LVwG N LVwG-AV-313/001-2018

LVwG-AV-313/001-2018Landesverwaltungsgericht30.05.2018

Regest

Baurecht; Baubewilligung; Einwendungen; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-313/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.313.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn K, vertreten durch Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.1.2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 und 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 28.9.2017 wurde seitens der Turn- und Sportunion *** die Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, EZ *** und ***, KG ***, beantragt. Dem Ansuchen beigefügt war eine Baubeschreibung sowie ein Einreichplan des Planverfassers Baumeister B.

Am 12.10.2017 wurde unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen C ein Lokalaugenschein sowie die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) durchgeführt.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich in der Widmung Grünland-Sportstätten. Auf Basis der vorgelegten Einreichunterlagen sollen auf den oben genannten Grundstücken die in Natur bereits bestehenden Flutlichtmasten inklusive der Flutlichtanlage bewilligt werden.

Im Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen der Vorprüfung wurde ausgeführt, dass entsprechend der Projektunterlagen durch das Bauvorhaben keine Parteienrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 u. 3 NÖ BO 2014 (Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und Einschränkung der Belichtung zulässiger Hauptfenster) negativ berührt würden.

Mit Mitteilung vom 27.10.2017 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 wurde der Beschwerdeführer als Nachbar nachweislich vom geplanten Bauvorhaben informiert und wurde darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Die Mitteilung erhält auch die Aufforderung - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung – eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen.

Herr A nahm als Vertreter des Beschwerdeführers am 6.11.2017 Einsicht in die Einreichunterlagen und die Niederschrift über die Vorprüfung. Am 10.11.2017 wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers der Baubehörde ein Schreiben übermittelt, welches als „Fristgerechte Einwendungen gegen das unter og. AZ geführten Bauvorhaben“ tituliert ist. Eine entsprechende Vollmacht vom 4.4.2006 liegt vor.

Im Einzelnen wurde vorgebracht, dass die Objektbeschreibung lediglich aus nicht mal zwei Zeilen bestehe. Der Plan und die Baubeschreibung würden von einem Funktionär der Sportunion und auch Gemeinderat stammen. Die Niederschrift der Vorprüfung sei nicht korrekt, es sei nicht ersichtlich, ob ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Lichtstärken seien in Lumen anzuführen. Es sei keine unzulässige Blendwirkung festgestellt worden, alle unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser und andere Betroffene seien der Baubehörde und dem ASV „wurscht“.

Der Amtssachverständige habe nichts festgestellt. Frau D sei besachwaltert und sei die Aufforderung an ihren Sachwalter zu stellen. Die Vorprüfung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, aus den Einreichunterlagen seien nicht mal die einfachsten Bauabsichten erkennbar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Die Niederschrift über die Vorprüfung wurde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Gleichzeitig wurde auch über die Einwendungen des Beschwerdeführers abgesprochen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme und er darüber hinaus keine zulässigen Einwendungen vorgebracht habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte aus, dass er nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung fristgerecht Einwendungen eingebracht habe. Im betreffenden Bescheid seien seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden. Die Baubehörde sei betreffend der Flutlichtanlage am Sportplatz nicht ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Es seien keine baupolizeilichen Maßnahmen gegen den Betreiber der nicht bewilligten Flutlichtanlage eingeleitet worden. Es bestätige sich damit die Befangenheit des genannten Personenkreises im Verwaltungsverfahren. Das Verfahren weise massive Verfahrensmängel auf, der Bescheid sei nichtig.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung hervorgehe, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keinem der Nachbarn Parteistellung zukomme, da sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und deren Benützung nicht in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Es sei denkunmöglich, dass die Flutlichtsteher die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der umliegenden Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigen würden. Immissionen durch Blendung oder Spiegelung seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor. Der Nachbar habe kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechende der Baubehörde vorgelegt werden, sondern nur insoweit, als die Informationen zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich seien. Eine Befangenheit des Baumeisters B aufgrund seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat liege jedenfalls nicht vor. Nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister habe über den Antrag zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Im Auszug aus dem Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes am 21.3.2018 ist vermerkt:

„Da sich die Berufung gegen einen Bescheid des BM’s richtet, übernimmt der VBM den Vorsitz. E und F erklären sich für befangen, da beide im Vorstand der Turn- und Sportunion (***) eine Funktion innehaben.

