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LVwG-AV-609/001-2019•LVwG N LVwG-AV-609/001-2019
LVwG-AV-609/001-2019Landesverwaltungsgericht01.08.2019
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Aufforderungsbescheid; verkehrspsychologische Stellungnahme; Verkehrsanpassung; schwerwiegender Verkehrsverstoß;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 18. April 2019, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgrund einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 24 Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als A gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm § 17 Abs. 1 FSG-GV zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 18 Abs. 3 FSG-GV, bei der Führerscheinbehörde innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. April 2019, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:
„Aufgrund des in der Begründung näher geschilderten Vorfalls musste ein Verfahren wegen Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG 1997 eingeleitet werden. Im Zuge dessen werden Sie gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997 aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. der Klasse/n AM, B und F amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Sie haben daher innerhalb der angeführten Monatsfrist über Zuweisung durch den Amtsarzt ein aufgrund einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Feststellung Ihrer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erstelltes amtsärztliches Gutachten beizubringen.
Sollte sich im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung die Notwendigkeit zur Beibringung weiterer Befunde und Gutachten herausstellen, wird die Beibringung dieser gesondert bescheidmäßig vorgeschrieben.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018, von 23:02 Uhr bis 23:11 Uhr, auf der *** (***), Str-Km *** bis Str-Km *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sehr erheblich überschritten habe. Laut Funkprotokoll der Streifen *** (Standort: Str.-Km ***, Richtung ***) und *** (Standort: Str.-Km ***, Richtung ***) habe die Durchrechnung der angezeigten Vorbei-Fahrt auf der *** vom Str-Km ***, Richtung *** am 25. September 2018, um 23.02.30 Uhr bis zum Str-Km *** am 25. September 2018, um 23.11.38 Uhr, dies seien 42,3 Kilometer in einer Zeit von 9 Minuten und 8 Sekunden, eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h ergeben.
Deswegen sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 27. März 2019, Zl. ***, wegen der Begehung der Verwaltungsübertretung „gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 7 Abs. 3 Z 3 FSG iVm § 99 Abs. 2e StVO“ rechtskräftig bestraft worden.
Unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 und Abs. 4 FSG und auf § 8 FSG führte die belangte Behörde weiters aus, dass die gesundheitliche Eignung ein wesentliches Kriterium für das Lenken bzw. den Besitz einer Lenkberechtigung darstellen würde. Die gesundheitliche Eignung umfasse nicht nur die körperliche Gesundheit, sondern auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Bei Vorliegen von Bedenken gegen die umfassende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen habe die Behörde ein Verfahren zur Überprüfung einzuleiten. Gestützt auf den Inhalt und das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl. ***, durch welches die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen sei, würden sich Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung ergeben, weshalb das Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchzuführen sei.
Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Zuge des genannten Vorfalles sei es zudem als erwiesen anzusehen, dass derselbe im angeführten Zeitraum innerhalb der angeführten Strecke das Fahrzeug mit einer derart eklatant hohen Geschwindigkeit gelenkt und er dies auch noch stolz den Beamten gegenüber zugegeben habe. Der Beschwerdeführer habe somit ein rücksichtsloses Verhalten gesetzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer, welche mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit die Autobahn benützten, einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Es lasse daher darauf schließen, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung, insbesondere sein soziales Verantwortungsbewusstsein, Mängel aufweise. Die Risikobereitschaft des Beschwerdeführers könne als hoch angenommen werden.
In Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2019 führte die belangte Behörde ferner aus, dass die in § 17 Abs. 1 Z 2 letzter Satz FSG-GV genannten Kriterien für die in jedem Fall anzunehmende mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zwar nicht vorliegen würden, die Formulierung der gesetzlichen Bestimmung es jedoch zulasse, dass darüber hinaus bei anderen als den genannten Voraussetzungen und Übertretungen der Verdacht der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gerechtfertigt sein könne.
