LVwG N LVwG-AV-348/001-2019

LVwG-AV-348/001-2019Landesverwaltungsgericht11.06.2019

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerungsantrag; Student; Studienerfolg; Studienjahr;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-348/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.348.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.12.2018, GZ. ***, mit dem der am 30.10.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ gemäß

§ 64 Abs. 2 iVm 8 Abs. 1 Z 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebrachtem Antrag vom 30.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner bis 04.11.2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 NAG.

Diesem Verlängerungsantrag legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (gültig bis zum 10.07.2021), seine Aufenthaltskarte (Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 04.11.2017, gültig bis 04.11.2018), eine Unterkunftsbestätigung des *** vom 24.10.2018, einen Versicherungsdatenauszug vom 29.10.2018, einen Bescheid der Universität *** vom 03.11.2017 zur GZ: ***, eine Kontobestätigung der A AG für den Beschwerdeführer vom 29.10.2018, eine Bestätigung der B Bank für Frau C vom 24.10.2018, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 und eine handschriftliche Bestätigung des D vom 08.11.2018 samt einer Kopie dessen Reisepasses vor.

Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling Auskünfte des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister beigeschafft.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2018 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Mödling zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer bislang jeweils Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Studierender“ für die Zeiträume vom 02.11.2015 bis 02.11.2016, vom 03.11.2016 bis 03.11.2017 und vom 04.11.2017 bis 04.11.2018 erteilt worden wären. Mit seinem nunmehrigen Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck „Student“ vom 30.10.2018 habe der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2018 als ordentlich Studierender sowie eine Teilnahmebestätigung der Technischen Universität *** vom 05.11.2018 mit einem Erfolg von lediglich 2 ECTS vorgelegt.

Das ernsthafte Betreiben eines Studiums, wenn es im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG von Bedeutung sein solle, setze voraus, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden. Bis dato habe aber der Beschwerdeführer weder eine Stellungnahme noch einen derartigen ausreichenden Studienerfolg vorgelegt. Da der Beschwerdeführer daher eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei seinem Verlängerungsantrag nicht nachweisen habe können, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit seiner durch seine damaligen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 09.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid zu beheben sowie den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass er iranischer Staatsbürger sei und zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ bis 04.11.2018 verfügt habe. Er habe fristgerecht am 30.10.2018 einen Verlängerungsantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer verfüge seit November 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung und studiere seit 2017 an der Universität *** das Masterstudium „Wirtschaftsinformatik“. Die Zulassung zu diesem Studium sei mit Bescheid vom 03.11.2017 erfolgt.

Die belangte Behörde stütze zunächst die Abweisung des Antrages auf § 64 Abs. 3 NAG. Dies sei jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Abweisung dieses Antrages, da darin geregelt sei, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG richte und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen dürfe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die den Aufenthaltszweck beeinträchtigen würde und gehe Gegenteiliges auch aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor. Dieser Versagungsgrund liege somit nicht vor und sei der Bescheid bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer erst im November 2017 zum Studium zugelassen worden und hätte daher nicht ein ganzes Studienjahr Zeit gehabt, seinem Studium an der Universität *** nachzugehen und einen Studienerfolg nachzuweisen, weshalb die Abweisung des Antrags nicht auf Grund eines fehlenden Studienerfolgs im abgelaufenen Studienjahr zulässig sei. Richtigerweise hätte daher auf Grund des verkürzten Studienjahrs nicht auf einen Studienerfolgsnachweis im abgelaufenen Studienjahr abgestellt werden dürfen, sondern der Aufenthaltstitel verlängert und bei der nächsten Verlängerung auf das abgelaufene Studienjahr hinsichtlich des Studienerfolgs geachtet werden müssen.

Abgesehen davon hätte die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben gehabt. Soweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführe, dass für das Wintersemester 2018 nur eine Teilnahmebestätigung der Technischen Universität *** für die erfolgreiche Teilnahme im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten vorliege, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2018 durch die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Industrieseminar 2 ECTS-Punkte und zusätzlich die Lehrveranstaltung Ernährung als Wissenschaft im Ausmaß von 1 ECTS-Punkt sowie die Lehrveranstaltung Ökologie und Landwirtschaft im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten erfolgreich bestanden habe. Er beabsichtigte außerdem, weitere ECTS-Punkte zu erwerben und somit einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen zu können. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer bereits über 6 ECTS-Punkte und werde daher in der Lage sein, bis zum Ablauf dieses Studienjahrs die erforderliche Punkteanzahl für den Nachweis seines Studienerfolgsnachweises zu erreichen. Die belangte Behörde hätte somit eine positive Zukunftsprognose abgeben müssen und wäre sie somit bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens zu einem anderslautenden Bescheid gelangt.

Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Teilnahmebestätigungen der Universität *** für den Beschwerdeführer jeweils vom 06.12.2018, eine Studienbestätigung der Universität *** für den Beschwerdeführer für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik vom 27.08.2018, eine Teilnahmebestätigung der Technischen Universität *** für den Beschwerdeführer vom 05.11.2018 und ein Studienblatt der Universität *** für den Beschwerdeführer für das Wintersemester 2018 vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.03.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling auf dem Weg über das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur GZ. *** einschließlich des ergänzend nach Beschwerdeerhebung erlassenen Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.12.2018 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09.04.2019 wurde zudem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.03.2019 gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.02.2019 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.05.2019 teilten die bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst sei.

Am 28.05.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche entschuldigt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling unbesucht blieb. In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er erst im November 2017 als ordentlicher Hörer der Universität *** zugelassen worden wäre und er sodann beabsichtigt hätte, eine Vielzahl von Lehrveranstaltungen noch im Wintersemester 2017/18 zu besuchen, wobei jedoch sämtliche Anmeldefristen schon zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen wären, zumal alle diese Lehrveranstaltungen bereits im Oktober 2017 begonnen hätten. Im Sommersemester 2018 hätte zudem der Beschwerdeführer ergänzend ein Fach mit 6 ECTS-Punkten absolvieren wollen, was jedoch nur in einer Gruppe möglich gewesen wäre; da sämtliche Gruppenmitglieder dem Beschwerdeführer in weiterer Folge abgesagt hätten, hätte der Beschwerdeführer alleine dieses Projekt nicht abschließen können.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung ergänzend ein Konvolut von Lehrveranstaltungsangeboten der Universität *** samt Lehrveranstaltungsplänen, einen Ausdruck eines SMS-Verkehres samt E-Mail-Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Professor, (nochmals) die Teilnahmebestätigung der Technischen Universität *** für den Beschwerdeführer vom 05.11.2018, eine weitere Bestätigung der Technischen Universität *** für den Beschwerdeführer vom 24.05.2019 sowie ein Konvolut von weiteren Teilnahmebestätigungen und Modulnachweisen (Beilagen ./1 bis ./5) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie GZ. LVwG-AV-348/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich aktuell beigeschaffter Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister jeweils den Beschwerdeführer betreffend sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, ebendort geboren und aufgewachsen und hat er dort nach abgeschlossener Schulausbildung das Bachelorstudium „Softwareinformatik“ abgeschlossen.

In weiterer Folge beabsichtigte der Beschwerdeführer in Österreich weiter zu studieren. Nach entsprechender Antragstellung wurde gegenüber dem noch zum damaligen Zeitpunkt im Iran aufhältigen Beschwerdeführer mit Bescheid der Technischen Universität *** vom 16.12.2014 zum Zeichen *** festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der allgemeinen Universitätsreife in Österreich gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 UG erfüllt und zum Bachelorstudium der Informatik an der Technischen Universität *** zugelassen wird, zuvor jedoch gemäß § 63 Abs. 11 UG eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch abzulegen hat und zur Vorbereitung und zur Ablegung der Ergänzungsprüfung gemäß § 70 iVm § 76 Abs. 3 UG als außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität *** zugelassen wird.

Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Antrag vom 20.04.2015 die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragt hatte, welche ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.11.2015 befristet bis 02.11.2016 und in weiterer Folge nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 03.11.2016 befristet bis 03.11.2017 eben diese erteilt worden war, absolvierte der Beschwerdeführer nach dem Besuch der erforderlichen Deutschkurse beginnend mit dem Wintersemester 2015/16 bis zum Sommersemester 2017 am 30.06.2017 die ihm bescheidmäßig aufgetragene Ergänzungsprüfung aus Deutsch beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch am Prüfungszentrum der E in ***, dies bestätigt mit ÖSD Zertifikat B2 des ÖSD vom 19.07.2017.

