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LVwG-AV-399/001-2019•LVwG N LVwG-AV-399/001-2019
LVwG-AV-399/001-2019Landesverwaltungsgericht28.08.2019
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Entziehung; Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.03.2019, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.08.2019 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.03.2019, Zl. ***, die von dieser Behörde am 20.03.2017 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** gemäß § 8 Abs 1 iVm § 25
Abs 2 und 3 Waffengesetz 1996. Begründend führte die Behörde aus, dass es am 16.12.2018 bei einer Veranstaltung „***“ in ***, ***, im Bereich der Garderobe der *** zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Da dem Beschwerdeführer bei der Garderobe seine Jacke nicht ausgehändigt worden sei, habe dieser um 03:49 Uhr bei der Stadtpolizei *** telefonisch angezeigt, von Securities aus dem Objekt gezerrt und bedroht worden zu sein. Im Zuge eines Telefongespräches mit dem Sicherheitswachebeamten C habe dieser angegeben, dass es zwei Möglichkeiten gebe: erstens, die Polizei komme sofort oder zweitens, er werde selbst seine Pistole holen.
Aufgrund dieses Vorfalles müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr besitze.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27.03.2019 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Staatsanwaltschaft *** davon ausgehe, dass durch den gegenständlichen Vorfall keinesfalls ein Straftatbestand gesetzt worden sei. Dies habe jedenfalls auch Indizwirkung für eine allfällige Waffenentziehung wie im gegenständlichen Fall. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass er im Rahmen einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung lediglich mitgeteilt habe, er werde seine Pistole holen. Mit keinem Wort habe er jedoch erwähnt, dass er von dieser Pistole Gebrauch machen oder in irgendeiner Form eine Gewaltanwendung erfolgen werde. Verständlicherweise habe er versucht, mit diesen Worten sich dahingehend Gehör zu verschaffen, dass ihm seine Jacke ausgehändigt werde. Auch sei seine Aussage lediglich telefonisch, d.h. fernmündlich, getätigt worden und in keiner Weise an einen weiteren Adressatenkreis gerichtet gewesen. Der vom Gesetz geforderte Tatbestand, dass nicht mehr verlässlich sei, wer eine Waffe leichtfertig verwende, sei jedenfalls nicht gegeben, da im gesamten Verfahren von einer Verwendung keine Rede sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass bei der Wertung einer Person als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen sei. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses sei nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Seitens der Behörde seien im gegenständlichen Fall überhaupt keine Prüfungsmaßstäbe angelegt worden, insbesondere sei auch keine psychologische Stellungnahme einer dazu befugten Person eingeholt worden. Eine diesbezügliche Prüfung der Verlässlichkeit sei in § 8 Abs 7 Waffengesetz auch vorgesehen. Dieser Umstand werde im Rahmen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert. Zusammenfassend würden keine begründeten Tatsachen iSd § 8 Waffengesetz bestehen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung eines Waffenverbotes nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Einstellung des gegenständlichen Verfahrens, in eventu auf Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz dahingehend, dass keine Entziehung der Waffenbesitzkarte ausgesprochen werde.
3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20.08.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Zeugen C eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm am 20.03.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Baden die gegenständliche Waffenbesitzkarte ausgestellt worden sei. Der Grund für die Beantragung sei der gewesen, dass bei ihm bereits zweimal eingebrochen worden sei und er zwei Kinder habe. Dadurch sei es ihm möglich, sich im Ernstfall verteidigen zu können. Er habe sich eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Glock, zugelegt, welche ihm bis dato noch nicht abgenommen worden sei und welche er nach wie vor zuhause verwahrt habe.
