LVwG N LVwG-M-3/001-2013

LVwG-M-3/001-2013Landesverwaltungsgericht09.10.2017

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Anhaltung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-3/001-2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.3.001.2013

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des IA, geb. *** alias IN, geb. ***, v.d. Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in ***, gegen die Festnahme am 5.10.2013 und die Anhaltung bis 6.10.2013 sowie die Zurückweisung durch Organe der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten, zuzurechnen eben dieser als belangter Behörde zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, insoferne sie sich gegen eine Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z.2 FPG richtet, mangels Vorliegen eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Insoferne sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 5.10.2013 und die Anhaltung bis 6.10.2013 richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BMI) binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013 € 57,40 an Vorlageaufwand sowie € 368,80 an Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG

§ 25a VwGG

§ 35 VwGVG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. behördlicher Verfahrensgang:

Die Die Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten hatte am 5.10.2013, 23:50 Uhr gegen den Beschwerdeführer IA, geb. *** alias IN, geb. *** die Festnahme unter Berufung auf die Bestimmungen des FPG ausgesprochen und den Genannten bis zu seiner freiwilligen Weiterreise am 06.10.2013 um 11:07 Uhr aus ebendiesen Gründen angehalten.

2. Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob IA, geb. *** alias IN, geb. *** mit Schriftsatz vom 12.11.2013 fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus:

„Ich besitze die spanische Staatsbürgerschaft und bin sohin Unionsbürger. Am 5.10.2013 bin ich von Spanien aus nach *** geflogen. Ich wurde an der Einreise gehindert, am Flughafen festgenommen bzw. über Nacht sogar in einem Einzelraum festgehalten und am 6.10.2013 nach Befragung durch die Fremdenpolizei zurückgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde dies mit einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot aus dem Jahre 2005. Die Festnahme, Hinderung an der Einreise bzw. Zurückweisung sind rechtswidrig erfolgt. Die BPD Wien bzw. nachfolgend im Berufungswege die SID Wien, hat über mich mit Bescheid vom 24.10.2005 bzw. 7.12.2005 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Ich war damals Asylwerber. Das Aufenthaltsverbot wurde zufolge des von mir zu AIS Z1. 05 04.380-BAW gestellten Asylantrages gemäß § 125 Abs. 3 FPG mit Inkrafttreten des FPG am 1.1.2006 zu einem Rückkehrverbot. Das Asylverfahren wurde in Folge mit Verfügung des Bundesasylamts vom 30.3.2006 aufgrund meiner Abwesenheit eingestellt. Eine Ausweisung wurde vom Bundesasylamt nicht verfügt. Daraus folgt, dass kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegt, ein Rückkehrverbot ist nicht durchsetzbar (für viele VwGH 22.1.2009; 2007/21/0535) und damit als Grundlage für die hier in Beschwerde gezogenen Maßnahmen nicht geeignet. Außerdem hätte mich die belangte Behörde auch bei Vorliegen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nicht an der Einreise hindern dürfen, weil ich nunmehr Unionsbürger bin und ein Aufenthaltsverbot gegen mich nur mehr erlassen werden dürfte, wenn ich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft darstellen würde. Dies ist nach so vielen Jahren Wohlverhaltens wohl nicht mehr anzunehmen. Gern § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag, aber auch von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Derartige Gründe sind schon deshalb weggefallen, weil ich schon wegen des langjährigen Wohlverhaltens nicht mehr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Ist aber ein Aufenthaltsverbot auch von Amts wegen aufzuheben, darf dieses nicht mehr zur Hinderung meiner Einreise herangezogen werden.“

3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion NÖ, Zl.1036256/FrP/13 dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen:

