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LVwG-AV-115/001-2019•LVwG N LVwG-AV-115/001-2019
LVwG-AV-115/001-2019Landesverwaltungsgericht19.11.2019
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendung; Nachbarrecht; Gebäudehöhe; Belichtung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die der Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31.10.2018, ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.06.2018, ***, betreffend das Bauvorhaben der C GmbH, vertreten durch D und E, Rechtsanwälte in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, entschieden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt II mit der Maßgabe, dass
der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen“ und
der Einreichplan *** (Druckdatum 24.06.2019) sowie der Höhennachweisplan ***, welche mit der Bezugsklausel versehen sind und die dem Bescheid vom 04.06.2018, ***, zugrunde gelegten Einreich- und Höhennachweispläne ersetzten, zum Bestandteil der Bewilligung werden,
als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 25.09.2017, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 29.09.2017, beantragte die C GmbH (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Bauplatz *** in ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Östlich des Baugrundstückes schließt unmittelbar das Grundstück Nr. ***, EZ ***, der Frau A, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, an.
Seitens der Baubehörde erster Instanz erging in der Folge mit Schreiben vom 02.02.2018, ***, eine Information der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn gemäß § 21 Abs 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl 1/2015 in der geltenden Fassung, über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Parteien bzw. Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Verständigung schriftlich Einwendungen zu dem Vorhaben bei der Marktgemeinde *** einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen.
Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 05.02.2018 zugestellt.
Am 13.02.2018 langten bei der Marktgemeinde *** die schriftlich ausgeführten Einwendungen der Beschwerdeführerin ein und wird im Schriftsatz Nachfolgendes ausgeführt:
„1) Ad Gebäudehöhe:
Die Gebäudehöhe bestimmt sich in der Gesamthöhe des Bauwerkes bis zur Dachgiebelspitze = 6,68 + 3,15 ergibt eine Gebäudehöhe von 9,83 Meter. Die geplanten Gebäude fallen somit in die Gebäudeklasse III (siehe § 31 Abs. 2 NÖRaumO BKL II 5 bis 8 Meter, III über 8 Meter). Diese ist gemäß NÖ/RaumO iVm Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** im BL/BW nicht zulässig. Per se und de facto weisen die rechtswidrig im seitlichen Bauwich geplanten Häuserfronten eine Gebäudehöhe von 9,83 Meter auf (siehe Berechnungsschlüssel siehe § 53 NÖBauO).
1. 1 Das Gebäude l ist zwar zu 75% an meinem Wohngebäude gekoppelt angebaut, entspricht aber aufgrund der Höhe (siehe u.a Berechnungsschlüssel) der Gebäudeklasse III, dessen Bauführung auf diesem Grundstück ex lege unzulässig ist.
1. 2 Das Gebäude 2, welches eine Verbindung zu Gebäude l per Garage nebst Wohneinheit im 1. Stock aufweist, entspricht aufgrund der Höhe (siehe ua Berechnungsschlüssel) der Gebäudeklasse III, dessen Baufiihrung auf diesem Grundstück ex lege unzulässig ist.
1. 3 Das Gebäude 3, welches völlig frei in der offenen Bauweise errichtet werden soll, entspricht aufgrund der Höhe (siehe u.a Berechnungsschlüssel) der Gebäudeklasse III, dessen Bauführung auf diesem Grundstück ex lege unzulässig ist.
Die geplanten Gebäude 2 und 3 sollen ohne Einhaltung des seitlichen Bauwichs – halbe Höhe der zugewandten Gebäudefront, bzw. mindestens 3 Meter errichtet werden (siehe § 50 und beeinträchtigen maßgeblich die notwendige Belichtung § 50 Abs. 2 Z 2 NÖBauO iVm § 364 Abs. 2 und 3 ABGB, sowie sind feuerpolizeilich sehr bedenklich § 50 Abs. 2 Z 3 NÖBauO. Der etwaige Einwand der erforderliche Erhaltung von Altortgebieten gem. § 50 Abs. 2 Z 1 NÖBauO trifft nicht zu und kann auch von der werbenden Partei (der mangels Vollmacht und dinglichem Vollrecht des Eigentums gem. 4 GBG keine Parteistellung zukommt = nur Beteiligter gem. § 8 AVG) nicht belegt werden.
2. 1Das Gebäude 2 soll frei in offener Bauweise errichtet werden. Die geplante Verbindung mittels Garage und darüber gestellter Kleinwohneinheit dient dazu, die Bauvorschriften (NÖBauO, NÖRaumO und die V0 der Gemeinde *** zu umgehen. Die gekoppelte (und per se direkte Bauführung bis an die Grundstücksgrenze ohne Einhaltungspflicht des seitliche Bauwichs) kann ex lege nur bei einem Hauptgebäude iSd § 30 Abs. 1 Z 2 NÖRaumO in Anspruch genommen werden. Eine Garage entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Versuch, eine Wohneinheit darüber zubauen, vermag dieses Faktum baurechtlich nicht zu heilen. Auch widerspricht die Garagenbauführung Mittig des Bauplatzes nicht den o.cit. Bauvorschriften, bzw. Flächenwidmungen, sodass auch die geplante Verbindungsmauer zwischen Haus 1 und 2 die in offener Bauweise stringent verpönt, explizit rechtswidrig ist. Gebäude 2 entspricht (neben der unzulässigen Gebäudehöhe) aufgrund des explizit einzuhaltenden seitlichen Bauwichs nicht den o.cit, Bauvorschriften.