Dies treffe auf den Rechtsmittelwerber insofern zu, als unbestritten sei, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten in höchste Gefahr gebracht habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „sehr guten äußeren Bedingungen, wie trockene Fahrbahn, gute Sicht und geringes Verkehrsaufkommen“ würden daran nichts ändern, denn könnten diese Kriterien nicht als „Freibrief“ für unkontrollierte Raserei angesehen werden. Richtig sei, dass es über ihn keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen gebe und es die erste Anzeige dieser Art sei. Aufgrund der Besonderheit dieses Vorfalls erscheine dieser Umstand jedoch nicht relevant.
Höchst bedenklich erscheine es auch, dass der Beschwerdeführer nach Angabe des einschreitenden Polizeibeamten durchaus stolz auf sein Fahrverhalten gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall einer Tageszeitung ein Interview gegeben habe, könne durchaus als mangelnde Einsicht interpretiert werden. Wenngleich die Aussagen in den Zeitungen keinerlei Beweischarakter hätten, lasse sich ein Imponiergehabe erkennen, was auch auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lasse.
Im Interesse der Verkehrssicherheit sehe sich die Behörde jedenfalls gefordert, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und somit das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung als Voraussetzung für den Besitz einer Lenkberechtigung zu überprüfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens sei daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendete sich der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
„Im zweiten Absatz des Bescheidspruches werde ich verpflichtet, binnen einem Monat ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, welches aufgrund einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Feststellung meiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erstellt wird; dies bedeutet, dass gleichzeitig auch eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet wird.
Das gegenständliche Rechtsmittel richtet sich gegen beide Anordnungen.
Am 27.03.2019 hat mein Rechtsvertreter bei der belangten Behörde das Straferkenntnis in Form eines Kurzerkenntnisses entgegengenommen und Rechtsmittelverzicht erklärt, weswegen das Verwaltungsstrafverfahren mit diesem Tag rechtskräftig abgeschlossen war.
Wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 99 Abs. 2d StVO wurde über mich eine Geldstrafe von € 2.000,-- verhängt und als Milderungsgrund gewertet, dass keine einschlägigen Vormerkungen bestehen, als erschwerend wurde diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet.“
Der Beschwerdeführer verweist auf seine Eingaben vom 28. März 2019 und vom 16. April 2019. Zudem führt er weiters aus:
„Wenn die Behörde die Bestimmung des § 24 Abs. 1 und 3 FSG zitiert, so ist darauf zu verweisen, dass kein Entziehungsverfahren anhängig ist, ein solches von der LPD Nö. wegen der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25.09.2018 nicht eingeleitet, was die Behörde auf Seite 3 des Verständigungsschreibens vom 29.03. auch erklärt, weswegen diese beiden gesetzlichen Bestimmungen die nunmehrigen Anordnungen nicht zu tragen vermögen.
Was die im Bescheid auch angesprochene Norm des § 24 Abs. 4 FSG angelangt, […] so ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur diese Bedenken nicht irgendeiner Art sein dürfen, sondern entsprechend begründet sein müssen.
Diese Bedenken begründet die LPD NÖ. im vorliegenden Fall mit der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
[…] Mangels Bestehens einer Legaldefinition der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung [kann] auf die Verordnungsbestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 letzter Satz zurückgegriffen werden, wonach mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Verweigerung der Blutabnahme oder des Alkotests bestraft wurde.
Wie bereits ausgeführt, wurde mir die Lenkberechtigung nur ein einziges Mal entzogen, nämlich im Vorjahr für die Dauer eines Monats wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO, die von der belangten Behörde im Bescheid vom 30.08.2018 angeordneten begleitenden Maßnahmen wurden vom LVwG im bereits zitierten Erkenntnis vom 18.12.2018, LVwG-AV-1063-2018, ersatzlos aufgehoben.
Dies bedeutet, dass mir weder eine rechtskräftige Bestrafung wegen Verweigerung der Blutabnahme oder eines Alkotests zur Last liegt, noch wurde mir in den letzten fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen, weswegen der vorliegende Fall nicht mit jenem gleichgesetzt werden kann, welcher in dieser Verordnungsbestimmung genannt sind.
