (ursprünglichen) Beschwerdeführervertreter, E, das bisherige Vorbringen unter anderem insofern ergänzt, als er am Montag, dem 14.01.2019, seiner Sekretärin, Frau H, aufgetragen habe, die vorbereitete Beschwerde noch am selben Tag zur Post zu bringen, diese aber darauf vergessen habe. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass Frau H an diesem Montag überstürzt das Büro verlassen habe, um zu ihrer Mutter zu fahren, weil es dieser nach dem kurz zuvor stattgefundenen Begräbnis ihres Mannes, des Vaters von Frau H, schlecht gegangen sei.
Dieses Vorbringen wurde von der als Zeugin einvernommenen Sekretärin, Frau H, bestätigt, die dazu ergänzte, dass sie sich auch selbst nach dem überraschenden Tod ihres Schwiegervaters am 24.12.2018 und dem Tod ihres Vaters am *** in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Sie habe ihren Chef vom Tod ihrer beiden nahen Angehörigen auch verständigt. Zwischen den Weihnachtsfeiertagen sei sie nicht im Büro gewesen. Ihr Chef, der nicht im Urlaub gewesen sei, sei in dieser Zeit jedoch im Büro gewesen. Sie sei mit der Organisation der Begräbnisse beschäftigt gewesen und habe das Begräbnis ihres Vaters am 12.01.2019 stattgefunden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden von den Verfahrensparteien überdies folgende Unterlagen vorgelegt:
E-Mail der Beschwerdeführer C und D an E vom 11.01.2019, 14.45 Uhr, beinhaltend die Freigabe zum Beschwerdeentwurf (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift),
E-Mail der Beschwerdeführer A und B an E vom 11.01.2019, 17.04 Uhr, beinhaltend die Freigabe zum Beschwerdeentwurf (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift),
Kopie der Parte von I, verstorben am ***, und Kopie der Partei von J, verstorben am ***, samt dessen Sterbeurkunde vom 28.12.2018 (Beilage ./C zur Verhandlungsschrift) und
Nachweis über die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vom 11.11.2019 (Beilage ./D zur Verhandlungsschrift).
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage sowie auf die zeugenschaftliche Aussage der Sekretärin Frau H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
§ 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet (soweit für den vorliegenden Fall relevant):
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(…)
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(…)“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
4.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG und nicht § 71 AVG anzuwenden ist. Die Rechtsprechung zu § 71 AVG kann aber auf § 33 VwGVG übertragen werden (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).
4.1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren, usw., als „Ereignis“ im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016).
4.1.3. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, zumal ein Verschulden des Vertreters einer Partei dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei dabei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Dabei stellt das Verschulden von Kanzleikräften für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0157; 25.07.2013, 2012/15/0237).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. 2012/07/0222, dazu die Rechtsansicht vertreten:
„(…) Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rz 62, mwN). (…)“
Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes demnach so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden, gesichert ist.
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des beauftragten (Rechts-) Vertreters vor, wenn er das Kuvertieren des Schriftstückes, die Beschriftung des Kuverts und die Postaufgabe einem verlässlichen Kanzleiangestellten allein überlassen hat und diesem ein Irrtum passiert ist (vgl. VwGH 13.06.1997, 97/19/0928; 29.02.2007, 2005/16/0258; 24.01.2008, 2007/19/1063). Dem Vertreter ist es nämlich nicht zumutbar, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden (vgl. VwGH 23.06.1998, 98/08/0084; 26.02.2003, 2001/03/0378; 24.04.2007, 2007/18/0145). Auf die auftragsgemäße Abwicklung solcher einfachen Arbeitsverrichtungen darf der Parteienvertreter demnach vertrauen, es sei denn, es liegen Gründe vor, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob sich der Mitarbeiter auch pflichtgemäß verhalten wird (vgl. VwGH 09.09.1997, 96/09/0239; 18.03.1998, 98/09/0008; 16.04.1999, 98/02/0414). Dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie das Kuvertieren und die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann, setzt zudem voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einen Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind (vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0198; 25.07.2013, 2012/15/0237, beide mwH).
Verlassen kann sich ein Parteienvertreter auch darauf, dass ein fertig gestelltes und unterschriebenes Schriftstück von einem verlässlichen Mitarbeiter noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post gegeben oder der Behörde überbracht wird (vgl. VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114; 12.09.2002, 2002/20/0434; 10.10.1991, 91/06/0162). Wenn allerdings vom Wiedereinsetzungswerber in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Diesfalls sind bereits mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0102; 29.05.2018, Ra 2018/15/0023, jeweils mwN).