Am 15.12.2018 sei er gemeinsam mit seiner Frau bei einer 40er-Feier eingeladen gewesen und anschließend in den ehemaligen *** zu einer Veranstaltung gegangen. Dort hätten sie an der Garderobe die Jacken abgegeben und eine Musikveranstaltung besucht. Gegen 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr in der Früh habe er mit seiner Frau die Veranstaltung verlassen wollen. An der Garderobe habe Chaos geherrscht und sie hätten sicherlich eine halbe Stunde warten müssen, um zu den Kleidungsstücken zu kommen. Er habe den Garderobenzettel vorgewiesen, das Personal habe jedoch die Jacken nicht finden können. Er sei gebeten worden, auf die andere Seite hinter die Theke zu kommen und gemeinsam nach den Jacken zu suchen. Ein Security habe das jedoch nicht zugelassen und ihn weggestoßen. Er habe versucht, die Situation zu erklären, was den Security jedoch nicht interessiert habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er sich „schleichen“ solle. Daraufhin habe er sich entschlossen, den Polizeinotruf zu wählen. Der Beamte habe ihm erklärt, dass er in dieser Sache nichts tun könne. Er habe dem Beamten die Situation vor Ort erklärt, doch dieser habe erwidert, nichts machen zu können. Daraufhin habe er sich fürchterlich geärgert und ein zweites Mal den Polizeinotruf gewählt. Er habe dem Beamten erklärt, dass sofort die Polizei kommen müsse, andernfalls er nach Hause gehen und seine Pistole hole würde. Es sei ihm in dieser Situation natürlich klar gewesen, dass aufgrund dieses Anrufes die Polizei kommen würde. Tatsächlich habe er jedoch nicht vorgehabt, die Pistole zu holen. Vielleicht zehn Minuten oder eine Viertelstunde später seien drei oder vier Polizeibeamte in die *** gekommen. Er habe mit einem Polizeibeamten gesprochen und daraufhin mit seiner Gattin die Veranstaltung verlassen. Gegenüber den Polizeibeamten habe er keine Anzeige gegen den Security erstattet. Im Nachhinein betrachtet seien seine Angaben im zweiten Notruf, die Pistole zu holen, sicherlich ein Fehler gewesen. Er habe sich jedoch zu diesem Zeitpunkt fürchterlich über die Situation vor Ort geärgert.
Der Zeuge C führte aus, bei der Stadtpolizei *** als Polizist tätig zu sein. Am 16.12.2018 sei er im Dienst in der Funkleitzentrale der Stadtpolizei *** gewesen. An diesem Tag habe im ehemaligen ***, nunmehr ***, eine Veranstaltung stattgefunden, wobei es mit der Garderobe Probleme gegeben habe. Bereits um 03:00 Uhr habe jemand angerufen und mitgeteilt, dass es Schwierigkeiten gebe. Um diese Zeit seien das erste Mal zwei Kollegen hingefahren und hätten die Situation geschlichtet. Um 03:46 Uhr sei schließlich der erste Notruf des Beschwerdeführers eingegangen. Es sei darum gegangen, dass ihm seine Jacke nicht ausgehändigt worden sei und er um Hilfe ersucht habe. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es unmöglich sei, ihm bei so vielen Personen bei der Suche nach der Jacke behilflich zu sein. Im Anschluss an diese Erklärung sei das erste Telefonat zu Ende gewesen. Drei Minuten später, nämlich um 03:49 Uhr habe der Beschwerdeführer unter der gleichen Nummer neuerlich den Notruf gewählt und mitgeteilt, dass es nun zwei Möglichkeiten gebe: erstens die Polizei komme sofort oder zweitens, er gehe nach Hause und hole seine Pistole. Daraufhin habe er über Funk sofort zwei Kollegen verständigt. Den Beschwerdeführer habe er gefragt, ob er überhaupt wisse, was er sage und erklärt, dass das ein fürchterlicher Blödsinn sei. Das habe den Beschwerdeführer jedoch nicht interessiert. Ebenso habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das strafbar sei. Er habe versucht, mit dem Beschwerdeführer noch möglichst lange zu sprechen, um den Kollegen Zeit zu geben, an die Örtlichkeit so rasch wie möglich zu kommen. Dann sei das Gespräch beendet und die Sache für ihn vorbei gewesen. Er habe jedenfalls die Kollegen vor Ort hinschicken müssen, zumal der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben habe, nach Hause zu gehen und die Pistole zu holen. Zu diesem Zeitpunkt seien in der *** ca. 500 Leute anwesend und er daher verpflichtet gewesen, umgehend zu reagieren.
