LVwG N LVwG-AV-1376/001-2018

LVwG-AV-1376/001-2018Landesverwaltungsgericht22.10.2019

Regest

Sozialrecht; Verfahrensrecht; Vorlageantrag; Fristversäumnis; Unzuständigkeit; Weiterleitung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1376/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1376.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages in einer Angelegenheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden belangte Behörde) vom 10.01.2019, Zl. ***, wurde der als „Beschwerde“ bezeichnete Vorlageantrag des Herrn B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 20.12.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.01.2019, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018, Zl. ***, zugestellt am 11.12.2018, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.10.2018 entschieden worden sei. Am 20.12.2018 habe der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht. Bei der belangten Behörde sei dieses Schriftstück am 03.01.2019 eingelangt.

Gemäß § 12 VwGVG seien Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG könne jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG seien verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, obwohl im angeführten Bescheid vom 06.12.2018 in der Rechtsmittelbelehrung die Vorgehensweise zur Einbringung eines Rechtsmittels dargelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei dieses Schriftstück gemäß § 12 VwGVG iVm § 6 AVG weitergeleitet worden. Da der Antrag erst am 03.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangt sei und somit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass er in einer sehr belastenden Situation lebe. Er und seine Familie seien aus Syrien geflohen. Drei seiner vier Kinder hätten eine Behinderung. So gut es ihm möglich sei, versuche er Deutsch zu lernen und sich und seine Familie zu integrieren. Da er Analphabet sei, sei es ihm nicht möglich Schriftstücke selbst zu verstehen, er benötige Hilfe einer Dolmetscherin.

Die Berufungsvorentscheidung der Behörde sei ihm am 11.12.2018 zugestellt. Laut Bescheid sei der Vorlageantrag – als Beschwerde bezeichnet – bereits am 20.12.2018 beim Landesverwaltungsgericht eingegangen. Bei der Bezirkshauptmannschaft sei er allerdings erst am 03.01.2019 eingelangt. Grundsätzlich gelte für einen Vorlageantrag die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen.

Er habe den Antrag versehentlich an das Landesverwaltungsgericht gesendet. Er habe den Vorlageantrag rechtzeitig weggesendet, wenn auch an die falsche Stelle. Bei rascherer Weiterleitung des Vorlageantrages durch das Gericht wäre das Schreiben rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingelangt.

Abschließend wurde der Antrag gestellt den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, sowie den Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht zuzulassen und diesen dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 06.12.2018, Zl. ***, gab die belangte Behörde eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.10.2018 gegen ihren Bescheid vom 26.09.2018, Zl. ***, teilweise statt. Im Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, gegen den Bescheid einen Vorlageantrag zu stellen und dass der Vorlageantrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technischen möglichen Weise bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2018 durch Hinterlegung zugstellt.

Am 21.12.2018 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein als „Beschwerde“ eingebrachter Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 06.12.2018 ein.

Mit Schreiben vom 02.01.2019 wurde dieser Vorlageantrag an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 10.01.2019, Zl. ***, wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten zur Zl. ***. Darüber hinaus ist der gegenständliche Sachverhalt nicht strittig.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden Anwendung:

§ 17 VwGVG:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 15 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG:

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 6 AVG:

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Erwägungen:

Wie festgestellt wurde der gegenständliche Vorlageantrag, mit Poststempel vom 20.12.2018, am 21.12.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich direkt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in der Folge gemäß § 6 AVG verpflichtet diesen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle (belangte Behörde) weiterzuleiten.

Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 02.01.2019 ohne unnötigen Aufschub passiert.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG durch formlose Verfügung zu erfolgen; es besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zu, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2017/17/0680).

Die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Wird ein fristgebundenes Anbringen – wie im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag – bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).

Die Pflicht der unzuständigen Behörde (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) zur Weiterleitung von Schriftstücken darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozesshandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder durch die – rechtzeitige – Übergabe des Schriftstückes zur Post zur Beförderung der Frist gewahrt geblieben wäre (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330 u.a.).

Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht den Vorlageantrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Der als „Beschwerde“ weitergeleitete Vorlageantrag langte bei der Behörde am 03.01.2019 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde richtigerweise hingewiesen wurde, bereits abgelaufen. Somit langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde verspätet ein.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher in der gegenständlichen Sache spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid abzuweisen.

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und es nur um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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