Den Geschwindigkeitsexzess vom 25.09. des Vorjahres beschönige ich nicht, ich bereue mein Verhalten zutiefst und habe bereits im gegenständlichen Verfahren in meinen Eingaben an die Behörde mein Bedauern hierüber ausgedrückt und dass das Wichtigste ist, dass dabei nichts passiert ist, wenngleich ich der Polizei mit meinem Verhalten viel Arbeit gemacht habe, [….].
Weiters ist auf die behördliche Feststellung hinzuweisen, dass ich keinerlei einschlägige Vormerkungen aufweise, habe aber vorher noch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verantworten gehabt und habe auch eine solche seit dem in Rede stehenden Vorfall nicht begangen.
Im Zusammenhang mit meiner Reue und Einsichtigkeit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens nicht vor und kommt dazu, dass seit diesem Vorfall schon acht Monate vergangen sind, in welchen Wohlverhalten vorliegt.
Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung darf nur dann verneint werden, wenn – im Zeitpunkt der Entscheidung – konkrete zu befürchten ist, der Betreffende werde wiederum ein Delikt setzen, welches die Verkehrszuverlässigkeit beseitigt (vgl. dazu etwa VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/11/0031).
Es ist entscheidend, ob der Betroffene willens und in der Lage ist, auf eine Art und Weise am Straßenverkehr teilzunehmen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird; für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr fehlen gegenständlich die notwendigen Ansatzpunkte, hatte ich doch vor und nach dem 25.09. des Vorjahres keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verantworten.
Ein derartiger Aufforderungsbescheid wäre nach der Rechtsprechung dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betroffenen mangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz (Punkt 4.1. im Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 samt Vorjudikatur).
Ich stelle somit höflich den
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben und den Bescheid der LPD Nö. vom 18.04.2019, ***, ersatzlos beheben.
[…]A“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob durch Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwGAV609/0012019 Beweis. Weiters wurde Einsicht in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwGAV1063/0022018, insbesondere in das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 02. November 2018, Zl. ***, genommen, mit welchem dem Beschwerdeführer zum Vorfall vom 04. August 2018 zwei Übertretungen angelastet wurden. Da (u.a.) dieses Straferkenntnis Grundlage für die Beurteilung der Vorfrage im Verfahren zur Zl. LVwGAV1063/0022018 war, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sowohl der Inhalt dieser verwaltungsbehördlichen Entscheidung als auch der sonstige Akteninhalt zur Zl. LVwGAV1063/0022018, insbesondere das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2018, Zl. LVwGAV10632018, den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bekannt sind, zumal sowohl die belangte Behörde als auch der Rechtsmittelwerber Parteien dieses Verfahrens waren und diese Erledigung auch im Akt der belangten Behörde enthalten ist.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die Landespolizeidirektion Wien am 18. Juli 2019 telefonisch mit, dass betreffend das Strafverfahren zur Zl. ***, Spruchpunkt 1. (Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung der Blutabnahme gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 iVm § 5 Abs. 10 StVO 1960) noch keine Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz, dem Landesverwaltungsgericht Wien, ergangen sei. Ein Strafverfahren betreffend das Lenken in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand sei (noch) nicht eingeleitet worden.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. vorgeworfen, dass er am 25. September 2018 von 23:02 Uhr bis 23:11 Uhr auf der ***, Str-Km *** bis Str-Km *** in Fahrtrichtung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sehr erheblich überschritten hat.