2. 2Das Gebäude 3, welches völlig frei in der offenen Bauweise errichtet werden soll, entspricht (neben der unzulässigen Gebäudehöhe) aufgrund des explizit einzuhaltenden seitlichen Bauwichs nicht den o.cit, Bauvorschriften.
2. 3Per se ist diese Errichtungsweise contra legem (§ 31 Abs. 1 Z 2 NÖRaumO) und das 2 und 3. Gebäude würden nach der geplanten Bauführung im seitlichen Bauwich errichtet werden.
3)Gekoppelte Bauweise:
§ 30 Abs. 1 Z 2 NÖRaumO: „Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der
gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.“ Laut Einreichplan liegt dies de facto belegbar nicht vor, da der Kommentar zur NÖRaumO und die Wortinterpretation „Überwiegend“ von einem Anbau von mind. 75 % spricht.
4)Dies liegt hier aber in rechtswidriger Weise im Umkehrfall vor, da Haus 2 (von der Straße aus gesehen) in Umgehung (siehe Darstellung Punkt 2.1) der o.a Bauvorschriften gar nicht mein Wohnhaus angebaut werden soll und de facto in der freien Bauweise im seitlichen Bauwich als Gebäude der Bauklasse III errichtet werden soll.
5)Feuerpolizeiliche Einwände bestehen w.o dargelegt, da die Häuser zum überwiegenden Teil frei und direkt seitlich an meine Grundstücksgrenze angebaut werden sollen, so auch die drei KFZ-Abstellplätze.
6)Antragsteller kein Portfolio: Zum Zeitpunkt der Antrag Stellung war der Bauträger nicht Grundeigentümer. Das Eigentum an res inkorporales wird gemäß § 4 GBG:§ 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt. Steht aber so auf dem Einreichplan. Richtig: Für den Grundeigentümer Hr. F, Vollmacht liegt bei (am…bevollmächtigt).E contrario kommt dem Antragsteller aufgrund des Rechtsmangels in der Wurzel (kein Eigentum) kein Parteirecht zu und der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wäre zurückzuweisen gewesen, da er vis: „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet„ nicht iSd des § 13 AVG verbesserungsfähig ist.
7)Die Wandfront zu mir weißt jeweils 2 Fenster auf.
8)Warum wurde contra legem, siehe § 43 NÖBauO, von der Baubehörde 1. Instanz ein § 21 NÖBauO-Verfahren eingeleitet? Welches Organ der Baubehörde hat hier wann nachweislich das zwingende Vorprüfungsverfahren gem. § 20 NÖBauO durchgeführt und warum hat sie den Antrag aufgrund der oben nicht abschließend angeführten Rechtsmängel gem. § 20 Abs. 2 NÖBauO abgewiesen?
9)Sollte dieses geplante Vorhaben so ausgeführt werden, wird der SV zur kontradiktorischen synallagmatischen Prüfung der STA übermittelt, zumal die handelnden Personen Amtsträger sind.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.06.2018, ***, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von drei Einfamilienhäusern in ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwendungen wurden zum einen als unbegründet abgewiesen (Punkte 1, 2, 3, 4, 5 und 7), zum anderen als unzulässig zurückgewiesen (Punkte 6 und 8).
In ihrer dagegen erhobenen Berufung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kritisiert die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, dass im Zusammenhang mit der Errichtung von vier PKW-Stellplätzen an der Grundgrenze weder ausreichend Sorge für einen Schallschutz, noch für die Ableitung der Abgase getroffen worden wäre. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Bodenverunreinigung durch austretende Öle, Schmiermittel, Treibstoffe und Kunststoffabrieb, worauf im angefochtenen Bescheid in keiner Weise eingegangen werde.
Dem dem Antrag auf Baubewilligung beigelegten Einreichplan seien unterschiedliche Maße in Bezug auf die Gebäudekanten zu entnehmen. Diese würden zwischen 6,69 m und 10,19 m variieren. Die zulässige Bauhöhe werde deutlich überschritten. Die Baubehörde 1. Instanz versuche gekonnt über diesen Umstand hinwegzutäuschen, indem bei der Betrachtung lediglich von zwei Gebäuden ausgegangen werde. In Wahrheit sollen auf der Bauliegenschaft drei Wohngebäude errichtet werden, wobei Gebäude 1 und Gebäude 2 durch einen PKW-Stellplatz, der überdacht bzw. überbaut sei, verbunden werden sollen. Bei dieser Baulichkeit handle es sich jedoch nicht um ein Wohngebäude, sondern lediglich um ein Nebengebäude (Garage). Selbst wenn die Garage überbaut werde, ändere dies nichts an dem Umstand, dass von zwei getrennten Wohnhäusern auszugehen sei, sodass bei Berechnung der Gebäudehöhe von der jeweils angrenzenden Gebäudefront auszugehen sei.
Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass bei bereits gekuppelt geführter Bauweise das Baurecht konsumiert sei. Im konkreten Fall sei dies lediglich hinsichtlich des vorhandenen Abrisshauses auf der Bauliegenschaft gegeben: Anstelle dieses Gebäudes solle das Wohnhaus 1 errichtet werden und sei auch das Wohnhaus 2 als eigenes Wohngebäude zu betrachten.
Jedenfalls aber sei das 3. Gebäude als isoliertes Wohngebäude anzusehen. Unmittelbar angrenzend befinde sich kein weiteres Gebäude. Ihrerseits sei auch eine Bauführung in der Zukunft weder geplant, beabsichtigt, noch wirtschaftlich sinnvoll. Eine gekuppelte Bauweise für Haus 3 setze aber den Anbau an ein angrenzend vorhandenes Haupt- oder Wohngebäude explizit voraus. Demnach stehe ihrer Ansicht nach keinerlei Wahlrecht im Sinne des § 31 NÖ ROG zu.
