LVwG N LVwG-AV-61/001-2018

LVwG-AV-61/001-2018Landesverwaltungsgericht23.01.2018

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Einreiseverbot; Versagungsgrund;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-61/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.61.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der FI, geb. ***, STA. KOSOVO, wohnhaft in ***, ***, Kosovo, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. November 2017, WBS3-F-17610, mit dem der am 27. Juni 2017 gestellte Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 27. Juni 2017 hat FI, geb. ***, STA. KOSOVO, über die österreichische Berufsvertretungsbehörde Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. November 2017, WBS3-F-17610, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. November 2014 gegen FI eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, gültig bis zum 19. November 2019, erlassen worden sei. Dieser Bescheid sei am 4. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe daher ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe.

Dagegen hat FI, wohnhaft in ***, ***, Kosovo fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass ihr ein Bescheid über ein Einreiseverbot nicht bekannt sei und ihr nicht zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich ersucht, den Bescheid des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 18. November 2014, womit gegen FI eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen worden ist, zu übermitteln. Dieser Bescheid ist am 23. Jänner 2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. eingelangt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister betreffend FI, geb. ***, sowie in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 18. November 2014 zur Zahl 332482602.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin FI, geb. ***, ist kosovarische Staatsbürgerin.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 18. November 2014 zur Zahl 332482602 wurde FI unter Spruchpunkt I ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist.

Unter Spruchpunkt II wurde gegen sie gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 7 Z. Fremdenpolizeigesetz, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Einreiseverbot ist aufrecht, es gilt bis 19. November 2019.

Unter Spruchpunkt III wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Unter Spruchpunkt IV wurde ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsauf-schub erteilt.

Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Er ist der Beschwerdeführerin auch zugekommen.

Am 19. November 2014 wurde FI abgeschoben.

Im gegenständlichen Verfahren betreffend Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bei der belangten Behörde hat FI einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2014 gestellt, der von der Behörde zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet wurde.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes beruhen auf der Einsicht in den unbedenklichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 18. November 2014 zur Zahl 332482602. Das Einreiseverbot wurde im selben Bescheid wie die Rückkehrentscheidung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid nicht kennt, ist daher unglaubwürdig, zumal sie mit Schreiben vom 16. September 2017 im Verfahren vor der belangten Behörde auf eben jenen Bescheid Bezug genommen hat. Dass dieser Bescheid rechtskräftig ist, geht zweifelsfrei aus dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister betreffend FI, geb. ***, hervor, woraus sich auch das Datum der Ausreise aus Österreich ergibt. Die Feststellungen zum Antrag selbst ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem angefochtenen Bescheid geht auch hervor, dass FI einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2014 gestellt hat, der zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 8 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

§ 47 NAG lautet auszugsweise:

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWRBürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6 und 9 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 2 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Wie festgestellt wurde, besteht gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz. Dieses Einreiseverbot wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 18. November 2014 zur Zahl 332482602 erlassen und gilt bis 19. November 2019.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Behörde vorgebracht, dass der Bescheid durch Verlassen des Bundesgebietes erfüllt sei und das Einreiseverbot nicht mehr aufrecht sei. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, erlischt das Einreiseverbot nicht mit der Ausreise aus Österreich, sondern erst mit Ablauf der 5-jährigen Gültigkeit.

Das Einreiseverbot enthält - im Hinblick auf eine vom Fremden ausgehende, nach fremdenpolizeilichen Vorschriften maßgebliche Gefährdung - die Anweisung, für einen (bestimmten) Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß 53 FPG stellt damit gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG einen absoluten Versagungsgrund dar, wonach einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Fremdenbehörde auch nicht dazu gehalten, den Ausgang eines Verfahrens über den Antrag des Fremden auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots abzuwarten (vgl. VwGH 11.12.2007, 2007/18/0776).

Da somit gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG besteht, darf nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Da die belangte Behörde damit den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ zu Recht abgewiesen hat, war der Beschwerde nicht stattzugeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, zumal sie auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt war und der festgestellte Sachverhalt unstrittig war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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