Im Spruch dieser behördlichen Erledigung wurde auch angeführt:
„Laut Funkprotokoll der Streifen *** (Standort: Str-Km ***, Richtung ***) und *** (Standort: Str-Km ***, Richtung ***) ergab die Durchrechnung der angezeigten Vorbei-Fahrt auf der *** vom Str-Km ***, Richtung *** am 25.09.2018, um 23.02.30 Uhr bis zum Str-Km *** am 25.09.2018, um 23.11.38 Uhr, dies sind 42,3 Kilometer in der Zeit von 9 Minuten 8 Sekunden, eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h.“
Wegen diesem Tatvorwurf wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 7 Abs. 3 Z 3 FSG iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Tage und 10 Stunden) bestraft. Mit den Spruchpunkten 2. und 3. desselben Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen gemäß § 102 Abs. 5 lit b KFG 1967 (Bestrafung nach § 134 Abs. 1 KFG 1967) und gemäß § 22 Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 (Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960) angelastet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 von 23:02 Uhr bis 23:11 Uhr auf der ***, zwischen Str.-Km *** bis Str.-Km ***, also einer Wegstrecke von 42,3 km, in Fahrtrichtung ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, nämlich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h, lenkte.
Weitere verfahrensrelevante Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers sind nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer lenkte zuvor am 04. August 2018, gegen 23:55 Uhr, in ***, ***, den Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 05. August 2018 um 00:30 Uhr bei der Polizeiinspektion in ***, ***, wurde eine Fahrunfähigkeit durch Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Blutabnahme zwecks Feststellung der genauen Beeinträchtigung am 05. August 2018 im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung in der Art und Weise aufgefordert wurde, als ihm mitgeteilt worden wäre, dass er aufgrund gesetzlicher Anordnung eine Blutprobe abgeben muss.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 02. November 2018, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) zu Spruchpunkt 1. vorgeworfen, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt habe er sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hätte. Die Verweigerung wäre am 05. August 2018, um 01:02 Uhr in ***, ***, „Polizeiinspektion“ erfolgt. Wegen diesem Tatvorwurf wurde der Rechtsmittelwerber wegen Verletzung des § 5 Abs. 10 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 bestraft.
Gegen diese Entscheidung der Strafbehörde wurde vom Rechtsmittelwerber am 03. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde seitens des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Wien über dieses Rechtsmittel noch nicht entschieden.
Mit rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1063/002-2018, wurde der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 30. August 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen insofern Folge gegeben, als die ursprünglich behördlich verfügte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten auf die Dauer von einem Monat herabgesetzt wurde, sodass die Entziehungsfrist mit Ablauf des 05. September 2018 endete. Die behördlichen Anordnungen zur Absolvierung einer Nachschulung, zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung als begleitende Maßnahmen wurden ersatzlos behoben.
Gegenstand dieser Entscheidung war ausschließlich der Anlassfall vom 04. August 2018 und kam das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge der Vorfragenprüfung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat, nämlich eine Verweigerung der Blutabnahme (wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) trotz Aufforderung gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 iVm § 5 Abs. 10 StVO 1960, in objektiver Hinsicht nicht begangen hat. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verwirklicht hat.
Hinsichtlich des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes am 04. August 2018 wurde von der zuständigen Strafbehörde (Landespolizeidirektion Wien) bislang noch keine nach außen tretende Verfolgungshandlung gesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***, aus dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwGAV609/001-2019, sowie aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1063/002-2018.
Im Besonderen ist hervorzuheben:
Die Feststellungen zum Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2019, Zl. ***, beruhen auf dem im Akt inneliegenden Straferkenntnis vom 27. März 2019 und dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer bestritt den ihm zu Spruchpunkt 1. angelasteten Tatvorwurf weder im Strafverfahren noch im verfahrensgegenständlichen Verfahren. Vielmehr gestand derselbe sein Fehlverhalten zu, verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen den festgestellten Spruchpunkt dieser behördlichen Entscheidung und bekundete sein Bedauern.
Zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist darauf hinzuweisen, dass
die Führerscheinbehörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wegen einer eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG darstellenden Geschwindigkeitsüberschreitung an das über die Geschwindigkeitsübertretung ergangene Straferkenntnis nur in Ansehung der Begehung dieser Geschwindigkeitsübertretung gebunden ist. Eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen zu verneinen, weil dieses Ausmaß kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 darstellt und daher im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht aufzuscheinen braucht. Ein überflüssiger Inhalt eines rechtskräftigen Spruches entfaltet keine Bindungswirkung (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0155).
Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist auch in einem Verfahren nach § 24 Abs. 4 FSG iVm § 17 Abs. 1 FSG-GV das Ausmaß der Geschwindigkeits-überschreitung von der Führerscheinbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) selbstständig zu beurteilen, wie wohl in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960, also außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, vorliegt, welche im nunmehrigen Beschwerdeverfahren Bindungswirkung hat.
Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer ebenso zugestanden, das angelastete strafrechtswidrige Verhalten über die Wegstrecke „*** – ***, Str.-km ***, bis Str.-Km ***, Fahrtrichtung ***“ begangen zu haben, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend von diesem Tatort, somit von einer Tathandlung auszugehen hat, welche eine Strecke von 42,3 Kilometer betrifft.
Die nunmehr festgestellte gefahrene Geschwindigkeit von 180 km/h wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt und insbesondere durch den Rechtsmittelverzicht gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion NÖ vom 27. März 2019, Zl. ***, bestätigt, wobei der Beschwerdeführer der Strafbehörde nicht widersprochen hat, dass diese von einer gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h(!) ausgegangen ist.
Es mag wohl sein, dass die von der Verwaltungsbehörde angenommene Geschwindigkeit mit keinem technischen Messgerät festgestellt worden ist. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung zum Strafverfahren vom 12. Februar 2019 lediglich moniert hat, dass selbst bei Verwendung einer Stoppuhr, welche in der Regel nicht geeicht sein wird, Messtoleranzen zu berücksichtigen seien. Unter näher in dieser Eingabe dargelegten Überlegungen wurde von ihm eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 193 km/h, anstatt der angelasteten 279 km/h, zugestanden.
Auch ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme vom 16. April 2019, auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird, wörtlich ausgeführt wurde: „Dass diese Bestrafungen rechtskräftig ist, liegt daran, dass ich zu meinem Fehlverhalten stehe, weswegen meine Verteidiger im Verwaltungsstrafverfahren mit dem Ansinnen herangetreten ist, hier ein sogenanntes Kurzerkenntnis zu erlassen, welches durch Erklärung des Rechtsmittelverzichts gleich rechtskräftig wird.“ Ebenso wird in diesem Schriftsatz zugegeben, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritten zu haben.
Aus all diesen Gesichtspunkten und aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren von der festgestellten Geschwindigkeit auf der näher bezeichneten Wegstrecke aus.
Die Annahme, dass keine weiteren Geschwindigkeitsübertretungen bekannt sind, beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Verwaltungsstrafregisterauszug der Landespolizeidirektion NÖ vom 25. Oktober 2018, dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen und ging auch die belangte Behörde in ihrer Begründung von diesem Umstand aus.
Der Inhalt des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 02. November 2018, Zl. ***, die Tatsache, dass gegen diese Entscheidung der Strafbehörde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben wurde und die Feststellungen zum Anlassfall vom 04. August 2018, beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt zur Zl. LVwGAV1063/002-2018.
§ 28 VwGVG regelt Folgendes:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst
im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
[…]
§ 8.
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
[…]
§ 24.
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet auszugsweise:
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
[…]
(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.
[…]
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten auszugsweise:
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
[…]
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen. (vgl. zB VwGH 22. Juni 2010, 2010/11/0067; VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020).
Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach
§ 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22. Jänner 2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020). Dasselbe muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gelten.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, „über Zuweisung durch den Amtsarzt ein aufgrund einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Feststellung [seiner] Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erstelltes amtsärztliches Gutachten beizubringen“. Diesen Auftrag begründete die Behörde mit dem Verdacht, dem Beschwerdeführer fehle wegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG-GV die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung darstellt. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehen (vgl. VwGH 26. Februar 2015, 2013/11/0172).
Der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wäre sohin nur dann zulässig, wenn iSd § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen würden (vgl. zB VwGH 17. Juni 2009, 2009/11/0052).
