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LVwG-AV-430/001-2019•LVwG N LVwG-AV-430/001-2019
LVwG-AV-430/001-2019Landesverwaltungsgericht31.05.2019
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Alkohol;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 8.3.2019, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 7 Abs. 3 Z. 1, § 24, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit (Mandats-)Bescheid vom 10.1.2019, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen; weiters wurden eine Nachschulung und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 15.1.2019 zugestellt, und die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 13.2.2019, ***, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt, weil sie am 26.12.2018 um 23:10 Uhr in ***, ***, die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl sie den Pkw mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 8.3.2019, ***, hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben den zuvor genannten Mandatsbescheid (unter Berichtigung eines Satzes der Begründung) bestätigt.
In ihrer Beschwerde vom 4.4.2019 gegen den Bescheid vom 8.3.2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, zur angelasteten Tatzeit keinen Pkw gelenkt zu haben und auch nicht alkoholisiert gewesen zu sein; eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufforderung zur Atemluftuntersuchung sei an sie nicht gerichtet worden.
Über diese Beschwerde und über die am 26.2.2019 gegen das Straferkenntnis vom 13.2.2019 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16.5.2019 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin, ihr ehemaliger Lebensgefährte sowie drei Polizisten einvernommen wurden.
Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13.2.2019 wurde nun mit Erkenntnis vom 29.5.2019, LVwG-S-541/001-2019, als unbegründet abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde vom 4.4.2019 wie folgt erwogen:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
Weiters sind gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder […]
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 5 Abs. 4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Auf Grund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 13.2.2019 (vgl. dazu z.B. VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0006, oder VwGH 17.9.2018, Ro 2018/11/0006) steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 26.12.2018 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, indem sie die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, obwohl sie den Pkw mit dem Kennzeichen *** (rund um 20.44 Uhr von *** nach ***) gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dass sie tatsächlich gelenkt hat, ist unstrittig (vgl. dazu VwGH 23.5.2000, 2000/11/0065), und ein – im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung allenfalls relevanter – nachträglicher einwandfreier Nachweis, dass sie beim Lenken nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht; ein solcher wäre nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls eine Atemluftuntersuchung an einem geeichten Gerät als erbracht anzusehen gewesen (vgl. zu alldem VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175).
Die Beschwerdeführerin hat somit eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
In § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ist für den Fall der Verwirklichung einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert, sodass die gegenständlich von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden ist, zumal keine Umstände hervorgekommen sind, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ergibt sich bei Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese ebenfalls nicht zu beanstanden war. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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