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LVwG-AV-523/001-2019•LVwG N LVwG-AV-523/001-2019
LVwG-AV-523/001-2019Landesverwaltungsgericht30.08.2019
Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Ergänzungsabgabe; Bauplatz; Grenzänderung; anschließendes unbebautes Grundstück; Vereinigung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Schnabl über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 02.04.2019, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 11.07.2018, GZ. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 02.04.2019, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Krems an der Donau vom 11.07.2018, GZ. ***, wird gemäß § 288 Abs. 1 iVm
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend Folge gegeben, dass die Liegenschaftseigentümerin mit Sitz in ***, ***, verpflichtet wird, aus Anlass der Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je der KG ***, eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 55.544,43 zu entrichten.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Bau – bzw. Abgabenbehörde i. Instanz vom 11.07.2018, GZ. ***, wurde die Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2018 – bei der Behörde eingelangt am 13.06.2018 – betreffend die Teilung der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, auf Grundlage der Vermessungsurkunde des C (D GmbH) vom 16.05.2018, GZ. ***, bewilligt (Spruchpunkt I.), die Beschwerdeführerin verpflichtet, die entsprechend der angesprochenen Vermessungsurkunde nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehörenden Flächen frei von in Geld ablösbaren Lasten in das öffentliche Gut zu übertragen und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben, die Räumung der Grundfläche in der Natur unverzüglich durchzuführen sowie zur Herstellung der Grundbuchsordnung hinsichtlich der Straßengrundflächen entsprechend dem zuvor zitierten Teilungsplan die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes „1“ und deren Zuschreibung zur EZ *** in das öffentliche Gut sowie die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes *** vorzunehmen (Spruchpunkt II.) und schließlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, aus Anlass der Änderung von Grundstücksgrenzen der angesprochenen Grundstücke eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 90.128,43 zu entrichten (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt IV. die Entrichtung von Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von € 42,85 vorgeschrieben.
Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau führte zur Begründung des Spruchpunktes III. zusammenfassend aus, dass sich die Verpflichtung der Bezahlung der Ergänzungsabgabe auf die behördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen betreffend die angeführten Grundstücke (Grundstücksteilung) einerseits und auf die im Spruch genannten Gesetzesbestimmung des § 39 NÖ BO 2014 andererseits stütze. Die Höhe des Beitrages ergebe sich aus der Differenz der Berechnungslängen multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 und dem beschlussmäßig festgesetzten Einheitssatz von € 548,--.
In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 03.08.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend in seinem Spruchpunkt III. abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von (lediglich) € 55.544,43 vorgeschrieben werde.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass es sich beim Grundstück Nr. *** (der KG ***) um ein gemäß § 11 Abs. 1 Z 4
NÖ BO 2014 bebautes Grundstück handle. Die unmittelbar an seiner Grenze errichteten Außenmauern des darauf befindlichen Bauwerks seien nicht als Brandwände ausgebildet, da direkt an der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem Grundstück Nr. *** die Mauer Fenster und Türen aufweise. Daher bilde dieses Grundstück Nr. *** keinen Bauplatz nach den Bestimmungen der geltenden NÖ Bauordnung, da die an seiner Grenze errichteten Außenmauern nicht als Brandwände ausgebildet seien und der bereits existente Baubestand nach den im Zeitpunkt der Grenzänderung in Kraft stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes auf diesem Grundstück nicht neu errichtet werden dürften. Es liege daher ein Fall des
§ 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 vor.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, welche von der Behörde geprüft werden hätte müssen, habe für die Berechnung der Abgabe die Konsequenz, dass die Fläche des Grundstücks Nr. *** (gemeint offensichtlich: ***) im Gesamtausmaß von 2.549 m² bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe unberücksichtigt hätte gelassen werden müssen, sohin bei einem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 und einem Einheitssatz von € 548,-- eine um € 34.584,00 verminderte Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre und sohin lediglich die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 55.544,43 zulässig sei.
Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 02.04.2019, GZ. ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die maßgebliche Bestimmung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe § 39 NÖ BO 2014 bilde. Es stehe fest, dass es sich beim Grundstück Nr. *** (gemeint offensichtlich Nr. *** der KG ***) um eine Punktparzelle handle, welche grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 als bebaut gelten würde. Die Außenmauern des Gebäudes auf dieser Punktparzelle seien jedoch nicht als Brandwände ausgebildet, da die Mauern direkt an der Grundstücksgrenze Fenster und Türen aufweise. Die Bauplatzeigenschaft sei nach den im Zeitpunkt der Grenzänderung in Kraft stehenden Bestimmungen nicht gegeben gewesen, da die Bebauung nicht den Anforderungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Erst durch eine Grundstücksvereinigung bestünde die Möglichkeit, die Bauplatzeigenschaft zu begründen, was auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten werde. Bis hierher könne somit dem Berufungsvorbringen gefolgt werden.
Gegenständlich sei jedoch das Grundstück *** in drei unterschiedlich große Teile geteilt worden und seien die angrenzenden Grundstücke wiederum aus anderen umliegenden Grundstücken oder Teilen davon entstanden, welche teilweise miteinander vereinigt und teilweise geteilt worden wären. Die drei Grundstücksteile der Punktparzelle seien mit den neu entstandenen angrenzen Grundstücken zu letztendlich drei völlig neuen Grundstücken vereinigt worden.
Die Ausnahme des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 komme nur in der Konstellation zum Tragen, dass eine Punktparzelle mit einem angrenzenden Grundstück vereinigt werden solle, zumal diese Ausnahmeregelung nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit schaffen solle, durch die Vereinigung von Punktparzellen, welche für sich betrachtet keine Bauplatzeigenschaft erlangen hätten können, mit benachbarten Grundstücken oder auch Teilen davon Bauplatzeigenschaft herzustellen und die bestehende Bebauung bewilligungsfähig zu machen. Diese Ausnahmeregelung könne nicht jedoch für solche Fälle herangezogen werden, in welchen – wie gegenständlich – eine Zerstückelung einer Punktparzelle, welche trotz Bebauung keine Bauplatzeigenschaft aufweise, erfolge und eine komplette Neufestlegung der Grundstücksgrenzen sowohl dieser Punktparzelle als auch der angrenzenden Grundstücke durchgeführt werde. Gegenständlich werde nicht eine Punktparzelle im Sinne des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 vereinigt, sondern würden schlussendlich drei völlig neugestaltete Grundstücke bzw. Bauplätze geschaffen werden.
In ihrer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 25.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine Verhandlung anberaumen und der Berufung Folge geben, den bekämpften Berufungsbescheid aufheben und die Ergänzungsabgabe mit (lediglich) € 55.544,43 bestimmen, sowie infolge des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Ergänzungsabgabe die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gewähren.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass zunächst falsch sei, dass nur Grundstücksteile (Teilflächen) der Punktparzelle mit anderen Grundstücken oder Grundstücksteilen vereinigt worden wären. Vielmehr sei die Punktparzelle *** in vier Trennstücke (Nrn. 4, 12, 19 und 21 laut Teilungsplan der D GmbH vom 16.05.2018) geteilt und sämtliche dieser vier Trennstücke mit unbebauten Grundstücken oder Teilen davon vereinigt worden, sodass das vormalige Grundstück Nr. *** erlösche.
Weiters sei seit der NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich geregelt, dass für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung die Vereinigung mit Teilen von unbebauten Grundstücken ausreichend sei und daher unbeachtlich sei, dass die umliegenden Grundstücke neu geformt werden; vielmehr setze die Vereinigung mit „Teilen“ von derartigen Grundstücken eine Neuformung der Grundstücke denklogisch voraus.
Das von der Berufungsbehörde herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2000, 2000/17/0052, sei zur nicht mehr geltenden Gesetzeslage der NÖ Bauordnung 1996 ergangen, nach der vom Wortlaut her lediglich von der Vereinigung des nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstückes mit einem oder mehreren unbebauten Grundstücken, nicht mit Teilen hievon, ausgegangen worden sei. In der Folge sei legistisch klargestellt worden, dass diese Regelung auch für die Vereinigung mit Teilflächen anwendbar sei. Überdies werde dazu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2011, 2007/17/0041, verwiesen.
