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LVwG-AV-573/001-2016•LVwG N LVwG-AV-573/001-2016
LVwG-AV-573/001-2016Landesverwaltungsgericht10.08.2017
Umweltrecht; Altlastensanierung, Deponie; Verwertung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. Mai 2016, PLW2-AW-161/001, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. Mai 2016, PLW2-AW-161/001, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, Zl. 230000/50843/2014-2016, beantragte der Bund, vertreten durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt gemäß § 10 ALSAG, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten feststellen möge, ob der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 abgelagerte Erdaushub in der Menge von zumindest 12.071 m³
2. ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gem. § 6 Abs. 1 vorliegt.
Nach Ansicht des Zollamtes hätte diese Anschüttung gemäß den Bestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes (NÖ BSG) LGBl. 6160-0 in der Fassung LGBl. 6160-4 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (als zuständige Behörde im Sinne des § 15 NÖ BSG) angezeigt werden müssen. Da eine solche Anzeige nicht erfolgt sei und die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 und 2011 nicht eingehalten worden wären, sei die Altlastenbeitragspflicht für die abgelagerten Abfälle entstanden.
Nach Meinung des Zollamtes kämen als Beitragsschuldner die Eigentümer der Liegenschaften im Zeitpunkt der Anschüttung sowie Herr PS, als Inhaber der Fa. PS e.U., ***, ***, in Frage.
In weiterer Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 02. Mai 2016, BLW2-AW-161/001, wie folgt fest:
„1)
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr.***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 im Gesamtausmaß von zumindest 12.071 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial
-bei zumindest 11.633 m³ abgelagertem Bodenaushubmaterial, welches für die Errichtung der baulichen Anlage, die mit Bauanzeige vom 16. Februar 2010 dem Bürgermeister der Stadt *** als zuständiger Baubehörde angezeigt und von diesem zur Kenntnis genommen wurde, um keinen Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt,
-bei zumindest 438 m³ um Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt, der dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ablagern von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 438 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) handelt.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem im Ausmaß von zumindest 438 m³ auf den Grundstücken Nr.***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) handelt.“
Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24. September 2014, auf die Ergebnisse der Bürobesprechung vom 20. Oktober 2014, den Maßnahmenbescheid vom 06. November 2014, PLW3-U-1410/001, der Mengenaufstellung des PS e.U., der Projektsunterlagen, erstellt am 25. März 2016 unter GZ. 3879 von der DI G Ziviltechniker GmbH samt der darin vorgenommenen Volumsab-schätzungen und des hierzu erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 20. April 2016 ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall Herr Dr. KM und Frau TM beim Bürgermeister der Stadt *** als zuständige Baubehörde mit einer Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO 1996 vom 16. Februar 2010 die Auffüllung des vorhandenen Geländes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erwirkten, um eine Anpassung auf die Höhe des Güterweges Grundstück Nr. ***, KG ***, zu erzielen.
Da vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde weder eine Untersagung des angezeigten Vorhabens noch eine Mitteilung an die Anzeigenleger gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 erfolgt sei, wären die Anzeigenleger gemäß § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 berechtigt gewesen, das Bauvorhaben auszuführen. Die gegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, würden die Flächenwidmung „Bauland-Betriebsgebiet“ bzw. „Bauland Betriebsgebiet A2“ bzw. „Gfrei-Rückhaltebecken“ aufweisen.
