LVwG N LVwG-M-23/001-2016

LVwG-M-23/001-2016Landesverwaltungsgericht15.09.2017

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverbot; Aufenthaltstitel;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-23/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.23.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde der Frau AK, vertreten durch DI Marhold Peter, p.A. „***“ ***, ***, betreffend Amtshandlungen von Organen des Stadtpolizeikommandos *** – zurechenbar der Landespolizeidirektion Niederösterreich, als belangte Behörde – zu Recht:

1. Die Maßnahmenbeschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 16.09.2016 bis 17.09.2016, durch Organe der öffentlichen Sicherheit, in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund, als Rechtsträger der obsiegenden Partei, gemäß § 1 der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung idgF den Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt € 887,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 (Postaufgabe 27.10.2016) – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31. Oktober 2016 – brachte die Beschwerdeführerin Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung im Flughafentransit für rund neun Stunden und die Zurückschiebung nach Thailand am 16. September 2016 ein.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie thailändische Staatangehörige sei und in Österreich seit frühester Kindheit aufgewachsen sei. Sie verfüge seit 1. Februar 2000 über einen Wohnsitz in Österreich und habe hier die Schule besucht. Im Jahr 2014 habe sie beschlossen, vorübergehend nach Thailand zurückzukehren, um die thailändische Sprache perfekt zu erlernen, um in weiterer Folge als beeidete Dolmetscherin in Österreich arbeiten zu können.

Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt seit dem 8. März 2010 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Ende September 2014 habe die damals minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater HK, die Verlängerung der Karte „Daueraufenthalt EU“ beantragt. Die Gültigkeit der Karte sei bis zum 8. Oktober 2019 verlängert worden. Im Zuge des Verfahrens habe der Vater der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zu Studienzwecken für zwei bis drei Jahre in Thailand aufhalten werde. Der zuständige Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft, Herr N, habe dem Vater der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dies kein Problem darstelle, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht länger als 24 Monate außerhalb Österreichs aufhalte, und dass er die Abwesenheit stellvertretend für die Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis nehme.

Im Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet verlassen und reiste planmäßig nach Thailand. Im Zeitraum von März 2015 bis 8. Mai 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin zuletzt in Österreich auf und sei sodann zur Fortsetzung des Sprachstudiums wieder nach Thailand zurückgekehrt.

Am 16. September 2016, anlässlich der Semesterferien, habe die Beschwerdeführerin wiederum beabsichtigt, nach Österreich zurückzukehren und die Ferien mit der Großmutter, TK, zu verbringen. Bei der Ankunft in ***, am 16. September 2016, sei der Beschwerdeführerin die Einreise verweigert worden, da sich die Beschwerdeführerin länger als 12 Monate im Ausland aufgehalten habe. Der Aufenthaltstitel sei eingezogen, sowie der Reisepass abgenommen worden, sie habe die Sondertransitzone nicht verlassen dürfen und sei schließlich nach rund zwölf Stunden Aufenthalt zur Rückkehr nach Thailand verhalten worden. Der thailändische Reisepass sei schließlich erst nach mehrstündigem Aufenthalt durch die thailändische Immigrationsbehörde zurückgegeben worden.

Unter Bezugnahme auf rechtliche Vorschriften führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass die belangte Behörde offenkundig von der Annahme ausgegangen sei, dass das unbefristete Niederlassungsrecht gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen und damit die Einreise gemäß § 15 Abs. 2 FPG ohne Visum nicht möglich gewesen wäre. Dabei übersehe sie zunächst, dass der Bundesgesetzgeber sowohl in § 20 als auch in § 45 NAG von der Option des Art. 9 Abs. 2 Daueraufenthalts-Richtlinie Gebrauch gemacht habe, aus spezifischen Gründen von einem Verlust des Daueraufenthaltsrechtes abzusehen, was durch ein korrektes Verwaltungsverfahren zu prüfen gewesen wäre.

Weiters übersehe die Behörde auch, dass der Inhaber eines „Daueraufenthalts-EU“ von den Verfahrensgarantien der Art. 9, 10 der Daueraufenthalts-Richtlinie geschützt sei. Art 10 der Daueraufenthalts-Richtlinie sehe in ihrer deutschen Sprachfassung vor, dass gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten, Entzug dieser Rechtsstellung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels die betroffene Person „Rechtsbehelfe einlegen“ könne. Im vorliegenden Sachverhalt sei dieses Recht in doppelter Hinsicht verletzt worden.

Erstens habe die belangte Behörde ihre Maßnahmen durchgesetzt, ohne dass die Beschwerdeführerin die Feststellung oder Nichtfeststellung des Fortbestandes des Aufenthaltsrechtes durch die zuständigen Stellen nach dem NAG erlangen habe können und habe sie durch die faktische Beschränkung die Bewegungsfreiheit sogar daran gehindert, derartige Verfahren in die Wege zu leiten.

Zweitens sei sowohl dem AVG als auch der unionsrechtlichen Grundlage ein verfahrensfreier „Entfall“ eines Aufenthaltsrechts fremd. Der Bundesgesetzgeber habe die Wahl des unbestimmten Instituts „Erlöschen“ und auch dadurch in die Systematik des Verwaltungsrechtes einzugliedern versucht, indem ein Feststellungsbescheid als Instrument des AVG explizit vorgesehen worden sei.

Hinsichtlich des Rechtsschutzes werde zu prüfen sein, ob zur Einhaltung unionsrechtlicher Verfahrensgarantien eine Verwaltungsbehörde diese Feststellung überhaupt treffen könne. Da die in der deutschen Sprachfassung verwendete Wortfolge „Rechtsbehelfe einlegen“ zu ungenau und undefiniert sei, müssten hinsichtlich der Tragweite dessen die anderen Sprachfassungen der Bestimmungen herangezogen werden. So lautet die englische Sprachfassung „to mount a legal challenge“ und die französische Fassung „exercer un recours juridictionnel“.

Art. 12 der Richtlinie räume in Abs. 4 dem langfristig Aufenthaltsberechtigten das Beschreiten des „Rechtswegs“ ein, die englische Sprachfassung spreche von „judicial redress procedure“ die französische Sprachfassung von „recours juridictionnel“.

Daraus und aus der Untersuchung der Sprachfassungen der Richtlinie 2004/38/EG bezüglich des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und deren Drittstaatsangehörigen ist ersichtlich, dass der französische Terminus, der sowohl hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und des Aufenthaltsrechts betreffend Unionsbürger und deren Familienangehörige, als auch bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, betreffend langfristiger Aufenthaltsberechtigter verwendet werde, den gerichtlichen Rechtsschutz bedeute.

Es sei davon auszugehen, dass bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen jedenfalls, und wohl auch bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltsrechtes, eine Entscheidung durch (Verwaltungs-) Gerichtsbarkeit die Voraussetzung eines unionsrechtskonformen Verfahrens auch hinsichtlich der langfristigen Aufenthaltsberechtigung sei. Diese verfahrensrechtlichen Garantien seien nicht gewahrt worden.

Die Anhaltung im Sondertransit für ein jedenfalls mehrere Wochen in Anspruch nehmendes Verfahren, in welchem der Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechtes überhaupt erst festgestellt werden müsse, sei jedenfalls unangemessen, so auch der VwGH.

In der zitierten Entscheidung habe der EGMR den zwangsweisen Aufenthalt im Sondertransit für 20 Tage als Freiheitsentziehung bewertet.

Auch liege eine Verletzung der Rechte gem. Art. 47 Grundrechtecharta der EU durch Vereitelung der gebotenen Anhörung vor einem Tribunal vor. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung.

Zudem sei auszuführen, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin im September 2014 mit ihrem Vater bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die beabsichtigte Abwesenheit bekanntgegeben habe und der zuständige Beamte, Herr N, dies auch zur Kenntnis genommen habe und befunden habe, dass eine Abwesenheit solange unproblematisch sei, wenn die Abwesenheit nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Jahre betrage.

Als Maßnahme der Entfernung der Beschwerdeführerin aus Österreich werde damit neben dem Eingriff in die Grundrechtecharta auch das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt. Mit der faktischen Einreiseverweigerung habe die belangte Behörde eine Maßnahme durchgesetzt, die nach der Rechtsprechung einer formellen Entscheidung nach dem FPG – also eine Aufenthaltsbeendigung – erfordert hätte. Der Verwaltungsgerichtshof stelle hohe Anforderungen an dieses Verfahren und untersage sogar die Einreiseverweigerung bei bestehendem Einreiseverbot, aber fehlender Ausreiseentscheidung.

