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LVwG-AV-896/001-2017•LVwG N LVwG-AV-896/001-2017
LVwG-AV-896/001-2017Landesverwaltungsgericht21.08.2017
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Zugangsvoraussetzungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von JO, MBA, ***, 3281 ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 2. Mai 2017, SBW1G1736/001, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 24.1.2017 hat Herr JO, MBA das reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik“ im Standort ***, ***, angemeldet.
Der Gewerbeanmeldung waren u. a. folgende Unterlagen angeschlossen:
Abschlusszeugnis des WIFI Niederösterreich für Fachtechniker für Automatisierungstechnik vom 30.6.1994 samt Stundentafel
Bestätigung über den Besuch der WIFI-Fachakademie Automatisierungstechnik vom 20.9.1991 bis 30.6.1994 einschließlich der Bestätigung der Ablegung der Prüfungen
Lehrbrief für Radio- und Fernsehmechaniker vom 17.4.1990
Zu diesem Ansuchen wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, eingeholt, die jedoch in ihrer Stellungnahme vom 11.4.2017 darauf verwiesen hat, dass ohne das von Herrn JO in Aussicht gestellte weitere Dienstzeugnis eine Stellungnahme nicht möglich sei.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 2. Mai 2017, SBW1G1736/001, wurde gemäß § 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.
Zur Begründung wurde auf § 5 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung 2008 verwiesen, wonach ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt habe.
Die Nachweise über den Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften sowie über den Abschluss des Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen seien nicht erbracht worden. Die vorliegenden Zeugnisse über div. Prüfungen seien vor über 10 Jahren absolviert worden und Dienstzeugnisse über die einschlägige oder fachspezifische Tätigkeit seien nicht vorgelegt worden. Ein „verwandter Lehrberuf“ sei nur bei einem eingeschränkten Elektrotechnikgewerbe vorgesehen.
Dagegen hat Herr JO, MBA, ***, ***, fristgerecht Beschwerde (von ihm als Einspruch bezeichnet) erhoben und die erneute Prüfung der Sachlage bzw. die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des eingeschränkten Gewerbes Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Brandmeldeanlagen und Alarmanlagen, unter Ausschluss der Errichtung von Hoch- und Mittelspannungsanlagen sowie unter Ausschluss der Errichtung von Blitzschutzanlagen begehrt.
Zur Begründung wurde auf weitere Dokumente verwiesen, die im Verfahren nicht vorgelegen seien. Sein erlernter Beruf sei Nachrichtentechniker, welchen er mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen habe. Diese Ausbildung werde auch im Gesetz als verwandter Beruf aufgeführt. Im Rahmen der 3-jährigen Ausbildung an der Fachakademie für Automatisierungstechnik seien auch elektrotechnische Sicherheitsvorschriften sowie Elektrotechnik auf Basis der mittleren Reife im Rahmen der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium im Bereich der Elektrotechnik unterrichtet und das Erreichen des Ausbildungszieles durch entsprechende Prüfungen sichergestellt worden.
Im Unternehmen die DT, *** sei er als Leiter der Abteilung Service tätig gewesen. Ebenso sei er im Unternehmen SE in *** in einer verantwortungsvollen Tätigkeit im Bereich Elektrotechnik tätig gewesen.
Schließlich sei er Gründer, Gesellschafter, handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der I GmbH gewesen, welche elektrotechnische Anlagen im In- und Ausland errichtet habe. Dem Unternehmen habe er seit der Gründung 2001-2011 in verantwortungsvoller Position angehört.
Alle angeführten Unternehmen würden sich mit Elektrotechnik beschäftigen und die entsprechenden Berechtigungen und die Konzessionen für das Gewerbe Elektrotechnik besitzen.
Der Beschwerde waren das Dienstzeugnis der DT vom 25.10.1995, die Bestätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, JG vom 4.4.2017, die Bestätigung der SE vom 24.5.2017 sowie das bereits im Verfahren vorgelegte Abschlusszeugnis der WIFI-Fachakademie für Automatisierungstechnik und der Lehrbrief angeschlossen.
Mit Schreiben vom 20.7.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Zahl SBW1-G-1736/001, sowie durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur I GmbH und in das Firmenbuch, ebenfalls zur I GmbH.
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Am 24.1.2017 hat JO, MBA das reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik“ im Standort ***, ***, angemeldet.
Seit 12.2.1997 ist JO Inhaber des reglementierten Gewerbes „Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß § 94 lit. b Z. 25 Gewerbeordnung 1994“ im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***).
Am 4.4.1990 hat er die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt und damit das Lehrverhältnis beendet.
Am 30.6.1994 hat er die Ausbildung zum Fachtechniker für Automatisierungstechnik an der WIFI-Fachakademie abgeschlossen.
