LVwG N LVwG-M-2/001-2013

LVwG-M-2/001-2013Landesverwaltungsgericht02.10.2017

Regest

Maßnahme; Rückkehrverbot; Einreiseverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-2/001-2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.2.001.2013

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des AO, bis 12.10.2016 wohnhaft in ***, v.d. Edward Daigneault, Rechtsanwalt in ***, gegen die am 28.5.2013 erfolgte Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z.2 FPG der Landespolizeidirektion NÖ, Fremdenpolizei Flughafen *** zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BMI) binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013 € 57,40 an Vorlageaufwand sowie € 368,80 an Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG

§ 25a VwGG

§ 35 VwGVG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. behördlicher Verfahrensgang:

Die Landespolizeidirektion NÖ/Fremdenpolizei Flughafen *** hatte am 28.5.2013 dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs.2 Z. 2 FPG die Einreise verweigert und ihn zurückgewiesen.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen die Zurückweisung gemäß § 41 Abs.2 Z. 2 FPG erhob AO mit Schriftsatz vom 12.6.2013 fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus:

„Die Hinderung an der Einreise bzw. die Zurückweisung nach *** wird aus nachstehenden Erwägungen für rechtswidrig gehalten: Es bestand keinesfalls mehr eine durchsetzbare Ausweisung, siehe AsyIGH 3.12.2012, AS 252005-2/2012, wonach eine durch Ausreise konsumierte Ausweisung 18 Monate nach Erlassen nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist aber auch das Aufenthaltsverbot (bzw. seinerzeitige Rückkehrverbot) nicht mehr durchsetzbar. Nach Art 6 Abs. 2 RückführungsRL 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ,... eines anderen Mitgliedstaats sind, [.] zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben," Selbst wenn mein Aufenthalt als rechtswidrig zu befinden ist hätte ich demnach nicht nach *** zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte mir Gelegenheit gegeben werden müssen, nach Spanien weiterzureisen. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, wie es im Jahre 2005 über mich verhängt wurde, ist

nach den Bestimmungen der RückführungsRL bzw. des FPG nicht mehr zulässig. Im Hinblick auf ein maximal zulässiges Aufenthaltsverbot von 10 Jahren, welches in meinem Fall also jedenfalls im Jahre 201.5 auslaufen wird und der familiären Verankerung zur österreichischen Gattin und dem österreichischen Kind, hätte mir die Einreise gestattet werden müssen, zumal ich für den 10.6.2013 vom UVS Wien zur Verhandlung über einen Aufhebungsantrag geladen wurde, meine Anwesenheit in Österreich also insoweit auch behördlich angeordnet war.“

3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion NÖ, Zl.E1/66724/2013 dokumentierten Ermittlungsverfahrens ist erwiesen:

Der Beschwerdeführer AO ist nigerianischer Staatsangehöriger und war seit 2008 mit der Österreicherin BP verheiratet. Das Paar hat ein gemeinsames Kind. AO lebte bis 12.10.2016 überwiegend bei Gattin und Kind in ***. Seit diesem Zeitpunkt existiert keine aufrechte Meldung. AO verfügte bis 16.7.2013 einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen hatte die szt. BPD Wien bzw. die SID Wien über den Beschwerdeführer am 6.4.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot war mit Inkrafttreten des FPG 2005 zu einem Rückkehrverbot geworden, zumal eine Asylbeschwerde beim VwGH anhängig gewesen war und mit 1.1.2006 noch die „aufschiebende Wirkung" und damit ein anhängiges Asylverfahren. In einem Folgeasylverfahren war AO am 21.1.2010 aus Österreich ausgewiesen worden.

Nach einer Urlaubsreise nach Nigeria am 28.5.2013 war der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt und hatte sich nach Ankunft aus *** gegen 9:30 Uhr der Einreisekontrolle am Flughafen *** gestellt. Dort war er an der Einreise gehindert, bis ca. 16 Uhr angehalten und schließlich nach *** zurückgewiesen worden. Die Reise nach *** sei notwendig gewesen, zumal ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu eingebracht worden war und in welchem Verfahren der UVS Wien am 10.6.2013 eine Berufungsverhandlung anberaumt und den Beschwerdeführer geladen hatte.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Gemäß § 41 FPG … sind (Abs. 2) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn … (Z. 2.) gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Bewilligung zur Wiedereinreise (§ 72) erteilt wurde.

6. Erwägungen:

Der der Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgrund der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie aufgrund der aus dem Aktengeschehen getroffenen Feststellungen zweifelsfrei erwiesen.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gilt ein gegen einen Fremden, wenn er Asylwerber ist, am 1.1. 2006 bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Anders als im Falle einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, die beide den Befehl in sich tragen, das Bundesgebiet zu verlassen, enthält das Rückkehrverbot nur das Verbot, für bestimmte oder unbestimmte Zeit in das Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen und ist sohin in seiner Rechtswirkung einem Einreiseverbot gleichzuhalten.

Eine Rückkehr setzt begrifflich jedoch ein vorheriges Verlassen des Bundesgebietes - aus welchen Gründen immer - voraus. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, hat doch der Beschwerdeführer vor dem 28.5.2013 eine „Urlaubsreise nach Nigeria“, also in das Land, in dem er angeblich verfolgt ist, unternommen. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes ist daher, ungeachtet der Tatsache, dass AO (auf welche Weise auch immer ) einen spanischen Aufenthaltstitel erlangt hat, die einreisehemmende Wirkung des Rückkehrverbotes in Gang gesetzt worden. Da sohin zum Zeitpunkt der versuchten Einreise am 28.5.2013 ein gültiges Einreiseverbot im Sinne des § 41 Abs. 2 Z. 2 FPG bestanden hatte, war der Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde zurückzuweisen gewesen.

Da eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden kann, war die Beschwerde aus den genannten Gründen spruchgemäß abzuweisen.

7. Zur Revisionsentscheidung:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8. Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013.

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