Grundsätzlich wird ein solcher Auftrag erteilt, wenn der untersuchende Amtsarzt für die Erstellung seines amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für erforderlich hält, eine solche jedoch von dem zu Untersuchenden nicht beigebracht wird.
In § 17 Abs. 1 FSG-GV wird zudem allgemein geregelt, wann (zusätzlich zu den schon in anderen Bestimmungen enthaltenen Kriterien) von der Behörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt werden muss (Grundtner/Pürstl, FSG6 § 17 FSG-GV Anm. 1).
§ 17 Abs. 1 erster Satz FSG-GV verpflichtet die Behörde, die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG zwingend zu verlangen, wenn der Besitzer oder Bewerber einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.
Wenngleich die „mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ weder im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSGGV) definiert wird, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz FSG-GV hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. zB VwGH 26. Februar 2015, 2013/11/0172; VwGH 30. September 2002, 2002/11/0120).
Im Konkreten ist nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz FSG-GV mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls dann anzunehmen, wenn dem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder lit. c StVO 1960 bestraft wurde. § 17 Abs. 1 erster Satz FSG-GV sieht darüber hinaus eine zwingende Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle insbesondere dann vor, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.
Offenkundig und gänzlich unbestritten wurde der Beschwerdeführer wegen keiner in § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz FSG-GV explizit genannten Übertretungen bis dato rechtskräftig bestraft:
Festzuhalten ist, dass hinsichtlich des Vorfalles vom 04. August 2018 das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2018, LVwG-AV-1063/002-2018, rechtskräftig abgesprochen hat.
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, nämlich die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Vorfall am 04. August 2018 – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Zwar wurde der Rechtsmittelwerber von der zuständigen Strafbehörde wegen der Tat am 04. August 2018 nach § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 02. November 2018, GZ. ***, bestraft, doch liegt aufgrund der Anhängigkeit des entsprechenden Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Wien keine rechtskräftige Bestrafung vor, weshalb das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Beschwerdeverfahren – wie auch im seinerzeitigen Entziehungsverfahren – die Vorfrage selbstständig zu prüfen hat, ob der Rechtsmittelwerber eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 verwirklicht hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 28.07.2017, Ra 2017/02/0126).
Regelungen für Lenker, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, finden sich in § 5 Abs. 9 bis 12 StVO 1960. Maßgebend sind hier § 5 Abs. 9, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 52/2005 neu eingefügte Abs. 9a (Erläuterungen: 859 Blg NR XXCII. GP) sowie Abs. 10 StVO 1960. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht sonst Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Falle der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 eine Blutabnahme vorzunehmen hat. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).
Die nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 vorgenommene Untersuchung stellt lediglich ein Gutachten dar, das durch eine negative toxikologische Blutanalyse widerlegt werden kann (siehe Grund zur Blutanalyse in Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) Anm. 41).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Blutuntersuchungen zu geben (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) E 167).
Die Verpflichtung, im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung eine Blutuntersuchung zu dulden, setzt eine an eine bestimmte Person gerichtete und von ihr verstandene Aufforderung zur Blutabnahme voraus (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) E 318). Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 10 StVO 1960 wird dann verwirklicht, wenn der Aufgeforderte durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, eine Blutuntersuchung zu dulden (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) E 325). Der Betroffene hat sich bei Vorliegen der im Abs. 9 bezeichneten Voraussetzung auch dann der Blutabnahme zu unterziehen, wenn der Arzt bereits anlässlich der klinischen Untersuchung seine Fahruntauglichkeit angenommen hat (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) E 365).
Eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme kann zwar auch konkludent erfolgen; dafür ist aber erforderlich, dass dem Beschwerdeführer vorher zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchem Grund man ihm Blut abnehmen wolle. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die „Verweigerungsmöglichkeit“ aufzuklären (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) E 385f).