Das erkennende Gericht erachtet nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer ist seit 20.03.2017 im Besitz einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B. Am 16.12.2018 besuchte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin eine Veranstaltung im ehemaligen *** (nunmehr ***) in ***. Beim Verlassen der Veranstaltung gab es bei der Garderobe Schwierigkeiten beim Auffinden der Jacken, wodurch der Beschwerdeführer mit einem anwesenden Security eine Auseinandersetzung hatte. Der Beschwerdeführer wählte daraufhin erstmals um 03:46 Uhr den Notruf und ersuchte den Polizeibeamten C um Mithilfe bei der Suche bzw. Ausfolgung der Kleidungsstücke. Als ihm der Beamte erklärte, dafür keine Hilfe leisten zu können und das Telefongespräch beendete, ärgerte sich der Beschwerdeführer darüber fürchterlich und wählte ein zweites Mal den Notruf. Dabei forderte er ein umgehendes Erscheinen der Polizei, andernfalls er nach Hause gehen und seine Pistole holen würde. C versuchte daraufhin, mit dem Beschwerdeführer möglichst lange zu telefonieren, und schickte umgehend Kollegen vor Ort, zumal zu diesem Zeitpunkt in der *** ca. 500 Leute anwesend waren. Vor Ort stellten die Beamten fest, dass der Beschwerdeführer keine Waffe bei sich hatte. Der Beschwerdeführer gab an, weder verletzt noch bedroht worden zu sein.
§ 25 Abs. 3 Waffengesetz:
„Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 8 Abs. 1 Waffengesetz:
„Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“
Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dass der Besitzer der Urkunde nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 Waffengesetz genannten Voraussetzungen gewährleistet (vgl. VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0060). Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bzw. auch das erkennende Gericht im Falle einer mangelnden Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (vgl. VwGH vom 27.01.2011, 2009/03/0099).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei einer Veranstaltung, wo mehrere 100 Personen anwesend waren, sich entschlossen, zweimal den Polizeinotruf zu wählen, da ihm Kleidungsstücke an der Garderobe aufgrund von Schwierigkeiten nicht ausgefolgt werden konnten und er dabei mit einem anwesenden Security in Streit geriet. Trotz des Hinweises des Polizeibeamten beim ersten Notruf, ihm in dieser Angelegenheit nicht helfen zu können, rief der Beschwerdeführer, da er sich laut eigenen Angaben fürchterlich ärgerte, ein zweites Mal den Polizeinotruf und schreckte dabei nicht davor zurück, seiner Aufforderung, die Polizei möge sofort erscheinen, dadurch Nachdruck zu verleihen, dass er drohte, seine Pistole zu holen. Dadurch war der Polizeibeamte genötigt, umgehend aufgrund der zahlreichen anwesenden Personen in der Veranstaltungshalle Kollegen vor Ort zu schicken und den Beschwerdeführer so lange wie möglich in ein Telefongespräch zu verwickeln.
Auch wenn diese Drohung oder als versteckte Drohung anzusehende Aufforderung des Beschwerdeführers keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllte und die Staatsanwaltschaft *** ein diesbezügliches Verfahren einstellte, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieses völlig unangebrachte Verhalten im Zuge eines banalen Vorfalles (Schwierigkeiten im Zuge der Ausfolgung von Kleidungsstücken) sehr wohl in waffenrechtlicher Sicht von Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Ärger bzw. seiner Rage hinreißen lassen, völlig grundlos den Polizeinotruf nicht nur einmal, sondern nach Belehrung durch einen Polizeibeamten ein zweites Mal anzurufen und dabei sogar mit dem Holen seiner Faustfeuerwaffe zu drohen. Dieses Verhalten in einer stark besuchten Veranstaltungshalle, mögen auch andere Teilnehmer nichts davon mitbekommen haben, zieht unweigerlich eine mangelnde Verlässlichkeit iSd der oben angeführten Bestimmungen nach sich und steht diesem Schluss jedenfalls auch ein bisher untadeliges Vorleben nicht entgegen.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat daher völlig zu Recht dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte entzogen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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