Das laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** in diesem Bereich gewidmete Betriebsgebiet grenze an ein gewidmetes Bau-Wohngebiet an. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Anschüttungsfläche innerhalb des Ortsgebietes liege, weshalb für die Durchführung der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial keine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z.4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erforderlich wäre. Ebenso liege kein Anwendungsfall des § 13 NÖ Bodenschutzgesetzes (in der im Jahr 2010 geltenden Fassung) vor. Schon aus der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke sei ersichtlich, dass diese Grundflächen grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorgesehen wären und bei Beginn der Durchführung der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auch nicht landwirtschaftlich genutzt worden wären. Ebenso gehe von diesen Grundflächen keine Auswirkung auf landwirtschaftliche Böden aus. Es liege im gegenständlichen Fall ausschließlich ein baulicher Zweck für die Durchführung der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 11.765 m³ vor, die aufgrund einer von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige erfolgt wären. Die belangte Behörde ging davon aus, dass
-„die Ablagerung von zumindest 11.633 m³ Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, KG ***, als zulässige stoffliche Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4 a AWG 2002 angesehen werden könne, wodurch das Bodenaushubmaterial mit der Ablagerung seine Abfalleigenschaft verloren habe.
-die Ablagerung von zumindest 438 m³ Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, könne nicht als zulässige stoffliche Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen werden, wodurch die Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials nicht verloren gegangen sei.
Bei den 438 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial handelt es sich um jene 228 m³ Bodenaushubmaterial, die einen zu hohen PAK-Gehalt aufweisen würden und zwischenzeitig auch entsorgt worden wären, sowie um jene ca. 210 m³, deren Nickelgehalt über die zulässigen Grenzwerte für geogen belastetes Material hinausgehe.
Es könne somit zu Recht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Ausmaß von zumindest 438 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handle und mangels Deponiegenehmigung dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege.
Der Bund, vertreten durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt, erhob gegen diesen Feststellungsbescheid fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
„Auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** in der KG *** sind in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 laut Angabe der Fa. PS e.U., Inhaber PS 12.071 m3 Erdaushubmaterial angeschüttet worden. Die Anschüttung ist von der Fa. PS, aufgrund eines Nutzungsvertrages vom 14. Juni 2010 zwischen den Grundeigentümern Fr. TM und Hrn. Dr. KM sowie Hrn. PS, bezeichnet als Nutzer, vorgenommen worden.
Herr PS legte dem Zollamt Lieferscheine sowie eine Aufstellung über die Menge sowie dem Zeitraum der Anschüttung.
Die Lieferscheine enthalten neben der Lieferscheinnummer und dem Datum noch folgende Angaben:
1. Angaben vom welcher Firma das Material übernommen wurde
3. Menge von Bodenaushub mit Anmerkungen wie: „Aushub-Deponie“, „Aushub entsorgt“ oder „Aushub“ und
4. Gegebenenfalls mit Angaben über Stunden, und Materialanlieferungen
Rechtlich begründet wurde diese Schüttung durch eine Bauanzeige vom 4. März 2010, eingebracht bei der Stadtgemeinde ***.
Im abfallrechtlichen Verfahren bei der BH St. Pölten, legt Herr PS mehrere Beurteilungsnachweise vor, welche jedoch von der Menge her nicht das gesamte angeschüttete Material umfassen.
Die Probenziehung der vorgelegen Beurteilungsnachweise erfolgte immer am Lagerplatz der Fa. PS in ***.
Bei dem von den Beurteilungsnachweisen umfasste Material, handelt es sich um Bodenaushub der Klasse A2 oder A2G.
Maßgebliche Bestimmungen im Verfahren gem. § 10 AISAG
Gem. § 10 Abs. 1 AISAG in der gültigen Fassung hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gem. § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, Zuschläge gem. § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponieunterklasse gem. § 6 Abs. 4 vorliegt.
Gem. § 2 Abs. 16 AISAG ist Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt sofern der überwiegende Masseanteil Boden oder Erde ist.
Gem. § 2 Abs. 17 AISAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügige Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.)‚ vorliegen; dies bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
Gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 AISAG unterliegt das Ablagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AISAG gilt als Ablagern im Sinne des dieses Bundesgesetzes auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gem. § 3 Abs. 1a Z. 4 AISAG ist von der Beitragspflicht Bodenaushubmaterial ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. c AISAG verwendet wird.
Gem. § 3 Abs. 1a Z. 5 AISAG ist Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AISAG verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen.
