LVwG N LVwG-AV-974/001-2018

LVwG-AV-974/001-2018Landesverwaltungsgericht26.09.2018

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-974/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.974.001.2018

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, der Beschwerde vom 3. September 2018 (eingelangt am 7. September 2018) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. August 2018, Zl. *** und ***, betreffend Jagdkartenentzug und Aberkennung der Jagdaufseherrechte die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG

Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. August 2018 wurde der beschwerdeführenden Partei – gestützt auf § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JagdG – die am 25. August 1981 von der belangten Behörde ausgestellte Jagdkarte für ungültig erklärt und diese bis zum 31. August 2019 eingezogen. Es wurde auch angeordnet, die Jagdkarte unverzüglich bei der belangten Behörde vorzulegen. Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer sein Recht als Jagdaufseher aberkannt. Er wurde aufgefordert, seinen Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde abzugeben.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 8. August 2018 zugestellt und erhob diese durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 3. September 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 7. September 2018, rechtzeitig eine zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Diese Beschwerde sowie den gegenständlichen Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. September 2018 vor.

Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

2. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3. Würdigung:

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt nach ist ein solcher Ausspruch auch nicht durch einen gesonderten Bescheid erfolgt. Das NÖ Jagdgesetz regelt in mehreren Bestimmungen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Jagdkarte (§§ 61 und 62 NÖ Jagdgesetz) ist diese Rechtsfolge im NÖ Jagdgesetz aber nicht normiert. Auch das NÖ Landeskulturwachengesetz sieht nicht vor, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Da demnach gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht.

Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).

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