Der Beschwerdeführer IA, geb. *** alias IN, geb. ***, geb. ***, spanischer StA. alias IN, geb. ***, StA. v. Kamerun, war am 05.10.2013 um 23:00 Uhr, durch das SPK ***, Referat III, Fachbereich 3, Kriminaldienst, angehalten worden. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Angehaltenen zu seinem beabsichtigten Aufenthalt und seiner Weiterreise, sowie des vorliegenden Verdachts der Dokumentenfälschung wurde eine Dokumentenprüfung und zeitgleich eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der ED Abgleich ergab einen Treffer unter der ID IN, geb. ***, StA. v. Kamerun, Aufenthaltsverbot der LPD Wien (vormals BPD Wien) vom 24.10.2005, rechtskräftig am 07.12.2005, Anlass rechtskräftige Verurteilungen. Aus diesem Grund war die Festnahme am 05.10.2013 um 23.50 Uhr verfügt worden. IA, geb. *** alias IN, geb. *** war am 06.10.2013 um 10:34 Uhr zum Zweck der fremdenpolizeilichen Befragung im Stande der FPG Haft vorgeführt worden. Der Angehaltene machte keinerlei Angaben zu der 2005 vorgegebenen falschen Identität. Er war sodann darauf hingewiesen worden, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bei der LPD Wien zu beantragen. Die vorgegebene Unwissenheit bzgl. des bestehenden Aufenthaltsverbotes war auf Grund der vorangegangenen Haftanhaltung in der JA ***, vorher Unterbringung im Jugendinternat, als nicht glaubwürdig erachtet worden. IA, geb. *** alias IN, geb. *** war sofort nach der Einvernahme am 06.10.2013 um 11:07 Uhr aus der FPG Haft entlassen worden, um auf eigenen Wunsch als Selbstzahler Österreich zu verlassen. Im vorliegenden Fall war keine Zurückweisung in ein Schengen Mitgliedsland ausgesprochen worden.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Gemäß § 41 FPG … sind (Abs. 2) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn … (Z. 2.) gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Bewilligung zur Wiedereinreise (§ 72) erteilt wurde.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten.

Gemäß § 120 Abs. 1a FPG begeht, wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

6. Erwägungen:

Der der Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgrund der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie aufgrund der aus dem Aktengeschehen getroffenen Feststellungen zweifelsfrei erwiesen.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gilt ein gegen einen Fremden, wenn er Asylwerber ist, am 1.1. 2006 bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Anders als im Falle einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, die beide den Befehl in sich tragen, das Bundesgebiet zu verlassen, enthält das Rückkehrverbot nur das Verbot, für bestimmte oder unbestimmte Zeit in das Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen und ist sohin in seiner Rechtswirkung einem Einreiseverbot gleichzuhalten.

Eine Rückkehr setzt begrifflich jedoch ein vorheriges Verlassen des Bundesgebietes - aus welchen Gründen immer - voraus. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, war doch der Beschwerdeführer am 5.10.2013 mit dem Flugzeug aus Madrid angereist. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes ist daher, ungeachtet der Tatsache, dass IA, geb. *** alias IN, geb. *** (auf welche Weise auch immer ) die spanische Staatsbürgerschaft erlangt hat, die einreisehemmende Wirkung des Rückkehrverbotes in Gang gesetzt worden. Da sohin zum Zeitpunkt der versuchten Einreise am 5.10.2013 ein gültiges Einreiseverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 Z. 2 FPG bestanden hatte, und zudem noch begründete Zweifel hinsichtlich der Identität des Reisenden bestanden hatten war der Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde zu Recht gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 FPG festgenommen und bis zu seiner freiwilligen Weiterreise am 6.10.2013 angehalten worden, zumal der begründete Verdacht einer Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG bestanden hatte.

Da eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden kann, war die Beschwerde in dieser Hinsicht aus den genannten Gründen spruchgemäß abzuweisen.

Weiters war, zumal eine Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z.2 FPG tatsächlich nicht erfolgt war, die Beschwerde in dieser Hinsicht mangels Vorliegen eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

7. Zur Revisionsentscheidung:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8. Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013 sowie den Antrag der obsiegenden belangten Behörde.

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