LVwG N LVwG-AV-932/001-2017

LVwG-AV-932/001-2017Landesverwaltungsgericht21.08.2017

Regest

Verfahrensrecht; entschiedene Sache;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-932/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.932.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau AG, des Herrn RG, der NG, der VG, des RG, der KG, der LG, des AnG, des SG und der AndG, alle vertreten durch Frau AG, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 25.7.2017, Zl. KSJ3B14135/006, betreffend Neubemessung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 29.12.2016, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin Frau AG, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

1.2. Mit Bescheid vom 27.1.2017, Zl. KSJ3-B-14135/006, gab die belangte Behörde den Anträgen vom 29.12.2016 Folge und formulierte folgenden Bescheidspruch:

„I. Dem Antrag von Frau AG vom 30.12.2016 auf Leistungen zur

Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau

AG erhält daher ab dem 1.1.2017 längstens bis zum 31.12.2017 eine

monatliche Geldleistung in der Höhe von € 158,66.

II. Der Antrag von Herrn RG, vertreten durch Frau AG,

vom 30.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird abgewiesen.

III. Dem Antrag von NG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. NG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

IV. Dem Antrag von VG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. VG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

V. Dem Antrag von RG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. RG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

VI. Dem Antrag von KG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. KG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

VII. Dem Antrag von LG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. LG erhält daher ab dem 1.1.2017 längstens

bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

VIII. Dem Antrag von AnG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. AnG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

IX. Dem Antrag von SG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. SG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

X. Dem Antrag von DG, vertreten durch Frau AG, vom

30.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. DG erhält daher ab dem 1.1.2017

längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 181,25.

Rechtsgrundlagen:

Ad I und II: § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 2a, § 10 Abs. 1 und 3,

§ 11 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; § 1

Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; §§ 1

und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von

Eigenmitteln, LGBl 9200/2

Ad III - X: § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs.5, § 9 Abs. 2, 2a und 4, § 10

Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; § 1

Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; §§ 1

und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von

Eigenmitteln, LGBl 9200/2“

Begründend führte die belangte Behörde zur Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie als Einkommen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich erhalte und über kein Vermögen verfüge. Der Einsatz ihrer Arbeitskraft sei wegen der Kinderbetreuungspflichten nicht notwendig. Der Zweitbeschwerdeführer, ihr Ehegatte erhalte als Einkommen eine AMS-Leistung in Höhe von € 20,30 täglich und sei arbeitslos. Vermögen sei ebenso keines vorhanden. Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrage für alle Beschwerdeführer zusammen monatlich € 1.608,66.

1.3. Seit 20.6.2017 ist der Zweitbeschwerdeführer bei A als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet mit 19.12.2017. Der Zweitbeschwerdeführer erhält dafür einen monatlichen Nettolohn in Höhe von € 1.039,48.

1.4. Mit Schreiben vom 14.7.2017 informierte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin, dass sich auf Grund der nunmehrigen Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers eine Änderung des Sachverhalts ergeben habe. Dadurch sei das NÖ Mindestsicherungsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden, weshalb die Summe der Mindeststandards aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben würden, nunmehr mit dem Betrag von € 1.500,- begrenzt sei. Den Beschwerdeführern würden deshalb in Zukunft € 1.500,45 monatlich zustehen.

1.5. Am 20.7.2017 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

1.6. Am 25.7.2017 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, Zl. KSJ3-B-14135/006, mit folgendem Spruch:

„I. Der Antrag von Herrn RG, vertreten durch Frau AG,

vom 3.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird abgewiesen.

II. Dem Antrag von Frau AG, vertreten durch Frau AG,

vom 3.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau AG erhält daher ab dem

1.7. 2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom

1.7. 2017 bis zum 31.7.2017 € 5,39; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich €

91,52.