Gem. § 1 NÖ Bodenschutzgesetz in der Fassung LGBI. 6160-4 ist das Ziel dieses Gesetze, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBI. 440/1975 in der Fassung BGBI. I Nr. 823/2004, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch
Schutz der Schadstoffbelastungen
Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung
Erhaltung eines standorttypischen Bodenzustandes.
Gem. § 3 Z. 1 NÖ Bodenschutzgesetz sind Böden alle bebauten und unbebauten Flächen, die ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen negative Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere:
Öffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen u.ä.
Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Golfplätze u.ä.
Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben, alpine Grünflächen und Ödland.
Gem. § 13 Abs. 2 NÖ Bodenschutzgesetz ist die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden nur Zulässig, wenn
1. Der regionale standorttypische Bodenaufbau (Abfolge und Eigenschaften der Bodenhorizonte) erhalten bleibt bzw. Wiederhergestellt wird und dafür
2. Ausschließlich Materialien verwendet werden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktion – des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten lassen.
Gem. § 13 Abs. 4 NÖ Bodenschutzgesetz hat der Liegenschaftseigentümer Maßnahmen gem. Abs. 1 und Abs. 2 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1000m2 betreffen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen.
Aus der Sicht des Zollamtes hätte die Grundeigentümer bei der zuständigen Behörde, vor Beginn der Anschüttungen eine Anzeige gem. § 13 Abs. 4 NÖ Bodenschutzgesetz machen müssen.
Da von der geschütteten Fläche negative Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftlicher Produktionskraft ausgehen können, wird die Begriffsbestimmung des § 3 Z. 1 NÖ Bodenschutzgesetz erfüllt und von § 1 des NÖ Bodenschutzgesetzes, der Zielsetzung, umfasst.
Eine Anzeige gem. § 13 Abs. 4 NÖ Bodenschutzgesetz ist jedoch von den Grundeigentümern bei der zuständigen Behörde nicht erstellt worden.
Neben den Vorgaben des NÖ Bodenschutzgesetzes ist im BundesabfaIlwirtschaftsplan 2006 sowie BundesabfalIwirtschaftsplan 2011 geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bodenaushubmaterial und Erdaushubmaterial verwertet werden kann.
Aushubmaterialien sind einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen. Eine solche Beprobung ist grundsätzlich vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit zu durchzuführen. Es ist jedoch auch möglich, dass eine Beprobung erst nach dem Aushub durchgeführt wird.
Von einer analytischen Untersuchung bei der grundlegenden Charakterisierung kann abgesehen werden, wenn es sich um Kleinmengen (Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen 2.000t ohne analytische Untersuchung) handelt.
Unter folgenden Bedingungen ist für die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial keine analytische Untersuchung notwendig:
Bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle fallen insgesamt maximal 2.000 t (entspricht ca.1.300 m3) Aushubmaterial an.
Es handelt sich um Bodenaushubmaterial (jedenfalls weniger als 5 Vol% bodenfremde, anorganische Bestandteile und weniger als 1 Vol%bodenfremde organische Bestandteile).
Auf dem Grundstück, bei dem die Kleinmenge ausgehoben wird, ist weder eine industrielle (Vor)Nutzung bekannt, noch eine gewerbliche(Vor)Nutzung, die auf eine Kontamination des Bodens schließen lässt.
Es sind keine Verunreinigungen mit Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe etc.) bekannt und es wurden beim Aushub keinederartigen Verunreinigungen wahrgenommen.
Für Aushubmaterial, das gemäß den obigen Bedingungen ohne chemische Untersuchung grundlegend charakterisiert wurde, gelten folgende Beschränkungen hinsichtlich des Einbaus:
Einbau nur bei Vorhaben, wo insgesamt maximal 2. 000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebautwerden.
Im Falle einer bekannten, regionalen Hintergrundbelastung darf das Material nur in derselben Region, für die diese Hintergrundbelastung bekannt ist, verwertet werden.