Daher sei aber im Bereich des geplanten dritten Hauses ein seitlicher Bauwich einzuhalten. Zudem werde der Lichteinfall auf das auf ihrem Grundstück errichtete Swimmingpool erheblich beeinträchtigt. Hinzu komme, dass auch für dieses geplante Gebäude die Bauhöhe in unzulässiger Weise überschritten werde.
Die belangte Behörde führe aus, dass bei gekuppelter Bauweise auch der Anbau von Garagen (in diesem Fall zwischen Haus 1 und 2) zulässig sei. Hiezu sei jedoch festzuhalten, dass es sich konkret um einen überdachten PKW-Abstellplatz handle. Gemäß Definition des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handle es sich jedenfalls lediglich um ein Nebengebäude, auch wenn über dem Abstellplatz ein Geschoß errichtet werde. Für Zwecke eines Wohngebäudes müsste dieser Gebäudeteil ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt sein. Dies treffe jedoch nicht zu. In dem über dem Abstellplatz errichteten Obergeschoß seien lediglich Nebenräume wie Vorzimmer, Stiegenhaus, Bad und WC geplant. Zudem würde das Erdgeschoß samt Obergeschoß baulich nur eine Rückwand aufweisen und sei daher als überdachter KFZ-Abstellplatz, jedoch nicht als statisch einzelnes selbständiges Gebäude zu werten.
Daraus folge jedoch, dass die Fläche der Gebäuderückwand dieses Verbindungshauses in die prozentuelle Berechnung nach § 31 NÖ ROG nicht einbezogen werden dürfe. Dies führe jedoch dazu, dass zum einen von zwei getrennten Wohngebäuden auszugehen sei, zum anderen jedoch die Gebäude nur zu 35% an ihr Gebäude unmittelbar angebaut seien. Damit sei jedoch die Voraussetzung eines überwiegenden Anbaus (mehr als 75%) als Voraussetzung für die gekuppelte Bauweise nicht erfüllt. Daraus folge wiederum, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe, die Bauweise und der seitliche Bauwich nicht eingehalten würden.
Die Baubewilligung wäre zur Gänze zu verweigern gewesen.
Es werde daher beantragt, dass Landesverwaltungsgericht NÖ möge den angefochtenen Bescheid beheben und der Behörde 1. Instanz die Erlassung eines neuen Bescheides auftragen, in eventu möge der angefochtene Bescheide behoben und dahingehend abgeändert werden, dass die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern in ***, ***, KG ***, Grundstücknummer ***, EZ ***, verweigert werde.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25.06.2018 wird ergänzend zur obigen Berufung mitgeteilt, dass als Baubehörde 2. Instanz gemäß § 2 niederösterreichische Bauordnung der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden habe. Die Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides würden vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Über diese Berufung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seinem Bescheid vom 31.10.2018, ***, wie folgt entschieden:
„I.
Die Berufung wird zurückgewiesen, da sie an die unzuständige Behörde, nämlich das Landesverwaltungsgericht des Landes NÖ an Stelle des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde als Baubehörde II Instanz gerichtet ist.
II.
Die Berufung wird hinsichtlich aller Einwendungen abgewiesen.“
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I zusammengefasst aus, dass sich die Berufung an das Landesverwaltungsgericht des Landes NÖ richte und bei den Berufungsanträgen unmissverständlich das Landesverwaltungsgericht ersucht werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde I. Instanz die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Die Berufung sei an die falsche Behörde gerichtet. Die Fax-Nachricht vom 25.06.2018 sei außerhalb der Rechtsmittelfrist eingelangt, weshalb binnen offener Berufungsfrist kein ausgeführtes Rechtsmittel erhoben worden sei und sei das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 18.06.2018 wegen Unzuständigkeit und Verspätung zurückzuweisen.
In der Begründung zu Spruchpunkt II setzt sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung vom 18.06.2018 im Detail auseinander und legt u.a. dar, dass der Immissionsschutz in diesem Fall kein Nachbarrecht darstelle. Auch die Gefahr einer eventuellen Bodenverunreinigung stelle kein Nachbarrecht dar, weshalb der Einwand als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Die zulässige Gebäudehöhe von 6,7 m sei eingehalten, beim Haus 3 sei kein Bauwich einzuhalten, sondern müsse direkt an die Grundstücksgrenze angebaut werden, der Lichteinfall auf einen Swimmingpool zähle nicht zu den in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Parteirechten und sei die Forderung des § 31 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 2014, wonach Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen seien, erfüllt. Die Einwände seien daher als unbegründet abzuweisen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat die Beschwerdeführerin auch gegen die Entscheidung der Baubehörde 2. Instanz der Marktgemeinde *** ein Rechtsmittel ergriffen, in welchem sie beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie den angefochtenen Bescheid beheben und der Behörde I. Instanz die Erlassung eines neuen Bescheides auftragen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dahingehend abändern, dass die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der drei beantragten Einfamilienhäuser verweigert werde.
Zu Spruchpunkt I führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Rüge der Fehlbezeichnung (LVwG anstatt Vorstand der Marktgemeinde ***) durch die belangte Behörde und die Zurückweisung des Rechtsmittels contra legem sei. Da die belangte Baubehörde II. Instanz im Spruchpunkt I ihre Zuständigkeit verneint und im Spruchpunkt II in merito über das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel abgesprochen habe, sei Spruchpunkt I durch Spruchpunkt II derogiert worden. Dies impliziere dessen ersatzlose Behebung durch die Oberbehörde.