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung im gegenständlichen Fall würden auch alle Interpretationsmethoden sprechen. Schon der Gesetzestext selbst spreche von Grundstücken oder Teilen jeweils in deren Mehrzahl, woraus sich ergebe, dass sowohl der Fall umfasst sei, dass die Punktparzelle in verschiedene Teilflächen geteilt werde, als auch, dass die Vereinigung mit Teilflächen unbebauter Grundstücke erfolgen könne. Auch der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führe aus, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nicht von der Vereinigung ganzer Grundstücke abhängig sein solle. Aus einer teleologischen Interpretation ergebe sich des Weiteren, dass der Ausnahmetatbestand im Wesentlichen dazu diene, eine Bebauung von Grundstücken, die nach der geltenden Rechtslage nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen, durch die Vereinigung dieser Grundstücke mit unbebauten Grundstücken zu „sanieren“; dieses Telos werde im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal nämlich die gesamte Punktparzelle erfasst werde und durch den Teilungsplan der unzulässige Gebäudebestand saniert werden könne.
Zusammenfassend betreffe der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 daher nicht nur jenen Fall, wo eine Punktparzelle mit einem anderen Grundstück vereinigt werde, sondern selbstverständlich auch jene Fälle, in denen die Punktparzelle in mehrere Teilflächen aufgeteilt werde und diese Teilflächen mit unbebauten Grundstücken oder Teilen davon vereinigt werden würden, sofern das Gebäude auf der (ehemaligen) Punktparzelle dadurch baurechtlich saniert werden könne.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30.04.2019 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 07.05.2019, die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vor.
Mit E-Mail vom 16.05.2019 teilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach dessen vorangegangenen Anfrage mit, dass dem mit der Beschwerde in einem gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Ergänzungsabgabe gemäß § 212a BAO seitens der erstinstanzlichen Abgabenbehörde entsprochen werde.
Am 22.08.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens der Berufungsbehörde unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau bzw. GZ. *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau sowie des Aktes GZ. LVwG-AV-523/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten aktuellen Grundbuchsauszüge der EZ ***, *** und *** je der KG ***, sowie eines eingeholten (historischen) Auszuges aus der Katastermappe.
Unter Vorlage des zu GZ. *** erstellten Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen C für das D GmbH vom 16.05.2018 beantragte am 13.06.2018 die damalige Alleineigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin A GmbH mit Sitz in ***, ***, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen durch Teilung und Vereinigung der (damaligen) Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je der KG ***.
Die (damalige) Punktparzelle *** der KG *** ist ein Grundstück im Bauland, dies jedenfalls schon seit dem 01. Jänner 1989, zu welchem Zeitpunkt sich auch bereits ein auch bis dato bestehendes Gebäude befindet, dessen nördliche, östliche und südliche Außenmauern mit der Grundstücksgrenze zum diese Punktparzelle in diesen Bereichen umschließenden Grundstück Nr. *** der KG *** ident sind. Jedenfalls zumindest die östliche Außenmauer dieses Gebäudes ist nicht als Brandwand ausgebildet, befinden sich doch in dieser Außenmauer Fenster- und Türöffnungen.
Der angesprochene und mittlerweile grundbücherlich auch durchgeführte Teilungsplan sieht vor, dass die damalige Punktparzelle *** der KG *** in vier Trennstücke geteilt wird (Trennstücke Nr. 4, 12, 19 und 21), die übrigen Grundstücke laut Antrag ebenso geteilt und teilweise vereinigt werden sowie letztendlich in weiterer Folge das Trennstück Nr. 4 mit dem unbebauten Grundstück Nr. ***, das Trennstück Nr. 12 mit dem unbebauten Grundstück Nr. *** und die Trennstücke Nr. 19 und 21 mit dem unbebauten Grundstück Nr. *** vereinigt werden, sodass nicht nur die gesamten bisherigen Grundstücke laut Antrag von dieser Teilung bzw. Vereinigung betroffen sind, sondern insbesondere auch die gesamte Punktparzelle dadurch mit anderen Grundstücken vereinigt wird und erlischt.
Durch die dadurch neu geschaffenen Grundstücksgrenzen wird der Bauwich des auf der ehemaligen Punktparzelle befindlichen Gebäudes im gesetzlichen Ausmaß auf allen Seiten eingehalten, werden insbesondere dadurch eben sämtliche gebotenen Vorgaben im Hinblick auf den Brandschutz bei Außenwänden gegenüber den Grundstücksgrenzen erfüllt und liegen in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für eine baubehördliche Bewilligung dieses Gebäudes nunmehr vor.