Das Material kann – bei Einhaltung obiger Bedingungen sowohl für eine landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Rekultivierung, als auch für eine Untergrundverfüllung (außer im oder unmittelbar über dem Grundwasser) verwendet werden.
Durch den Abfallerzeuger (Bauherrn) ist eine „Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial“ zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren.
Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Für diese Angaben sind die entsprechenden Formulare des BMLFUW zu verwenden, diese werden über die Internetseite des BMLFUW zur Verfügung gestellt.
Nach Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 muss eine entsprechende Dokumentation einer Verwertungsmaßnahme von mehr als 2.000 Tonnen geführt werden, welche folgende Angaben enthalten muss:
Ort des Einbaus
Zweck des Einbaus/Begründung der Nützlichkeit der Maßnahme
Art der Verwendung (2.8. Rekultivierungsschicht)
Masse des eingebauten Materials
Einbauskizze (Schichtenaufbau)
Kennung des Beurteilungsnachweises mit dem das eingebaute Aushubmaterial grundlegend charakterisiert wurde
Bestätigung, dass beim Einbau keine Verunreinigungen wahrgenommen wurden.
Diese Einbauinformation ist zusammen mit dem zugehörigen Beurteilungsnachweis vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau getätigt wurde, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Die Fa. PS e.U., Inhaber Herr PS hat dem Zollamt gegenüber im Abgabenverfahren angegeben, dass das Bodenaushubmaterial im Zeitraum 2010, 2011, 2012 und 2013 im Auftrag der Grundstückseigentümer aufgebracht wurde. Als Nachweis legte Herr PS eine Aufstellung der eingebrachten Mengen an Bodenaushub sowie die dazugehörigen Lieferscheine vor.
Ob das eingebaute Bodenaushubmaterial tatsächlich mit dem Material der vorgelegten Beurteilungsnachweise übereinstimmt kann nicht nachvollzogen werden, da die Probennahmen immer am Lagerplatz der Fa. PS in *** vorgenommen wurden und keine entsprechenden Lieferscheine über den Transport von *** nach *** vorgelegt wurden.
Aus der Sicht des Zollamtes ergibt sich daher, dass das angeschüttete Material im Zeitpunkt der Schüttung nicht von einer grundlegenden Charakterisierung gem. Bundesabfallwirtschaftsplan umfasst war.
Es wurde auch gegen die Vorschriften des NÖ Bodenschutzgesetzes in der damaligen Fassung verstoßen, da vor Beginn der Schüttung keine Anzeige gem. § 13 Abs. 4 NÖ Bodenschutzgesetz erstellt wurde.
Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese Flächen landwirtschaftlich genutzt werden oder von der geschütteten Fläche eine negative Auswirkung auf landwirtschaftliche Böden ausgehen kann.
Da der angeschüttete Bodenaushub von diversen Baustellen stammt ist von einer Entledigungsabsicht des gesamten angeschütteten Materials auszugehen. Daher handelt es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 und daher auch um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AISAG.
Die Anschüttung erfüllt jedenfalls den Tatbestand einer beitragspflichtigen Lagerung gem. § 3 Abs. 1 Ziffer1 Buchstabe c ALSAG.
Die beitragsfreie Verwendung von Bodenaushubmaterial gem. § 3 Abs. 1a Abs. 4 AISAG ist jedenfalls nicht gegeben, da diese Anschüttung jedenfalls nicht im Einklang mit dem Bundesabfallwirtschaftsplan und dem NÖ Bodenschutzgesetz durchgeführt wurde.
§ 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 AISAG ordnet (nunmehr) ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie „zulässigerweise“ für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Iit. c AISAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. etwa VwGH vorn 28. November 2013, ZI. 2011/07/0163).“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 26. Juni 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit den Zlen. PLW2-AW-161/001 sowie PLW3-U-1410/001 und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-573/2016. Der Beschwerdeführer wurde durch seine rechtsfreundliche Vertretung krankheitsbedingt von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
Beweis wurde weiters erhoben durch die Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführer und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als Zeugen, sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik und des PS.