Diese Entscheidung wäre aber im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG gegen die in Österreich seit frühester Kindheit aufgewachsene gar nicht zulässig gewesen; die Beschwerdeführerin sei im Alter von knapp drei Jahren eingereist, sei hier aufgewachsen, habe die Schule besucht, und soziale Kontakte aufgebaut, auch lebe ihre Familie in Österreich und seien die Angehörigen väterlicherseits österreichische Staatsbürger.

Werde nun jede Schranke, an der die Verweigerung der Einreise zu messen wäre, außer Kraft gesetzt, erfolge schlussendlich auch eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Der Behörde sei in dieser Hinsicht willkürliches Verhalten vorzuwerfen. Genau jene Abwägungen, in welchen Fällen ein vormals rechtmäßiger Aufenthalt beendet werden könne bzw. dürfe, sei durch die Maßnahme vereitelt worden und sei besonders perfide, dass dies wohl in Kenntnis der sehr wahrscheinlichen „Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung“ geschehen sei, etwa nach der Devise, „lassen wir die Beschwerdeführerin jetzt einreisen, können wir sie rechtlich nicht mehr zur Ausreise verhalten“.

Damit werde aus der bloßen Abwesenheit aus einem zu würdigenden Grund – einem Studium – ein Faktum konstruiert, dass die Beschwerdeführerin schlechter stelle als einen Schwerverbrecher, der richtiger Weise erst nach einem konkreten Verfahren des Landes verwiesen werden dürfe. Die exemplarische Aufzählung der Gründe für eine längere Abwesenheit sei ob der auch und gerade unionsrechtlich so gesehenen „Berufsvor- und Ausbildung“ durch ein Studium allein deshalb zu prüfen, als berufsbedingte Abwesenheit überhaupt nicht schädlich für Erwerb oder Bestand des Daueraufenthaltsrechts sei.

Aus diesen Gründen werden die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und die auf Veranlassung der belangten Behörde vom 16. September 2016 bis 17. September 2016 erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführerin im Transitbereich des Flughafens *** für rechtswidrig zu erklären, und weiters festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie auf Grundlage des § 41 FPG zur Ausreise nach Thailand verhalten wurde, in ihren Rechten nach Art. 47 GRC verletzt worden sei, die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie auf Grundlage des § 41 FPG zur Ausreise nach Thailand verhalten worden sei, in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei, die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie auf Grundlage des § 41 FPG zur Ausreise nach Thailand verhalten worden sei, in ihren Rechten gemäß Art. 1 Abs. 1 B-VG BGBl. Nr. 390/1973 und Art. 14 EMRK auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, die Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr eine Sachentscheidung gemäß § 20 Abs. 4 NAG i.V.m. Art. 9, 10 der Richtlinie 2003/109/EG i.d.g.F verweigert worden sei, in ihrem Recht nach Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden sei, sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin zu verfällen.

Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde. Diese legte den gesamten Verfahrensakt zur GZ E1/75201/2016-Köb vor und erstattete zur Maßnahmenbeschwerde Stellungnahme.

Die belangte Behörde führt darin zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. September 2016, um 10:00 Uhr, Ankunft mit Flug *** aus ***, der Einreisekontrolle in *** gestellt habe. Gebucht sei ein Anschlussflug mit *** nach *** gewesen. Es sei ein österreichischer Aufenthaltstitel Nr. ***, Daueraufenthalt EU, gültig bis 8. Oktober 2019 vorgewiesen worden. Im Zuge der Einreisekontrolle habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 aus Österreich, Flughafen ***, ausgereist sei. Ein Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten außerhalb des EWR-Gebietes habe vorgelegen.

Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung der eigenen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, könne sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt habe. Läge ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, habe die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthalt nicht erloschen sei. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliege dem Fremden.

Gemäß § 10 Abs. 5 NAG seien unnötige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führe, sei ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatbürgerschaftsbehörden seien dazu verpflichtet. Ebenso sei ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt abzuliefernde Dokumente einzuziehen, diese seien der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Laut EKIS habe keine Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als NAG-Behörde bezüglich eines 24-monatigen Aufenthaltes vorgelegen. Der auf Grund der mehr als zwölfmonatigen Abwesenheit erloschene Aufenthaltstitel sei eingezogen und zudem festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin vom Anschlussflug nach *** ausgeladen worden sei, da eine Einreise in *** ohne gültigem Visum bzw. Einreisetitel nicht möglich sei. Diesbezüglich sei mit G4, Sicherheitskontrolle der Fluglinie und der irischen Botschaft Rücksprache gehalten worden. Es sei daher die Zurückweisung nach *** angeordnet worden. Von der Fluglinie sei eine Rückbeförderung für 19:35 Uhr bereitgestellt worden. Bis zur Ausreise sei die Beschwerdeführerin in der dafür vorgesehenen Zurückweisungszone des Sondertransits untergebracht gewesen. Dazu werde angemerkt, dass Passagiere bzw. Personen die nicht zur Einreise bzw. Weiterreise berechtigt seien, bei kurzfristigen möglichen Rückflügen in der Dienststelle des GPI verbleiben können. Erfolge die Rückführung wie im vorliegenden Fall, neun Stunden später, so erfolge eine Unterbringung in der Zurückweisungszone, da die Diensträumlichkeiten der Grenzpolizei nicht für die Verweildauer bis zum Rückflug eingerichtet seien. In der dafür vorgesehenen Zurückweisungszone bestehen Sanitärräume, eingerichtete Ruheräume, ein TV-Gerät und die Betreuung erfolge durch das Stadtpolizeikommando ***, Sonderdienste.

Am 16. September 2016, um 19:35 Uhr, erfolgte die Ausreise mit Flug *** nach *** ohne Vorfälle. Vom Meldungsleger sei eine Anzeige nach dem Meldegesetz gegen die Beschwerdeführerin gelegt worden. Der gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschene Aufenthaltstitel wurde der BH Gänserndorf übermittelt.

In der Regierungsvorlage des § 20 Abs. 4 NAG werde auch ausgeführt, dass unbefristete Aufenthaltstitel bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR ex lege erlöschen, entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG. Für eine verlängerte, erlaubte Abwesenheit sei allerdings eine entsprechende Mitteilung an die Behörde erforderlich. Eine diesbezügliche Mitteilung bei der Behörde sei jedoch nicht erfolgt.

Auch habe der VwGH keine Bedenken gegen die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Verlustkonstruktion festgestellt.

Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass von der Beschwerdeführerin eine Einreise in *** beabsichtigt gewesen sei. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden, da ein Aufenthalt in *** beabsichtigt gewesen sei.

Eine Abfrage im IZR am 24. Juli 2017 habe keine Treffer ergeben. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sei mitgeteilt worden, dass am 21. September 2016 eine Änderungsmeldung an die Clearingstelle bzgl. Verlusts des Aufenthaltsrechtes gemäß § 20 Abs. 4 NAG, Aufenthaltstitel eingezogen am 16. September 2016, abgesetzt worden sei und daher kein Eintrag mehr im IZR bestehe.

Laut Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sei bislang kein Antrag auf Wiedererteilung bzw. Neuerteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden.

Eine Abfrage im ZMR habe trotz nachweislicher Abwesenheit eine aufrechte Wohnsitzmeldung in ***, ***, seit 4. September 2007, ergeben.

Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass die Amtshandlung und die gesetzten Maßnahmen als solche rechtens waren und werde beantragt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung 2014 den Ersatz der (näher aufgeschlüsselten) Kosten aufzuerlegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 24. August 2017 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Vertreter der belangten Behörde, Hofrat Mag. W und ADir. Kö, der Vertreter der Beschwerdeführerin DI Marhold Peter sowie die geladenen Zeugen Inspektor SKöb, HK und N erschienen sind.

Zu Beginn der Verhandlung wird ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. September 2016 vorgelegt, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird. In diesem Schreiben wird seitens der Bezirkshauptmannschaft am 16. September 2016 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin folgende Berechtigung besitze, sich in Österreich aufzuhalten:

Berechtigung: „Daueraufenthalt-EU“ erteilt am 8. März 2010

Gültig bis: unbefristet

Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft an jenem Tag kontaktiert habe. Es werde eben zu prüfen sein, ob die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in Kenntnis des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin gewesen sei und demnach der Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden sei.

Seitens der Vertreter der belangten Behörde werde zu Beilage ./A ausgeführt, dass verwunderlich sei, dass mit selben Tag eine Bestätigung ausgestellt werde, insbesondere betreffend einen Aufenthaltstitel, der bereits ex lege außer Kraft getreten sei.