Durch eben diese Änderung der Grenzen wurden sowohl das Gesamtausmaß als auch die Anzahl der Bauplätze vergrößert.
Das Grundstück *** der KG *** wies ursprünglich eine Grundstücksfläche von 2.549 m² auf.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Sowohl die erst- und zweitinstanzliche Abgabenbehörden als auch – dies auch nochmals klargestellt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung – die Beschwerdeführerin gehen insbesondere davon aus, dass die (ehemalige) Punktparzelle *** der KG *** im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 als Bauplatz mit einem Gebäude bebaut ist und auch schon am 01.01.1989 bebaut war, dahingegen sämtliche übrigen vom angesprochenen Teilungsplan angeführten Grundstücke unbebaut sind und nicht Bauplätze darstellen. Unstrittig ist demnach bzw. wurde dies auch von der Beschwerdeführerin im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren zumindest nicht substantiiert bestritten, dass durch die vorgenommene Änderung der Grundstücksgrenzen gegenständlich das Gesamtausmaß und auch die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurden.
Des Weiteren ist unstrittig, dass durch den nunmehrigen Verlauf der Grundstücksgrenzen die baurechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Brandschutz der Außenwände gegenüber den Grundstücksgrenzen vor allem im Hinblick auf die Einhaltung des jeweiligen Bauwichs erfüllt werden und in diesem Zusammenhang nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung vorliegen.
Schließlich ist auch unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem vorliegenden Teilungsplan und dem offenen Grundbuch, dass nicht nur die gesamten umliegenden Grundstücke, sondern vor allem auch die gesamte Punktparzelle *** der KG *** durch die gegenständliche Teilung bzw. Vereinigung erfasst wurden und letztere demnach auch mittlerweile erloschen ist. Dass die dementsprechende Durchführung auch im Grundbuch bereits erfolgte, ergibt sich wiederum aus dem offenen Grundbuch.
Unstrittig ist auch das Flächenausmaß des Grundstücks Nr. *** der KG *** vor Durchführung der gegenständlichen Teilung bzw. Grundstücksvereinigung und ergibt sich auch dies aus dem vorliegenden Teilungsplan.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Bundesabgabenordnung (BAO):
„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.“
§ 2a BAO:
„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.“
§ 4 Abs. 1 BAO:
„(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.“
§ 279 BAO:
„(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“
§ 288 Abs. 1 BAO:
„(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“
§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.“
§ 11 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.“
§ 39 Abs. 1 und 4 NÖ BO 2014:
„(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(…)
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen nach § 10 leg. cit. für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Abgabeschuldner gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass durch die dem Verfahren zugrundeliegende Änderung der Grenzen eines Bauplatzes das Gesamtausmaß und die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde, wodurch die Voraussetzungen des
§ 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 vorliegen. Zum Zeitpunkt der Änderung der Grenzen dieser Bauplätze war die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der betreffenden Grundstücke, sodass sie auch als Abgabenschuldnerin gilt. Ebendies ergibt sich nicht nur aus dem festgestellten Sachverhalt, sondern ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch unbestritten.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin ausschließlich der an Ergänzungsabgabe überschreitende Betrag von € 55.544,43, sohin konkret der Betrag von € 34.584,-- in Beschwerde gezogen, dies begründend damit, dass in diesem Rahmen der Bestreitung die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 zur Anwendung zu kommen habe. Auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist im Ergebnis das Beschwerdeverfahren sohin auf die Rechtsfrage zu reduzieren, ob unter Berücksichtigung dessen, dass nur einzelne Teile der Punktparzelle *** der KG *** (alt), die insgesamt aber die gesamte Punktparzelle betreffen, mit anderen Grundstücken oder Teilen davon – insgesamt aber auch hier die gesamten Grundstücke –, die jeweils unbebaut sind, vereinigt wurden, sodass nunmehr nur noch drei Grundstücke vorliegen, diese Aufnahmebestimmung anzuwenden ist.
Dazu ist zunächst wiederum festzuhalten, dass – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überblickbar – eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die gesamte bisherige einschlägige Judikatur, welche auch zum Teil von den Parteien im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zitiert wurde, betrifft Gesetzeslage entsprechend der NÖ Bauordnung 1996, entsprechend derer im § 39 Abs. 1 eine Vorschreibung bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstückes mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen hatte, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bebauungsplanes bildete.