Im Zuge dieses Vorstudienlehrganges entschloss sich der Beschwerdeführer, nach Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht an der Technischen Universität *** ein weiteres Bachelorstudium zu absolvieren, sondern an der Universität *** das Masterstudium „Wirtschaftsinformatik“ zu studieren. Am 10.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen dementsprechenden Antrag an der Universität *** in der Erwartung, nach erfolgter Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch ab dem Wintersemester 2017/18 dieses Masterstudium beginnen zu können. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer jedoch für ihn unvorhergesehen erst mit Bescheid der Universität *** vom 03.11.2017 zur GZ: *** zum ordentlichen Studium antragsgemäß vorbehaltlich der Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch zugelassen und konnte der Beschwerdeführer auch erst nach Erhalt dieses Bescheides und nach sofortiger Vorlage des eben bereits erlangten diesbezüglichen Zertifikates des ÖSD vom 19.07.2017 im November 2017 dementsprechend an der Universität *** inskribieren.

Im Hinblick darauf, dass sämtliche für die Beschwerdeführer in Frage kommenden Lehrveranstaltungen bereits im Oktober 2017 begonnen hatten, war es dem Beschwerdeführer im Wintersemester 2017/18 gar nicht und im Sommersemester 2018 nur eingeschränkt möglich, Lehrveranstaltungen in seinem Masterstudium zu besuchen und erfolgreich abzuschließen. Der Beschwerdeführer nutzte sohin diese Zeit, an der Technischen Universität *** im Sommersemester 2018 die Lehrveranstaltung „Industrieseminar“ als eine seinem Masterstudium anrechenbare Lehrveranstaltung im Ausmaß von 2 ECTS zu besuchen und erfolgreich daran teilzunehmen und absolvierte er im Sommersemester 2018 an der Universität *** die beiden Lehrveranstaltungen „Ökologie und Landwirtschaft“ im Ausmaß von 3 ECTS und „Ernährung als Wissenschaft“ im Ausmaß von 1 ECTS. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch parallel dazu eine Ausbildung in Buchhaltung begonnen.

Eine weitere zusätzliche vom Beschwerdeführer in diesem Sommersemester 2018 geplante Lehrveranstaltung in Form einer Projektarbeit im Ausmaß von 6 ECTS konnte der Beschwerdeführer nicht abschließen, da dieses Projekt nur als Gruppenarbeit durchführbar gewesen wäre, die weiteren Gruppenmitglieder jedoch dem Beschwerdeführer nach Beginn dieses Projektes abgesagt hatten.

Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 30.10.2018 die Verlängerung seiner zuvor wiederum fristgerecht beantragten und bis 04.11.2018 verlängerten Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling.

Der Beschwerdeführer verfügt bei der A AG über ein Girokonto mit einem Guthabensstand per 29.10.2018 von € 12.105,01 und wird er darüber hinaus laufend von seinem im *** lebenden Vater finanziell unterstützt, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers wie bisher auch bis auf weiteres nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Außerdem ist der Beschwerdeführer bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Hinblick auf eine gemäß § 16 Abs. 2 ASVG bestehende Selbstversicherung krankenversichert, wodurch er in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankversicherungsschutz verfügt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass auch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet oder durch die Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden würden.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten persönlichen Urkunden (insbesondere Reisepass und Geburtsurkunde) sowie aus dem Zentralen Fremdenregister und sind diese auch unstrittig.

Sämtliche bisherigen Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dem Zentralen Fremdenregister, die Feststellungen bezogen auf den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag vom 30.10.2018 aus eben diesem selbst.

Die Feststellungen über den bisherigen Lebensweg des Beschwerdeführers im Iran und seine weiteren Pläne in Österreich ergeben sich aus seiner Aussage, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht einen überaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat. Die Aussage des Beschwerdeführers steht auch im Einklang mit den von ihm vorgelegten Urkunden. So war auch seiner Aussage in Verbindung mit den angesprochenen Bescheiden der Technischen Universität *** und der Universität *** – die sich darauf bezogenen Feststellungen ergeben sich aus eben diesen Bescheiden selbst – in Bezugnahme auf seine Zulassung zunächst als außerordentlicher und in weiterer Folge als ordentlicher Student zu folgen. Insbesondere war seine Aussage auch dahingehend zugrunde zu legen, was die Feststellungen in Bezugnahme auf die Änderung seiner Pläne das Studium in Österreich betreffend betrifft. Um eben tatsächlich bereits im Wintersemester 2017/18 mit seinem Masterstudium Wirtschaftsinformatik an der Universität *** beginnen zu können, stellte der Beschwerdeführer schon im April 2017, sohin noch vor Absolvierung der ihm bescheidmäßig aufgetragenen Ergänzungsprüfung aus Deutsch – auch hier ergeben sich die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer besuchten Kurse und den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung aus den von ihm im gesamten bisherigen verwaltungsbehördliche Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden, insbesondere aus dem ÖSD Zertifikat vom 19.07.2017 – einen entsprechenden Antrag an der Universität *** und konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich glaubhaft darstellen, dass für ihn damals nicht absehbar war, erst im November 2017 und nicht bereits vor Beginn des Wintersemesters die entsprechende Zusage von der Universität *** zu erhalten und dementsprechend dort zu inskribieren.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge sofort nach Erhalt dieses Bescheides der Universität *** vom 03.11.2017 zum Zwecke der Zulassung als ordentlicher Student das Zertifikat über die mittlerweile absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch der Universität *** vorlegte und er zum ordentlichen Studium zugelassen wurde, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Studienblättern. Dass es dem Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge nicht mehr möglich war, an den Lehrveranstaltungen zumindest dieses Semesters, wohl aber auch im Hinblick auf ein in der Regel aufbauendes Studium dieses Studienjahres teilzunehmen, ergibt sich aus der Beilage ./1, aus der ersichtlich ist, dass sämtliche Lehrveranstaltungen (naturgemäß) bereits zu Beginn dieses Studienjahres Anfang Oktober 2017 begonnen haben.

