LVwG N LVwG-AV-1326/001-2016

LVwG-AV-1326/001-2016Landesverwaltungsgericht22.08.2017

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Einkommen; Anrechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1326/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1326.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau UC in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.9.2016, Zl. GFJ3-B-14170/004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird und der Bescheidspruch lautet:

„Dem Antrag der Frau UC vom 28.6.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält für Juni 2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 8,61 und ab 1.7.2016 bis 30.11.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 86,14. Für Dezember 2016 erhält sie eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 80,40.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.6.2016 bei der Bezirkshauptmann-schaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 20.9.2016, Zl. GFJ3-B-14170/004, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten Herrn AB lebe und dieser ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 837,76 beziehe. Die Beschwerdeführerin erhalte Notstandshilfe in der Höhe von € 6,57 täglich, d.s. € 197,10 monatlich. Da die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte keine Miete bezahlten müssten, sondern lediglich Betriebskosten in Höhe von € 42,87 monatlich, übersteige das gemeinsame Einkommen die auf sie anwendbaren Mindeststandards. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eine neuerliche Berechnung einer allfälligen Leistung beantragt.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin UC, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, beantragte am 28.6.2016 bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs.

Sie lebt in Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten AB in einer Mietwohnung an der Adresse *** in ***. Für die Wohnung ist keine Miete zu entrichten, zu bezahlen sind monatliche Betriebskosten in Höhe von € 42,87.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Höhe von € 837,76 in Form einer Invaliditätspension.

Die Beschwerdeführerin erhielt Notstandshilfe in Höhe von € 6,57 täglich, d.s. € 197,10 monatlich.

Vermögen ist keines vorhanden.

Die Beschwerdeführerin war bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS in *** als arbeitslos gemeldet, die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft war vorhanden.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Es sind keine Umstände hervorgetreten, die das erkennende Gericht an den Feststellungen der belangten Behörde zweifeln ließen, weshalb der festgestellte Sachverhalt auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden konnte.

5. Rechtslage:

5.1. § 43 Abs. 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise:

(1) – (11) […]

(12) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.

(13) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

[…]

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

[…]

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) […]

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(2) […]

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

[…]“

5.3. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lautet auszugsweise:

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Der angefochtene Bescheid wurde am 20.9.2016 erlassen. Da es sich dabei um ein Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung handelt, war dieses gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 und 13 NÖ MSG nach den Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ MSV, wie sie am 31.12.2016 in Kraft standen, zu führen.

6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt wohnt. Daher kommt auf sie der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Grundsätzlich entfallen in einer solchen Konstellation auf die Hilfe bedürftige Person € 471,24 an Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV) und bis zu € 157,08 an Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs (§ 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV).

6.2.1. Mindestsicherungsleistungen sind gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG jedoch unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens zu bemessen. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 197,10 monatlich. Diese stellt unzweifelhaft ein Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG dar, welches auf den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.

6.2.2. Weiters ist gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners oder Lebensgefährten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

6.2.2.1. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 NÖ MSG ergibt, stellt diese Bestimmung zum einen lediglich auf den Abs. 1 des § 11 ab. Dies bedeutet, dass sich zwar der Mindeststandard des § 11 aus Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zusammensetzt, enthält denn § 11 Abs. 3 NÖ MSG den Wortlaut, dass „Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 […] grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes“ enthalten. Bei der Heranziehung der Anrechnung eines Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist der jeweilige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 NÖ MSG jedoch als gesamtes, also sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts als auch jener zur Deckung des Wohnbedarfs, heranzuziehen.

6.2.2.2. Zum anderen ist § 8 Abs. 2 NÖ MSG dahingehend zu interpretieren, dass sich die Wortfolge „maßgebenden Mindeststandard“ nicht auf die potentielle Höhe einer Mindestsicherungsleistung für den Partner bzw. Lebensgefährten der Hilfe suchenden Person bezieht, würde diese denn – unter Außerachtlassung ihres Einkommens – selbst eine Mindestsicherungsleistung beziehen. Das Unterscheidungskriterium ist vielmehr die Haushaltskonstellation, sodass jeweils der abstrakte Mindeststandard des § 11 Abs. 1 NÖ MSG heranzuziehen ist; Beispielsweise also bei volljährigen Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG, oder bei leistungsberechtigten volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG.

6.2.2.3. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde bei der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für ihren Mindeststandard nicht hätte von den tatsächlichen Wohnkosten ausgehen dürfen. Sie hätte vielmehr den auf ihren Lebensgefährten abstrakt entfallenen Mindeststandard, nämlich € 628,32, heranziehen müssen. So ist nunmehr das diesen Betrag übersteigende Einkommen, also € 209,44 (€ 837,76 - € 628,32 = € 209,44) bei der Berechnung einer Leistung für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

6.2.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die € 471,24 die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von € 197,10 sowie das überschüssige Einkommen ihres Lebensgefährten in Höhe von € 209,44 anzurechnen sind. Es verbleibt der Beschwerdeführerin daher ein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 64,70.

6.2.4. Zu den Wohnkosten ist auszuführen, dass allgemeine Betriebskosten gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG unter die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs fallen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben € 42,87 an monatlichen Betriebskosten geltend gemacht. Da davon ausgegangen werden kann, dass Betriebskosten einer gemeinsamen Wohnung auch grundsätzlich gemeinsam bestritten werden, beträgt die auf die Beschwerdeführerin entfallende Hälfte € 21,44 monatlich. Der Beschwerdeführerin waren daher Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs in Höhe von € 21,44 zuzuerkennen. Wohnungsmiete wurde keine geltend gemacht, blieb deshalb auch unberücksichtigt.

6.3. Im Ergebnis gebühren der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 64,70 und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 21,44, sohin gesamt € 86,14 monatlich.

Die Befristung auf sechs Monate ergibt sich aus § 9 Abs. 4 NÖ MSG.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, sodass eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wesentlich im gegenständlichen Verfahren war die Auslegung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG. Auf Grund dessen eindeutigen Wortlautes war jedoch nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

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