III. Dem Antrag von NG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. NG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

IV. Dem Antrag von VG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. VG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

V. Dem Antrag von RG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. RG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

VI. Dem Antrag von KG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. KG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

VII. Dem Antrag von LG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. LG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

VIII. Dem Antrag von AnG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. AnG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

IX. Dem Antrag von SG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. SG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

X. Dem Antrag von DG, vertreten durch Frau AG, vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes wird stattgegeben. DG erhält daher ab dem 1.7.2017

längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.7.2017

bis zum 31.7.2017 € 8,33; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 28,06.

Rechtsgrundlagen:

Ad I: § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 2a, § 10

Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 1 NÖ

Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ

Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z

1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF.

Ad II: § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 2a,

§ 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 1 NÖ

Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ

Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z

1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF.

Ad III bis X: § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und

2a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 1 NÖ

Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ

Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z

1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer nunmehr eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe, weshalb ab diesem Änderungszeitpunkt die neue Rechtslage anzuwenden sei. Dadurch seien die Leistungen mit gesamt € 1.500,- monatlich zu begrenzen. Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung in der Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen.

1.7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung der beantragten Mindestsicherung unter Außerachtlassung des § 11b NÖ MSG und die Zuerkennung von Zusatzleistungen nach § 13 NÖ MSG beantragt.

Begründend wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und dies im Bescheid darzustellen.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Deckelung der Mindeststandards in § 11b NÖ MSG verfassungswidrig sei und außerdem gegen Art. 1 GRC verstoße und führen dazu umfassend aus.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, konnte also zweifelsfrei dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtslage:

3.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

3.2. § 21 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:

(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.1.2017 den Anträgen der Beschwerdeführer „vom 30.12.2016“ (wohl gemeint 29.12.2016, da die Anträge mit dem Eingangsstempel der belangten Behörde mit diesem Datum versehen sind) stattgegeben hat. Den Beschwerdeführern wurden für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2017 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In den Spruchpunkten des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 25.7.2017 sprach die belangte Behörde wiederum aus, dass den Anträgen „vom

3.12. 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und

Wohnbedarfes […] stattgegeben [wird]“. Es wurden Leistungen vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 zuerkannt.

4.2. Durch diese Formulierung erweist sich der Bescheid als rechtswidrig:

4.2.1. So lässt sich dem Wortlaut der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, der insoweit eindeutig ist, entnehmen, dass die Behörde beabsichtigt hat, über einen Antrag der Beschwerdeführer abzusprechen. Es handelt sich dabei offensichtlich um den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.12.2016. Dass die belangte Behörde dabei „3.12.2016“ anstelle von „30.12.2016“ geschrieben hat, ist ein insoweit unbeachtlicher Schreibfehler, zumal im Bescheid vom 27.1.2017 den Anträgen vom „30.12.2016“ stattgegeben worden ist.

4.2.2. Diese Formulierung des Spruches hat nun zur Konsequenz, dass die belangte Behörde zum einen über einen nur vermeintlichen Antrag abspricht: Die Beschwerdeführer haben lediglich einen Antrag, und zwar am 29.12.2016, gestellt.

Dem Verfahren, das zum angefochtenen Bescheid geführt hat, ist kein verfahrenseinleitender Antrag vorausgegangen.

Zum anderen hat die belangte Behörde bereits über den Antrag vom 29.12.2016 – nämlich mit Bescheid vom 27.1.2017 – rechtskräftig abgesprochen. Der Spruch des Bescheides vom 27.1.2017 bildet daher eine bereits entschiedene Sache für den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 25.7.2017, zumal lediglich der Spruch eines Bescheides und nicht auch die Begründung normativ verbindlich ist. Daran vermag auch der Hinweis in den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides auf § 21 NÖ MSG nichts zu ändern. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hatte sich daher auf die Behebung des angefochtenen Bescheides zu beschränken.

4.3. Da der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben war, brauchte auf das übrige Vorgehen nicht eingegangen werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde allenfalls zu prüfen haben, inwieweit sie ihren Bescheid vom 27.1.2017 auf Grund der Änderung des Sachverhalts gemäß § 21 NÖ MSG abändern kann.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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