Im Auftrag des PS als Inhaber der Firma PS e.U. wurde auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 12.071 m³ abgelagert.
Das verwendete Bodenaushubmaterial stammt von mehreren Kleinbaustellen dieses Unternehmens und wurde vor dem Abtransport abfallchemisch nicht beprobt. Dieses Material wurde von diesen Baustellen entfernt um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern.
Von den Liegenschaftseigentümern Dr. KM und TM wurden diese Grundstücke dem PS zur Verfügung gestellt, um auf den angeführten Grundstücken Bodenaushubmaterial ablagern zu können.
Zivilrechtlich wurde diese Vereinbarung durch den Nutzungsvertrag vom 14. Mai 2010 abgesichert und wurde vereinbart, dass die Liegenschaftseigentümer für das Bereitstellen der Grundstücke ein Entgelt in Höhe von € 0,50 inkl. MwSt. pro Kubikmeter eingebrachtem Material erhalten. Ein konkreter Nutzen der Liegenschaftseigentümer durch die Errichtung und den Betrieb dieser Deponie ergab sich dadurch nicht. Auch war die Nachnutzung der Deponieoberfläche nach Einstellung des Betriebes noch unklar.
Von den Liegenschaftseigentümern wurde vereinbarungsgemäß beim Bürgermeister der Stadt *** als zuständige Baubehörde eine „Geländeauffüllung von Osten nach Westen“ angezeigt, durch welche der Geländeverlauf auf Höhe des Güterweges Grundstück Nr. ***, KG ***, angepasst werden solle.
In weiterer Folge wurden von PS diese Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie genutzt und wurde in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt ca. 12.071 m3 Bodenaushubmaterial abgelagert. Im Zuge der Errichtung der Deponie wurde die Grabnarbe der Grundstücke entfernt und ein Schranken von PS errichtet, um andere Personen am Zufahren zur Anlage zu hindern. Auch wurden Böschungen errichtet, um mehr Bodenaushubmaterial ablagern zu können. Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer abfallrechtlichen Anlage wurde bei der Abfallrechtsbehörde nicht beantragt. Auch wurde letztlich nicht auf jenes Niveau geschüttet wie der Baubehörde angezeigt.
Mangels Kenntnis der abgelagerten Materialqualität des Schüttkörpers hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit rechtskräftigem Maßnahmenbescheid gemäß § 73 AWG 2002 vom 06.11.2014, Zl PLW3-U-1410/001, den Liegenschaftseigentümern Folgendes in weiterer Folge vorgeschrieben:
1. Die Anschüttungen auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, der KG *** sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, spätestens bis 30.04.2015 nachweislich von einem hierzu Befugten bis zu dem Niveau entfernen zu lassen, das dem Niveau der Bauanzeige vom 16.02.2010 entspricht. Die Unterlagen der Bauanzeige die mit einer Bezugsklausel versehen sind, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
2. Die Anschüttungen auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, der KG *** sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nachweislich von einem hierzu Befugten wie folgt untersuchen zu lassen:
Die Anschüttung ist durch Schürfe bis zum gewachsenen Untergrund zu erkunden und sind aus den Schürfen qualifizierte Stichproben entsprechend den einschlägigen Normen(ÖNORM S2126 beziehungsweise ÖNORM 2127) zu entnehmen. Die gewonnenen qualifizierten Stichproben sind zu gleichen Teilen zu Mischproben zu vereinigen, es ist eine Mischprobe je (angefangene) 5.000 m³ herzustellen und einer chemisch-analytischen Untersuchung zuzuführen. Die Untersuchungsparameter richten sich nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Kapitel 7.15. Die entsprechenden Beurteilungsnachweise unter Anschluss eines Probenahmeprotokolls und einer Lageskizze der Entnahmestellen sind der BH St. Pölten bis spätestens 30.04.2015 vorzulegen.