Betreffend Spruchpunkt II moniert die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die Baubehörde II. Instanz von der rechtswidrigen Annahme ausgehe, dass Gebäude 1 und 2 zum überwiegenden Teil an ihr Gebäude „geführt werden“ sollten. Wenn der PKW-Abstellplatz, den Ausführungen der belangten Behörde (folgend), als Teil der/des Gebäude/s 1 und 2 zu werten sei, um damit dem gesetzlichen Auftrag der NÖ RaumO § 31 Abs 1 Z 2 als Hauptgebäude zu entsprechen, stelle dieser eine technisch untrennbare Einheit dar. Daraus folge aber argumentum e contrario, dass in schlüssiger Konsequenz nach den technischen Grundsätzen des Bauwesens nur eine Einheit bestehen könne. Dies korrespondiere auch mit den Grundsätzen des Eigentumsrechts, da aufgrund der, den Angaben der belangten Baubehörde folgend, unselbständigen Verbindung de facto et de iure nur von einem Gebäude ausgegangen werden könne. Dieses Faktum tangiere aber den Einreichplan, auf dem deutlich erkennbar Gebäude 1 und Gebäude 2 als selbständige, durch das überbaute Carport (welches dem Einreichplan zufolge keinem der beiden Gebäude zuerkannt werde) getrennte Wohneinheiten dargestellt werden würden. Als logische Konsequenz dessen stehe der Einreichplan im Disput mit der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargestellten baulichen Situation. Daraus folge aber, dass das Bauvorhaben aufgrund des falschen Einreichplanes (faktisch sei von Gebäude 1, welches in gekuppelter Bauweise an ihr Wohngebäude geführt werden solle, und Gebäude 2, welches frei im seitlichen Bauwich geplant sei, auszugehen), nicht so durchgeführt werden dürfe. Auch sei das Gebäude 1 fälschlicherweise als selbständiges Gebäude 1 und 2 zum Kauf angeboten worden und, der Webseite des Bauwerbers folgend, bereits verkauft.
Als Ausfluss dessen hätte bereits die Baubehörde I. Instanz nach rechtlicher Prüfung aufgrund des unrichtigen Einreichplanes das Ansuchen abweisen müssen. Dies sei aber nachweislich nicht erfolgt. Der KFZ-Abstellplatz sei, unabhängig in welcher Kombination, als Nebengebäude zu definieren. Daran vermöge auch der Anbau zwischen Haus 1 und 2 nichts zu ändern. Ein KFZ-Abstellplatz zwischen zwei Wohnhäusern sei ohne Feuermauer zwischen beiden Wohngebäuden baupolizeilich nicht gestattet. Die geplante Bauführung sei entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde rechtswidrig. Die geplante Bauweise von Haus 1 und 2 mit einem KFZ-Abstellplatz, auch wenn darüber ein Stock als Wohnfläche dienen sollte, sei contra legem, determiniere doch § 4/2/a/5 NÖBauO das baurechtliche Nebengebäude als ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweise. Für den Zweck eines Wohngebäudes müsse es ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt sein. Dies treffe bei diesem Zwischengebäude nachweislich nicht zu, da nur im Obergeschoß Räume geplant seien, wie Vorzimmer, Stiegenhaus, Bad und WC. Das Erdgeschoß weise nur eine Rückwand auf und sei daher als überdachter KFZ-Abstellplatz und nicht als in iSd NÖ BauO statisch einzelnes selbständiges Gebäude zu werten. Daraus folge, dass diese Rückwand nicht in die prozentuale Berechnung des § 31/1/2 NÖ RaumOG einbezogen werden dürfe, sodass die beiden Häuser 1 und 2 nur zu 35% an ihr Gebäude angebaut seien und auch diese Variante mangels überwiegenden Anbaus (= mehr als 75%) nicht zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei aber die Bebauungsweise anhand von Hauptgebäuden und nicht von Nebengebäuden zu beurteilen und müsse das überbaute Carport unter Einhaltung des seitlichen Bauwichs geführt werden.
Das 3. Gebäude sei als isoliertes Wohngebäude anzusehen. Eine gekuppelte Bauweise setze aber den Anbau an ein angrenzend vorhandenes Haupt- oder Wohngebäude explizit voraus. Demnach stehe ihrer Ansicht nach keinerlei Wahlrecht im Sinne des § 31 NÖ-Raum OG zu. Daher sei aber im Bereich des geplanten dritten Hauses ein seitlicher Bauwich einzuhalten. Zudem werde der Lichteinfall auf das auf ihrem Grundstück errichtete Swimmingpool erheblich beeinträchtigt. Auch sei für dieses geplante Gebäude die Bauhöhe in unzulässiger Weise überschritten.
Dem bekämpften Bescheid zufolge betrage die höchst zulässige Gebäudehöhe 6,7 m, die dem Einreichplan des Bauwerbers zufolge nicht überschritten werde. Dem sei entgegenzuhalten, dass das geplante Gebäude 1 bis zur rechten Kante der ihr ansichtigen Gebäudefront eine Höhe von 7,04 m und das Gebäude 3 (richtig Gebäude 2) auf der linken Kante der ihr ansichtigen Gebäudefront eine Höhe von 7,39 m aufweisen würde. Dadurch werde die von der belangten Behörde explizit angeführte maximale Gebäudehöhe bei Gebäude 1 und 3 (richtig Gebäude 2) in unzulässiger Weise überschritten.