Weiters werde vorgebracht, dass immer geprüft werde bei einer Einreise, wie lange der Betreffende außerhalb des Schengen-Gebietes aufhältig gewesen sei. Dann werde er natürlich dazu befragt und wenn sich herausstelle, dass er sich tatsächlich mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Schengen-Gebietes aufgehalten habe, werde Einblick in das IZR genommen, ob eben ein entsprechender Vermerk zu diesem Aufenthaltstitel angebracht sei. Üblicherweise werde dann – sofern es während der Amtsstunden sei – Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft aufgenommen. Wenn festgestellt werde, dass die Behörde diesen Auslandsaufenthalt nicht genehmigt habe, dann gehen sie natürlich davon aus, dass dieser Aufenthaltstitel ex lege außer Kraft getreten sei. Dieser werde in weiterer Folge eingezogen, die Einreise nicht gestattet.

Seitens des Beschwerdeführervertreters werde dazu vorgebracht, dass Herr N diesbezüglich in Kenntnis gewesen sei, betreffend den längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland.

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge N gab zur Sache an, dass er sich an das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin erinnern könne. Es sei immer die Großmutter mit den Enkeln zu ihm gekommen, um einen Aufenthaltstitel zu verlängern. Um was es hier genau gehe, sei ihm jetzt aber nicht bewusst. Es sei aber natürlich nicht so, dass die Bezirkshauptmannschaft verpflichtet wäre, Personen vorab zu informieren, dass sie den Titel automatisch verlieren, wenn sie länger als zwölf Monate Österreich verlassen.

Über Vorhalt des Vorbringens in der Maßnahmenbeschwerde gab der Zeuge weiters an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass er Derartiges gesagt habe, dass sofern die Beschwerdeführerin nicht länger als 24 Monate das Land verlasse dies kein Problem darstelle. Es gäbe eben die Bestimmung, dass wenn man sich im EU-Raum aufhalte und nicht außerhalb dann eben eine längere Frist gelte. Außerhalb des EU-Raumes gelte eine kürzere Frist.

In den zwanzig Jahren seien zwei Fälle in etwa aufgetreten, in denen eben Personen den Aufenthaltstitel aufgrund längeren Auslandsaufenthaltes verloren haben. Bei ihm sei derartiges nie beantragt worden. Bei ihm sei überhaupt noch nie ein solcher Antrag gestellt worden, er wisse auch nicht wie grundsätzlich mit solchen Anträgen verfahren werde, zumal er noch nie so einen Antrag bearbeiten habe müssen. Er könne sich eben nicht vorstellen, dass er gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre in Thailand ohne Probleme aufhältig sein könne. Derartiges hätte man natürlich schriftlich dokumentieren müssen und könne er sich wirklich nicht vorstellen, dass er eine solche Auskunft gegeben hätte. Die Konsequenz bei einem länger als zwölf Monate andauernden Aufenthalt in Thailand wäre gewesen, dass sie automatisch den Titel verliere.

Seines Wissens könne man dann aber immer noch einen Antrag bei der Botschaft stellen.

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird dazu vorgebracht, dass Derartiges bis heute nicht erfolgt sei.

Der Zeuge gab weiters an, dass sofern ein längerer Aufenthalt als zwölf Monate in Thailand beabsichtigt gewesen sei, dies natürlich von der Bezirkshauptmannschaft vermerkt werden hätte müssen. Dies hätte er natürlich auch getan. Es könne aber von ihm eben keinen Vermerk geben, zumal er nie einen solchen Antrag in seiner Amtszeit gehabt habe und demnach auch keinen Vermerk erstellt habe.

Über Frage des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge an, dass wenn eine Person vor habe, das Land länger zu verlassen, diese Person natürlich bei der Behörde vorstellig werden müsse und eben mitteilen müsse, aus welchen Gründen die Person längerfristig abwesend sein werde, damit darüber eben ein Vermerk gemacht werden könne, aber eben sei Derartiges in seiner Dienstzeit nicht passiert. Ihm gegenüber sei nie ein solcher Antrag gestellt oder eine solche Mitteilung erstattet worden.

Es werde natürlich auch nicht nach dem Grund gefragt, wenn jemand bereits einige Zeit vor Ablauf der Karte, die neuerliche Ausstellung einer solchen beantrage. Man müsse schließlich nicht warten, bis die Karte ablaufe. Derartiges werde natürlich auch nicht vermerkt.

Seitens des Zeugen HK, Vater der Beschwerdeführerin, wird ausgeführt, dass er eben insoweit in den Fall involviert sei, als die Beschwerdeführerin seine Tochter sei, und er auch mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Kontakt gehabt habe.

Seine Tochter habe bereits seit 2006 für fünf oder zehn Jahre eine befristete Aufenthaltsbewilligung gehabt. Die letzte wäre glaublich Ende 2015 abgelaufen. Seine Tochter habe vorgehabt, nach Thailand zu reisen, um ein Sprachstudium zu absolvieren. Aufgrund der programmierten Abwesenheit habe man eben vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen neuen beantragt. Da sei der Vater dabei gewesen. Es sei glaublich September oder Oktober 2014 gewesen und seien sie gemeinsam bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gewesen, bei Herrn N. Sie haben ihm den Aufenthaltstitel gezeigt und gefragt, ob man diesen bereits verlängern könne. Herrn N sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, nach Thailand zu gehen, um zu studieren. Herr N habe eben gemeint, dass die Karte jetzt verlängert werden könne und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin normalerweise nur ein Jahr aus Österreich fernbleiben dürfe, sie aber auf Grund des Umstandes, dass sie studieren wolle, unter eine Ausnahmebestimmung falle und sie eben bis zu zwei Jahre im Ausland bleiben dürfe.

Der Zeuge kenne Herrn N und stufe ihn nach wie vor als korrekten Beamten ein. Hätte der Zeuge aber gewusst was herauskomme, wäre er der Sache wahrscheinlich nachgegangen.

Seine Tochter sei dann in Thailand gewesen. Er glaube November 2014 bis März 2015. Von März 2015 sei die Tochter bis Mai 2015 in Österreich aufhältig gewesen und dann wieder nach Thailand zurückgekehrt. Sie habe dann eben im September 2016 wieder nach Österreich kommen wollen, zumal die Schule zu Ende gewesen sei. Österreich sei eben der Hauptmittelpunkt ihrer Lebensinteressen.

Im September sei sie wie gesagt nach *** gekommen. Über Frage des erkennenden Gerichtes gibt der Zeuge an, dass er sich nicht sicher sei, ob sie vorerst nach Österreich zu ihrer Großmutter und dann nach Irland zu ihrem Freund reisen habe wollen oder umgekehrt.

Sie sei dann in *** am Flughafen *** an der Einreise gehindert worden. Der Zeuge sei damals nicht dabei gewesen. Er habe aber mit ihr telefonieren können, sei aber nicht vor Ort gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Großmutter am Flughafen sehen können. Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht. Zum Treffen könne er überhaupt keine Angaben machen, er glaube aber, dass das Treffen ca. eine Stunde gedauert habe.

Der Zeuge sei der Ansicht, dass alles unter menschenunwürdigen Umständen abgelaufen sei. Seine Tochter sei ohne Verköstigung, Nahrung oder Wasser angehalten worden. Dies habe ihm eben seine Tochter mitgeteilt. Tatsache sei, dass sie in Begleitung eines Polizeibeamten in das Flugzeug gesetzt worden sei, zweieinhalb Tage ohne Schlaf verbracht habe und in *** angekommen sei und weiters von den Behörden angehalten worden sei, da diese wissen haben wollen, weshalb eine Einreise nach Österreich nicht gestattet worden sei.

Über Frage des Beschwerdeführervertreters, ob der Zeuge wahrgenommen habe, dass Herr N über diese Information einen Aktenvermerk angelegt habe oder Ähnliches, gab der Zeuge an, dass er dies nicht getan habe. Er habe nur gemeint, dass er es zur Kenntnis nehme. Er habe zwar was geschrieben, aber was er notiert habe, wisse er natürlich nicht.

Der Zeuge, Insp. SKöb, gab im Zuge seiner Einvernahme zusammengefasst an, dass er sich noch vage an den Vorfall erinnern könne. Er sei damals am Flughafen *** beschäftigt gewesen. Von der Kontrolllinie 1, das sei jene Abteilung, die eben bei der Passkontrolle arbeite, haben sie einen Anruf bekommen. Er sei damals bei der Kontrolllinie 2 gewesen, welche die Aufgriffe übernehme.