PS als Inhaber der Firma PS e. U. wurde der beschwerdegegenständliche Feststellungsbescheid zugestellt. Weder im abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren noch im beschwerdegegenständlichen Feststellungsverfahren wurde PS als Inhaber der Firma PS e.U. als Partei beigezogen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem in der Verhandlung verlesenen Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie aus den in diesem Akt inneliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Dass Auftraggeber dieser Anschüttung PS war, ergibt sich zweifelsfrei aus seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dabei konnte er glaubhaft und nachvollziehbar den Hergang des abgeschlossenen Nutzungsvertrages darstellen und gab auch an, dass er diese Grundstücke für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie seines Unternehmens genutzt hat. Die festgestellten Maßnahmen im Zuge der Errichtung der Deponie hat der als Zeuge einvernommene Unternehmer dem erkennenden Gericht bekanntgegeben bzw. ergeben sich diese aus dem verwaltungspolizeilichen Akt der belangten Behörde. Gestützt werden die entsprechenden Feststellungen auch auf die Tatsache, dass den Liegenschaftseigentümern für das Ablagern des Bodenaushubmaterials ein Entgelt bezahlt wurde.
Demgegenüber ist aus den unterschiedlichen Angaben des Liegenschaftsmiteigentümers Dr. KM sowohl im abfallrechtlichen als auch im abgabenrechtlichen Verfahren eindeutig erkennbar, dass vor Aufbringung der Schüttung kein konkreter Zweck dieser Maßnahme angegeben werden konnte. Vielmehr war es so, dass sich im Laufe der Zeit die Angaben dieses Liegenschaftsmiteigentümers änderten und letztlich ein konkreter und nachvollziehbarer Zweck der Geländeanpassung nicht genannt werden konnte.
Beispielsweise hat der Liegenschaftsmiteigentümer in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2014 an das Zollamt angegeben, dass das Material von der im Nahebereich liegenden Baustelle der *** stammen würde und PS lediglich mit dem Transport dieses Materials beauftragt worden wäre. Zuvor gab er mit Schreiben vom 22. April 2014 durch seine Tochter der Abfallrechtsbehörde bekannt, dass der Zweck der Schüttung eine erleichternde Pflege des Uferbereiches sei, obwohl in diesem Bereich gar nicht geschüttet wurde. Welche Pflege hierbei gemeint sein soll, war in diesem Schreiben auch nicht bekanntgegeben worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde als Zweck genannt, auf diesen Grundstücken einen Lagerplatz errichten zu wollen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vorweg ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Belassung des Großteils der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Schüttung nahezu im gesamten Ausmaß ohne weitere Maßnahmen bestehen bleiben kann.
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.
Gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sind von der Beitragspflicht ausgenommen: […]
4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. cverwendet wird,
5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, […]
Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 AISAG idF BGBI I Nr. 40/2008).
ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie
bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Mit § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. Nr. 71/2003 wurde für Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs. 17 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283).
Ist demnach gemäß § 2 Abs. 17 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 2 Z 53).
Zur Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme iSd § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist grundsätzlich festzuhalten:
Das Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs. 4 Z. 1 lit. b leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG zur Folge hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).
Wie ausgeführt findet bei Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs keine Anwendung, weshalb auch § 5 AWG 2002 im konkreten Verfahren nicht heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in § 2 Abs. 17 ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).
Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist.
Nach § 2 Abs. 17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
Im Übrigen reicht zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 Anm K24). Aufgrund des im behördlichen Maßnahmenverfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem zu entnehmen ist, dass ohne analytische Untersuchung vor Durchführung der Schüttung eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, ist davon auszugehen, dass bei der verfahrensgegenständlichen Materialanschüttung zumindest im Zeitpunkt der Verfüllung (Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.) Abfall im objektiven Sinn verwendet wurde.