Unmittelbar angrenzend an die Grundgrenze würden zumindest vier PKW-Stellplätze errichtet werden. Zum Teil würde der Boden mit Betonrastersteinen, zum Teil in Asphalt ausgeführt werden. Es sei weder ausreichend Sorge für einen Schallschutz, noch die Ableitung der Abgase getroffen worden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Bodenverunreinigung durch austretende Öle, Schmiermittel, Treibstoffe und Kunststoffabrieb, worauf im angefochtenen Bescheid in keiner Weise eingegangen werde.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 18.12.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Eine Überprüfung der der Baubehörde zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch den Amtssachverständigen für Bautechnik ergab, dass sowohl bei Haus 1 als auch bei Haus 2 jeweils an den dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten östlichen Gebäudefronten die vorgegebene Gebäudehöhe von 6,7 m nicht eingehalten wird.
In der am 01.07.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der mitbeteiligten Partei ein überarbeiteter Einreichplan (Plan-Nr. ***, Druckdatum 24.06.2019) samt Höhennachweis (Plan-Nr. ***) vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme auf eine Entscheidung des VwGH (Erkenntnis vom 08.04.2014, 2014/05/0091), der zufolge bei der Beurteilung der Beeinträchtigung von der Belichtung von Hauptfenstern auch bei gekuppelter Bauweise der Lichteinfall unter 45 Grad zu prüfen sei.
Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde im Beschwerdeverfahren zwei bautechnische Gutachten zur Frage, ob bei plan- und beschreibungsgemäßer Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens die zulässige Gebäudehöhe von 6,7 m eingehalten und eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin gegeben sowie ob der Brandschutz in Bezug auf die auf diesem Nachbargrundstück bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführerin gewährleistet sind, eingeholt, welche mit Schreiben vom 16.04.2019 und vom 25.07.2019, ***, vorgelegt wurden.
Die Gutachten wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich übermittelt und in der fortgesetzten Verhandlung am 27.08.2019 abschließend erörtert. Von der Beschwerdeführerin war bereits vorweg die Stellungnahme vom 17.07.2019 eingebracht worden, in der sie ausführte, dass der dem LVwG vorgelegte Einreichplan hinsichtlich der gerügten Mängel im Sachverständigengutachten angepasst worden sei und offensichtlich entspreche. Aus diesem Grund werde auf die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens verzichtet. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin dar, dass direkt an der Grundstücksgrenze über die ganze Länge eine 15 Jahre alte, über 2 Meter hohe Thujenhecke stehe, somit die Aufstellung eines Gerüstes für Fassadenarbeiten technisch nicht möglich sei. Weiters würden sich in diesem Grenzbereich auf ihrem Grundstück die gesamten elektronischen Einrichtungen und Abflusseinrichtungen des Pools befinden, welche keinesfalls beschädigt werden dürften. Zudem gefährde an sich die Aufstellung eines Gerüstes auf ihrem Grundstück die Schwimmhalle und den gesamten Pool. Der Bauführer habe es bewusst verabsäumt, in seiner Planung auf die technische Unmöglichkeit der Errichtung des Baugerüstes auf ihrer Liegenschaft hinzuweisen. Es könne der Errichtung der geplanten Gebäude direkt an der Grundgrenze nicht zugestimmt werden, da die Entfernung der 15 Jahre alten Thujenhecke sich als schwerer Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum darstelle und nicht in Frage komme.
Die Beschwerdeführerin beantragte in dieser Stellungnahme, der Beschwerde Folge zu geben und den Baubewilligungsbescheid – gegebenenfalls lediglich in abgeänderter Form und unter gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auflagen im oben aufgezeigten Sinne – zu bestätigen.
Folgender Sachverhalt wird anhand des in das Beweisverfahren miteinbezogenen unbedenklichen Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 und vom 27.08.2019 als erwiesen festgestellt:
Gegenstand des Verfahrens ist das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien betreffend die Errichtung einer Einfamilienhausanlage bestehend aus drei Gebäuden auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Das Baugrundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und werden im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** für dieses Baugrundstück eine Bebauungsdichte von 35%, die offene oder gekuppelte Bauweise sowie eine maximale Gebäudehöhe von 6,7 m festgelegt.
Östlich an das Baugrundstück schließt unmittelbar das bebaute Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Beschwerdeführerin an. Das auf diesem Grundstück bestehende Hauptgebäude ist an die Grundgrenze zum Baugrundstück angebaut.
Das Baugrundstück wird über die *** erschlossen, welche im Norden an das Grundstück angrenzt. Die drei Einfamilienhäuser werden in zwei Blöcken errichtet. Block 1, bestehend aus den Häusern 1 und 2, wird, wie im Einreichplan aus der Ostansicht ersichtlich, an der Ostseite des Grundstücks an das benachbarte Haus der Beschwerdeführerin in gekuppelter Bauweise überwiegend angebaut. Mit einem Abstand von 8 m wird auch der Block 2 (Haus 3) an der östlichen Grundgrenze situiert.
Südlich des Gebäudes 1 ist ein überdachter und auf drei Seiten abgeschlossener PKW-Stellplatz geplant. Aus der Schnittdarstellung A-A des Einreichplanes ist ersichtlich, dass sowohl die Stahlbetondecke über diesem Stellplatz als auch die Stahlbetondecke über dem darüber liegenden Wohnungsteil in die tragende Ziegelwand des Gebäudes 2 eingehängt und damit statisch sowie konstruktiv mit diesem verbunden ist. Im Obergeschoß über dem Stellplatz sind dem Gebäude 2 zugehörige Räumlichkeiten (WC, Bad und Gang) untergebracht.