4.1.4. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist überdies nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; 25.02.2003, 2002/10/0223; 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist demnach nicht einzugehen (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Dabei ist auch sogleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Art und Intensität einer über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun; was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er demnach sogleich im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0102).
4.1.5. Im hier vorliegenden Fall wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan, dass in der Kanzlei des E organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche rechtzeitige Postaufgabe der Beschwerde gewährleisten sollten.
Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt unstrittig ergibt, sollte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, spätestens am 14.01.2019 zur Post gegeben werden. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2019 wird dazu lediglich ausgeführt, „[a]us derzeit noch nicht nachvollziehbaren Gründen wurde dieses Poststück jedoch am 14.01.2019 nicht zur Post gebracht“. Die Mitarbeiterin sei, wie im Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2019 dargelegt wurde, „für den gesamten Postverkehr eigenverantwortlich tätig, dh. ohne zusätzliche Beaufsichtigung durch die Firmenleitung“. Sie sei eine sorgfältige und gewissenhafte Chefsekretärin und sei es bis zum gegenständlichen Fall nicht zu einer von ihr zu vertretenden Versäumung von Fristen gekommen. Vorwiegend von ihr würden Schriftstücke, insbesondere auch Fristsachen, regelmäßig postalisch und per E-Mail übermittelt werden. E habe daher auf Grund der jahrelangen Verlässlichkeit davon ausgehen können, dass das Rechtsmittel ordnungsgemäß postalisch aufgegeben worden sei. Er habe selbst das Schriftstück samt Beilagen vorbereitet und habe erst durch Nachschau am 15.01.2019 erfahren, dass die Beschwerde vom 09.01.2019 zwar postalisch vorbereitet, aber nicht aufgegeben auf dem Schreibtisch der Chefsekretärin gelegen sei.
Aufgrund dieses Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erkennbar, dass der Vertreter der Wiedereinsetzungswerber ohne sein Verschulden bzw. aus einem den minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten. Daran ändern auch die – im Übrigen im eklatanten Widerspruch zu den Ausführungen des E im Wiedereinsetzungsantrag, wonach seine Sekretärin, Frau H, eigenverantwortlich und ohne jegliche Kontrolle durch die Firmenleitung für den gesamten Postverkehr zuständig sei, stehenden – Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 15.03.2019 bzw. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts, zumal (wie bereits weiter oben ausgeführt) nach der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben ist, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Infolge der Befristung des Antrags gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG kommt ein "Nachschießen" von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN).
Festzuhalten ist dazu neuerlich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wiedereinsetzungsantrag zu substantiieren (vgl. etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214) und der Sachverhalt konkret und vollständig anzugeben ist (vgl. etwa VwGH 19.03.2010, 2009/12/0053). Allgemeine Behauptungen genügen dabei nicht (vgl. etwa VwGH 19.09.1997, 96/19/0679). Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung der Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Antragsvorbringen über den eingerichteten Kanzleibetrieb samt Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der maßgeblichen Frist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach Letzterem nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl. etwa VwGH 18.02.2019, Ra 2018/01/0046).
Dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen, wonach E die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt eingehalten und nicht auffallend sorglos gehandelt habe und ein einmaliges Versehen einer bewährten und verlässlichen Mitarbeiterin der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe, wenn dem Vertreter kein Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollversehen vorgeworfen werden müsse, ist sohin entgegenzuhalten, dass im Wiedereinsetzungsantrag und auch in der Beschwerde ein bestehendes System zur Verhinderung der Versäumung von Fristen nicht aufgezeigt wurde.
Aus diesen Gründen kommt es vorliegend auch auf das nach Stellung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages – auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes – ins Treffen geführte weitere Vorbingen (wie insbesondere zum bestehenden Kontrollsystem, zur erhöhten Arbeitsbelastung nach Weihnachten und zur psychischen Belastung der Sekretärin) jedenfalls nicht an.
4.1.6. Der Vollständigkeit halber hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an dieser Stelle dennoch ergänzend fest, dass das im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 15.03.2019 und in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen schon dem Grunde nach nicht mit den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Kontrollsystems übereinstimmt, und diesem Vorbingen selbst bei Außerachtlassung der vorliegenden Verspätung bereits deshalb inhaltlich nicht, jedenfalls aber nicht uneingeschränkt gefolgt werden könnte.