Der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 10 StVO 1960 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Aufforderung zur Blutuntersuchung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zu erfolgen hat und der Arzt verpflichtet ist, die Blutabnahme durchzuführen. Eine zusätzliche Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht ist nicht erforderlich.
Es genügt aber nicht, die Aufforderung iSd Abs. 10 bloß in Form einer Frage zu richten, ob er eine Blutuntersuchung dulden wolle (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at) E 153).
Ein Schuldspruch wegen Verweigerung der Blutuntersuchung setzt somit voraus, dass sich der zur Duldung der Blutabnahme Aufgeforderte über den Inhalt der Aufforderung und seiner eigenen Erklärung im Klaren war. Es muss für den Aufgeforderten erkennbar sein, dass er sich bei einer Verweigerung zur Blutabnahme einem gesetzlichen Gebot widersetzt.
Anders als in § 5 Abs. 2 leg. cit. dient die Blutuntersuchung im Sinne § 5 Abs. 10 leg. cit. nach Vorliegen eines positiven Untersuchungsbefundes lediglich dazu, das polizeiamtsärztliche Gutachten zu untermauern. Aus diesem Grund hat die Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 10 StVO 1960 auf jeden Fall zum Inhalt zu haben, dass der Betreffende zusätzlich eine Blutuntersuchung dulden muss.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht dezidiert aufgefordert wurde, eine Blutuntersuchung im angelasteten Tatzeitpunkt dulden zu müssen. Aus diesem Grund hat er die ihm von der Strafbehörde vorgeworfene Straftat des § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 iVm 5 Abs. 10 StVO 1960 in objektiver Hinsicht nicht begangen. Ihm ist „lediglich“ anzulasten, dass er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 iVm 5 Abs. 1 StVO 1960 verwirklicht hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass bezüglich dieses Deliktes noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch verlangt § 17 Abs. 1 FSG-GV für eine Berücksichtigung eines relevanten Verkehrsverstoßes nicht, dass eine rechtskräftige Bestrafung vorliegen muss (vgl. hierzu Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Band 1, § 87 GewO Rz 40; VwGH 29. Juni 2005, 2005/04/0012; VwGH 25. Juni 2008, 2007/04/0137).
Unabhängig davon, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand unter Umständen die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung begleitender Maßnahmen, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme sowie die Anordnung eines Verkehrscoachings rechtfertigen kann (siehe § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 FSG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 3 FSG), ist dieser Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften jedenfalls als schwerwiegend zu werten. Auch wird hierdurch das soziale Verantwortungsbewusstsein und die Selbstkontrolle des Beschwerdeführers massiv in Zweifel gezogen und zeugt von überhöhter Risikobereitschaft. Diese Annahme wird dadurch untermauert, als die Behörde bei einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen hat.
Dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung „lediglich“ einmal entzogen wurde, ist im gegenständlichen Fall im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 FSG-GV jedenfalls nur von sekundärer Bedeutung:
Wenngleich der exakte Gesetzeswortlaut auf eine Mehrzahl von „Verkehrsverstößen“ abstellt kann nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes unter bestimmten Umständen bereits ein singulärer Verstoß gegen straßenverkehrs-rechtliche Vorschriften den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken und die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zwingend erforderlich machen.
In diesem Zusammenhang ist auf die vergleichbare - weil ebenfalls auf eine Mehrzahl von Verstößen gerichtete - Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und die hierzu vertretene nachvollziehbare Literaturmeinung zu verweisen (vgl. Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, Jahrbuch Gewerberecht 2010, 137; Kreisl in Ennöckl/Raschauer/ Wessely, GewO Band 1, § 87 GewO Rz 36ff).
Darüber hinaus zählt § 17 Abs. 1 FSG-GV nicht abschließend auf, in welchen Fällen eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen ist. Vielmehr eröffnet der Verordnungsgeber durch die getroffene Formulierung „eine […] Stellungnahme ist insbesondere dann zu verlangen […]“ und „mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen […]“ unzweifelhaft die Möglichkeit auch bei anderen Delikten bei deren erstmaliger Begehung eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu verlangen. Ebenso reicht selbst eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder lit. c StVO 1960 - sohin eine bloß einmalige Übertretung -, um (jedenfalls) mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 letzter Satz FSG-GV).