Bei allen drei Häusern wird bei den Gebäudefronten Ost, wie aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten, lediglich geringfügig modifizierten Einreichplan hervorgeht, die vorgegebene Gebäudehöhe von 6,7 m über Bezugsniveau eingehalten.
Eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern an bestehenden bewilligten und künftig zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ist damit bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ausgeschlossen.
Das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei wird überwiegend in massiver Bauweise (Fundamente und Zwischendecken aus Stahlbeton, Wände aus Ziegeln) errichtet. Das Dach (Holzsparren, dazwischen Mineralwolle) soll mit Betondachsteinen gedeckt und nach unten mit Gipskartonplatten beplankt werden. Zur östlichen Grundgrenze soll eine massive, brandabschnittsbildende Wand errichtet werden, welche 15 cm über Dach gezogen wird. Die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten sowie an den Feuerwiderstand der Bauteile (Tabellen 1a und 1b der NÖ Bautechnikverordnung 2014, NÖ BTV 2014) werden laut Projektsunterlagen eingehalten.
Der überdachte Stellplatz, laut Anlage 2.2 der NÖ BTV 2014 als „Garage mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m²“ einzuordnen, wird mit Wänden bzw. Decken aus Baustoffen der Klasse D (massive Ziegelwand 3-seitig, darüber Stahlbetondecke, Dämmung aus Mineralwolle) hergestellt.
Damit ist der Brandschutz in Bezug auf Bauwerke auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin gewährleistet.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Gebäude 2 frei in offener Bauweise errichtet werden soll, widersprechen der Darstellung in den Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim überdachten Stellplatz südlich des Gebäudes 1 um ein Nebengebäude handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Wer allein aus der Positionierung der Beschriftung „HAUS 1“, „HAUS 2“ und „HAUS 3“ am Lageplan den Schluss zieht, dieser Stellplatz sei keinem der Häuser zuzuordnen und daher ein eigenständiges Nebengebäude, übersieht, dass hier in den Grundriss- und Schnittdarstellungen eine eindeutige funktionale und konstruktive Verbindung zwischen überdachtem Stellplatz und Gebäude 2 gegeben ist.
Der Amtssachverständige für Bautechnik konnte in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf die in § 53a NÖ BO 2014 beschriebenen Berechnungsmethoden nachweisen, dass die Gebäudehöhe von 6,7 m bei keiner Gebäudefront überschritten wird:
„Haus1 (Gebäudefront Ost)
Nachweis gemäß NÖ-Bauordnung §53a(2):
Randpunkt Nord: *** - *** = 6,69 Meter (=6,70 Meter)
Randpunkt Süd: *** - *** = 6,44 Meter (=6,70 Meter)
Hochpunkt: *** - *** = 9,91 Meter (=12,70 Meter)
Neigung der Umhüllenden zur Horizontalen: 45°
Haus2 (Gebäudefront Ost)
Nachweis gemäß NÖ-Bauordnung §53a(1):
Fläche Gebäudefront=71,72m²/Frontlänge 11,71m = Gebäudehöhe 6,12 (=6,70 Meter)
Höchster Punkt: *** - *** = 6,39 Meter (=7,70 Meter)
Haus3 (Gebäudefront Ost)
Nachweis gemäß NÖ-Bauordnung §53a(2):
Randpunkt Nord: *** - *** = 6,70 Meter (=6,70 Meter)
Randpunkt Süd: *** - *** = 6,67 Meter (=6,70 Meter)
Hochpunkt: *** - *** = 10,435 (=12,70 Meter)
Neigung der Umhüllenden zur Horizontalen: = 45°“
In Bezug auf den Brandschutz des Nachbargebäudes legte der Amtssachverständige dar, dass im Hinblick auf die verwendeten Materialien zu vermuten sei, dass das Brandverhalten sowie der Feuerwiderstand der Bauteile teilweise besser seien, als es für die Gebäudeklasse 2 erforderlich wäre. Nachdem beim gegenständlichen Projekt keine Abweichungen von der NÖ BTV 2014, Anlage 2 sowie Anlage 2.2., festgestellt worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf Bauwerke der Beschwerdeführerin der Brandschutz gemäß den Vorgaben dieser Regelungen gewährleistet werde.
Dieses nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des dem Verfahren des erkennenden Gerichts beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik, dem die Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten sind, war in Verbindung mit dem Akteninhalt und den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.
In rechtlicher Hinsicht hat das erkennende Gericht Nachstehendes erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:
§ 4 (Begriffsbestimmungen):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;
(…)
5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude § 31 Abs.2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung;
(…)
15. (…)Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das orderirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;
(…)“
§ 6 (Parteien und Nachbarn):
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), zwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und
4. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt sein könnten.
(…)“
§ 14 (Bewilligungspflichtige Bauvorhaben)
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 21 (Verfahren mit Parteien und Nachbarn)
„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(…)
§ 49 (Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück)
„(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden.
(…)
(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.
(…)“
§ 53 (Ermittlung der Höhe von Bauwerken)
„(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).
[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(…)“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ ROG 2014 lauten:
§ 31 (Regelung der Bebauung)
„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
(…)
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
(…)“
§ 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Zu Spruchpunkt I des Bescheides vom 31.10.2018
Festzuhalten ist, dass das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid bei der Marktgemeinde *** am 19.06.2018, sohin innerhalb offener Berufungsfrist, eingebracht wurde. Dieses Rechtsmittel wurde von der Berufungswerberin korrekt als „Berufung“ bezeichnet. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ist zudem die Behörde, an welche sich die Berufung zu richten hat, nicht genannt. Einzig die Einbringungsstelle wird bezeichnet.