Ihnen sei mitgeteilt worden, dass eben die Beschwerdeführerin länger als ein Jahr außerhalb vom EWR-Raum aufhältig gewesen sei. Er sei dann zur Kollegin zur KL1 gegangen, habe den Pass geholt und dann sei er zu Frau AK gegangen und habe sie abgeholt und habe ihr den Sachverhalt mitgeteilt. Dann seien sie eben zur Dienststelle gegangen. Dort habe er Herrn ADir. SKöb angerufen und habe ihm das alles erklärt. Er habe ihm das Datum des letzten Ausreisestempels mitgeteilt und den Aufenthaltstitel. Das habe er dem Herrn Amtsdirektor mitgeteilt, der darauf gesagt habe, dass wir sie eben zurückweisen mit dem Flieger. Sie habe dann seines Wissens auch noch einen Weiterflug nach *** gehabt, es wäre eben am selben Tag ein Weiterflug nach *** gebucht gewesen.

Der Zeuge habe bei der G 4 nachgefragt, ob sie für *** visumsbefreit sei. Er habe auch bei der irischen Botschaft nachgefragt, ob sie visabefreit sei. Von beiden Seiten sei dies verneint worden. Es sei mitgeteilt worden, dass sie ein Visum für die Einreise in *** benötigen würde. Es sei so, dass wenn jemand über zwölf Monate außerhalb des EWR-Raumes sei, der Aufenthaltstitel eben ungültig werde.

Es gäbe aber die Möglichkeit einer Ausnahme, nämlich dass man es eben bei der Behörde melden könne, dann könne man eben den EWR-Raum bis zu zwei Jahre verlassen.

Sofern dem so wäre, wäre derartiges im IZR vermerkt. Der Zeuge habe natürlich auch in diesem Fall überprüft, ob ein derartiger Vermerk angeführt sei.

Das sei nicht der Fall gewesen. Er habe aber generell noch nie einen solchen Vermerk im IZR gesehen bzw. so einen Fall gehabt.

Gefragt zur Dauer dieser Amtshandlung gab der Zeuge weiters an, dass er das nicht mehr genau sagen könne, in etwa dauere es eine Viertelstunde, bis man bei der Dienststelle sei, dann wurden Telefonate geführt etc. Frau AK habe ihn dann eben gebeten, dass sie ihre Großmutter sehen könne. Er habe das dann auch ermöglicht. Seines Wissens habe sie auch mit ihrer Großmutter telefoniert. Dabei habe es sich jetzt um kein langes Telefonat gehandelt, sie haben einfach nur vereinbart, wo sie sich treffen werden. Er habe dann Frau AK zur Großmutter begleitet. Das Treffen sei beim Check In - Terminal 3 gewesen. Die beiden haben sich dann eben unterhalten, er habe nur aufgepasst, dass sich Frau AK nicht entferne. Er glaube, es sei dann auch noch der Bruder gekommen, jedenfalls sei noch ein Verwandter anwesend gewesen und habe das Treffen ca. eine viertel bis halbe Stunde gedauert. Er habe dann aber das Treffen unterbrochen.

Danach seien sie zur Dienststelle gegangen, weil die Zeit bis zum Abflug nicht so lange gewesen sei. Es wurde ihr mitgeteilt, dass sie im internationalen Transit untergebracht werde. Den Reisepass habe er behalten, den Aufenthaltstitel auch, den habe er auch sichergestellt.

Der internationale Transitbereich sei eben jener Bereich, wo jeder hinkomme der beispielsweise aus Kanada einreise und weiterreisen möchte. Man könne sich dort frei bewegen, Geschäfte besuchen, essen gehen. Auch die Beschwerdeführerin habe sich frei bewegen können. Der Zeuge habe gesagt, dass sie sich eine halbe Stunde vor Abflug treffen. Davor sei sie weder überwacht worden, noch sonst irgendwas, sie habe sich eben in dieser Zeit frei bewegen können.

Es sei usus, dass wenn jemand kein Geld habe, um sich Essen oder Trinken zu kaufen, dem Betroffenen ein Glas Wasser oder Essen bereitgestellt werde. Er wisse nicht, ob sie im Transitraum geschlafen habe oder nicht.

Er glaube, der reine Aufenthalt im Transitbereich sei vier bis fünf Stunden gewesen. Ein anderer Kollege habe das dann übernommen - bezüglich des ausgemachten Treffpunktes mit der Beschwerdeführerin. Normaler Weise sei es so, dass man dann eben mit der Person gemeinsam zum Gate gehe. Man warte bis das Flugzeug bereit sei zum boarding und normalerweise gehe man dann runter zum Flugzeug und warte bis die Türen geschlossen seien, damit niemand mehr aussteigen könne. Die ganzen Dokumente übergebe man dann normalerweise der Crew, die Dokumente werden dann in dem Land übergeben – entweder der Polizei oder dem Zurückgewiesenen.

Die Beschwerdeführerin habe die ganze Zeit telefonieren können, der Zeuge habe ihr das Handy nie abgenommen. Seines Wissens habe die Beschwerdeführerin sonst nichts gewollt, er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er ihr irgendetwas verwehrt hätte.

Sie habe nicht gesagt, dass sie die Behörde in Kenntnis gesetzt hätte, dass sie länger als zwölf Monate außerhalb des EWR-Raumes sein dürfe. Auf ihn habe sie so gewirkt, als ob sie erstmals davon Kenntnis hatte, dass sie das nicht dürfe.

Er könne nicht mehr genau sagen, ob sie die Absicht gehabt habe nach *** weiterzureisen. Der Zeuge korrigiere, er glaube schon, dass sie nach *** weiterreisen wollte. Er wisse eben nur nicht, ob es derselbe Tag gewesen sei oder ein anderer Tag.

Über Frage des Beschwerdeführervertreters betreffend die Anfrage im IZR gab der Zeuge an, dass man im IZR alle Visa und Aufenthaltstitel sehe. Den Eintrag schaue man sich an und schaue eben, ob zusätzliche Einträge sind oder nicht. Ihm sei eben nichts aufgefallen. Er habe es wie gesagt noch nie gesehen wie es ausschaue, wenn was eingetragen sei. Ihm sei eben damals nichts aufgefallen, dass da etwas verlängert gewesen wäre bezüglich der Frist.

Konkrete IZR-Schulungen gebe es nicht. Es sei sehr verständlich geschrieben, dass man normaler Weise aus dem, was vermerkt sei, herauslesen könne was gemeint sei.

Dadurch, dass er noch nicht so lange „dabei sei“, habe er die „alte Maske“ ohnehin nicht gekannt. Er sei schon dauernd auf die neue Maske geschult worden. Es gebe keinen Kurs für das IZR, aber man bekomme natürlich schon eine Schulung was man eingeben müsse, wie man eingeben müsse und wie man etwas lese.

Die Grundeinweisungen seien im Zuge der Schule erfolgt. Das sei ca. 2013/2014 gewesen.

Er wisse konkret nicht, wie genau dieser Zusatzvermerk aussehen müsste, zumal beim Zeugen derartiges noch nie aufgetreten sei.

In diesem System seien nicht Ein- und Ausreisen vermerkt.

Seitens des Zeugen wird ergänzend ausgeführt, dass der Bruder bei dem Treffen Geld abgehoben und der Beschwerdeführerin übergeben habe.

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird vorgebracht, dass § 20 Abs. 4 NAG eindeutig sei, ebenso die Regierungsvorlage.

Es ergab sich auch, dass keine Mitteilung erfolgt sei, dass sich die Beschwerdeführerin länger als zwölf Monate außerhalb des EWR-Raums aufhalten wolle. Aus Sicht der belangten Behörde und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß behandelt worden sei, werde auf die Stellungnahme verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde beantragt.

Über Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es solche Einträge gibt oder ob dem Vertreter der belangten Behörde derartiges bekannt ist, wird seitens des Vertreters der belangten Behörde vorgebracht, dass er einen solchen Antrag gesehen habe. Es kommen solche Anträge grundsätzlich selten vor.

Darüber hinaus seien natürlich diese Exekutivorgane, welche am Flughafen *** arbeiten, genau speziell auf derartige Datenbanken geschult. Diese Anmerkungen seien natürlich in solchen Masken selbsterklärend. Sie werden nicht auf das IZR an sich geschult sondern natürlich auf das, auf was sie schauen bzw. achten müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin, AK, ist am *** geboren und thailändische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Kindheit in Österreich und verfügt seit dem 1. Februar 2000 über einen Wohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat Familienangehörige in Österreich. Der Vater der Beschwerdeführerin ist auch in Österreich wohnhaft. Er hat keinen Dienstort im Ausland.

Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt seit dem 8. März 2010 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Ende September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, damals in Vertretung ihres Vaters, Herrn HK, die Verlängerung der Karte „Daueraufenthalt-EU“. Diesbezüglich waren die Beschwerdeführerin und ihr Vater bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorstellig und wurde das Verfahren von Herrn N geführt.

Die Aufenthaltstitel-Karte wurde bis zum 8. Oktober 2019 verlängert.

Weder wurde seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des Vaters gegenüber Herrn N bzw. einer anderen zuständigen Person der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, die Mitteilung gemacht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, das EWR-Gebiet für mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate zu verlassen. Überhaupt wurden keine Gespräche mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bezüglich des beabsichtigten Sprachstudiums in Thailand und damit einhergehend, des für mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate dauernden Auslandsaufenthalts geführt. Es erfolgte folglich auch keine Belehrung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Außerkrafttretens des Aufenthaltstitels.

Im Oktober 2014 verließ die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet und reiste nach Thailand. Von März 2015 bis Mai 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin wieder in Österreich auf und kehrte dann wieder nach Thailand zurück.

Am 16. September 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin, um 10:00 Uhr, der Einreisekontrolle am Flughafen ***. Sie kam mit dem Flug *** aus *** und war ein Anschlussflug mit *** nach *** gebucht.

Zwischen Mai 2015 und September 2016 war die Beschwerdeführerin nicht im EWR-Raum aufhältig.

Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich, im September 2016, keinen gültigen Aufenthaltstitel – weder von Österreich noch von einem Vertragsstaat iSd § 2 Abs. 4 Z 7 FPG. Sie verfügte auch über kein Visum für die Einreise in Österreich und/oder für die Einreise nach ***.

Seitens der Exekutivorgane bei der Passkontrolle erfolgte die Verständigung der Kontrolllinie 2. Inspektor SKöb von der KL 2 holte die Beschwerdeführerin bei der Passkontrolle ab und ging mit dieser auf die Dienststelle. Nach der Befragung der Beschwerdeführerin erstellte er eine IZR-Abfrage um zu überprüfen, ob ein Vermerk beim Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin eingetragen ist. Es war kein Vermerk eingetragen, insbesondere keiner, der einen längeren Auslandsaufenthalt als zwölf Monate dokumentierte. Inspektor SKöb war in Kenntnis wie eine IZR-Abfrage durchzuführen ist und was daraus zu lesen ist.

In weiterer Folge hielt Inspektor SKöb Rücksprache mit der G 4 und der irischen Botschaft. Von beiden Stellen wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Visum verfügt hat, das sie zur Einreise nach *** berechtigt hätte.

Der Beschwerdeführerin wurde der Grund ihrer Anhaltung mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben gegenüber dem einschreitenden Exekutivorgan getätigt, dass sie bezüglich des Auslandsaufenthaltes mit Herrn N bzw. der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Rücksprache gehalten hätte bzw. diesen längeren Auslandsaufenthalt überhaupt mittgeteilt hätte.

Die Beschwerdeführerin wurde von Inspektor SKöb in Kenntnis gesetzt, dass ihre beabsichtige Einreise infolge Erlöschens des Aufenthaltstitels unrechtmäßig ist. Sie wurde über sämtliche Umstände und das weitere Prozedere informiert. Ebenso wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach Thailand rückbefördert werde und sie sich bis zum Rückflug im Transitbereich aufhalten muss.

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Kontaktaufnahme mit ihrer Großmutter, was ihr auch gewährt wurde. In weiterer Folge fand ein Treffen mit ihrer Großmutter statt, zu welchem auch der Bruder hinzukam, der ihr Geld übergeben hat, alles im Beisein des einschreitenden Exekutivorganes.

Sodann wurde die Beschwerdeführerin in Begleitung des Exekutivorgans in den Transitbereich gebracht, mit der Anordnung, sich in diesem bis zum Abflug aufzuhalten.

In diesem Transitbereich durfte sich die Beschwerdeführerin frei bewegen. Im Transitbereich bestand auch die Möglichkeit Essen und Getränke käuflich zu erwerben.

Seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde umgehend der nächstmögliche Rückflug nach *** gebucht. Eine unverzügliche Ausreise nach Anhaltung bei der Grenzkontrolle war aufgrund der Flugverbindungen nach Thailand und deren Häufigkeit nicht möglich.

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde keine physische Gewalt angewendet. Mit Ausnahme der Verweigerung der Einreise, der Aufforderung sich im Transitbereich aufzuhalten und der überwachten Rückbeförderung, wurden keine sonstigen Befehle gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert noch Zwang ausgeübt.

Die Verweildauer im Transitbereich betrug zwischen vier und fünf Stunden.

Kurz vor dem Rückflug nach ***, wurde die Beschwerdeführerin von einem anderen Exekutivorgan abgeholt, zum Gate gebracht und in das Flugzeug begleitet.

Die Beschwerdeführerin flog um 19:35 Uhr, mit dem Flug ***, nach ***.

Die Beschwerdeführerin stellte im Zuge dieser Anhaltung weder Anträge noch Anfragen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltstitel an ein Exekutivorgan.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, des vorgelegten Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, GZ: E1/75201/2016-Köb, sowie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Personalien der Beschwerdeführerin, dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, dem Wohnsitz und dem zuletzt beantragten Aufenthaltstitel, gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die erstellten ZMR-Auskünfte und die im Akt befindlichen Fotokopien der Aufenthaltstitelkarte, sodass diese Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Die Feststellungen bezüglich der Familienangehörigen in Österreich und die Feststellungen zum Vater der Beschwerdeführerin, finden ihre Grundlage in den Angaben derselben in der Beschwerde und den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin. Dass dieser keinen Dienstort im Ausland hat, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens ebenfalls konstatiert werden.

Die Feststellungen bezüglich der Verlängerung des Aufenthaltstitels, basieren ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen N. Diesbezüglich lagen keine Diskrepanzen vor, weshalb auch dies bedenkenlos konstatiert werden konnte.

Hinsichtlich des Verlaufs des damals stattgefundenen Gespräches, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bzw. an Herrn N, betreffend einen beabsichtigten und länger als zwölf Monate andauernden Thailandaufenthalt, folgte das erkennende Gericht - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - den durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen N. Dieser schilderte widerspruchsfrei das Prozedere bei einer solchen Antragstellung bzw. einer solchen Mitteilung.

Obgleich der Zeuge keinen solchen Antrag bzw. keine solche Mitteilung je bearbeiten musste, schenkte das erkennende Gericht dem Zeugen dennoch Glauben, dass er bei einer solchen Mitteilung jedenfalls einen Vermerk darüber aufgenommen und in der Datenbank ersichtlich gemacht hätte. Er konnte dem Gericht gegenüber auch plausibel darlegen, welche Konsequenz ein Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten in Thailand im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin hätte. Für das erkennende Gericht gab es keine plausible Erklärung, weshalb der Zeuge gegenüber der Beschwerdeführerin divergierende Angaben machen hätte sollen bzw. einen Vermerk nicht aufnehmen hätte sollen – war er schließlich in Kenntnis der Rechtsfolgen.

Auch wurden die Angaben des Zeugen N durch die Angaben des Inspektors SKöb insofern bestätigt, als dass sich die Beschwerdeführerin nach Mitteilung, weshalb ihr die Einreise verweigert wurde, weder auf eine Besprechung mit Herrn N, noch auf eine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft berufen hat.

Es mag zwar sein, dass der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn N mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige nach Thailand zu reisen, nicht hingegen, dass der Aufenthalt für einen derart langen Zeitraum geplant ist. Wie bereits festgehalten, war der Zeuge N für das erkennende Gericht äußerst glaubwürdig, insbesondere im Hinblick auf das Vorgehen bei einer solchen Mitteilung. Es bestand kein Grund an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Er gab unmissverständlich an, dass er bei einer solchen Mitteilung jedenfalls auf die Rechtsfolgen hingewiesen und diese Mitteilung auch vermerkt und ersichtlich gemacht hätte.

Die Feststellungen hinsichtlich der Anhaltung, des Aufenthaltes im Transitbereich und der Rückbeförderung, basieren ebenfalls auf den Angaben des Inspektors SKöb und den Angaben des Vertreters der belangten Behörde, zumal beide selbiges widerspruchsfrei angaben.

