LVwG N LVwG-AV-252/001-2019

LVwG-AV-252/001-2019Landesverwaltungsgericht14.03.2019

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probezeit; Nachschulung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-252/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.252.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. Februar 2019, Zl. *** wurde angeordnet, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsmittelwerberin seit 8. Jänner 2018 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sei und es sich um einen Probeführerschein handle.

Mit Strafverfügung des Polizeikommissariats ***, Zl. ***, vom 10. Jänner 2018 (gemeint wohl: 10. Jänner 2019), wäre sie wegen einer am 22. Dezember 2018 um 10:57 Uhr im Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** gesetzten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Zeit und Ort der Tat sowie des Täters sei durch das angeführte rechtskräftige Strafverfahren erwiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre durch Messung mittels Radar erwiesen.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 und Abs. 8 FSG ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass die von der Rechtsmittelwerberin zu verantwortende Übertretung der StVO 1960, derentwegen sie rechtskräftig bestraft worden sei, den Tatbestand eines „schweren Verstoßes“ gemäß § 4 Abs. 6 FSG darstelle. Die gesetzlich vorgesehene Konsequenz aus einem derartigen Verstoß bestehe in der behördlichen Anordnung einer „Nachschulung“ bei einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle. Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage hätte die Behörde daher spruchgemäß die Nachschulung anzuordnen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

A erhob gegen diese behördliche Entscheidung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. *** vom 6. Februar 2019 zur Gänze ersatzlos aufheben, in eventu gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Der Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde sich binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 FSG zu unterziehen, ist sachlich und rechtlich verfehlt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung vom 10.01.2019 der Polizei *** zu ***, verpflichtet, in Folge der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 am 22.12.2018 um 10:57 Uhr auf der Autobahn ***, Straßenkilometer *** in Richtung *** EUR 230,00 zu bezahlen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radar gemessen werden, sodass die Beschwerdeführerin als Halterin des ggstl. Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ***, als mutmaßliche Täterin geführt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist bei Einlangen der Strafverfügung davon ausgegangen, dass eine Lenkererhebung durchgeführt wird, um den tatsächlichen Fahrer ermitteln zu können, da sie zwar Halterin diese Fahrzeugs, zu diesem Zeitpunkt jedoch tatsächlich nicht die Lenkerin gewesen ist.

Dies weiß die Beschwerdeführerin deshalb so genau, da sie das Fahrzeug kaum benutzt, sondern ihrem Ehemann zur Benutzung überlässt, und ist lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen die Beschwerdeführerin als Halterin eingetragen.

Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten in ihrer Schwangerschaft, sodass sie keinesfalls ein solches Risiko eingegangen wäre und die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hätte.

Der Ehemann hat, da er das Fahrzeug zum ggstl. Zeitpunkt gelenkt hat, ohne Wissen der damit verbundenen Rechtsfolgen den Betrag der Strafverfügung bezahlt.

Der Beschwerdeführerin war nicht bewusst, dass sie zu einer Nachschulung verpflichtet wird, zumal sie davon ausgegangen ist, dass hier noch eine Lenkererhebung folgen wird und ist daher einem Rechtsirrtum unterlegen.

Die Behörde hätte eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs 2 KFG

durchzuführen gehabt, da dadurch überprüft hätte werden können, ob die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, zumal die Rechtsfolgen bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs 2 StVO 1960 die Beschwerdeführerin härter treffen als den tatsächlichen Lenker, da diese noch den Probeführerschein besitzt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Lenkererhebung durchzuführen, um den tatsächlichen Lenker des Fahrzeuges zu dem in der Strafverfügung genannten Zeitpunkt ermitteln zu können. Bei Durchführung dieser Erhebung wäre festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das von ihr gehaltene Fahrzeug gelenkt hat und wäre die Strafverfügung daher für diesen zu erlassen gewesen.

Da die Anordnung der Nachschulung daher vollkommen zu Unrecht erfolgte, da die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung, sehen gar keinen schweren Verstoß, begangen hat, der die nunmehr angeordnete Nachschulung rechtfertigt, wurde der ggstl. Bescheid jedenfalls zu Unrecht erlassen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. ***, insbesondere in die darin enthaltene Strafverfügung der Landespolizeidirektion NÖ vom 10. Jänner 2019, Zl. ***, Beweis erhoben.

4. Feststellungen:

Die Rechtsmittelwerberin ist seit 8. Jänner 2018 Inhaberin einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und wurde eine Probezeit bis 8. Jänner 2021 angeordnet.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 10. Jänner 2019, Zl. ***, wurde die Rechtsmittelwerberin für schuldig erkannt, mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 22. Dezember 2018, 10:57 Uhr, auf der Autobahn ***, Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden wäre. Sie habe daher die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 230,-- verhängt wurde. Diese Strafverfügung ist am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde mit der Zl. ***, insbesondere aus der Strafverfügung vom 10. Jänner 2019, Zl. ***, deren Inhalt von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wird lediglich bestritten, dass die Rechtsmittelwerberin am 22. Dezember 2018 um 10:57 Uhr den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe. Vielmehr wird behauptet, dass ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren sei.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 4 FSG schreibt vor:

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

[…]

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) schreibt vor:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs. 2d StVO 1960 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die festgestellte rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin zugrunde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (so VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mwN).

Diese Bindung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber der Strafbescheid ergangen ist (vgl. VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind der Führerscheinbehörde (und im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht) infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (so VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Aus diesem Grund kann die von der Rechtsmittelwerberin nunmehr bestrittene Lenkereigenschaft zur Tatzeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eigenständig beurteilt werden, sodass das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Eine Bindung besteht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeits-überschreitung nur, falls dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Im konkreten Fall wurde die Einschreiterin nach der Strafnorm des § 99 Abs. 2d leg. cit. rechtskräftig bestraft, sodass verfahrensgegenständlich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung in jenem Ausmaß auszugehen ist, welches die Strafbehörde angelastet hat, nämlich (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) von 41 km/h.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung vom 10. Jänner 2019 davon auszugehen hatte, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin und somit als Lenkerin eines Pkw - nach der Aktenlage: in der Probezeit - begangen wurde.

Demnach liegt ein schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 3 iVm 6 Z 2 lit. b FSG vor, da die Straftat wie festgestellt im Freiland, nämlich auf der A2, begangen wurde und eine Messung mittels Radar, also einem technischen Hilfsmittel iS dieses Tatbestandes, erfolgte.

In Entsprechung dieser Gesetzeslage hat die Führerscheinbehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid daher Folge richtig aufgrund der Strafverfügung eine Nachschulung in der gesetzlich gebotenen Weise angeordnet, sodass der Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an die Strafverfügung eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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