Die in weiterer Folge tatsächlich vom Beschwerdeführer erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen in diesem ersten restlichen Studienjahr des Beschwerdeführers ab dem Wintersemester 2017/18 und der Beginn der zusätzlichen Ausbildung in Buchhaltung ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den Beilagen ./3 und ./5. Dass dem Beschwerdeführer zu seinem Übel auch noch die Möglichkeit genommen wurde, ein zusätzliches Projekt ohne sein Verschulden abzuschließen, ergibt sich aus der Beilage ./2 wiederum in Verbindung mit seiner Aussage.

Schließlich ergeben sich sämtliche sonstigen Feststellungen bezogen auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und auf seinen aufrechten Krankenversicherungsschutz aus den Bezug habenden Urkunden, welche vom Beschwerdeführer mit dem verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag vorgelegt wurden. Von der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in den bisherigen Anträgen des Beschwerdeführers auch nicht in Abrede gestellt und gibt es keine Beweisergebnisse dahingehend, dass sich diese nunmehr zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hätten.

Ebenso gibt es nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen widerstreiten würde oder dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt in irgendeiner Form beeinträchtigt werden würden.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 64 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)“

§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

12. Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“

§ 20 Abs. 1 und 2 NAG:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(…)

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“

§ 24 Abs. 1 und 3 NAG:

„(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(…)

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.“

§ 8 Z 8 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):

„Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

(…)

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

(…)

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

(…)“

§ 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG):

„(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.“

§ 74 Abs. 6 UG:

„(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.12.2018 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 09.01.2019 bilden, nicht jedoch der daraufhin ergangene Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.02.2019 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.03.2019. Letzteres bildet den Beschwerdegegenstand im Verfahren zur GZ. LVwG-AV-481/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und wird dazu eine gesonderte Entscheidung ergehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling begründete die Abweisung des nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers vom 30.10.2018 damit, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis im Sinne des „§ 64 Abs. 3 NAG“, offensichtlich gemeint im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG in der seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 am 14.08.2018 geltenden Fassung, nachweisen habe können.

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbracht wird und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachgewiesen wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unanwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Aus § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ergibt sich, dass dieser Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ bzw. nunmehr „Student“ grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. z.B. VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0043). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage – im gegenständlichen Fall jedoch nicht von Relevanz – dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. z.B. VwGH 23.05.2018, Ra 2017/22/0109). In einem solchen Fall kann es nämlich der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern, und ist es andererseits auch dem Fremden dadurch möglich, die Verlängerungsvoraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Jedenfalls erachtet die herrschende Rechtsprechung eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127).

Diese Judikatur zugrundelegend ist zunächst festzuhalten, dass ohne weitere Hinterfragung zu bleiben hat, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes am 30.06.2017 die erforderliche Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch wenngleich nicht vom Beginn der erstmaligen Inskription zum Vorstudienlehrgang am 01.10.2015 an gerechnet, jedoch sehr wohl bereits ab Zulassung als außerordentlicher Hörer laut Bescheid der Technischen Universität *** vom 16.12.2014 gerechnet, die Zwei-Jahres-Frist gemäß § 64 Abs. 2 NAG abgelaufen war. Von der Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde danach dem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2017 Folge gegeben und die Aufenthaltsbewilligung, befristet bis 04.11.2018, in Kenntnis dieses Umstandes erteilt, womit somit sich auch ein Eingehen auf die Fragen erübrigt, ab wann diese Zwei-Jahres-Frist konkret zu berechnen ist und inwieweit hier zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, erst mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 in den Vorstudienlehrgang einsteigen haben zu können und die Ergänzungsprüfung eben sodann binnen zweier Jahre abgelegt zu haben.