Gleich verhält es sich mit den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über den weiteren Ablauf insbesondere auch die Rückbeförderung in Kenntnis gesetzt wurde. Insp. SKöb war in seiner Aussage besonders glaubwürdig und blieb diese völlig widerspruchsfrei, weshalb seine Angaben in unbedenklicher Weise den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Gegenteiliges Vorbringen oder Beweisergebnisse dazu, lagen überdies nicht vor.

Ebenso konnte auf dieser Basis konstatiert werden, dass außer der obgenannten Handlungen keine weiteren Befehls- oder Zwangshandlungen erfolgten. Auch dazu lag kein Vorbringen der Beschwerdeführerin vor, das im Widerspruch zu den Ausführungen des einschreitenden Exekutivorgans gestanden wäre.

Überhaupt ist anzumerken, dass nahezu der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig feststand, mit Ausnahme des Umstandes, ob eine Mitteilung gegenüber Herrn N hinsichtlich des beabsichtigten Thailandaufenthaltes gemacht wurde oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 13. Oktober 2016 (Postaufgabe am 27. Oktober 2016) richtet sich gegen Amtshandlungen vom 16. September 2016. Die Maßnahmenbeschwerde ist sohin gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig.

Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Gegenstand dieser Beschwerde sind einzelne Verwaltungsakte, wobei vorliegend die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Transitbereich des Flughafens *** bekämpft wird. Daneben wird die Feststellung von Rechtsverletzungen infolge Zurückschiebung der Beschwerdeführerin begehrt, wobei nicht konkret begehrt wird, die Zurückschiebung für rechtswidrig zu erklären.

Sowohl die Zurückweisung als auch die Zurückschiebung sind bei dem Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes bekämpfbar.

Da die Amtshandlungen am Flughafen *** erfolgte, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das örtlich zuständige Gericht zur Behandlung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen.

Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).

Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299).

Von der Beschwerdeführerin wird primär die Anhaltung im Transitbereich des Flughafens *** bekämpft.

Eine Anhaltung kann grundsätzlich einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sofern bei dieser Anhaltung auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Die oben genannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind bei dieser Anhaltung zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorgan (welches auch zuständig war) gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag.

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von den Exekutivbeamten der Befehl – wenngleich in einer Aufforderung – geäußert, sich in den Transitbereich zu begeben und diesen nicht zu verlassen.

Diesem Befehl lag auch ein Befolgungsanspruch zu Grunde, zumal die Beschwerdeführerin bei Nichtbefolgung dieses Befehls – bereits aus den Begleitumständen – mit physischem Zwang rechnen musste (ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot würde zweifelsohne zum Einschreiten der Exekutive und in weiterer Folge zu physischem Zwang führen) – sodass dieser Akt die Wesensmerkmale einer Maßnahme aufweist.

Zumal das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme heranzuziehen hat, waren folgende - damals in Kraft gestandenen - Bestimmungen von Relevanz:

§ 13 FPG:

(1) Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(4) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

(6) Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

(7) Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.

Gemäß § 15 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.

(3) Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,

§ 41 FPG:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.

§ 42 FPG:

(1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.

(3) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.

§ 20 NAG:

(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin ist thailändische Staatsangehörige und somit Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, zumal sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Für sie galten somit die zuvor zitierten Bestimmungen für „Fremde“, die nicht sichtvermerksbefreit sind.

Gemäß § 15 Abs. 2 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eines Visums. Sofern der Fremde nicht im Besitz eines Visums bzw. Aufenthaltstitels ist, und nicht Gründe des § 15 Abs. 4 FPG vorliegen, ist die Einreise unrechtmäßig.

Obgleich die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Ausreis aus Österreich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen ist, war sie länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhältig.

Weder lag ein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 20 Abs. 4 NAG diesem Aufenthalt in Thailand zu Grunde, noch wurde über den länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate dauernden Auslandsaufenthalt eine Mitteilung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erstattet.

Ihr Aufenthaltstitel ist daher gemäß § 20 Abs. 4 NAG ex lege erloschen. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 NAG lagen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hatte sohin keinen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates iSd § 2 Abs. 4 Z 7 FPG, der sie zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet berechtigt hätte. Ebenso war sie nicht im Besitz eines Visums. Auch nicht für die Einreise in ***.

Gemäß § 41 Abs. 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

Gemäß § 41 Abs. 2 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn u.a. die Einreise nicht rechtmäßig ist.

Zumal die Beschwerdeführerin beabsichtigt hatte, unrechtmäßig – mangels Aufenthaltstitels – in Österreich einzureisen, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Beschwerdeführerin an der Einreise gemäß § 41 Abs. 2 FPG zu hindern.

Im Konkreten erfolgte die Hinderung an der Einreise derart, dass die Beschwerdeführerin die Grenzkontrolle nicht passieren durfte. Sie wurde bei der Grenzkontrolle angehalten, von Inspektor SKöb abgeholt und auf die Dienststelle gebracht. Dort erfolgte eine Befragung der Beschwerdeführerin sowie die Einsichtnahme in das IZR, um zu klären, ob die Einreise der Beschwerdeführerin rechtmäßig ist oder nicht.

Aufgrund der vorgelegenen Ergebnisse, nämlich dass kein Vermerk im IZR angeführt war, der die Rechtmäßigkeit der Einreise der Beschwerdeführerin dargelegt hätte, sowie mangels vorgebrachter Gründe durch die Beschwerdeführerin, wurde seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unzulässigkeit der Einreise festgestellt und die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt. Ebenso über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und die ansonsten von der Behörde zu veranlassende Rückbeförderung nach Thailand.

Zum Zweck der Ausreise aus Österreich wurde die Beschwerdeführerin in den Transitraum gebracht – mit der Anweisung, sich bis zum Abflug in diesem aufzuhalten. Weitere Anweisungen erfolgten nicht.

Sofern ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen könne, kann diesem gemäß § 42 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit des Aufenthalts an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

In jenen Fällen, in denen die Grenzkontrolle im Bundesgebiet erfolgt, hat das Grenzkontrollorgan darüber zu wachen, dass der Fremde sich wieder über die Grenze zurück ins Ausland begibt. Da dies insbesondere im Luftverkehr nicht immer sofort möglich ist, muss dem Grenzkontrollorgan auch die Möglichkeit eingeräumt sein, ihm in den Fällen, in denen das sofortige Verlassen des Bundesgebietes praktisch nicht möglich ist, eine bestimmte Örtlichkeit zuzuweisen in der er sich bis zur nächstmöglichen Abreise aufhalten kann.

Seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde umgehend der nächstmögliche Rückflug nach *** gebucht. Eine unverzügliche Ausreise nach Anhaltung bei der Grenzkontrolle war aufgrund der Flugverbindungen nach Thailand und deren Häufigkeit nicht möglich.

Für die verbleibende Dauer bis zur Ausreise, wurde der Beschwerdeführerin – nach dem Treffen mit Familienangehörigen – der Transitbereich zum Aufenthalt zugewiesen. Sie wurde seitens des Inspektors SKöb angewiesen, sich im Transitraum aufzuhalten – dies aber mit der Möglichkeit sich in diesem Bereich frei zu bewegen.

Durch die Amtshandlungen der Exekutivorgane war vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit vorlag:

a) „Sekundärmaßnahme“ – Beschränkung der Bewegungsfreiheit:

Die Zurückweisung an der Grenze stellt eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Vollziehung des Fremdenrechts dar (vgl. VwGH 18.05.2001, 98/02/0319).

Ausgehend von den Feststellungen, wurde der Beschwerdeführerin die Einreise an der Grenzkontrolle verweigert. Es lag somit eine Zurückweisung vor. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich in den Transitbereich zu begeben und diesen bis zur Ausreise nach Thailand nicht zu verlassen. Danach erfolgte die Rückbeförderung der Beschwerdeführerin nach Thailand.

Die Anhaltung im Transitbereich war ausschließlich der letztgenannten Maßnahme dienlich, nämlich um die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich zu sichern.

Stellt die Veranlassung, an einem Ort zu bleiben, nur einen Nebenaspekt behördlicher Zwangsmaßnahmen oder Anordnungen dar, die primär etwas anderes bezwecken, so handelt es sich um eine sogenannte sekundäre Freiheitsentziehung. Diese gilt nicht als „Verhaftung“ (und somit als Entziehung der persönlichen Freiheit) und kann nicht losgelöst von der Primärmaßnahme beurteilt werden.

Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die als gewöhnliche Begleiterscheinungen anderer, nicht auf die Freiheitsbeschränkung abzielender Maßnahmen auftreten, gelten somit nicht als Verhaftung.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit wird nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, sich nicht zu entfernen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge einer Bewegungsbehinderung ist (vgl. VfSlg 12.056/1989 unter Hinweis auf VfSlg 8327/1978, 8815/1980, 9983/1984).