Darüber hinaus gab die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Sekretärin, Frau H, glaubhaft an, dass sie Herrn E vom Ableben ihres Schwiegervaters und ihres Vaters jeweils verständigte. In einem solchen Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn eine Kanzleikraft überlastet und der Parteienvertreter davon informiert ist, dies Veranlassung dafür ist, das pflichtgemäße Verhalten der Bediensteten auch hinsichtlich so einfacher Arbeitsverrichtungen wie der Aufgabe von Postsendungen in Zweifel zu ziehen, weshalb eine Kontrollpflicht des Vertreters gegenüber diesem Mitarbeiter besteht (vgl. VwGH 18.03.1998, 98/09/0008). Die als Zeugin einvernommene Sekretärin, Frau H, gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst nachvollziehbar an, sich im fraglichen Zeitraum in einem psychischen Ausnahmezustand befunden zu haben. Die Information über das kurzfristige Ableben zweier seiner Sekretärin nahestehender Verwandter und deren Begräbnisse hätte sohin für den Vertreter, E, im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überlastung einer Kanzleikraft Anlass zu tiefergehenden Kontrollen seiner Sekretärin gegeben. Auch mit diesem – nachträglich erstatteten Vorbingen – ist daher für die Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen.
4.1.7. Was das Vorbringen, wonach ein als Vertreter vor Behörden und Gerichten einschreitender Zivilingenieur für Bauwesen kein beruflicher Parteienvertreter im Sinne eines Rechtsanwaltes sei und auf diesen daher die einschlägige Judikatur zu beruflichen Parteienvertretern nicht uneingeschränkt anwendbar sei, betrifft, wird festgehalten, dass es berufsmäßigen Parteienvertretern gemäß § 10 Abs. 1 AVG möglich ist, sich auf die ihnen erteilte Vollmacht zu berufen, ohne einen diesbezüglichen urkundlichen Nachweis erbringen zu müssen. Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 1990/357 eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt. Bereits durch die Novelle BGBl. I. Nr. 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten jedoch auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen (insbesondere Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Baumeister) erweitert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 13). Das Gesetz selbst erachtet sohin Ziviltechniker als zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
Damit konform geht auch der Umstand, dass sich E in seinen im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt erliegenden Schriftsätzen durchwegs auf die ihm erteilte Vollmacht beruft und Vorbringen „im Namen“ der Beschwerdeführer erstattet. Gerade unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht hat E auch die Beschwerde vom 09.01.2019 erhoben und darin explizit unter Anführung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/05/0090, seine berufliche Vertretungsbefugnis als Ziviltechniker betont.
Im Übrigen wird dazu festgehalten, dass E als „Zivilingenieur für Bauwesen“ im Ziviltechniker-Verzeichnis der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen eingetragen ist und als Schwerpunkt seiner Tätigkeit u.a. „Vertretungen vor Behörden (Bau-, Gewerbebehörden, etc.) für BauherrInnen und AnrainerInnen“ sowie die „fachliche Begleitung von Zivilprozessen“ anführt (vgl. ***). Weiters führt E auf Seite 3 seines Wiedereinsetzungsantrages vom 15.01.2019 selbst aus, dass über seine Kanzlei „seit mehreren Jahren zahlreiche Schriftsätze an Behörden und Gerichte eingebracht werden. In der Kanzlei des Verfassers werden unzählige Schriftstücke, insbesondere auch Fristsachen, regelmäßig postalisch und per E-Mail übermittelt – und zwar vorwiegend von Frau H.“ Bei E handelt es sich sohin gerade nicht um eine rechtsunkundige Person.
Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, warum ein als berufsmäßiger Pateienvertreter auftretender Ziviltechniker seine Kanzleiorganisation nicht so zu gestalten und die gebotene Überwachungspflicht nicht so vorzunehmen habe, dass ein Fristversäumnis aller Voraussicht nach auszuschließen ist. Selbst wenn an ihn allenfalls nicht die gleichen Professionalitätsanforderungen wie an Rechtsanwälte gestellt werden sollten, so sind dennoch jedenfalls ausreichend Maßnahmen zu fordern, um die Versäumung von Fristen erwartbar auszuschließen (vgl. etwa VwGH 18.09.2008, 2007/21/0116). Derartiges wurde im vorliegenden Fall aber im Antrag auf Wiedereinsetzung eben nicht rechtzeitig aufgezeigt.
4.1.8. Die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind somit nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat daher mit dem bekämpften Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhaltet eine einzelfallbezogene Beurteilung. Darauf hinzuweisen ist, dass die Frage, ob fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint wurde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage darstellt, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2018, Ra 2018/01/0237).
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