Vielmehr ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung der Begründung des angefochtenen Bescheides zu prüfen, ob und inwieweit vom Beschwerdeführer im zuletzt abgelaufenen Studienjahr der erforderliche Studiennachweis erbracht wurde.

Da zufolge des § 2 Abs. 1 UG das Studienjahr am 01. Oktober beginnt und am 30. September des Folgejahres endet, ist somit gegenständlich der Zeitraum von 01.10.2017 bis 30.09.2018 von Relevanz. Das zum derzeitigen Zeitpunkt noch laufende Studienjahr hat wiederum unter Hinweis auf die zuvor dargelegte Judikatur ebenso außer Betracht zu bleiben, womit es auch keinerlei weiteren Feststellungen dahingehend bedurfte, ob und inwieweit vom Beschwerdeführer im derzeitigen Studienjahr Lehrveranstaltungen erfolgreich besucht und/oder Prüfungen absolviert wurden.

Wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun dazu, dass es dem Beschwerdeführer erst möglich war, frühestens mit Zustellung des Bescheides der Universität *** vom 03.11.2017, sohin ab November 2017, sein Masterstudium Wirtschaftsinformatik zu beginnen. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich auch kein Vorwurf dahingehend zu machen, nicht früher eben diesen Antrag auf Zulassung an der Universität *** gestellt zu haben, konnte er doch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen, jedenfalls bis Beginn des Studienjahres 2017/18 – vorbehaltlich natürlich der von ihm auch dann tatsächlich erfolgreich absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch – mit seinem Studium plangemäß zu beginnen. Dass er eben tatsächlich diese Zulassung erst im November bekommen hat, stellte für den Beschwerdeführer ein zweifellos für ihn unvorhersehbares Ereignis dar und war dies seiner Einflusssphäre entzogen.

Vor allem gilt nun aber auch zu berücksichtigen, dass eben die hier einschlägige Bestimmung des § 64 Abs. 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 UG auf ein gesamtes Studienjahr abstellt. Keinesfalls kann sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daraus geschlossen werden, dass im Falle eines für den Fremden verkürzten Studienjahres, wie es hier eben für den Beschwerdeführer vorlag, vom Fremden gefordert werden kann, trotzdem den erforderlichen Studiennachweis unter Zugrundelegung des § 74 Abs. 6 UG zu erbringen oder diesen zumindest anteilsmäßig zu erbringen. Dies erschließt sich eben gerade daraus, dass einem Studenten in diesen Fällen, so wie auch dem Beschwerdeführer konkret, genommen wird bzw. unmöglich sein kann, an Lehrveranstaltungen, die in der Regel auch aufbauend sind, teilzunehmen und dementsprechende Prüfungen zu absolvieren. Im Ergebnis ist sohin der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes das Studienjahr 2017/18 außer Betracht zu bleiben hat, sondern der Beschwerdeführer im Falle der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels in weiterer Folge den Erfolgsnachweis für das laufende Studienjahr 2018/19 nach dessen Beendigung zu erbringen haben wird.

Dementsprechend bedarf es in rechtlicher Hinsicht auch nicht weiter darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes (trotzdem) an Lehrveranstaltungen teilgenommen und diese abgeschlossen hat sowie auch noch zusätzlich eine weitere Ausbildung parallel dazu begonnen hat, wenngleich daraus sehr wohl auch ein entsprechendes Bestreben des Beschwerdeführers an einem zielstrebigen Studium und an einer fundierten Ausbildung zu erkennen ist.

Da der Beschwerdeführer – dies entsprechend des festgestellten Sachverhaltes und offensichtlich auch unbestritten – auch weiterhin die allgemeinen und hier im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 NAG notwendigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2

Z 1, 3, 4 und 5 NAG erfüllt und nicht vom Vorliegen einer der Tatbestände des

§ 11 Abs. 1 NAG auszugehen ist, war sohin dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der auch vom Beschwerdeführer im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG rechtzeitig gestellt wurde, Folge zu geben.

Die zwölfmonatige Befristung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus

§ 20 Abs. 1 NAG. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 2 NAG die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf dem letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Im gegenständlichen Fall sind seit dem Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung (am 04.11.2018) mehr als sechs Monate vergangen, womit daher die Gültigkeit der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mit dem Tag nach dem Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung begonnen hat. Diesbezüglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz NAG der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung und Beginn der Gültigkeit der nunmehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling festzustellen sein wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich einerseits auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen, andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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