Selbstverständlich reicht aber das Vorliegen eines einzelnen geringfügigen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften nicht aus, um die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Frage zu stellen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangen zu können. Vielmehr muss der einmalige Verstoß nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von gravierender Art sein, vergleichbar mit der Schwere des in § 17 Abs. 1 FSG-GV erwähnten Fehlverhaltens.
Im gegenständlichen Fall lenkte der Beschwerdeführer am 25. September 2018 auf der ***, Str.-Km *** bis Str.-Km ***, sohin auf einer Wegstrecke von 42,3 Kilometer, ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h. Unzweifelhaft überschritt der Beschwerdeführer dadurch die höchst zulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes im exorbitanten Ausmaß. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, im vorliegenden Fall von keiner Relevanz und wird auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 FSG-GV nicht gefordert. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer den Geschwindigkeits-exzess auf angeführter Strecke zu und verletzte er die straßenverkehrsrechtliche Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960 dadurch in hohem Maße. Zudem ist erschwerend, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit derart überhöhter Geschwindigkeit über die extrem weite Strecke von 42,3 Kilometern lenkte.
Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und der zurückgelegten Strecke ist der vom Beschwerdeführer am 25. September 2018 begangene Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften jedenfalls als schwerwiegend zu werten. Dass die, wie vom Beschwerdeführer behauptet, äußeren Fahrbedingungen gut gewesen seien, der Beschwerdeführer bislang erst einmalig wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt und bestraft worden sei bzw. seit dem Vorfall bereits einige Monate ohne weitere Zwischenfälle dieser Art vergangen seien, ändert an dem vorliegenden und als gravierend einzustufenden Verstoß nichts. Im Übrigen steht die Übertretung mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden, berücksichtigt man den festgestellten Vorfall vom 04. August 2018, nicht im krassen Widerspruch.
Durch dieses schwerwiegende Fehlverhalten wird das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle und vor allem die Risikobereitschaft (vgl. § 18 Abs. 3 FSG-GV) des Beschwerdeführers massiv in Frage gestellt und bestehen daher begründete Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung. Wenngleich es als positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten bedauert und nunmehr grundsätzlich gewillt zu sein scheint, sich zukünftig rücksichtsvoller gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu verhalten, konnten seine Beteuerung und sein Wohlverhalten seit verfahrensgegenständlichem Vorfall die Bedenken nicht ausräumen.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt zwei schwerwiegende Verkehrsverstöße (iSd § 17 Abs. 1 Z 2 erster Satz FSG-GV) innerhalb zweier Monate begangen, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auch zehn Monate nach Begehung des zweiten relevanten Verwaltungsdeliktes noch erwecken, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vorfall vom 25. September 2018 per se geeignet war, diese Bedenken zu begründen.
Die Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm § 17 Abs. 1 FSG-GV war daher jedenfalls zu Recht ergangen.
Der angefochtene Bescheid war folglich zu bestätigen, wobei die im Spruch angeführten Änderungen vorzunehmen waren, da entsprechend dem § 17 Abs. 1 FSG-GV von der Führerscheinbehörde die Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung – losgelöst vom Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung – beim Vorliegen des Verdachtes auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu fordern ist.
Verdachtsmomente auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, weshalb zur Wahrung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, vorzuschreiben ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG ist neuerlich eine angemessene Leistungsfrist zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (siehe hierzu zB VwGH 23. Mai 2013, 2010/11/0164) anzuordnen. Die hier festgesetzte Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um der angeordneten Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nachkommen zu können.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, hinsichtlich derer eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließe und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstand (vgl. VwGH vom 19. September 2017, Ra 2017/01/0276).
9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob unter bestimmten Umständen bereits aufgrund eines singulären Verkehrsverstoßes gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu verlangen ist.
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