Der zitierte § 2 Abs. 17 ALSAG enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde – und dem Verwaltungsgericht – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 41 mwN).
Die Verwirklichung der in § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 iVm Abs 1 Z 1 lit c ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat ua. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117).
Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047).
Strittig ist scheinbar – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Maßnahme - der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Nachweis zu erbringen ist, um die Beitragsbefreiung des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG in Anspruch nehmen zu können. § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird.
Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163).
Es wäre demnach nicht verständlich, wenn die (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung, nämlich der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen muss.
Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kapitel 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (nunmehr Kapitel 7.15 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 40).
Im Übrigen sieht § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor:
Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
§ 15 Abs. 3 AWG 2002 verbietet:
Abfälle dürfen außerhalb von
Dem im behördlichen Maßnahmenverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass diese abfallrechtliche Voraussetzung, nämlich der unbedenkliche Einsatz des betreffenden Materials im Zeitpunkt der Schüttung nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb die Liegenschaftseigentümer – wie festgestellt – mit dem rechtskräftigen, abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag zur dem Stand der Technik entsprechenden Untersuchung des Materials verpflichtet wurden. Die Rechtmäßigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Liegenschaftseigentümer bescheidmäßig zu verpflichten, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und können aus dieser Vorgehensweise für das ALSAG-Feststellungsverfahren keine Rückschlüsse gezogen werden.
Im gegenständlichen Verfahren ist aber die Bestimmung des § 10 Abs. 1 ALSAG entscheidungsrelevant, welche wie folgt lautet:
Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
§ 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 normiert Folgendes:
Beitragsschuldner ist
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Nach dieser Gesetzeslage kann nur ein Beitragsschuldner Partei des Feststellungsverfahrens sein, abgesehen von Fällen, in jenen die in dieser Norm genannte Tätigkeit auf einem gemeinschaftlichen Vorgehen beruht, die eine solidarische Haftung aller Gemeinschafter nach sich zieht.
Entscheidungsrelevant ist, ob das Unternehmen PS e. U. eine Deponie errichtet und betrieben ist. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:
„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.
Im zu entscheidenden Fall ist wesentlich, dass nicht nur der Humus vor Aufnahme des Schüttbetriebes abgetragen wurde, sondern ein Schranken errichtet wurde, um ein Zufahren (und Nutzen) der Anlage durch andere zu verhindern. Auch wurden die Böschungen errichtet, um mehr Material einbringen zu können, sodass das erkennende Gericht zweifelslos vom Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn ausgeht.
§ 4 leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Z 3 sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen (vgl. Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, § 4 Rz 2 und 12).
Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG nicht zuzurechnen (vgl List, ALSAG, § 4 Rz 7 S 219 zu § 4 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 mwN).
Gemäß § 4 Z 3 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war gemäß Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete.
Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer § 4 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 lässt sich auch auf § 4 Z 3 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist.
Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt (vgl. VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051).
Entscheidend im konkreten Fall ist, dass PS als Inhaber der PS e.U. auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Bodenaushubdeponie errichtet und betrieben hat, also als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Abs. 3a vorgenommen wurde, gemäß § 4 Z 1 ALSAG anzusehen ist. Demnach ist er als potenzieller Beitragsschuldner im Feststellungsverfahren beizuziehen und scheiden die Liegenschaftseigentümer als etwaige Beitragsschuldner nach § 4 Z 3 ALSAG aus, weshalb sie nicht Partei des Verfahrens nach § 10 ALSAG sind.
Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren (vgl. VwGH 12.12.2002, 98/07/0179).
Der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid wurde zwar dem PS seitens der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt. Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung und somit das Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet werden (vgl. VwGH 29.06.195, 92/07/0195).
Dass die belangte Behörde den in Betracht kommenden Beitragsschuldner in ihrem Verfahren als Partei nicht beigezogen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren gravierenden Verfahrensmangel.
Der angefochtene Bescheid ist daher ohne weitere Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der Verwaltungsbehörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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