Aus der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Vorschreibung in diesen Fällen nicht zu erfolgen hat, wenn für den Baubestand durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bebauungsplanes sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend wird diese Ausnahmebestimmung sohin auch dann schlagend, wenn eine Vereinigung des betreffenden Grundstückes auch nur mit Teilen von anschließenden unbebauten Grundstücken erfolgt.
Gegenständlich erfolgte die Vereinigung der verfahrensgegenständlichen Punktparzelle, welche eben (auch unstrittig) als ein nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 bebautes Grundstück anzusehen ist und bezüglich dessen ebenso unstrittig anzunehmen ist, dass für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den anschließenden Grundstücken oder Teilen davon, die Voraussetzung für eine baubehördliche Bewilligung nach den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen erfüllt würden, in der Form, dass nicht die gesamte Punktparzelle als Gesamte mit den anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon vereinigt wurde, sondern die Punktparzelle zunächst in Trennstücke geteilt wurde und diese Trennstücke sodann derart mit den anschließenden Grundstücken bzw. Teilen davon vereinigt wurden, dass nunmehr drei neue Grundstücke bestehen. Insgesamt ist die Punktparzelle jedoch damit als solche aufgeteilt und auch damit erloschen.
Rein vom strikten Gesetzeswortlaut ist nun der gegenständliche Fall nicht von dieser Ausnahmebestimmung erfasst und ist somit in diesem Rahmen der Berufungsbehörde beizupflichten. Die in dieser Gesetzesbestimmung angesprochenen „Teile“ beziehen sich ex lege ausschließlich auf die „anschließenden unbebauten Grundstücke“, nicht auf das nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 bebaute Grundstück.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zwar zur NÖ Bauordnung 1996, jedoch in diesem Zusammenhang auch für die NÖ Bauordnung 2014 übertragbar) ausgesprochen hat, sollte mit der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz ein Anreiz geschaffen werde, Bauplätze nach § 11 Abs. 1
Z 4, deren Bebauung eben nicht den Anforderungen der geltenden Bauordnung bzw. den Bebauungsplänen entspricht, mit anschließenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. eben z.B. VwGH 28.06.2011, 2010/17/0254). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht nun im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe, warum eben im konkreten Fall mit der tatsächlich vorgenommenen Teilung und Vereinigung der Grundstücke nicht diese Ziele verfolgt worden sein sollen.
Im Motivenbericht vom 14.03.2017, Ltg.-1378/B-23/3-2017, der unter anderem die hier angesprochene Neuregelung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 zur Grundlage hatte, wurde weiters – soweit hier eben von Relevanz – wörtlich festgehalten:
„Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung soll nicht von der Vereinigung ganzer Grundstücke abhängig sein. Mit den vereinigten Grundstücksteilen muss allerdings die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Anpassung an NÖ BO 2014, NÖ BTV 2014 und allfällige Bebauungspläne) gewährleistet sein. Eine spätere Vereinigung mit weiteren Grundstücksteilen bewirkt dann jedenfalls die Ergänzungsabgabe. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung wurde aus früheren NÖ Bauordnungen übernommen, wo u.a. auch Regelungen über öffnungslose Brandwände an der Grundstücksgrenze noch in der Bauordnung selbst enthalten waren (NÖ BO 1976 bis 1996). Für die Anwendung der Ausnahmeregelung bei Fehlen derartiger Brandwände fehlt derzeit, das heißt ohne ausdrückliche Anführung der NÖ BTV 2014 (s. insbesondere bezüglich der Brandwände an einer Grundstücksgrenze – Anlage 2 zur NÖ BTV 2014) die Rechtsgrundlage. Die auf Grund der ehemaligen Regelung der NÖ Bauordnung 1976 entstandene – und seit 1997 ohne entsprechende Rechtsgrundlage fortgeführte – Praxis erhält damit wieder eine gesetzliche Grundlage.“
Aus diesem Motivenbericht ist somit nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst Fälle von dieser Ausnahmeregelung ausgeklammert wissen wollte, in denen nur Teile von nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 bebauten Grundstücken oder gar zwar das gesamte diesbezügliche Grundstück, dieses jedoch in Teilen mit anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon vereinigt werden. Auch in diesem Zusammenhang wäre ein diesbezüglicher, jedoch eben nicht anzunehmender Wille des Landesgesetzgebers, hinsichtlich des dargestellten Normzweckes nicht erklärbar.