VBM G erläutert den Sachverhalt und Gemeinde-VB J verliest über Weisung die auf den Sachverhalt bezughabenden Schriftstücke. Der BM erteilt über Befragen auch Auskunft zum bisherigen Verfahrensverlauf. Nach eingehender Beratung beschließt der GV einstimmig (mit den Stimmen von G, H und I), die Berufung im Wortlaut des vorliegenden Bescheidentwurfes (Beilage B) als unzulässig zurückzuweisen.“

Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausgangsbasis dieses Verfahrens eine seit 35 Jahren ohne Baubewilligung betriebene Flutlichtanlage sei, wobei die Baubehörde diesbezüglich untätig gewesen sei. Der Gemeindevorstand bestehe aus 4 geschäftsführenden Gemeinderäten, E und F seien Funktionäre im Sportverein. Beide hätten sich gemäß § 7 Abs. 1 AVG zu enthalten, da sie schon bei der Vorprüfung beteiligt gewesen seien und somit am Bewilligungsbescheid mitgewirkt hätten. Der Gemeindevorstand sei aus rechtlicher Sicht für diese Sache nie beschlussfähig gewesen und sei der betroffene Bescheid somit eindeutig rechtswidrig entstanden.

Wie aus dem Bauakt ersichtlich sei, sei in einem gesetzwidrigen Verfahren 2010 von den Verantwortlichen ein angenehmer Teil der tolerierten illegalen Bautätigkeit oberflächlich repariert worden, die Flutlichtanlage sei wissentlich nicht behandelt worden. Es gebe noch immer massive weitere baurechtliche Unzulänglichkeiten auf dieser Liegenschaft, es liege Befangenheit vor.

Der bautechnische Amtssachverständige habe verbindlich festgelegt, dass unabhängig vom Verwaltungsverfahren sämtlichen Nachbarn keine Parteistellung zukomme, dies sei vom Bürgermeister und Gemeindevorstand so übernommen worden, obwohl die Zuständigkeit nicht beim Amtssachverständigen liege. Er sei auf statische Belange nicht eingegangen, das Erstellen von rechtlichen Expertisen stehe ihm überdies nicht zu. Es sei sehr bedenklich, wenn sich die Gemeindeverwaltung schon bei der Beurteilung einer Parteistellung eines Sachverständigen bedienen müsse. Grundsätzlich sei § 7 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden, außerdem könne sie eine Partei ablehnen, wenn diese Umstände glaubhaft mache, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen würden. Der Bürgermeister und der Amtssachverständige hätten bereits bei den gesetzwidrigen Verfahren 2009/2010 nicht nur mitgewirkt, sondern hätten diese auch durchgeführt.

Aufgrund der vorliegenden Fakten sei das Bauverfahren Zl. *** gemäß den Bestimmungen des AVG wieder aufzunehmen. Die Gemeinde *** führe grundlos zwei parallel laufende Verfahren, die Angelegenheit „Befangenheit“ komme auch noch als unerledigt hinzu. Der bekämpfte Bescheid sei daher von Amts wegen aufzuheben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Zl. ***) sowie den Gerichtsakt, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme durch das öffentliche Grundbuch und den für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke relevanten Flächenwidmungsplan.

3. Rechtslage:

A)Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

B)Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10 /1985 i.d.g.F.

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]

C)NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. I/2015 i.d.g.F.

§ 4. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

§ 6. Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]

§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

§ 21. Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung. […]

§ 48. Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

  • Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie

  • Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

D)NÖ Gemeindeordnung 1973 - NÖ GO 1973, LGBl. 1000-23 i.d.g.F.

§ 24. Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und den geschäftsführenden Gemeinderäten. In Stadtgemeinden führen der Gemeindevorstand und die geschäftsführenden Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. In Gemeinden mit über 2.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß ein zweiter Vizebürgermeister zu wählen ist. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß auch ein dritter Vizebürgermeister zu wählen ist. Wenn mehrere Vizebürgermeister gewählt werden, führen diese nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster, zweiter oder dritter Vizebürgermeister.