Im vorliegenden Fall ist von einer sekundären Beschränkung der Bewegungsfreiheit auszugehen, zumal das Primärziel die Rückbeförderung der Beschwerdeführerin gewesen ist. Nur zur Sicherung dieser Ausreise, war die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Transitbereich erforderlich. Der Wille der Behörde war nicht primär darauf gerichtet, die Beschwerdeführerin festzuhalten, sondern die Ausreise derselben sicherzustellen und zu überwachen, wofür die Anhaltung unumgänglich war und als Folge der Primärmaßnahme zu werten ist.

Die Primärmaßnahmen – die Zurückweisung und die Rückbeförderung der Beschwerdeführerin – erfolgten im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt rechtmäßig, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben waren und keine Überschreitungen der gesetzlichen Befugnisse konstatiert werden konnten.

Bereits vor diesem Hintergrund, kam gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde keine Berechtigung zu.

b) Beschränkung der Bewegungsfreiheit:

Selbst wenn man die Anhaltung im Transitbereich als Primärmaßnahme qualifiziert, erweist sich die Amtshandlung ebenfalls als rechtmäßig.

Zumal der VfGH in dem Auftrag, sich in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten, keine Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit sieht, kann auch in diesem konkreten Fall unter Berücksichtigung der Modalitäten keine Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Amtshandlung und eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit erkannt werden. Dieses Grundrecht schützt nach Ansicht des VfGH nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin, sondern nur vor willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inverwahrnahme, sowie rechtswidriger Internierung (vgl. VfSlg 10.378/1985, 11.397/1987 ua).

Die Durchführbarkeit der Zurückweisung im Bereich des Luftverkehrs erfordert eine besondere Sicherung der Durchsetzbarkeit. Dementsprechend soll durch das FPG das Grenzkontrollorgan die Befugnis erhalten, dem Fremden, der sich im Inland befindet, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern und ihn daran hindern können, das Fahrzeug zu verlassen. Es handelt sich auch dabei um die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und stellt die Einschränkung der Bewegungsfreiheit keinen Freiheitsentzug dar (vgl. VfGH vom 26. November 1990, B 558 u.a./90).

Geht man bei der Anhaltung im Transitbereich nunmehr von einer Primärmaßnahme aus, stellt diese einen Akt unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt dar, welche sich in einem Befehlsakt (der Aufforderung) mit Befolgungsanspruch manifestiert hat.

Dennoch erfolgte kein rechtswidriger Eingriff in ein Grundrecht der Beschwerdeführerin.

Unter Bezugnahme auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung ist weder eine Verletzung des PersFrG noch des Art 5 EMRK zu erkennen. Die Beschwerdeführerin wurde weder rechtswidrig verhaftet noch rechtswidrig festgenommen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit – infolge der Verpflichtung, sich im Transitbereich bis zum Abflug aufzuhalten – stellt zwar eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit dar, nicht aber einen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriff in ein Grundrecht der Beschwerdeführerin. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfolgte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und war auch die Dauer der Beschränkung nicht unverhältnismäßig. Der Maßnahmenbeschwerde war folglich auch vor diesem Hintergrund der Erfolg zu versagen.

c) „Verhaftung“

Will man im gegenständlichen Fall die Anhaltung im Transitbereich sogar einer „Verhaftung“ gleichsetzen, ist für die Beschwerdeführerin im Ergebnis auch nichts gewonnen.

In der Rechtsprechung des VfGH ist im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Rechts der persönlichen Freiheit der Begriff der „Verhaftung“ wesentlich. Eine „Verhaftung“ liegt aber nur dann vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung unter Anwendung physischen Zwangs oder unter Androhung von dessen unmittelbar bevorstehender Anwendung persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken (vgl. VfSlg. 13.063/1992 unter Hinweis auf VfSlg 3447/1959, 11.390/1988 ua).

Die Entziehung der persönlichen Freiheit erfolgt in der Regel als förmliche Festnahme. Ist eine solche nicht beabsichtigt, oder existiert kein Festnahmegrund, und wird jemand durch behördliche Anordnung oder durch Zwang veranlasst, über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Raum zu bleiben oder in einem zugewiesenen örtlichen Bereich zu verharren, so dient der Begriff der „Verhaftung“ als materielle Entsprechung (vgl. VfSlg 10.017/1989).

Eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts – in diesem Fall, der persönlichen Freiheit – liegt aber dann nicht vor, wenn die Festnahme oder Anhaltung auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung beruht, dem Gesetz entspricht und rechtmäßig gesetzt wird (vgl. dazu ähnlich VfSlg 11.101/1986 unter Hinweis auf VfSlg 9368/1982).

Subsumiert man die Anhaltung im Transitbereich unter den Terminus „Verhaftung“, ist diese nur dann rechtmäßig, wenn sie auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung beruht und sich die Amtshandlung im Rahmen des Gesetzes bewegt.

Gesetzliche Grundlage für diese Anhaltung war § 13 FPG i.V.m. §§ 41f FPG. Diese Bestimmungen normieren, unter welchen Voraussetzungen eine Anhaltung bzw. „Verhaftung“ zulässig ist.

Bereits zur Festnahmeermächtigung in § 10 Abs. 2 FremdenpolizeiG idF BGBl 190/1990 erkannte der VfGH nicht auf Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, wenn die normierten Festnahme- und Anhaltevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. VfSlg 13.044/1992).

Nichts anderes kann in Bezug auf § 13 FPG i.V.m. §§ 41f FPG gelten.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wurde die Beschwerdeführerin an der Grenzübergangsstelle am Flughafen zurückgewiesen und für die Dauer von vier bis fünf Stunden im Transitbereich angehalten.

Eine solche Zurückweisung kann mittels Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 13 Abs. 3 FPG durchgesetzt werden.

Es liegt daher eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vor. Zumal sich die Anhaltung im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse bewegt und keine Überschreitung derselben stattgefunden hat, war die Anhaltung auch unter diesem Blickwinkel rechtmäßig und lag keine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit vor. Ausgehend davon, dass das einschreitende Exekutivorgan Handlungen gesetzt hat, die in ihrer Gesamtheit in den Bestimmungen des FPG ihre Deckung finden, waren sowohl die Zurückweisung als auch die Sicherung der Zurückweisung rechtmäßig.

Die Maßnahmen waren auch hinsichtlich der Modalitäten und der Dauer verhältnismäßig.

Jede einzelne Befugnisausübung ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Es muss der Grundsatz gelten, dass die Abwehr einer Gefahr nicht einen auch nur annähernd gleich großen Schaden verursachen darf, als den, der abgewehrt werden soll.

Die Beschwerdeführerin hatte nach der Einvernahme auf der Dienststelle die Möglichkeit Verwandte zu treffen – dies im Beisein von Inspektor SKöb, und ohne weitere Beschränkungen. Danach wurde sie angewiesen, den Transitbereich nicht zu verlassen, konnte sich aber in diesem frei bewegen – dies bis zur Ausreise. Auch diese Anweisung an die Beschwerdeführerin findet ihre gesetzliche Grundlage in § 42 FPG und war auch die Aufenthaltsdauer von vier bis fünf Stunden nicht unverhältnismäßig, zumal ohnehin der ehestmögliche Rückflug für die Beschwerdeführerin gebucht wurde.

Unter Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt, dauerte die Anhaltung im Transitbereich vier bis fünf Stunden. Die Zurückweisung und die Anhaltung erfolgten zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin.

Ziel dieser Maßnahme war somit die Aufrechterhaltung eines geordneten und rechtmäßigen Einwanderungssystems.

Der Beschwerdeführerin war es im Anhaltezeitraum möglich, sich zu bewegen, zu essen und zu trinken. In Anbetracht dieser Umstände und der tatsächlichen Dauer der Anhaltung im Transitbereich, war die Maßnahme jedenfalls verhältnismäßig.

Nur unnötig lange Anhaltungen verletzen nämlich das Recht auf persönliche Freiheit.

Die Anhaltung dauerte nicht unnötig lange und war eine Verkürzung der Anhaltedauer mangels früheren Rückfluges nicht möglich.

Obgleich die Beschwerdeführerin in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, wurde sie dennoch nicht in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Befugnisausübung war verhältnismäßig.

Die gegenständlichen Maßnahmen erwiesen sich sohin als rechtmäßig.

Zu den von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen, hinsichtlich weiterer Rechtsverletzungen war zu erwägen:

Seitens des erkennenden Gerichtes konnte auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Rechte gemäß Artikel 47 Grundrechtecharta und der Rechte nach Artikel 8 EMRK festgestellt werden.