Nicht zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst in seiner bisherigen einschlägigen Rechtsprechung, die sich eben noch auf die alte Gesetzeslage der NÖ Bauordnung 1996 bezogen hat und die sohin vom Gesetzeswortlaut noch eingeschränkt war, den Standpunkt vertreten bzw. klargestellt hat, dass der Verwaltungsgerichtshof nie deshalb die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 verneint hat, weil eine Punktparzelle bzw. Teile dieser Punktparzelle mit einem Teil des daneben liegenden (unbebauten) Grundstücks vereinigt wurden (siehe z.B. VwGH 11.04.2011, 2007/17/0041). Umso mehr muss diese Rechtsprechung auch für die nunmehr geltende Rechtslage anzuwenden sein, wenn ausdrücklich von „Teilen“ des Grundstückes die Rede ist, auch wenn eben der Gesetzgeber dies – offenbar missverständlich – wörtlich nur auf die anschließenden unbebauten Grundstücke bezieht.
Dass zudem entsprechend der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides gegenständlich drei völlig neu gestaltete Grundstücke bzw. Bauplätze geschaffen wurden und deshalb die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung gelangen könne, überzeugt schon alleine deshalb nicht, da bei jeder Teilung und/oder Vereinigung von Grundstücken (oder Teilen davon) denklogisch immer neu gestaltete Grundstücke bezogen auf deren Ausmaß und deren Begrenzung entstehen.
Unter Berücksichtigung eben gerade der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst zur alten Rechtslage kommt sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 zur Anwendung zu kommen hat, dies vor allem umso mehr unter Berücksichtigung dessen, dass gegenständlich ohnehin die gesamte Punktparzelle als ein nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 bebautes Grundstück mit anschließenden unbebauten Grundstücken vereinigt wurde.
Zumal des Weiteren von der Beschwerdeführerin ohnehin auch nur in weiterer Konsequenz die Fläche des Grundstücks Nr. *** im festgestellten Ausmaß von 2.549 m² bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe als unberücksichtigt begehrt wird und diesbezüglich die Berechnung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bzw. Beschwerde auch entsprechend der Vorgaben des § 39 Abs. 1 dritter Satz ff NÖ BO 2014 richtig erfolgte, war der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und im Ergebnis die Ergänzungsabgabe auf den unbestritten gebliebenen Betrag von
€ 55.544,43 zu reduzieren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Was den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde in einem erhobenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO betrifft, ist festzuhalten, dass über einen solchen Antrag zu Folge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde – und nicht das Verwaltungsgericht – zu entscheiden hat, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden wie gegenständlich mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde I. Instanz. Ein derartiger Antrag ist auch nicht ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid, sondern ein gesonderter Antrag, über den die Abgabenbehörde I. Instanz deshalb zu entscheiden hat, zumal hier die Einhebung der den Gegenstand des Antrags bildenden Abgabe obliegt. Über diesen Antrag hatte somit auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde I. Instanz zu entscheiden, was auch entsprechend der hg. eingelangten Mitteilung geschehen ist. Eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag hatte somit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu ergehen.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war konkret die erhebliche Rechtsfrage zu lösen, ob die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 auch dann zur Anwendung gelangt, wenn nur Teile eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 bebauten Grundstückes mit anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon vereinigt werden und dadurch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung oder des Bebauungsplanes sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Forderung der Landesregierung erfüllt würden, dies insbesondere dann, wenn insgesamt diese Teile das gesamte nach § 11 Abs. 1 Z 4 leg.cit. bebaute Grundstück betreffen, dieses sohin in weiterer Folge erlischt.
Vom Gesetzeswortlaut des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 ist dieser Fall nicht eindeutig erfasst. Die gesamte bislang zur Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich – soweit hier einschlägig – auf die ehemals geltende Rechtslage des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nunmehr geltenden Rechtslage liegt demnach – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennbar – nicht vor. In diesem Sinne war sohin die ordentliche Revision zuzulassen.
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