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes darf den dritten Teil der Zahl der Gemeinderäte nicht übersteigen; sie hat aber jedenfalls zu betragen:

in Gemeinden

bis

1. 000 Einwohner

4 Mitglieder

von 1.001

bis

5. 000 Einwohner

5 Mitglieder

von 5.001

bis

7. 000 Einwohner

6 Mitglieder

von 7.001

bis

10. 000 Einwohner

7 Mitglieder

von 10.001

bis

20. 000 Einwohner

8 Mitglieder

von mehr als

20. 000 Einwohner

9 Mitglieder

§ 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 44. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.

(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.

§ 56. Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)

(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.

(3) Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.

E)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

4. Erwägungen:

Eingangs ist zum vorliegenden Sachverhalt auszuführen, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Berufung als unzulässig zurückwies, sodass die Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung liegt (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Im gegenständlichen Verfahren kommt die NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), in Baubewilligungsverfahren. Die Nachbarn sind jedoch nur dann Parteien eines Baubewilligungsverfahrens, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen kann; ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (VwGH vom 29.9.2016, Ro 2014/05/0091; vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).

Darüber hinaus muss der Nachbar auch dartun, in welcher Rechtssphäre er sich für verletzt erachtet. Der Nachbar kann daher nicht mit Erfolg sämtliche Bauordnungswidrigkeiten, die seiner Meinung nach bestehen, mit Erfolg aufgreifen und vorbringen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Hinsicht beschränkt, es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 27.4.2004, 2003/05/0026; vom 28.4.2006, 2005/05/0171).

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine solche Information wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 27.10.2017 nachweislich zugestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, liegt eine Einwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. des § 42 Abs. 1 AVG) nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (VwGH vom 27.2.2018, Ra 2018/05/0016).

Der Beschwerdeführer übermittelte zwar am 10.11.2017 ein Schreiben, welches mit „Einwendungen gegen das Bauvorhaben“ betitelt ist, allerdings lässt sich diesem Schreiben keine Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet und ist schon aus diesem Grund Präklusion und Verlust der Parteistellung eingetreten.

Sofern der Beschwerdeführer in späteren Schriftstücken eine Blendwirkung der Flutlichtanlage moniert, ist dazu auszuführen, dass die in § 48 NÖ BO 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen dem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 das subjektiv-öffentliche Recht einräumen, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen ausgehen, welche Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich unzumutbar belästigen würden. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen. Die Blendwirkung zählt nicht zu den taxativ aufgezählten Emissionen des § 48 NÖ BO 2014, sodass auch eine Einwendung in diesem Sinne unzulässig wäre und zu einem Verlust der Parteistellung führt.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig entstanden sei, da zwei Gemeinderäte befangen seien und somit kein gültiger Beschluss des Gemeindevorstandes zustande gekommen sein kann. Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ GO 1973 besteht der Gemeindevorstand aus dem Vizebürgermeister und den geschäftsführenden Gemeinderäten, im gegenständlichen Fall sohin aus dem Vizebürgermeister und vier Gemeinderäten. Gemäß § 44 Abs. 3 NÖ GO 1973 nimmt der Bürgermeister an der Abstimmung des Gemeindevorstandes nicht teil. Gemäß § 56 Abs. 1 NÖ GO 1973 ist der Gemeindevorstand beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist zu einem gültigen Beschluss, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes erforderlich. Im gegenständlichen Fall haben sich zwei Gemeinderäte als befangen erklärt, jedoch wurden die Anforderungen an einen gültigen Beschluss gemäß den zitierten Bestimmungen der Gemeindeordnung dennoch erfüllt, da der Vizebürgermeister und zwei weitere Gemeinderäte anwesend waren und die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0089). Auf die Einwände gegenüber dem bautechnischen Amtssachverständigen war nicht näher einzugehen, da diese für die Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers nicht relevant waren.

Weiters konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Verlust der Parteistellung lediglich aufgrund der Aktenlage (schriftliche Einwendungen des Beschwerdeführers) bzw. aufgrund der Bestimmungen der NÖ BO 2014 und NÖ GO 1973 (insb. Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes) zu beurteilen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren somit gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).

Somit erfolgte die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde zu Recht und war auch seitens des erkennenden Gerichtes mit einer Abweisung der Beschwerde vorzugehen.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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