Das Rechtsmittel richtete sich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 4.6.2018, Zahl ***, […], erheben wir innerhalb offener Frist Berufung an das Landesverwaltungsgericht des Landes NÖ.“
Die Berufungsanträge lauten auszugsweise wie folgt:
„Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und der Behörde 1. Instanz die Erlassung eines neuen Bescheids auftragen; […]“
Das Rechtsmittel wurde somit an eine unzuständige Behörde gerichtet, doch hat eine fehlerhafte Bezeichnung der Berufungsbehörde keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Berufung. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde – auch einer falschen – kommt keine Bedeutung zu. Vielmehr hat die Behörde, bei der die Berufung eingebracht wird, diese von Amts wegen der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzulegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wäre im konkreten Fall nicht berechtigt gewesen, die an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Eine Behörde, der eine Berufung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, hat sie vielmehr gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Daran ändert weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei etwas, noch ein – im gegenständlichen Fall nicht gegebenes – Beharren der Partei (VwGH verst Sen 94/05/0370).
Die Formulierung der Rechtsmittelanträge steht einer Umdeutung nicht im Wege, so kann bei dem oben zitierten Auszug ohne weiteres die zuständige Berufungsbehörde, nämlich der Gemeindevorstand, anstelle des Landesverwaltungsgerichts eingesetzt werden.
Die Berufung wurde somit fristgerecht, bei der richtigen Behörde eingebracht, welche das Rechtsmittel von Amts wegen an die zuständige Berufungsbehörde – den Gemeindevorstand – weiterzuleiten hatte. Demnach ist auch die Eingabe vom 25.06.2018, mit welcher erklärt wird, dass der Beschwerdeführerin bei der Bezeichnung der als zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Behörde ein Irrtum unterlaufen ist, relevant und stellt diese nicht eine verspätet eingebrachte Mitteilung dar.
Demzufolge war daher die im Spruchpunkt I zum Ausdruck gebrachte Zurückweisung der Berufung, die im Übrigen auch in klarem Widerspruch zu der in Spruchpunkt II getroffenen Sachentscheidung steht, ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II des Bescheides vom 31.10.2018
Die NÖ BO 2014 sieht für die Anwendung der Bestimmungen der am 30.08.2018 in Kraft getretenen Novelle LGBl 53/2018 keine Übergangsbestimmungen vor. Daher ist entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle maßgeblich, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH Ra 2019/05/0238 bzw. Ra 2018/05/0216).
Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit dem Informationsschreiben vom 02.02.2018 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S. des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ordnungsgemäß verständigt (VwGH 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026 bzw. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN bzw. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nämlich keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 12.02.2018 auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung zur Berechnung der Gebäudehöhe verwiesen und die Höhe des geplanten Bauvorhabens kritisiert sowie feuerpolizeiliche Bedenken im Hinblick auf die Anordnung der Bauwerke in Bezug auf das auf ihrem Grundstück bestehende Gebäude geäußert.
Damit hat sie taugliche Einwendungen nach § 6 Abs 2 Z 1, aber auch nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 erhoben. Um Einwendungen nach der letztgenannten Bestimmung zu erheben, reicht es nämlich bereits aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Hinsichtlich der genannten Kriterien für sich allein kommt dem Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude (VwGH 2005/05/0101).
Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (VwGH 2011/05/0082).
Zu den erstmals im Berufungsschriftsatz vorgebrachten Einwendungen betreffend Schall- und Emissionsschutz ist zunächst darauf zu verweisen, dass die NÖ BO 2014 seit der am 13.07.2017 in Kraft getretenen Novelle LGBl 50/2017 in § 21 Abs 1 letzter Satz ausdrücklich vorsieht, dass über das Bauansuchen keine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Daher ist eine Anwendung des § 42 AVG, insbesondere der dort vorgesehenen Präklusionswirkung, von vornherein ausgeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht vertritt dennoch die Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 idF LGBl 50/2017 sinngemäß zu übertragen ist. Dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (Ltg.-1378/B-23/3-2017) ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 bestehen ließe.
Daraus folgt, dass auch im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (VwGH Ra 2015/05/0051). Die Einwendungen betreffend Schall- und Emissionsschutz wurden daher verspätet erhoben und waren daher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des bekämpfen Bescheides begegnen keine rechtlichen Bedenken.
Im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich sind zudem die erstmals in der Stellungnahme vom 17.07.2019 geäußerten Vorbehalte zur Bauausführung und der Ankündigung, dass ein Betreten des Nachbargrundstückes zur Herstellung der östlichen Fassade der verfahrensgegenständlichen Verfahren nicht gestattet werde. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (VwGH 2009/05/0301). Die Duldungsverpflichtung des Nachbarn wiederum ist in § 7 NÖ BO 2014 abschließend geregelt und ist im Falle einer Verweigerung der Inanspruchnahme fremden Eigentums die Duldung des Eigentümers in einem gesonderten Verfahren anzuordnen.
Die Beschwerdeführerin hat die von ihr innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 erhobenen Einwendungen auf § 6 Abs 2 Z1 und Z 3 NÖ BO 2014 beschränkt.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz ist festzuhalten, dass den Nachbarn bei Fragen des Brandschutzes nur dort ein Mitspracherecht zusteht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also aus § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten. Das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH Ro 2014/05/0003).