Vom 2.9.1991 bis 30.9.1995 war er bei der DT in ***, *** als Servicetechniker beschäftigt. Der Aufgabenbereich hat Tätigkeiten in Bezug auf Energieverteilungs- und Erzeugungsanlagen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, Abschirmungseinrichtungen, Ruf- und Kommunikationsanlagen, Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Gebäudeautomation, USV-Anlagen, Notstromsysteme sowie Automatisierungstechnik, SPS-Steuerungen umfasst, wobei er mit der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Reparatur und Instandhaltung betraut war.
Von 1995 bis 1998 war er im Unternehmen SE in ***, *** tätig, wobei er im Unternehmensbereich Elektro- und Automatisierungstechnik sowohl im kaufmännischen als auch im technischen Sinne im Bereich Planung, Projektierung, Konstruktion, Projektausführung sowie Inbetriebnahme eingesetzt war.
Bei der Firma I GmbH, FN *** war er vom 14.11.2001 bis 6.1.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist. Seine Funktion als Gesellschafter wurde am 28.7.2011 gelöscht.
Die I GmbH ist seit 31.3.2011 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, wobei seit 19.10.2015 RG, sowie von 26.9.2013 bis 1.9.2015 JS
und von 31.3.2011 bis 31.1.2012 CG gewerberechtliche Geschäftsführer waren (GISA-Zahl ***)
Weiters ist die I GmbH seit 27.11.2001 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Radio- und Videoelektroniker, verbunden mit Elektromaschinenbauer, Elektroniker und
Bürokommunikationstechniker“, wobei seit 1.1.2007 ML und von 27.11.2001 bis 31.12.2006 HB gewerberechtliche Geschäftsführer waren (GISAZahl ***)
Schließlich war die I GmbH von 28.3.2008 bis 11.1.2013 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“. In diesem Zeitraum war der nunmehrige Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer (GISA-Zahl ***)
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Zahl SBW1G1736/001, insbesondere auf den darin inne liegenden Zeugnissen über die vom nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungen. Die Feststellungen betreffend die I GmbH beruhen auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria sowie in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN ***.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
…
§ 19 GewO 1994 lautet:
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), BGBl. II Nr. 41/2003, idF BGBl. II Nr. 399/2008 lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:
Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang
§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
…..
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
§ 6. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen,
erste Hilfe bei Elektrounfällen ............................................2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder,
Schrittspannung, ................................................................1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich ..............................................................1
Messung und Prüfung von Erdern …………………………..2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter .......................................................2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und
internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,
Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung,
Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und
Arbeitnehmerschutz ............................................................3
elektrotechnisches Prüfwesen ……………………………….1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ..................................5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen ..........2
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen .........................1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung,
Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) .....6
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des
spezifischen Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,
Isolationswiderstandsmessung) ..............................................8
§ 340 GewO 1994 lautet:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
…
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 94 Z. 16 GewO 1994 ist das Gewerbe „Elektrotechnik“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.
Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Elektrotechnikzugangs-Verordnung geregelt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat weder die Befähigungsprüfung für Elektrotechnik abgelegt, noch die Studienrichtung Elektrotechnik oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen, noch eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen besucht, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, noch die Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik besucht, und auch nicht den Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften abgeschlossen, so dass die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung normierten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes durch Zeugnisse über eine ununterbrochene 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter als erfüllt anzusehen. Vom Beschwerdeführer wurde nunmehr in der Beschwerde vorgebracht, dass er von 2001-2011 dem Unternehmen I GmbH angehört habe, dessen Gründer, Gesellschafter, handelsrechtlicher sowie gewerberechtliche Geschäftsführer er gewesen sei.
Wie oben festgestellt wurde, ist das Unternehmen I GmbH seit 31.3.2011 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“. Zu diesem Zeitpunkt war der nunmehrige Beschwerdeführer allerdings bereits aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers und Prokuristen ausgeschieden, die er vom 14.11.2001 bzw. vom 22.12.2009 bis 6.1.2010 innegehabt hat.
Weiters ist die I GmbH seit 27.11.2001 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Radio- und Videoelektroniker, verbunden mit Elektromaschinenbauer, Elektroniker und Bürokommunikationstechniker“. Schließlich war die I GmbH von 28.3.2008 bis 11.1.2013 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“, in diesem Zeitraum war der nunmehrige Beschwerdeführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer.
§ 18 Abs. 3 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 5 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung setzt eine ununterbrochene, 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter voraus, sodass sich die Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter auf das Gewerbe der Elektrotechnik selbst beziehen muss. Die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist einer Firma, die das Gewerbe „Radio- und Videoelektroniker, verbunden mit Elektromaschinenbauer, Elektroniker und Bürokommunikationstechnik“ bzw. das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ausübt, bescheinigt keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Elektrotechnikbetrieb. Das Dienstzeugnis der DT bestätigt zwar die Beschäftigung des nunmehrigen Beschwerdeführers als Servicetechniker im Zeitraum vom 2.9.1991 bis 30.9.1995, nicht jedoch in der Eigenschaft eines Betriebsleiters. Dies gilt auch für die Bestätigung der SE, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer in diesem Unternehmen von 1995-1998 tätig war.
Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung in Verbindung mit seiner Tätigkeit nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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