De facto verfügte die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates noch über ein Visum, welches sie zur Einreise nach Österreich bzw. Einreise in *** berechtigt hätte. Die Einreise wäre somit jedenfalls unrechtmäßig gewesen.

Für diese Fälle sieht das FPG in Umsetzung der EU-Richtlinien die Behelfe für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 41 ff FPG vor. In wie weit diese Regelungen gleichheitswidrig sein sollten, ist dem erkennenden Gericht nicht klar und vermag es auch keine gleichheitswidrige Vollziehung im gegenständlichen Fall zu erkennen. Der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens durch die amtshandelnden Organe, konnte vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.

Eine gleichheitswidrige Amtshandlung wäre beispielsweise darin zu erkennen, wenn einem Ausländer, der zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt ist, der Reisepass abgenommen wird. In einem solchen Fall wäre der Betroffene im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt (vgl. VfSlg 14.864/1997).

Worin aber konkret eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu erkennen wäre, vermochte sie nicht aufzuzeigen.

Des Weiteren war eine Prüfung der Rechte nach Artikel 8 EMRK insoweit entbehrlich, als die Beschwerdeführerin nicht in Österreich verweilen wollte, sondern einen Anschlussflug nach *** gebucht hat, weshalb eine Abwägung mit den in Art. 8 EMRK genannten Rechten nicht erforderlich war.

Somit wurde mangels beabsichtigten Aufenthalts in Österreich, nicht in die Rechte nach Art. 8 EMRK eingegriffen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, besteht das Privat- und Familienleben in Österreich. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in Österreich verbleiben, sondern nach *** reisen wollte. Bereits vor diesem Hintergrund war ein rechtswidriger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben durch die Amtshandlung nicht zu erkennen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK normiert unter welchen Voraussetzungen in dieses Recht eingegriffen werden kann. Klar ist, dass der Eingriff (Zurückweisung und Anhaltung) gesetzlich vorgesehen ist und dieser Eingriff der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens – sohin dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienlich war, weshalb sich auch dieser Einwand als unberechtigt erwies.

Auch ist der Beschwerdeführerin in ihrer rechtlichen Ansicht, dass es einer formellen Entscheidung nach dem FPG – also einer Aufenthaltsbeendigung – und einer Abwägung nach Art. 8 EMRK, erfordert hätte, nicht zu folgen.

So geht bereits aus der Regierungsvorlage zu BGBl. I 100/2005 zu § 41 FPG hervor, dass es sich bei der Zurückweisung um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt handelt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht.

Zu § 42 FPG wird festgehalten, dass Grenzkontrollorgane darüber zu wachen haben, dass der Fremde sich wieder über die Grenze zurück ins Ausland begibt. Da dies insbesondere im Luftverkehr nicht immer sofort möglich ist, muss dem Grenzkontrollorgan auch die Möglichkeit eingeräumt sein, ihm in den Fällen, in denen das sofortige Verlassen des Bundesgebietes faktisch nicht möglich ist, eine bestimmte Örtlichkeit zuzuweisen, in der er sich bis zur nächstmöglichen Abreise aufhalten kann.

Bereits daraus erhellt, dass der österreichische Gesetzgeber bewusst für diese Fälle die Führung eines formalisierten Verfahrens eben nicht vorgesehen hat. Schon gar nicht die Durchführung eines Verfahrens, wie es die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach den §§ 52 ff FPG erfordern.

Auch hat sich der VfGH mit dieser Thematik bereits auseinandergesetzt und ließ nicht erkennen, dass diese Amtshandlungen als Akte unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Widerspruch zu den EMRK stünden.

So räumte der VfGH ein, es könne zwar „der Möglichkeit, Fremde an der Grenze am Betreten des Bundesgebietes zu hindern oder sie zur Rückkehr ins Ausland zu verhalten, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist sind, durch Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt regelmäßig erst im Nachhinein begegnet werden. Es lässt sich aber keine Verfassungsbestimmung finden, die einem einreisewilligen Fremden das Recht zum Betreten des Bundesgebietes bis zur Entscheidung über sein Begehren einräumt […]“ (vgl. VfSlg 13.774/1994).

Vielmehr schließt der VfGH für die Frage der Wirksamkeit der Beschwerde: „Eine Beschwerde gegen eine Zurückweisung muss vielmehr schon dann als wirksam im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen werden, wenn sie binnen einer angemessenen Frist zum Abspruch über die behauptete Verletzung und im Verletzungsfall zur Gestattung der Einreise führt. Dies ist aber durch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates sichergestellt. Was für die Zurückweisung ausreicht, muss auch für die Zurückschiebung genügen“ (vgl. VfSlg 13.774/1994).

Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hegt, dass eine Zurückweisung und/oder eine Zurückschiebung verfassungswidrig wären und der Führung eines formellen Verfahrens bedürften. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Fremde keinen Rechtsanspruch auf ein förmliches Verfahren im Bundesgebiet hat und er sich nicht bis zur Entscheidung darüber im Bundesland aufhalten darf.

Ebenso ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht zu erkennen. Gegenständliche Bestimmungen des FPG sind gerade dazu dienlich, Fremde an der unberechtigten Einreise zu hindern. Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem formellen Verfahren mit Sachentscheidung – unter gleichzeitigem Inlandsaufenthalt – würde den Zweck gegenständlicher Bestimmungen völlig vereiteln bzw. würde zu einer tatsächlich unverhältnismäßigen Anhaltedauer des Fremden führen.

Auch eine Verletzung der Beschwerdeführerin auf Sachentscheidung gemäß § 20 Abs. 4 NAG liegt nicht vor. Der Gesetzgeber normiert, dass eben gerade bezüglich des Erlöschens des Aufenthaltstitels kein förmliches Verfahren vorgesehen ist.

Zumal die hier anzuwendenden Bestimmungen des NAG bzw. des FPG in derartigen Fällen eben nicht die Führung eines formellen Verfahrens vorsehen, ist die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht nach Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt.

Auch konnte das erkennende Gericht die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Führen eines formellen Verfahrens, welches durch eine Entscheidung durch die (Verwaltungs-) Gerichtsbarkeit endet, nicht teilen. Weder ist die Umsetzung dieser Forderung in der Praxis denkbar, noch sah der Gesetzgeber offenkundig eine Notwendigkeit eines solchen Verfahrens.

Selbst in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des VfGH und des EGMR wird von diesen verdeutlicht, dass eine Einschränkung der Freiheit einer Person, die mit angemessenen Garantien einhergeht, zu dem Zweck hinnehmbar ist, es den Staaten zu ermöglichen, illegale Einwanderungen zu verhindern. Im Erkenntnis des VfGH wird ein zwangsweiser Aufenthalt im Sondertransit für 20 Tage als Freiheitsentziehung gewertet.

Aus diesen Entscheidungen lässt sich für den konkreten Fall ableiten, dass den Exekutivorganen Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden, welche die illegale Einwanderung von Fremden verhindern sollen. Das einschreitende Exekutivorgan nahm genau zu diesem Zweck von seiner Handlungskompetenz Gebrauch, beabsichtigte die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet zu reisen bzw. in *** einzureisen. Darüber hinaus ist aus der zitierten VfGH- Entscheidung hinsichtlich einer Freiheitsentziehung nichts gewonnen, zumal die Diskrepanz im Hinblick auf die Anhaltedauer von vier bis fünf Stunden zu 20 Tagen unübersehbar und somit nicht auf diesen Sachverhalt übertragbar ist.

Gleich verhält es sich mit der behaupteten Rechtsverletzung gemäß Art. 47 GRC.

Auch ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Verfahrensgarantien der Art. 9 und 10 der Daueraufenthalts-RL nichts gewonnen, sind davon nur Personen geschützt, die einen Titel „Daueraufenthalt-EU“ inne haben. Genau das war aber nicht der Fall, zumal dieser Titel ex lege erloschen ist und eine Berufung auf die genannten Bestimmungen daher bereits aus diesem Grunde ausscheidet.

Die Zurückweisung, die Anhaltung und die Rückbeförderung der Beschwerdeführerin erfolgten somit rechtmäßig, weshalb die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen war.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei.

Sofern eine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Als Aufwendungen gemäß Abs. 4 gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 im Fall des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt.

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Der Kostenzuspruch basiert daher auf der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF, zumal die belangte Behörde die obsiegende Partei ist und die Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Stellungnahme bzw. Gegenschrift beantragt wurden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.