Eine Verletzung dieses gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechtes ist im Hinblick auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, dem die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten ist, jedoch nicht zu erkennen, weshalb die Abweisung der diesbezüglich erhobenen Einwendung im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nicht zu beanstanden ist.
Hinsichtlich der Einwendungen zu Bauhöhe, Bauwich und Bebauungsweise wird der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Die allfällige Beschattung eines Swimmingpools hat dabei außer Betracht zu bleiben.
Entsprechend dem gültigen Bebauungsplan wird der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf das Baugrundstück das Wahlrecht zwischen der offenen und der gekuppelten Bauweise eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass das Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin bereits an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt errichtet wurde. Damit ist jedoch das Wahlrecht der mitbeteiligten Partei zwischen dem Anbau an der gemeinsamen Grundgrenze oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze bereits verbraucht (VwGH 2011/05/0043). Die Errichtung von Hauptgebäuden auf dem Baugrundstück kommt daher nur gekuppelt an der östlichen Grundgrenze in Frage.
Der diesbezüglichen Argumentationslinie der Beschwerdeführerin kann daher im Lichte der getroffenen Feststellungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden, steht doch dem Nachbarn im Übrigen losgelöst von der Frage der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf seinem Grundstück kein Mitspracherecht dabei zu, wie der Bauwerber von dem ihm durch den Bebauungsplan eingeräumten Wahlrecht Gebrauch macht. Auch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des VwGH zu 2014/05/0091 ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, betrifft diese doch die Anordnung eines Bauwerks im ungeregelten Baulandbereich.
Insoweit die gekuppelte Bauweise einzuhalten war, schied nach der bisherigen Judikatur des VwGH eine Verletzung des Lichteinfalls und damit des Nachbarrechtes nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 1996 aus (Ro 2014/05/0094).
Mit der Bauordnungs-Novelle LGBl 53/2018 wurde § 49 Abs 3a neu eingeführt, der dem Nachbarn zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster das Recht einräumt, dafür jene Bereiche des Nachbargrundstückes (somit hier des Baugrundstückes) heranziehen zu dürfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.
Im Motivenbericht (Ltg.-228/B-23-2018) wird dazu angemerkt, dass mit der Ausdruckweise der „Bereiche“ der Nachbargrundstücke verbunden ist, dass deren Berücksichtigung nicht nur nach flächigen, sondern insbesondere auch nach räumlichen Kriterien zu erfolgen hat. Die Bereiche, die über der zulässigen Bebauungshöhe des Nachbargrundstückes liegen, dürfen für die ausreichende Belichtung herangezogen werden. Zusätzlich wird festgelegt, welche Bebauung – nämlich die im Regelfall zulässige – am Nachbargrundstück anzunehmen ist. Es wird am Nachbargrundstück also ein Baukörper angenommen, der der zulässigen Bebauungshöhe (z.B. Bauklasse II – 8 m – über dem Bezugsniveau oder eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 6,5 m über dem Bezugsniveau) iVm dem zulässigen Mindestabstand entspricht.
Zumal § 49 Abs 3a NÖ BO 2014 keine Einschränkung in Bezug auf die Bebauungsweise trifft, kann daraus im Ergebnis ein Anspruch des Nachbarn darauf, dass die Gebäudehöhen auf seinen Nachbargrundstücken jedenfalls eingehalten werden, abgeleitet werden, sodass der Bereich, der nicht bebaut werden darf, zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude auch bei gekuppelter Bebauungsweise zur Verfügung steht.
Zumal es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist Beurteilungsgegenstand jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt (VwGH 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Steht ein Bauprojekt im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, ist der Bauwerber von der Behörde im Baubewilligungsverfahren darauf hinzuweisen und ihm auch nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Diese Verpflichtung trifft auch das Verwaltungsgericht, wobei die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Beschwerdeverfahren nur insoweit durch § 28 Abs 2 VwGVG beschränkt ist, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nach § 13 Abs 8 AVG nicht das Wesen des Vorhabens treffen.
Die mitbeteiligte Partei hat den vom erkennenden Gericht aufgezeigten Projektsmangel aufgegriffen und das Bauvorhaben, soweit es die Gebäudehöhen betrifft, geringfügig modifiziert. Damit sind negative Auswirkungen auf die Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen sowie der bestehenden bewilligten Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben – wie bereits oben ausgeführt wurde – nunmehr ausgeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, das fachlich fundierte Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik zu der im gegenständlichen Verfahren relevanten Frage zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen zwar eine teilweise Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Baubehörde erster Instanz aufgezeigt, welcher im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung des gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Parteien zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang lediglich die Notwendigkeit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens i.S. des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG als gegeben.
Der Beschwerde war sohin aus den genannten Gründen, soweit es den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides betrifft, der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist hinsichtlich der Sachentscheidung zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 und § 49 Abs 3a NÖ BO 2014 fehlt und sich die Auslegung dieser Bestimmung auch nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt. Es wäre entgegen der vom Landesverwaltungsgericht NÖ vertretenen Auslegung auch das Ergebnis vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin – anders als nach § 42 AVG – nicht teilpräkludiert ist und ihr somit durch die Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung im Verfahren nach § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 im Beschwerdeverfahren auch die Geltendmachung anderer subjektiver Rechte offensteht bzw. dass der Beschwerdeführerin aus § 49 Abs 3a NÖ BO 2014 kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster bei gekuppelter Bauweise eingeräumt wird. Daher liegen insoweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 BVG vor.
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